Beschluss
26 W 11/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0717.26W11.20.00
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Leitsätze
Voraussetzung der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist, dass die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom 23. April 2020 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom 23. April 2020 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines Urteils eines rumänischen Berufungsgerichts. Die Parteien hatten im Jahre 2010 einen Subunternehmervertrag zur Erbringung von Werkleistungen im Zusammenhang mit einer Wasseraufbereitungsanlage in Stadt1 (Rumänien) abgeschlossen, mit dem sich die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: die Antragstellerin) als Subunternehmerin („Subcontractor“) verpflichtete, bestimmte Leistungen zu erbringen. Art. 7 des Subunternehmervertrages sah unter der Überschrift „The Delay Penalties" folgende Regelung vor: „If the SUBCONTRACTOR fails to fulfil its contractual obligations, he will be penalized for failing to fulfil its assumed obligations or for fulfilling them inadequately, or in delay, with a 0,1 % ratio from the preliminary estimated contract price per delaying calendar day. If the CONTRACTOR fails to fulfil its contractual obligations as per Art. 4 agreed, he can be charged with 0,1 % of the open amount per delaying day” (Unterstreichung im Original). Der Subunternehmervertrag (mit Nachträgen) hatte ein Auftragsvolumen von ca. € 9.100.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Subunternehmervertrages wird auf die als Anlage AS1 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragsgegnerin) rügte bei der Abnahme fehlerhaft durchgeführte Arbeiten und beglich insgesamt ca. € 8.500.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer. Über die gerügten Arbeiten kam es zwischen den Parteien zum Streit, der vor den zuständigen rumänischen Zivilgerichten ausgetragen wurde. In der ersten Instanz obsiegte überwiegend die Antragsgegnerin. Das Berufungsgericht Stadt2 hingegen änderte die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 27. Juni 2018 ab und verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 571.060,15 zuzüglich Mehrwertsteuer nebst 0,1% Verzugszinsen pro Tag seit dem 28. September 2012 sowie zur Zahlung von Gerichtskosten (Aktenzeichen ...2012). Die Antragstellerin hat beantragt, „das Urteil 125/a des rumänischen Berufungsgerichts Stadt2, Zivilabteilung I v. 27. Juni 2018, Az.: ...2012, nebst Ergänzungsbeschluss vom 29. August 2018 wg. Bezeichnung Schuldner, durch welches die Antragsgegnerin zur Zahlung verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen“. Das Landgericht hat daraufhin mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. März 2020 (Bl. 85 ff. d. A.) angeordnet, dass das „Urteil 125/A des Berufungsgerichts Stadt2, Zivilabteilung I., Rumänien, vom 27. Juni 2018, Az.: ...2012, nebst Ergänzungsbeschluss vom 29. August 2018, durch die [sic!] die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin € 571.060,15 und Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % nebst Verzugszinsen in Höhe von 0,1% pro Tag ab dem 28.09.2012 und Gerichtskosten in Höhe von 40.000.00 Lei (RON) zu zahlen“, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Die von der Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zu erbringende Sicherheitsleistung hat das Landgericht auf € 1.800.000,00 festgesetzt. Gegen diesen ihr am 31. März 2020 zugestellten Beschluss vom 13. März 2020 hat die Antragsgegnerin mit einem am 24. April 2020 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. April 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin u. a. ausgeführt, die Anerkennung des Urteils würde zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Der Tageszinssatz von 0,1% entspreche einem Jahreszins von 36,5 %, der in dieser Höhe mit der öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Vollstreckung erfolgen soll, nicht vereinbar sei. Die Vorstellung davon, was im Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung stehe, unterliege einer Entwicklung, die sich auch am allgemeinen Marktgeschehen zu orientieren habe. Vertragsstrafzinsen, die in den späten 1990er Jahren vielleicht noch tragbar gewesen seien, seien es in der aktuellen, knapp 10 Jahre dauernden Niedrigstzinsphase nicht mehr. Insbesondere in Verbindung mit einer Regelung, die keine Deckelung der angelaufenen Zinsen vorsehe, führe der Vertragsstrafzins von 36,5 % zu Ergebnissen, die den Rahmen dessen überstiegen, was noch hingenommen werden könne. Die Antragsgegnerin habe überdies auf das in Rede stehende Urteil bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt € 1.613.861,16 an die Antragstellerin geleistet. Auch nach rumänischen Recht seien Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung anzurechnen. Der zu verzinsende Betrag (Hauptforderung + 19 % Umsatzsteuer) belaufe sich auf insgesamt € 679.561,57. Bei einem Zinssatz von 0,1 % pro Tag beliefen sich die täglichen Zinsen auf € 679,56. Durch ihre Zahlung von insgesamt € 1.613.861,16 habe die Antragsgegnerin damit für die ersten 2.374 Tage ab dem 28. September 2012, also bis zum 29. März 2019, die Zinsen bereits bezahlt. Damit bestehe die Verzugszinsforderung bis einschließlich 29. März 2019 nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts sei daher entsprechend anzupassen, um zu verhindern, dass „in Deutschland die Zinsen doppelt vollstreckt“ würden. Überdies sei der Betrag der durch das Landgericht festgesetzten Sicherheitsleistung zu reduzieren. Eine durch die Antragsgegnerin zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von € 800.000,00 biete eine ausreichende Sicherheit. Außerdem sei die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Da die Antragstellerin erfolgreich parallel die Zwangsvollstreckung in Rumänien betreibe, bestehe die konkrete Gefahr, dass die Antragstellerin Beträge doppelt vollstrecke. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. April 2020 (Bl. 99 ff. d. A.) verwiesen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2020 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, hilfsweise den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2020 dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin nur noch zur Zahlung von € 571.060,15 und Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % nebst Verzugszinsen in Höhe von 0,1% pro Tag ab dem 30. März 2019 und Gerichtskosten in Höhe von 40.000,00 Lei (RON) verpflichtet ist, die von der Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zu erbringende Sicherheitsleistung auf EUR 800.000,00 festzusetzen, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Antragstellerin beantragt, die „sofortige Beschwerde“ zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie u. a. vor, die ausländische Entscheidung dürfe keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden. Die Anerkennung des Urteils des Berufungsgerichts Stadt2 widerspreche nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine individuelle Vereinbarung eines Verzugszinses von 0,1 % pro Kalendertag wäre aufgrund der Vertragsfreiheit auch in der Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2020 (Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 44/2001) Anwendung, die in allen (damaligen) Mitgliedstaaten der (damaligen) Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks am 1. März 2002 in Kraft getreten (Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001) und auf alle Klagen anzuwenden ist, die - wie im Streitfall - danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12. Dezember 2012 (fortan: EuGVVO) kommt hingegen nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nicht zur Anwendung, weil das Ausgangsverfahren nicht am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden ist. Für die - wie hier - vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin Anwendung. 2. Die Beschwerde ist statthaft (s. Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001) und auch im Übrigen zulässig. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist der Rechtsbehelf des Schuldners grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Zustellung der entsprechenden Entscheidung einzulegen, wobei die Einlegung des Rechtsbehelfs in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht zu erfolgen hat (Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Verbindung mit Anhang III zur EuGVVO). Diese Frist hat die Antragsgegnerin im Streitfall gewahrt. Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat analog § 13 Abs. 1 Satz 1 AVAG - weil § 568 ZPO nicht anwendbar ist - als Kollegialorgan (vgl. Senat, Beschluss vom 30.03.2020 - 26 W 9/20 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2002 - 16 W 13/02 -, IHR 2003, 85, 85 f.; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, Art. 43 EuGVVO, Rdnr. 18; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 43 EuGVVO, Rdnr. 10; Leible, in: Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 33, Rdnr. 16) durch näher zu begründenden Beschluss ohne mündliche Verhandlung, da diese in das Ermessen des Senats gestellt ist, und Anlass zur Ansetzung eines Verhandlungstermins im Streitfall nicht besteht. 3. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts von der Antragsgegnerin erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich nach den Vorschriften der Art. 32 ff. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 werden Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Vollstreckbarerklärung darf vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nur aus einem der in den Art. 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Weitergehend, nämlich in der Sache selbst, darf der Senat die ausländische Entscheidung nicht überprüfen, Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001. Die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung liegen im Streitfall vor. Nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat die Partei, welche die Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; überdies ist eine Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorzulegen. Diese Förmlichkeiten sind hier erfüllt. Auch Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht der Anerkennung der Entscheidung des Berufungsgerichts Stadt2 nicht entgegen. Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - IX ZB 47/14 -, IWRZ 2016, 86, 87; Leible, in: Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2011, Art. 34 Brüssel I-VO, Rdnr. 9). Die Entscheidung des Berufungsgerichts Stadt2 widersprecht nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Vereinbarung wie die in Art. 7 des Subunternehmervertrages nach deutschem Recht tatsächlich unwirksam wäre. Allerdings unterliegen Vertragsstrafenklauseln nach deutschem Recht vergleichsweise engen Grenzen, wenn diese Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Diese Grenzen betreffen u. a. die Höhe des einzelnen Tagessatzes der Vertragsstrafe sowie die Frage einer Obergrenze. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Jahre 1986 entschieden, dass eine Klausel mit einem Tagessatz von 0,1 % bei einer Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % der Angebotssumme wirksam ist (s. BGH, Urteil vom 25.09.1986 - VII ZR 276/84 -, NJW 1987, 380). Einen Tagessatz von 0,15 % hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1987 als verhältnismäßig niedrig bezeichnet (s. BGH, Urteil vom 22.10.1987 - VII ZR 167/86 -, juris, NJW-RR 1988, 146). In zwei Entscheidungen aus den 70er Jahren des 20. Jahrhundert hat der Bundesgerichtshof sogar Tagessätze von 0,2 % und 0,3 % für unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 12.10.1978 - VII ZR 139/75 -, BGHZ 72, 222, 223 ff.; Urteil vom 01.04.1976 - VII ZR 122/74 -, WM 1976, 638, 638 f.). In der jüngeren Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof jedoch strengere Maßstäbe an die Wirksamkeit derartiger allgemeiner Geschäftsbedingungen angelegt. So hat er etwa entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag enthaltene Vereinbarung, nach der der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme zu zahlen hat, unwirksam ist (s. BGH, Urteil vom 20.01.2000 - VII ZR 46/98 -, NJW 2000, 2106). Ebenso unwirksam soll nach einer Entscheidung aus dem Jahre 2012 eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung sein, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt (s. BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 133/11 -, NJW 2013, 1362). Nach diesen Maßstäben spräche bei Anwendung deutschen Rechts und unter der Annahme, dass es sich insoweit um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, gegen die Wirksamkeit der die Antragsgegnerin treffenden Vertragsstrafenklausel der Umstand, dass diese keine Obergrenze der Vertragsstrafe enthält. Für die Wirksamkeit dieser Vertragsstrafenklausel unter den genannten Annahmen spräche jedoch der Umstand, dass die Vertragsstrafenklauseln in Art. 7 des Subunternehmervertrages reziprok ausgestaltet sind. Während die Antragstellerin die im ersten Satz des Art. 7 normierte Vertragsstrafe im Falle einer Verzögerung der vertragsgemäßgen Leistungserbringung trifft, sieht sich die Antragsgegnerin einer Vertragsstrafe nach Art. 7 Satz 2 ausgesetzt, wenn sie ihren Verpflichtungen aus Art. 4 des Vertrages nicht nachkommt (vgl. auch die S. 7 und 9 des in Rede stehenden Urteils des Berufungsgerichts Stadt2, wonach beiden Seiten aufgrund dieser Klausel jeweils Ansprüche auf „Verzugszinsen“ gegen die jeweils andere Seite zustehen). Nach alledem kann jedenfalls von einem Verstoß gegen den materiellen ordre public keine Rede sein. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin spielt es im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren im Übrigen keine Rolle, ob und ggf. in welchem Umfange der durch das in Rede stehende Urteil titulierte Anspruch bereits erfüllt worden ist. Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht der Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch den Senat aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 genannten Grund entgegen (s. etwa EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-139/10 -, Prism Investments BV/van der Meer, NJW 2011, 3506, 3507). In diesem Zusammenhang ist nicht zwischen liquiden und illiquiden Einwendungen zu unterscheiden. Alle nicht von Art. 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 genannten Einwendungen sind daher im Exequaturverfahren nicht berücksichtigungsfähig (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 87/11 -, juris). Der Erfüllungseinwand wird daher ausschließlich dem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren zugeordnet, so dass entsprechende Einwendungen erst in diesem Verfahrensstadium geprüft werden können (vgl. wiederum BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 87/11 -, juris). Vor diesem Hintergrund kommt es im hiesigen Verfahren auf den Umfang der Erfüllung der titulierten Forderung nicht an. Auch soweit das Landgericht angeordnet hat, dass die Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.800.000,00 zu erbringen hat, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Diese Festsetzung in der Vollstreckbarerklärung betrifft erkennbar eine Sicherheit im Sinne des § 20 AVAG, der hier analog anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2017 - VII ZB 2/17 -, NJW-RR 2017, 1274, 1275 f.). Auch die Höhe der Sicherheitsleistung ist angesichts der titulierten Forderung nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Hilfsantrag begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ist dem nicht zu entsprechen. Tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist, dass die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - IX ZB 47/14 -, IWRZ 2016, 86, 87). Im Streitfall ist die in Rumänien ergangene Entscheidung jedoch ganz offensichtlich rechtskräftig, so dass schon deswegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach KV Nr. 1520 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Pauschalgebühr ist. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, da diese gemäß § 15 Abs. 1 AVAG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes zugelassen ist (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a. a. O., Art. 43 EuGVVO, Rdnr. 19).