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Beschluss

26 Sch 7/24

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1018.26SCH7.24.00
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Leitsätze
§ 91 Satz 2 GWB ist weder unmittelbar noch analog auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin € 66.943,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2024 zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin wird ferner verurteilt, a) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen, aa) welchen Umsatz abzüglich Umsatzsteuer die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 aus und im Zusammenhang mit dem Steinbruch Stadtteil1 erwirtschaftet hat und wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Umsätze (1) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorbrecher gebrochenem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (2) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbrecher weiterverarbeitetem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (3) aus der Annahme und dem Verkauf von auf dem Gelände des Steinbruchs angenommenem Fremdmaterial (einschließlich von Asphalt, Beton und anderen Gesteinsmaterialien) und daraus hergestellten Folgeprodukten ab dem 1. Oktober 2023; (4) aus dem Verkauf von Steinerde und anderen, nicht in vorstehende Kategorien fallenden Produkten; (5) aus der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage; (6) aus etwaigen sonstigen, nicht in vorstehenden Umsätzen enthaltenen Leistungen der Antragsgegnerin; bb) wie sich der mitgeteilte Umsatz im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 30. September 2023 im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Umsätze (1) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorbrecher gebrochenem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (2) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbrecher weiterverarbeitetem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (3) aus der Annahme und dem Verkauf von auf dem Gelände des Steinbruchs angenommenem Fremdmaterial (einschließlich von Asphalt, Beton und anderen Gesteinsmaterialien) und daraus hergestellten Folgeprodukten ab dem 1. Februar 2023; (4) aus dem Verkauf von Steinerde und anderen, nicht in vorstehende Kategorien fallenden Produkten; (5) aus der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage; (6) aus etwaigen sonstigen, nicht in vorstehenden Umsätzen enthaltenen Leistungen der Antragsgegnerin; cc) welche etwaigen sonstigen Vorteile die Antragsgegnerin neben den vorgenannten Umsätzen in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 aus der Nutzung des Steinbruchs Stadtteil1 erlangt hat. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 91 Satz 2 GWB ist weder unmittelbar noch analog auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anwendbar. 1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin € 66.943,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2024 zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin wird ferner verurteilt, a) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen, aa) welchen Umsatz abzüglich Umsatzsteuer die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 aus und im Zusammenhang mit dem Steinbruch Stadtteil1 erwirtschaftet hat und wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Umsätze (1) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorbrecher gebrochenem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (2) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbrecher weiterverarbeitetem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (3) aus der Annahme und dem Verkauf von auf dem Gelände des Steinbruchs angenommenem Fremdmaterial (einschließlich von Asphalt, Beton und anderen Gesteinsmaterialien) und daraus hergestellten Folgeprodukten ab dem 1. Oktober 2023; (4) aus dem Verkauf von Steinerde und anderen, nicht in vorstehende Kategorien fallenden Produkten; (5) aus der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage; (6) aus etwaigen sonstigen, nicht in vorstehenden Umsätzen enthaltenen Leistungen der Antragsgegnerin; bb) wie sich der mitgeteilte Umsatz im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 30. September 2023 im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Umsätze (1) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorbrecher gebrochenem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (2) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbrecher weiterverarbeitetem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (3) aus der Annahme und dem Verkauf von auf dem Gelände des Steinbruchs angenommenem Fremdmaterial (einschließlich von Asphalt, Beton und anderen Gesteinsmaterialien) und daraus hergestellten Folgeprodukten ab dem 1. Februar 2023; (4) aus dem Verkauf von Steinerde und anderen, nicht in vorstehende Kategorien fallenden Produkten; (5) aus der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage; (6) aus etwaigen sonstigen, nicht in vorstehenden Umsätzen enthaltenen Leistungen der Antragsgegnerin; cc) welche etwaigen sonstigen Vorteile die Antragsgegnerin neben den vorgenannten Umsätzen in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 aus der Nutzung des Steinbruchs Stadtteil1 erlangt hat. