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Beschluss

26 Sch 6/20

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0401.26SCH6.20.00
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Tenor
Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus Herrn B, am 17.02.2020 erlassene Schiedsspruch wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 560.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus Herrn B, am 17.02.2020 erlassene Schiedsspruch wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 560.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs, mit dem eine von ihm gegen die Antragsgegnerin gerichtete Schiedsklage wegen Ansprüchen aus Vermächtnissen abgewiesen worden ist. Der Antragsteller ist der Sohn des am XX.XX.2014 verstorbenen Herrn C (im Folgenden: Erblasser) aus erster Ehe. Die Antragsgegnerin ist dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser errichtete am 24.05.2002 ein notarielles Testament (Anlage AS 3), mit dem er die Antragsgegnerin zu seiner Alleinerbin einsetzte und dem Antragsteller verschiedene Vermächtnisse zuwandte. Das Testament trifft unter der Überschrift „Schiedsklausel“ folgende Regelung: „16. Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer, Ersatz-Vermächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker, welche sich bei der Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch einen Schiedsrichter als Einzelrichter zu entscheiden. Tatsachen kann er auch ohne Schiedsverfahren durch ein Schiedsgutachten feststellen. Soweit keine zwingenden Gesetze entgegenstehen, entscheiden Schiedsrichter und Schiedsgutachter prozess- und materiell-rechtlich nach freiem Ermessen. 17. Schiedsrichter und Schiedsgutachter sind die jeweiligen Testamentsvollstrecker für die Dauer ihres Amtes. (...)“ Das Testament enthält in Bezug auf den Antragsteller folgende Regelung: „8. Soweit mein Sohn (...) von mir lebzeitig vorgenommene Verfügungen oder in diesem Testament getroffene Bestimmungen gerichtlich oder außergerichtlich angreift, insbesondere gegen meine Ehefrau (…) oder gegen den Testamentsvollstrecker Ansprüche weitergehenden oder anderen Inhalts stellt, oder in sonstiger Weise die Wirksamkeit dieses Testamentes und der Testamentsvollstreckung sowie die Zulässigkeit der Maßnahmen des Testamentsvollstreckers in Frage stellt - entfallen die ihm nach vorstehend Ziffer 7. zugewandten Vermächtnisse, (…) in vollem Umfang. Er erhält in diesem Fall lediglich den Pflichtteil. (…)“ Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf das notarielle Testament vom 24.05.2002 (Anlage AS 3) Bezug genommen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Notar, der das notarielle Testament des Erblassers beurkundet hatte, aufgrund einer vom Erblasser in einem Zusatz zum Testament getroffenen Bestimmung als Testamentsvollstrecker tätig. Es handelte sich bei dem Notar um einen engen Freund des Erblassers. Die Antragsgegnerin war als Ehefrau des Erblassers zumindest in die Freundschaft des Erblassers miteinbezogen. Die Parteien streiten darüber, ob der Testamentsvollstrecker mit der Antragsgegnerin selbst befreundet und deren „Vertrauter“ ist. Der Antragsteller hatte von der engen Freundschaft des Erblassers mit dem Testamentsvollstrecker Kenntnis und wusste auch, dass die Antragsgegnerin in diesem Rahmen mit dem Testamentsvollstrecker bekannt war. Mit einem an den Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter gerichteten Anwaltsschreiben vom 19.12.2017 (Anlage AS 4) erhob der Antragsteller eine gegen die Antragsgegnerin und den Testamentsvollstrecker selbst gerichtete Schiedsklage, mit der er Ansprüche aus den ihm vom Erblasser testamentarisch zugewandten Vermächtnissen geltend machte. Nachdem die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2018 (Anlage AS 7) Klageabweisung beantragt und sich zur Begründung u.a. auf eine Nichtigkeit der testamentarischen Schiedsklausel berufen hatte, übermittelte der Schiedsrichter den Parteien mit einem Schreiben vom 21.09.2018 (Anlage AS 10) die Verfügung Nr. 4, mit der er einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Der Vergleichsvorschlag sah u.a. vor, dass der Antragsteller „seine früheren schweren Vorwürfe gegen die Alleinerbin mit dem Ausdruck des Bedauerns“ zurücknehmen und sich bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung geschuldeten Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro zur Unterlassung persönlicher Angriffe gegen die Antragsgegnerin und den Testamentsvollstrecker verpflichten sollte. Der Antragsteller lehnte diesen Vergleichsvorschlag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2018 ab. Mit Schreiben vom 30.11.2018 (Anlage AS 11) teilte der Schiedsrichter den Parteien u.a. Folgendes mit: „(…) Von anderen Vorbedingungen abgesehen - ist die entscheidende Frage, ob der Schiedskläger als Vermächtnisnehmer oder als Pflichtteilsberechtigter zu behandeln und abzufinden ist. Oder anders ausgedrückt: Ob er die wüsten Beschimpfungen gegenüber der Schiedsbeklagten zu 1. und den ihr Nahestehenden aufrechterhält oder sie mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknimmt und künftig - strafbewehrt - unterlassen wird. Es wäre dann an der Schiedsbeklagten zu 1. zu erklären, dass sie auf den Einwand der - nach ihrer Ansicht - eingetretenen Verwirkung verzichtet, und dass sie sich künftig nicht mehr bedroht fühlt. Ob diese Erklärungen ausreichen, um die vom Erblasser angeordneten Sanktionen zu vermeiden, muss das Schiedsgericht, gegebenenfalls das ordentliche Gericht, prüfen und bewerten: Der Schiedskläger verschweigt seiner anwaltlichen Bevollmächtigten Tatsachen, die möglicherweise zum Verlust seiner Vermächtnisansprüche geführt haben. (….)