Urteil
3 U 179/23
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0927.3U179.23.00
35Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine im Ermittlungsverfahren dem Täter gem. § 153a Abs. 1 StPO auferlegte und von diesem gezahlte Geldauflage ist nur dann auf ein Schmerzensgeld anzurechnen, wenn der Täter diese an den Verletzten als Schadenswiedergutmachung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) zu entrichten hat.
Tenor
Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 31. August 2023 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.063,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 700,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen.
Der Beklagte wird überdies verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 540,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu 63,7% und der Beklagte zu 36,3% zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Ermittlungsverfahren dem Täter gem. § 153a Abs. 1 StPO auferlegte und von diesem gezahlte Geldauflage ist nur dann auf ein Schmerzensgeld anzurechnen, wenn der Täter diese an den Verletzten als Schadenswiedergutmachung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) zu entrichten hat. Das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 31. August 2023 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.063,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 700,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen. Der Beklagte wird überdies verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 540,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu 63,7% und der Beklagte zu 36,3% zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers erzielt in der Sache den aus den Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 2.063,19 zu. Der Beklagte hat das Eigentum des Klägers verletzt, indem er am 11. September 2021 vorsätzlich sowohl den Marke1 Modell1 des Klägers als auch den Marke2 Modell2 des Klägers ganz erheblich beschädigt und sich damit einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Beklagte vor diesem Hintergrund dem Kläger den Ersatz der Kosten für die Reparatur der Windschutzscheibe des Marke1 Modell1 (€ 870,08), der Fensterscheibe auf der Fahrerseite des Marke2 Modell2 (€ 201,76) und der Abschleppkosten (€ 196,35) schuldet. Hinzu kommen noch Reinigungskosten in Höhe von € 12,00. Den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil des Landgerichts zu diesem Kostenposten ist der Kläger im zweiten Rechtszug nicht entgegengetreten. Auch der erkennende Einzelrichter des Senats legt diesen Betrag seiner Berechnung der Schadenshöhe zugrunde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger auch dem Grunde nach eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 11. September 2021 bis zum 10. Januar 2022, also für 121 Tage. Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit - in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.09.1963 - III ZR 137/62 -, BGHZ 40, 345, 349) - das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1971 - VI ZR 52/70 -, BGHZ 56, 214, 215 f.; Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 39/22 -, NJW-RR 2024, 771, 772). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198 f.; Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394). Dient ein Kraftfahrzeug aber reinen Freizeitzwecken, so betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - VI ZR 248/07 -, NJW-RR 2008, 1198, 1999, in Bezug auf ein Wohnmobil). Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist das Zuerkennen der Entschädigung weiter davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit (selbst oder mit Hilfe eines Fahrers) nutzen wollte und hierzu in der Lage war (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1973 - VI ZR 96/72 -, NJW 1974, 33, 34; Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 39/22 -, NJW-RR 2024, 771, 772). Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb „fühlbar“ geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17 -, NJW 2018, 1393, 1394; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 39/22 -, NJW-RR 2024, 771, 772). Dem Eigentümer eines Kraftfahrzeuges steht der Nutzungsausfallanspruch allerdings auch dann zu, wenn der Wagen zwar nicht von ihm, aber von Familienangehörigen oder anderen Personen benutzt worden wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.10.1973 - VI ZR 96/72 -, NJW 1974, 33, 34; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 39/22 -, NJW-RR 2024, 771, 772). Denn auch die Möglichkeit, das Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung zu stellen, wird nach der allgemeinen Lebenserfahrung von den Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges erfasst (s. BGH, a. a. O.). Nach diesen Maßstäben ist ein Nutzungsausfallschaden des Klägers in Bezug auf den Marke1 Modell1 zu bejahen. Ihm stand in dem hier relevanten Zeitraum kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. Insbesondere konnte er nicht auf den - im Übrigen durch die Handlungen des Beklagten ebenfalls beschädigten - Marke2 Modell2 zurückgreifen, da dieser nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers von dessen Frau benötigt wurde, etwa um das jüngste Kind zum Kindergarten, das mittlere Kind zur Grundschule und das älteste Kind des Klägers zum Gymnasium zu fahren und die Familieneinkäufe zu erledigen. Der Kläger hingegen benötigte ein Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit. An einem Bedarf des Klägers für die Nutzung des Marke1 Modell1s in dem oben genannten Zeitraum bestehen daher keine Zweifel. Der Kläger muss sich insoweit auch keine Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 BGB) vorwerfen lassen. Er hat für beide Fahrzeuge am 30. September 2021 Reparaturanfragen gestellt. Dem Kläger fehlte jedoch zunächst das Geld, um die Reparaturen in Auftrag zu geben. Bereits am 1. Oktober 2021 beantragte der von ihm beauftragte Rechtsanwalt gegenüber der Polizeistation Stadt1-Ortsteil1 Akteneinsicht (s. Bl. 54 der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Hanau mit dem Aktenzeichen …). Erst nach Eingang der Akten bei seinem Rechtsanwalt am 4. November 2021 erlangte der Kläger sichere Kenntnis davon, dass der Beklagte die Sachbeschädigungen begangen hatte. Nach Rücksprache mit dem Kläger schrieb der von diesem beauftragte Rechtsanwalt am 16. November 2021 (Anlage K 7, Bl. 22 ff. d. A.) den Beklagten an und machte eine Forderung in Höhe von € 3.686,35 geltend. Dem Schreiben beigefügt waren u. a. der Kostenvoranschlag für die Reparatur der Windschutzschreibe des Marke1 Modell1 über € 894,05 brutto und ein weiterer Kostenvoranschlag für die Reparatur der Fensterscheibe auf der Fahrerseite des Marke2 Modell2 über € 173,49. Darüber hinaus machte der von dem Kläger beauftragte Rechtsanwalt voraussichtliche „Abschlepp- und Bergungskosten“ in Höhe von € 283,81, eine Pauschale für die Reinigung der Glasscherben im Innenraum des Marke1 Modell1 in Höhe von € 100,00, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 735,00 (21 Tage x € 35,00) und einen Vorschuss auf einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von € 1.500,00 geltend. Nachdem der Beklagte sodann am 30. November 2021 auf seine Schuld an den Kläger € 2.000,- geleistet hatte, bemühte sich der Kläger umgehend um einen Reparaturtermin. Wegen der pandemiebedingten Einschränkungen des Betriebs in den Werkstätten und der Feier- und Ferientage konnte die Reparatur jedoch erst am 10. Januar 2022 erfolgen, nachdem der infolge der Tat des Beklagten nicht fahrbereite Marke1 Modell1 durch die X GmbH & Co. KG mittels eines sog. Plateaufahrzeugs zur Reparaturwerkstatt verbracht worden war. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Kläger die Reparatur der Fahrzeuge ungebührlich zögerlich betrieben hätte. Dass die Reparatur letztendlich erst ca. sechs Wochen nach Auftragserteilung erfolgte, hat nicht der Kläger zu vertreten. Im Übrigen hätte es der Beklagte in der Hand gehabt, den Kläger durch eine Zahlung der € 2.000,00 bereits vor dem 30. November 2021 finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur zu einem früheren Zeitpunkt in Auftrag zu geben. Hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung ist allerdings nicht der von dem Kläger in Ansatz gebrachte Tagessatz von € 35,00, sondern lediglich ein Tagessatz in Höhe von € 23,00 angemessen. Der erkennende Einzelrichter des Senats legt zur Schadenschätzung gem. § 287 ZPO die insoweit anerkannten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03 -, NJW 05, 277, 278; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 39/22 -, NJW-RR 2024, 771, 772) Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch zu Grunde. In der für den Vorfallszeitpunkt maßgeblichen Ausgabe ist für den in Rede stehenden Marke1 Modell1 zwar ein Tagessatz von € 35,00 vorgesehen. Allerdings ist bei Personenkraftwagen, die älter als fünf Jahre sind, der Entschädigungssatz gem. § 287 ZPO um eine Gruppe (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2024 - 