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten. I. Nach erfolgter Zahlung zur Abwendung der Kontopfändung wendet sich die Antragstellerin in Form einer sog. „verlängerten Vollstreckungsgegenklage“ gegen die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Darüber hinaus begehrt sie Auskunft hinsichtlich der durch die Nutzung eines Steinbruchs erzielten Umsätze. Die Antragstellerin gehört zur V AG, einer österreichischen Immobilien- und Beteiligungsholding. Sie ist seit 2006 Eigentümerin des Stadt1er Waldes, den sie vorwiegend als Forstbetrieb bewirtschaftet. Gleichzeitig ist bzw. war die Antragstellerin Verpächterin der beiden im Stadt1er Wald gelegenen Basaltsteinbrüche, von denen der Steinbruch Stadt1-Stadtteil1 an die Antragsgegnerin und der Steinbruch Stadtteil2 an die W AG (im Folgenden: W) verpachtet ist bzw. war. Die Antragsgegnerin gehört zur X-Gruppe, die in verschiedenen Bereichen der Bauwirtschaft tätig ist. Sie betreibt den Basalt-Steinbruch Stadtteil1 als einzige Betriebsstätte und vertreibt die dem Steinbruch entnommenen Natursteinprodukte u. a. für die Verwendung im Straßenbau. Seit der Beendigung einer von 2000 bis 2014 bestehenden Kooperation der Antragsgegnerin und der W im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens wurden die Steinbrüche von der Antragsgegnerin und der W jeweils eigenständig und im Wettbewerb zueinander betrieben. Die Pachtzahlungen für beide Steinbrüche waren nach den Pachtverträgen zum größten Teil umsatzabhängig. Der von der Antragsgegnerin mit dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin am 31. Januar 1963 geschlossene Pachtvertrag über den Steinbruch Stadt1-Stadtteil1 hatte eine feste Laufzeit von 30 Jahren ab dem 1. Februar 1963 und sah einen Anspruch der Pächterin auf Verpachtung für weitere 30 Jahre zu den Bedingungen des Ursprungsvertrages vor. Mit einer am 3. Dezember 1986 zwischen der Antragsgegnerin und dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin geschlossenen Vereinbarung einigten sich die Vertragsparteien unter Modifikation der Vertragsbedingungen auf eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum 31. Januar 2023. Neben dem Pachtverhältnis bestand für die Antragsgegnerin aufgrund eines 1964 geschlossenen Erbbaurechtsvertrages ein im Grundbuch eingetragenes Erbbaurecht an einer Teilfläche des Steinbruchs. Die Antragsgegnerin ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrages berechtigt, auf der Teilfläche Bauwerke oder Betriebseinrichtungen zu errichten und zu unterhalten, die ausschließlich dem von ihr betriebenen Basaltsteinbruchbetrieb dienen mussten. Die Antragsgegnerin betreibt auf der Erbbaurechtsfläche eigene Aufbereitungsanlagen. Der Erbbaurechtsvertrag sieht vor, dass das Erbbaurecht mit dem Pachtverhältnis enden soll. Mit dreiseitiger Vereinbarung vom 18. Oktober 1999 wurde der Pachtzins für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 auf 6,25 % erhöht. Mit Auflassung vom 31. Mai 2006 und Eintragung ins Grundbuch am 29. November 2007 wurde die Antragstellerin Eigentümerin des Pachtgeländes und trat in den Pachtvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin ein, §§ 581 Abs. 2, 566 Abs. 1 BGB. In einem von der Antragsgegnerin mit Zustimmung der Antragstellerin betriebenen Planfeststellungsverfahren wurde mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16. Februar 2016 ein Rahmenbetriebsplan festgestellt, der den Betrieb des Steinbruchs bis zum 31. Dezember 2038 gestattet. Mit Schreiben vom 26. Juni 2017 kündigte die Antragstellerin den Pachtvertrag mit der Antragsgegnerin zum 31. Januar 2018. Die Antragstellerin versuchte die Antragsgegnerin nach Ausspruch der Kündigung dazu zu bewegen, die standortspezifischen Betriebsmittel an die W zu veräußern. Mit einem auf einem Vergleich (Settlement) mit der Antragstellerin beruhenden Beschluss vom 2. Dezember 2019 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Antragstellerin Geldbußen wegen der Kündigung und ihrer vorherigen Androhung. In der Folgezeit kam es zu einem Schiedsverfahren der Parteien. Das Schiedsgericht erließ am 27. April 2020 den Endschiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht die Antragsgegnerin dazu verurteilte, die Pachtfläche des von ihr betriebenen Steinbruchs mit Ausnahme der Fläche des Erbbaurechts zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben, während es die weitergehende Klage der Antragstellerin und die Widerklage der Antragsgegnerin abwies. In dem unter dem Aktenzeichen 26 Sch 12/20 vor dem Senat geführten Aufhebungsverfahren wies der Senat mit Beschluss vom 22. April 2021 den Antrag der Antragsgegnerin zurück, den in dem Schiedsverfahren erlassenen Schiedsspruch teilweise aufzuheben. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hob der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 27. September 2022 den Beschluss des erkennenden Senats vom 22. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit auf, als der erkennende Senat den Aufhebungsantrag hinsichtlich Tenor Ziffer 1 des Schiedsspruchs vom 27. April 2020 insgesamt und hinsichtlich Tenor Ziffer 2 teilweise, nämlich hinsichtlich der Abweisung der auf Feststellung und Unterlassung gerichteten Widerklage, zurückgewiesen hatte (s. BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288). Im Umfang der Aufhebung hob der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes den Schiedsspruch vom 27. April 2020 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2023 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur unverzüglichen Räumung des Steinbruchs auf. Dabei untersagte sie die weitere Vornahme weiterer Gewinnungs- und Abräumungstätigkeiten und widersprach einer Weiternutzung des Steinbruchs ausdrücklich (s. das Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 1. Februar 2023, Anlage K 8). Mit Anwaltsschreiben vom 2. Februar 2023 kündigte die Antragsgegnerin jedoch an, dass sie ihre Tätigkeit im Steinbruch im Rahmen der bergrechtlichen Zulassung fortsetzen werde. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies am 14. Februar 2023 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin gerichtet auf eine Untersagung der Verweigerung der Berechtigung für Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zurück (Az. 11 U 13/23 (Kart)). Die Antragsgegnerin informierte ihre Geschäftspartner mit Schreiben vom 28. Februar 2023 darüber, dass sie ihr „Verkaufsgeschäft nur mehr so weit betreiben [könne], wie [sie] auf die bereits produzierten Mineralstoff-Vorräte und die Aufbereitung des vorliegenden, losen Haufwerks zurückgreifen [könne]. […] Vorerst nicht betroffen [seien die] Geschäfte mit der Annahme von Aufbruch, dem Verkauf von RC-Material sowie von Steinerde.“ (vgl. die Kundenmitteilung der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2023, Anlage K 10, Bl. 78 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 1. März 2023 wiederholte die Antragstellerin die Aufforderung an die Antragsgegnerin zur unverzüglichen Räumung des Steinbruchs und stützte diese auf § 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB (vgl. das Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 1. März 2023, Anlage K 11, Bl. 79 f. d. A.). Gleichwohl nutzte die Antragsgegnerin den Steinbruch vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 weiter wirtschaftlich. Sie schickte der Antragstellerin zum Nachweis ihres Umsatzes in den Monaten Februar bis September 2023 Übersichten, die sie mit dem Begriff „Nutzungsentschädigungen“ überschrieb. Darin teilte sie den Nettoumsatz mit und berechnete auf dieser Grundlage abzüglich eines Skontos und eines sogenannten „Pachtzinses“ von 5,25 % eine Nutzungsentschädigung zu Gunsten der Antragstellerin. Zudem bat die Antragsgegnerin in den Schreiben die Antragstellerin „um gleichlautende Rechnungsstellung“. Danach erzielte die Antragsgegnerin im Zeitraum von Februar bis September 2023 folgende Umsätze (s. Anlage K 12): Februar bis April 2023: € 805.687,83; Mai 2023: € 97.454,27; Juni 2023: € 107.488,44; Juli bis September 2023: € 60.465,76. Summe: € 1.071.096,30 Am 14. August 2023 erließ der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die zuständige Rechtspflegerin in dem Verfahren 26 Sch 12/20 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem die Antragstellerin Kosten in Höhe von € 72.864,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2022 an die Antragsgegnerin zu erstatten hatte. Die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde den damals mandatierten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. August 2023 zugestellt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin drohten der Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2024 an, aus dem vorbezeichneten Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Februar 2024 (Anlage K 3, Bl. 49 ff. d. A.) gegen den Kostenerstattungsanspruch die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB mit einer Gegenforderung in Höhe von € 66.943,52 auf Herausgabe von Erlangtem aus dem Steinbruch Stadtteil1 im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 erklärt, den die Antragstellerin als Verpächterin vormals bis zum 31. Januar 2023 an die Antragsgegnerin als Pächterin verpachtet hatte. Nachdem die Antragsgegnerin den Auszahlungsanspruch der Antragstellerin gegen deren Bank hatte pfänden und sich überweisen lassen (s. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Gelnhausen vom 25. März 2024 zum Aktenzeichen 92 M 736/24, Bl. 177 ff. d. A.), überwies die Antragstellerin am 3. April 2024 der Antragsgegnerin € 80.529,40, um die Kontensperre zu beenden (s. Anlage K 24, Bl. 182 RS). Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr stehe eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den Kostenerstattungsanspruch zu, weil die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis 31.Januar 2024 unrechtmäßig den Steinbruch Stadtteil1 weiter betrieben habe, insbesondere weiter im Eigentum der Antragstellerin stehende Steine gebrochen und diese verkauft habe, Fremdmaterial gegen Vergütung angenommen, gebrochen und verkauft habe, die Asphaltmischanlage unterverpachtet und mindestens ein Festival veranstaltet habe. Trotz der Beendigung des Pachtverhältnisses mit Ablauf des 31. Januar 2023 habe die Antragsgegnerin weiterhin etwas aus der Nutzung des Steinbruchs erlangt, was der Antragstellerin zustehe und das an sie herauszugeben sei. Die Rechtsordnung erlaube einem Fremdbesitzer nur dann die Nutzungsziehung, wenn ein Schuldverhältnis ihn dazu berechtige. Ohne eine solche Berechtigung handele der Fremdbesitzer als angemaßter Fremdgeschäftsführer. Er habe dem Eigentümer und Geschäftsherrn daher alles Erlangte nach Auftragsrecht herauszugeben und Auskunft zu erstatten. Der Hauptforderung der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss setze die Antragstellerin daher ihre Gegenforderung auf Herausgabe des Erlangten aus dem Steinbruch im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 in Höhe eines Teilbetrags von € 66.943,52 entgegen. In Höhe von € 55.868,50 habe die Antragsgegnerin die Gegenforderung bereits anerkannt. Die mit „Nutzungsentschädigung“ überschriebenen Mitteilungen des Nettoumsatzes für die Zeiträume Februar bis April 2023, Mai 2023, Juni 2023 und Juli bis September 2023 (= 3. Quartal 2023) (Anlagenkonvolut K 12) könnten nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin jedenfalls die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung orientiert an einem vermeintlichen ehemaligen Pachtzins von 5,25 % rechtsverbindlich anerkenne. Bei dieser durch die Antragsgegnerin anerkannten Nutzungsentschädigung entsprechend den Regelungen des bisherigen Pachtvertrags habe die Antragsgegnerin jedoch unzutreffend einen zu niedrigen Pachtzins und einen Skontoabzug angesetzt. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 18. Oktober 1999 (Erhöhung des Pachtzinses für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 auf 6,25 %) ergebe sich selbst nach der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung - nämlich dass sie eine Nutzungsentschädigung für die Zeit ab 1. Februar 2023 entsprechend den Regelungen des bisherigen Pachtvertrags schulde - eine Nutzungsentschädigung für die fortgesetzte Nutzung des Steinbruchs Stadtteil1 durch die Antragsgegnerin entsprechend den Regelungen des bisherigen Pachtvertrags für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 30. September 2023 in Höhe von weiteren € 11.075,02. Neben diesen Beträgen (€ 55.868,50 + € 11.075,02) schulde die Antragsgegnerin aber auch die Herausgabe alles Sonstigen, was sie durch die angemaßte Eigengeschäftsführung nach diesen Maßstäben erlangt habe. Dazu gehörten insbesondere die Herausgabe des Erlangten aus der Weiterverarbeitung und dem Verkauf des vorhandenen Gesteins, der Verarbeitung und des Verkaufs von angenommenen Fremdmaterial, der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage und der Veranstaltung des Festivals. Die genaue Höhe des danach von der Antragsgegnerin geschuldeten Betrages könne erst nach vollständiger Mitteilung der Antragsgegnerin über die Aufgliederung des Umsatzes vom 1. Februar 2023 bis zum 30. September 2023, den erwirtschafteten Umsatz vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 sowie über sonstige Nutzungen des Steinbruchs erfolgen. Daher habe die Antragstellerin auch Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaft gemäß den §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 666 BGB im beantragten Umfang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 28. Februar 2024 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 13. März 2024 (Bl. 132 ff. d. A.), vom 28. Juni 2024 (Bl. 170 ff. d. A.), vom 16. August 2024 (Bl. 204 ff. d. A.) sowie vom 6. September 2024 Bezug genommen. Nachdem die Antragstellerin zunächst beantragt hatte, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2023, Aktenzeichen 26 Sch 12/20, wegen eines Betrages von € 66.943,52 für unzulässig zu erklären, und 2. die Zwangsvollstreckung der restlichen € 5.920,63 sowie der Zinsforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2023, Aktenzeichen 26 Sch 12/20 nur Zug-um-Zug gegen in der Klageschrift näher bezeichnete Auskünfte und Rechenschaftslegung für zulässig zu erklären, beantragt sie nunmehr, 1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie € 66.943,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Antragsgegnerin zu verurteilen, a) Auskunft und Rechenschaft darüber zu erteilen, aa) welchen Umsatz abzgl. USt. die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Januar 2024 aus und im Zusammenhang mit dem Steinbruch Stadtteil1 erwirtschaftet hat und wie sich dieser im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Umsätze (1) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorbrecher gebrochenem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (2) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbrecher weiterverarbeitetem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (3) aus der Annahme und dem Verkauf von auf dem Gelände des Steinbruchs angenommenem Fremdmaterial (einschließlich von Asphalt, Beton und anderen Gesteinsmaterialien) und daraus hergestellten Folgeprodukten ab dem 1. Oktober 2023; (4) aus dem Verkauf von Steinerde und anderen, nicht in vorstehende Kategorien fallenden Produkten; (5) aus der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage; (6) aus etwaigen sonstigen, nicht in vorstehenden Umsätzen enthaltenen Leistungen der Antragsgegnerin; bb) wie sich der mitgeteilte Umsatz im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 30. September 2023 im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Umsätze (1) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Vorbrecher gebrochenem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (2) aus dem Verkauf von bis zum 31. Januar 2023 auf dem Gelände des Steinbruchs vorhandenem, zu diesem Zeitpunkt bereits im Vorbrecher weiterverarbeitetem Gesteinsmaterial sowie daraus anschließend hergestellten Folgeprodukten; (3) aus der Annahme und dem Verkauf von auf dem Gelände des Steinbruchs angenommenem Fremdmaterial (einschließlich von Asphalt, Beton und anderen Gesteinsmaterialien) und daraus hergestellten Folgeprodukten ab dem 1. Februar 2023; (4) aus dem Verkauf von Steinerde und anderen, nicht in vorstehende Kategorien fallenden Produkten; (5) aus der Unterverpachtung der Asphaltmischanlage; (6) aus etwaigen sonstigen, nicht in vorstehenden Umsätzen enthaltenen Leistungen der Antragsgegnerin; cc) welche etwaigen sonstigen Vorteile die Antragsgegnerin neben den vorgenannten Umsätzen in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 aus der Nutzung des Steinbruchs Stadtteil1 erlangt hat; b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft und abgelegten Rechenschaft