“ Im Folgenden einigten sich die Parteien auf Vorschlag des Schiedsrichters über eine den Nachlass der verstorbenen Mutter des Antragstellers betreffende Teilauseinandersetzung. Mit Schreiben vom 13.09.2019 (Anlage AS 12) teilte der Schiedsrichter mit, dass er als Schiedsbeklagter aus dem Verfahren ausscheide. Der Antragsteller stimmte dem mit Schriftsatz vom 23.09.2019 zu. Mit Verfügung Nr. 7 vom 24.10.2019 (Anlage AS 15), auf die anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, übermittelte der Schiedsrichter der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 10.10.2019 und 18.10.2019 sowie zahlreiche SMS des Antragstellers, die sich zum überwiegenden Teil an den Schiedsrichter selbst und in fünf Fällen an die Tochter der Antragsgegnerin richteten, und setzte dem Antragsteller dazu eine Frist zur Äußerung. Der Antragsteller erklärte daraufhin mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2019 (Anlage AS 16), auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die übermittelten SMS „sachrelevant“ seien und bat um richterlichen Hinweis, falls das Schiedsgericht die SMS für verfahrensrelevant erachte. Mit Verfügung Nr. 11 vom 24.01.2020 übermittelte das Schiedsgericht den Parteien den Entwurf eines Schiedsspruchs und teilte mit, dass etwaige Beanstandungen dem Schiedsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Verfügung zu übermitteln seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verfügung und den Entwurf des Schiedsspruchs (Anlage AS 21) Bezug genommen. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.01.2020 (Anlage AST 18), dass sie mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs einverstanden sei und dagegen keine Rechtsmittel einlege. Der Antragsteller erklärte gegenüber dem Schiedsgericht mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2020 (Anlage AS 19), auf das anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, dass er nicht auf Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch verzichte, und erhob gegen den beabsichtigten Schiedsspruch verschiedene Einwendungen. Dabei berief er sich insbesondere auf inhaltliche Mängel des Schiedsspruchs und machte geltend, dass der Anspruch nicht verwirkt und die auflösende Bedingung des Testaments nicht eingetreten sei. Dazu führte der Antragssteller u.a. Folgendes aus: „Aus beabsichtigten Schiedsspruch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Behauptung, die Schiedsbeklagte könnte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet haben, einen Angriff gegen die lebezeitig vorgenommenen Verfügungen des Erblassers oder einen Angriff gegen sein Testament liegt. [sic] Auch liegt darin nicht die Geltendmachung weitergehender Ansprüche oder Ansprüche anderen Inhalts als die im Testament des Erblassers getroffenen. Auch wird dadurch nicht die Wirksamkeit des Testamentes noch die Wirksamkeit bisher vorgenommener Maßnahmen des Testamentsvollstreckers in Frage gestellt. (…) Die auflösende Bedingung ist somit nicht eingetreten. Im Übrigen unterliegt der vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt offensichtlich nicht den Voraussetzungen zum Eintritt der auflösenden Bedingung. Aus dem festgestellten Tatbestand und den (…) vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Schiedskläger einen andern [sic] Anspruch als den durch das Testament verfügten Vermächtnisanspruch sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich geltend gemacht hat. Der beabsichtigte Schiedsspruch ist somit materiell rechtlich falsch.“ Im Folgenden erließ das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 17.02.2020, mit dem es die Schiedsklage des Antragstellers abwies und zur Begründung ausführte, dass der Antragsteller seine Vermächtnisansprüche mehrfach verwirkt habe. Die auflösende Bedingung des Testamentes sei dadurch erfüllt, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin den Vorwurf erhoben habe, sie habe den Erblasser umgebracht. Dies ergebe sich aus den vom Antragsteller an den Schiedsrichter und die Tochter der Antragsgegnerin gerichteten ca. 30 SMS, die in der Verfügung Nr. 7 aufgelistet worden und unstreitig geblieben seien. Der Schiedsspruch entsprach in seinem Tenor und Tatbestand sowie in den Nr. 10. - 20. der Entscheidungsgründe vollständig dem zuvor vorgelegten Entwurf. Ergänzend führte das Schiedsgericht unter Nr. 21. des Schiedsspruchs aus, dass es nach Überprüfung der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.02.2020 erhobenen Einwendungen festgestellt habe, dass sich hieraus kein Handlungsbedarf ergebe und neue formell- und materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die das Schiedsgericht übersehen haben könnte, nicht geltend gemacht worden seien. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf den Schiedsspruch (Anlage AS 1) Bezug genommen, der dem Antragsteller am 21.02.2020 zugestellt wurde. Der Antragsteller begehrt mit seiner bei dem Oberlandesgericht am 08.05.2020 eingegangenen Antragsschrift die Aufhebung des Schiedsspruchs. Er meint, dass der Schiedsspruch aufzuheben sei, weil Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) - d) ZPO vorlägen und der Schiedsspruch darüber hinaus auch gegen den ordre public verstoße. Das Schiedsgericht habe gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs sowie gegen die in § 1042 ZPO zum Ausdruck kommende Bindung der Schiedsgerichte an die fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen, indem es seinen Schiedsspruch im Wesentlichen auf den im Tatbestand unter Nr. 4 - 6 geschilderten Sachverhalt einschließlich der „behaupteten“ ca. 30 SMS gestützt und damit Tatsachen zugrunde gelegt habe, die nicht in das schiedsrichterliche Verfahren eingeführt worden seien. Es stelle schon einen erheblichen Verfahrensverstoß dar, dass die ca. 30 SMS von dem Schiedsgericht und nicht von der Antragsgegnerin vorgelegt worden seien. Insoweit verkenne das Schiedsgericht, dass die Beweislast für die Tatsachen, die sich gegen den Anspruch des Antragstellers richteten, bei der Antragsgegnerin liege. Die Antragsgegnerin habe insbesondere weder zu dem im Tatbestand des Schiedsspruchs festgestellten, offensichtlich vom Schiedsrichter als damaligem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin und Testamentsvollstrecker, gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Hausverbot noch dazu vorgetragen, dass der Antragsgegner gemäß den Feststellungen des Schiedsgerichts „nicht locker ließ“ oder die Antragsgegnerin „unter Druck setzte“. Die