Beschluss
26 Sch 15/19
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1217.26SCH15.19.00
1mal zitiert
26Zitate
28Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 28 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der am 25. Juni 2019 am Schiedsort Frankfurt am Main durch den Einzelschiedsrichter … erlassene und mit Entscheidung vom 1. Oktober 2019 berichtigte Schiedsspruch im Schiedsverfahren zwischen den Parteien, Aktenzeichen .../16, wird in Bezug auf seine Rn. 418 zugunsten der Schiedsklägerin zu 2. (im Schiedsspruch: Klägerin zu 2) gegenüber den Schiedsbeklagten zu 1. und 2. (im Schiedsspruch: Beklagte zu 1 und 2) hinsichtlich der folgenden Aussprüche zu a., c., d. und f. und gegenüber der Schiedsbeklagten zu 3. (im Schiedsspruch: Beklagte zu 3) hinsichtlich der folgenden Aussprüche zu b., c., d. und f. für vollstreckbar erklärt:
„a. Es wird angeordnet, dass die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 der Klägerin zu 2 gesamtschuldnerisch 7.621.680,80 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten pro Jahr auf die nachstehend angegebenen Beträge und ab den nachstehend ausgewiesenen Daten zahlen:
Anspruch Nr.
Betrag
Anfangsdatum für die Berechnung der 5 % Zinsen
25 - Firma1
57.974,65 $
20. Mrz. 13
38 - Firma1
21.397,66 $
5. Feb. 13
41 - Firma1
19.876,70 $
7. Feb. 13
42 - Firma1
76.978,65 $
9. Apr. 13
45 - Firma1
16.090,11 $
22. Aug. 13
46 - Firma1
119,10 $
30. Sep. 13
48 - Firma1
55.828,46 $
25. Aug. 13
55 - Firma1
97.456,14 $
2. Jan. 14
56 - Firma1
44.654,38 $
4. Nov. 13
59 - Firma1
1.048,93 $
16. Apr. 13
60 - Firma1
82.364,25 $
27. Mai. 13
61 - Firma1
111.116,47 $
8. Jan. 14
62 - Firma1
136.938,07 $
2. Jan. 14
66 - Firma1
120.648,11 $
2. Jan. 14
68 - Firma2
80.268,00 $
25. Aug. 13
69 - Firma2
81.338,25 $
26. Aug. 13
70 - Firma2
7.166,88 $
26. Aug. 13
71 - Firma2
81.563,75 $
21. Aug. 13
72 - Firma2
81.180,00 $
26. Aug. 13
73 - Firma2
57.081,60 $
2. Jan. 14
74 - Firma2
142.612,00 $
30. Okt. 13
75 - Firma2
66.466,20 $
19. Nov. 13
76 - Firma2
102.277,04 $
18. Nov. 13
78 - Firma2
78.436,24 $
19. Nov. 13
80 - Firma2
113.682,00 $
20. Nov. 13
81 - Firma2
158.559,20 $
21. Nov. 13
84 - Firma2
131.913,60 $
21. Nov. 13
87 - Firma2
134.039,80 $
2. Jan. 13
93 - Firma2
96.651,83 $
17. Nov. 13
97 - Firma2
99.026,00 $
20. Nov. 13
99 - Firma2
54.531,20 $
2. Jan. 14
100 - Firma2
104.843,08 $
14. Nov. 13
101 - Firma2
108.868,00 $
18. Nov. 13
110 - Firma2
107.037,00 $
17. Nov. 13
111 - Firma2
7.432,32 $
14. Nov. 13
114 - Firma2
40.461,75 $
15. Sep. 13
116 - Firma2
47.825,29 $
2. Jan. 14
120 - Firma2
34.567,20 $
2. Jan. 14
132 - Firma2
6.901,44 $
21. Aug. 13
133 - Firma2
128.478,40 $
21. Aug. 13
137 - Firma2
147.677,76 $
19. Jan. 14
138 - Firma2
173.556,76 $
19. Jan. 14
143 - Firma2
113.155,20 $
13. Nov. 13
144 - Firma2
131.646,50 $
17. Nov. 13
147 - Firma2
130.339,00 $
20. Nov. 13
158 - Firma2
81.227,77 $
26. Nov. 13
159 - Firma2
81.059,21 $
13. Jan. 14
160 - Firma2
50.864,44 $
15. Sep. 13
161 - Firma2
174.098,54 $
4. Nov. 13
162 - Firma2
118.133,76 $
20. Nov. 13
166 - Firma2
110.771,20 $
20. Nov. 13
168 - Firma2
102.985,31 $
16. Jan. 14
170 - Firma2
116.441,92 $
19. Jan. 14
171 - Firma2
89.968,00 $
20. Nov. 13
175 - Firma2
136.740,39 $
28. Okt. 13
178 - Firma2
129.908,80 $
21. Nov. 13
180 - Firma2
63.849,67 $
20. Nov. 13
181 - Firma2
85.278,96 $
21. Nov. 13
184 - Firma2
111.364,23 $
13. Jan. 14
185 - Firma2
86.316,24 $
28. Aug. 13
188 - Firma2
113.032,20 $
17. Nov. 13
192 - Firma2
50.968,80 $
19. Nov. 13
195 - Firma2
113.032,00 $
14. Nov. 13
196 - Firma2
73.673,50 $
16. Jan. 14
201 - Firma2
145.681,28 $
14. Nov. 13
202 - Firma2
110.093,20 $
19. Jan. 14
204 - Firma2
121.810,00 $
21. Nov. 13
205 - Firma2
49.363,20 $
18. Nov. 13
206 - Firma2
114.734,06 $
14. Nov. 13
211 - Firma2
136.508,50 $
3. Okt. 13
214 - Firma2
173.087,60 $
19. Nov. 13
215 - Firma2
98.241,31 $
14. Nov. 13
219 - Firma2
71.025,20 $
30. Sep. 13
222 - Firma2
47.164,32 $
19. Jan. 14
226 - Firma2
84.550,24 $
23. Sep. 13
230 - Firma2
92.018,00 $
17. Nov. 13
235 - Firma2
35.540,00 $
9. Sep. 13
237 - Firma2
84.818,00 $
24. Sep. 13
240 - Firma2
7.166,88 $
13. Jan. 14
243 - Firma2
4.762,80 $
13. Jan. 14
247 - Firma2
65.485,75 $
26. Nov. 13
248 - Firma2
23.611,92 $
16. Jan. 14
249 - Firma2
111.851,52 $
16. Jan. 14
250 - Firma2
51.099,30 $
26. Nov. 13
251 - Firma2
48.257,28 $
26. Nov. 13
252 - Firma2
38.798,46 $
16. Jan. 14
253 - Firma2
24.552,00 $
16. Jan. 14
257 - Firma2
21.604,60 $
19. Jan. 14
258 - Firma2
94.680,00 $
20. Jan. 14
264 - Firma2
2.050,00 $
20. Jan. 14
266 - Firma2
365,40 $
22. Mai. 13
270 - Firma2
63.474,00 $
25. Jun. 13
274 - Firma2
361,19 $
13. Jan. 14
278 - Firma2
165,68 $
21. Jan. 14
279 - Firma2
64.639,00 $
18. Feb. 14
280 - Firma2
52.330,20 $
17. Jul. 13
b. Es wird angeordnet, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin zu 2 387.195,10 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten pro Jahr auf die nachstehend angegebenen Beträge und ab den nachstehend ausgewiesenen Daten zahlt:
Anspruch Nr.