an Eides statt zu versichern und c) die sich daraus ergebende Zahlungspflicht an die Antragstellerin nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu begleichen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei „bereits aus der bergbaurechtlichen Genehmigung zu dem Betrieb des Steinbruchs berechtigt“. Zudem bestehe hinsichtlich eines Teils des Pachtgeländes ein Erbbaurecht zugunsten der Antragsgegnerin, auf dem sich Gebäude des Betriebs der Antragsgegnerin befänden. Überdies habe die Antragsgegnerin das Pachtgelände laut Pachtvertrag gerade nicht zum unmittelbaren Ende der Laufzeit räumen müssen, so dass sie sich auch unter zivilrechtlichen Aspekten gerade nicht unrechtmäßig auf dem Pachtgelände aufgehalten habe. Zudem habe es für die Antragsgegnerin keine Umsätze aus der Veranstaltung von Festivals auf dem Gelände des Steinbruchs im gesamten Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 gegeben. Die Antragsgegnerin habe in dieser Zeit insbesondere kein Festival veranstaltet. Das Festival „A“ am 22. April 2023 sei durch den Motorsportverein Y veranstaltet worden. Das Gelände sei dem Veranstalter unentgeltlich für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt worden. Die Antragsgegnerin sei weder an Ausgaben noch an Einnahmen in irgendeiner Form beteiligt gewesen. Darüber hinaus fehle es an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Es fehle bereits an substantiiertem Vortrag zu den vermeintlichen Ansprüchen, mit denen die Antragstellerin meine aufgerechnet zu haben. Insbesondere der zur Aufrechnung gestellte vermeintliche Gegenanspruch der Antragstellerin in Form eines Anerkenntnisses der Antragsgegnerin in Höhe von € 55.868,50 bestehe nicht. Sowohl die Form der Umsatzmitteilung als auch die Berechnung der Höhe der Zahlungen entsprächen den Abrechnungsmodalitäten des zuvor abgelaufenen Pachtvertrages. Es entspreche daher dem wirklichen Willen der Antragsgegnerin, die bergrechtlich erlaubte Verwertung des vorhandenen Materials analog dem bisherigen Pachtvertrag abschließend abzurechnen. Auch die Voraussetzungen eines deklaratorischen oder tatsächlichen Anerkenntnisses seien nicht gegeben. Im Übrigen wäre ein derartiger Anspruch - so die Antragsgegnerin weiter - auch nicht fällig. Die Antragstellerin habe unbestritten auf die Mitteilung der Umsätze der Antragsgegnerin keine Rechnung gestellt. Überdies sei zwischen den Parteien unter Geltung des Pachtvertrags ein Skonto-Abzug vereinbart gewesen. Die Antragstellerin habe gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf weiteren Pachtzins für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 30. September 2023 in Höhe von weiteren € 11.075,02. Die hierfür von der Antragstellerin angenommene Berechnungsgrundlage des Pachtzinses (6,25 %) sei falsch. Zutreffend sei vielmehr die von der Antragsgegnerin angenommene Berechnungsgrundlage des Pachtzinses (5,25 % nebst Skonto). Überdies bestehe ein solcher Anspruch aber nicht. Es habe keinen Pachtvertrag in diesem Zeitraum gegeben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Antragsgegnerin zur Nutzung des Steinbruchs auch berechtigt gewesen. Dies folge bereits explizit aus der bergbaurechtlichen Genehmigung der Antragstellerin. Die Aufbereitung und Vermarktung dieses Materials sei „demnach eindeutig dem Zuweisungsgehalt der Antragsgegnerin zugeordnet“ gewesen. Insoweit handele es sich auch schon nicht um ein fremdes Geschäft. Denn die Antragsgegnerin habe ausschließlich ihren eigenen Betrieb selbstständig weitergeführt. Es bestehe auch kein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Auskunft und Rechenschaft darüber, welchen Umsatz abzgl. Umsatzsteuer die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 aus und im Zusammenhang mit dem Steinbruch Stadtteil1 erwirtschaftet habe und wie sich dieser im Einzelnen zusammensetze. Es bestehe weder ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung (§§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681, 666 BGB) noch auf Herausgabe (§§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681, 667 BGB). Denn die Voraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung lägen nicht vor. Ein solcher Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft sei zudem bereits im Umfang der Mitteilung der Umsätze durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Umsatzanzeigen enthielten insbesondere alle von der Antragstellerin erfragten Umsätze im Antrag zu 2 a aa unter (1) bis (7). Soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag zu 2 a aa unter (1) bis (7) Auskunft und Rechenschaft darüber fordere, wie sich dieser Umsatz im Einzelnen zusammensetze, so bestehe kein solcher Anspruch. Denn rechtlich sei die Zusammensetzung des Umsatzes vollkommen irrelevant. Dies entspreche auch der bisherigen Praxis zwischen den Parteien. Es sei stets nur der monatliche Gesamtumsatz mitgeteilt worden. Bezüglich des Antrages zu 2. a) aa) unter (6) - Umsätze aus der Veranstaltung von Festivals auf dem Gelände des Steinbruchs - im gesamten Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 habe es überdies schlichtweg keine Umsätze der Antragsgegnerin gegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sei außerdem nicht zuständig, da im Streitfall eine vorrangige ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main nach den §§ 87, 95 GWB bestehe. Außerdem fehle es an einem Gerichtskostenvorschuss der Antragstellerin. Darüber hinaus sei das Verhalten der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich. Zum