OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 W 9/20

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0330.26W9.20.00
1mal zitiert
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Antrag nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kann nur auf eine positive, nicht aber auf eine negative Feststellung der Anerkennungsfähigkeit gerichtet sein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2020 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kann nur auf eine positive, nicht aber auf eine negative Feststellung der Anerkennungsfähigkeit gerichtet sein. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2020 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin), die mit graphischen Maschinen handelt, beauftragte die Antragsgegnerin im Jahre 2008 mit in Italien zu erbringenden Montageleistungen. Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin im Jahr 2013 für Leistungen, die sie im Jahr 2009 erbracht hatte, einen Betrag von € 48.748,80 in Rechnung, nachdem eine weitere Rechnung über € 57.992,40 bereits von der Antragstellerin beglichen worden war. Nachdem die Antragstellerin die Begleichung der späteren Rechnung unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, es fehle an einer Auftragserteilung, erwirkte die Antragsgegnerin vor dem Tribunale di Milano in einem ohne Beteiligung der Antragstellerin durchgeführten Verfahren am 15. Juli 2014 einen Zahlungsbefehl („decreto ingiuntivo“) über die genannte Summe nebst Zinsen, welcher der Antragstellerin am 17. Dezember 2014 zugestellt wurde. In der beigefügten deutschen Übersetzung des Dokuments heißt es in Bezug auf ein mögliches Rechtsmittel, die Antragstellerin habe das Recht, „innerhalb 50 Tagen nach Zustellung dieser Akte vor diesem Gericht Einspruch zu erheben“. Unter dem 22. Dezember 2014 und dem 6. Januar 2015 zeigte der damalige Bevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwalt A aus Stadt1, gegenüber dem Tribunale di Milano an, dass die Antragstellerin dem decreto ingiuntivo widerspreche und Einspruch erhebe. Das italienische Prozessrecht sieht jedoch vor, dass der Widerspruch im Wege einer besonderen Klage durch einen bei Gericht zugelassenen avvocato zu erheben ist und innerhalb der gesetzten Frist dem Gegner zugestellt werden muss. Am 9. April 2015 erklärte das Tribunale di Milano das decreto ingiuntivo für vollstreckbar. Die hiergegen im Mai 2015 eingereichte Widerspruchsklage, die zur Aufhebung des angefochtenen Zahlungsbefehls und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen sollte, hat das Tribunale di Milano mit Urteil vom 22. Dezember 2015 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 19. Juli 2017 wies der Corte d’appello di Milano die hiergegen eingelegte Berufung zurück (Bl. 44 ff. d. A.). Die Antragsgegnerin beantragte bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts Stadt2 unter Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 53 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin wegen eines Anspruchs in Höhe von insgesamt € 63.115,00. Das Amtsgericht Stadt2 - Vollstreckungsgericht - stellte auf die Erinnerung der Antragstellerin die Vollstreckung zunächst mit Beschluss vom 7. November 2018 (Bl. 30 d. A.) einstweilig ein und erklärte die am 15. Oktober 2018 vorgenommene Zwangsvollstreckung schließlich mit Beschluss vom 16. Mai 2019 (Bl. 154 d. A.) für unzulässig (Aktenzeichen …/18). Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vollstrecken könne, weil diese Verordnung bei Beginn des Verfahrens im Jahr 2014 noch nicht in Kraft gewesen sei, so dass der Vollstreckung ein Titelanerkennungsverfahren nach früherem Recht vorausgehen müsse. Den Vollstreckungstiteln sei nach Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die Anerkennung zu versagen, weil das Urteil des Corte d’appello di Milano den deutschen „ordre public“ verletze. Der in der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung zum decreto ingiuntivo verwendete Begriff „Einspruch“ sei missverständlich, und das Fehlen eines Hinweises auf den Anwaltszwang im Widerspruchsverfahren und auf Notwendigkeit, dass der Widerspruch innerhalb der gesetzten Frist nicht nur bei Gericht eingehen, sondern auch der Gegenseite zugestellt werden müsse, sei für die Versäumung der Frist ursächlich geworden. Überdies bestehe ungeachtet der vom Vollstreckungsgericht für unzulässig erklärten Vollstreckung ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Bezug auf die Feststellung, dass den ergangenen Entscheidungen die Vollstreckungsanerkennung zu versagen sei, zumal da