Urteil
26 U 70/19
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1112.26U70.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Modell Q3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … an den Kläger € 36.545,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von € 36.545,30 seit dem 6. August 2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Audi Modell Q3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. November 2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Modell Q3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … an den Kläger € 36.545,30 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von € 36.545,30 seit dem 6. August 2019 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91 freizustellen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Audi Modell Q3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal Schadensersatz wegen des Kaufs eines Fahrzeugs der Marke Audi Modell Q3 2.0 TDI. Der Kläger erwarb am 7. August 2012 von der A GmbH & Co. KG in Stadt1 zu einem Kaufpreis von € 47.750,00 einen neuen Personenkraftwagen der Marke Audi Q3, 2.0 TDI, 177 KW. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 0 km auf und sollte nach der erteilten Typengenehmigung die Voraussetzungen der Euro 5-Abgasnorm erfüllen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 65.466 km und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug am 12. November 2020 einen Kilometerstand von 70.396 km auf. Bei dem genannten Fahrzeug war - ebenso wie bei rund 2,4 Millionen weiteren Fahrzeugen der Beklagten - im Werk der Beklagten eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert worden, die es erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch der nach der Euro-5-Norm vorgegebene NOx-Grenzwert während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten wird. Im normalen Fahrbetrieb - auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ - wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch Verwenden der Motorensteuerungsgerätesoftware erlangte die Beklagte die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug. Das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtete die Beklagte mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 - wie sie auch bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug installiert ist - die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorensteuerungsgerätesoftware, nach dessen Einspielen das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt. Das Kraftfahrt-Bundesamt sieht das Aufspielen des Updates als verpflichtend an. Wer davon absieht, muss damit rechnen, dass der Zustand des Fahrzeugs von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft wird. Unter Umständen ist auch mit einem Entzug der Zulassung zu rechnen. Am 18. September 2015 gab die US-amerikanische Umweltbehörde EPA bekannt, dass die Beklagte Abgastests manipuliere. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) richtete einen Untersuchungsausschuss wegen der vorbeschriebenen Manipulation ein. Es teilte mit, dass der Rückruf der Beklagten verbindlich sei und dass Fahrzeugen, die nicht umgerüstet werden, die Betriebserlaubnis entzogen werden könne. Der Kläger meldete sich im Dezember 2018 zur Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig (Az. 4 MK 1/18) an (BI. 51 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 nahm der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Justiz die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage wieder zurück (BI. 50 d. A.). Die Kläger hat behauptet, die Umweltfreundlichkeit sei für ihn ein Kaufargument gewesen. Der Einbau der Software sei mit Wissen der Mitarbeiter der Beklagten erfolgt. Der Vorstandsvorsitzende B hätte Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Software gehabt, ebenso wie der gesamte Vorstand der Beklagten sowie die leitenden Mitarbeiter C, D, E, F und G. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von € 47.750,00 abzüglich einer ins Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen a) in Höhe von 4% aus € 47.750,00 vom 23. August 2012 bis zum 26. Januar 2018 sowie b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 42.688,50 seit dem 27. Januar 2018 zu bezahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet, und 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.706,94 freizustellen. Die Beklagte erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Fahrzeug des Klägers sei nicht mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehen worden, da die angesprochene Software nicht auf das Emissionskontrollsystem einwirke, sondern nur dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emissionskontrollsystem erreichten, ohne im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einzuwirken. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug technisch sicher, in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt und die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben worden sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 29. November 2019 die Beklagte verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Modell Q3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … an den Kläger € 35.246,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. Oktober 2019 zu zahlen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges Audi Modell Q3 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … in Annahmeverzug befindet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, jedoch müsse sich der Kläger für die von ihm erfolgte Nutzung des Fahrzeugs die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Feststellungsantrag des Klägers sei zulässig und begründet. Das erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung des Annahmeverzuges durch die Beklagte ergebe sich aus § 756 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte habe die Rücknahme des in Rede stehenden Fahrzeugs verweigert und in der mündlichen Verhandlung Klageabweisung beantragt. Der Antrag zu 3 hingegen sei unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, für welche Tätigkeit der Kläger die geltend gemachte Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Wege des Verzugsschadensersatzes beanspruche. Die Klage sei insoweit unschlüssig, als der Kläger pauschal auf ein Schreiben vom 27. Dezember 2017 (BI. 45 d. A.) verweise. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts sein, sich aus von den Parteien eingereichten Anlagen dasjenige Vorbringen herauszusuchen, das die Voraussetzungen für den von diesem geltend gemachten Anspruch ergebe. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 29. November 2019 (Bl. 225 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 6. Dezember 2019 (Bl. 250 d. A.) zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem hier am 23. Dezember 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 254 f. d. A.) und diese mit Anwaltsschriftsatz vom 6. Februar 2020 begründet, der beim Senat noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 292 ff. d. A.). Mit einem hier am 18. Dezember 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage hat zudem die Beklagte gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 6. Dezember 2019 (Bl. 251 d. A.) zugestellte Urteil Berufung eingelegt (Bl. 283 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. März 2020 (Bl. 286 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 5. März 2020 begründet, der beim Senat noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 318 ff. d. A.). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung rügt sie u. a., dass das Landgericht zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch bejaht habe. Insbesondere fehle es an einem kausalen Schaden des Klägers. Der Vertragsschluss sei für den Kläger nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen, weil das Fahrzeug durch das Bekanntwerden der Software keinen Wertverlust erlitten habe. Zudem sei ein Schaden auch deshalb ausgeschlossen, weil das Update keine negativen Auswirkungen auf die Lebensdauer von durch das Update berührten Bauteilen habe und somit auch kein auf das Update zurückzuführender Minderwert feststellbar sei. Der Vertragsschluss sei auch nicht subjektiv konkret nachteilig, weil das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers uneingeschränkt brauchbar sei. Auch vermeintliche künftig drohende Schäden seien weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Weder habe das Update negative Auswirkungen auf die Lebensdauer von durch das Update berührten Bauteilen, noch komme es ausweislich der Freigabe durch die zuständigen Behörden zu nachteiligen Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, die Motorleistung, das maximale Drehmoment, die Geräuschemissionen oder die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen. Die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen im für die betroffenen Fahrzeuge gesetzlich relevanten Prüfzyklus NEFZ seien nach der Durchführung des Updates unverändert gültig. Selbst wenn man einen ersatzfähigen Schaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bejahen wollte, sei dieser bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls aufgrund des Updates wieder entfallen. Durch das Update werde genau der Zustand des Fahrzeuges hergestellt, in dem der Kläger das Fahrzeug nach eigenem Vortrag habe erwerben wollen, so dass der Vorrang der Naturalrestitution greife. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen diene dann nicht mehr der Schadenskompensation, sondern wäre eine Art „Strafschadensersatz“, die dem deutschen Zivilrecht fremd sei. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zudem einen Kausalzusammenhang zwischen der dem Kläger bei Vertragsschluss unbekannten Umschaltlogik und der Kaufentscheidung des Klägers unterstellt. Das Landgericht habe verkannt, dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hinsichtlich eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verwendung der Umschaltlogik und dem Abschluss des Kaufvertrags darlegungs- und beweisfällig geblieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 5. März 2020 Bezug genommen (Bl. 318 ff. d. A.). Die Einrede der Verjährung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter fallengelassen (s. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2020, Bl. 447 d. A.). Die Beklagte beantragt, das am 29. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-05 O 255/19, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger hatte zunächst beantragt, unter Abänderung des am 29. November 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 1. Instanz: 2-05 O 255/19) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger den Kaufpreis in Höhe von € 47.750,00 abzüglich eines ins Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen (a) in Höhe von 4% aus € 47.750,00 Euro vom 23. August 2012 bis zum 27. Dezember 2017 sowie (b) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 42.688,50 seit dem 27. Januar 2018 zu zahlen (1), festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet (2) sowie die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.706,94 freizustellen (3). Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Oktober 2020 änderte er seinen Antrag dahingehend ab, dass er beantragte, unter Abänderung des am 29. November 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. erste Instanz: 2-05 O 255/19) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger den Kaufpreis in Höhe von € 47.750,00 abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrages in Höhe von € 10.420,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 37.330,00 seit dem 27. Januar 2018 zu zahlen (1), festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet (2) sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.706,94 freizustellen (3). Nunmehr beantragt der Kläger, 1. unter Abänderung des am 29. November 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. erste Instanz: 2-05 O 255/19) die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer … an den Kläger den Kaufpreis in Höhe von € 47.750,00 Euro abzüglich eines Nutzungsentschädigungsbetrages in Höhe von € 11.204,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 36.545,30 seit dem 27. Januar 2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.706,94 freizustellen, und 4. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zur Begründung rügt der Kläger u. a., das Landgericht sei zu Unrecht von einer maximalen Gesamtlaufleistung des in Rede stehenden Fahrzeugs in Höhe von lediglich insgesamt 250.000 km ausgegangen. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 3 habe das Landgericht zu Unrecht nicht erkannt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten zustehe. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes in Dieselfällen zu bejahen. Daher bestehe ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.706,94. Dabei werde ein Gegenstandswert in Höhe von € 42.688,50 zugrunde gelegt. Dieser Gegenstandswert ergebe sich aus der vorsorglichen Berechnung eines Nutzungsersatzes auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km. Anzusetzen sei eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 6. Februar 2020 Bezug genommen (Bl. 292 ff. d. A.). Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Die Berufung der Beklagten hingegen ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB die Zahlung von € 36.545,30 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. a. Die Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des im Tenor genannten Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von ihm gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung dieses Fahrzeugs. Die Beklagte hat dem Kläger in einer im Sinne des § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (vgl. zur Herstellerhaftung aus § 826 BGB im Rahmen des sog. Abgasskandals BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 ff.). Dem steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass im Streitfall die Beklagte nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist und dieses nicht in den Verkehr gebracht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass sie den Motor zu dem Zweck entwickelt und hergestellt hat, damit dieser in von ihr selbst oder - wie hier - in von ihren Tochterunternehmen hergestellte Fahrzeuge eingebaut und als deren wesentlicher Bestandteil an Endkunden veräußert wird (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 10.03.2020 - I-4 U 219/19 -, juris; Beschluss vom 03.01.2019 - I-18 U 70/18 -, NJW-RR 2019, 984, 986; OLG Celle, Urteil vom 22.01.2020 - 7 U 445/18 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2020 - 17 U 95/19 -, juris). Die Beklagte hat die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug durch eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes - KBA - erschlichen. Dies steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965). Die installierte Motorsteuerungssoftware enthielt mit der „Umschaltlogik“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.). Die Beklagte hat dem KBA bei der Erlangung der (jeweiligen) Typgenehmigungen durch das Verwenden der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgespiegelt, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen, und sie hat dadurch über das Einhalten der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, um die Typgenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten. Die Abschalteinrichtung wurde auf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung über Jahre hinweg nicht nur im Unternehmen der Beklagten selbst, sondern auch bei mehreren Tochterunternehmen in verschiedenen Fahrzeugmodellen durch aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung in die Motorsteuerung eingebaut, wobei bei einer Entdeckung der verwendeten Software gemäß § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964 f.). Die vorgenannte arglistige Täuschung gegenüber dem KBA steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers als Käufer des im Tenor genannten Fahrzeugs gleich. Es besteht ein erhebliches Ungleichgewicht im Hinblick auf das bei den Herstellern und den Käufern der Fahrzeuge vorhandene (technische) Wissen in Bezug auf die Funktionsweise der hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge. Arglose Käufer der bemakelten Fahrzeuge mussten daher mangels eigener Möglichkeiten, das Einhalten der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben auch nur nachvollziehen, geschweige denn kontrollieren zu können, darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben von der Beklagten eingehalten worden waren; gleichzeitig durften sie sich angesichts der die Beklagte nach den genannten Regelungen treffenden Pflichten und insbesondere im Hinblick auf das Typgenehmigungsverfahren darauf auch verlassen. Der Käufer eines Fahrzeugs setzt daher - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus (s. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965). Die Täuschungshandlung der Beklagten ist auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.). Nach diesem Maßstab liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vor. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit dem Verwenden der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre, zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor. Zwar ist ein Handeln mit Gewinnstreben nicht per se als verwerflich, sondern als erlaubt anzusehen. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; Arnold, JuS 2020, 684, 685). Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964). Durch diese Täuschung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages liegt. Der Schaden des irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen der Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil im Streitfall wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung oder die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung; werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig. Der Schaden entfällt auch nicht durch die später vorgenommene Installation des von der Beklagten zur Erfüllung der vom KBA angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelten Software-Updates. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das Update ist insoweit rechtlich lediglich als Angebot zur Verhinderung weiterer Nachteile zu bewerten. Der im August 2012 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird auch durch ein - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung vorgenommenes - Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris). Der Schaden des Klägers beruht auch kausal auf der von der Beklagten verübten Täuschung. Hierbei kommt es nicht auf die konkreten Vorstellungen des Klägers als Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Euro 5-Grenzwerte oder der Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs an. Maßgeblich ist, dass der Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Personenkraftwagens allgemein davon ausgeht, dieser habe die erforderliche Typgenehmigung regulär und nicht durch eine den Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation erhalten. Der Käufer erwartet gerade keine späteren Unsicherheiten in Bezug auf die Zulassung seines Fahrzeuges zum Straßenverkehr aufgrund einer Täuschung der Beklagten. In aller Regel werden Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis zur Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB liegen vor, denn die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen und handelte mit Schädigungsvorsatz. Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826, Rdnr. 8). Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, ist für eine Haftung aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB erforderlich, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Teilurteil vom 30.04.2020 - 26 U 31/18 -, Entscheidungsumdruck, S. 17 f.; Arnold, JuS 2020, 684, 686). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Steht der Anspruchsteller - wie der Kläger - vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, dann genügt es, die allgemeine Behauptung des Anspruchstellers ausreichen zu lassen und auf eine weitere Substantiierung zu verzichten. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966 f.; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Der Kläger hat einen entsprechenden Schädigungsvorsatz des Vorstandes der Beklagten behauptet und zwar auch schon für den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2012. Bereits in seiner Klageschrift hat der Kläger u. a. behauptet, die Manipulationen seien im Konzern und in den Leitungsgremien der Beklagten bekannt gewesen. So habe der Vorstandsvorsitzende B Kenntnis vom Einbau der unzulässigen Software gehabt, daneben das Vorstandsmitglied der Beklagten K sowie die leitenden Mitarbeiter C, D, E, F und G (s. etwa S. 14, Bl. 16 d. A., und S. 26 ff. der Klageschrift, Bl. 28 ff.). Bei dieser Sachlage genügt der Vortrag des Klägers zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten, um eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten auszulösen. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands und der sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Dies hätte im Streitfall die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, welche die Entwicklung der in Rede stehenden Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, nach derzeitigem Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung oder Verwendung der Software in Auftrag gegeben bzw. davon gewusst habe (s. etwa S. 16 ff. des Anwaltsschriftsatzes vom 11. Oktober 2019, Bl. 189 ff. d. A.). Es besteht nämlich eine Vermutung für die Kenntnis des Vorstands, die sich aus den Indizien für eine Kenntnis speist. Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz sind hier ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren, die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242). Es ist der Beklagten nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften. Nach ihrem eigenen Vorbringen weiß die Beklagte selbst nicht, wer wann Kenntnis hatte. Sie zieht sich vielmehr auf den Standpunkt zurück, nach dem derzeitigen Sachstand sei von Unkenntnis auszugehen - und dies obwohl es sich um Vorgänge handelt, die in ihre eigene Unternehmensverantwortung fallen. Dies zeigt, dass der Kläger das ihm Mögliche vorgetragen hat. Demgegenüber ist es der Beklagten zumutbar, nähere Angaben zu machen. Ihr Vortrag impliziert, die Entscheidung über die Verwendung der Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene, mithin auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Damit macht sie deutlich, diesbezügliche Kenntnisse zu haben, da sie anderenfalls einen entsprechenden Vortrag nicht hätte halten könnte. Wenn sie aber weiß und auch wissen muss, wer unterhalb der Vorstandsebene wann welche Kenntnis gehabt hat, ist es ihr auch möglich nachzuvollziehen, ob eine entsprechende Kenntnis an den Vorstand weitergegeben wurde oder nicht. So oder so muss eine entsprechende Entscheidung von jemandem getroffen worden sein. Warum es ihr nicht möglich sein soll, dies in Erfahrung zu bringen und vorzutragen, ist nicht plausibel (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.). Die Beklagte hat nach ihren öffentlichen Bekundungen eigene Untersuchungen veranlasst. Zudem hat sie sich unterschiedlichen staatsanwaltschaftlichen und behördlichen Untersuchungen ausgesetzt gesehen. Obwohl mithin mehrere Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, hat sie - trotz des Ablaufs mehrerer Jahre - nichts zu den hieraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.). Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der - wie oben bereits erwähnt - in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.). Im Streitfall ist der Kläger veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Dabei kann dahinstehen, ob er einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war (§ 249 Abs. 1 BGB), auch wenn dafür angesichts des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen verdeckten Sachmangels, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. etwa BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, 1135 f.), einiges spricht. Denn ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss nach den oben genannten Grundsätzen als unvernünftig anzusehen ist. Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Der erkennende Einzelrichter ist davon überzeugt (§§ 525 Satz 1, 286 ZPO), dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt. Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der - wie hier der Kläger - ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; Heese, JZ 2020, 178, 182). Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Erwerbs eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Damit lag - wie bereits oben ausgeführt - ein Sachverhalt vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen - dazu führen konnte, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt. Es ist ausgeschlossen, dass ein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs wie ausgeführt maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968). Es fehlt im Streitfall auch nicht am Schädigungsvorsatz der für die Beklagte handelnden Personen. Da diese die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970). Dass sie dabei darauf vertraut haben mögen, das sittenwidrige Handeln werde nicht aufgedeckt werden, schließt den Vorsatz nicht aus, weil der Schaden im ungewollten Vertragsschluss, nicht dagegen in einer etwaigen Betriebsuntersagung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Die Kenntnis einer der Unternehmensleitung angehörenden Person von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig das Billigen der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen (vgl. Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, juris). Der Schadensersatzanspruch aus den §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses, wenn der Schaden - wie hier - in dem sittenwidrigen Herbeiführen eines Vertrages besteht (vgl. etwa Sprau, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 826, Rdnr. 15 m. w. N.). Auf der Rechtsfolgenseite kann der Kläger also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er den Kaufvertrag vom 7. August 2012 nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969 m. w. N.). Der Kläger hat daher im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von € 47.750,00. Auf diese Forderung muss sich der Kläger allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970 ff.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970). Das erkennt der Kläger im Grundsatz an, da er bereits in der Klageschrift der Beklagten Zug um Zug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs angeboten hat. Die von dem Kläger gezogenen Vorteile schätzt der erkennende Einzelrichter gem. den §§ 525 Satz 1, 287 ZPO auf € 11.204,70. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man den von dem Kläger gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (€ 47.750,00) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km) teilt und diesen Wert mit den gefahrenen Kilometern (70.396 km) multipliziert. Daher verbleibt zugunsten des Klägers ein Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 36.545,30. b. Zudem stehen dem Kläger aus den §§ 288, 291 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von € 36.545,30 seit dem 6. August 2019 (§ 187 Abs. 1 BGB analog) zu. Ob dem Kläger möglicherweise Zinsen aus einem höheren Betrag für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Verhandlung zustünden (vgl. zur Berechnung der Rechtshängigkeitszinsen im Falle von auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteilen etwa Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris; Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris), kann im Streitfall offenbleiben, da der Kläger seine Zinsforderung zuletzt auf Zinsen aus einem Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 36.545,30 beschränkt hat, so dass der erkennende Einzelrichter keine Zinsen auf einen höheren Hauptforderungsbetrag zusprechen darf (§ 308 Abs. 1 ZPO). Ein Zinsanspruch bereits ab Kaufpreiszahlung besteht demgegenüber nicht – auch nicht unter Verzugsgesichtspunkten. Eine verzugsbegründende Mahnung gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls für die Zeit vor dem 6. August 2019 nicht ersichtlich. Das Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2017 (Bl. 45 ff. d. A.) enthält eine ganz erhebliche Zuvielforderung und setzte die Beklagten auch nicht in der Lage, den von ihr geschuldeten Betrag zuverlässig selbst zu ermitteln. Wenn jedoch - wie im Streitfall - die Schuldnerin die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers (hier: der Laufleistung des Fahrzeugs) abhängt, fehlt es am Verschulden der Schuldnerin (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05 -, NJW 2006, 3271, 3272 m. w. N.). Es liegen auch keine besonderen Gründe vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Insbesondere ist der Streitfall mit den unter der Bezeichnung „fur semper in mora“ erörterten Sachverhaltskonstellationen (vgl. dazu etwa Vieweg, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 848, Rdnr. 3) nicht vergleichbar (s. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806, 2809). 2. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.590,91. Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht der Schadensersatzgläubigerin zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190). Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch das Erstatten von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass die Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, von dem Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (s. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190). Im Streitfall unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kläger die konkrete anwaltliche Tätigkeit für erforderlich erachten durfte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers sowie dem in Kopie vorgelegten Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 27. Dezember 2017 (Bl. 45 ff. d. A.) auch hinreichend deutlich, für welche anwaltliche Tätigkeit der Kläger eine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Freistellungsanspruchs ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16 -, NJW 2017, 3588). Danach ist hier ein Gegenstandswert in Höhe von € 39.314,17 anzusetzen, da es auf den Zeitpunkt der Vornahme der anwaltlichen Tätigkeit ankommt. Vortrag zu der Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Vornahme der anwaltlichen Tätigkeit hat der Kläger nicht gehalten. Aus der im Dezember 2018 erfolgten Anmeldung gemäß § 608 ZPO (Bl. 51 d. A.) ergibt sich jedoch eine Laufleistung in Höhe von 53.000 km, die in Ermangelung eines anderslautenden Vortrags des Klägers auch für den Zeitpunkt der Vornahme der anwaltlichen Tätigkeit anzusetzen ist. Auf dieser Grundlage ergibt sich für den genannten Zeitpunkt ein anzurechnender Vorteil in Höhe von € 8.435,83, so dass sich der o. g. Gegenstandswert ergibt. Daher hat der Kläger einen Freistellungsanspruch in Höhe von € 1.590,91 (Mittelgebühr von 1,3 in Bezug auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG). 3. Der auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag des Klägers ist begründet. Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug. Der Kläger hat der Beklagten zuletzt die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs exakt zu den Bedingungen angeboten, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz abhängig machen durfte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug ist zu berücksichtigen, dass bei einem (Teil-) Unterliegen mit Nebenforderungen, die betragsmäßig - wie hier - mehr als 10 % der Hauptforderung ausmachen, ein fiktiver Streitwert zu bilden ist, aus dem die Quote nach § 92 ZPO zu berechnen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173, 2175; KG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 U 258/11 -, juris; Senat, Beschluss vom 05.10.2020 - 26 U 19/20 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.10.2013 - 15 U 256/11 -, juris; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 92, Rdnr. 4). Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Kläger im Berufungsrechtszug zunächst für den Zeitraum vom 23. August 2012 bis zum 27. Dezember 2017 Zinsen in Höhe von 4 % verlangt hatte, bei der Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu bewerten. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die maßgeblichen Rechtsfragen hingegen sind allesamt höchstrichterlich geklärt (s. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 ff.; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806 ff.). Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.