einen habe die Antragstellerin infolge der Umsatzmitteilungen der Antragsgegnerin fortlaufend Kenntnis von den Tätigkeiten der Beklagten gehabt. Hierauf habe die Antragstellerin jedoch nicht reagiert, sondern wie bisher sämtlichen Dialog mit der Beklagten verweigert. Nachdem die Klägerin überhaupt nicht reagiert habe, sei es rechtsmissbräuchlich, jetzt eben solche zuvor ignorierten Umsatzmitteilungen für den Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 zu fordern. Zum anderen sei das Verhalten der Antragstellerin kartellrechtlich rechtsmissbräuchlich, da dieses allein darauf abziele, die Beklagte wirtschaftlich ausbluten zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 6. März 2024 (Bl. 116 ff. d. A.), vom 10. Juli 2024 (Bl. 185 ff. d. A.), vom 26. August 2024 sowie vom 28. August 2024 verwiesen. II. 1. Der Senat ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig. Für die ursprünglich erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Vollstreckung aus dem Aufhebungsverfahren 26 Sch 12/20 war das Oberlandesgericht erstinstanzlich zuständig: Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner nämlich im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen, § 767 Abs. 1 ZPO. Das „Prozessgericht des ersten Rechtszugs” im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO ist dabei das Gericht des Vorprozesses erster Instanz, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10 -, SchiedsVZ 2010, 330, 331): Vollstreckungstitel ist bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Dementsprechend ist das Oberlandesgericht das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO. Nach den Grundsätzen der „perpetuatio fori“ (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) bleibt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch für die verlängerte Vollstreckungsgegenklage zuständig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 53/00 -, NJW 2001, 2477, 2478; Hein, JuS 2022, 928, 928 f.). Die Sache ist auch nicht etwa an den 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu verweisen oder abzugeben. Denn es besteht für eine verlängerte Vollstreckungsgegenklage im Zusammenhang mit der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu einem Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs keine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit des Kartellsenats gemäß § 91 Satz 2 GWB in Verbindung mit § 95 GWB. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsauffassung fest (vgl. dazu ausführlich Senat, Beschluss vom 14.03.2019 - 26 Sch 10/18 -, WuW 2020, 38, 39; Beschluss vom 23.06.2020 - 26 Sch 1/20 -, WuW 2020, 488, 489; Beschluss vom 22.04.2021 - 26 Sch 12/20 -, NZKart 2022, 89, 89 f.), nach der § 91 Satz 2 GWB seinem ausdrücklichen Wortlaut nach auf Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht anwendbar ist und auf derartige Streitigkeiten auch nicht analog angewendet werden kann (in diesem Sinne etwa auch Geimer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1062, Rdnr. 6; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 1062, Rdnr. 2; Anders, in: dies/Gehle (Hrsg.), ZPO, 82. Aufl. 2024, § 1062, Rdnr. 5; Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 10. Aufl. 2023, § 1062, Rdnr. 2; Wilske/Markert, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck OK ZPO, 53. Edition, Stand: 01.07.2024, § 1062, Rdnr. 7; Bracher in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 108. Lieferung, Stand: 5/ 2024, § 91, Rdnr. 17). Für Vollstreckungsgegenklagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu einem Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs kann nichts Anderes gelten. 2. Die Klage ist zulässig. a. Insbesondere ist der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Klage auf Rückgewähr des beigetriebenen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages unabhängig von der in Betracht gezogenen materiellen Anspruchsgrundlage als „verlängerte Vollstreckungsabwehrklage" nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2002 - V ZR 195/01 -, juris, m. w. N.). b. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin keinen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die vorliegende Sache überhaupt unter § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG fällt. Anträge auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) stellen nämlich keine Klagen im Sinne des § 12 Abs. 1 GKG dar (vgl. etwa Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 1063, Rdnr. 2; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1063, Rdnr. 4). Dies könnte dafürsprechen, auch (verlängerte) Vollstreckungsgegenklagen im Zusammenhang mit der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss zu einem Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs aus dem Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 GKG auszuklammern. Überdies „soll“ in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Das bedeutet, dass dem Gericht ein Spielraum verbleibt. Dieser Spielraum verpflichtet das Gericht, sich gegenüber der rechtsuchenden Partei zu äußern. Das geschieht entweder durch die Zustellung der Klage ohne Zahlung der Gebühr oder durch Anfordern der Gebühr und der darin zu sehenden Erklärung, dass ohne Zahlung des Kostenvorschusses die Klage nicht zugestellt werden wird (zu § 65 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F. so auch BGH, Urteil vom 29.06.1993 - X ZR 6/93 -, NJW 1993, 2811, 2812; vgl. ferner Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 12, Rdnr. 9a). Hinzu kommt noch, dass ein Gericht weitere Handlungen nicht mehr von der Vorschusszahlung abhängig machen kann, wenn es - wie hier der Senat - die Klage zugestellt und zudem bereits mündlich verhandelt hat (vgl. etwa BVerfGK, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06 -, NJW-RR 2010, 207, 208 f.). 3. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 und des Antrags zu 2a begründet. Über diese Anträge konnte gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch durch Teilbeschluss entschieden werden. a. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von € 66.943,52 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage setzen sich nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.02.1982 - IVb ZR 657/80 -, BGHZ 83, 278, 280; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 767 ZPO, Rdnr. 8). Dabei ist nunmehr darauf abzustellen, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre. Anderenfalls ist die Leistung des Schuldners an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2005 - VII ZR 351/03 -, BGHZ 163, 339, 342). Die Zahlung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss war rechtsgrundlos, weil der Kostenerstattungsanspruch durch die Aufrechnung der Antragstellerin in dieser Höhe bereits erloschen war, §§ 387, 388, 389 BGB. Der Antragstellerin stand nämlich gegen die Hauptforderung der Antragsgegnerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2023 eine Gegenforderung auf Zahlung von € 66.943,52 für den Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 aus § 584b Satz 1 BGB zu. Seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mit Ablauf des 31. Januar 2023 enthält die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Pachtsache im Sinne des § 584b BGB vor. Da die Antragsgegnerin den Steinbruch gegen den Willen der Antragstellerin als Verpächterin in ihrem Besitz behalten und diesen weiter wirtschaftlich genutzt hat, liegt eine Vorenthaltung der Pachtsache vor. Daher ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die vormals vereinbarte Pacht (6,25 % des Umsatzes in Höhe von € 1.071.096,30) gemäß § 584b Satz 1 BGB als Mindestentschädigung (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2022 - 22 U 191/21 -, juris; Dickersbach, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 584b BGB, Rdnr. 3; Kern, in: Jauernig, BGB, 19. Aufl. 2023, § 584b, Rdnr. 1) an die Antragstellerin zu zahlen. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände der Antragsgegnerin sind nicht stichhaltig. Was den Skonto-Abzug angeht, behauptet die Antragsgegnerin, dass „unter Geltung des Pachtvertrags ein Skonto-Abzug vereinbart war“. Die Antragstellerin hat eine solche zusätzliche Skonto-Abrede bestritten (Bl. 224 d. A.). Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin liegen ersichtlich nicht vor, da die erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin nicht gegeben ist. So fehlt jeder Vortrag der Antragsgegnerin dazu, wann eine derartige Skonto-Abrede getroffen worden sein soll. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, woher die Antragsgegnerin eine Berechtigung zum wirtschaftlichen Betrieb des Steinbruchs Stadtteil1 im Verhältnis zur Antragstellerin herleiten will. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die bergbaurechtliche Genehmigung greift nicht durch. Eine bergrechtliche Genehmigung ändert nämlich nichts an der zivilrechtlichen Unzulässigkeit der Nutzung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Steinbruchs, da diese der Antragsgegnerin zivilrechtlich kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB gibt. Besitzrechte aus dem öffentlichen Recht lassen sich allenfalls in engen Ausnahmefällen wie der strafprozessualen Beschlagnahme herleiten (vgl. Baldus, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 986, Rdnr. 83; Fritzsche, in: Hau/Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB, 71. Edition, Stand: 01.05.2024, § 986, Rdnr. 13). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes durch die Bergbaubehörde gegenüber der Antragsgegnerin regelt in keiner Weise zivilrechtliche Nutzungsrechte von Nichteigentümern. Dass nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG für Gewinnungstätigkeiten eine Berechtigung nachzuweisen ist, zeigt lediglich, dass auch das öffentliche Recht bei besonders grundlegenden Substanzeingriffen zusätzliche zivilrechtliche Nachweise verlangt. Dies bedeutet aber nicht, dass bei anderen Genehmigungen zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse des Genehmigungsinhabers nicht erforderlich oder gar abbedungen sind. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Genehmigungen regeln ausschließlich das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen öffentlicher Hand und Genehmigungsinhaber (vgl. etwa § 74 Abs. 5 HBO in Bezug auf Baugenehmigungen). Eventuelle zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse muss der Genehmigungsinhaber zusätzlich - regelmäßig z. B. durch Miet- oder Pachtverträge - sicherstellen. Nichts Anderes sagt auch die von der Antragsgegnerin zitierte Passage in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31. Januar 2023 (Anlage SR 1, Bl. 120 RS), in der das Regierungspräsidium selbst von einer „Schwebezeit“ spricht (S. 7, Bl. 123 RS) und damit die Frage der zivilrechtlichen Nutzungsbefugnisse ersichtlich in keiner Weise präjudizieren möchte. Auch der kursorische Hinweis der Antragsgegnerin auf das angeblich bestehende Erbbaurecht hinsichtlich eines Teils des Pachtgeländes vermag ebenso wenig zu