die Antragsgegnerin im Vollstreckungsverfahren von der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ausgegangen sei. Die Antragstellerin hat beantragt, „die Anerkennung und Vollstreckung aus dem im Betreff genannten Urteil des Oberlandesgerichts Mailand vom 19. Juli 2017 n. 3450/17 und allen in der gleichen Sache vorausgegangenen Entscheidungen“ zu versagen, sowie „vorsorglich zusätzlich und hilfsweise“ 1) die Anerkennung zur Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Corte di Appello di Milano n. 3450/17 vom 19. Juli 2017 und des Urteils n. ... vom 22. Dezember 2015 und des Zahlungsbefehls (decreto ingiuntivo) n. .../2014 vom 15. Juli 2014 des Tribunale di Milano in Verbindung mit der Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitels gemäß Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ausgestellt von dem Präsidenten des Corte d’appello di Milano am 19. Juni 2018 (Anlage 1) zu versagen und nicht zuzulassen, hilfsweise 2) die Anerkennung der unter Ziff. 1 genannten Entscheidungen zu versagen, hilfsweise „eine Entscheidung nach § 91a ZPO bei Kostenpflicht der Gegenseite“ zu treffen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Versagung der Zwangsvollstreckung abzuweisen. Sie bringt vor, weder das italienische Recht noch die einschlägigen EU-Verordnungen enthielten eine Verpflichtung, dass ein Gericht über die erfolgte Rechtsmittelbelehrung hinaus einem Rechtsanwalt Hinweise in Bezug auf die Klageart, die Postulationsfähigkeit und die Zustellungsmodalität zu geben habe. Ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Der seinerzeit von der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwalt habe sich über die für das von ihm einzulegende Rechtsmittel geltenden Formvorschriften informieren müssen. Er habe auch in Anbetracht der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung keineswegs davon ausgehen können, es bestehe keine Anwaltspflicht und das Anliegen können in beliebiger Form wirksam vorgebracht werden. Die Antragstellerin habe zudem ausweislich der ergangenen Entscheidungen Vortrag hinsichtlich eines beachtlichen Widerspruchs gegen den decreto ingiuntivo nicht beweiserheblich eingeführt. Die Antragstellerin widerspreche sich zudem selbst, wenn sie die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bestreite, ihren Antrag aber gleichzeitig auf Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung stütze. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. Dezember 2019 den Antrag zurückgewiesen, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Corte d’appello di Milano n. 3450/17 vom 19.Juli 2017 und des Urteils n. ... vom 22. Dezember 2015 und des Zahlungsbefehls (decreto ingiuntivo) n. .../2014 vom 15. Juli 2014 des Tribunale di Milano zu versagen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, für eine Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sei im vorliegenden Fall nach dessen Art. 66 Abs. 1 kein Raum. Die begehrte Feststellung, dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel ohne ein Vollstreckungsanerkennungsverfahren die Vollstreckbarkeit zu versagen, könne nicht Gegenstand des hier eingeleiteten Verfahrens sein. Gegenstand des Verfahrens nach Art. 45 und 47 EuGVVO und § 1115 ZPO sei vielmehr alleine die Beseitigung der prozessualen Wirkungen, die von ausländischen Entscheidungen nach der Konzeption der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 infolge der nunmehr vorgesehenen automatischen Anerkennung auch ohne ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausgingen. Die Frage einer Versagung der Anerkennung stelle sich nur, wenn die Entscheidung gerade ohne eine Vollstreckbarerklärung vollstreckbar sei, was nach der zutreffenden eigenen Prämisse der Antragstellerin hier gerade nicht der Fall sei. Daran ändere auch die zu Unrecht erteilte „Bestätigung eines europäischen Vollstreckungstitels“ nach Art. 53 der Verordnung (EU) 1215/2012 (Bl. 23 ff. bzw. Bl. 26 ff. d. A.) nichts. Das Verfahren auf Erlass des verfahrensgegenständlichen decreto ingiuntivo sei bereits vor dem nach Art. 66 EuGVVO n.F. maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden, wobei es entscheidend nicht etwa auf das Datum der erstmaligen Befassung des Tribunale di Milano und des Corte d’appello di Milano mit den Eingaben und Anträgen der Antragstellerin ankomme, sondern allein auf die Einleitung des Verfahrens auf Erlass des decreto ingiuntivo. Einwendungen der Antragstellerin gegen den zu vollstreckenden Titel seien daher im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach früherem