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Beschluss

26 Sch 28/13, 26 Sch 29/13

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0724.26SCH28.13.00
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Tenor
Der zwischen den Parteien in dem Schiedsgerichtsverfahren DIS-SV-... bei der DIS Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt RA1 und den beisitzenden Schiedsrichtern Rechtsanwalt RA2 und Rechtsanwalt RA3, am 05.11.2013 ergangene, den Parteien am 08.11.2013 übersandte Teilschiedsspruch, wird für vollstreckbar erklärt soweit die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 9.093.875,63 an die Antragstellerin zu 1) und von € 3.621.213,90 an den Antragsteller zu 2) verurteilt wurden. Ferner wird der zwischen den Parteien in dem Schiedsgerichtsverfahren DIS-SV-... bei der DIS Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt RA1 und den beisitzenden Schiedsrichtern Rechtsanwalt RA2 und Rechtsanwalt RA3, am 05.11.2013 ergangene, den Parteien am 08.11.2013 übersandte Teilschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Antragsgegnerin zu 2) zur Zahlung von € 3.621.213,90 an die Antragstellerin zu 3) verurteilt wurde, gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) in Höhe eines Teilbetrages von € 10.000,00 (in Worten: zehntausend Euro) zu Gunsten der Antragstellerin zu 3) für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der zwischen den Parteien in dem Schiedsgerichtsverfahren DIS-SV-... bei der DIS Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt RA1 und den beisitzenden Schiedsrichtern Rechtsanwalt RA2 und Rechtsanwalt RA3, am 05.11.2013 ergangene, den Parteien am 08.11.2013 übersandte Teilschiedsspruch, wird für vollstreckbar erklärt soweit die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 9.093.875,63 an die Antragstellerin zu 1) und von € 3.621.213,90 an den Antragsteller zu 2) verurteilt wurden. Ferner wird der zwischen den Parteien in dem Schiedsgerichtsverfahren DIS-SV-... bei der DIS Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt RA1 und den beisitzenden Schiedsrichtern Rechtsanwalt RA2 und Rechtsanwalt RA3, am 05.11.2013 ergangene, den Parteien am 08.11.2013 übersandte Teilschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Antragsgegnerin zu 2) zur Zahlung von € 3.621.213,90 an die Antragstellerin zu 3) verurteilt wurde, gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) in Höhe eines Teilbetrages von € 10.000,00 (in Worten: zehntausend Euro) zu Gunsten der Antragstellerin zu 3) für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem im Dezember 1999 abgeschlossenen notariellen Unternehmenskaufvertrag. Bereits vor Abschluss dieses Unternehmenskaufvertrages hatten die Beteiligten im Rahmen eines Kooperationsvertrages zusammengearbeitet. Die Schiedskläger zu 1) bis 3) haben durch diesen Unternehmenskaufvertrag ("Share Purchase and Transfer Agreement", nachfolgend: "SPA") ihre Anteile an der XY GmbH Z (nachfolgend: "XY-GmbH") an die Schiedsbeklagten verkauft. Dieses Unternehmen beschäftigte sich insbesondere mit der Entwicklung von Navigationssystemen für den Einsatz in Kraftfahrzeugen. Die Schiedsbeklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Schiedsbeklagten zu 1) und hat in dem SPA eine Garantie für die Ansprüche der Verkäufer gegen die Schiedsbeklagte zu 1) übernommen. Seit dem Abschluss des SPA hat die Schiedsbeklagte zu 1) rund 56 Mio. € an die Verkäufer gezahlt. Inhaltlich streiten die Parteien vor allem darum, wie der in dem SPA als "variable purchase price" (nachfolgend: "VPP") vereinbarte Kaufpreis auszulegen ist, insbesondere, ob dieser Preis für alle Navigationssysteme geschuldet ist, also auch solche, die beispielsweise von Dritten entwickelt wurden (so die Auffassung der Schiedskläger) oder ob die Vereinbarung beschränkt ist auf solche Systeme, die auf der "XY-Technologie" beruhen (so die Ansicht der Schiedsbeklagten). Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf den in englischer Sprache abgefassten notariellen Unternehmenskaufvertrag vom 18.12.1999 (UR-Nr. .../1999 des Notars N mit Sitz in Stadt1 (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. Dieser enthält in Clause 20 Nr. 8 eine Schiedsvereinbarung, wonach alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden werden sollen, wobei als Schiedsort Frankfurt am Main und die Zahl der Schiedsrichter mit 3 vereinbart worden war. Im Dezember 2010 haben die Schiedskläger eine Schiedsklage eingereicht, mit der sie unter anderem beantragt haben, die Schiedsbeklagten zu verurteilen, an die Schiedsklägerin zu 1) rund € 9 Mio. und an die Schiedskläger zu 2) und zu 3) jeweils rund € 3,6 Mio. als restlichen Kaufpreis für die im Zeitraum von Februar 2009 bis zum 31.01.2012 verkauften bzw. gelieferten Produkte zu zahlen. Die Berechnung des Zahlungsanspruches basiert auf einer von den Schiedsbeklagten für den maßgebenden Zeitraum erstellten und als Anlage B 44 im Schiedsverfahren vorgelegten Aufstellung. Daneben haben die Schiedskläger eine Stufenklage erhoben, mit der sie Auskunft und spätere Zahlung für die ab dem 01.02.2012 bis zum 31.01.2013 durch die Schiedsbeklagten getätigten Verkäufe und Lieferungen von Produkten der XY-GmbH begehren. Die Schiedsbeklagten haben im Schiedsverfahren unter anderem eingewandt, dass schon bei Erwerb der XY-GmbH absehbar gewesen sei, dass die XY-Technologie nicht dem Stand der Technik entspreche und jedenfalls weiterzuentwickeln sei; vor allem das Fehlen von GPS-basierter Technologie sei ein Schwachpunkt gewesen. Dementsprechend habe sich auch die dem Unternehmenskauf vorausgehende Kooperationsvereinbarung nur auf die XY-Technik und die XY-Technologie bezogen, wobei auch nur für diese Produkte Lizenzen gezahlt worden seien, während Drittprodukte schon damals - mit Wissen der XY-GmbH und ohne Ausgleich - verkauft worden seien. Die verbleibende "Lebenszeit" der XY-Technologie habe man seinerzeit auf rund 5-10 Jahre geschätzt. Weil jedoch die Automobilhersteller zur Stabilisierung der damaligen Situation den Zugang zum XY-Quellcode zur Bedingung für weitere Aufträge gemacht hätten, seien die Schiedsbeklagten quasi von der XY-Technologie abhängig und zum Erwerb des Unternehmens gezwungen gewesen. Schon mit Blick auf die Historie des Vertragsabschlusses, durch den an die Stelle der im Rahmen des Kooperationsvertrages geschuldeten Lizenzen die Zahlung eines Kaufpreises getreten sei, werde deutlich, dass dieser nur für auf XY-Technologie basierende Produkte geschuldet sei. Dies ergebe sich zwingend auch mit Blick auf das Kartellrecht. Die Schiedsbeklagten haben sich ferner auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und insbesondere auf eine am 05.10.2009 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des SPA berufen. Das Schiedsgericht hat nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen, in deren Rahmen verschiedene Zeugen vernommen