Beschluss
26 W 22/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1005.26W22.20.00
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Leitsätze
Soweit ein Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er grundsätzlich mit seinem Erlass Kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund richterlicher Anordnung vollstreckbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Mai 2020 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 12. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit ein Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er grundsätzlich mit seinem Erlass Kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund richterlicher Anordnung vollstreckbar. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Mai 2020 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 12. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten. Das Landgericht Marburg wies mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 (Bl. 178 ff. d. A.) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) zurück, die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Corte d’appello di Milano n. 3450/17 vom 19. Juli 2017, des Urteils n. 14624 vom 22. Dezember 2015 und des Zahlungsbefehls (decreto ingiuntivo) n. 35286/2014 vom 15. Juli 2014 des Tribunale di Milano zu versagen. Zugleich legte es der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Antragstellerin vom 3. Februar 2020 hat der Senat mit Beschluss vom 30. März 2020 zurückgewiesen (Bl. 219 ff. d. A.). Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde erhoben, die derzeit unter dem Aktenzeichen IX ZB 23/20 beim Bundesgerichtshof anhängig ist. Die Antragsgegnerin hatte mit einem bereits am 14. Januar 2020 beim Landgericht Marburg eingegangenen Anwaltsschriftsatz beantragt, gegen die Antragstellerin Kosten in Höhe von insgesamt € 4.076,40 festzusetzen (Bl. 185 ff. d. A.). Darin enthalten waren Übersetzungskosten in Höhe von € 2.434,00. Die Übersetzung sei für eine ordnungsgemäße Verteidigung unerlässlich gewesen. Es seien nur die für die Verteidigung wesentlichen Unterlagen übersetzt worden (Schriftsätze der Parteien, Beschluss des Landgerichts vom 2. Januar 2020). Gerichtliche Verfügungen und Anlagen hingegen seien nicht übersetzt worden. Auf Nachfrage des Landgerichts stellte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Januar 2020 (Bl. 191 d. A.) klar, dass die Übersetzungen kanzleiintern vorgenommen worden seien. Die Antragstellerin ist der Festsetzung der geltend gemachten Übersetzungskosten mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Februar 2020 entgegengetreten (Bl. 202 d. A.). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. Mai 2020 hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten antragsgemäß in Höhe von € 4.076,40 festgesetzt (Bl. 237 d. A.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 18. Mai 2020 zugestellt (Bl. 240 d. A.). Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30. Mai 2020, die per Fax am 31. Mai 2020 beim Landgericht eingegangen ist und mit der die Berücksichtigung der Übersetzungskosten angegriffen wird. Die Antragstellerin macht u. a. geltend, der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 23. Dezember 2019, auf dem der Kostenfestsetzungsbeschluss fuße, sei infolge der erhobenen Rechtsbeschwerde nicht rechtskräftig. Zudem sei der Beschluss auch nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Überdies seien die Übersetzungskosten nicht oder zumindest nicht in der angegebenen Höhe von € 2.434,00 zu ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 30. Mai 2020 Bezug genommen (Bl. 242 ff. d. A.). Die Antragsgegnerin hat zur sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 Stellung genommen (Bl. 268 ff. d. A.). Sie verteidigt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 12. August 2020 nicht abgeholfen (Bl. 322 f. d. A.). II. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß den §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. Der erforderliche Beschwerdewert ist überschritten (§ 567 Abs. 2 ZPO), und das Rechtsmittel wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat die geltend gemachten Übersetzungskosten nach Grund und Höhe zu Recht als erstattungsfähig festgesetzt. Es handelt sich um Kosten, die im Streitfall zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine im Ausland ansässige Prozesspartei in einer Rechtsform des italienischen Rechts. Dass die mit den in Rede stehenden Verträgen und ihrer Abwicklung bei der Antragsgegnerin befassten Personen der deutschen Sprache in ausreichendem Maße – auch bezogen auf juristische Fachbegriffe – mächtig sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Einer solchen Prozesspartei sind grundsätzlich die Kosten einer Übersetzung aller wesentlichen Schriftstücke, der den Schriftsätzen beigefügten Anlagen und gerichtlichen Verfügungen zu erstatten (vgl. etwa OLG Oldenburg, Urteil vom 21.01.1991 - 6 W 11/91 -, juris; KG, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2013 - 9 Ta 246/12 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91, Rdnr. 13.100; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 91, Rdnr. 166). Insofern streitet für die Antragsgegnerin das legitime Interesse, sich eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den aktuellen Sach- und Streitstand des gegen sie betriebenen Verfahrens zu verschaffen, jederzeit dem Rechtsstreit folgen und entscheiden zu können, ob und in welcher Weise der Rechtsstreit geführt wird. Dies gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris). Dies gilt auch, wenn der Prozessbevollmächtigte der ausländischen Partei die Übersetzung selbst oder durch einen in seiner Kanzlei beschäftigten Übersetzer vornimmt (vgl. KG, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris). Der Aufwand für solche Übersetzungen ist nicht als ein der Information zuzurechnender Aufwand mit der Prozessgebühr abgegolten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2002 - 17 W 6/02 -, JurBüro 2002, 591; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob einzelne bei der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin tätige Rechtsanwälte die italienische Sprache fließend beherrschen oder die italienischsprachige Korrespondenz für sie zur täglichen Routine gehört (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris). Auch der Einwand der Antragstellerin, der die Kostengrundentscheidung enthaltene Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2019 sei nicht gemäß § 708 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, ist nicht stichhaltig. Auf Beschlüsse findet § 708 ZPO bereits nach seinem Wortlaut keine Anwendung (s. Kindl, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 708, Rdnr. 1). Dies ist auch in systematischer Hinsicht stimmig, da die Vollstreckbarkeit von Beschlüssen grundsätzlich in § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geregelt ist (vgl. Kindl, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 708, Rdnr. 1). Soweit ein Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er grundsätzlich mit seinem Erlass kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund richterlicher Anordnung vollstreckbar (s. etwa Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 12. Aufl. 2015, Kapitel B, Rdnr. 65). Eine gegen einen Beschluss eingelegte Beschwerde hindert die Vollstreckung nur, wenn ihr ausdrücklich aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 570 Abs. 1 ZPO) oder die Aussetzung der Vollziehung angeordnet wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 179/04 -, NJW 2006, 443, 445; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 794, Rdnr. 21). Dies bedeutet, dass im Streitfall der Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2019 ohne Weiteres vollstreckbar war und ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stand dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch nicht entgegen, dass die diesem zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 23. Dezember 2019 noch nicht rechtskräftig ist. Der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt nämlich die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung nicht voraus (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2009 - 17 W 291/09 -, MDR 2010, 104; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 38. Edition, Stand: 01.09.2020, § 103, Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat das Entstehen von Übersetzungskosten auch gem. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht. Hierfür ist nämlich lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 79/06 -, NJW 2007, 2493). Hier steht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsgegnerin die Übersetzungskosten entstanden sind. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 im Einzelnen aufgelistet, welche Schriftsätze neben dem Beschluss des Landgerichts vom 23. Dezember 2019 (in dem Anwaltsschriftsatz wird insoweit das Datum der Ausfertigung – 2. Januar 2020 – genannt) übersetzt worden sind. Der erkennende Einzelrichter sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, zumal da die angesetzten Zeilen mit den tatsächlichen Zeilen der Schriftsätze und des genannten Beschlusses jeweils übereinstimmen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung setzt auch nicht voraus, dass der Erstattungsberechtigte die entsprechenden Kosten bereits gezahlt hat. Als Entstehungstatbestand genügt insoweit grundsätzlich die Rechtspflicht zur Zahlung (vgl. etwa KG, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, juris; Flockenhaus, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 17. Aufl. 2020, § 104, Rdnr. 6b; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 104, Rdnr. 9). Die Höhe der Übersetzungskosten begegnet keinen Bedenken, da der abgerechnete Satz von € 2,00 pro Zeile etwas unterhalb des nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG in diesem Falle zulässigen Satzes in Höhe von € 2,05 liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).