tatbestandlichen Feststellungen des Schiedsgerichts seien danach reine Willkür und in keiner Weise nachvollziehbar, geschweige denn in irgendeiner Form belegt. Das Schiedsgericht habe dem Antragsteller dadurch in erheblichem Maße das rechtliche Gehör verweigert und - dadurch bedingt - auch eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme. Hierin sei ein erheblicher Verfahrensmangel zu sehen. Aus den tatbestandlichen Feststellungen des Schiedsgerichts und den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs werde auch deutlich, dass eine Befangenheit des Schiedsrichters vorliege. Zum einen sei der von dem Schiedsrichter zugrunde gelegte Tatbestand von keiner der Parteien im Verfahren vorgetragen worden. Zum anderen lasse der Schiedsspruch nicht erkennen, warum die die Vermächtnisse betreffende auflösende Bedingung des Testaments erfüllt sein solle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwieweit die Behauptung, dass die Antragsgegnerin dem Erblasser nach dem Leben getrachtet haben könnte, einen Angriff gegen die lebzeitig vorgenommenen Verfügungen des Erblassers oder ein Angriff gegen sein Testament bilde. Es liege darin auch nicht die Geltendmachung von Ansprüchen eines anderen Inhalts als der im Testament des Erblassers vorgesehenen. Auch werde weder die Wirksamkeit des Testaments noch die Wirksamkeit bisher vorgenommener Maßnahmen des Testamentsvollstreckers in Frage gestellt. Tatsächlich habe das Schiedsgericht nur rein emotionale Gründe dafür angeführt, warum die auflösende Bedingung aus dem Testament erfüllt sei. Es entstehe der Eindruck, dass der Schiedsrichter seinen Schiedsspruch als eine Art Strafe bzw. Buße gegen den Antragsteller verstanden wissen wolle, um ein Verhalten des Antragstellers zu sanktionieren, welches jedoch von der auflösenden Bedingung des Testaments nicht erfasst werde. In diesem Zusammenhang seien die Feststellungen im Schiedsspruch zu sehen, nach denen es dem Antragsgegner bei den SMS-Beschuldigungen gegen die Betroffenen offensichtlich darauf angekommen sei, die Ehre, Würde und Persönlichkeit der Betroffenen in höchstem Maße zu verletzen und es sich um rechtswidriges „Mobbing“ handele, dass der Erblasser durch Verlust der Vermächtnisansprüche unter Strafe gestellt habe. Tatsächlich liege keine entsprechende testamentarische Regelung vor, da die auflösende Bedingung offensichtlich nur Verhaltensweisen des Antragstellers sanktionieren solle, die sich gegen vom Erblasser zu Lebzeiten getroffene Verfügungen oder in seinem Testament getroffene Bestimmungen richte. Es liege danach, selbst wenn man den vom Schiedsgericht festgestellten Tatbestand als richtig unterstelle, was vom Antragsteller ausdrücklich bestritten werde, tatsächlich kein Sachverhalt vor, der die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung erfülle. Der Schiedsspruch sei somit auch materiell-rechtlich falsch und verstoße mangels sachgemäßer Begründung für eine angebliche Verwirkung sowie wegen Unterschreitung rechtlicher Mindeststandards gegen den ordre public. Im Übrigen sei dem Antragsteller erst im vorliegenden Aufhebungsverfahren durch das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung bekannt geworden, dass der Schiedsrichter ein „Vertrauter“ der Antragsgegnerin sei. Es ergebe sich auch hieraus der Aufhebungsgrund der Befangenheit. Der Antragsteller beantragt: Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus Herrn B, am 17.02.2020 erlassene Schiedsspruch wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin beantragt: Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 17.02.2020 wird als unbegründet verworfen. Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin, die Sache an dasselbe Schiedsgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es sei für die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO belanglos, wie der Schiedsrichter zu seinem Ergebnis gelangt sei. Allein maßgeblich sei, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs, nach dem der Antragsteller die von ihm beanspruchten Wertpapiere und Gesellschaftsanteile nicht aus dem Nachlass seines Vaters erhalte, gegen den ordre public verstoße. Insoweit sei ein entsprechender Verstoß aber nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Entscheidung den Pflichtteilsanspruch des Antragstellers unberührt lasse. Soweit sich der Antragsteller gegen die im Schiedsspruch in den Nr. 4. - 6. dargelegten Tatsachen wende, seien diese dem Schiedsrichter offensichtlich aus eigenem Wissen bekannt gewesen. Dies gelte insbesondere für das Schreiben des Schiedsklägers vom 20.06.2014 und die SMS, die der Schiedsrichter unbestritten selbst von dem Schiedskläger empfangen habe. Ebenso habe der Schiedsrichter selbst miterlebt, dass der Antragsteller „nicht lockergelassen hat“, bis er ihm selbst das Hausverbot erteilt habe. Es sei nichts Verwerfliches darin zu sehen, dass der Schiedsrichter die ihm und dem Antragsteller aus eigenem Wissen bekannten Tatsachen nicht mit den Parteien erörtert habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller zwei Wochen Zeit gehabt, sich zu dem Entwurf des Schiedsspruchs zu äußern, und habe davon auch Gebrauch gemacht, ohne dass er eine der in den Nr. 4. - 6. des Schiedsspruchs festgestellten Tatsachen substantiiert bestritten habe. Der Antragsteller habe bis heute noch keinen gegenteiligen Sachverhalt vorgetragen. Der Antragsteller sei nach eigenem Erleben des Schiedsrichters zu der Antragsgegnerin als zweiter Ehefrau seines verstorbenen Vaters nur solange freundlich gewesen, bis das Testament eröffnet worden sei und er habe erfahren müssen, dass sein Vater ihn enterbt hatte. Danach habe der Antragsteller versucht, die Antragsgegnerin dazu zu bewegen, ihm ihr Erbe abzutreten und dabei auch Druck auf die Antragsgegnerin ausgeübt, so dass der Schiedsrichter sich in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker schützend vor die Erbin habe stellen und dem Antragsteller Hausverbot erteilen müssen. Offenbar habe das Schiedsgericht in den vom Antragsteller verschickten SMS eine Fortsetzung der nötigenden