wurden, durch Teil-Schiedsspruch vom 05.11.2013 der Schiedsklage im Zahlungsantrag vollumfänglich stattgegeben und sich die Entscheidung über die Stufenklage bzw. über die Kosten vorbehalten. Dabei ist das Schiedsgericht auf der Grundlage der in § 2.4. des SPA enthaltenen Klausel und nach Würdigung der erhobenen Zeugenbeweise zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien seinerzeit keine eingeschränkte, nur auf die sog. XY-Technologie beschränkte Kaufpreisvereinbarung getroffen haben. Der Teil-Schiedsspruch, den Beteiligten jeweils am 08.11.2013 zugestellt, ist nur von dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und einem der beiden beisitzenden Schiedsrichter unter Zusatz des Vermerks: "zugleich für den ortsabwesenden RA3" eigenhändig unterzeichnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der ergangenen Entscheidung des Schiedsgerichts wird auf den Inhalt des Teil-Schiedsspruchs vom 05.11.2013 (Bl. 41 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Antragsschrift vom 04.12.2013 haben die Schiedskläger zu 1) und zu 2) die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu ihren Gunsten beantragt. Die Schiedsklägerin zu 3) hat ihrerseits in einem vor dem Senat zunächst gesondert geführten (Az.: 26 Sch 29/12), allein gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten und später mit dem hiesigen Verfahren verbundenen Rechtsstreit die teilweise Vollstreckbarerklärung des Teil-Schiedsspruchs zu ihren Gunsten im Umfang von € 10.000,00 beantragt. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) beantragen, den im dem Schiedsgerichtsverfahren DIS-SV-... bei der DIS Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt RA1 und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt RA2 und Rechtsanwalt RA3, am 05.11.2013 ergangenen, den Parteien am 08.11.2013 übersandten Teilschiedsspruch, durch den die Antragsgegner als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 9.093.875,63 an die Antragstellerin zu 1 und von je € 3.621.213,90 an den Antragsteller zu 2 und die Schiedsklägerin zu 3 verurteilt worden sind, für vollstreckbar zu erklären, soweit die Antragsgegner zur Zahlung an die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2 verurteilt wurden. Die Antragstellerin zu 3) beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das DIS-Schiedsgericht, bestehend aus Herrn Rechtsanwalt RA1 und den Herren Rechtsanwälten RA3 und RA2 als dessen Schiedsrichtern am 05.11.2013 in Frankfurt/Main erlassenen und den Parteien am 08.11.2013 zugestellten Teilschiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der A Inc., B- Street, Suite ..., City ..., USA, unter anderem zur Zahlung von € 3.621.213,90 an die Antragstellerin verurteilt wurde, in Höhe eines Teilbetrages von € 10.000,00 (in Worten: zehntausend Euro) für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die Anträge der Antragsteller auf Vollstreckbarerklärung des am 05.11.2013 in dem Verfahren DIS-SV-... ergangenen Teilschiedsspruchs unter Aufhebung des Teilschiedsspruchs zurückzuweisen, hilfsweise, die Anträge der Antragsteller auf Vollstreckbarerklärung des am 05.11.2013 in dem Verfahren DIS-SV-TK-... ergangenen Teilschiedsspruchs zurückzuweisen und hilfsweise - nur für den Fall, dass die Antragsteller ihre Anträge auf Vollstreckbarerklärung zurücknehmen oder das Gericht die Anträge der Antragsteller wegen Unzulässigkeit abweist - den am 05.11.2013 in dem Verfahren DIS-SV-TK-... ergangenen Teilschiedsspruch aufzuheben. Sie vertreten die Ansicht, dass der Schiedsspruch an einer Vielzahl von erheblichen Mängeln leide, die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstünden und begründen dies im Wesentlichen wie folgt: Es liege mangels eigenhändiger Unterschrift des Schiedsrichters RA3 schon kein Schiedsspruch i.S.v. § 1060 ZPO vor, denn das Fehlen der Unterschrift eines Schiedsrichters könne nur durch einen berechtigten Grund gerechtfertigt werden. In der allenfalls kurzfristigen Ortsabwesenheit des Schiedsrichters RA3 liege jedoch kein hinreichender Grund für die Ersetzung seiner fehlenden Unterschrift i.S.v. § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO. Auch könne die Ortsabwesenheit als solche nicht der Grund für die fehlende Unterschrift sein, vielmehr bedürfe es der Angabe eines Grundes für die Ortsabwesenheit. Es handele sich bei dem Schiedsspruch vom 05.11.2013 nicht um einen in zulässiger Weise ergangenen Teil-Schiedsspruch. Denn ein Teil-Schiedsspruch könne nur insoweit ergehen, als mit ihm über einen abtrennbaren Teil des Prozessstoffes endgültig entschieden werde. Vorliegend hänge die Entscheidung (auch) über den bezifferten Teil der Klageforderung jedoch von Rechtsfragen ab, deren Entscheidung das Schiedsgericht bewusst offengelassen habe. Dies betreffe insbesondere die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der Sittenwidrig- und Kartellrechtswidrigkeit der VPP-Regelung. Mit diesen Fragen setze sich der Teil-Schiedsspruch nicht ernsthaft und abschließend auseinander. Damit sei insgesamt nicht nur ein unzulässiger Teil-Schiedsspruch ergangen; vielmehr sei für die Entscheidung des Schiedsgerichts auch die tatsächliche Entwicklung der Verkaufszahlen seit Beginn des Jahres 2013 maßgeblich, weshalb bereits im Teil-Schiedsspruch die künftige Entwicklung der VPP-Zahlen und deren Einfluss auf die Auslegung der Kaufpreisklausel hätten berücksichtigt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei dem Schiedsgericht auch bereits vor Erlass des Teil-Schiedsspruchs weiterer Vortrag zu der jüngsten Entwicklung der Verkaufszahlen angekündigt worden. So habe am 23.10.2013 ein Telefonat zwischen dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner stattgefunden. In diesem Telefonat habe der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Erlass eines baldigen, derzeit noch in der Abstimmung befindlichen Teil-Schiedsspruchs angekündigt und erklärt, dass das Schiedsgericht die Parteien per E-Mail informieren werde, sobald der Schiedsspruch absetzungsreif sei. Hierauf habe der Prozessbevollmächtigte der Schiedsbeklagten die Einreichung eines weiteren Schriftsatzes angekündigt, in dem man dem Schiedsgericht jüngste, für die Entscheidung des Schiedsgerichts maßgebliche Entwicklungen mitteilen werde, die sich seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 26.02.2013 ergeben hätten. Auf diese Ankündigung habe der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit dem Hinweis reagiert, die Schiedsbeklagten könnten sich ruhig Zeit lassen, da ihnen durch den beabsichtigten Teil-Schiedsspruch "nichts anbrennen" werde. Tatsächlich jedoch sei in der Folgezeit der Teil-Schiedsspruch ergangen, ohne dass der gleichfalls unter dem Datum vom 05.11.2013 eingereichte Schriftsatz der Schiedsbeklagten darin Berücksichtigung gefunden hätte; denn unmittelbar nach der per E-Mail erfolgten Übermittlung dieses Schriftsatzes