Betrag
Anfangsdatum für die Berechnung der 5 % Zinsen
1 - Firma3
916,17 $
16. Sep. 13
2 - Firma3
495,94 $
1. Okt. 13
3 - Firma3
46.924,20 $
20. Feb. 14
4 - Firma3
71.585,82 $
20. Feb. 14
5 - Firma3
2.112,39 $
20. Feb. 14
6 - Firma3
74.889,85 $
20. Feb. 14
8 - Firma3
60.693,10 $
23. Feb. 14
10 - Firma3
23.963,98 $
25. Dez. 13
12 - Firma3
18.513,06 $
24. Dez. 13
13 - Firma3
5.271,27 $
24. Dez. 13
14 - Firma3
4.713,00 $
25. Dez. 13
15 - Firma3
1.663,04 $
25. Dez. 13
16 - Firma3
1.636,09 $
25. Dez. 13
17 - Firma3
6.786,95 $
26. Dez. 13
18 - Firma3
2.239,69 $
26. Dez. 13
19 - Firma3
34.621,55 $
26. Dez. 13
20 - Firma3
30.169,00 $
26. Dez. 13
c. Es wird angeordnet, dass die Beklagten den Klägerinnen gesamtschuldnerisch 200.000,00 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten pro Jahr ab dem Tag des Beginns dieses Schiedsverfahrens zahlen;
d. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1 oder der Klägerin zu 2 durch das Versagen der Beklagten entsteht, rechtzeitig »Beitreibungsunterstützung« gemäß der Vereinbarung und Definition in Ziffer 1 der Vergleichsvereinbarung vom 13./16. November 2015 zu leisten;
f. Es wird angeordnet, dass die Beklagten den Klägerinnen gesamtschuldnerisch 72.225,70 Euro für die Kosten des Schiedsverfahrens zahlen.“
Der Antrag der Schiedsbeklagten zu 2. auf Aufhebung des Schiedsspruchs wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. auf Aufhebung des Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Schiedsbeklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner 4 %, die Schiedsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner weitere 91 % und die Schiedsbeklagte zu 3. weitere 5 % zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert dieses Verfahrens und des verbundenen Verfahrens .../19 wird jeweils auf bis zu 7.500.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der am 25. Juni 2019 am Schiedsort Frankfurt am Main durch den Einzelschiedsrichter … erlassene und mit Entscheidung vom 1. Oktober 2019 berichtigte Schiedsspruch im Schiedsverfahren zwischen den Parteien, Aktenzeichen .../16, wird in Bezug auf seine Rn. 418 zugunsten der Schiedsklägerin zu 2. (im Schiedsspruch: Klägerin zu 2) gegenüber den Schiedsbeklagten zu 1. und 2. (im Schiedsspruch: Beklagte zu 1 und 2) hinsichtlich der folgenden Aussprüche zu a., c., d. und f. und gegenüber der Schiedsbeklagten zu 3. (im Schiedsspruch: Beklagte zu 3) hinsichtlich der folgenden Aussprüche zu b., c., d. und f. für vollstreckbar erklärt: „a. Es wird angeordnet, dass die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 der Klägerin zu 2 gesamtschuldnerisch 7.621.680,80 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten pro Jahr auf die nachstehend angegebenen Beträge und ab den nachstehend ausgewiesenen Daten zahlen: Anspruch Nr. Betrag Anfangsdatum für die Berechnung der 5 % Zinsen 25 - Firma1 57.974,65 $ 20. Mrz. 13 38 - Firma1 21.397,66 $ 5. Feb. 13 41 - Firma1 19.876,70 $ 7. Feb. 13 42 - Firma1 76.978,65 $ 9. Apr. 13 45 - Firma1 16.090,11 $ 22. Aug. 13 46 - Firma1 119,10 $ 30. Sep. 13 48 - Firma1 55.828,46 $ 25. Aug. 13 55 - Firma1 97.456,14 $ 2. Jan. 14 56 - Firma1 44.654,38 $ 4. Nov. 13 59 - Firma1 1.048,93 $ 16. Apr. 13 60 - Firma1 82.364,25 $ 27. Mai. 13 61 - Firma1 111.116,47 $ 8. Jan. 14 62 - Firma1 136.938,07 $ 2. Jan. 14 66 - Firma1 120.648,11 $ 2. Jan. 14 68 - Firma2 80.268,00 $ 25. Aug. 13 69 - Firma2 81.338,25 $ 26. Aug. 13 70 - Firma2 7.166,88 $ 26. Aug. 13 71 - Firma2 81.563,75 $ 21. Aug. 13 72 - Firma2 81.180,00 $ 26. Aug. 13 73 - Firma2 57.081,60 $ 2. Jan. 14 74 - Firma2 142.612,00 $ 30. Okt. 13 75 - Firma2 66.466,20 $ 19. Nov. 13 76 - Firma2 102.277,04 $ 18. Nov. 13 78 - Firma2 78.436,24 $ 19. Nov. 13 80 - Firma2 113.682,00 $ 20. Nov. 13 81 - Firma2 158.559,20 $ 21. Nov. 13 84 - Firma2 131.913,60 $ 21. Nov. 13 87 - Firma2 134.039,80 $ 2. Jan. 13 93 - Firma2 96.651,83 $ 17. Nov. 13 97 - Firma2 99.026,00 $ 20. Nov. 13 99 - Firma2 54.531,20 $ 2. Jan. 14 100 - Firma2 104.843,08 $ 14. Nov. 13 101 - Firma2 108.868,00 $ 18. Nov. 13 110 - Firma2 107.037,00 $ 17. Nov. 13 111 - Firma2 7.432,32 $ 14. Nov. 13 114 - Firma2 40.461,75 $ 15. Sep. 13 116 - Firma2 47.825,29 $ 2. Jan. 14 120 - Firma2 34.567,20 $ 2. Jan. 14 132 - Firma2 6.901,44 $ 21. Aug. 13 133 - Firma2 128.478,40 $ 21. Aug. 13 137 - Firma2 147.677,76 $ 19. Jan. 14 138 - Firma2 173.556,76 $ 19. Jan. 14 143 - Firma2 113.155,20 $ 13. Nov. 13 144 - Firma2 131.646,50 $ 17. Nov. 13 147 - Firma2 130.339,00 $ 20. Nov. 13 158 - Firma2 81.227,77 $ 26. Nov. 13 159 - Firma2 81.059,21 $ 13. Jan. 14 160 - Firma2 50.864,44 $ 15. Sep. 13 161 - Firma2 174.098,54 $ 4. Nov. 13 162 - Firma2 118.133,76 $ 20. Nov. 13 166 - Firma2 110.771,20 $ 20. Nov. 13 168 - Firma2 102.985,31 $ 16. Jan. 14 170 - Firma2 116.441,92 $ 19. Jan. 14 171 - Firma2 89.968,00 $ 20. Nov. 13 175 - Firma2 136.740,39 $ 28. Okt. 13 178 - Firma2 129.908,80 $ 21. Nov. 13 180 - Firma2 63.849,67 $ 20. Nov. 13 181 - Firma2 85.278,96 $ 21. Nov. 13 184 - Firma2 111.364,23 $ 13. Jan. 14 185 - Firma2 86.316,24 $ 28. Aug. 13 188 - Firma2 113.032,20 $ 17. Nov. 13 192 - Firma2 50.968,80 $ 19. Nov. 13 195 - Firma2 113.032,00 $ 14. Nov. 13 196 - Firma2 73.673,50 $ 16. Jan. 14 201 - Firma2 145.681,28 $ 14. Nov. 13 202 - Firma2 110.093,20 $ 19. Jan. 14 204 - Firma2 121.810,00 $ 21. Nov. 13 205 - Firma2 49.363,20 $ 18. Nov. 13 206 - Firma2 114.734,06 $ 14. Nov. 13 211 - Firma2 136.508,50 $ 3. Okt. 13 214 - Firma2 173.087,60 $ 19. Nov. 13 215 - Firma2 98.241,31 $ 14. Nov. 13 219 - Firma2 71.025,20 $ 30. Sep. 13 222 - Firma2 47.164,32 $ 19. Jan. 14 226 - Firma2 84.550,24 $ 23. Sep. 13 230 - Firma2 92.018,00 $ 17. Nov. 13 235 - Firma2 35.540,00 $ 9. Sep. 13 237 - Firma2 84.818,00 $ 24. Sep. 13 240 - Firma2 7.166,88 $ 13. Jan. 14 243 - Firma2 4.762,80 $ 13. Jan. 14 247 - Firma2 65.485,75 $ 26. Nov. 13 248 - Firma2 23.611,92 $ 16. Jan. 14 249 - Firma2 111.851,52 $ 16. Jan. 14 250 - Firma2 51.099,30 $ 26. Nov. 13 251 - Firma2 48.257,28 $ 26. Nov. 13 252 - Firma2 38.798,46 $ 16. Jan. 14 253 - Firma2 24.552,00 $ 16. Jan. 14 257 - Firma2 21.604,60 $ 19. Jan. 14 258 - Firma2 94.680,00 $ 20. Jan. 14 264 - Firma2 2.050,00 $ 20. Jan. 14 266 - Firma2 365,40 $ 22. Mai. 13 270 - Firma2 63.474,00 $ 25. Jun. 13 274 - Firma2 361,19 $ 13. Jan. 14 278 - Firma2 165,68 $ 21. Jan. 14 279 - Firma2 64.639,00 $ 18. Feb. 14 280 - Firma2 52.330,20 $ 17. Jul. 13 b. Es wird angeordnet, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin zu 2 387.195,10 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten pro Jahr auf die nachstehend angegebenen Beträge und ab den nachstehend ausgewiesenen Daten zahlt: Anspruch Nr. Betrag Anfangsdatum für die Berechnung der 5 % Zinsen 1 - Firma3 916,17 $ 16. Sep. 13 2 - Firma3 495,94 $ 1. Okt. 13 3 - Firma3 46.924,20 $ 20. Feb. 14 4 - Firma3 71.585,82 $ 20. Feb. 14 5 - Firma3 2.112,39 $ 20. Feb. 14 6 - Firma3 74.889,85 $ 20. Feb. 14 8 - Firma3 60.693,10 $ 23. Feb. 14 10 - Firma3 23.963,98 $ 25. Dez. 13 12 - Firma3 18.513,06 $ 24. Dez. 13 13 - Firma3 5.271,27 $ 24. Dez. 13 14 - Firma3 4.713,00 $ 25. Dez. 13 15 - Firma3 1.663,04 $ 25. Dez. 13 16 - Firma3 1.636,09 $ 25. Dez. 13 17 - Firma3 6.786,95 $ 26. Dez. 13 18 - Firma3 2.239,69 $ 26. Dez. 13 19 - Firma3 34.621,55 $ 26. Dez. 13 20 - Firma3 30.169,00 $ 26. Dez. 13 c. Es wird angeordnet, dass die Beklagten den Klägerinnen gesamtschuldnerisch 200.000,00 USD zuzüglich Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten pro Jahr ab dem Tag des Beginns dieses Schiedsverfahrens zahlen; d. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 2 jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1 oder der Klägerin zu 2 durch das Versagen der Beklagten entsteht, rechtzeitig »Beitreibungsunterstützung« gemäß der Vereinbarung und Definition in Ziffer 1 der Vergleichsvereinbarung vom 13./16. November 2015 zu leisten; f. Es wird angeordnet, dass die Beklagten den Klägerinnen gesamtschuldnerisch 72.225,70 Euro für die Kosten des Schiedsverfahrens zahlen.