OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 Sch 2/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0303.26SCH2.21.00
19Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage der Aufhebung eines Schiedsspruchs über die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fernsehverwertungsvertrages wegen Corona-bedingter Untersprechung des Spielbetriebs der Bundesliga
Tenor
Der Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren DIS-SP-2020-00367 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A (Vorsitzender), B und C, am 12.11.2020 erlassenen Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 30 Millionen EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Aufhebung eines Schiedsspruchs über die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fernsehverwertungsvertrages wegen Corona-bedingter Untersprechung des Spielbetriebs der Bundesliga Der Antrag auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren DIS-SP-2020-00367 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A (Vorsitzender), B und C, am 12.11.2020 erlassenen Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 30 Millionen EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren als Schiedsbeklagte eines DIS-Schiedsverfahrens die Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem das Schiedsgericht einer von dem Antragsgegner gegen sie erhobenen Schiedsklage stattgegeben hat. Der Antragstellerin zu 1. ist ein auf Sportberichterstattung spezialisiertes Unternehmen der Y-Gruppe mit Sitz in Frankreich. Die Antragstellerin zu 2. ist ein ebenfalls zur Y-Gruppe gehörendes, mit der Antragstellerin zu 1. verbundenes Unternehmen, das zentral für den Erwerb von Fernsehrechten, Nutzungsrechten und Programmen sowie den Vertrieb von PayTV-Programmen zuständig ist. Der Antragsgegner ist ein in Stadt1 ansässiger Verein, in dem die Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußballbundesliga und 2. Fußballbundesliga zusammengeschlossen sind. Der Antragsgegner ist für den Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga verantwortlich und vermarktet die Medienrechte an den Bundesligaspielen. Das Bundeskartellamt hat hinsichtlich der Vergabe der medialen Verwertungsrechte für die Spielzeiten von 2017/2018 bis 2020/2021 die vom Antragsgegner angebotenen Verpflichtungszusagen gemäß § 32b GWB für bindend erklärt (Bundeskartellamt, Beschluss vom 11.04.2016, B 6 - 32/15). Die vom Antragsgegner im Jahr 2016 durchgeführte Ausschreibung für die medialen Verwertungsrechte der Spielzeiten 2017/2018 bis 2020/2021 führte im Juni 2016 zum Abschluss eines Verwertungsvertrages zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin zu 1. Mit dem Verwertungsvertrag erwarb die Antragstellerin zu 1. das sogenannte Rechtepaket A, das die Verwertungsrechte an 30 Freitags-Spielen, 5 Sonntags-Spielen, 5 Montags-Spielen sowie 2 Relegations-Spielen und einem Supercup-Einzelspiel umfasste. Die von der Antragstellerin zu 1. zu leistende Vergütung betrug für die Spielzeit 2019/2020 79.000.000,00 € und für die Spielzeit 2020/2021 80.000.000,00 €. Zusätzlich hatte die Antragstellerin zu 1. eine Servicepauschale zu zahlen, die für die erste Spielzeit 187.000.000,00 € betrug und sich in jeder nachfolgenden Spielzeit um 2 % erhöhte. Die Vertragsbedingungen des Verwertungsvertrages waren vom Antragsgegner im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für die Bieter ohne Änderungsmöglichkeit vorgegeben. Der Verwertungsvertrag enthielt neben einem Allgemeinen Teil und Begriffsbestimmungen Besondere Regelungen (im Folgenden: BRV), die u.a. Folgendes vorsahen: „36.1 Keine Verantwortlichkeit für Einhaltung des Spielplans: Der Ligaverband schuldet nicht die Einhaltung der konkreten Spielansetzungen gemäß Spielplan. Insbesondere ist der Ligaverband für Spielplanverschiebungen, Spielverzögerungen, Spielabsagen, Spielabbrüche, Spielverlegungen, Spielausfälle, Zuschauerausschluss, Ausscheiden eines oder mehrerer Clubs aus einem Wettbewerb und sonstige spielbetriebsimmanente Abweichungen vom (Regel-)Spielplan nicht verantwortlich.“ „38.1 Informationspflicht bei Akt höherer Gewalt: Für den Fall, dass eine oder beide Parteien aufgrund eines Akts höherer Gewalt vollständig oder teilweise daran gehindert ist/sind, ihre Verpflichtungen gemäß den Regelungen des Verwertungsvertrags zu erfüllen, wird die jeweils betroffene Partei die andere Partei unverzüglich hierüber und über die voraussichtliche Dauer des Akts höherer Gewalt detailliert schriftlich informieren. (…)“ „39.1 Regelspielplan und Wettbewerbsmodi: Die X hat die spieltechnische Verantwortung über die Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga und bestimmt die konkreten Ansetzungen der einzelnen Spiele im Rahmen der durch den Regelspielplan festgelegten Spieltermine. Nachholspiele und Wiederholungsspiele werden dem Spieltag zugerechnet, an dem sie ursprünglich angesetzt waren. Die Ansetzung der einzelnen Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga an den durch den Regelspielplan vorgesehenen Spielterminen erfolgt nach freiem Ermessen durch die X, die dabei neben sportlichen Aspekten insbesondere terminliche Vorgaben der internationalen Fußballverbände, die Spieltermine der UEFA-Klubwettbewerbe sowie sicherheitstechnische Kriterien berücksichtigt. In Einzelfällen steht es der X frei, vom Regelspielplan abzuweichen." „43.1 Sonstige Fälle der außerordentlichen Kündigung: Ein sonstiger wichtiger Grund, der die Parteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn (…) b) ein durch einen Akt höherer Gewalt verursachter Hinderungsgrund nach Ziffer 38 für mehr als 15 aufeinander folgende Tage fortbesteht; (…)" In den Begriffsbestimmungen des Vertrages ist ein „Akt höherer Gewalt“ wie folgt definiert: „bezeichnet jedes bei Vertragsabschluss unvorhersehbare und außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Partei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert ist, einschließlich terroristischem Anschlag, Aufruhr, gewalttätiger Ausschreitungen, (Bürger-)Krieg und kriegerischer Kampfhandlungen, Befolgen staatlicher Aufforderungen, unvermeidbarem Unfall, arbeitsrechtlicher Streitigkeiten, aufgrund derer der Geschäftsbetrieb vollständig oder überwiegend zum Erliegen kommt, Naturkatastrophen, Wetterereignisse, Epidemien, Sabotage, Störungen von Betriebsanlagen oder Teilen davon, die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Verwertungsvertrages dienen." Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen auf den Verwertungsvertrag (Anlage ASt 13) Bezug genommen. Die Organisation des Spielbetriebs der Bundesliga und 2. Bundesliga erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenterminkalenders des Deutschen Fußballbundes, der den groben zeitlichen Rahmen für die Veranstaltung der Bundesligaspiele unter Berücksichtigung von Spielpausen zur Ermöglichung von Pokalspielen und internationalen Wettbewerben festlegt. Der Antragsgegner bestimmt auf Grundlage des Rahmenterminkalenders den Regelspielplan, der eine feste Aufteilung der Spiele auf Wochenenden (Freitag bis Sonntag) und die Veranstaltung sogenannter englischer Wochen enthält, ohne dass eine kalendarische Festlegung erfolgt. Ausgehend von dem Rahmenterminkalender und dem Regelspielplan legt der Antragsgegner vor jeder Spielzeit den Spielplan mit konkreten Terminen und Anstoßzeiten für die einzelnen Spiele fest. Dabei erfolgt die Zuordnung der einzelnen Spielpaarungen während der Spielzeit in Intervallen für regelmäßig 4 bis 8 Spieltage. Die Parteien schlossen im März 2017 eine Vereinbarung, mit der der Verwertungsvertrag von der Antragstellerin zu 1. auf die Antragstellerin zu 2. übertragen wurde. Die Antragstellerin zu 2. erwarb anschließend im April 2018 mit einer Ergänzungsvereinbarung (Anlage ASt 14) von dem Antragsgegner weitere Verwertungsrechte. Am 31.07.2018 schlossen die Parteien einen Übernahmevertrag, mit dem die Antragstellerin zu 1. den Verwertungsvertrag und die Ergänzungsvereinbarung von der Antragstellerin zu 2. übernahm. Ab dem 10.03.2020 waren infolge der Corona-Epidemie alle Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern verboten. Der Antragsgegner stellte am 13.03.2020 den gesamten Spielbetrieb bis auf weiteres ein, ohne Ersatztermine zu bestimmen. Ab dem 16.03.2020 war die Durchführung von Fußballspielen aufgrund diverser Verfügungen mit allgemeinen Veranstaltungs- und Versammlungsverboten sowie Ausgangssperren bundesweit behördlich verboten. Die Antragstellerinnen kündigten mit dem Antragsgegner am 29.04.2020 zugegangenen Schreiben den Verwertungsvertrag und die Ergänzungsvereinbarung aufgrund der pandemiebedingten Einstellung des Spielbetriebs unter Berufung auf das vertraglich vorgesehene außerordentliche Kündigungsrecht. Der Antragsgegner widersprach den Kündigungen der Antragstellerinnen mit Schreiben vom 30.04.2020 und räumte den Antragstellerinnen die Möglichkeit ein, die Kündigungen bis zum 06.05.2020 zurückzunehmen. Die Antragstellerinnen erklärten daraufhin mit Schreiben vom 02.05.2020, an den Kündigungen festhalten zu wollen. Der Antragsgegner erhob am 11.05.2020 Schiedsklage gegen die Antragstellerinnen, mit der er eine Feststellung der Unwirksamkeit der von den Antragstellerinnen ausgesprochenen Kündigungen, des Fortbestandes des Verwertungsvertrages und der Ergänzungsvereinbarung sowie einer Verpflichtung der Antragstellerin zu 1. zum Ersatz der infolge der unwirksamen Kündigungen entstandenen Schadens begehrte. Im Folgenden wurde das Schiedsverfahren aufgrund der in den Vertragsverhältnissen in Bezug genommenen Schiedsabrede (Anlage ASt 3) gemäß der Sportgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der Fassung vom 01.01.2008 geführt. Auf die Schiedsklage vom 11.05.2020 (Anlage Ast 4) folgten die Erwiderung der Antragstellerinnen vom 02.06.2020 (Anlage ASt 5), die Replik des Antragsgegners vom 16.06.2020 (Anlage ASt 6) und die Duplik der Antragstellerinnen vom 30.06.2020 (Anlage ASt 7) Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts am 01.07.2020 fand am 30.07.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt, über die ein Wortlautprotokoll (Anlage ASt 10) erstellt wurde. Nach dem Wortlautprotokoll ist zur Frage, wann der Schiedsspruch erlassen werden sollte, vom Schiedsgericht mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerinnen Herrn D und den Bevollmächtigten des Antragsgegners Frau E und Herrn F u.a. Folgendes erörtert worden: „Vors. A: Aber ich kann mich heute nicht auf einen Termin einigen: Bis dann steht er. Wir versuchen, alles einzuhalten, aber es ist eine Soll-Formulierung und nicht eine Muss-Formulierung. Von daher bitte Nachsehen, wenn es eine Woche länger dauert. Vorname1 D: Nur zum Verständnis: Der Schiedsspruch hat ja einen Tenor und Gründe. Dass Sie den Schiedsspruch in ausführlicher Form dann später liefern müssen - um Gottes willen. Wer schon einmal einen Schiedsspruch gemacht hat - ganz klar. Der Tenor steht dann in der von Ihnen beschriebenen Zeit fest, so ist der Plan, oder? B: Das ist eine interessante Frage. Vorname2 E: Genau. B: Wollen Sie den Tenor vorab? Vorname2 E: ja. Vorname3 F: ja. Vors. A: Dispositiv vorab? Vorname2 E: ja. Vorname1 D: ja. B: Wäre das eine Option? Vorname2 E: ja. Vorname1 D: ja. Vors. A: Okay. B: Nur, damit ich es richtig verstanden habe: Die Soll-Frist, die wir in der Schiedsverfahrensvereinbarung haben, würde sich dann auf den Tenor beziehen und nicht auf die Gründe? Da sind wir uns dann, glaube ich, alle einig? Vorname1 D: So habe ich es verstanden." Das Schiedsgericht hat der Schiedsklage mit Schiedsspruch vom 12.11.2020, dessen Tenor es den Parteien vorab am 11.08.2020 übermittelte, stattgegeben und festgestellt, dass die Kündigungen der Antragstellerinnen unwirksam sind, die betreffenden Vertragsverhältnisse ungekündigt fortbestehen und die Antragstellerin zu 1. zum Ersatz des dem Antragsgegner infolge der unwirksamen Kündigungen entstandenen Schadens verpflichtet ist. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten der Entscheidung und ihrer Begründung wird auf den Schiedsspruch (Anlage ASt 1) Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde den Parteien am 26.11.2020 zugestellt. Die Antragstellerinnen begehren mit ihrer bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 12.02.2021 eingegangenen Antragsschrift die Aufhebung des Schiedsspruchs. 