begründen, warum die Antragsgegnerin glaubte, den gesamten Steinbruch vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 wirtschaftlich nutzen zu dürfen. Ohnehin kann auch das Erbbaurecht solange keine Nutzung durch die Antragsgegnerin rechtfertigen, wie diese über keinen Pachtvertrag verfügt. Soweit die Antragsgegnerin betont, dass sie sich nach dem 31. Januar 2023 nicht unrechtmäßig auf dem Pachtgelände „aufhielt“, (s. Rdnr. 9 des Schriftsatzes vom 21. März 2024), ist dieser Umstand im Streitfall nicht relevant. Die Antragsgegnerin ist zwar nach § 16 des Pachtvertrages aus dem Jahre 1963 (Anlage K 4, Bl. 53 ff. d. A.) verpflichtet, auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses noch Aufräumarbeiten im Steinbruch zu verrichten. Sie ist aber nicht mehr befugt, den Steinbruch wirtschaftlich zu nutzen und gewinnbringenden Tätigkeiten nachzugehen. Dieses Recht steht seit dem 1. Februar 2023 nur noch der Eigentümerin und damit der Antragstellerin zu. Die Frage, ob der Anspruch der Antragstellerin aus § 584b Satz 1 BGB einer Schiedsbindung unterliegt, ist im Streitfall ohne Belang. Ein näheres Eingehen auf diese Frage erübrigt sich nämlich deswegen, weil die Antragsgegnerin keine Schiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben hat. Der Senat war im Interesse seiner Unparteilichkeit daran gehindert, der Antragsgegnerin - etwa im Wege des § 139 ZPO - das Erheben der Schiedseinrede nahezulegen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14.04.2022 - 26 Sch 1/22 -, ZVertriebsR 2022, 380, 384; Stadler, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 139, Rdnr. 9). Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Verhalten der Antragstellerin sei kartellrechtlich rechtsmissbräuchlich, da dieses allein darauf abziele, die Beklagte wirtschaftlich ausbluten zu lassen, ist nicht stichhaltig. Die Weigerung der Antragstellerin, den Vertrag nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit mit der Antragsgegnerin fortzusetzen, ist nicht als Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB (in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GWB) zu qualifizieren (s. BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288, 301; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2023 - 11 U 71/22 (Kart) -, NZKart 2023, 567, 568). Ebenso wenig steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf ein Angebot der Antragstellerin zum Abschluss eines Folgepachtvertrages zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu (s. BGH, Beschluss vom 27.09.2022 - KZB 75/21 -, BGHZ 234, 288, 302; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2023 - 11 U 71/22 (Kart), NZKart 2023, 567, 568). Zinsen stehen der Antragstellerin ab dem auf die Rechtshängigkeit des neu formulierten Antrags zu 1 folgenden Tage zu (§ 187 Abs. 1 BGB analog). b. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin auch einen Anspruch auf die begehrte Auskunft. Auch insoweit ist darauf abzustellen, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben, da der Antragstellerin vor Beendigung der Zwangsvollstreckung in Bezug auf den durch die Aufrechnung nicht abgedeckten Betrag ein Zurückbehaltungsrecht in Form eines Auskunftsanspruchs zustand. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB. Haben die Parteien eines Pachtvertrages - wie hier - eine Umsatzmiete vereinbart, ist der Pächter auch ohne konkrete vertragliche Vereinbarung verpflichtet, dem Verpächter die zur Feststellung notwendigen Auskünfte zu erteilen (für die parallele Fragestellung im Mietrecht so etwa auch KG, Urteil vom 21.11.2011 - 8 U 77/11 -, MDR 2012, 516; OLG Brandenburg, Teilurteil vom 13.06.2007 - 3 U 181/06 -, juris; Münch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger (Hrsg.), jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 543 BGB, Rdnr. 55; Geldmacher, in: Fritz/Geldmacher/Leo, Gewerberaummietrecht, 5. Aufl. 2024, § 3, Rdnr. 369). c. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft und abgelegten Rechenschaft an Eides statt und die Verurteilung der Antragsgegnerin zu der sich „daraus ergebende Zahlungspflicht“ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit begehrt hat, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten. 5. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit kommt nicht in Betracht. Auf Beschlüsse findet § 708 ZPO bereits nach seinem Wortlaut keine Anwendung (s. Senat, Beschluss vom 05.10.2020 - 26 W 22/20 -, NJOZ 2021, 606, 607; Kindl, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 10. Aufl. 2023, § 708, Rdnr. 1). Dies ist auch in systematischer Hinsicht stimmig, da die Vollstreckbarkeit von Beschlüssen grundsätzlich in § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geregelt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 05.10.2020 - 26 W 22/20 -, NJOZ 2021, 606, 607; Huber/Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 922, Rdnr. 5; Kindl, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 10. Aufl. 2023, § 708, Rdnr. 1). Soweit ein Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt hat, ist er grundsätzlich mit seinem Erlass kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund richterlicher Anordnung vollstreckbar (vgl. Senat, Beschluss vom 05.10.2020 - 26 W 22/20 -, NJOZ 2021, 606, 607; Kern, in: Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2024, § 794, Rdnr. 101). Der Ausnahmefall des § 1064 Abs. 2 ZPO, nach dem der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, ist hier ganz offensichtlich nicht einschlägig.