“ Der Antrag der Schiedsbeklagten zu 2. auf Aufhebung des Schiedsspruchs wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. auf Aufhebung des Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Schiedsbeklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner 4 %, die Schiedsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner weitere 91 % und die Schiedsbeklagte zu 3. weitere 5 % zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert dieses Verfahrens und des verbundenen Verfahrens .../19 wird jeweils auf bis zu 7.500.000,00 € festgesetzt. I. Die Schiedsklägerin zu 2. begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, gegen den sich die Schiedsbeklagten mit einem gegen beide Schiedsklägerinnen gerichteten Aufhebungsantrag wenden. Die Schiedsklägerinnen gehören zur X Gruppe, die Leistungen für das US-Verteidigungsministerium erbrachte und dabei u.a. Lebensmittel an Militäreinheiten in Krisengebieten lieferte. Die Schiedsklägerin zu 2. führte die Transporte mit Hilfe verschiedener mit dem US-Verteidigungsministerium vertraglich verbundener Unternehmen, den USC-Carriers aus, die für den Transportabschnitt von Europa nach Afghanistan ihrerseits die Schiedsklägerin zu 1. als Subunternehmerin mit den Transporten beauftragten. Die Schiedsklägerin zu 1. führte die Transporte nicht selbst durch, sondern beauftragte durch einen am 29.01.2010 geschlossenen Transportvertrag (Anlage Ast 4 der Schiedsbeklagten) ihrerseits die Schiedsbeklagte zu 1. mit der Durchführung der Transporte. Die Schiedsbeklagte zu 2. unterzeichnete den Transportvertrag als Garantiegeberin der Schiedsbeklagten zu 1. Die Schiedsbeklagte zu 3. übernahm im Auftrag der Schiedsklägerinnen ebenfalls Lebensmitteltransporte von Europa nach Afghanistan, die für die Endkunden ISAF und das britische Verteidigungsministerium erbracht wurden. Wegen verschiedener Streitigkeiten im Zusammenhang mit diversen Transporten schlossen die Parteien am 13./16.11.2015 eine Vergleichsvereinbarung (Settlement Agreement, Anlagen Ast 2 der Schiedsbeklagten/Ast 1 der Schiedsklägerinnen), die in Ziffer 10 eine Schiedsvereinbarung enthielt. Danach sollten Streitigkeiten über Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung und deren Verletzung ergeben, in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ohne Rückgriff auf die ordentlichen Gerichte durch einen nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS zu bestellenden Einzelschiedsrichter mit Schiedsort in Frankfurt am Main endgültig entschieden werden. Die Schiedsklägerinnen führten gegen die Schiedsbeklagten ein im Oktober 2016 eingeleitetes Schiedsverfahren. Gegenstand des Schiedsverfahrens waren insbesondere Ansprüche wegen verdorbener Lebensmittel (sog. food claims), die die Schiedsklägerinnen darauf stützten, dass die durch die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. transportierten Lebensmittel bei ihrer Ankunft in Afghanistan verdorben waren. Die Schiedsbeklagten verteidigten sich in dem Schiedsverfahren u.a. damit, dass die Lebensmittel bei der Übernahme in Riga bereits verdorben gewesen seien, keine hinreichenden Qualitätskontrollen hätten durchgeführt werden können und die Schiedsklägerinnen wegen durch sie verursachter langer Wartezeiten an der afghanischen Grenze für den Verderb der Lebensmittel verantwortlich seien. Darüber hinaus beriefen sich die Schiedsbeklagten auch auf eine Verjährung von Ansprüchen. Nach Einreichung der Schiedsklage durch die Schiedsklägerinnen am 17.10.2016 wurde in dem nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung 1998 geführten Verfahren im Januar 2017 der Einzelschiedsrichter bestellt und von diesem am 28.03.2017 die verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 erlassen. Die Parteien nahmen im Folgenden im Rahmen einer Klageerwiderung, einer Replik und einer Duplik zur Sache Stellung. Daneben erfolgte auf Anordnung des Schiedsrichters ein sogenannter „document request“, in dessen Rahmen die Schiedsklägerinnen den Schiedsbeklagten über den Klagevortrag hinausgehende Informationen über die geltend gemachten Ansprüche zugänglich machten. Am 24. und 25.01.2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt, bei der verschiedene Zeugen vernommen wurden. Über die Verhandlung fertigte das Schiedsgericht im Folgenden ein Wortlautprotokoll. Im Folgenden reichten die Parteien ihre letzten zugelassenen Schriftsätze, die sogenannten closing submissions, am 04.05.2018 bei dem Schiedsgericht ein. Am 07.11.2018 richteten die anwaltlichen Vertreter der Schiedsklägerinnen eine E-Mail an den Schiedsrichter, in der sie um Mitteilung baten, wann der Schiedsspruch erlassen werde. Der Schiedsrichter antwortete daraufhin noch am selben Tag, dass der Schiedsspruch nahezu fertiggestellt sei und er damit rechne, den Schiedsspruch innerhalb der kommenden zwei Wochen erlassen zu können. Auf eine weitere E-Mail der anwaltlichen Vertreter der Schiedsklägerinnen vom 09.01.2019 mit Bitte um Auskunft zum aktuellen Verfahrensstand erklärte der Schiedsrichter mit E-Mail vom 10.01.2019, dass er den Schiedsspruch in Kürze erlassen werde. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Kopien der E-Mails verwiesen (Anlagen Ast 13 bis Ast 16 der Schiedsbeklagten). Mit Schreiben vom 09.05.2019 (Anlage AG 4 der Schiedsklägerinnen) teilte der Schiedsrichter den Parteien u.a. mit, dass der Schiedsspruch fertiggestellt sei und forderte die Parteien zugleich zur Zahlung weiterer Gebühren auf. Nachdem die Schiedsbeklagten auch nach einer Mahnung des Schiedsrichters vom 14.06.2019 keine Zahlung leisteten, beglichen die Schiedsklägerinnen den auf die Schiedsbeklagten entfallenden Anteil der Gebühren. Der Schiedsspruch vom 25.06.2019 wurde den Parteien am 05.07.2019 zugestellt. Über von den Parteien am 02.08.2019 gestellte Berichtigungsanträge entschied der Schiedsrichter mit einem Berichtigungsschiedsspruch vom 01.10.2019, der den Parteien am 09.10.2019 zugestellt wurde. In dem Schiedsspruch gab das Schiedsgericht der von den Schiedsklägerinnen erhobenen Schiedsklage zum überwiegenden Teil statt. Es sprach der Schiedsklägerin zu 2. Ansprüche in Höhe von rund 7,6 Mio. US-Dollar nebst Zinsen gegen die Schiedsbeklagten zu 1. und 2., in Höhe von rund 387.000,00 US-Dollar nebst Zinsen gegen die Schiedsbeklagte zu 3. sowie beiden Schiedsklägerinnen gegen die Schiedsbeklagten weitere Ansprüche in Höhe von 200.000,00 US-Dollar nebst Zinsen sowie wegen der Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von rund 72.000,00 EUR zu. Daneben stellte das Schiedsgericht eine gesamtschuldnerische Schadensersatzpflicht der Schiedsbeklagten gegenüber den Schiedsklägerinnen wegen Unterbleibens einer rechtzeitigen Beitreibungsunterstützung fest. Es wird im Übrigen anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des Schiedsspruchs insbesondere hinsichtlich seiner Begründung auf die von den Schiedsbeklagten als Anlage Ast 6 und von den Schiedsklägerinnen als Anlage Ast 4 vorgelegten deutschsprachigen Übersetzungen des englischsprachigen Schiedsspruchs vom 25.06.2019 (Anlagen Ast 5 der Schiedsbeklagten/Ast 2 der Schiedsklägerinnen) nebst dessen Berichtigung vom 01.10.2019 (Anlagen Ast 6 und 7 der Schiedsklägerinnen) Bezug genommen. Die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. haben mit einem bei dem Oberlandesgericht am 07.11.2019 eingegangenen Schriftsatz gegenüber den Schiedsklägerinnen die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Die Schiedsbeklagte zu 2. hat mit einem bei dem Oberlandesgericht am 11.11.2019 eingegangenen Schriftsatz im Rahmen einer „Beitrittserklärung“ gegenüber den Schiedsklägerinnen einen entsprechenden Aufhebungsantrag gestellt. Die Schiedsbeklagte zu 2. war im Verfahren - zuletzt auch in der Sitzung des Senats am 26.11.2020 - nicht anwaltlich vertreten. Der Senat hat das