1. Die Antragstellerinnen meinen, der Schiedsspruch sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufzuheben, da er wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen gegen den ordre public verstoße. Im Einzelnen habe das Schiedsgericht Vortrag der Antragstellerinnen zu folgenden Argumentationslinien übergangen: a) Das Schiedsgericht habe sich in dem Schiedsspruch letztlich auf ein einseitiges Änderungsrecht des Antragsgegners bezüglich des Spielplans gestützt, wie es vom Antragsgegner vorgetragen worden sei. Dabei habe das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerinnen unberücksichtigt gelassen, dass ein etwaiges einseitiges Änderungsrecht des Antragsgegners hinsichtlich des Spielplans für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigungen gegebenenfalls unerheblich wäre, weil es allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen des vertraglichen Kündigungsrechts zum Kündigungszeitpunkt ankomme und es zu diesem Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit verboten gewesen sei, jegliche Spiele durchzuführen. In diesem Zusammenhang habe das Schiedsgericht sich auch nicht mit dem Vortrag der Antragstellerinnen auseinandergesetzt, dass zum Zeitpunkt der Kündigungen auch nach den damaligen Äußerungen des Antragsgegners noch nicht einmal festgestanden habe, ob es zur Aufnahme eines Bundesliga-Notbetriebes kommen würde und etwaige diesbezügliche Äußerungen in der öffentlichen Debatte lediglich allgemeine und vage Absichtserklärungen unzuständiger Politiker gewesen seien. Dieser Vortrag der Antragstellerinnen habe den Kern der Frage betroffen, ob zum Kündigungszeitpunkt bereits seit mehr als 15 Tagen ein Leistungshindernis vorgelegen habe, was die entscheidende Voraussetzung des Kündigungsrechts gewesen sei. b) Übergangen worden sei von dem Schiedsgericht auch der Vortrag der Antragstellerinnen, dass der Antragsgegner von einem etwaigen Änderungsrecht bezüglich des Spielplans zum Zeitpunkt der Kündigungen unstreitig keinen Gebrauch gemacht habe, weil zu diesem Zeitpunkt Bundesligaspiele schlicht verboten gewesen seien. Der Bundesliga-Spielbetrieb sei nach dem vom Schiedsgericht übergangenen Vortrag der Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Kündigungen gerade nicht in Ausübung eines als Gestaltungsrecht zu verstehenden Änderungsrechts des Antragsgegners verschoben worden, sondern ersatzlos eingestellt gewesen, weil er pandemiebedingt auf unbestimmte Zeit verboten und unmöglich gewesen sei. c) Unberücksichtigt geblieben sei in dem Schiedsspruch auch der Vortrag der Antragstellerinnen, dass die Spielzeit nach den Kündigungen der Antragstellerinnen und Einleitung des Schiedsverfahrens nicht vor dem in den Begriffsbestimmungen des Verwertungsvertrages vertraglich fix definierten spätesten Enddatum für die Spielzeit, dem 30.06.2020, habe beendet werden können, weil die Relegations-Spiele erst am 02.07.2020 und am 06.07.2020 durchgeführt worden seien. d) Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Argument der Antragstellerinnen auseinandergesetzt, dass die bis Mai 2021 allein zulässigen Geisterspiele ohne Publikum vertraglich nicht vorgesehen gewesen seien und die Durchführung solcher Geisterspiele keine Vertragserfüllung sei. Das Schiedsgericht sei vielmehr ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Argument dem Vortrag des Antragsgegners gefolgt und habe die Unwirksamkeit der Kündigungen u.a. damit begründet, dass eine Vertragserfüllung ab dem 16.05.2020 wieder möglich gewesen sei. In dem Schiedsspruch sei unerörtert geblieben, ob es sich bei Geisterspielen um eine vertragsgemäße Erfüllung und nicht gerade um einen Ausdruck der durch die pandemiebedingten behördlichen Anordnungen begründeten Unmöglichkeit gehandelt habe. e) Das Schiedsgericht habe sich auch nicht mit dem Vortrag der Antragstellerinnen auseinandergesetzt, dass die Annahme einer umfassenden einseitigen Änderungsmöglichkeit des Antragsgegners einen versteckten Dissens hinsichtlich einer Kernleistungspflicht des Verwertungsvertrages begründe und daher mangels einer wirksamen Einigung kein wirksamer Vertrag zustande gekommen wäre. Die in Rn. 127 des Schiedsspruchs enthaltene Feststellung des Schiedsgerichts, dass kein Dissens vorliege, beinhalte keine Auseinandersetzung mit diesem Vortrag der Antragstellerinnen und bilde einen geradezu beispielhaften Fall der formelhaften und ungenügenden Behandlung von Parteivortrag. f) Unberücksichtigt geblieben sei in dem Schiedsspruch auch der Vortrag der Antragstellerinnen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Antragsgegners wegen eines Verstoßes gegen die §§ 305 c, 308 Nr. 4, 308 Nr. 1 und 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGB unzulässig und nichtig sei. Die vom Schiedsgericht in Rn. 123 des Schiedsspruchs getroffene Feststellung, dass die Beschreibung des Objekts, für das Verwertungsrechte eingeräumt werden, Teil der Hauptleistungspflicht des Antragsgegners und daher nicht kontrollfähig sei, setze sich inhaltlich nicht mit dem Vortrag der Antragstellerinnen zum AGB-Recht auseinander. Der Vortrag der Antragstellerinnen habe sich nicht auf die Beschreibung des Vertragsobjekts und die Hauptleistungspflicht, sondern die angebliche einseitige Verfügungsbefugnis des Antragsgegners bezogen. Im Übrigen sei die begründungslose Einordnung durch das Schiedsgericht auch überraschend, da sie weder vom Antragsgegner noch vom Schiedsgericht zuvor angesprochen worden sei. Hinsichtlich der Verletzung des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB verweigere das Schiedsgericht sogar ausdrücklich eine inhaltliche Auseinandersetzung, indem es in Rn. 124 des Schiedsspruchs erkläre, dass dieser Punkt von den Antragstellerinnen nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sei. Tatsächlich sei der Punkt von den Antragstellerinnen dargestellt und eine weitere Substantiierung vom Schiedsgericht nicht „adressiert“ worden. g) Ungenügend behandelt und völlig unberücksichtigt gelassen worden sei von dem Schiedsgericht auch der Vortrag der Antragstellerinnen, dass es die marktbeherrschende Stellung des Antragsgegners verbiete, diesem im Verwertungsvertrag ein Recht zuzusprechen, den Bundesliga-Spielbetrieb einseitig - und bei unverändertem Fortbestehen der Gegenleistungspflicht - einzustellen oder wesentlich zu ändern, da eine solche Auslegung gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB und die kartellrechtliche Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB verstoße. Soweit der Schiedsspruch in den Rn. 125-127 auf die fehlende Kontrollfähigkeit der betreffenden Vertragsklauseln nach dem AGB-Recht verweise, sei dies für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einem einseitigen Recht des Antragsgegners zur Festlegung und jederzeitigen Änderung des Bundesliga-Spielbetriebs nicht ausreichend. Im Übrigen behandele das Schiedsgericht die Frage eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 GWB überhaupt nicht. h) Im Zusammenhang mit der Annahme einer Treuwidrigkeit der Kündigung übernehme das Schiedsgericht in Rn. 119 des Schiedsspruchs unreflektiert die Argumentation des Antragsgegners und unterstelle den Antragstellerinnen unlautere Motive für die Kündigung, indem es seine Annahme dadurch bestätigt sehe, dass die Antragstellerinnen den Verwertungsvertrag für Österreich und die Schweiz nicht gekündigt hätten. Unberücksichtigt gelassen habe das Schiedsgericht dabei den Vortrag der Antragstellerinnen, dass der Vertrag für Österreich und die Schweiz rechtlich eigenständig und inhaltlich sowie wirtschaftlich anders zu bewerten sei als der Verwertungsvertrag und die Ergänzungsvereinbarung für die Bundesrepublik Deutschland. Dazu seien von den Antragstellerinnen auch weitergehende Beweise angeboten und eine schriftliche Zeugenaussage vorgelegt worden. Die Antragstellerinnen hätten im Übrigen zur Motivation für die Kündigung vorgetragen, dass sie als Wirtschaftsteilnehmer für ein kaufmännisches Geschäft kaufmännische Erwägungen angestellt hätten und dem durch das streitgegenständliche Kündigungsrecht Rechnung getragen werde. Ferner hätten die Antragstellerinnen auch ausführlich zur Korrespondenz der Parteien im März und April 2020 vorgetragen und geltend gemacht, dass unter Berücksichtigung dieser Korrespondenz allenfalls ein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners gegeben sei. 2. Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, dass der Schiedsspruch auch deshalb wegen eines Verstoßes gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufzuheben sei, weil die vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Auslegung des Verwertungsvertrages gegen kartellrechtliche Verbotsnormen verstoße. Durch das dem Antragsgegner vom Schiedsgericht eingeräumte weitreichende Leistungsbestimmungsrecht und die vom Schiedsgericht für eine Kündigung aufgestellten strengen Anforderungen würden die vertraglichen Risiken vom marktbeherrschenden Antragsgegner auf die Antragstellerinnen verlagert. Die Antragstellerinnen würden dadurch, dass eine Kündigung de facto ausgeschlossen werde, bei voller Gegenleistungspflicht am Verwertungsvertrag festgehalten, obwohl sich die der Ausschreibung und dem Abschluss des Verwertungsvertrages zugrundeliegenden Umstände infolge der Corona-Pandemie massiv verändert hätten. Das Kündigungsrecht sei im Verwertungsvertrag der einzige vorgesehene Mechanismus, um mit schwerwiegenden Leistungsstörungen umzugehen. Es liege ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB vor, weil die Auslegung des Schiedsgerichts zu unangemessenen Geschäftsbedingungen führe. Dabei stelle die Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht - anders als das Schiedsgericht meine - nicht etwa eine Grenze der kartellrechtlichen Überprüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln dar. Anders als im AGB-Recht finde im Kartellrecht eine umfassende Kontrolle von (Haupt-)Leistungen und Gegenleistungen statt. Insoweit widerspreche der Verwertungsvertrag in seiner Auslegung durch das Schiedsgericht den Wertungen des § 308 Nr. 4 und des § 308 Nr. 1 BGB und verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Vertragsbedingungen des Verwertungsvertrages begünstigten bereits unabhängig von der Auslegung des Schiedsgerichts stark einseitig den Antragsgegner und seien Ausdruck der Marktmacht, die der Antragsgegner infolge der Zentralvermarktung der Bundesliga innehabe. Die Auslegung des Schiedsgerichts führe zu einer noch weitergehenden Verschlechterung zu Lasten der Antragstellerinnen. Es lägen darüber hinaus auch Verstöße gegen das Verbot des Ausbeutungsmissbrauchs nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB und des unzulässigen Anzapfens im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB vor. Schließlich verstoße der Schiedsspruch auch gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 Abs. 1 AEUV, das unabhängig von dem Tatbestand des § 19 GWB zu prüfen und im Lichte der Rechtsprechung des EuGH auszulegen sei. 3. Die Antragstellerinnen meinen, dass der Schiedsspruch auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO aufzuheben sei, weil das Schiedsgericht das Verfahren nicht unparteiisch geführt habe. In dem Schiedsspruch und der vorangegangenen Kommunikation sei eine Voreingenommenheit des Schiedsgerichts zugunsten des Antragsgegners und zu Lasten der Antragstellerinnen zu Tage getreten. Das Schiedsgericht habe in dem Schiedsspruch - wie ausgeführt - Vortrag der Antragstellerinnen systematisch unberücksichtigt gelassen. Außerdem habe es zugunsten des Antragsgegners den im Schiedsverfahren nicht thematisierten Umstand berücksichtigt, dass das Mannschaftstraining in Kleingruppen ab dem 06.04.2020 wieder aufgenommen worden sei. Daneben fänden sich in dem Schiedsspruch auch diverse abwertende Äußerungen des Schiedsgerichts gegenüber den Antragstellerinnen. Schließlich habe das Schiedsgericht sich im Anschluss an eine offen formulierte Absprache in der mündlichen Verhandlung absprachewidrig mit der Abfassung des Schiedsspruchs deutlich mehr als drei Monate Zeit gelassen und damit vor allem dem Antragsgegner gedient, da dieser wegen des den Parteien bereits kurz nach der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Entscheidungstenors aus einer Position der Stärke heraus Forderungen an die Antragstellerinnen habe stellen können, während diesen sowohl im Hinblick auf den Inhalt des Schiedsspruchs als auch im Hinblick auf dessen mögliche Aufhebung zunächst die Hände gebunden gewesen seien. Im Übrigen habe das Schiedsgericht Nachfragen der Antragstellerinnen zu der Verzögerung der Abfassung des Schiedsspruchs „abfällig“ abgewiesen und sich ungeprüft Aussagen des Antragsgegners zu eigen gemacht. Schließlich hätten zwischen dem vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter B und der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Schiedsverfahren Frau E auf diversen Ebenen Verbindungen bestanden. Auch sei der Vorsitzende des Schiedsgerichts als Präsident der Lizenzkommission des Schweizer Fußball-Ligaverbandes, der das dortige Äquivalent des Antraggegners bilde, nicht an einer für Vertragspartner und Lizenznehmer eines Fußball-Ligaverbandes günstigen Vertragsauslegung interessiert gewesen. Die Antragstellerinnen beantragen, den zwischen den Parteien in dem Schiedsverfahren DIS-SP-2020-00367 unter der DIS-Sportschiedsgerichtsordnung durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A (Vorsitzender), B und C, am 12.11.2020 erlassenen und den Parteien am 26.11.2020 zugestellten Schiedsspruch aufzuheben. Hilfsweise beantragen die Antragstellerinnen, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen vorzulegen: 1. Ist Art. 102 AEUV in der Weise auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst ist, die Anwendung von Art. 102 AEUV selbst zu prüfen und vollumfänglich anzuwenden hat, soweit das Schiedsgericht sich mit Art. 102 AEUV im Schiedsspruch nicht auseinandersetzt? 2. Ist Art. 102 AEUV in der Weise auszulegen, dass ein nationales Gericht, das mit einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs befasst ist, den Schiedsspruch im Falle eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV auch dann aufzuheben hat, wenn das nationale (Prozess-)Recht die Aufhebung nicht oder nur unter weiteren Voraussetzungen zulässt? 