habe der Vorsitzende des Schiedsgerichts ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, dass der Teil-Schiedsspruch schon unterwegs sei. Durch diesen voreiligen Erlass des Teil-Schiedsspruchs habe das Schiedsgericht erheblichen Vortrag der Schiedsbeklagten zur Entwicklung der VPP-Zahlen ignoriert und die Entscheidung über deren Auswirkungen dem Endschiedsspruch vorbehalten; es sei jedoch nicht auszuschließen, dass zu einem späteren Zeitpunkt des Schiedsverfahrens eine auf den Teil-Schiedsspruch zurückwirkende revidierende rechtliche Bewertung zu treffen sei, weshalb sich der Teil-Schiedsspruch unter diesem Aspekt als unzulässig erweise. Zudem könne der Teil-Schiedsspruch nicht vollstreckt werden, da sich das Schiedsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über eine Parteivereinbarung i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO hinweggesetzt habe. So habe das Schiedsgericht die Höhe des Zahlungsanspruches auf eine von den Schiedsbeklagten als Anlage B 44 zur Akte gereichte Abrechnung gestützt und diese als unstreitig zugrunde gelegt. Diese Aufstellung sei jedoch allein auf Bitte des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie mit der Absicht vorgelegt worden, dem Schiedsgericht eine Vorstellung von der wirtschaftlichen Größenordnung des Rechtsstreits zu vermitteln. In der Sache basiere die Aufstellung inhaltlich auf einer - aus Sicht der Schiedsbeklagten unzutreffenden - Rechtsauffassung der Schiedskläger. Die Schiedsbeklagten hätten sich deshalb im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2011 ausdrücklich ihre abweichende Rechtsposition zu Auskunfts- und Zahlungspflicht vorbehalten und in dem Begleitschreiben vom 15.02.2012 zu der vorgelegten Aufstellung deutlich gemacht, dass diese Abrechnung lediglich zu Informationszwecken ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für das weitere Verfahren eingereicht werde. Indem das Schiedsgericht entgegen des vereinbarten Vorbehalts die Höhe des Zahlungsanspruches der Schiedskläger auf diese Abrechnung gestützt habe, habe es gegen eine bindende Parteivereinbarung verstoßen. Der Schiedsspruch verstoße gegen zwingende Vorschriften des deutschen und europäischen Kartellrechts und stelle sich deshalb als orde public-widrig dar. Ein Schiedsspruch widerspreche dem ordre public bereits dann, wenn er zu einer kartellrechtlich vertretbaren, aber von der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs abweichenden Entscheidung komme. Es bestehe deshalb hinsichtlich der Kartellrechtskonformität eines Schiedsspruchs eine Ausnahme von dem Verbot der révision au fond und die Möglichkeit einer vollen einfachrechtlichen Überprüfung. In der Sache selbst beschränke die VPP-Regelung die wettbewerbsrechtliche Handlungsfreiheit der Schiedsbeklagten zu 1) und erfülle die Voraussetzungen eines Kartellverbots. Der Teil-Schiedsspruch verstoße darüber hinaus gegen den ordre public, weil er mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar sei. Die in dem SPA vereinbarte Regelung eines variablen Kaufpreises begründe ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien, wobei sich die konkrete Höhe der Zahlungsverpflichtungen jeweils an dem Umfang der im vorausgegangenen Monat verkauften bzw. gelieferten Produkten orientiere. Auch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sei jedoch regelmäßig von einer Endlichkeit der vertraglichen Leistungspflichten auszugehen. Demgegenüber führe die im Teil-Schiedsspruch getroffene Auslegung der fraglichen Klausel zu einer uneingeschränkten VPP-Pflicht der Schiedsbeklagten für unbegrenzte Zeit und verstoße dadurch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Schließlich werde den Schiedsbeklagten durch den Teil-Schiedsspruch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund generell abgeschnitten, was ebenfalls einen ordre public Verstoß begründe. Nicht zuletzt habe das Schiedsgericht mit dem Schiedsspruch eine willkürliche, jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrende Entscheidung getroffen. So sei das Schiedsgericht entgegen des ausdrücklich anderslautenden Vortrages der Schiedsbeklagten davon ausgegangen, dass sich die Schiedsbeklagten mit dem Kauf der XY-GmbH vor allem die Freiheit erworben hätten, die XY-Technologie nicht zu nutzen. Eine derartige Auffassung, die zudem sinn- und systemwidrig sei, lasse sich nicht einmal dem Vortrag der Schiedskläger selbst entnehmen. Damit habe sich das Schiedsgericht über den Vortrag beider Parteien hinweg gesetzt und eine Kaufgegenstandsbestimmung getroffen, die willkürlich sei. Darüber hinaus verletze der Schiedsspruch das rechtliche Gehör der Schiedsbeklagten. Das Schiedsgericht habe das vorgelegte Sachverständigengutachten des SV1 zur Frage, ob die von der Schiedsbeklagten zu 1) ab 2008 angebotenen Informationssysteme mit Navigationsfunktion noch auf einer von der XY-GmbH entwickelten Technologie beruhen, gänzlich unbeachtet gelassen. Auch die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts erweise sich als grob fehlerhaft und ordre public-widrig. Das Schiedsgericht habe insbesondere die Aussage des Zeugen Z unzureichend und unter Außerachtlassung wesentlicher, die Ansicht der Schiedsbeklagten stützender Aspekte gewürdigt. Einerseits sei dieser Zeuge vom Schiedsgericht als kompetent und glaubhaft eingestuft worden, andererseits sei die "starke Gegenmeinung des Zeugen Z" im Teil-Schiedsspruch gerade als Argument gegen die Ansicht der Schiedsbeklagten verwendet worden (Seite 62 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht habe damit lediglich einzelne Äußerungen, speziell solche, die für die Schiedsbeklagten nachteilig seien, gewürdigt und andere, für die Schiedsbeklagten vorteilhafte Aussageinhalte übergangen. Dies betreffe gerade auch die Angaben des Zeugen zum sog. "earthquake". Der Zeuge Z habe ausdrücklich bekundet, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des SPA niemand damit gerechnet habe, dass jemals eine andere als die XY-Technologie genutzt bzw. verwendet werden würde; erst ab dem Jahr 2000/2001 habe es in der deutschen Industrie eine Art "Erdbeben" gegeben. Wenn und soweit dann im Schiedsspruch ausgeführt sei, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Beteiligten die Möglichkeit einer anderen Technologie-Entwicklung außerhalb der "XY-Koppel-Navigation" bekannt gewesen sei, so werde die Rechtsverletzung durch das Schiedsgericht ohne weiteres deutlich. Unter Hinweis auf einen gesondert gestellten und zwischenzeitlich vom Senat entschiedenen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, haben die Schiedsbeklagten zudem die Rüge der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Schiedsbeklagten wird auf deren Schriftsätze vom 30.01.2014 (Bl. 100 ff. d.A. bzw. Bl. 164 ff. zum Verfahren 26 Sch 29/13) sowie vom 13.06.2013 (Bl. 310 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Antragsteller beantragen, die Anträge der Antragsgegner auf Aufhebung des am 05.11.2013 in dem Verfahren DIS-SV-TK-... ergangenen Teilschiedsspruchs zurückzuweisen, sowie hilfsweise, für den Fall der Aufhebung des Teilschiedsspruchs, die Sache gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Sie halten die Einwände der Schiedsbeklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für begründet, wobei wegen der Einzelheiten auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 04.03.2014 (Bl. 186 ff. d.A.), vom 03.04.2014 (Bl. 243 ff. d.A.) sowie vom 20.06.2014 (Bl. 460 ff. d.A.) verwiesen wird. II. A. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind - auch soweit sie bezüglich der Schiedsklägerin zu 3) nur die teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) betreffen - gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller haben die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Teil-Schiedsspruchs erfüllt. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über die Anträge zuständig gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Teil-Schiedsspruch vom 05.11.2013 erfüllt auch die Voraussetzungen des § 1054 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist der Schiedsspruch durch die Schiedsrichter zu unterschreiben, wobei die Unterschrift höchstpersönlich und eigenhändig zu leisten ist (vgl. Müko-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 8 f. zu § 1054 ZPO m.w.N). Allerdings genügt in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschrift der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben ist (§ 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO). Vorliegend enthält der Teil-Schiedsspruch vom 05.11.2014 die Unterschrift des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie des beisitzenden Schiedsrichters RA2 und im Weiteren den Vermerk: "zugleich für den ortsabwesenden RA3". Damit wird dem Wortlaut des § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO Genüge getan: Der Schiedsspruch ist von der Mehrheit der Schiedsrichter unterschrieben und der Grund für die fehlende Unterschrift des dritten Schiedsrichters ist angegeben (Ortsabwesenheit). Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten bedarf es keiner weiteren Angabe des Grundes für die Ortsabwesenheit. Der Gesetzgeber selbst hat in der Begründung zu § 1054 ZPO auf die Regelung für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten nach § 315 Abs. 1 S. 2 ZPO verwiesen (vgl. hierzu Voit in: Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, Rdnr. 6 zu § 1054 ZPO unter Verweis auf BT-Drs. 13/5274, S. 55; vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 5 zu § 1054 ZPO). Danach ist ein Verhinderungsvermerk bereits dann formell ordnungsgemäß, wenn er die Tatsache der Verhinderung und deren Grund angibt, ohne dass dabei detaillierte Angaben erforderlich sind (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 315 ZPO; vgl. auch BGH, NJW 1980; 1849, 1850). Aus der von den Schiedsbeklagten zitierten Entscheidung des OLG München vom 25.02.2013 (Az.: 34 Sch 12/12) folgt nichts anderes, weil darin die Frage, ob die Ortsabwesenheit als solche einen hinreichenden Grund für die fehlende Unterschrift bilden könnte, gerade offen gelassen wurde. Darüberhinausgehende Unwirksamkeitsgründe i.S.v. § 1054 Abs. 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerinnen stellen die Ortsabwesenheit des in Köln ansässigen beisitzenden Schiedsrichters RA3 zum Zeitpunkt des in Frankfurt/Main am 05.11.2013 erlassenen Teil-Schiedsspruchs als solche nicht in Frage und auch mit Blick auf den von den Antragsgegnerinnen aufgegriffenen Aspekt des "Obstruktionsschutzes" besteht jedenfalls im Streitfall keine Veranlassung, Untersuchungen hinsichtlich der konkreten Dauer der Ortsabwesenheit anzustellen. Ungeachtet der Frage, wie das Spannungsfeld zwischen dem einerseits "selbstredend nicht nachprüfbaren" Verhinderungsgrund (vgl. hierzu MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 15 zu § 1054 ZPO; vgl. auch nochmals BGH, a.a.O.) und der "impliziten" Vorgabe andererseits, wonach eine absehbar rein vorübergehende Verhinderung die Unterschriftsleistung nicht entbehrlich machen soll (vgl. MüKo-ZPO, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 1054 ZPO) abstrakt aufzulösen sein könnte, steht vorliegend fest, dass der Schiedsort Frankfurt am Main nicht den Wohn- oder Arbeitssitz des Schiedsrichters RA3 darstellt. Daher ist - anders als etwa bei grundsätzlich an einem Ort tätigen Kollegialgerichten eines staatlichen Gerichts - bei Schiedsgerichten mit nicht regelmäßig identischer Besetzung und frei gewähltem Schiedsort eine nicht bloß kurzfristige Ortsabwesenheit einzelner Schiedsrichter fraglos naheliegend, ohne dass es insoweit im Rahmen des § 1054 Abs. 1 ZPO näherer und - mangels konkreten Tatsachenvortrages - letztlich von Amts wegen anzustellender Untersuchungen bedürfte. Auf die im Übrigen zwischen den Parteien streitige Frage nach der Möglichkeit einer Nachholung der Unterschrift kommt es demnach nicht an. Denn die gesetzlich zulässige Ersetzung der Unterschrift eines an der Unterschriftsleistung verhinderten Richters nach § 1054 ZPO i.V.m. § 315 Abs. 1 ZPO macht deren Nachholung überflüssig. Die weitere Mutmaßung der Antragsgegnerinnen, wonach sich der Teil-Schiedsspruch im Hinblick auf die fehlende Unterschrift des beisitzenden Schiedsrichters RA3 nicht als Entscheidung der vollen Richterbank darstellen könnte, entbehrt nicht zuletzt mit Blick auf den Beschluss über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 11.02.2014 (Bl. 223 f. d.A.) jeglicher Grundlage. Die Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärungsanträge unterliegt auch keinen sonstigen Bedenken. Der Teil-Schiedsspruch vom 05.11.2013 kann als vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Klageanspruches erledigende Entscheidung gemäß §§ 1056, 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Zwischenschiedsspruch oder um einen Teil-Schiedsspruch handelt, ist der Wille des Schiedsgerichts zu einer abschließenden Entscheidung über einen Teil des Streits maßgebend (vgl. BGH NJW-RR 2008, 659 ff. ; BGH NJW-RR 2007, 1008 ; Musielak-Voit, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 1054 ZPO; Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 1056 ZPO). Vorliegend steht außer Zweifel, dass das Schiedsgericht über den mit der Schiedsklage geltend gemachten Zahlungsanspruch abschließend entschieden hat. Der Schiedsspruch umfasst sowohl Grund wie Höhe der im Zeitraum bis zum 31.01.2012 geltend gemachten Kaufpreisansprüche und verhält sich auch ausdrücklich zu den der Teilentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen (Seiten 12, 42 des Schiedsspruchs). Durch die von den Antragsgegnerinnen erhobenen inhaltlichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts wird die Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärungsanträge nicht berührt. B. Auch in der Sache selbst liegt kein Grund für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung nach §§ 1059 Abs. 2, 1060 Abs. 2 ZPO vor. Es liegt weder einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO enumerativ aufgeführten Aufhebungsgründe vor, noch haben die von den Antragsgegnerinnen erhobenen Angriffe wegen vermeintlicher Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in ihren verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Ausprägungen gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Erfolg. 1) § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit d.) ZPO - Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahren a) Dem Einwand der Antragsgegnerinnen, das Schiedsgericht habe der Sache nach eine, einem Vorbehaltsurteil gleichstehende Entscheidung getroffen, indem es über die Fragen der Sitten- und Kartellrechtswidrigkeit sowie des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht abschließend entschieden, sondern diese Fragen dem Endschiedsspruch vorbehalten habe, obgleich insoweit nur eine einheitliche Entscheidung möglich sei, ist unter dem Aspekt eines möglichen Verstoßes gegen das schiedsrichterliche Verfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO kein Erfolg beschieden. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Teilbarkeit des Streitgegenstandes unterfällt der Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts im engeren Sinne und ist daher einer Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen. Grundsätzlich umfasst § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO nur Verfahrensmängel im Sinne des 10. Buches der ZPO oder Abweichungen von zulässigen Vereinbarungen der Parteien, wobei letztere im Zusammenhang mit der Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstandes nicht ersichtlich sind. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht - soweit die Parteien keine Regelung getroffen haben - nach den Vorschriften der § 1042 ff. ZPO. Soweit nicht unverzichtbare Grundlagen für ein ordnungsgemäßes Verfahren betroffen sind, kann das Schiedsgericht das Verfahren nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bestimmen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 1042 ZPO). Die übrigen Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten gelten nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder soweit es sich um unverzichtbare Grundlagen für ein ordnungsgemäßes Verfahren handelt (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 05.10.2009, Az.: 34 Sch 12/09, zitiert nach BeckRS). Zu diesen unverzichtbaren Normen für ein ordnungsgemäßes Verfahren zählt § 301 ZPO nicht. Vielmehr ist das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens befugt, Teilschiedssprüche zu erlassen, auch wenn die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht gegeben sind (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 44a zu § 1059 ZPO; ebenso: Müko-Münch, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 1056 ZPO unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG München vom 23.01.2012, Az.: 34 Sch 33/11). Anderenfalls würde der dem Schiedsgericht in § 1042 Abs. 4 ZPO gesetzlich zugestandene Ermessensspielraum von vornherein und ohne erkennbare Notwendigkeit eingeschränkt, zumal auch der Aspekt der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussentscheidung der deutschen Rechtsordnung nicht als unverzichtbarer Grundsatz innewohnt; vielmehr sind widersprüchliche Entscheidungen auch dem deutschen Rechtssystem nicht fremd und werden in bestimmten Konstellationen hingenommen. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2007 (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2007, Az.: 26 Sch 20/06) einen gegen einen Teil-Schiedsspruch gestellten Aufhebungsantrag als bereits unzulässig abgewiesen hat, weil es an der Abtrennbarkeit des Streitgegenstandes i.S.v. § 301 ZPO fehle, findet sich in dieser Entscheidung keine Begründung für die Annahme, § 301 ZPO gelte unmittelbar auch für das Verfahren vor dem Schiedsgericht und ziehe deshalb bei Fehlen seiner Voraussetzungen per se einen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens nach sich. Nicht zuletzt mit Blick auf die mit dem Erlass einer Teil-Entscheidung verfolgten Ziele (Vereinfachung und Beschleunigung, Übersichtlichkeit bei umfangreichem Streitstoff und Förderung der Vergleichsbereitschaft) erscheint es gerechtfertigt, den Erlass eines Teil-Schiedsspruchs nicht an den Voraussetzungen des § 301 ZPO zu messen, solange in concreto die Verfahrensgestaltung (noch) rational nachvollziehbar ist (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 44a zu § 1054 ZPO). Von letzterem ist im Streitfall auszugehen. Das Schiedsgericht hat dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es eine abschließende Teil-Entscheidung über den bezifferten Klageantrag zu Ziffer 1) getroffen hat, weil nur durch eine - von den Schiedsparteien ausdrücklich gewünschte - Entscheidung zu den grundlegenden streitigen Rechtsfragen eine zuverlässige Basis auch für die weitere Verhandlung untereinander erreicht werden könne (Seiten 12, 42 des Schiedsspruchs). Vor diesem Hintergrund scheidet ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 1 Nr. 2 lit. d) ZPO aus. Ungeachtet dieser Erwägungen lässt sich auch in der Sache selbst nicht feststellen, dass das Schiedsgericht über die von den Schiedsbeklagten eingewandten Aspekte der Sittenwidrigkeit, der Kartellrechtswidrigkeit bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage keine abschließende, sondern lediglich eine, wie die Antragsgegnerinnen meinen, vorbehaltliche Entscheidung getroffen hat. Zur Frage der Sittenwidrigkeit ist im Schiedsspruch ausgeführt, dass das Vorbringen der Schiedsbeklagten zur behaupteten Unangemessenheit nicht über das hinausgehe, was jeder Kaufpreispauschalierung innewohne und daher keine weitere nähere inhaltliche Überprüfung aus rechtlicher Sicht oder durch Sachverständige erlaube (Seiten 81, 83 des Schiedsspruchs). Auch zu den kartellrechtlichen Einwänden enthält der Schiedsspruch eingehende Ausführungen, die sich dahin zusammenfassen lassen, dass mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, die Beweggründe der Schiedsbeklagten zum Unternehmenskauf sowie insbesondere wegen der mit dem Erwerb des Unternehmens verbundenen Möglichkeit zur Weiterentwicklung die getroffene VPP-Regelung nicht als kartellrechtswidrig eingestuft werden könne (Seiten 66 ff. des Schiedsspruchs). Mögen die Antragsgegnerinnen diese Würdigung auch für fehlerhaft erachten, so stellt dies gleichwohl die Endgültigkeit dieser Bewertung durch das Schiedsgericht nicht in Frage. Zum Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat das Schiedsgericht erkannt, dass jedenfalls für den der Teil-Entscheidung zugrundeliegenden Zeitraum eine Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung nicht anzunehmen sei (Seiten 79 ff. des Schiedsspruchs), weshalb auch insoweit von einer abschließenden Entscheidung auszugehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass für die Zukunft eine etwaige Anpassung nicht ausgeschlossen wurde. Da das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an veränderte Verhältnisse führt (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, Rdnr. 40 zu § 313 BGB), können die Antragsgegnerinnen dem Schiedsgericht die Möglichkeit abweichender Beurteilung für die Zukunft nicht als Verstoß gegen das Gebot einer abschließenden Teil-Entscheidung vorhalten. b) Auch der von den Antragsgegnerinnen gerügte Verstoß gegen eine Parteivereinbarung i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO liegt nicht vor. Der zugrundeliegende Sachvortrag rechtfertigt nicht die Annahme, die Parteien hätten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 21.11.2011 eine Einigung darüber erzielt, dass die später vorgelegte Anlage B 44 nur einer eingeschränkten Verwertbarkeit unterliegen sollte. Zwar bedarf eine Parteivereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren regelmäßig keiner besonderen Form und kann auch im Wege einer konkludenten Absprache getroffen werden (OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 17.02.2011, Az.: 26 Sch 13/10 = SchiedsVZ 2013, 49, 56). Jedoch lässt der Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 21.11.2011 nach Ansicht des Senats eine Deutung im Sinne der Schiedsbeklagten nicht zu. Das protokollierte Einvernehmen beschränkt sich dem Wortlaut nach allein darauf, dass sich die Beklagten bereit erklärt haben, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Abrechnung gemäß Clause 13 Abs. 2 des SPA vorzulegen. Dass sich die Beklagten darüber hinaus ihre "möglicherweise" abweichende Rechtsposition zu Auskunfts- und Zahlungspflicht vorbehalten haben, lässt schon im Ansatz keinen Erklärungsinhalt dahin erkennen, dass sich die Schiedsbeklagten hinsichtlich der konkreten, erst noch vorzulegenden Abrechnung eine wie auch immer ausgestaltete, eingeschränkte Verwertbarkeit im späteren Verfahren vorbehalten wollten. Erst recht gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schiedskläger hierzu eine zustimmende Willenserklärung abgegeben haben, die zum Gegenstand einer verfahrensrechtlichen Parteivereinbarung gemacht worden sein könnte. Der allgemein gehaltene (einseitige) Vorbehalt zu "möglicherweise" abweichenden Rechtsansichten enthält keinen erkennbaren Bezug zu der erst später eingereichten Aufstellung im Schiedsverfahren, zumal deren Inhalt zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Auch lassen sich Art und Umfang der angeblich am 21.11.2011 vereinbarten "eingeschränkten Verwertbarkeit" weder dem Verhandlungsprotokoll noch dem Sachvortrag der Antragsgegnerinnen entnehmen. Schließlich spricht auch der spätere tatsächliche Verhandlungsverlauf gegen die Auffassung der Schiedsbeklagten. Denn unstreitig haben sich die Antragsteller im Zuge des weiteren Schiedsverfahrens die in der Abrechnung enthaltenen Zahlen zu eigen gemacht und hierauf ihre Zahlungsanträge gestützt. Für die Schiedsbeklagten war daher erkennbar, dass die Schiedskläger den Inhalt der Abrechnung zum Gegenstand ihres Sachvortrages gemacht hatten, ohne dass dies im Schiedsverfahren als Verstoß gegen eine Parteivereinbarung gerügt oder gegenüber dem Schiedsgericht deutlich gemacht worden wäre, dass die Aufstellung als lediglich bestrittener Sachvortrag der Antragsteller anzusehen sei. Die Annahme eines übereinstimmend vereinbarten Verwertungsverbotes kann daher auch mit Blick auf das eigene prozessuale Verhalten der Schiedsbeklagten ausgeschlossen werden. Selbst bei anderer Auffassung ließe sich zudem keine kausale Auswirkung auf den Schiedsspruch feststellen. Die Schiedsbeklagten tragen selbst nicht vor, dass die in der Abrechnung enthaltenen Zahlen unrichtig seien. Nachdem die Schiedskläger ihre Zahlungsansprüche exakt auf der Grundlage der Abrechnung formuliert hatten, wäre eine Auswirkung auf den Schiedsspruch nur anzunehmen, wenn die Schiedsbeklagten ihrerseits die darin enthaltenen Zahlen bestritten oder in Abrede gestellt hätten. Dies war indes tatsächlich nicht der Fall. c) Auch die Rüge der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts erweist sich als unbegründet. Insoweit beziehen sich die Schiedsbeklagten auf ihren Vortrag, der bereits Gegenstand des vor dem Senat gesondert geführten Verfahrens wegen vermeintlicher Befangenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts war. Dieses Befangenheitsgesuch ist durch Senatsbeschluss vom 11.06.2014 (Az.: 26 SchH 10/14) als unbegründet zurückgewiesen worden. Danach ergibt sich kein Aufhebungsgrund wegen ordnungswidriger Besetzung des Schiedsgerichts. 2) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO - Verstöße gegen den ordre public Die von den Antragsgegnerinnen behaupteten Verstöße gegen den ordre public, also eine offensichtliche Unvereinbarkeit der Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere in Form von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, des Verbots von Überraschungsentscheidungen, das Gebot eines fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip liegen nicht vor. a) Zunächst können die Antragsgegnerinnen nicht damit gehört werden, der Schiedsspruch sei mit zwingenden Normen des deutschen Kartellrechts unvereinbar. Die inhaltliche Entscheidung des Schiedsgerichts zu den von den Antragsgegnerinnen im Schiedsverfahren vorgebrachten kartellrechtlichen Erwägungen unterliegt als solche wegen des Verbots der révision au fond nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 30, 89 ff. bzw. BGHZ 46, 365 ff.). Es handelt sich hierbei um ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die lange vor der Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.07.1986 bzw. vor der Neufassung des 10. Buches der ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 ergangen sind. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof in einer jüngsten Entscheidung vom 28.01.2014 (Az.: III ZB 41/13) diese, seine frühere Rechtsprechung unter expliziter Einbeziehung der oben zitierten Entscheidungen als überholt angesehen. Danach verstößt die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs nur dann gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts "offensichtlich" unvereinbar ist. Ein derartiger offensichtlicher Verstoß lässt sich jedoch auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Antragsgegnerinnen nicht herleiten. Trotz umfassenden Sachvortrages beschränken sich die Einwände der Antragsgegnerinnen im Kern auf die Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen eines Kartellverbots und lassen außer Acht, dass im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarkeitsverfahren dem staatlichen Gericht nicht die Aufgabe einer Berufungs- oder Revisionsinstanz zukommt (vgl. OLG München Beschluss vom 18.12.2013, Az.: 34 Sch 14/12, zitiert nach juris). Zudem blenden sie die Erwägungen des Schiedsgerichts, welches sich eingehend mit den Hintergründen und auch der seinerzeitigen Motivation der Schiedsbeklagten zum Erwerb der XY-GmbH auseinandergesetzt hat, aus. Danach wollten die Schiedsbeklagten einen XY-Entwicklungsbetrieb in einem möglichst frühen Stadium einer Technologie- und Marktentwicklung erwerben, um damit alle weiteren Entwicklungen als "Eigenentwicklungen" zu verkaufen. Insoweit sei auch nicht nur die reine Technologie, sondern ein Entwicklungsbetrieb mit Mitarbeitern und anderen Ressourcen erworben worden. Der Erwerb des Unternehmens habe gerade zu denjenigen Geschäften der Schiedsbeklagten beigetragen, für die der VPP vereinbart worden sei. Daher gelte auch kartellrechtlich, dass die Offenheit der Leistung "Entwicklungsbetrieb" der Offenheit der Gegenleistung "VPP" entsprochen habe. Hierdurch seien die Schiedsbeklagten gerade in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt worden. Dass hierdurch auch der Verkauf weiterentwickelter Produkte oder mit Drittsoftware ausgestatteter Produkte eine VPP-Zahlungspflicht auslöse, könne der VPP-Pflicht nicht entgegenstehen (Seiten 56 ff., 66 ff. des Schiedsspruchs). Dass diese Überlegungen "offensichtlich" gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts verstoßen könnten, lässt sich nicht feststellen. b) Auch unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit ist dem Aufhebungsantrag der Antragsgegnerinnen kein Erfolg beschieden. Das Schiedsgericht hat unter eingehender Würdigung zu den Hintergründen des Vertragsabschlusses, den jeweiligen Motivationen der Vertragsparteien und der von den Schiedsbeklagten gewünschten unternehmerischen Freiheit bei der künftigen Produktentwicklung kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gesehen (Seite 81 des Schiedsspruchs). Auch gehe der allgemeine Vortrag der Schiedsbeklagten zur möglichen Unangemessenheit nicht über das hinaus, was jeder Kaufpreispauschalierung innewohne, erst recht nicht angesichts der der Kaufpreisbestimmung zugrundeliegenden, sehr zukunftsorientierten Entwicklungs- und Wertvorstellungen. Diese aus Sicht der Schiedsbeklagten unzutreffende Bewertung des Schiedsgerichts unterliegt keinem materiell-rechtlichen ordre public Verstoß. Die Richtigkeit der Streitentscheidung durch das Schiedsgericht ist im Aufhebungsverfahren nicht zu prüfen. Auch eine etwa anzunehmende Verletzung materiellen Rechts würde nicht per se die Aufhebung des Teil-Schiedsspruchs nach sich ziehen. Im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO geht es vielmehr darum, den Missbrauch der zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 1059 ZPO; OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2008, Az.: 19 Sch 12/08, zitiert nach BeckRS). Daher greift der ordre public nur ein, wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, weil er in einem untragbaren Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet (OLG Köln, a.a.O.). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein; die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts hält ohne Zweifel dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahrens stand. c) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Angriffe der Schiedsbeklagten zur Frage der außerordentlichen Kündigung des SPA. Aus Sicht des Senats liegt bereits der von den Antragsgegnerinnen angenommene (absolute) Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts nicht vor. Im Schiedsverfahren war lediglich eine von den Schiedsbeklagten im Oktober 2009 ausgesprochene außerordentliche Kündigung streitgegenständlich und die Entscheidung des Schiedsgerichts bezieht nur den, dem Teil-Schiedsspruch zugrunde liegenden Zeitraum von Februar 2009 bis Ende Januar 2012 ein. Ob und inwieweit wesentliche, nach Januar 2012 eintretende Änderungen der Verhältnisse ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund begründen können, darüber verhält sich der Teil-Schiedsspruch nicht. Der von den Antragsgegnerinnen angenommene Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen Rechts in Form eines universellen Kündigungsverbots lässt sich danach schon nicht feststellen. Die der Teilentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen zum Ausschluss eines außerordentlichen Kündigungsrechts führen auch nicht aus sonstigen Gründen zu einem ordre public Verstoß. Soweit das Schiedsgericht die aus Sicht der Schiedsbeklagten unzumutbare Entwicklung der VPP-Pflicht unter Berücksichtigung von Leistung und Gegenleistung sowie sämtlicher weiterer im Schiedsverfahren vorgebrachter Wirtschaftlichkeitsargumente als nicht durchgreifend erachtet hat, unterliegt diese Bewertung nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht. Eine wesentliche, den Kern des ordre public berührende Fehlentscheidung liegt insoweit nicht vor, zumal auch die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen Beschränkungen unterliegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.1989, Az.: III ZR 44/89, zitiert nach juris). d) Dem Schiedsgericht kann schließlich nicht vorgeworfen werden, eine "willkürliche Kaufgegenstandsbestimmung" getroffen zu haben. Die von den Schiedsbeklagten in diesem Zusammenhang lediglich punktuell und unter Außerachtlassung des Gesamtkontextes herausgestellten Formulierungen im Schiedsspruch begründen kein Anerkennungshindernis wegen vermeintlicher Willkürentscheidung. Entgegen der Ansicht der Schiedsbeklagten ist das Schiedsgericht nicht davon ausgegangen, die Käufer hätten mit dem SPA "vor allem" die Freiheit erworben, die erworbene Technologie nicht zu nutzen; die eingehenden Darlegungen zur Auslegung der von § 2.4 des SPA umfassten Kaufpreisvereinbarung lassen unzweifelhaft erkennen, dass gerade die unternehmerische Freiheit der Schiedsbeklagten, deren "weitestgehende Entscheidungsfreiheit" insbesondere zur Eigenentwicklung oder "eben auch nicht", das Erlangen der Kontrolle bei uneingeschränkter Entscheidungs- und Entwicklungsfreiheit auf Käuferseite (vgl. hierzu Seiten 47, 48, 51, 54, 56 ff. des Schiedsspruchs) als maßgebendes Motiv der "(nahezu) alternativlosen" Kaufentscheidung (vgl. Seite 52 des Schiedsspruchs) angesehen wurde. Dass gerade die Nicht-Nutzung des Kaufgegenstandes Beweggrund für den Erwerb des Unternehmens und somit das Äquivalent für den Kaufpreis gewesen sein sollte, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen. 3) § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO - Verstöße gegen das rechtliche Gehör a) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen fehlender Gewährung rechtlichen Gehörs liegt gleichfalls nicht vor. Die von den Antragsgegnerinnen vermisste Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen SV1 zu der Frage, ob die von der Schiedsbeklagten zu 1) ab 2008 angebotenen Infotainmentsysteme mit Navigationsfunktion noch auf der XY-Technologie beruhen, steht einer Anerkennung des Teil-Schiedsspruchs nicht entgegen. Denn die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung obliegt allein dem Schiedsgericht. Das staatliche Gericht kann dessen Entscheidung nur im Rahmen des materiell-rechtlichen ordre public nachprüfen, wobei dieser Kontrolle enge Grenzen gesteckt sind (OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 13.09.2007, Az.: 26 Sch 10/07, zitiert nach BeckRS). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Streitfall folgendes: Das Schiedsgericht hat sich im Rahmen der vorgenommenen Auslegung damit befasst, ob § 2.4 des SPA durch das Merkmal "beruhen" eine Einschränkung erfahre (Seite 45 f. des Schiedsspruchs). Dies hat das Schiedsgericht im Ergebnis verneint, weshalb sich die zu diesem Aspekt vorgelegte und als solche vom Schiedsgericht durchaus zur Kenntnis genommene "Stellungnahme SV1" (vgl. Seite 9 des Schiedsspruchs) als nicht entscheidungserheblich darstellte. Diese Auffassung des Schiedsgerichts verletzt weder elementare Gerechtigkeitsvorstellungen noch Grundrechte der Antragsgegnerinnen. b) Auch eine einseitige, widersprüchliche oder die Rechte der Antragsgegnerinnen in anderer Weise verletzende Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht lässt sich nicht feststellen. Das Schiedsgericht hat sich eingehend und ausführlich mit der Aussage des Zeugen Z auseinandergesetzt und insbesondere dessen Angaben zu der seinerzeitigen Motivationslage der Schiedsbeklagten und zu den von ihm erhobenen Bedenken gegen eine offene Formulierung der Kaufpreisbestimmung berücksichtigt (vgl. hierzu Seiten 29 ff., 51 f. des Schiedsspruchs). Speziell bei der Frage der Ermittlung des Parteiwillens in der Zeit vor dem Abschluss des SPA hat sich das Schiedsgericht detailliert mit der als kompetent und glaubhaft eingestuften Aussage des Zeugen Z befasst, der sich klar und eindeutig für einen "XY-Content" im Zusammenhang mit der VPP-Klausel ausgesprochen habe (Seiten 30, 61 des Schiedsspruchs: "Jedenfalls vertrat der Zeuge Z damals anscheinend eine Art "Anti-Will-Position"). Das Schiedsgericht hat im Weiteren berücksichtigt, dass der Zeuge Z dann aber nicht mehr in die eigentlichen Vertragsverhandlungen einbezogen worden war ("die Gründe dafür sind im Verfahren nicht klar geworden", vgl. Seite 29 des Schiedsspruchs). Soweit das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der Bewertung des objektiven Empfängerhorizonts zum Zeitpunkt des Abschlusses des SPA ausführt, dass gerade der Ausschluss des Zeugen Z aus den Vertragsverhandlungen in Kenntnis dessen unverkennbar kritischer Auffassung zu den Abrechnungsfragen, aus Sicht der hiesigen Antragstellerinnen ("so gesehen, d.h. im Lichte des Käuferverhaltens vor und nach SPA-Abschluss") seinerzeit so verstanden werden durfte, dass die von ihnen vertretene Ansicht zu der Art der vorzunehmenden Abrechnung zutreffend sein sollte ("abzüglich des zurückgezogenen Meinungsgegners Z", Seite 61 f. des Schiedsspruchs), so handelt es sich hierbei entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht um eine widersprüchliche oder offensichtlich mit dem Beweisergebnis nicht zu vereinbarende Würdigung; denn weder wird hierdurch die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage gestellt noch liegt ein objektiver Gegensatz zu dem Aussageinhalt vor. Vielmehr fügt sich diese Beurteilung widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör in die Gesamtbetrachtung ein. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht mit Blick auf die Angaben des Zeugen Z zum sog. "earthquake". Mag auch der Zeuge Z von "einer Art Erdbeben" in der deutschen Navigationstechnologie gesprochen haben, so begründet dies nicht die Annahme, das Schiedsgericht habe die entsprechende Aussage unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör übergangen oder dass deren Berücksichtigung zwingend zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung hätte führen müssen. Zunächst ist der gesamte Inhalt der Aussage des Zeugen Z im Wortprotokoll festgehalten und zum Gegenstand des Schiedsverfahrens gemacht worden. Allein der Umstand, dass sich der Schiedsspruch nicht ausdrücklich mit allen Einzelheiten der Zeugenaussage befasst, stellt keinen Verstoß gegen den ordre pubic in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, das Schiedsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag oder maßgebende Inhalte einer Beweisaufnahme tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722 ; BGH, NJW 1992, 2299 ; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Denn erkennbar hat das Schiedsgericht den behaupteten unerwarteten Technologiesprung schon mit Blick auf den eigenen Vortrag der Schiedsbeklagten als widerlegt angesehen. Danach war eine andere Technologie-Entwicklung schon vor Abschluss des SPA in Betracht gezogen worden, nicht zuletzt, weil es schon andere Technologien in Japan/Asien gab und auch, weil den Schiedsbeklagten die Schwächen der XY-Technologie schon seinerzeit bekannt gewesen seien (Seiten 5 ff. des Schiedsspruchs). Entsprechend habe die XY-Technologie um 1998 zwar noch einen Vorsprung vor anderen Navigationstechnologien gehabt, jedoch sei die verbleibende Lebenszeit der XY-Technologie nur auf rund 5-10 Jahre geschätzt worden. Vor diesem Hintergrund kann dem Schiedsgericht eine unzureichende oder lückenhafte Würdigung des festgestellten Sachverhalts in Form eines ordre public Verstoßes nicht angelastet werden. c) Eine Gehörsverletzung kommt ebenfalls nicht in Betracht, soweit die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 05.11.2013 weiteren Vortrag zur jüngsten Entwicklung im Bereich der Kartendaten gehalten haben. Durch die getroffene Entscheidung über die Zahlungsansprüche der Schiedskläger im Zeitraum bis zum 31.01.2012 wird den Schiedsbeklagten die Darlegung der jüngsten Entwicklung im Bereich der Kartendaten nicht abgeschnitten, da dieses Vorbringen - soweit erheblich - in dem noch fortzusetzenden Schiedsverfahren über die Stufenklage Berücksichtigung finden kann. Inwieweit dieses Vorbringen zu einem im Mai 2013 ausgeschriebenen Projekt "Digitale Straßenkarte" allerdings auch für den bereits entschiedenen Teil des Schiedsspruch erheblich sein könnte, ist durch nichts belegt. Soweit die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang abermals auf die nur einheitlich zu entscheidenden Gesichtspunkte der Sittenwidrigkeit bzw. Kartellrechtswidrigkeit sowie des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der VPP-Regelung abstellen, kann auf die obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Teil-Schiedsspruchs verwiesen werden, wonach ein Anerkennungshindernis ausscheidet. Es ist danach insgesamt - wie aus dem Tenor ersichtlich - zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.