unter dem Az.: .../19 geführte Aufhebungsverfahren mit Beschluss vom 04.05.2020 mit dem unter dem Az.: 26 Sch 15/19 geführten Verfahren über den Vollstreckbarerklärungsantrag der Schiedsklägerin zu 2. zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Schiedsklägerin zu 2. begehrt mit ihrem Vollstreckbarerklärungsantrag, die in dem Schiedsspruch ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Schiedsbeklagten sowie den Feststellungsausspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsklägerin zu 2. hat den Antrag zunächst auch auf eine Abtretung der Ansprüche der Schiedsklägerin zu 1. gestützt, beansprucht die Vollstreckbarerklärung aber nunmehr nur noch aus eigenem Recht. Die Schiedsklägerin zu 2. beantragt sinngemäß, Rn. 418 des am 25. Juni 2019 am Schiedsort Frankfurt am Main durch den Einzelschiedsrichter … erlassenen und mit Entscheidung vom 1. Oktober 2019 korrigierten Schiedsspruchs im Schiedsverfahren zwischen den Parteien, Aktenzeichen .../16 zugunsten der Schiedsklägerin zu 2. gegenüber der Schiedsbeklagten zu 2. hinsichtlich der Aussprüche unter a., c., d. und f. und gegenüber der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. hinsichtlich der Aussprüche unter a., b., c., d. und f. für vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. beantragen sinngemäß, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien von dem Schiedsgericht bestehend aus dem Einzelschiedsrichter … am 25.06.2019 erlassenen Schiedsspruch in Form der Berichtigung vom 01.10.2019 aufzuheben und den Vollstreckbarerklärungsantrag der Schiedsklägerin zu 2. unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. stützen ihr Aufhebungsbegehren darauf, dass dem Schiedsgericht Verfahrensfehler unterlaufen seien und der Schiedsspruch unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangen sei. Die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. berufen sich darauf, dass das Schiedsgericht unzulässigerweise eine Vereidigung des Zeugen Z1 vorgenommen habe, da sich aus Rn. 290 des Schiedsspruchs ergebe, dass der Zeuge unter Eid ausgesagt habe. Es liege damit ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, der die Vermutung begründe, dass der Schiedsspruch auf dem Verfahrensfehler beruhe. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, da das Schiedsgericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit andernfalls eine Beweislastentscheidung hätte treffen müssen. Es liege damit ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor, weil die Vereidigung des Zeugen gegen das in § 1042 Abs. 4 ZPO und § 1050 ZPO zum Ausdruck kommende Verbot einer Vereidigung von Zeugen durch Schiedsgerichte verstoße und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Verfahrensfehler auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Daneben begründe die unzulässige Vereidigung des Zeugen auch einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, weil das Schiedsgericht sich mit der Vereidigung eine staatlichen Gerichten vorbehaltene Befugnis angemaßt habe. Falls der Zeuge entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Schiedsspruchs nicht vereidigt worden sein sollte, sei die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts fehlerhaft, weil das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch von einer Vereidigung des Zeugen ausgegangen sei und der Aussage des Zeugen einen höheren Beweiswert beigemessen habe. Es bestehe auch insoweit die Vermutung, dass der Schiedsspruch auf dem schwerwiegenden Verfahrensfehler beruhe und die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht ohne die fehlerhafte Annahme einer Vereidigung des Zeugen eine andere Entscheidung getroffen hätte. Das Schiedsgericht habe die Aussage des Zeugen auch nicht nur hilfsweise herangezogen. Vielmehr sei der Zeuge das einzige Beweismittel dafür gewesen, dass die Schiedsklägerinnen keine Zahlungen von Dritten erhalten hätten. Die Würdigung der Aussage des Zeugen als die eines vereidigten Zeugen bilde einen Aufhebungsgrund wegen eines Verfahrensfehlers nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO. Es liege überdies eine Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts vor, weil das Schiedsgericht die der Schiedsklägerin zu 2. zuerkannten Ansprüche auf eine analoge Anwendung des Art. 13 CMR gestützt habe. Hiermit hätten die Schiedsbeklagten nicht rechnen müssen, da weder ein entsprechender Hinweis des Schiedsgerichts erfolgt sei noch die Schiedsklägerinnen Art. 13 CMR als Anspruchsgrundlage herangezogen hätten. Tatsächlich hätten sich die Schiedsklägerinnen lediglich darauf gestützt, dass sich der Transportvertrag zwischen der Schiedsbeklagten zu 1. und der Schiedsklägerin zu 1. als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Schiedsklägerin zu 2. darstelle, die Schiedsklägerin zu 1. nach Grundsätzen der Drittschadensliquidation anspruchsberechtigt sei oder einen Anspruch auf Freistellung habe. Die Schiedsbeklagten hätten ihrerseits die Anspruchsberechtigung der Schiedsklägerinnen bestritten, ohne näher auf die Ausführungen der Schiedsklägerinnen zur Anspruchsberechtigung der Schiedsklägerin zu 2. einzugehen oder zu Art. 13 CMR (analog) vorzutragen. Die Schiedsbeklagten hätten eine analoge Anwendung des Art. 13 CMR auch nicht von sich aus in Betracht ziehen oder mit einer Anwendung der Vorschrift rechnen müssen. Es habe deshalb eines Hinweises des Schiedsgerichts bedurft, auf den die Schiedsbeklagten gegebenenfalls vorgetragen hätten, dass eine Beschädigung des Transportgutes rechtlich einem Verlust des Transportgutes im Sinne des Art. 13 CMR nicht gleichstehe oder mit einem solchen vergleichbar sei und deshalb eine analoge Anwendung der Vorschriften mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht komme. Darüber hinaus hätten die Schiedsbeklagten vorgetragen, dass im konkreten Fall das Maß der Beschädigung der Transportgüter nicht die erforderliche Schwere aufgewiesen habe, um die Schwelle zu einer Zerstörung oder Unbrauchbarkeit der Transportgüter zu überschreiten. Es liege wegen des unterlassenen Hinweises auf die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts und die daraus folgende Überraschungsentscheidung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schiedsbeklagten vor, die zu einem Aufhebungsgrund wegen eines Verfahrensfehlers nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO und wegen eines Verstoßes gegen den ordre public nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO führe. Darüber hinaus liege wegen des unterbliebenen Hinweises zugleich auch eine Beschränkung der Verteidigungsmittel der Schiedsbeklagten vor, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO rechtfertige. Die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. berufen sich darauf, dass das Schiedsgericht unter Verstoß gegen die §§ 1042 Abs. 1, 3 u. 4, 1054 Abs. 2 ZPO entscheidungserhebliches Vorbringen der Schiedsbeklagten übergangen habe, indem es in Rn. 292 des Schiedsspruchs ohne Begründung zugrunde gelegt habe, dass die Schiedsbeklagten die Schadenshöhe nicht bestritten hätten. Tatsächlich hätten die Schiedsbeklagten bereits in Rn. 141 der Klageerwiderung vom 15.05.2017 Vortrag dazu gehalten, dass die Anspruchsschreiben [claim letters] der Schiedsklägerin zu 2. zum Beweis eines Schadenseintritts nicht ausreichend seien. Das Bestreiten der Schiedsbeklagten sei erheblich und als solches ausreichend substantiiert gewesen. Es sei bei internationalen Schiedsverfahren gerade nicht erforderlich, jede einzelne Schadensposition konkret der Höhe nach zu bestreiten. Vielmehr liege, wenn der Schaden insgesamt bestritten werde, zugleich ein erhebliches Bestreiten jeder einzelnen Schadensposition vor. Darüber hinaus hätten die Schiedsbeklagten in der Klageerwiderung auch ausdrücklich gerügt, dass der Schaden der Schiedsklägerinnen und die konkrete Schadenshöhe nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden seien. So hätten die Schiedsbeklagten in der Klageerwiderung auch erklärt, alle mit Klageantrag Nr. 1 und Klageantrag Nr. 2 verfolgten Ansprüche als unsubstantiiert zu bestreiten. Bei dem Bestreiten der Schadenshöhe und dem Vortrag, dass die Schiedsklägerinnen den angeblich eingetretenen Schaden nicht detailliert dargelegt hätten, handele es sich um eines der wesentlichsten Verteidigungsvorbringen der Schiedsbeklagten. Da das Schiedsgericht das erhebliche Bestreiten und den erheblichen Vortrag der Schiedsbeklagten übergangen habe, habe es verkannt, dass der Schaden im Rechtssinne und die konkrete Schadenshöhe beweisbedürftig gewesen und die Schiedsklägerinnen beweisfällig geblieben seien. Dies gelte selbst dann, wenn die Schiedsklägerinnen den Schaden hinreichend substantiiert dargelegt hätten. Es komme hinzu, dass das Schiedsgericht sein Verständnis des Vortrags der Schiedsbeklagten zum Bestreiten des Schadenseintritts in dem Schiedsspruch entgegen § 1054 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend begründet habe. Die bloße Behauptung, dass die Schiedsbeklagten die konkrete Schadenshöhe nicht bestritten hätten, genüge den an eine Begründung zu stellenden Anforderungen nicht. Die Schiedsbeklagten hätten darüber hinaus in ihrer Duplik vom 23.11.2017 in Rn. 233 vorgetragen, dass nicht auszuschließen sei, dass die Schiedsklägerinnen durch die US-Regierung bezahlt worden seien und lediglich ein Teil des Kaufpreises als Minderung durch die US-Regierung einbehalten oder zurückgefordert worden sei. Auch hierin liege ein Bestreiten der konkreten Beträge, d.h. der bloßen unsubstantiierten Behauptung der Schiedsklägerinnen, der Schaden entspreche dem von ihnen angeblich bezahlten Kaufpreis. Das Schiedsgericht habe schließlich in dem Schiedsspruch in unzulässiger Weise Vortrag in der closing submission der Schiedsbeklagten vom 04.05.2018 ohne hinreichende Begründung als verspätet zurückgewiesen und so in unzulässiger Weise entscheidungserheblichen Vortrag der Schiedsbeklagten übergangen. In Rn. 99 f. der closing submission hätten die Schiedsbeklagten sich gemäß der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 des Einzelschiedsrichters mit den während der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweisen auseinandergesetzt und im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen Z2 ihren bisherigen Vorgang zum Bestreiten des entstandenen Schadens und der konkreten Schadenshöhe durch weitere Ausführungen ergänzt und präzisiert. Mit ihrem Vorbringen hätten die Schiedsbeklagten in ihrer closing submission im Hinblick auf ihr vorangegangenes substantiiertes Bestreiten des Schadens und der Schadenshöhe keinen neuen Sachvortrag gehalten und im Übrigen auch nur in dem nach der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 zulässigen Umfang vorgetragen. Diesen Vortrag habe das Schiedsgericht übergangen, indem es ihn in dem Schiedsspruch in Rn. 292 Fußnote 280 als verspätet zurückgewiesen habe. Das Schiedsgericht habe die Zurückweisung des Vorbringens entgegen den §§ 1054 Abs. 2, 1046 Abs. 2, 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht hinreichend begründet und damit sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Insbesondere habe das Schiedsgericht nicht erkannt, dass die Schiedsbeklagten den Schaden der Schiedsklägerinnen nicht erstmals in der closing submission bestritten hätten. Das Schiedsgericht habe zudem hinsichtlich des von den Schiedsbeklagten geltend gemachten sog. double claiming die Beweisbedürftigkeit des von den Schiedsklägerinnen behaupteten Schadens verkannt und den diesbezüglich bereits in der Duplik gehaltenen Vortrag der Schiedsbeklagten in Rn. 283 des Schiedsspruchs zu Unrecht als irrelevant abgetan und sich dadurch mit seinen Ausführungen in Widerspruch dazu gesetzt, dass es in Rn. 292 des Schiedsspruchs angenommen habe, die Schiedsbeklagten hätten die in Rede stehenden Summen nicht bestritten. Hinsichtlich des von den Schiedsbeklagten erhobenen Einwands eines double claiming hätten sich die Schiedsklägerinnen darauf beschränkt, zu behaupten, von Dritten keine Zahlungen erhalten zu haben, jedoch zugleich zugegeben, wegen derselben behaupteten Schäden gegen die USC-Carriers vorzugehen. Soweit das Schiedsgericht in Rn. 290 des Schiedsspruchs darauf abgestellt habe, dass es keine schriftlichen Beweise für Zahlungen Dritter gebe, habe es verkannt, dass es nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Sache der Schiedsklägerinnen gewesen wäre, hierzu substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls Schriftstücke vorzulegen, nach denen Dritte Zahlungen abgelehnt haben. Soweit sich das Schiedsgericht in Rn. 290 des Schiedsspruchs auch auf die eidliche Aussage des Zeugen Z1 stütze, nach der die Schiedsklägerinnen noch keine der in dem Schiedsverfahren verfolgten Beträge von Dritten erhalten hätten, genüge dies nicht, um einen substantiierten Vortrag der Schiedsklägerinnen zu ersetzen und beruhe darauf, dass das Schiedsgericht der Aussage des Zeugen unrichtigerweise einen zu hohen Beweiswert beigemessen habe. Darüber hinaus sei das Schiedsgericht auch nicht den Fragen nachgegangen, ob Schäden in absehbarer Zeit durch Dritte bezahlt werden und ob die US-Regierung den vollen Kaufpreis an die Schiedsklägerinnen bezahlt habe. Die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. berufen sich darauf, dass mit dem Übergehen ihres Vorbringens zur Schadenshöhe und der unzulässigen Zurückweisung ihres entscheidungserheblichen Vortrags in der closing submission vom 04.05.2018 Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) und d) ZPO vorlägen und zugleich ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes durch Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gegeben sei. Die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. machen schließlich geltend, dass der Schiedsspruch an einem offensichtlichen Verfahrensfehler leide, weil er nicht innerhalb angemessener Zeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und den letzten nachgelassenen Schriftsätzen erlassen worden sei. Maßgebend sei, dass der Zeitraum zwischen den letzten nachgelassenen Schriftsätzen vom 04.05.2018 und dem Übersenden des unterschriebenen Schiedsspruchs am 05.07.2019 427 Tage betragen habe. Demgegenüber komme es nicht darauf an, dass der Einzelschiedsrichter am 09.05.2019 mitgeteilt habe, dass der Schiedsspruch fertiggestellt worden sei. Die Verpflichtung des Schiedsgerichts, den Schiedsspruch in angemessener Zeit zu erlassen ergebe sich aus § 1042 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998. Im Sinne dieser Vorschriften sei ein Zeitraum von 3 Monaten bis maximal 6 Monaten angemessen. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass nach einer Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe vom 27.04.1993 (Beschluss vom 27.04.1993, GmS-OGB 1/92, Rn. 18) bei einem staatlichen Gericht das vollständig abgefasste Urteil spätestens 5 Monate nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen müsse, zum anderen ergebe sich die Angemessenheit eines Zeitraums von 3 bis maximal 6 Monaten auch aus einem Vergleich mit anderen Schiedsgerichtsordnungen und den Stellungnahmen der rechtswissenschaftlichen Literatur. Die überlange Verfahrensdauer habe sich auch auf den Schiedsspruch ausgewirkt, zumal nach der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht bis zum Erlass des Schiedsspruchs sogar über 17 Monate vergangen seien. Maßgebend sei, dass in über einem Jahr die Erinnerungen des Schiedsrichters an seine Erkenntnisse und Eindrücke der mündlichen Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme verblassten, so dass die Qualität des Schiedsspruchs darunter leide. Der Schiedsspruch weise infolge des langen Zeitraums, den der Schiedsrichter für seinen Erlass benötigt habe, verschiedene, teilweise schwerwiegende Fehler auf. Dies gelte insbesondere, falls der Zeuge Z1 entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Schiedsspruchs tatsächlich nicht vereidigt worden sei, aber auch hinsichtlich des Übergehens erheblichen und entscheidungsrelevanten Vortrags und des Unterstellens angeblich unstreitiger Tatsachen. Die Schiedsbeklagten seien mit der Rüge des durch die überlange Verfahrensdauer begründeten Verfahrensfehlers auch nicht nach § 1027 ZPO ausgeschlossen, weil es ausreichend sei, dass die Schiedsklägerinnen den Verfahrensfehler durch ihre E-Mails vom 07.11.2018 und 09.01.2019 gerügt hätten. Die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. weisen ferner darauf hin, dass sie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Schiedsklägerin zu 1. im Schiedsverfahren schon in der Klageerwiderung bezweifelt hätten und das Schiedsgericht die Existenz der Schiedsklägerin zu 1. in dem Schiedsspruch unterstellt habe, ohne sich mit den dargestellten Zweifeln vertieft auseinanderzusetzen. Die Schiedsbeklagten machen vorsorglich wegen fehlender Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Schiedsklägerin zu 1. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) und Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO geltend. Die Schiedsklägerinnen beantragen, den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. zurückzuweisen. Die Schiedsklägerinnen verteidigen den Schiedsspruch. Sie berufen sich darauf, dass der Zeuge Z1 unter Berücksichtigung des Wortlautprotokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht vereidigt worden sei. Die Aussage des Zeugen sei für den Schiedsspruch auch nicht entscheidungserheblich gewesen. Zum einen hätten die Schiedsklägerinnen substantiiert vorgetragen, dass der Schaden nicht entfallen sei. Zum anderen hätten die Schiedsbeklagten in dem Schiedsverfahren dazu ihrerseits zu keinem Zeitpunkt einen abweichenden substantiierten Vortrag gehalten. Die Schiedsklägerinnen machen geltend, dass im Hinblick auf die Anwendung des Art. 13 CMR keine Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts vorliege. Zum einen komme es auf eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht an, da die Parteien wegen des Verderbens der Lebensmittel übereinstimmend von einem Verlust des Gutes im Sinne des Art. 13 CMR ausgegangen seien. Zum anderen habe sich das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch zumindest auch nicht ausschließlich auf eine analoge Anwendung des Art. 13 CMR gestützt. Im Übrigen sei die Anwendung der Vorschrift auch deshalb nicht überraschend, weil sie in entsprechenden Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig Anwendung finde. Es liege auch kein Übergehen von Sachvortrag durch das Schiedsgericht vor. Die Schiedsklägerinnen hätten zu den einzelnen Schäden im Schiedsverfahren detailliert vorgetragen und darüber hinaus im Rahmen des von dem Schiedsgericht angeordneten document request über die Anspruchsschreiben hinausgehende Nachweise in Form sogenannter claim packs gegenüber den Schiedsbeklagten vorgelegt. Das allenfalls pauschale Bestreiten der Schiedsbeklagten in der Klageerwiderung sei vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Das Schiedsgericht habe bei der Zurückweisung des in der closing submission enthaltenen Vorbringens der Schiedsbeklagten als verspätet nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, sondern sein Ermessen im Rahmen des § 1046 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO pflichtgemäß ausgeübt. Zu berücksichtigen sei, dass § 296a ZPO auf das Schiedsverfahren analoge Anwendung finde und es sich bei den Ausführungen in der closing submission auch nicht um eine durch die verfahrensleitende Verfügung Nr. 3 des Schiedsgerichts gedeckte Reaktion auf die Vernehmung des Zeugen Z2 gehandelt habe. Es liege auch keine überlange Verfahrensdauer vor, da § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998 keine konkrete Frist für den Schiedsspruch festlege und der Schiedsspruch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf eine von dem Schiedsrichter mitgeteilte schwerwiegende Erkrankung eines Familienmitglieds sowie eine rechtswidrige Weigerung der Schiedsbeklagten, Gebühren des Schiedsrichters zu begleichen, in der Gesamtschau in angemessener Zeit erlassen worden sei. Jedenfalls seien die Schiedsbeklagten mit der Rüge einer überlangen Verfahrensdauer ausgeschlossen, da sie den Mangel nicht unverzüglich gerügt hätten. Die an den Schiedsrichter gerichteten E-Mails der Schiedsklägerinnen stellten weder eine Rüge dar, noch ließen sie eine eigene Rügeverpflichtung der Schiedsbeklagten entfallen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verfahrensdauer auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Vollstreckbarerklärungsantrag der Schiedsklägerin zu 2. und die Aufhebungsanträge der Schiedsbeklagten zu 1. bis 3. gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Schiedsspruch gemäß der in der Vergleichsvereinbarung vom 13./16.11.2015 in Ziff. 10 enthaltenen Schiedsvereinbarung der Parteien in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen ist. 1. Zulässigkeit der Anträge Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Schiedsklägerin zu 2., den diese ausschließlich aus eigenem und nicht (mehr) aus abgetretenem Recht der Schiedsklägerin zu 1. stellt, ist zulässig. Der Antrag richtet sich auf die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, der von dem Einzelschiedsrichter am 25.06.2019 gemäß § 1054 ZPO formwirksam erlassen und am 01.10.2019 gemäß den §§ 1058 Abs. 5, 1054 ZPO formwirksam berichtigt worden ist. Die beiden Entscheidungen sind jeweils im Sinne des § 1054 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftlich erlassen, vom Schiedsrichter unterschrieben sowie den Parteien jeweils gemäß § 1054 Abs. 4 ZPO übermittelt worden. Die Schiedsklägerin zu 2. hat zudem gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO als Anlage Ast 2 eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 25.06.2019 und als Anlage Ast 6 eine beglaubigte Abschrift der Berichtigung des Schiedsspruchs vom 01.10.2019 vorgelegt. Der Antrag der Schiedsklägerin zu 2. auf Vollstreckbarerklärung ist dahin zu verstehen, dass die Vollstreckbarerklärung des berichtigten Schiedsspruchs gegenüber der jeweiligen Schiedsbeklagten nur in dem Umfang begehrt wird, in dem der Schiedsspruch in den einzelnen Ziffern seines Tenors Zahlungsverpflichtungen der Schiedsbeklagten gegenüber der Schiedsklägerin zu 2. begründet und eine Schadensersatzpflicht der Schiedsbeklagten gegenüber der Schiedsklägerin zu 2. feststellt. Demgegenüber richtet sich der Antrag nicht (mehr) auf eine Vollstreckbarerklärung zugunsten der Schiedsklägerin zu 1. Das Rechtsschutzinteresse der Schiedsklägerin zu 2. an der Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der im Tenor des Schiedsspruchs auch zu ihren Gunsten getroffenen Feststellung einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Schiedsbeklagten ergibt sich - unabhängig von einer insoweit fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit - daraus, dass ein rechtliches Interesse der Schiedsklägerin zu 2. anzuerkennen ist, den Schiedsspruch gegen eine Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2006, III ZB 78/05, Rn. 13, zit. nach juris). Die Aufhebungsanträge der Schiedsbeklagten zu 1. und 3., die sich gegen den Schiedsspruch in der berichtigten Fassung richten, sind zulässig. Der Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zu 2. ist mangels anwaltlicher Vertretung unzulässig. Die Anträge sind jeweils fristgerecht innerhalb der nach § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO verlängerten Frist für die Antragstellung, nämlich von den Schiedsbeklagten zu 1. und 3. am 07.11.2019 und von der Schiedsbeklagten zu 2. am 08.11.2019, bei dem Oberlandesgericht gestellt worden. Die in § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehene Frist für die Einreichung