Handlungen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin gesehen und das Verhalten des Antragstellers so gewertet, dass er versucht habe, die vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügungen anzugreifen und gegen die Erbin Ansprüche zu stellen, die über die ihm zugedachten Vermächtnisse hinausgehen oder einen anderen Inhalt als diese haben. Der Schiedsrichter habe dem Antragsteller darüber hinaus noch mit Schreiben vom 30.11.2018 „eine goldene Brücke gebaut“, indem er ihm nahegelegt habe, sich bei der Antragsgegnerin für sein Verhalten zu entschuldigen und gleichzeitig unmissverständlich damit gedroht habe, dass der Antragsteller andernfalls mit einer Verwirkung seiner Ansprüche aus dem Vermächtnis rechnen müsse. Hierin zeige sich, dass der Schiedsrichter keinesfalls befangen, sondern dem Antragsteller durchaus wohlgesonnen gewesen sei. Im Übrigen verstoße der Schiedsspruch weder gegen zwingendes Recht noch gegen Denkgesetze oder die öffentliche Ordnung und könne daher unabhängig von der Frage seiner materiellen Richtigkeit nicht aufgehoben werden. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung vorgetragen, dass der Schiedsrichter sich ihr gegenüber immer noch freundschaftlich verbunden fühle und das Verhalten des Antragstellers ihr gegenüber als ihr „Vertrauter“ miterlebt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahin geändert, dass zwischen ihr und dem Schiedsrichter tatsächlich nur eine gute Bekanntschaft im Rahmen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Antragsgegnerin bestanden habe und sie in die über Jahrzehnte hinweg bestehende Freundschaft des Erblassers mit dem Schiedsrichter miteinbezogen gewesen sei. Von diesen Umständen seien im Schiedsverfahren alle Beteiligten einschließlich des Antragstellers ausgegangen. Es habe sich bei dem Näheverhältnis des Schiedsrichters zu der Antragsgegnerin um eine für alle Beteiligten offenkundige Tatsache gehandelt. Der Antragssteller beruft sich sinngemäß darauf, dass der Schiedsrichter entsprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung deren „Vertrauter“ sei und wegen dieser engen persönlichen Bindung zwischen der Antragsgegnerin und dem Schiedsrichter eine Befangenheit des Schiedsrichters vorliege. Die Antragsgegnerin hat zu der in der mündlichen Verhandlung dargestellten vorläufigen rechtlichen Würdigung des Senats nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem Schriftsatz vom 04.03.2021, auf den anstelle einer Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, Stellung genommen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag gemäß § 1066 ZPO i. V. m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Schiedsspruch in Darmstadt erlassen worden ist. Der Aufhebungsantrag ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgemäß innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO bei dem Oberlandesgericht eingereicht worden. Der Aufhebungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt - wie der Senat in der mündlichen Verhandlung dargestellt hat - ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, weil der Schiedsspruch auf einem durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers begründeten Verstoß gegen den ordre public beruht. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, Rn. 14; Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 16, jeweils m.w.N., zit. nach juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1042 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.11.1982, III ZR 77/81, Rn. 12, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17; Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16). Es ist allerdings für Schiedsgerichte - ebenso wie für staatliche Gerichte - grundsätzlich davon auszugehen, dass diese das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016, 1 BvR 1311/16, Rn. 3, jeweils zit. nach juris). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt danach vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags einer Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, Rn. 24, zit. nach juris). In diesem Zusammenhang kann weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen (BGH, a.a.O., Rn. 25; vgl. zum Ganzen auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2018, 26 Sch 12/16, Rn. 31, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18, Rn. 141 ff.; jeweils zit. nach juris). Die vom Antragsteller gerügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs kann allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht darauf gestützt werden, dass das Schiedsgericht dem Antragsteller gegenüber vor der mit der Verfügung Nr. 11 vom 24.01.2020 erfolgten Übersendung des Entwurfs des Schiedsspruchs nicht offengelegt hat, welche rechtliche Würdigung es aus den dem Antragsteller bereits zuvor zur Stellungnahme übersandten ca. 30 SMS herleiten wollte. Denn das Schiedsgericht hat jedenfalls mit Übersendung des Entwurfs des Schiedsspruchs dargestellt, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage es die Schiedsklage abweisen wollte. Das Schiedsgericht hat dem Antragsteller mit der Verfügung Nr. 11 zudem Gelegenheit gegeben, sich zu dem von ihm für maßgebend erachteten Sachverhalt und der beabsichtigten rechtlichen Würdigung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu äußern. Der Antragsteller hat davon mit Anwaltsschreiben vom 04.02.2020 auch Gebrauch gemacht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ergibt sich aber daraus, dass das Schiedsgericht die Einwendungen, die der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist mit dem Anwaltsschreiben vom 04.02.2020 gegen die beabsichtigte rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts erhoben hat, in dem Schiedsspruch vom 17.02.2020 nicht in Erwägung gezogen hat. Der Antragsteller hat im Schriftsatz vom 04.02.2020 neben dem schiedsrichterlichen Verfahren vor allem auch inhaltliche Mängel der dem Entwurf des Schiedsspruchs zugrunde gelegten rechtlichen Würdigung gerügt. Der Antragsteller hat dabei unter Hinweis auf die von ihm zitierte Formulierung der auflösenden Bedingung des Testaments geltend