3. Ist Art. 102 AEUV in der Weise auszulegen, dass er der Anwendung eines Vertrages entgegensteht, der von einem im Sinne von Art. 102 AEUV marktbeherrschenden Unternehmen vorgegeben wurde, wenn dieser Vertrag vorsieht, dass die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen einer Pandemie (z.B. COVID 19) auf die Vertragsdurchführung ausschließlich oder im Wesentlichen vom nicht marktbeherrschenden Vertragspartner zu tragen sind, insbesondere, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nach den Bedingungen des Vertrages ein weitgehendes Ermessen hat, die Vertragsdurchführung innerhalb der vereinbarten Laufzeit einseitig für mehrere aufeinander folgende Wochen auszusetzen, die Leistungen anschließend in veränderter, bei Vertragsschluss so nicht absehbarer Art und Weise zu erbringen (z.B. Bundesliga-Fußballspiele ohne Publikum zu veranstalten) und/oder die festgesetzten Leistungszeiten zu überschreiten; und der Vertrag für diesen Fall keine Minderung der vom nicht marktbeherrschenden Vertragspartner zu leistenden Gegenleistung vorsieht; und der nicht marktbeherrschende Vertragspartner für diesen Fall keine Möglichkeit hat, den Vertrag durch (außerordentliche) Kündigung zu beenden? Der Antragsgegner beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. 1. Der Antragsgegner ist der Auffassung, das Schiedsgericht habe den wesentlichen Kern des Vorbringens der Parteien erfasst und deshalb das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen nicht verletzt. a) Hinsichtlich einer rechtlichen Unmöglichkeit wegen des Verbots jeglicher Bundesliga-Spiele liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen vor, weil das Schiedsgericht sich mit diesem Argument der Antragstellerinnen ausführlich auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet habe, dass das (vor-übergehende) behördliche Verbot von Fußballspielen für sich genommen keinen „Hinderungsgrund“ im Sinne von Ziff. 41.3 b) BRV darstelle, weil keine vertragliche Verpflichtung des Antragsgegners bestanden habe, die im Zeitraum März bis Mai 2020 vorgesehenen Spiele in diesem Zeitraum auszutragen. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht in den Rn. 115-117 des Schiedsspruchs gut begründet dargelegt, dass die Fortsetzung des Spielbetriebes zum Zeitpunkt der Kündigungen nach seiner Auffassung hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. b) Die Argumentation der Antragstellerinnen, dass der Antragsgegner von einem etwaigen Recht zur Änderung des Spielplans keinen Gebrauch gemacht habe, sei nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Denn das Schiedsgericht habe das Argument der Antragstellerinnen in dem Schiedsspruch verarbeitet, indem es ausgeführt habe, dass der Antragsgegner die Einhaltung des Rahmenterminkalenders und eines konkreten Spielplans gar nicht schulde. Die Frage eines Änderungsrechts habe sich damit für das Schiedsgericht nicht gestellt. Im Übrigen sei der Spielbetrieb von dem Antragsgegner entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen auch nicht „ersatzlos abgebrochen“ worden. c) Ein aufhebungsrelevanter Gehörsverstoß sei auch hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerinnen, dass der Antragsgegner das Ende der Spielzeit nicht eingehalten habe, nicht gegeben. Die Antragstellerinnen hätten ihre Kündigungen nicht auf die Überschreitung des Endes der Spielzeit durch die Relegationsspiele gestützt und darauf auch nicht stützen können, da zum Zeitpunkt der Kündigungen noch gar nicht festgestanden habe, dass die Relegationsspiele nach dem 30.06.2020 stattfinden würden. Die entsprechende Terminierung sei erst am 05.06.2020 mitgeteilt worden. Da die Wirksamkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts - wie der Antragsgegner in seiner Duplik im Schiedsverfahren ausgeführt habe - nur ex ante beurteilt werden könne, sei die Überschreitung der Spielzeit für die Entscheidung des Schiedsgerichts auch nicht relevant gewesen. d) Ein aufhebungsrelevanter Gehörsverstoß liege auch in Bezug auf die Geisterspielproblematik nicht vor, da die Kündigungen nicht auf diesen Umstand gestützt worden seien und sich die Notwendigkeit der Durchführung der Spiele ohne Stadionpublikum erst nach Ausspruch der Kündigungen aufgrund der jeweiligen Corona-Schutzverordnungen der Länder ergeben habe. Es handele sich bei der Argumentation mit der Durchführung von Geisterspielen außerdem nicht um ein Kernvorbringen der Antragstellerinnen. Das Schiedsgericht habe sich in Rn. 130 des Schiedsspruchs im Zusammenhang mit einer Neuverhandlungspflicht zudem auch mit der Frage von Geisterspielen befasst. e) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen ergebe sich auch nicht im Hinblick auf deren Vortrag, dass eine einseitige Änderungsmöglichkeit einen Dissens begründe. Denn das Schiedsgericht habe sich mit diesem angeblich übergangenen Vortrag der Antragstellerinnen in Rn. 127 des Schiedsspruchs ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Schiedsgerichts zu dem angeblichen Dissens seien auch ausreichend, weil das Schiedsgericht seine Entscheidung entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen nicht auf das den Dissens angeblich begründende „einseitige Änderungsrecht“ gestützt habe. f) Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerinnen, dass die Annahme eines umfassenden einseitigen Änderungsrechts des Antragsgegners gegen die Vorgaben des AGB-Rechts verstoße und deshalb nichtig sei, sei das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen schon deshalb nicht verletzt, weil das Schiedsgericht nicht von einem solchen Änderungsrecht des Antragsgegners hinsichtlich des Spielplans ausgegangen sei und dieses daher auch nicht zum Gegenstand einer Prüfung nach dem AGB-Recht habe machen müssen. Im Übrigen habe sich das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch über mehrere Randziffern mit den auf das AGB-Recht gestützten Einwänden der Antragstellerinnen auseinandergesetzt. g) Auch hinsichtlich der Rüge der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag zu einem Verstoß der Vertragsauslegung des Antragsgegners gegen das Kartellrecht übergangen habe, liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es gelte auch insoweit, dass das Schiedsgericht dem Verwertungsvertrag entgegen der Unterstellung der Antragstellerinnen kein umfassendes einseitiges Änderungsrecht des Antragsgegners entnommen habe und ein solches daher auch nicht zum Gegenstand einer Kartellrechtsprüfung habe machen können. Im Übrigen habe das Schiedsgericht den Vorwurf der Kartellrechtswidrigkeit einzelner Klauseln des Verwertungsvertrages unter Zitierung der auch von den Antragstellerinnen für maßgeblich erachteten BGH-Rechtsprechung geistig verarbeitet und abschlägig beschieden. Es sei dabei in Rn. 126 des Schiedsspruchs zu dem Ergebnis gelangt, dass der von den Antragstellerinnen vorgebrachte Ausbeutungsmissbrauch nach Kartellrecht von vornherein ausscheide, da die Vertragsklauseln nicht gegen AGB-Recht verstießen und ihre Vereinbarung damit schon kein Ausfluss der Marktmacht oder einer großen Marktüberlegenheit des Verwenders sei. h) Hinsichtlich des angeblich übergangenen Vortrags der Antragstellerinnen zum Hintergrund der unterbliebenen Kündigung des Verwertungsvertrages für Österreich und die Schweiz liege ein Gehörsverstoß nicht vor, weil sich das Schiedsgericht mit der Bedeutung dieses Verwertungsvertrages befasst habe und lediglich - anders als die Antragstellerinnen - zu dem Ergebnis gelangt sei, dass dieser Vertrag bei der Würdigung eines Verstoßes der Kündigung gegen Treu und Glauben relevant sei. 2. Hinsichtlich des von den Antragstellerinnen gerügten Verstoßes des Schiedsspruchs gegen Kartellrecht liege keine Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public vor. Es könne entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen im Aufhebungsverfahren unter Berücksichtigung des Verbots der révision au fond keine vollständige kartellrechtliche Überprüfung des Schiedsspruchs und der Vertragsauslegung des Schiedsgerichts vorgenommen werden. Vielmehr sei der Schiedsspruch im Hinblick auf das gefundene Ergebnis allenfalls einer summarischen kartellrechtlichen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Dabei könne der Einwand einer Verletzung des ordre public auch bei möglichen Kartellrechtsverstößen nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH nur in „extremen Ausnahmenfällen“ oder „außergewöhnlichen Fällen“ gerechtfertigt sein. Nach diesem Maßstab führe die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das dem ordre public widerspreche. Ergebnis des Schiedsspruchs sei allein, dass die Wirksamkeit der erklärten Kündigungen auf Grundlage des streitgegenständlichen Sachverhalts verneint worden sei, weil zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigungen die Erbringung der vom Antragsgegner geschuldeten Leistung innerhalb des Leistungszeitraums noch möglich gewesen sei. Im Übrigen meint der Antragsgegner, dass der Schiedsspruch in keiner Weise gegen Kartellrecht verstoße und stützt sich insoweit auf ein kartellrechtliches Privatgutachten vom 21.05.2021 (Anlage AG 3) und ein Ergänzungsgutachten vom 08.10.2021 (Anlage AG 4). 3. Der Antragsgegner macht geltend, dass die Vorwürfe der Antragstellerinnen zu einer Voreingenommenheit des Schiedsgerichts jeder Grundlage entbehrten. Die Parteien hätten sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf geeinigt, dass die in der Schiedsabrede für den Erlass des Schiedsspruchs vorgesehene 12-Wochenfrist nur für die Mitteilung des Tenors, nicht aber für die Mitteilung der Gründe habe gelten sollen. Sachlich falsch sei auch die Behauptung der Antragstellerinnen, das Schiedsgericht habe ihre Nachfragen zur Übermittlung der Gründe des Schiedsspruchs abfällig abgewiesen und sich ungeprüft Aussagen des Antragsgegners zu eigen gemacht. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig, weil der Schiedsspruch in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist. Die Zuständigkeit des 26. Zivilsenats für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ergibt sich daraus, dass dem Senat in den Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2021 und 2022 die dem Oberlandesgericht nach § 1062 ZPO obliegenden Entscheidungen zugewiesen sind. Die ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit des Kartellsenats gemäß § 91 S. 2 GWB i.V.m. § 95 GWB bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20, Rn. 65 ff. m.w.N., zit. nach juris) nicht auf Verfahren, die die Aufhebung eines Schiedsspruchs betreffen. Der Aufhebungsantrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien bei dem Oberlandesgericht eingegangen. In der Sache hat der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs keinen Erfolg. Es liegt weder unter dem Aspekt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen noch unter dem Aspekt einer Verletzung von Kartellrecht ein Aufhebungsgrund wegen eines ordre public-Verstoßes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor. Es kommt ferner auch kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen einer von den Antragstellerinnen angenommenen Parteilichkeit des Schiedsgerichts in Betracht. 1. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, SchiedsVZ 2020, 46, 49). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 18.06.2020, 26 Sch 11/19, NJOZ 2020, 1725, 1276 f.; Beschluss vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, zit. nach juris, jeweils m.w.N.; Poseck, in: Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22, Rn. 30). Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat dabei jedoch nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung des (Schieds-)Gerichts auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020, I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46, 47). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet dabei ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.06.2020, 26 Sch 11/19, NJOZ 2020, 1725, 1277; Beschluss vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, zit. nach juris, jeweils m.w.N.). Danach genügt es, wenn ein Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016, I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892, 894; Senat, Beschluss vom 26.11.2020, 26 Sch 14/20, zit. nach juris), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16, NJOZ 2018, 584, 592; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1054 ZPO, Rn. 8). a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen ergibt sich nicht im Hinblick auf deren im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrag, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Kündigung zum Kündigungszeitpunkt deshalb vorgelegen hätten, weil die Durchführung von Bundesligaspielen zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 6 Wochen verboten und dem Antragsgegner die Leistung daher in diesem Zeitraum unmöglich gewesen sei. Das Schiedsgericht hat den dieser Argumentation zugrunde liegenden Sachvortrag der Antragstellerinnen in dem Schiedsspruch berücksichtigt, indem es bei seiner Würdigung der Frage, ob ein das Kündigungsrecht auslösender Hinderungsgrund im Sinne von Ziff. 41.3 b) BRV vorlag, in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass der Antragsgegner im Zeitraum vom 13. März bis zum 15. Mai 2020 und insbesondere auch zum Kündigungszeitpunkt infolge des behördlichen Verbots von Fußballspielen unstreitig keine Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga habe durchführen können (Schiedsspruch, Rn. 92). Das Schiedsgericht hat sich in dem Schiedsspruch im Folgenden auch in rechtlicher Hinsicht mit der zwischen den Parteien streitigen Frage auseinandergesetzt, ob wegen des behördlichen Verbots von Fußballspielen ein Hinderungsgrund im Sinne der Kündigungsklausel vorlag (Schiedsspruch, Rn. 93-118). Das Schiedsgericht hat dazu zunächst anhand der vertraglichen Regelungen des Verwertungsvertrages den Umfang der Leistungspflicht des Antragsgegners bestimmt (Schiedsspruch, Rn. 95-108) und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Spielplan nicht Vertragsinhalt geworden und die Einhaltung der konkreten Spielansetzungen gemäß Spielplan vom Antragsgegner nicht geschuldet sei (vgl. Schiedsspruch, Rn. 106 f.). Das Schiedsgericht hat daraus im Anschluss an eine (teils im Indikativ gehaltene) zusammenfassende Darstellung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien (Schiedsspruch, Rn. 109 f.) im Wege der Auslegung des Verwertungsvertrages und des Begriffs der „Hinderung“ (Schiedsspruch, Rn. 111 f.) für den 29.04.2020 als Zeitpunkt der Kündigung (Schiedsspruch, Rn. 113) festgestellt, dass für den Antragsgegner betreffend die Durchführung der Bundesligaspiele der Saison 2019/2020 allenfalls eine Leistungserschwernis vorgelegen habe (Schiedsspruch, Rn. 114), die nicht mit einem dauernden Leistungshindernis gleichgesetzt werden könne, weil eine Wiederaufnahme der Bundesligaspiele zum Kündigungszeitpunkt „vorhersehbar, zumindest aber sehr wahrscheinlich“ gewesen sei (Schiedsspruch, Rn. 114-117). Bezogen auf die Kündigungsklausel der Ziff. 43.3 b) BRV hat das Schiedsgericht daraus das Ergebnis abgeleitet, dass der Antragsgegner zum Kündigungszeitpunkt an der Leistungserbringung nicht zeitweilig oder dauernd gehindert, sondern ihm die Erbringung seiner Leistung für die Spielzeit 2019/2020 noch möglich gewesen sei (Schiedsspruch, Rn. 118). Die vorstehend dargestellte Argumentation des Schiedsgerichts verletzt das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen nicht deshalb, weil das Schiedsgericht aus der Tatsache, dass Bundesligaspiele zum Kündigungszeitpunkt bereits seit mehr als 6 Wochen verboten waren, entgegen dem Rechtsvortrag der Antragstellerinnen nicht die rechtliche Schlussfolgerung auf eine Unmöglichkeit der Leistung und einen Hinderungsgrund im Sinne der vertraglichen Kündigungsklausel gezogen hat. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts beruht entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen auch nicht auf der Annahme eines Rechts des Antragsgegners zur Änderung einer vertraglich geschuldeten Leistung, sondern darauf, dass der Antragsgegner die Einhaltung des Spielplans und eine Veranstaltung von Bundesligaspielen in dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai vertraglich von vornherein nicht schuldete. Das Schiedsgericht hat entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnen auch nicht verkannt, dass eine Durchführung von Bundesliga-Spielen wegen des auf unbestimmte Zeit geltenden behördlichen Verbots im tatsächlichen Sinne „unmöglich“ war. Es hat daraus lediglich in Abweichung von der von den Antragstellerinnen vertretenen Rechtsansicht nicht die Schlussfolgerung auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen gezogen und dies mit einer fehlenden vertraglichen Verpflichtung des Antragsgegners begründet, Bundesligaspiele gemäß dem Spielplan während der Geltung des behördlichen Verbots von Fußballspielen durchzuführen. Soweit der Schiedsspruch in Rn. 109 eine den Spielbetrieb der Bundesliga betreffende „Unterbrechungsdauer von ca. zwei Monaten“ erwähnt, kann daraus unabhängig davon, dass das Schiedsgericht damit die - allerdings im Indikativ gefasste - Rechtsauffassung des Antragsgegners wiedergegeben hat, entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen nicht abgeleitet werden, dass das Schiedsgericht verkannt hat, dass das behördliche Verbot zum Kündigungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit galt. Vielmehr ergibt sich aus der Argumentation, mit der das Schiedsgericht die von ihm für den Kündigungszeitpunkt angenommene hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme des Spielbetriebs begründet hat (Schiedsspruch, Rn. 115-117), dass das Schiedsgericht das zum Kündigungszeitpunkt noch auf unbestimmte Zeit bestehende Verbot wegen einer hinreichend konkretisierten tatsächlichen Aussicht auf die Wiederaufnahme des Spielbetriebs nicht für ausreichend erachtet hat, um die festgestellte Leistungserschwernis mit einem dauernden Leistungshindernis gleichsetzen zu können (vgl. Schiedsspruch, Rn. 114). Soweit sich die Antragstellerinnen gegen die tatsächliche Würdigung des Schiedsgerichts wenden, dass die vertragsgemäße Beendigung der Saison zum Kündigungszeitpunkt vorhersehbar, zumindest aber sehr wahrscheinlich gewesen sei, ist der Senat wegen des Verbots einer révision au fond (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1059 Rn. 74) daran gehindert, die Richtigkeit dieser tatsächlichen Würdigung des Schiedsgerichts nachzuprüfen. Das Schiedsgericht hat seine Würdigung anhand verschiedener tatsächlicher Umstände begründet, die bereits vor dem Kündigungszeitpunkt eingetreten waren (Schiedsspruch, Rn. 115 f.). Dies gilt auch, soweit sich das Schiedsgericht darauf gestützt hat, dass „die zuständigen politischen Behörden (…) bereits ab 20. April 2020 (Ministerpräsidenten Vorname4 G und Vorname5 H) in Aussicht gestellt [hätten], dass der 09. Mai 2020 als möglicher Wiederaufnahmetermin für die Spiele der Bundesliga vorstellbar“ sei und die Konferenz der Sportminister der Länder am 27./28.April 2020 die Fortsetzung des Spielbetriebs ab Mitte/Ende Mai für vertretbar gehalten habe (Schiedsspruch, Rn. 116). Es kann auch nicht unterstellt werden, dass das Schiedsgericht bei der von ihm angestellten tatsächlichen Prognose entgegen dem Vortrag der Antragstellerinnen davon ausgegangen ist, dass die Ministerpräsidenten G und H und/oder die Sportminister in rechtlicher Hinsicht für die Aufhebung der behördlichen Verbote zuständig waren. Soweit sich die Antragstellerinnen auf ihr Vorbringen dazu berufen, dass zum Kündigungszeitpunkt nur inhaltlich unverbindliche politische Äußerungen von Wunschvorstellungen vorgelegen hätten und Prognosen zur Möglichkeit der Durchführung eines normalen Spielbetriebs wegen der Neuheit der Corona-Pandemie unsicher gewesen seien, handelt es sich nicht um einen von dem Schiedsgericht übergangenen Kernvortrag der Antragstellerinnen, sondern im Wesentlichen um eine abweichende tatsächliche Würdigung, der das Schiedsgericht nicht gefolgt ist. Entsprechendes gilt für die von den Antragstellerinnen vorgetragenen öffentlichen Erklärungen des Antragsgegners dazu, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes „kaum planbare Herausforderungen“ biete und offen sei, ob es einen Bundesliga-Neustart geben werde. Denn die betreffenden Erklärungen des Antragsgegners lassen nicht erkennen, dass der Antragsgegner für den Fall einer Aufhebung der behördlichen Verbote nicht gewillt war, den Bundesliga-Spielbetrieb wiederaufzunehmen, und stehen der vom Schiedsgericht angestellten tatsächlichen Würdigung damit nicht entgegen. Soweit das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Begründung einer Vorhersehbarkeit der Wiederaufnahme des Bundesliga-Spielbetriebes ausgeführt hat, dass die Bundeskanzlerin „dann“ am 06.05.2020 tatsächlich darüber informiert habe, dass Bund und Länder gemeinsam die Erlaubnis für eine Wiederaufnahme des Bundesliga-Spielbetriebes in der zweiten Mai-Hälfte erteilt hätten (Schiedsspruch, Rn. 116), handelt es sich dem Zusammenhang nach nur um eine der Chronologie folgende Darstellung des zeitlichen Abschlusses des politischen Meinungsbildungsprozesses, die nichts daran ändert, dass das Schiedsgericht die Wiederaufnahme des Spielbetriebs aufgrund der vorangegangenen politischen Meinungsäußerungen schon zu dem von ihm für maßgebend erachteten Kündigungszeitpunkt als zumindest sehr wahrscheinlich angesehen hat (vgl. Schiedsspruch, Rn. 115). Demgegenüber kann aus der Darstellung des Schiedsgerichts nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Schiedsgericht - wie die Antragstellerinnen meinen - eine „ex-post-Validierung“ seiner für den Kündigungszeitpunkt angestellten Prognose vorgenommen habe. Entsprechendes gilt erst Recht für die von dem Schiedsgericht ebenfalls im chronologischen Zusammenhang dargestellte tatsächliche Wiederaufnahme des Spielbetriebs am 16.05.2020 (Schiedsspruch, Rn. 116). Im Übrigen wäre die tatsächliche Argumentation des Schiedsgerichts für den Senat unter dem Aspekt des Verbots einer révision au fond selbst dann nicht nachprüfbar, wenn das Schiedsgericht seine auf den Kündigungszeitpunkt bezogene Prognose auch durch den weiteren Hergang der Ereignisse bestätigt gesehen hätte. b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen liegt auch nicht insoweit vor, als sich die Antragstellerinnen im Schiedsverfahren darauf berufen haben, dass der Antragsgegner keine Änderung des veröffentlichten Spielplans vorgenommen habe, sondern der Bundesliga-Spielbetrieb wegen des behördlichen Verbots ersatzlos eingestellt gewesen sei. Das Schiedsgericht hatte nach seiner dem Schiedsspruch zugrunde gelegten rechtlichen Würdigung keinen Anlass, sich mit der Frage der Ausübung eines den Spielplan betreffenden Änderungsrechts des Antragsgegners auseinanderzusetzen, da es nicht davon ausgegangen ist, dass die Einstellung des Spielbetriebes auf der Ausübung eines vertraglichen Änderungsrechtes des Antragsgegners beruhte. Das Schiedsgericht hat seiner rechtlichen Würdigung vielmehr - wie oben dargestellt - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Antragstellerinnen zugrunde gelegt, dass der Spielbetrieb zum Kündigungszeitpunkt aufgrund behördlicher Verbote eingestellt war, und ein die Antragstellerinnen zur Kündigung berechtigendes Leistungshindernis mit der Begründung verneint, dass der Antragsgegner die Einhaltung des Spielplans vertraglich nicht schulde. c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht sich in dem Schiedsspruch nicht mit der Argumentation der Antragstellerinnen auseinandergesetzt hat, dass nach der Wiederaufnahme des Bundesliga-Spielbetriebes im Mai 2020 das vertraglich auf den 30.06.2020 festgelegte Ende der Spielzeit 2019/2020 mit den erst am 02. und 06.07.2020 durchgeführten Relegationsspielen überschritten worden sei. Es handelte sich bei dem Vortrag der Antragstellerinnen zu einer Überschreitung der Spielzeit nicht um ein Vorbringen, das nach der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts entscheidungserheblich war. Maßgebend ist, dass das Schiedsgericht für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigungen im Schiedsspruch durchweg auf den Kündigungszeitpunkt abgestellt hat (vgl. Schiedsspruch, Rn. 92, 113, 115, 117, 118) und nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass die Antragstellerinnen im Schiedsverfahren vorgetragen haben, dass eine Überschreitung der vertraglich festgelegten Spielzeit zum Kündigungszeitpunkt bereits absehbar war. Das Schiedsgericht war unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs auch nicht verpflichtet, in der Begründung des Schiedsspruchs zu solchem Vortrag Stellung zu nehmen, der nach seiner rechtlichen Würdigung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigungen unerheblich war. Es ist danach auch auszuschließen, dass sich der Vortrag der Antragstellerinnen zur Überschreitung des Spielzeitendes - bei Unterstellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen - auf das Ergebnis der vom Schiedsgericht getroffenen Entscheidung ausgewirkt haben könnte. d) Der Schiedsspruch verletzt das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen auch nicht im Hinblick auf deren Vortrag, dass die Durchführung von Geisterspielen keine Vertragserfüllung sei. Dass das Schiedsgericht diesen Vortrag der Antragstellerinnen zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich bereits daraus, dass es ihn in Rn. 94 des Schiedsspruchs bei der zusammenfassenden Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerinnen zur Frage, ob ein Hinderungsgrund im Sinne von Ziff. 41.3 b) BRV vorliege, dargestellt hat. Es kann offen bleiben, ob das Schiedsgericht die Argumentation der Antragstellerinnen zu Geisterspielen - wie der Antragsgegner geltend macht - inhaltlich bereits gewürdigt und abschlägig beschieden hat, indem es im Anschluss an die Darstellung der Argumentation der Antragstellerinnen den Umfang der Leistungspflicht des Antragsgegners anhand der vertraglichen Regelungen bestimmt hat (Schiedsspruch, Rn. 95-108), ohne dabei die Feststellung zu treffen, dass der Antragsgegner eine Veranstaltung von Spielen mit Zuschauern schulde. Denn es ergibt sich daraus, dass das Schiedsgericht bei der Feststellung, ob der Antragsgegner an der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gehindert war, auf den 29.04.2020 als Kündigungszeitpunkt abgestellt hat, dass die Argumentation der Antragstellerinnen mit den ab Mitte Mai 2020 durchgeführten Geisterspielen für die Beurteilung der Frage der Wirksamkeit der Kündigungen nach der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts nicht relevant war. Die Antragstellerinnen haben auch nicht dargelegt, im Schiedsverfahren einen Vortrag gehalten zu haben, nach dem schon zum Kündigungszeitpunkt absehbar war, dass bei einer Wiederaufnahme des Spielbetriebes für einen längeren Zeitraum nur noch Geisterspiele durchführbar sein würden. Das Schiedsgericht hat überdies dadurch, dass es das Argument einer dauerhaften Durchführung von Geisterspielen in dem Schiedsspruch an anderer Stelle bei der Prüfung eines außerordentlichen Kündigungsrechts „jenseits der Schwelle eines Hinderungsgrundes“ (Schiedsspruch, Rn. 128) behandelt und dahingehend gewürdigt hat, dass die dauerhafte Durchführung von Geisterspielen den wirtschaftlichen Wert der Verwertungsrechte möglicherweise nachhaltig