des Aufhebungsantrags, die gemäß § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO mit dem Tag des Empfangs des Schiedsspruchs beginnt, verlängerte sich für die Schiedsbeklagten gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO wegen der beantragten Berichtigung des Schiedsspruchs um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über den Berichtigungsantrag. Es ergab sich damit eine mit Zustellung der Berichtigung des Schiedsspruchs an die Schiedsbeklagten am 09.10.2019 bis zum 11.11.2019, einem Montag, verlängerte Frist für die Stellung eines Aufhebungsantrags, die bei dem Eingang der jeweiligen Aufhebungsanträge der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. und der Schiedsbeklagten zu 2. noch nicht abgelaufen war. Unerheblich ist dabei, dass die Fristverlängerung nach der am 05.07.2019 erfolgten Zustellung des Schiedsspruchs vom 25.06.2019 insgesamt zu einer Frist führt, die 4 Monate überschreitet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2020, 26 Sch 14/18, Rn. 137 f., zit. nach juris). Der Zulässigkeit der Aufhebungsanträge der Schiedsbeklagten steht auch nicht entgegen, dass neben einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für einen Aufhebungsantrag zumindest dann kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Vollstreckbarerklärungsantrag nicht (mehr) mit Präklusionswirkung für den Aufhebungsantrag zurückgenommen werden kann (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1059 Rn. 22). Denn für die Aufhebungsanträge der Schiedsbeklagten besteht - unabhängig von einer Möglichkeit der Schiedsklägerin zu 2. zur Rücknahme des Vollstreckbarerklärungsantrags - bereits deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Aufhebungsantrag auch gegen die Schiedsklägerin zu 1. richtet, für die nach der Rücknahme des auf eine Abtretung der Schiedsklägerin zu 1. gestützten Teils des Vollstreckbarerklärungsantrags der Schiedsklägerin zu 2. kein Vollstreckbarerklärungsantrag (mehr) gestellt ist. Es bedarf ferner im Hinblick auf den Vollstreckbarerklärungsantrag der Schiedsklägerin zu 2. auch keiner teilweisen Rücknahme der Aufhebungsanträge, da diese insoweit sinngemäß als auf Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs gerichtete Gegenanträge verstanden werden können (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 15.07.1999, III ZB 21/98, Rn. 7, zit. nach juris). Eine Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags der Schiedsbeklagten zu 2. folgt aber daraus, dass die Schiedsbeklagte zu 2. im Verfahren trotz Hinweises des Senats auf den nach Anordnung der mündlichen Verhandlung bestehenden Anwaltszwang zuletzt auch in der Sitzung des Senats am 26.11.2020 nicht anwaltlich vertreten war. Gemäß § 1063 Abs. 4 ZPO können Anträge nach Anordnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, so dass der Aufhebungsantrag nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt. 2. Begründetheit des Vollstreckbarerklärungsantrags Der Vollstreckbarerklärungsantrag der Schiedsklägerinnen ist begründet, weil kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. a) Einwand einer unzulässigen Vereidigung des Zeugen Z1 Es liegt wegen des von den Schiedsbeklagten zu 1. und 3. erhobenen Einwandes einer Vereidigung des Zeugen Z1 kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO oder gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor. Dem Einwand einer Vereidigung des Zeugen Z1 steht entgegen, dass nicht davon auszugehen ist, dass das Schiedsgericht den Zeugen Z1 tatsächlich vereidigt hat. Der Umstand, dass im Schiedsspruch in Rn. 290 erwähnt wird, dass der Zeuge Z1 in der Beweisverhandlung unter Eid vernommen worden sei, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass das Schiedsgericht tatsächlich eine Vereidigung des Zeugen vorgenommen hat. Der Erwähnung einer Vereidigung des Zeugen in dem Schiedsspruch kommt schon deshalb nicht die Beweiskraft eines Urteilstatbestandes nach § 314 ZPO zu, weil sich die Beweiskraftwirkung tatbestandlicher Feststellungen gemäß § 314 S. 1 ZPO auf das mündliche Parteivorbringen einschließlich prozessualer Erklärungen der Parteien beschränkt und sich nicht auf Angaben zu sonstigem Prozessgeschehen erstreckt (Musielak, MüKo ZPO, 6. Aufl., § 314 Rn. 4; Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl., § 314 Rn. 4; BGH, Urteil vom 10.03.1983, VII ZR 135/82, Rn. 29 f., zit. nach juris). Es bedarf daher keiner Entscheidung der Streitfrage, ob die Vorschrift des § 314 ZPO auf (inländische) Schiedssprüche entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu z.B. KG Berlin, Beschluss vom 15.06.2006, 20 Sch 2/06, Rn. 14, zit. nach juris, einerseits; Münch, MüKo ZPO 5. Aufl., § 1055 Rn. 35 andererseits). Die Erwähnung einer Vereidigung des Zeugen Z1 in dem Schiedsspruch entfaltet im Übrigen auch nicht unabhängig von § 314 ZPO eine zur Feststellung einer Vereidigung des Zeugen führende Beweiskraft. Insbesondere kommt einem Schiedsspruch nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gemäß den §§ 415, 417, 418 ZPO zu, da Schiedsgerichte keine öffentliche Gewalt ausüben (vgl. Münch, MüKo ZPO, a.a.O., Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1042 Rn. 18). Soweit sich aus der Erwähnung einer Vereidigung des Zeugen Z1 im Schiedsspruch ein Indiz dafür ergeben könnte, dass der Zeuge im Zusammenhang mit seiner Aussage vor dem Schiedsgericht von diesem tatsächlich vereidigt worden ist, wird dieses dadurch widerlegt, dass eine Vereidigung des Zeugen in dem über die Verhandlung vor dem Schiedsgericht geführten Wortlautprotokoll nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Schiedsklägerinnen nicht protokolliert ist. Es fehlt im Übrigen vor dem Hintergrund der vorstehenden Würdigung auch an einem hinreichenden Vortrag der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. dazu, dass der Zeuge Z1 von dem Schiedsgericht tatsächlich vereidigt worden ist. Denn die Schiedsbeklagten haben ihr Vorbringen zu einer Vereidigung des Zeugen ausschließlich auf die Erwähnung einer solchen Vereidigung in dem Schiedsspruch gestützt und selbst nicht geltend gemacht, dass ihre in der Sitzung des Schiedsgerichts anwesenden anwaltlichen Vertreter eine solche Vereidigung wahrgenommen haben, obwohl sie im Folgenden eine entsprechende Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Protokolls nicht gerügt haben. Es bestehen daher im Gesamtzusammenhang - insbesondere mangels Protokollierung einer Vereidigung des Zeugen - keine Zweifel daran, dass das Schiedsgericht den Zeugen Z1 tatsächlich nicht vereidigt hat. Es kommt damit nicht darauf an, ob die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. mangels Erhebung einer entsprechenden Rüge daran gehindert wären, sich darauf zu berufen, dass das Schiedsgericht mit einer Vereidigung des Zeugen Z1 - mangels einer ihm zustehenden Befugnis zur Vereidigung eines Zeugen (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 32, § 1050 Rn. 1) - verfahrensfehlerhaft gehandelt hat. Es bedarf allerdings gemäß § 1027 ZPO bei einem Verfahrensfehler des Schiedsgerichts grundsätzlich einer entsprechenden unverzüglichen Rüge gegenüber dem Schiedsgericht, um eine Präklusion des Verfahrensfehlers im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren auszuschließen. Entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten war eine Rüge des Verfahrensfehlers gegebenenfalls auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine vom Schiedsgericht mit einer Vereidigung des Zeugen in Anspruch genommene Befugnis zur Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt nicht zur Disposition der Parteien steht. Denn die unzulässige Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt betrifft gegebenenfalls unmittelbar nur die Rechte des Zeugen, während sich Auswirkungen der Vereidigung auf die Parteien des Schiedsverfahrens nur mittelbar daraus ergeben können, dass das Schiedsgericht