gemacht, dass sein Anspruch nicht verwirkt sei, weil die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Der Antragsteller ist bei seiner Argumentation auch im Einzelnen auf die verschiedenen Varianten der auflösenden Bedingung eingegangen und hat sich insbesondere darauf berufen, dass aus dem Entwurf des beabsichtigten Schiedsspruchs nicht ersichtlich sei, dass die Behauptung, die Antragsgegnerin könne dem Erblasser nach dem Leben getrachtet haben, einen Angriff gegen die lebzeitig vorgenommenen Verfügungen des Erblassers darstelle, oder dass damit über den Inhalt des Testaments hinausgehende Ansprüche geltend gemacht würden oder die Wirksamkeit des Testaments in Frage gestellt werde. Der Schiedsrichter hat diesen Vortrag des Antragstellers nach den Ausführungen im Schiedsspruch vom 17.02.2020 zwar wohl zur Kenntnis genommen, da er auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 04.02.2020 und darin erhobene „verschiedene Einwendungen“ Bezug genommen hat. Es fehlt in dem Schiedsspruch aber an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen, die der Antragsteller gegen die dem Schiedsspruch zugrunde gelegte rechtliche Würdigung erhoben hat. Vielmehr beruht der Schiedsspruch vom 17.02.2020 nicht nur hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes, sondern auch hinsichtlich der in den Entscheidungsgründen dargestellten rechtlichen Würdigung ausschließlich auf einer wortlautidentischen Übernahme des den Parteien zuvor übermittelten Entwurfs. Die in den Schiedsspruch vom 17.02.2020 unter Nr. 21 eingefügten ergänzenden Ausführungen beschränken sich auf formelhafte Wendungen zu einer vorgenommenen Überprüfung, die ergeben habe, dass sich aus den vom Antragsteller erhobenen Einwendungen kein Handlungsbedarf ergebe und neue formell- und materiell-rechtliche Gesichtspunkte nicht geltend gemacht worden seien. Es ist damit auch nicht ansatzweise erkennbar, warum das Schiedsgericht den vom Antragsteller gegen seine rechtliche Würdigung erhobenen Einwendungen keine Bedeutung zugemessen hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller erhobenen Einwendungen war nach der dem Schiedsspruch zugrunde gelegten rechtlichen Würdigung auch nicht entbehrlich, weil der Schiedsspruch trotz Wiedergabe des Wortlauts der in dem Testament des Erblassers enthaltenen auflösenden Bedingung offenlässt, welche der verschiedenen Varianten der auflösenden Bedingung erfüllt sein oder weshalb es nicht auf die Feststellung der Erfüllung einer dieser Varianten ankommen soll. Vielmehr findet sich in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs unter Nr. 13 vor der näheren Darstellung des Verhaltens des Antragstellers lediglich der pauschale Hinweis, dass der vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, sie habe den Erblasser umgebracht, die auflösende Bedingung erfülle. Ergänzend wird in dem Schiedsspruch im Folgenden unter Nr. 15 lediglich noch dargestellt, dass es sich bei denen vom Antragsteller erhobenen Beschuldigungen „um rechtswidriges Mobbing [handele], dass der Erblasser durch Verlust der Vermächtnis-Ansprüche unter Strafe gestellt hat“. Es ist danach nicht erkennbar, dass sich der Schiedsrichter mit der vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 04.02.2020 thematisierten Frage der Erfüllung einer der verschiedenen Varianten der auflösenden Bedingung überhaupt inhaltlich befasst hat. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers gegen eine Erfüllung der auflösenden Bedingung konnte auch nicht deshalb unterbleiben, weil eine Zuordnung des von dem Schiedsgericht festgestellten Verhaltens des Antragstellers zu einer der Varianten der auflösenden Bedingung offensichtlich wäre. Denn vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin erhobene Vorwürfe, dass die Antragsgegnerin den Vater des Antragstellers umgebracht habe, lassen sich - ebenso wie mit diesem Vorwurf verbundene Schmähungen der Antragsgegnerin und ihrer Tochter durch den Antragsteller - weder ohne weiteres als Angriffe gegen testamentarische Bestimmungen des Erblassers oder die Wirksamkeit des Testamentes noch als Geltendmachung von Ansprüchen verstehen, die einen anderen oder weitergehenden Inhalt haben als die zugunsten des Antragstellers im Testament vorgesehenen Ansprüche. Ein Zusammenhang der Vorwürfe des Antragstellers zu von ihm gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Ansprüchen ist auch insoweit nicht erkennbar, als das Schiedsgericht eine „Drohung“ des Antragstellers festgestellt hat, „dass Mord nicht verjährt“. Denn es fehlt auch in Bezug auf eine von dem Antragsteller möglicherweise angedrohten Strafanzeige an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten eine Durchsetzung von Ansprüchen erzwingen wollte, die ihm nach den testamentarischen Bestimmungen des Erblassers nicht zustanden. Ferner wird aus den einzelnen Varianten der auflösenden Bedingung auch nicht ohne weiteres deutlich, dass der Erblasser gemäß der Würdigung des Schiedsgerichts ein gegen die Antragsgegnerin gerichtetes „rechtswidriges Mobbing“ des Antragstellers „unter Strafe gestellt hat“. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann dem Schiedsspruch auch nicht entnommen werden, dass in den vom Antragsteller erhobenen Mordvorwürfen deshalb ein Angriff gegen die vom Erblasser lebzeitig vorgenommene Verfügungen und zugleich der Versuch einer Durchsetzung von Ansprüchen weitergehenden oder anderen Inhalts als seiner testamentarischen Ansprüche zu sehen soll, weil der Antragsteller mit dem „rechtswidrigen Mobbing“ das Ziel verfolgt habe, die erbrechtlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten durch Erbvertrag zu regeln. Eine entsprechende rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts kommt in dem Schiedsspruch an keiner Stelle zum Ausdruck. Insbesondere kann daraus, dass das Schiedsgericht unter Nr. 15 des Schiedsspruchs am Ende sinngemäß ausgeführt hat, dass die Beschuldigungen des Antragstellers darauf gerichtet gewesen sein, die „Betroffenen“ seinen Wünschen gefügig zu machen, kein Zusammenhang zu einer auf eine Veränderung der erbrechtlichen