beeinflusse und gegebenenfalls eine „allgemeine Neuverhandlungspflicht“ auslösen könne (Schiedsspruch, Rn. 130), deutlich gemacht, dass es in der Durchführung von Geisterspielen nach der vorangegangenen Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Pflichten des Antragsgegners keinen Hinderungsgrund im Sinne von Ziff. 41.3 b) BRV sieht. Das Schiedsgericht hat sich damit auch im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung mit der Argumentation der Antragstellerinnen zu Geisterspielen auseinandergesetzt. Dass die Würdigung des Schiedsgerichts nicht der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen entspricht, dass Geisterspiele gerade Ausdruck der durch die pandemiebedingten Anordnungen begründeten Unmöglichkeit seien, ist unter dem Aspekt des Verbots einer révision au fond im Aufhebungsverfahren für den Senat nicht nachprüfbar und begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen. e) Die Rüge, dass das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen verletzt habe, ist auch insoweit nicht gerechtfertigt, als die Antragstellerinnen im Schiedsverfahren damit argumentiert haben, dass die Annahme einer umfassenden einseitigen Änderungsmöglichkeit des Antragsgegners einen versteckten Dissens begründe und zur Unwirksamkeit des Verwertungsvertrages führe. Unabhängig davon, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen nicht auf ein umfassendes einseitiges Änderungsrecht des Antragsgegners gestützt hat, ist die Argumentation der Antragstellerinnen mit einem versteckten Dissens vom Schiedsgericht gewürdigt worden, indem es ausgeführt hat, dass entgegen den Behauptungen der Antragstellerinnen weder ein offener noch ein versteckter Dissens vorliege (Schiedsspruch, Rn. 127). Das Schiedsgericht hat dabei durch den Zusatz, dass ein möglicher Irrtum der Antragstellerinnen keinen Dissens begründe (Schiedsspruch, Rn. 127), auch deutlich gemacht, dass ein von seiner Auslegung des Verwertungsvertrages abweichendes Verständnis der Antragstellerinnen in rechtlicher Hinsicht keinen Mangel der vertraglichen Einigung, sondern lediglich einen Willensmangel auf Seiten der Antragstellerinnen begründen würde. Das Schiedsgericht hat damit den Kerngehalt des Rechtsvortrages der Antragstellerinnen zu einem Dissens in einer das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen wahrenden Weise gewürdigt. f) Im Hinblick auf die Argumentation der Antragstellerinnen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Antragsgegners gegen verschiedene Bestimmungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen nicht vor. Das Schiedsgericht stellt die Argumentation der Antragstellerinnen, dass eine schrankenlose Möglichkeit der Anpassung des Spielplans durch den Antragsgegner gegen das AGB-Recht verstoße, in dem Schiedsspruch dar (Schiedsspruch, Rn. 65, 120) und setzt sich mit ihr in dem Schiedsspruch auch auseinander (Schiedsspruch, Rn. 121-124). Dass das Schiedsgericht dabei unter Darstellung der Grundlagen und Kriterien für eine Abgrenzung zwischen Leistungsinhalt und Leistungsmodalitäten (Schiedsspruch, Rn. 121 f.) zu der rechtlichen Würdigung gelangt ist, dass eine Inhaltskontrolle - abgesehen von dem Transparenzgebot - von vornherein nicht zum Tragen komme, weil „es sich bei der Beschreibung des Objektes, für das Verwertungsrechte eingeräumt werden (Durchführung eines Ligaspielbetriebes in der jeweiligen Spielzeit), um die vertragliche Hauptpflicht handelt“ (Schiedsspruch, Rn. 123), unterliegt im Aufhebungsverfahren wegen des Verbots einer révision au fond nicht der Nachprüfung durch den Senat. Das Schiedsgericht ist bei seiner Würdigung, dass der von ihm im Vorhergehenden festgestellte Umfang der Leistungspflichten des Antragsgegners AGB-rechtlich nicht kontrollfähig ist, schon im Ansatz nicht der Argumentation der Antragstellerinnen gefolgt, nach der die Annahme eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Antragsgegners für die Möglichkeit einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle maßgebend sein soll. Es waren daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen auch keine weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts zu dem der Sache nach an ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Antragsgegners anknüpfenden Vortrag der Antragstellerinnen erforderlich, dass bei einem dem Antragsgegner hinsichtlich des Spielzeitendes und der Durchführung der Bundesliga eingeräumten angeblichen Ermessen das Bestehen oder Nichtbestehen des vertraglichen Kündigungsrechts von dem Antragsgegner einseitig gesteuert werden könne und völlig unklar sei, ob und wann ein Kündigungsrecht überhaupt bestehe bzw. die 15-Tagefrist zu laufen beginne. Das Schiedsgericht hat sich ferner auch mit dem Argument der Antragstellerinnen auseinandergesetzt, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliege (Schiedsspruch, Rn. 124). Seine rechtliche Würdigung, dass keine Intransparenz vorliege, hat das Schiedsgericht dabei der Sache nach damit begründet, dass auch unter Berücksichtigung der „wenigen Ausführungen“ der Antragstellerinnen nicht ersichtlich sei, worin hinsichtlich des von ihm festgestellten Umfangs der Hauptleistungspflicht des Antragsgegners eine Intransparenz liegen solle. Die Antragstellerinnen zeigen insoweit keinen von dem Schiedsgericht bei seiner Würdigung übergangenen konkreten Vortrag zu einer Intransparenz der vertraglich geregelten Leistungspflichten des Antragsgegners auf, sondern verweisen lediglich auf ihr Vorbringen in Rn. 247 der Duplik. Die dort von den Antragstellerinnen vertretene Auffassung, dass der Leistungsumfang deshalb nicht klar und verständlich bestimmt sei, weil bei der vom Antragsgegner vertretenen Auslegung der Regelungen eine „umfangreiche Einschätzungsprärogative“ des Antragsgegners dahingehend bestehe, „in welchem Umfang er seine Leistungen überhaupt erbringt“, zeigt keine Intransparenz bestimmter vertraglicher Regelungen auf und stellt die Würdigung des Schiedsgerichts, dass der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt bestimmte Spielansetzungen an bestimmten Daten/Tagen geschuldet habe (Schiedsspruch, Rn. 124 unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen) nicht in Frage. Nicht gerechtfertigt ist schließlich auch die Rüge der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht mit seiner das AGB-Recht betreffenden Würdigung gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen habe. Grundlage für das Verbot einer Überraschungsentscheidung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör. Von einer Überraschungsentscheidung ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018, 2 BvR 549/17, Rn. 4 m.w.N., zit. nach juris; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 44d). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.07.1990, III ZR 174/89, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 09.11.2015, 34 Sch 27/14, Rn. 32; jeweils zit. nach juris; zum Ganzen auch: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17). Das Schiedsgericht hat nach diesem Maßstab keine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es eine Inhaltskontrolle der nach seiner Würdigung auf die Hauptleistungspflicht des Antragsgegners bezogenen vertraglichen Regelungen abgelehnt und den Vortrag der Antragstellerinnen zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ohne vorherigen Hinweis als unsubstantiiert bewertet hat. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste damit rechnen, dass sich das Schiedsgericht zur Beantwortung der Frage, ob ein Hinderungsgrund im Sinne der Kündigungsklausel vorliegt, mit den einzelnen Regelungen der Vertragspflichten des Antragsgegners befassen würde. Es war damit für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten auch erkennbar, dass - soweit die Hauptleistungspflicht des Antragsgegners betroffen war - die Regelung des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach dem Maßstab des AGB-Rechts entgegenstehen konnte und es zur Darstellung einer Intransparenz der Pflichten des Antragsgegners einer Auseinandersetzung mit den vertraglichen Regelungen der Leistungspflicht des Antragsgegners bedurfte. Die Antragstellerinnen hatten danach - ohne dass es eines Hinweises des Schiedsgerichts bedurfte - Anlass, zur AGB-rechtlichen Kontrollfähigkeit und Transparenz der die Leistungen des Antragsgegners regelnden Vertragsbestimmungen vorzutragen. Der Grundsatz, dass Schiedsgerichte - ebenso wie staatliche Gerichte - nicht verpflichtet sind, den Parteien ihre Rechtsauffassung vorab mitzuteilen, würde unterlaufen, wenn in Fällen eines unterbliebenen oder unzureichenden Rechtsvortrages der Parteien grundsätzlich eine Hinweispflicht des Schiedsgerichts auf die von ihm beabsichtigte Rechtsanwendung bestünde. g) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen hat das Schiedsgericht das rechtliche Gehör auch nicht durch eine unzureichende Würdigung der kartellrechtlichen Einwände der Antragstellerinnen verletzt. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen der Antragstellerinnen zu einem Verstoß gegen Kartellrecht in dem Schiedsspruch bei der Wiedergabe des Vortrags der Antragstellerinnen hinsichtlich der einzelnen gerügten Verstöße gegen die Tatbestände des Ausbeutungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB, des unzulässigen Anzapfens gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB und hinsichtlich der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB vollständig berücksichtigt (Schiedsspruch, Rn. 65) und sich im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung in einer das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen wahrenden Weise mit diesem Vortrag auseinandergesetzt (Schiedsspruch, Rn. 125-127). Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung hat das Schiedsgericht einen aus der Verwendung unzulässiger AGB resultierenden Ausbeutungsmissbrauch in Form des Konditionenmissbrauchs anhand des Maßstabs der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB ausgehend von der von den Antragstellerinnen zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06.10.2013, KZR 58/11, Rn. 65) unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Ausführungen mit der Begründung verneint, dass bereits kein Verstoß gegen das AGB-Recht vorliege (Schiedsspruch, Rn. 126). Das Schiedsgericht hat sich damit inhaltlich mit dem diesbezüglichen kartellrechtlichen Einwand der Antragstellerinnen auseinandergesetzt (vgl. dazu Duplik, Rn. 252). Ob die vom Schiedsgericht gegebene Begründung kartellrechtlich tragfähig ist, ist für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen unerheblich. Das Schiedsgericht hat sich auch mit dem von den Antragstellerinnen gerügten Verstoß gegen das Verbot des unzulässigen Anzapfens im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB befasst und den Verbotstatbestand deshalb nicht für einschlägig erachtet, weil es wegen der vom Antragsgegner geschuldeten Durchführung der Bundesligaspiele für die Spielzeit 2019/2020 nicht an einer Gegenleistung des Antragsgegners fehle (Schiedsspruch, Rn. 127). Das Schiedsgericht hat insoweit auch ausdrücklich auf seine Würdigung Bezug genommen, dass der Antragsgegner zum Kündigungszeitpunkt an der Durchführung der Bundesligaspiele für die Spielzeit 2019/2020 nicht gehindert gewesen sei, und festgestellt, dass das Vorbringen der Antragstellerinnen „nicht einschlägig“ sei (Schiedsspruch, Rn. 127). Das Schiedsgericht hat damit klargestellt, dass es nach der von ihm zugrunde gelegten Vertragsauslegung - entgegen der von ihm im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung nochmals wiedergegebenen Argumentation der Antragstellerinnen (Schiedsspruch, Rn. 125) - nicht von einem Ermessen des Antragsgegners ausgeht, Spiele durchführen zu dürfen, „wann, wie und in welchem Umfang“ er möchte, oder auch nur, die übliche und geplante Leistungszeit auf unbestimmte Zeit aussetzen zu dürfen. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen der Antragstellerinnen zu § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB (vgl. dazu Duplik, Rn. 253 f.) damit in einer das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen wahrenden Weise gewürdigt. Die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Frage eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB machten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem zu einem Ausbeutungsmissbrauch nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB gehaltenen Vortrag der Antragstellerinnen offenkundig entbehrlich, da die Antragstellerinnen ihren Vortrag zu einem Verstoß gegen das Verbot des Ausbeutungsmissbrauchs nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB und einem Verstoß gegen die Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB - in Übereinstimmung mit der Darstellung des Schiedsgerichts in Rn. 125 des Schiedsspruchs - auf dieselben Erwägungen gestützt haben, die das Schiedsgericht bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB für „nicht einschlägig“ erachtet hat. Maßgebend ist in dieser Hinsicht folgende Darstellung der Antragstellerinnen (Duplik, Rn. 249): „Das vom Schiedskläger behauptete Ermessen, die Spiele durchführen zu dürfen, „wann, wie und in welchem Umfang“ er möchte, oder auch nur, die übliche und geplante Leistungszeit auf unbestimmte Zeit aussetzen zu dürfen, würde die Tatbestände des Ausbeutungsmissbrauchs in § 19 Abs. 2 Nr. 2 und des unzulässigen Anzapfens in § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB erfüllen. Zugleich wäre die Generalklausel in § 19 Abs. 1 GWB erfüllt.