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Beschluss

19 Sch 12/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Aufhebung von Schiedssprüchen ist nur begründet, wenn einer der in §1059 Abs.2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt; materielle Überprüfung des Schiedsspruchs ist im Aufhebungsverfahren ausgeschlossen. • Eine Anfechtung des Hauptvertrags wegen arglistiger Täuschung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; die Schiedsklausel ist gesondert darzulegen. • Wer in Kenntnis anfechtungsbegründender Umstände weiterverhandelt und die Schiedsinstanz in Anspruch nimmt, kann mit der nachträglichen Geltendmachung der Anfechtung der Schiedsvereinbarung präkludiert sein. • Ein Verstoß gegen den ordre public kommt nur bei einem Eingriff in unvertretbarer Weise in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen oder bei einem groben Verfahrensfehler in Betracht; Auslegungsfragen der Schiedsklausel und die Beurteilung der Beweiserheblichkeit unterliegen weitgehend der Schiedsgerichtsbefugnis.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsklage gegen Schiedssprüche wegen Anfechtung und Verfahrensmängeln abgewiesen • Der Antrag auf Aufhebung von Schiedssprüchen ist nur begründet, wenn einer der in §1059 Abs.2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt; materielle Überprüfung des Schiedsspruchs ist im Aufhebungsverfahren ausgeschlossen. • Eine Anfechtung des Hauptvertrags wegen arglistiger Täuschung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung; die Schiedsklausel ist gesondert darzulegen. • Wer in Kenntnis anfechtungsbegründender Umstände weiterverhandelt und die Schiedsinstanz in Anspruch nimmt, kann mit der nachträglichen Geltendmachung der Anfechtung der Schiedsvereinbarung präkludiert sein. • Ein Verstoß gegen den ordre public kommt nur bei einem Eingriff in unvertretbarer Weise in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen oder bei einem groben Verfahrensfehler in Betracht; Auslegungsfragen der Schiedsklausel und die Beurteilung der Beweiserheblichkeit unterliegen weitgehend der Schiedsgerichtsbefugnis. Die Parteien, beide Ärzte, hatten 2001 einen notariellen Gemeinschaftspraxisvertrag mit Schiedsvereinbarung geschlossen; der Praxiswert wurde damals einschließlich Goodwill hoch angesetzt. Der Antragsteller trat 2003 in die Praxis ein; 2005 hoben die Parteien den Gründungsvertrag auf und vereinbarten eine Zahlung des Antragsgegners von 250.000 € in zwei Raten, wovon die zweite Rate wegen behaupteten Verstoßes gegen ein Rückkehrverbot zurückbehalten wurde. Der Antragsteller eröffnete 2005 eine eigene Praxis in Nähe der früheren Praxis; das Schiedsgericht wies im Schiedsverfahren die Zahlungsforderung des Antragstellers ab, weil der Betrag eine Abgeltung für ein Rückkehrverbot und den anteiligen Goodwill enthalte. Der Antragsteller behauptete später, der Antragsgegner habe den Doktortitel unredlich geführt und fechte Verträge daher wegen arglistiger Täuschung an; er beantragte die Aufhebung der Schiedssprüche mit Rügen zur Auslegung des Rückkehrverbots, zur Verletzung rechtlichen Gehörs und zur fehlerhaften Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht. • Zulässigkeit: Der Aufhebungsantrag war fristgerecht und zulässig nach §§1059,1062 ZPO. • Anfechtungsschriftliche Gründe: Die Anfechtung des Hauptvertrags wegen arglistiger Täuschung über einen Doktortitel genügt nicht, um die Schiedsvereinbarung gem. §1040 ZPO automatisch unwirksam zu machen; die Schiedsklausel ist als selbstständige Vereinbarung zu behandeln. • Verfristung der Anfechtung: Die Anfechtung war gemäß §124 BGB zu spät, weil die maßgeblichen Tatsachen dem Antragsteller bereits früher (Mitte 2007 bzw. spätestens 30.4.2008) bekannt waren. • Rückwirkung und fehlerhafte Gesellschaft: Selbst bei wirksamer Anfechtung entfällt regelmäßig die rückwirkende Nichtigkeit zugunsten des Bestands- und Vertrauensschutzes fehlerhafter Gesellschaften; hier liegen keine besonders schwerwiegenden Umstände vor, die abweichen würden. • Präklusion: Der Antragsteller ist präkludiert, die Schiedsvereinbarung erst nach Durchlaufen und Abschluss des Schiedsverfahrens erfolgreich mit der Anfechtung anzugreifen, weil er trotz Kenntnis der Gründe weiter verhandelt hat. • Ordre public und Auslegung: Eine andere Auslegung des Rückkehrverbots durch das staatliche Gericht ist wegen Verbots der révision au fond ausgeschlossen; die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht offensichtlich willkürlich oder grundrechtsverletzend. • Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung: Das Schiedsgericht hat rechtliches Gehör gewährt; die Nichtbeiziehung der Ermittlungsakte, die Ablehnung eines externen Sachverständigengutachtens und die Verneinung weiterer Beweiserhebung waren innerhalb des Ermessens des Schiedsgerichts und rechtfertigen keine Aufhebung; die Beurteilung der Beweiserheblichkeit und die Verneinung der Beweisbedürftigkeit sind nicht willkürlich. • Keine ordre-public-Verletzung durch Verfahrensfehler: Weder das angebliche Übergehen von Beweisanträgen noch vermeintliche Verfahrensverzögerungen führen hier zu einer unerträglichen Entscheidung im Sinne des ordre public. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Aufhebungsverfahrens sind dem Antragsteller auferlegt (§91 ZPO analog). Der Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche vom 20.03.2008 und 02.06.2008 wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht prüfte sowohl materielle als auch prozessuale Einwendungen und stellte fest, dass keiner der abschließend in §1059 Abs.2 ZPO genannten Aufhebungsgründe vorliegt. Eine nachträgliche Anfechtung wegen des angeblich unredlich geführten Doktortitels nimmt der Schiedsbarkeit nicht den Boden, zumal die Anfechtungserklärung verspätet und der Antragsteller durch Weiterverhandeln präkludiert ist. Verfahrensrügen, insbesondere zur Nichtbeiziehung von Ermittlungsakten und zur Unterlassung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens, rechtfertigen keine Aufhebung, weil das Schiedsgericht die Beweiserheblichkeit und die vom Parteigutachter ermittelten Zahlen sachgerecht bewertet hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für das Aufhebungsverfahren mit 150.000 € bestimmt.