Rechtsverhältnisse gerichteten Zielsetzung des Antragstellers hergeleitet werden. Denn es fehlt in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass das Schiedsgericht neben der Feststellung, dass es dem Antragsteller bei seinen „SMS-Beschuldigungen“ offensichtlich darauf angekommen sei, „die Ehre, Würde und Persönlichkeit der Betroffenen in höchstem Maße zu verletzen“, von einer konkreten weiteren von dem Antragsteller mit den SMS verfolgten Zielsetzung ausgegangen ist, die mit dem im Tatbestand des Schiedsspruchs für einen früheren Zeitpunkt festgestellten Vorschlag des Antragstellers zusammenhing, die erbrechtlichen Verhältnisse durch einen Erbvertrag zu seinen Gunsten zu regeln. Es kommt für die Frage der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers ferner auch nicht darauf an, ob das Schiedsgericht subjektiv einen Zusammenhang der SMS zu einer vom Antragsteller angestrebten erbvertraglichen Regelung gesehen hat. Denn es ist auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zu den Urteilen staatlicher Gerichte nur geringeren Begründungsanforderungen an einen Schiedsspruch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geboten, dass die Begründung eines Schiedsspruchs zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nimmt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1054 Rn. 8 m.w.N.). Die in dem Anwaltsschreiben vom 04.02.2020 dargestellten Einwendungen, mit denen der Antragsteller geltend gemacht hat, dass die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei, stellen auch zweifelsfrei einen wesentlichen Kern des rechtlichen Vorbringens des Antragstellers dar, weil die den Schiedsspruch tragenden Entscheidungsgründe maßgebend auf der Würdigung beruhen, dass das Verhalten des Antragstellers die Voraussetzungen der auflösenden Bedingungen des Testamentes erfülle. Die Frage einer Erfüllung der auflösenden Bedingung war nach der dem Schiedsspruch zugrundeliegenden Würdigung letztlich die für die getroffene Entscheidung allein zentrale Frage. Es hätte daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit den Einwendungen des Antragstellers bzw. einer Begründung dafür bedurft, warum das Schiedsgericht die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung als erfüllt angesehen hat. Das Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit den Einwendungen des Antragstellers erfüllt die Anforderungen an die Feststellung eines Aufhebungsgrundes, weil sich die Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben kann. Maßgebend ist, dass nicht auszuschließen ist, dass das Schiedsgericht bei einer Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers gegen eine Erfüllung der auflösenden Bedingung keine klageabweisende Entscheidung getroffen, sondern dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche zumindest teilweise zuerkannt hätte. Denn es ist für die Feststellung eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO ausreichend, dass sich die Gehörsverletzung auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18, Rn. 170; BGH, Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20, Rn. 40, jeweils zit. nach juris). Es liegt darüber hinaus ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, weil sich aus dem Schiedsspruch und Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren für den Antragsteller ein Ablehnungsgrund wegen einer Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters ergibt. Nach § 1036 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 ZPO kann ein Schiedsrichter wegen einer Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (vgl. Münch, in: MüKo ZPO 5. Aufl., § 1036 Rn. 6, 30). Es sind in dieser Hinsicht auch an die Neutralität der Schiedsrichter eines nach § 1066 ZPO durch letztwillige Verfügung angeordneten Schiedsgerichts keine geringeren Anforderungen zu stellen (Voit, in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 1066 Rn. 3 m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten). Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich im Schiedsverfahren durch ein Ablehnungsgesuch geltend zu machen, das innerhalb von zwei Wochen, nach der der Partei ein die Ablehnung begründender Umstand bekannt geworden ist, schriftlich bei dem Schiedsgericht anzubringen ist. Demgegenüber ist die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen einer Besorgnis der Befangenheit nach Erlass des Schiedsspruchs grundsätzlich nicht mehr möglich. Erst nach Erlass des Schiedsspruchs bekanntgewordene Ablehnungsgründe können aber im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1037 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 45 ff., zit. nach juris). Ein Aufhebungsgrund besteht nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O., Rn. 46) nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, wenn ein Schiedsrichter Gründe, die zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, entgegen § 1036 Abs. 1 ZPO während des Schiedsverfahrens nicht offengelegt hat. Darüber hinaus kann eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen einer mangelnden Neutralität des Schiedsrichters zumindest in besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fällen einer Besorgnis der Befangenheit auch wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gerechtfertigt sein, weil eine prinzipiell mangelnde Neutralität des Schiedsgerichts grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen widerspricht (vgl. Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 44, 45; Voit, a.a.O., § 1059 Rn 25, 26; Kärcher, SchiedsVZ 2017, 277, 280 f.). Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ergibt sich im vorliegenden Fall wegen eines besonders schwerwiegenden und eindeutigen Falles einer Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters, die dazu führt, dass der Schiedsspruch wegen einer grundlegenden Missachtung des Prinzips der Streitentscheidung durch einen unparteiischen Dritten nicht als Ergebnis eines rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügenden Verfahrens angesehen werden kann. Da der Schiedsrichter in seinem Schiedsspruch - wie oben festgestellt - das rechtliche Gehör des Antragsstellers verletzt hat, indem er in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs inhaltlich in keiner Weise auf die von dem Antragsteller gegen die beabsichtigte rechtliche Würdigung erhobenen Einwendungen eingegangen ist, liegt bereits ein Grund vor, der bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Antragstellers berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters aufkommen lässt. Es kommt hinzu, dass der Antragsteller aufgrund der von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vorgetragenen freundschaftlichen Verbindung zwischen ihr und dem Schiedsrichter sowie der Bezeichnung des Schiedsrichters als ihr „Vertrauter“ berechtigten Anlass hat, von einer engen persönlichen Bindung zwischen dem Schiedsrichter und der Antragsgegnerin auszugehen, die die Neutralität des Schiedsrichters beeinträchtigt. Es ergibt sich aus der Kombination beider Umstände ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall einer Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters, weil es aus Sicht des Antragstellers nach dem Maßstab einer ruhig und vernünftig denkenden Partei (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 9 m.w.N.) naheliegt, dass der Schiedsrichter wegen einer engen persönlichen Bindung zur Antragsgegnerin bei Erlass des Schiedsspruchs zugunsten der Antragsgegnerin voreingenommen und deshalb - unter Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör - nicht bereit war, sich mit den Einwendungen des Antragstellers gegen die beabsichtigte rechtliche Würdigung zu befassen. Der vorstehenden Würdigung steht nicht entgegen, dass dem Antragsteller die enge Freundschaft des Erblassers mit dem Schiedsrichter und das dadurch begründete Näheverhältnis des Schiedsrichters zur Antragsgegnerin als Ehefrau des Erblassers bekannt waren. Denn die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters ergibt sich nach der vorstehenden Würdigung daraus, dass der Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung eine über ein bloßes Näheverhältnis hinausgehende enge persönliche Bindung zwischen dem Schiedsrichter und der Antragsgegnerin vermuten lässt und es aus Sicht des Antragsstellers naheliegt, dass der Schiedsrichter sich bei der mit dem Schiedsspruch zu seinen Lasten getroffenen Entscheidung dadurch hat beeinflussen lassen. Ohne Bedeutung ist für die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von ihrem in der Antragserwiderung gehaltenen Vortrag, der eine enge persönliche Bindung zwischen ihr und dem Schiedsrichter vermuten lässt, abgerückt ist, nachdem der Senat im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage dargestellt hat, dass nach seiner vorläufigen Würdigung von einer Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters auszugehen sei. Denn es besteht aus der für die Feststellung einer Besorgnis der Befangenheit maßgebenden Perspektive des Antragstellers unter den gegebenen Umständen kein Grund zu der Annahme, dass der in der mündlichen Verhandlung geänderte Vortrag der Antragsgegnerin zutreffend ist und tatsächlich keine enge persönliche Bindung zwischen der Antragsgegnerin und dem Schiedsrichter besteht. Der Antragsteller ist mangels vorheriger Kenntnis der Umstände, die eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters begründen, nicht gehindert, die Besorgnis einer Befangenheit des Schiedsrichters im vorliegenden Aufhebungsverfahren als Aufhebungsgrund geltend zu machen. Es ist zunächst bereits nicht dargelegt oder sonst feststellbar, dass der Antragsteller bereits während des Schiedsverfahrens von einer über ein bloßes Näheverhältnis hinausgehenden engen persönlichen Bindung zwischen dem Schiedsrichter und der Antragsgegnerin Kenntnis hatte. Dem Vortrag der Antragsgegnerin kann eine entsprechende Kenntnis des Antragstellers schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass zwischen ihr und dem Schiedsrichter tatsächlich nur eine gute Bekanntschaft im Rahmen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Antragsgegnerin bestanden habe und sie in die Freundschaft des Erblassers mit dem Schiedsrichter miteinbezogen gewesen sei. Für eine Kenntnis des Antragstellers von einer engen persönlichen Bindung zwischen dem Schiedsrichter und der Antragsgegnerin ist es ferner auch nicht ausreichend, dass sich im Tatbestand des Schiedsspruchs und des vorangegangenen Entwurfs Ausführungen dazu finden, dass der Schiedsrichter als „Freund und Bevollmächtigter“ der Antragsgegnerin an der Beerdigung des Erblassers teilgenommen sowie dem Antragsteller später als Bevollmächtigter der Antragsgegnerin ein Hausverbot erteilt und die Antragsgegnerin zur Einstellung von Unterhaltszahlungen an den Antragsteller veranlasst habe. Im Übrigen ergab sich die Besorgnis der Befangenheit für den Antragsteller - wie vorstehend dargestellt - auch nicht allein aus einer zu vermutenden engen persönlichen Bindung zwischen dem Schiedsrichter und der Antragsgegnerin, sondern aus dem naheliegenden Zusammenhang zwischen einer solchen Bindung und dem Umstand, dass der Schiedsrichter den Schiedsspruch unter Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör erlassen hat. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 04.03.2021 geltend macht, dass die Schiedsklage des Antragstellers unabhängig von der dem Schiedsspruch zugrundeliegenden rechtlichen Würdigung aus anderen Gründen abzuweisen gewesen wäre, obliegt es dem Senat im Aufhebungsverfahren nicht, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Ziel des Aufhebungsverfahrens ist nicht die Ersetzung der Sachentscheidung des Schiedsgerichts durch eine Entscheidung des staatlichen Gerichts, sondern die Beseitigung der Rechtswirkungen des Schiedsspruchs durch kassatorische Entscheidung des staatlichen Gerichts (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 7). Es bestehen im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers für weitere Aufhebungsgründe keine Anhaltspunkte. Die Entscheidung des Schiedsgerichts verstößt insbesondere nicht deshalb im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO gegen den materiellen ordre public, weil sie nach Ansicht des Antragstellers wegen einer unzutreffenden materiell-rechtlichen Würdigung der Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung in rechtlicher Hinsicht zu stellende Mindestanforderungen unterschreitet. Maßgebend ist, dass nicht jeder Verstoß gegen zwingende Vorschriften des deutschen materiellen Rechts ein Verstoß gegen den materiellen ordre public bildet. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.09.2016, 26 Sch 5/16, Rn. 42 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11.10.2018, I ZB 9/18 Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, Rn. 29, jeweils zit. nach juris). Die Beurteilung des Eintritts einer testamentarisch angeordneten auflösenden Bedingung steht zu nicht abdingbaren Normen, die Ausdruck grundlegender Wertentscheidungen des Gesetzgebers sind, in keinem Zusammenhang und verletzt damit nicht den materiellen ordre public. Im Übrigen obliegt es dem Senat wegen des Verbots einer révision au fond (vgl. dazu: Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1059 Rn. 74) nicht, die materiell-rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts inhaltlich nachzuprüfen. Die von dem Schiedsgericht getroffene Entscheidung verstößt ferner auch nicht unter dem Aspekt des Willkürverbotes gegen den ordre public. Denn der Anwendungsbereich des Willkürverbotes beschränkt sich auf Fälle, in denen ein Richterspruch unter keinen denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11, Rn. 28; Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, Rn. 64, jeweils zit. nach juris). Nach diesem Maßstab stellt sich die Rechtsanwendung, mit der das Schiedsgericht aus einem von ihm in vertretbarer Weise als verwerflich beurteilten Verhalten des Antragstellers eine Verwirkung testamentarische Ansprüche hergeleitet hat, nicht schon deshalb als willkürlich dar, weil sich das Schiedsgericht ohne nähere Begründung auf die nicht ohne Weiteres nachvollziehbare Erwägung stützt, dass das Verhalten des Antragstellers zum Eintritt der testamentarisch vorgesehenen auflösenden Bedingung führe. Es reicht in diesem Zusammenhang für die Feststellung einer Willkür auch nicht aus, dass die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts - wie vorstehend festgestellt - auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Ein Aufhebungsgrund ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht dem Schiedsspruch einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der weder von dem Antragsteller noch von der Antragsgegnerin vorgetragen worden ist. Es liegt in diesem Zusammenhang weder ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen einer Abweichung des schiedsrichterlichen Verfahrens von einer zulässigen Parteivereinbarung noch ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, weil das Schiedsgericht nicht gehindert war, einen ihm aus eigener Kenntnis bekannten Sachverhalt bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Der Beibringungsgrundsatz hat im Schiedsverfahren nicht die Bedeutung eines zum verfahrensrechtlichen ordre public gehörenden Grundsatzes, von dem das Schiedsgericht nicht abweichen kann. Dem Schiedsgericht steht vielmehr bei der Bestimmung der Verfahrensregeln nach § 1042 Abs. 4 S. 1 ZPO ein freies Ermessen zu. Es ist daher anerkannt, dass die Aufklärungspflicht des Schiedsgerichts über die des staatlichen Gerichts nach § 139 Abs. 1 ZPO hinausgeht und dem Schiedsgericht die Befugnis zusteht, den dem Streit zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ohne an Beweisantritte der Parteien gebunden zu sein (vgl. dazu z.B. Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1042 Rn. 30: Amtsermittlungspflicht; Münch, MüKo ZPO 5. Aufl., § 1042 Rn. 114 f: Untersuchungspflicht; Saenger, ZPO 8. Aufl., § 1042 Rn. 16: beschränkter Untersuchungsgrundsatz). Dem Schiedsrichter stand es nach diesen Grundsätzen frei, von ihm selbst erlangte Tatsachenkenntnisse in das Schiedsverfahren einzuführen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen andeutet, dass die von dem Schiedsgericht ohne entsprechenden Parteivortrag zugrunde gelegten Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der Feststellungen des Schiedsgerichts zu seinem Verhalten, unzutreffend seien, hat er dies im vorliegenden Aufhebungsverfahren auch nach dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass dem Schiedsrichter die zugrunde gelegten Tatsachen offensichtlich aus eigenem Wissen bekannt und vom Antragsteller bis heute nicht substantiiert bestritten worden seien, nicht durch Sachvortrag zu einer Unrichtigkeit einzelner vom Schiedsgericht getroffener Tatsachenfeststellungen konkretisiert und auch nicht dargelegt, dass er die von dem Schiedsgericht festgestellten Tatsachen im Schiedsverfahren bestritten hat. Gelegenheit zu einem entsprechenden Bestreiten bestand für den Antragsteller jedenfalls, nachdem das Schiedsgericht ihm den Entwurf des Schiedsspruchs mit der Verfügung Nr. 11 vom 24.01.2020 übermittelt und ihm zugleich eine Frist zur Mitteilung von Beanstandungen eingeräumt hat. Ein Bestreiten konkreter Tatsachen lässt sich insbesondere auch nicht dem Schriftsatz vom 04.02.2020 entnehmen, mit dem der Antragsteller zu dem ihm übersandten Entwurf des Schiedsspruchs Stellung genommen hat. Der von der Antragsgegnerin hilfsweise gestellte Antrag auf Verweisung der Sache an dasselbe Schiedsgericht ist nach § 1066 ZPO i. V. m. § 1059 Abs. 4 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet. Es kommt nach Ermessen des Senats schon wegen der festgestellten gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers und erst Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters keine Zurückverweisung an das mit dem Testamentsvollstrecker als Einzelschiedsrichter besetzte Schiedsgericht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aus dem Unterliegen der Antragsgegnerin. Der Festsetzung des Gegenstandswertes des Aufhebungsverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Hauptsachewert des Schiedsspruchs zugrunde gelegt, den das Schiedsgericht mit 560.000,00 Euro bemessen hat.