“ h) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Feststellung einer Treuwidrigkeit der Kündigung auch damit argumentiert, dass der Verwertungsvertrag für Österreich und die Schweiz im Gegensatz zu dem Verwertungsvertrag für Deutschland nicht gekündigt worden sei (Schiedsspruch, Rn. 119). Der von den Antragstellerinnen als übergangen gerügte Vortrag dazu, dass der Vertrag für Österreich und die Schweiz rechtlich eigenständig und inhaltlich sowie wirtschaftlich anders zu bewerten sei als der Verwertungsvertrag für Deutschland, ist in der Würdigung des Schiedsgerichts nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr geht das Schiedsgericht in seiner Argumentation gerade davon aus, dass die Antragstellerinnen die jeweiligen Verträge - unabhängig von der Kündigungssituation - abweichend bewertet haben, da es nur hinsichtlich des Vertragsverhältnisses für Deutschland die Bewertung trifft, dass die Antragstellerinnen diesen Teil der vertraglichen Abmachungen „ohnehin loszuwerden versuchten“ (Schiedsspruch, Rn. 119). Dass das Schiedsgericht damit von der Kündigungssituation unabhängige kaufmännische Erwägungen - entgegen der in der Klageerwiderung dargestellten Rechtsauffassung der Antragstellerinnen - als ergänzendes Argument für eine Treuwidrigkeit der Kündigung heranzieht, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen, da diese keinen Anspruch darauf haben, dass sich das Schiedsgericht mit ihrer Argumentation in der von ihnen für zutreffend erachteten Weise auseinandersetzt. Die von der Auffassung der Antragstellerinnen abweichende Argumentation des Schiedsgerichts unterliegt im Aufhebungsverfahren nicht der inhaltlichen Nachprüfung durch den Senat. Es ist ferner nicht dargelegt oder ersichtlich, dass das Schiedsgericht sich im Zusammenhang mit der Begründung der Treuwidrigkeit der Kündigung des Verwertungsvertrages zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen mit deren Ansicht hätte auseinandersetzen müssen, dass unter Berücksichtigung der Korrespondenz der Parteien im März und April 2020 ein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners vorliege. Denn es ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht, mit welchen konkreten Tatsachen sich das Schiedsgericht nach Auffassung der Antragstellerinnen hätte befassen müssen. Dem Senat obliegt es im Aufhebungsverfahren auch nicht, das Vorbringen der Antragstellerinnen im Schiedsverfahren ohne einen konkreten Sachvortrag der Antragstellerinnen von Amts wegen darauf zu überprüfen, ob das Schiedsgericht einen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Antragstellerinnen nicht erfasst hat. Dass das Schiedsgericht den an die Korrespondenz der Parteien anknüpfenden Vortrag der Antragstellerinnen zu einem treuwidrigen Verhalten des Antragsgegners bei der Feststellung einer Treuwidrigkeit der Kündigung nicht erwähnt hat, ist für eine Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerinnen mangels einer Verpflichtung des Schiedsgerichts, sich mit jedem Punkt des Parteivorbringens zu befassen, nicht ausreichend. i) Ergänzend ist anzumerken, dass die von den Antragstellerinnen gerügten Gehörsverletzungen, soweit sie sich auf die die fehlenden Kündigungsvoraussetzungen betreffende Hauptbegründung für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Verwertungsvertrages beziehen, eine Aufhebung des Schiedsspruchs auch bei Unterstellung des Vorliegens einer Gehörsverletzung allein nicht rechtfertigen können, da die auf eine Treuwidrigkeit der Kündigung des Verwertungsvertrages abstellende Hilfsbegründung den Schiedsspruch gegebenenfalls auch alleine trägt. Umgekehrt wäre eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Hilfsbegründung für sich genommen im Hinblick auf die Hauptbegründung des Schiedsspruchs gegebenenfalls gleichermaßen nicht ausreichend, um eine Aufhebung des Schiedsspruchs zu rechtfertigen. Zu beachten ist auch, dass die von den Antragstellerinnen gerügten Gehörsverletzungen jeweils allein die Feststellung des Schiedsgerichts betreffen, dass die von der Antragstellerin zu 1. erklärte Kündigung des Verwertungsvertrages unwirksam ist. Eine unterstellte Gehörsverletzung hätte damit jedenfalls keinen Einfluss auf die von dem Schiedsgericht getroffene Feststellung, dass die von der Antragstellerin zu 2. ausgesprochene Kündigung der Ergänzungsvereinbarung schon deshalb unwirksam ist, weil die Antragstellerin zu 2. zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr Vertragspartnerin des Antragsgegners war (Schiedsspruch, Rn. 134-137). 2. Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes gegen den ordre public ergibt sich auch nicht wegen der von den Antragstellerinnen erhobenen Rüge, dass die vom Schiedsgericht vorgenommene Auslegung des Verwertungsvertrages gegen zwingende Vorschriften des deutschen und europäischen Kartellrechts verstoße. Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Zugehörigkeit der zwingenden Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts zum ordre public weder eine uneingeschränkte kartellrechtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs noch eine - ohnehin kaum näher abgrenzbare - summarische Prüfung der Kartellrechtswidrigkeit oder eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle. Vielmehr gebietet es die uneingeschränkte Anerkennung der Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten, nur eine stark eingeschränkte Kontrolle des Schiedsspruchs vorzunehmen, die sich auf die Frage einer Missachtung von in kartellrechtlichen Normen zum Ausdruck gekommenen grundlegenden Wertentscheidungen beschränkt. Dieser beschränkte Prüfungsmaßstab entspricht der Struktur des Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO, das wegen der auf kassatorische Entscheidungen beschränkten Entscheidungsbefugnis des staatlichen Gerichts nicht die Funktion eines Berufungsverfahrens erfüllen kann. Das Aufhebungsverfahren bildet weder eine dem Berufungsverfahren entsprechende zweite Tatsacheninstanz, in der zu kartellrechtlichen Fragen neue Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, noch erfolgt in materiell-rechtlicher Hinsicht eine umfassende eigene kartellrechtliche Prüfung durch das staatliche Gericht (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20, Rn. 73 ff., insbes. Rn. 77, 79, zit. nach juris). Da das Aufhebungsverfahren nicht die Funktion eines Berufungsverfahrens erfüllen kann, sind kartellrechtliche Einwände nebst dem diesbezüglichen Sachvortrag von den Parteien grundsätzlich bereits im Schiedsverfahren und nicht erst im Aufhebungsverfahren zu erheben. Maßgebend ist, dass für die Parteien des Schiedsverfahrens auch hinsichtlich solcher Einwendungen, die auf zum materiell-rechtlichen ordre public gehörenden Normen beruhen, nicht die Möglichkeit besteht, die von ihnen privatautonom begründete Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für die Tatsachenfeststellung und Streitentscheidung zu unterlaufen, indem sie Sachvortrag in das Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht verlagern (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07.09.2020, 26 Sch 2/20, Rn. 41 f., zit. nach juris, zum Ausschluss des Einwandes einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch Prozessbetrug im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs). Ein Schiedsspruch ist danach im Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO keiner ins Einzelne gehenden kartellrechtlichen Würdigung zu unterziehen, sondern unter Berücksichtigung des von den Parteien im Schiedsverfahren gehaltenen Sachvortrages und der Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts nur darauf zu überprüfen, ob seine Rechtsfolgen zu einem Ergebnis führen, das mit kartellrechtlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2021, 26 Sch 12/20, Rn. 97). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab entspricht entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen den Anforderungen, die der EuGH an eine Überprüfung von Schiedssprüchen anhand des europäischen Kartellrechts stellt. Der EuGH erkennt in seiner zuletzt vom EuG (Urteil vom 02.02.2022, T-616/18, Rn. 290 f., zit. nach juris) zusammengefassten Rechtsprechung ausdrücklich an, dass die Erfordernisse der Effizienz des Schiedsverfahrens es rechtfertigen, Schiedssprüche nur in beschränktem Umfang zu überprüfen und die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur in außergewöhnlichen Fällen vorzusehen (EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, Rn. 35; Urteil vom 26.10.2006, C-168/05, Rn. 34; Urteil vom 06.03.2018, C-284/16, Rn. 54, jeweils zit. nach juris). Ein Schiedsspruch ist allerdings von einem mitgliedstaatlichen Gericht wegen eines Verstoßes gegen den ordre public aufzuheben, wenn er gegen grundlegende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 101 und 102 AEUV verstößt (EuG, Urteil vom 02.02.2022, T-616/18, Rn. 290, im Anschluss an: EuGH, Urteil vom 01.06.1999, C-126/97, Rn. 36 ff.; Urteil vom 13.07.2006, C-295/04 bis C-298/04, Rn. 31, zit. nach juris). Die Aufhebung eines Schiedsspruchs ist danach nur geboten, wenn der Schiedsspruch als solcher wegen seiner Wirkungen, d.h. gemessen an seinen Rechtsfolgen, mit grundlegenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts unvereinbar ist, während es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Begründung des Schiedsspruchs im Einzelnen wettbewerbsrechtlich nachvollziehbar ist. Der von den Antragstellerinnen angeregten Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nach der acte-claire-Doktrin (vgl. dazu Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 33) nicht, da die richtige Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts bei der Überprüfung von Schiedssprüchen nach den vorstehenden Ausführungen offenkundig ist. Es können unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen unter 1. und 2. formulierten Fragen insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass ein beschränkter Umfang der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung von Schiedssprüchen mit dem Unionsrecht vereinbar ist und eine Aufhebung des Schiedsspruchs unionsrechtlich nur geboten ist, wenn er gegen grundlegende wettbewerbsrechtliche Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 101 und 102 AEUV verstößt. Es besteht ferner auch keine Veranlassung, den EuGH - wie von den Antragstellerinnen mit ihren unter 3. formulierten Fragen angeregt - im Hinblick auf Art. 102 AEUV mit Fragen der vertraglichen Risikotragung zu befassen, die mit den Rechtsfolgen des Schiedsspruchs in keinem Zusammenhang stehen. Nach den dargestellten Maßstäben verstößt der im Streitfall ergangene Schiedsspruch nicht gegen den odre public, weil seine Rechtsfolgen nicht zu einem Ergebnis führen, das mit kartellrechtlichen Grundsätzen offensichtlich unvereinbar ist. Die bei der Überprüfung des Schiedsspruchs in Betracht zu ziehenden grundlegenden Bestimmungen des Art. 102 AEUV und des § 19 Abs. 1 GWB statuieren für ihren Anwendungsbereich jeweils das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, das im Einzelfall unter umfassender Abwägung der Interessen der Beteiligten zu konkretisieren ist (vgl. Fuchs, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 19 Rn. 33 m.w.N., Art. 102 AEUV, Rn. 130 m.w.N.). Die im Schiedsspruch ausgesprochene Feststellung der Unwirksamkeit der von den Antragstellerinnen erklärten Kündigungen und einer an die Kündigungen anknüpfenden Schadensersatzpflicht der Antragstellerinnen hat keine Rechtsfolgen, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Schlussfolgerung zulassen könnten, dass der Antragsgegner eine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Antragsgegner scheidet im Hinblick auf die vom Schiedsgericht festgestellte Unwirksamkeit der von der Antragstellerin zu 2. erklärten Kündigung von vornherein aus, weil sich der Schiedsspruch insoweit allein auf die von den Antragstellerinnen nicht angegriffene Feststellung stützt, dass die Antragstellerin zu 2. zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr Vertragspartnerin des Antragsgegners war. Hinsichtlich der von der Antragstellerin zu 1. erklärten Kündigung hat der Schiedsspruch im Ergebnis lediglich die Folge, dass eine rund 2-monatige Unterbrechung der Spielzeit unter Berücksichtigung der vom Schiedsgericht schon für den Kündigungszeitpunkt festgestellten Absehbarkeit der baldigen Wiederaufnahme des Spielbetriebs kein Recht der Antragstellerin zu 1. begründete, sich von dem insgesamt vier Spielzeiten umfassenden Vertragsverhältnis mit dem Antragsgegner zu lösen. Es liegt darin unter Abwägung des Interesses der Antragstellerin zu 1., ihre vertragliche Bindung unter den veränderten tatsächlichen Umständen zu lösen, mit dem Interesse des Antragsgegners an einer Aufrechterhaltung des Vertrages für den gesamten Vertragszeitraum - unter Berücksichtigung des gegenüber der Dauer der vertraglichen Bindung vergleichsweise geringen Dauer der Unterbrechung des Spielbetriebs - nicht ohne weiteres eine derart schwerwiegende Störung des Leistungsverhältnisses, dass die Bindung an das Vertragsverhältnis für die Antragstellerin zu 1. unzumutbar erscheinen würde. Es kommt hinzu, dass die Unterbrechung nicht auf eine Entscheidung oder ein sonstiges Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen ist, sondern durch eine unvorhersehbare, vom Antragsgegner nicht zu beeinflussende Pandemiesituation verursacht worden ist. Die Antragstellerinnen zeigen im Übrigen auch nicht auf, im Schiedsverfahren weiteren Tatsachenvortrag