26 U 39/22 -, NJW-RR 2024, 771, 772), und bei Personenkraftwagen, die älter als zehn Jahre sind, der Entschädigungssatz um zwei Gruppen herabzustufen (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2003 - 6 U 95/03 -, r + s 2004, 167, 168; Grüneberg, in: ders., BGB, 83. Aufl. 2024, § 249, Rdnr. 44). Mit Blick auf das Erstzulassungsdatum des Marke1 Modell1 (30. April 2008, s. Anlage K2, Bl. 11 d. A.) ist daher der Entschädigungssatz hier um zwei Gruppen auf € 23,00 herabzustufen. Damit ergibt sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 2.783,00 (121 x € 23,00). Der materielle Schadensersatzanspruch des Klägers umfasste daher insgesamt € 4.063,19. Bringt man davon den am 30. November 2021 gezahlten Betrag in Höhe von € 2.000,00 in Abzug (§ 362 Abs. 1 BGB), verbleibt noch ein Anspruch des Klägers in Höhe von € 2.063,19. Der entsprechende Zinsausspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Zinsanspruch bereits ab dem 2. Februar 2022 besteht demgegenüber nicht - auch nicht unter Verzugsgesichtspunkten. Eine verzugsbegründende Mahnung gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls für die Zeit vor dem 25. Mai 2022 nicht ersichtlich. Das Anwaltsschreiben vom 16. November 2021 (Anlage K 7, Bl. 22 ff. d. A.) enthielt eine ganz erhebliche Zuvielforderung und setzte den Beklagten auch nicht in der Lage, den von ihm geschuldeten Betrag zuverlässig selbst zu ermitteln. Wenn jedoch - wie im Streitfall - der Schuldner die tatsächlich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Umständen des Gläubigers abhängt, fehlt es insoweit an einem Verschulden des Schuldners (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05 -, NJW 2006, 3271, 3272; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2020 - 26 U 70/19 -, juris). Es liegen auch keine besonderen Gründe vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien den sofortigen Verzugseintritt ohne Mahnung rechtfertigen würden, § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. 2. Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 700,00. Eine Verletzung der Gesundheit des Klägers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB liegt in Form einer psychischen Störung vor. Da physische und psychische Beeinträchtigungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gleichgestellt sind, können auch psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 548/12 -, NJW 2015, 1451; Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -, NJW 2023, 983). Allerdings kann im Einzelfall bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen ein Schmerzensgeld gegebenenfalls versagt werden, wenn es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens handelt. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Verletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -, NJW 2023, 983, 984). Im Streitfall handelt es sich nicht um eine derartige geringfügige Verletzung der Gesundheit. Vielmehr hat der Kläger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Form einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 erlitten. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige A in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 13. April 2023 (Bl. 96 ff. d. A.) gelangt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich diese Anpassungsstörung „im Emotionalen und auch im Verhalten entwickelt“ habe als Reaktion auf die Übergriffe des Beklagten. Die Symptome „der psychischen Bedrängnis, der Angst bis hin zu Panik, die Reizbarkeit“ und die Hypervigilanz könnten als Reaktion gesehen werden, so dass sich Angst- und depressive Symptome im Sinne einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 gemischt hätten. Vor diesem Hintergrund habe ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bestanden. Diese Einschätzung des Sachverständigen entspricht auch der Ansicht des B in dessen Bericht vom 30. September 2021 (Anlage K 8a, Bl. 25 f. d. A.), der darin ausgeführt hatte, der Kläger benötige „dringend psychotherapeutische Unterstützung“. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich stimmig und auch für einen Laien gut nachvollziehbar. Für diese psychische Störung des Klägers waren die Handlungen des Beklagten kausal. Auch dies geht eindeutig aus dem Gutachten des Sachverständigen hervor, der davon spricht, dass der Kläger, der zuvor unter keinerlei psychischen Erkrankungen litt, die Taten des Beklagten als „Anschläge gegen seine Wohnstatt und damit gegen sich selbst“ erlebt (S. 6 des Gutachtens, Bl. 101 d. A.) und unmittelbar danach die oben geschilderten Symptome entwickelt habe. Auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen den Taten des Beklagten und der psychischen Störung des Klägers ist im Streitfall gegeben. Allerdings bedarf der Zurechnungszusammenhang gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -, NJW 2023, 983, 985; Stöhr, NZV 2009, 161, 163). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Hierfür muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Daran fehlt es in der Regel, wenn sich eine Gefahr realisiert hat, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen ist. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -, NJW 2023, 983, 985, m. w. N.). Verneint wurde der Zurechnungszusammenhang bei psychischen Beeinträchtigungen vor diesem Hintergrund etwa dann, wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.05.2019 - VI ZR 27/17 -, NJW 2019, 2320, 2321; Urteil vom 26.07.2022 - VI ZR 58/21 -, NJW 2022, 3509, 3511). Entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist, weil sie in grobem Missverhältnis zum Anlass steht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -, NJW 2023, 983, 985). Grundsätzlich scheitert die Zurechnung psychischer Schäden aber nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.07.2018 - VI ZR 580/15 -, NJW 2018, 3097; Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -, NJW 2023, 983, 985). Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die durch die Straftat des Beklagten verursachte psychische Gesundheitsverletzung des Klägers dem Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass hier weder von einer Bagatelle noch von einer psychischen Überreaktion des Klägers die Rede sein kann. Soweit bisweilen erwogen wird, den Anspruch zu versagen, wenn der Geschädigte auf Ereignisse besonders empfindlich und „schockartig“ reagiert, die das objektiv nicht rechtfertigen und die im Allgemeinen ohne nachhaltige und tiefe seelische Erschütterungen toleriert zu werden pflegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.02.1985 - VI ZR 198/83 -, BGHZ 93, 351, 355), ist festzuhalten, dass ein solcher Fall hier ganz eindeutig nicht vorliegt. Im Streitfall stellt die Straftat des Beklagten einen unter Zurechnungsgesichtspunkten hinreichenden Anlass für die vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Die Höhe des dem Kläger zuzusprechenden Schmerzensgelds ist auf € 700,00 festzusetzen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgelds sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Jedenfalls bei vorsätzlichen Straftaten der hier zu beurteilenden Art ist nicht zu verkennen, dass sie zu einer besonderen persönlichen Beziehung zwischen Geschädigtem und Schädiger, zu einer besonderen Einstellung des Verletzten gegenüber der Person des Schädigers führen, die für einen angemessenen Ausgleich mitberücksichtigt werden muss (vgl. BGHZ 18, 149(157) = NJW 1955, 1675; Urteil vom 29.11.1994 - VI ZR 93/94 -, NJW 1995, 781, 782). Vorsätzliches Verhalten des Schädigers führt dabei unter sonst gleichen Bedingungen grundsätzlich zu einem höheren Schmerzensgeld als fahrlässiges Verhalten (in diesem Sinne etwa BGH, Urteil vom 16.01.1996 - VI ZR 109/95 -, NJW 1996, 1591; Beschluss vom 11.05.2017 - 2 StR 324/14 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1999 - 22 U 98/99 -, VersR 2001, 251; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.11.2007 - 4 U 276/07 -, NJW 2008, 1166, 1168). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist - anders als bei der haftungsbegründenden Zurechnung (siehe oben) - eine bereits vorhandene Schadensanfälligkeit des Geschädigten ein berücksichtigungsfähiger Umstand (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 275/95 -, NJW 1997, 455, 456; Urteil vom 06.12.2022 - VI ZR 168/21 -, NJW 2023, 983, 986). Bei alledem geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.10.1992 - VI ZR 201/91 -, NJW 1993, 781, 782 f.; Urteil vom 15.02.2022 - VI ZR 937/20 -, NJW 2022, 1953, 1954; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2017 - 8 U 228/11 -, juris; Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, NJOZ 2023, 450, 452). Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall zunächst die oben bereits erwähnten Symptome (psychische Bedrängnis, Angst bis hin zu Panik, die Reizbarkeit und die Hypervigilanz) in den Blick zu nehmen, unter denen der Kläger aufgrund der Taten des Beklagten gelitten hat. Diese haben dazu geführt, dass der Kläger sich in psychotherapeutische Behandlung mit einer Frequenz von ein bis zwei Terminen pro Woche vom 3. Dezember 2021 bis Frühjahr 2023 (Bl. 5 d. A.) begeben musste. Schmerzensgelderhöhend muss es sich - wie oben dargelegt - auswirken, dass der Beklagte seine Taten vorsätzlich begangen hat. Andererseits ist zu würdigen, dass das Gutachten des Sachverständigen A die Behauptung des Klägers, er habe eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, nicht bestätigt hat. Der Sachverständige hat zugleich deutlich gemacht, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung des Klägers am 21. Februar 2023 - dank der „sehr gut[en] psychotherapeutischen Behandlung“ - keine psychiatrische Erkrankung mehr diagnostiziert werden kann (S. 7, Bl. 102 d. A.). Die Erkrankung des Klägers ist also seit Februar 2023 als ausgeheilt zu betrachten. Der Umstand, dass der Beklagte in dem gegen ihn wegen der in Rede stehenden Taten eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen … (Staatsanwaltschaft Hanau) € 1.000,00 als Auflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hat, ist demgegenüber im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes ohne Bedeutung. Eine im Ermittlungsverfahren dem Täter gem. § 153a Abs. 1 StPO auferlegte und von diesem gezahlte Geldauflage ist nur dann auf ein Schmerzensgeld anzurechnen, wenn der Täter diese an den Verletzten als Schadenswiedergutmachung (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) zu entrichten hat (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1996 - 22 U 31/96 -, NJW 1997, 1643, 1644; Huber, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB, 4. Aufl. 2021, § 253, Rdnr. 120; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 253, Rdnr. 51; a. A. wohl Pardey, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kapitel 6, Rdnr. 45). Hier war die Zahlung jedoch gerade nicht an den Kläger als Geschädigten, sondern an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen (§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO), so dass eine Anrechnung ausscheidet. Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung der Schmerzensgeldbemessung in prima facie vergleichbaren Fällen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 29.7.2005 - 19 U 96/05 -, juris; LG Bamberg, Urteil vom 02.10.2009 - 3 S 155/07 -, unveröffentlicht) erachtet der erkennende Einzelrichter des Senats ein Schmerzensgeld in Höhe von € 700,00 als angemessen. Der entsprechende Zinsausspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. 3. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klageantrag zu 3 unbegründet ist. Da das Feststellungsinteresse lediglich für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist, kann es der erkennende Einzelrichter des Senats dahinstehen lassen, ob der Feststellungsantrag des Klägers, soweit er sich auf die zukünftigen immateriellen Schäden bezieht, mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig ist, da er jedenfalls unbegründet ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.05.2017 - III ZR 92/16 -, NJW 2017, 2108, 2111). Die Erkrankung des Klägers ist - wie oben bereits dargelegt - seit Februar 2023 als ausgeheilt zu betrachten. Mit nennenswerten Spätfolgen muss der Kläger vernünftigerweise nicht rechnen. Auch ein weiterer materieller Schaden steht nicht zu befürchten. 4. Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in einem Umfang von € 540,50. Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190; Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, NJW-RR 2021, 63, 64; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, NJOZ 2023, 450, 453). Im Streitfall unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kläger die konkrete anwaltliche Tätigkeit für erforderlich erachten durfte. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16 -, NJW 2017, 3588; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2020 - 26 U 70/19 -, juris). Unter Berücksichtigung einer 1,3 -fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 Euro unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer folgt bei Zugrundelegung der sich aus Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 ergebenden Gebührentabelle bei einem Gegenstandswert bis € 5.000,00 eine einfache Gebühr von € 334,00. Danach beläuft sich der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf € 540,50 (1,3 x € 334,00 + € 20,00 + MwSt.). Der entsprechende Zinsausspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. 7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.