Recht vorzubringen. Soweit die Antragstellerin hilfsweise „einseitig eine Entscheidung nach § 91a ZPO“ beantragt habe, sei eine solche Entscheidung von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Überdies habe nicht erst die abschließende Entscheidung des AG Stadt2 das im vorliegenden Verfahren verfolgte Begehren der Antragstellerin „erledigt“. Vielmehr habe sie ihr Begehren von Anfang an nicht im hier angestrengten Verfahren erreichen können. Gegen diesen ihr am 6. Januar 2020 zugestellten Beschluss vom 23. Dezember 2019 hat die Antragstellerin mit einem am 4. Februar 2020 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 3. Februar 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung hat die Antragstellerin u. a. ausgeführt, es müsse - da die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der neuen Verordnung (EU) Nr. 1215/12 mit einer diesbezüglichen Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO betrieben habe - deswegen auch nach dieser Verordnung Rechtsschutz eröffnet werden. Die Antragsgegnerin erkläre sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, die Vollstreckung fortsetzen zu wollen, obwohl augenscheinlich eine falsche Bescheinigung zur Grundlage der Vollstreckungsmaßnahmen benutzt worden sei. Trotzdem habe sich das Landgericht nicht in der Lage gesehen, die Vollstreckung mit der falschen Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO zu versagen oder darüber zu entscheiden, wenngleich von dem Landgericht nicht in Frage gestellt worden sei, dass eine Vollstreckung aus den genannten Entscheidungen ohne Exequaturverfahren nicht stattfinden könne, was die Rechtswidrigkeit der vorgelegten Bescheinigung impliziere. Mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts werde der Antragsgegnerin der Rechtsschutz verweigert, was auch als ein Verstoß gegen Art. 47 der EU-Grundrechtecharta anzusehen sei. Zwar gelte nach Art. 66 in Verbindung mit Art. 80 EuGVVO für die Vollstreckung der streitgegenständlichen Titel noch das alte Recht (die Verordnung (EG) Nr. 44/2001), weil der Rechtsstreit in Italien vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden sei. Art. 66 EuGVVO schließe jedoch nicht die Rechtsschutzmöglichkeiten nach Art. 46 EuGVVO aus. Im Übrigen sehe auch Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Möglichkeit vor, dass inzidenter in einem anderen Verfahren die Nichtanerkennung eines ausländischen Titels festgestellt werden könne. Solange die Vollstreckungsbescheinigung vom 19. Juni 2018 nicht für ungültig erklärt worden sei, könne die Antragsgegnerin nach wie vor auch unter Vorlage der italienischen Urteile in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Vollstreckung ohne vorheriges Exequaturverfahren betreiben, wodurch das Risiko der Benutzung einer falschen Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO auf der Antragstellerin laste. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz der Antragstellerin vom 3. Februar 2020 (Bl. 203 ff. d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den vorgenannten Beschluss aufzuheben „und die Sache zur erneuten Entscheidung der erstinstanzlichen Anträge an das LG Marburg andere Kammer zu verweisen“, 2. festzustellen, dass den in dem Beschluss genannten streitgegenständlichen Entscheidungen die Anerkennung versagt wird und 3. außerdem nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 ohne Vollstreckungsanerkennungsverfahrens vollstreckbar sind; 4. hilfsweise vorab gemäß Art. 267 AEUV die Sache dem Gerichtshof vorzulegen in Bezug auf die Auslegung des Art. 45, 46 und Art 80 der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 der Europäischen Union auf dem Hintergrund des Art. 47 der Europäischen Grundrechtscharta vom 12. Dezember 2007 (Charta) in der gegenwärtig geltenden Fassung mit der Frage: Steht Art. 47 der Charta einer Anwendung und Auslegung des Art. 46 der Verordnung EU Nr. 1215/2012 entgegen, wonach es einem Schuldner aus einem Verfahren, dass vor dem 10. Januar 2015 begonnen hat, verwehrt ist (unzulässig ist), in dem Vollstreckungsstaat einen Antrag nach Art. 45 und 46 der EuGVVO auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung zu stellen. Die Antragsgegnerin hat zu der „sofortigen Beschwerde“ der Antragsgegnerin keine Stellung genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2020 (Bl. 209 f. d. A.) der „sofortigen Beschwerde“ nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. II. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 44/2001) Anwendung, die in allen (damaligen) Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks am 1. März 2002 in Kraft getreten (Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001) und auf alle Klagen anzuwenden ist, die - wie im Streitfall - danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 44/2001). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (fortan: EuGVVO) kommt hingegen nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nicht zur Anwendung, weil das Verfahren nicht am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden ist. Für die - wie hier - vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin Anwendung. 2. Die Beschwerde ist statthaft (s. Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001) und auch im Übrigen zulässig. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist der Rechtsbehelf des Schuldners grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Zustellung der entsprechenden Entscheidung einzulegen, wobei die Einlegung des Rechtsbehelfs in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Verbindung mit Anhang III zur EuGVVO). Im Streitfall hat die Antragstellerin die Beschwerde zwar am 4. Februar 2020 nicht beim Oberlandesgericht, sondern beim Landgericht eingelegt und die Sache ist erst am 10. März 2020 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, beim Oberlandesgericht eingegangen. Jedoch bestimmt § 11 Abs. 2 AVAG, dass die Zulässigkeit der Beschwerde nicht dadurch berührt wird, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird. Die Vorschrift will verhindern, dass sich eine - etwaige - Unkenntnis des Beschwerdeführers davon, dass die Beschwerde in Abweichung von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht auch bei dem Gericht des ersten Rechtszugs, dem ohnehin keine Abhilfebefugnis zukommt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2004 - 8 W 457/03 -, IPRax 2005, 450, 451; Dörner, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 4. Aufl. 2011, AVAG Vorbemerkungen, Rdnr. 10 m. w. N.), eingelegt werden kann, zu dessen Nachteil auswirkt (s. etwa OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2004 - 16 W 2/04 -, GRUR-RR 2005, 34). Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG - weil § 568 ZPO nicht anwendbar ist - als Kollegialorgan (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2002 - 16 W 13/02 -, IHR 2003, 85, 85 f.; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Art. 43 EuGVVO, Rdnr. 18; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 43 EuGVVO, Rdnr. 10; Leible, in: Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 33, Rdnr. 16) durch näher zu begründenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung, da diese in das Ermessen des Senats gestellt ist, und Anlass zur Ansetzung eines Verhandlungstermins im Streitfall nicht besteht. 3. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anträge der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. a. Soweit die Antragstellerin den begehrten Ausspruch auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 stützt, muss dies bereits deswegen ohne Erfolg bleiben, weil diese - wie dargelegt - auf den Streitfall ratione temporis ebenso wenig Anwendung findet wie § 1115 ZPO, da die §§ 1110 ff. ZPO schon nach der Überschrift des Abschnitts 7 des Buches 11 der ZPO nur für die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten (vgl. etwa Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 16. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu Abschnitt 7, Rdnr. 2; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 1110-1117, Rdnr. 2; Hau, MDR 2014, 1417, 1420). b. Die daher hier noch anwendbare Verordnung (EG) Nr. 44/2001 enthält keine Bestimmung, die den von der Antragstellerin begehrten Ausspruch ermöglicht. Nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kann zwar jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Art. 38 ff. und den Art. 53 ff. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist, wenn die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites bildet. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung macht jedoch deutlich, dass der Antrag nur auf eine positive, nicht aber auf eine negative Feststellung der Anerkennungsfähigkeit gerichtet sein kann (in diesem Sinne etwa auch Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a. a. O., Art. 33 EUGVVO, Rdnr. 5; Leible, in: Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 33 EuGVVO, Rdnr. 13; Micklitz/Rott, EuZW 2002, 15, 16; Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 12. Aufl. 2015, Art. 33 EuGVVO, Rdnr. 3; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 33 EuGVVO, Rdnr. 7; Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 4. Aufl. 2013, Art. 33 EuGVVO, Rdnr. 13; Schinkels, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2014, Art. 33 EUGVVO, Rdnr. 5; Tschauner, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 58. EL Oktober 2019, Art. 33 VO (EG) 44/2001, Rdnr. 17 f.). Auch eine analoge Anwendung von Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf negative Feststellungsanträge scheidet aus, weil sich der Verordnungsgeber eindeutig darauf festgelegt hat, dass nur positive Feststellungsanträge möglich sein sollen, so dass von einer planwidrigen Regelungslücke keine Rede sein kann (s. Leible, in: Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 33, Rdnr. 13; Schinkels, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), ZPO, 6. Aufl. 2014, Art. 33 EUGVVO, Rdnr. 5). Dies zeigt etwa ein Vergleich mit der zeitlich vor der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erlassenen Ehe-Verordnung (EG) Nr. 1347/2000. Deren Art. 21 Abs. 3 Satz 2 lässt nämlich ausdrücklich auf negative Feststellung gerichtete Anträge zu („eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung“). Daraus, dass im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf eine entsprechende Erweiterung von Art. 33 Abs. 2 verzichtet wurde, kann nur geschlossen werden, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers tatsächlich nur eine positive Feststellung möglich sein soll (s. Leible, in: Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 33, Rdnr. 13; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 33 EuGVVO, Rdnr. 7). Diejenige Partei, die sich - wie hier die Antragstellerin - der Anerkennung widersetzt, kann daher keinen Antrag nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 stellen. c. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird diese durch die geschilderte Rechtslage auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Soweit die Antragstellerin auf die erteilte Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO verweist, gilt es zu berücksichtigen, dass weder die deutschen Gerichte noch die anderer EU-Mitgliedstaaten an die Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO gebunden sind. Das zweitstaatliche Vollstreckungsorgan soll nämlich eine effektive Kontrolle ausüben. Dabei ist es nicht an die Angaben gebunden, welche das erststaatliche Gericht in der Bescheinigung nach Art. 53 EuVVO gemacht hat. Denn eine solche Bindung ist nirgends in der EuGVVO festgeschrieben. Art. 52 EuGVVO verbietet nur, die Entscheidung selbst in der Sache nachzuprüfen, nicht aber, die Bescheinigung nachzuprüfen (vgl. etwa Mankowski, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 46 EuGVVO, Rdnr. 25; für die Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 so etwa auch EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - C-619/10 (Trade Agency Ltd/Seramico Investments Ltd) -, EuZW 2012, 912, 913, Tz. 35 ff.). Überdies steht es der Antragsgegnerin frei, ihre Einwände gegen die in Rede stehenden Titel in einem etwaigen Exequaturverfahren der Antragstellerin vorzubringen. d. Vor diesem Hintergrund kommt die von der Antragstellerin beantragte Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich bei dem Senat nicht um ein im konkreten Fall letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV, so dass eine Vorlageverpflichtung bereits unter diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Überdies kommt eine Vorlage zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 schon deswegen nicht in Betracht, weil diese - wie dargelegt - im Streitfall keine Anwendung findet. Darüber hinaus kann von einem Verstoß gegen Art. 47 der Grundrechte-Charta schon deswegen keine Rede sein, weil die Antragstellerin - wie gezeigt - keineswegs rechtsschutzlos gestellt ist. Nach alledem ist die richtige Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie die der EuGVVO in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. zu dieser Ausnahme von der Vorlagepflicht etwa EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - C-283/81 (Cilfit) -, Slg. 1982, 3415, Rdnr. 16 ff; Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Aufl. 2018, Rdnr. 587). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach KV Nr. 1520 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Pauschalgebühr ist. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, da diese gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes zugelassen ist (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a. a. O., Art. 43 EuGVVO, Rdnr. 19).