gehalten zu haben, aus dem sich zum allein maßgeblichen Kündigungszeitpunkt Gründe für eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung ergeben könnten. Der Schiedsspruch führt auch nicht zu weitergehenden Rechtsfolgen, die bei der Abwägung der Interessen der Antragstellerin zu 1. und des Antragsgegners zu berücksichtigen wären. Dem Schiedsspruch ist insbesondere weder zu entnehmen, dass der Antragstellerin zu 1. auch unter Berücksichtigung der Fortdauer der Pandemiesituation und etwaiger dadurch bedingter Beeinträchtigungen der Verwertbarkeit der Leistungen des Antragsgegners kein Recht zur einseitigen Lösung des Vertrages zustand, noch ergibt sich aus dem Schiedsspruch, dass pandemiebedingte Beeinträchtigungen der Verwertbarkeit der Leistungen des Antragsgegners nicht dazu führen, dass sich für die Antragstellerin zu 1. anderweitige vertragliche und/oder gesetzliche Rechte - etwa hinsichtlich einer Minderung der von ihr zu zahlenden Vergütung - ergaben. Der Schiedsspruch hat damit entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen im Ergebnis auch nicht zur Folge, dass der Antragsteller von allen Risiken der Pandemie freigestellt wird und die Antragsgegnerinnen mit diesen Risiken belastet werden. Hinsichtlich des von den Antragstellerinnen im Schiedsverfahren erhobenen kartellrechtlichen Einwandes, dass sich ein unzulässiger Ausbeutungsmissbrauch schon aus der Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ergeben könne (Duplik, Rn. 252), ist nicht feststellbar, dass das Ergebnis der Würdigung des Schiedsgerichts gegen in kartellrechtlichen Normen zum Ausdruck kommende grundlegende Wertentscheidungen verstößt. Ein entsprechender Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht den Einwand eines Ausbeutungsmissbrauchs wegen einer Verwendung unzulässiger allgemeiner Geschäftsbedingungen mit dem Hinweis auf eine nach AGB-rechtlichen Maßstäben fehlende Kontrollfähigkeit von Hauptleistungs- und Gegenleistungspflichten möglicherweise unzutreffend begründet hat. Denn es liegt insoweit gegebenenfalls lediglich eine kartellrechtlich rechtsfehlerhafte Begründung des Schiedsspruchs vor, aus der nicht hergeleitet werden kann, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts im Ergebnis gegen in kartellrechtlichen Normen zum Ausdruck kommende grundlegende Wert-entscheidungen verstößt. Insbesondere kann für die Feststellung eines solchen Verstoßes nicht auf eine Benachteiligung der Antragstellerinnen durch ein vertragliches Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien abgestellt werden, da die Antragstellerinnen die von ihnen im Schiedsverfahren erhobene Rüge eines Verstoßes gegen Kartellrecht in dieser Hinsicht nicht näher ausgeführt haben. Soweit sich die Antragstellerinnen zur Begründung ihrer kartellrechtlichen Rüge im Schiedsverfahren im Übrigen - wie oben dargestellt - auf ein Ermessen des Antragsgegners berufen haben, Spiele nach seinem Belieben durchführen und die übliche und geplante Leistungszeit auf unbestimmte Zeit aussetzen zu dürfen (Duplik, Rn. 249), ergibt sich eine Missachtung grundlegender kartellrechtlicher Wertentscheidungen des Gesetzgebers nicht daraus, dass das Schiedsgericht dieses Vorbringen der Antragstellerinnen für „nicht einschlägig“ erachtet hat (Schiedsspruch, Rn. 127). Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Vorbringen der Antragstellerinnen entgegen der Würdigung des Schiedsgerichts im Hinblick auf dessen Vertragsauslegung „einschlägig“ war. Das Schiedsgericht ist vielmehr - wie oben dargestellt - bei seiner Vertragsauslegung lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner die Einhaltung des Spielplans und eine Veranstaltung von Bundesligaspielen in dem Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai vertraglich nicht schuldete. Demgegenüber hat das Schiedsgericht seiner Entscheidung weder ein umfassendes einseitiges Änderungsrecht des Antragsgegners hinsichtlich der von ihm geschuldeten Leistungen noch eine Berechtigung des Antragsgegners zugrunde gelegt, das vertraglich festgelegte Spielzeitende zu überschreiten und/oder bloße Geisterspiele durchzuführen. 3. Die Rüge der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht das Verfahren nicht unparteiisch geführt habe, rechtfertigt keine Aufhebung des Schiedsspruchs. Es liegt weder ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO wegen eines Mangels des schiedsrichterlichen Verfahrens noch ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor. Während des schiedsrichterlichen Verfahrens kann ein Schiedsrichter nach § 1036 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 ZPO wegen einer Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (vgl. Münch, in: Müko ZPO 6. Aufl., § 1036 Rn. 38). Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich im Schiedsverfahren durch ein Ablehnungsgesuch geltend zu machen, das innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Partei ein die Ablehnung begründender Umstand bekannt geworden ist, schriftlich bei dem Schiedsgericht anzubringen ist. Demgegenüber ist die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen einer Besorgnis der Befangenheit nach Erlass des Schiedsspruchs grundsätzlich nicht mehr möglich. Erst nach Erlass des Schiedsspruchs bekannt gewordene Ablehnungsgründe können allerdings im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1037 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 45 ff., zit. nach juris). Ein Aufhebungsgrund besteht nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O., Rn. 46) nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, wenn ein Schiedsrichter Gründe, die zu seiner Ablehnung ausgereicht hätten, entgegen § 1036 Abs. 1 ZPO während des Schiedsverfahrens nicht offengelegt hat. Im Übrigen kann eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen einer mangelnden Neutralität des Schiedsrichters zumindest in besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fällen einer Besorgnis der Befangenheit auch wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gerechtfertigt sein, weil eine prinzipiell mangelnde Neutralität des Schiedsgerichts grundlegenden rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen widerspricht (vgl. Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 52; Voit, in: Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 1059 Rn. 25, 26; Kärcher, SchiedsVZ 2017, 277, 280 f.; zum Ganzen auch: Senat, Beschluss vom 01.04.2020, 26 Sch 6/20, Rn. 65 f., zit. nach juris). Nach diesen Maßstäben steht der Feststellung eines Aufhebungsgrundes wegen des von den Antragstellerinnen erhobenen Einwandes einer mangelnden Unparteilichkeit des Schiedsgerichts zunächst entgegen, dass die Antragstellerinnen während des Schiedsverfahrens zutage getretene Zweifel an der Neutralität des Schiedsgerichts gemäß § 1037 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 ZPO im Wege eines noch während des Schiedsverfahrens zu stellenden Ablehnungsantrages hätten geltend machen müssen. Tatsächlich haben die Antragstellerinnen vor der Konstituierung des Schiedsgerichtes bei der DIS beantragt, den vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter Herrn B wegen Zweifeln an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht als Schiedsrichter zu bestellen (Schiedsspruch, Rn. 45). Im Folgenden hat die DIS den Parteien die Konstituierung des Schiedsgerichts in der Besetzung mit dem vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter angezeigt und mitgeteilt, dass der DIS-Ernennungsausschuss für die Sportschiedsgerichtsbarkeit den Widerspruch der Antragstellerinnen gegen die Bestellung des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters gemäß § 17.2 DIS-Sportgerichtsordnung zurückgewiesen habe (Schiedsspruch, Rn. 49). Es hätte danach den Antragstellerinnen oblegen, etwaige Zweifel an der Unparteilichkeit des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters nach der Konstituierung des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren durch ein Ablehnungsgesuch geltend zu machen und im Falle einer das Gesuch ablehnenden Entscheidung gemäß § 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO eine abschließende Entscheidung des staatlichen Gerichts über das Ablehnungsgesuch herbeizuführen. Nachdem die Antragstellerinnen dies versäumt haben, können sie nunmehr im Aufhebungsverfahren die ihnen bereits während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen Umstände, die ihrer Auffassung nach Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters begründen, nicht mehr als Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend machen. Die Antragstellerinnen sind insoweit insbesondere mit dem von ihnen schon im Schiedsverfahren gegenüber dem Ernennungsausschuss der DIS erhobenen Einwand ausgeschlossen, dass der vom Antragsgegner benannte Schiedsrichter beruflich mit der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners im Schiedsverfahren verbunden sei. Eine entsprechende Würdigung ergibt sich, soweit die Antragstellerinnen Zweifel an der Neutralität des Vorsitzenden des Schiedsgerichts daraus herleiten wollen, dass der Vorsitzende als Präsident der Lizenzkommission des Schweizer Fußball-Ligaverbandes kein Interesse an einer für Vertragspartner und Lizenznehmer eines Fußball-Ligaverbandes günstigen Vertragsauslegung habe. Die Antragstellerinnen haben auch hinsichtlich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts nach dessen Ernennung während des Schiedsverfahrens kein förmliches Ablehnungsverfahren mit einer abschließenden Entscheidung des staatlichen Gerichts geführt. Es kommt wegen der beruflichen Verbindungen des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters und der beruflichen Stellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen einer entgegen § 1036 Abs. 1 ZPO unterbliebenen Offenlegung von Umständen in Betracht, die möglicherweise Zweifel an der Unparteilichkeit des jeweiligen Schiedsrichters begründen könnten. Denn die Antragstellerinnen haben nicht begründet geltend gemacht, dass die Schiedsrichter gegen eine ihnen gemäß § 1036 Abs. 1 ZPO obliegende Offenbarungspflicht verstoßen haben. Die von den Antragstellerinnen zur Begründung ihrer Rüge einer mangelnden Neutralität des Schiedsgerichts vorgetragenen weiteren Umstände rechtfertigen keine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Es kann offenbleiben, ob ein entsprechender Aufhebungsgrund vor dem Hintergrund der Rechtskraftwirkung, die einem Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO zukommt, aus Gründen der Rechtssicherheit nur wegen eines besonders schwerwiegenden und eindeutigen Falles einer Besorgnis der Befangenheit anzunehmen wäre. Denn der Vortrag der Antragstellerinnen bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall überhaupt ein Grund vorliegt, der gemäß den für die Ablehnung staatlicher Richter geltenden Grundsätzen bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Antragstellerinnen im Sinne des § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit eines der Schiedsrichter aufkommen lässt. Soweit die Antragstellerinnen Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts damit begründen wollen, dass das Schiedsgericht Vortrag der Antragstellerinnen in dem Schiedsspruch systematisch unberücksichtigt gelassen habe, ist oben im Zusammenhang mit den von den Antragstellerinnen zur Verletzung ihres rechtlichen Gehörs erhobenen Rügen bereits im Einzelnen ausgeführt worden, dass der Schiedsspruch den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen ergibt sich ein Umstand, der Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter wecken könnte, auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht im Schiedsspruch den Umstand erwähnt hat, dass das Mannschaftstraining von den Bundesliga-Mannschaften in Kleingruppen ab dem 06.04.2020 wiederaufgenommen worden ist. Selbst wenn dieser Umstand im Schiedsverfahren nach dem Vortrag der Antragstellerinnen von den Parteien nicht vorgetragen war und vom Schiedsgericht auch nicht thematisiert worden ist, ergeben sich aus seiner Erwähnung im Schiedsspruch keine Zweifel an der Neutralität der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht war zunächst grundsätzlich nicht gehindert, bei seiner Entscheidung auch Tatsachen zu berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen waren. Denn es besteht im Schiedsverfahren wegen der Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine Bindung an den Sachvortrag der Parteien (vgl. Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 149-156). Entsprechend bestimmt die vom Schiedsgericht angewendete DIS-Sport SchO 2008 in § 27 Ziff. 27.1 S. 1 ausdrücklich, dass das Schiedsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt zu ermitteln hat (vgl. Münch, a.a.O., § 1042 Rn. 157). Das Vorbringen der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht den von ihm festgestellten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings mit den Parteien nicht erörtert habe, begründet bei verständiger Würdigung aus Sicht der Antragstellerinnen keine Besorgnis einer Befangenheit des Schiedsgerichts. Denn das Schiedsgericht durfte einerseits davon ausgehen, dass es sich bei der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings um einen offenkundigen Umstand handelte, von dem die Parteien wegen ihrer Sachnähe jeweils Kenntnis hatten, und hat andererseits der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings im Gesamtzusammenhang des Schiedsspruchs nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen. Insbesondere stellt die Erwähnung der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings im Zusammenhang mit der Würdigung, dass eine Wiederaufnahme der Spiele der Bundesliga zum Kündigungszeitpunkt zumindest sehr wahrscheinlich gewesen sei (Schiedsspruch, Rn. 115 f.) nicht in Frage, dass das Schiedsgericht seine Wahrscheinlichkeitsprognose maßgebend auf den politischen Willensbildungsprozess gestützt hat. Die Antragstellerinnen haben dementsprechend in der Antragsschrift selbst eingeräumt, dass es sich bei der Berücksichtigung der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings um einen offenkundig irrelevanten Punkt gehandelt habe. Das Unterbleiben einer Erörterung der Wiederaufnahme des Mannschaftstrainings könnte danach allenfalls einen für die Entscheidung nicht erheblichen einfachen Verfahrensfehler bilden, der zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts aber nicht geeignet ist, weil keine Gründe ersichtlich sind, die dafür sprechen, dass der Fehler auf einer Voreingenommenheit der Schiedsrichter gegenüber den Antragstellerinnen oder Willkür beruhte (vgl. zu diesem Maßstab etwa: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rn. 28 m.w.N. in Bezug auf eine Besorgnis der Befangenheit staatlicher Richter). Soweit sich die Antragstellerinnen zur Begründung von Zweifeln an der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts auf abwertende Äußerungen im Schiedsspruch berufen, sind die von ihnen zitierten Stellen zur Begründung von Anhaltspunkten für eine Voreingenommenheit des Schiedsgerichts jeweils für sich genommen und auch in ihrer Zusammenschau nicht geeignet. Dies gilt insbesondere für die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, dass die außerordentliche Kündigung des Verwertungsvertrages als „treuwidrig im Sinne von § 242 BGB“ anzusehen sei (Schiedsspruch, Rn. 119). Das Schiedsgericht hat mit der Feststellung einer Treuwidrigkeit der außerordentlichen Kündigung lediglich an die gesetzliche Terminologie des § 242 BGB angeknüpft, um das Ergebnis seiner rechtlichen Würdigung darzustellen. Ferner lässt sich aus der Formulierung des Schiedsgerichts, dass die Antragstellerinnen Einschränkungen ihrer Rechte gemäß Ziff. 6 BVR „akzeptiert und bestätigt“ hätten (Schiedsspruch, Rn. 106, vgl. auch Rn. 118) bei verständiger Würdigung entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnen kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter herleiten, da die verwendete Formulierung - auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Antragsgegner den Verwertungsvertrag im Rahmen der Ausschreibung ohne eine Verhandlungsmöglichkeit vorgegeben hat - lediglich betont, dass die Antragstellerinnen sich durch Abschluss des Verwertungsvertrages an die von dem Antragsgegner vorgegebenen Vertragsbedingungen gebunden haben. Erst Recht kann aus der Formulierung des Schiedsgerichts, dass die Antragstellerinnen nicht behaupten könnten, dass der Leistungsinhalt ihrer Verpflichtungen im Vertrag entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben beschrieben werde (Schiedsspruch, Rn. 123), keine abwertende Aussage des Schiedsgerichts entnommen werden. Denn das Schiedsgericht weist insoweit im Zusammenhang mit einer Erwähnung des Transparenzgebotes des § 307 BGB der Sache nach lediglich darauf hin, dass die vertragliche Beschreibung des Leistungsinhalts des Antragsgegners - entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen - als solche nicht zu beanstanden sei. Schließlich ergibt sich auch aus der folgenden Passage des Schiedsspruchs, in der das Schiedsgericht feststellt, dass die Antragstellerinnen einen Verstoß vertraglicher Bestimmungen gegen das Transparenzgebot „nicht hinreichend substantiiert dargelegt“ hätten (Schiedsspruch, Rn. 123), eine in üblicher juristischer Terminologie gefasste Würdigung des Vorbringens der Antragstellerinnen, die - wie oben dargestellt - auch nicht gegen den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verstößt. Unzutreffend ist das Vorbringen der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht seine Feststellung einer Treuwidrigkeit der außerordentlichen Kündigung nicht begründet habe. Denn das Schiedsgericht hat sich zur Begründung der von ihm angenommenen Treuwidrigkeit der Kündigung sinngemäß darauf gestützt, dass den Antragstellerinnen in dem über eine Laufzeit von insgesamt 4 Jahren eingegangenen Vertragsverhältnis vor dem Hintergrund des expliziten Ausschlusses der ordentlichen Kündigung Treuepflichten oblegen hätten, die sie unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der außerordentlichen Kündigung - kurz vor der zu erwartenden Wiederaufnahme der Bundesligaspiele - verletzt hätten (Schiedsspruch, Rn. 119). Das Schiedsgericht hat überdies ergänzend auch mit einem Vergleich zur unterbliebenen Kündigung des für Österreich und die Schweiz geschlossenen Verwertungsvertrages argumentiert (Schiedsspruch, Rn. 116) und dabei - wie oben dargestellt - keinen aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerinnen übergangen. Eine Voreingenommenheit der Schiedsrichter kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht den Tenor des Schiedsspruchs nach der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2020 den Parteien vorab am 11.08.2020 bekanntgegeben und den Schiedsspruch erst am 12.11.2020 erlassen hat. Denn die Vorgehensweise des Schiedsgerichts, den Tenor vorab innerhalb der von den Parteien in Ziff. 2.3 d) S. 2 der Schiedsabrede (vgl. Schiedsspruch, Rn. 77) für den Erlass des Schiedsspruchs vorgesehenen Frist von 14 Tagen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben und den mit Gründen versehenen Schiedsspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen, entsprach der von den Parteien in der mündlichen Verhandlung mit dem Schiedsgericht abgesprochenen Vorgehensweise. Es ergibt sich aus dem im Verhandlungsprotokoll wiedergegebenen Wortlaut der Erklärungen insbesondere, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen im Schiedsverfahren D ausdrücklich damit einverstanden war, dass das Schiedsgericht innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist nur den Tenor des Schiedsspruchs vorab mitteilen sollte und dem Schiedsgericht für den Erlass des Schiedsspruchs ein - nicht näher konkretisierter - größerer zeitlicher Spielraum zustehen sollte. Es kann danach daraus, dass das Schiedsgericht sich an die abgesprochene Vorgehensweise gehalten hat, unabhängig von der von den Parteien in der Schiedsabrede vereinbarten Beschleunigung des Verfahrens kein Anhaltspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter hergeleitet werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Schiedsgericht nach der mündlichen Verhandlung für den Erlass des Schiedsspruchs einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten benötigte. Denn es bestehen bei verständiger Würdigung auch aus Sicht der Antragstellerinnen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht den Erlass des Schiedsspruchs hinausgezögert hat, um sie gegenüber dem Antragsgegner zu benachteiligen. Insbesondere lässt sich eine entsprechende Folgerung nicht mit Blick darauf begründen, dass für die Antragstellerinnen die - von ihnen auch wahrgenommene - Möglichkeit bestand, den Schiedsspruch mit einem Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO anzugreifen. Denn das Aufhebungsverfahren ist im Hinblick auf die für den Aufhebungsantrag in § 1059 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO vorgesehene Frist von 3 Monaten nach Zugang des Schiedsspruchs sowie die gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO obligatorische mündliche Verhandlung vor dem staatlichen Gericht nicht auf Beschleunigung ausgerichtet und wegen der nur kassatorischen Wirkung einer Aufhebung des Schiedsspruchs auch nicht geeignet, eine von dem Schiedsspruch abweichende Streitentscheidung herbeizuführen oder für ein erneutes Schiedsverfahren zu präjudizieren. Anlass für eine Besorgnis der Befangenheit der Schiedsrichter ergibt sich schließlich auch nicht aus der von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen E-Mail-Korrespondenz des Schiedsgerichts mit den Parteien (Anlage Ast 12). Es kann offenbleiben, ob die Rüge der Antragstellerinnen, dass das Schiedsgericht ihre Nachfragen zu der beim Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Verzögerung „abfällig“ abgewiesen und sich ungeprüft Aussagen des Antragsgegners zu eigen gemacht habe, den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung von Anhaltspunkten für eine Befangenheit der Schiedsrichter genügt. Denn es ergibt sich auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen vorgelegten E-Mail-Korrespondenz (Anlage Ast 12) offenkundig kein Anhaltspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts. Die mit der Anlage Ast 12 vorgelegten E-Mails des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sind durchweg sachlich und höflich formuliert und enthalten keine Äußerungen, die auch nur ansatzweise als „abfällig“ bewertet werden könnten. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat mit seiner E-Mail vom 13.10.2020 (Anlage Ast 12), in der er auf „Zitate“ in der vorangegangenen E-Mail des Antragsgegners vom 30.09.2020 (Anlage AG 4) Bezug genommen hat, auch nicht „ungeprüft“ Aussagen des Antragsgegners übernommen, sondern auf die in der E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.09.2020 enthaltene wörtliche Wiedergabe der Passagen des Verhandlungsprotokolls verwiesen, aus denen sich - wie oben dargestellt - offenkundig die Absprache der Parteien ergibt, dass die für den Erlass des Schiedsspruchs vorgesehene Frist nur für die Übermittlung des Tenors und nicht für dessen schriftliche Begründung gelten sollte. Eine Besorgnis der Befangenheit des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts kann ferner - wie oben ausgeführt - nicht auf Umstände gestützt werden, die den Antragstellerinnen bereits während des Schiedsverfahrens bekannt waren und von ihnen nicht zum Anlass genommen worden sind, ein förmliches Ablehnungsverfahren mit einer abschließenden Entscheidung des staatlichen Gerichts herbeizuführen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die von den Antragstellerinnen vorgetragene berufliche Verbindung zwischen dem vom Antragsgegner benannten Schiedsrichter und der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und die berufliche Stellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts als Präsident der Lizenzkommission des Schweizer Fußball-Ligaverbandes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - eine Besorgnis der Befangenheit jeweils nicht begründen können. Soweit die Antragstellerinnen in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 03.02.2022 und 21.02.2022 neuen Sachvortrag gehalten haben, ist dieser entsprechend § 296a Satz 1 ZPO bei der Entscheidung unberücksichtigt zu lassen. Die Schriftsätze der Antragstellerinnen bieten nach Ermessen des Senats keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 296a Satz 2, 156 ZPO wiederzueröffnen, da für die Antragstellerinnen bis zur mündlichen Verhandlung hinreichend Anlass und Gelegenheit bestand, zur Sache vorzutragen und auf das Vorbringen des Antragsgegners zu erwidern. Es besteht auch kein Anlass, den neuen Sachvortrag der Antragstellerinnen in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen als Reaktion auf ein Vorbringen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zuzulassen, da der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung keinen über sein schriftsätzliches Vorbringen hinausgehenden Vortrag gehalten hat und die Antragstellerinnen in der Sitzung auch nicht beantragt haben, zu bestimmten Aspekten des Vortrags des Antragsgegners noch schriftsätzlich Stellung nehmen zu dürfen. Nicht zu berücksichtigen ist daher insbesondere, dass die Antragstellerinnen sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen, nicht nur in Randnummer 247, sondern in insgesamt 16 weiteren Randnummern ihrer Duplik Vortrag zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gehalten zu haben, den das Schiedsgericht „bewusst und gewollt ignoriert“ habe. Im Übrigen würden die von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen weiteren Passagen der Duplik allerdings auch nicht die Feststellung rechtfertigen, dass das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragstellerinnen hinsichtlich des Transparenzgebotes verletzt hat, da die als übergangen gerügten Einwände der Antragstellerinnen teils an ein einseitiges Leistungsänderungsrecht des Antragsgegners anknüpfen, von dem das Schiedsgericht aber gerade nicht ausgegangen ist, und teils andere Sachzusammenhänge als einen Verstoß gegen das Transparenzgebot betreffen. Es ist ferner unerheblich, dass die Antragstellerinnen ihren als übergangen gerügten Vortrag zur Frage einer Vorhersehbarkeit der Wiederaufnahme des Bundesliga-Spielbetriebes als Bestreiten des gegnerischen Vortrags verstanden wissen wollen. Denn das Schiedsgericht hat - wie ausgeführt - aufgrund einer eigenen tatsächlichen Würdigung anhand von Indizien festgestellt, dass die Wiederaufnahme des Spielbetriebs zum Kündigungszeitpunkt zumindest als sehr wahrscheinlich anzusehen gewesen sei, und sich damit nicht darauf gestützt, dass ein entsprechender Vortrag des Antragsgegners unstreitig geblieben sei. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Aufhebungsverfahren entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs und wird nach § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Millionen Euro begrenzt.