einer eidlichen Aussage einen höheren Beweiswert zumisst als einer uneidlichen Vernehmung. Es hätte danach im Falle einer Vereidigung des Zeugen im Hinblick auf eine für die Parteien absehbare Berücksichtigung der Vereidigung im Rahmen der Beweiswürdigung einer Rüge der Schiedsbeklagten bedurft, da insoweit kein Eingriff in die Rechte des Zeugen in Rede steht, sondern es im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteien liegt, dem Schiedsgericht zu gestatten, einer Zeugenaussage wegen einer unzulässigen Vereidigung einen höheren Beweiswert zuzumessen. b) Berücksichtigung einer Vereidigung des Zeugen Z1 im Schiedsspruch Die von den Schiedsbeklagten zu 1. und 3. erhobene Rüge einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung wegen der Berücksichtigung einer eidlichen Aussage des Zeugen Z1 bleibt erfolglos. Es liegt insoweit kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Verstoßes des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen die die freie Beweiswürdigung betreffende Verfahrensregelung des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO vor. Der Schiedsspruch bietet keine Grundlage für die Annahme der Schiedsbeklagten zu 1. und 3., dass dem Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, weil es von einer eidlichen Aussage des Zeugen Z1 ausgegangen ist. Vielmehr ergibt sich aus Rn. 290 des Schiedsspruchs, dass die - sachlich unrichtige - Erwähnung einer Vereidigung des Zeugen Z1 auf die Beweiswürdigung des Schiedsspruchs keine Auswirkungen gehabt hat und sich das Schiedsgericht insbesondere nicht auf einen erhöhten Beweiswert einer eidlichen Aussage des Zeugen gestützt hat. Rn. 290 des Schiedsspruchs lautet in deutscher Übersetzung wie folgt (Anlage Ast 6 der Schiedsbeklagten): „In aller Kürze in Bezug auf die Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme: Es gibt keine Beweise dafür, dass die in diesem Schiedsverfahren begehrten Beträge bereits von Dritten beigetrieben wurden, wie die Beklagten bestätigen. Darüber hinaus erklärte Herr Z1, Chief Coporate Officer der X Unternehmensgruppe (zu der die Klägerin zu 1 und die Klägerin zu 2 gehören), in der Beweisverhandlung unter Eid, dass die Klägerinnen noch keine in diesem Schiedsverfahren begehrten Beträge beigetrieben haben. Es wurde auch auf Ansprüche der Klägerinnen gegen die US-Regierung wegen höherer Gewalt Bezug genommen; diese Ansprüche wurden nur erhoben, wenn die Fahrzeit mehr als 50 Tage betrug und unterscheiden sich daher von den in diesem Schiedsverfahren streitigen Ansprüchen. Es gibt im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen also keine überzeugenden Bedenken, dass es zur doppelten Inanspruchnahme kommt.“ [im Original mit Fußnoten]. Aus der zitierten Passage des Schiedsspruchs ergibt sich, dass das Schiedsgericht seine Würdigung darauf gestützt hat, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass die Schiedsklägerinnen die von ihnen in dem Schiedsverfahren begehrten Beträge bereits von Dritten beigetrieben haben. Das Schiedsgericht hat damit eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Schiedsbeklagten getroffen. Für den nach dieser Würdigung des Schiedsgerichts von den Schiedsbeklagten zu erbringenden Beweis einer Beitreibung der in dem Schiedsverfahren begehrten Beträge von Dritten könnte die Aussage des Zeugen Z1 nur erheblich sein, wenn dieser eine erfolgreiche Beitreibung der Beträge bestätigt hätte. Demgegenüber ergibt sich aus der in Rn. 290 dargestellten Würdigung des Schiedsgerichts, dass die Aussage des Zeugen insoweit unergiebig war, weil er eine Beitreibung der im Schiedsverfahren begehrten Beträge durch die Schiedsklägerinnen verneint hat. Der Beweiswert der Aussage des Zeugen ist in Anbetracht der von dem Schiedsgericht dargestellten Unergiebigkeit der Aussage für die Würdigung des Schiedsgerichts unerheblich und dementsprechend neben der Angabe, dass der Zeuge unter Eid ausgesagt habe, von dem Schiedsgericht auch nicht hervorgehoben worden. Es kann entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. vom Senat auch nicht überprüft werden, ob das Schiedsgericht zutreffend von einer Beweislast der Schiedsbeklagten ausgegangen ist oder eine sekundäre Darlegungslast der Schiedsklägerinnen verkannt hat. Denn es handelt sich bei der Frage der Beweislast, die in dem auch nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten anwendbaren deutschen Recht grundsätzlich an die streitentscheidenden Rechtsnormen anknüpft, um eine Anwendung des materiellen Rechts (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284 Rn. 15), die wegen des im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren geltenden Verbots einer révision au fond (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74) als Element der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs keiner Nachprüfung durch den Senat unterliegt. Der Hinweis der Schiedsbeklagten auf eine sekundäre Darlegungslast der Schiedsklägerinnen führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da eine über die Differenzierung zwischen streitigen und unstreitigen Tatsachen hinausgehende Überprüfung des Schiedsspruchs auf eine zutreffende Würdigung der Darlegungslast darauf hinauslaufen würde, die Beweislastentscheidung des Schiedsgerichts in einer dem Verbot der révision au fond zuwiderlaufenden Weise inhaltlich zu überprüfen. Es kommt hinzu, dass auch weder dargelegt noch ersichtlich ist, welchen über die Aussage des Zeugen Z1 hinausgehenden Vortrag die Schiedsklägerinnen dazu hätten halten sollen, dass sie keine die geltend gemachten Schäden ausgleichende Zahlungen Dritter erhalten haben. Es kommt im Hinblick auf die Darlegung der Negativtatsache nicht erfolgter Zahlungen Dritter keine Substantiierung des Vorbringens in Betracht. Der Vortrag der Schiedsbeklagten, es habe im Rahmen der sekundären Darlegungslast den Schiedsklägerinnen oblegen, Schriftstücke vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass Dritte Zahlungen abgelehnt haben, läuft dementsprechend der Sache nach nicht auf ein Verlangen nach Konkretisierung des Vortrags, sondern auf ein Begehren nach Vorlage von Nachweisen in Form von Schriftstücken hinaus und widerspricht damit der von dem Schiedsgericht zugrunde gelegten Beweislastverteilung. Es kann ohne einen Verstoß gegen das Verbot einer révision au fond vom Senat auch nicht überprüft werden, ob sich dem Schiedsgericht - wie die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. meinen - die Frage hätte aufdrängen müssen, ob in absehbarer Zeit durch Dritte Zahlungen erfolgen würden. Denn es ist zum einen weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Schiedsgericht zu erwartende künftige Zahlungen Dritter in rechtlicher Hinsicht als anspruchsausschließenden Umstand hätte würdigen müssen. Zum anderen wäre eine in dieser Hinsicht unrichtige Würdigung des Schiedsgerichts wegen des Verbots einer révision au fond im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren auch nicht nachprüfbar. Es fehlt im Übrigen auch an einer Darlegung, dass überhaupt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für zu erwartende künftige Zahlungen Dritter bestanden, die das Schiedsgericht hätte berücksichtigen müssen. Aus der vorstehenden Würdigung folgt zugleich, dass der Schiedsspruch nicht darauf beruht, dass erwähnt wird, dass der Zeuge Z1 unter Eid ausgesagt habe. Ein etwaiger mit der Behandlung der Aussage des Zeugen Z1 als eidliche Aussage verbundener Verfahrensfehler würde danach auch deshalb nicht die Feststellung eines Aufhebungsgrundes gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ermöglichen, weil wegen der von dem Schiedsgericht zugrunde gelegten Beweislastverteilung nicht anzunehmen ist, dass sich ein Irrtum des Schiedsgerichts über eine Vereidigung des Zeugen auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. c) Unterbliebener Hinweis auf eine (analoge) Anwendung des Art. 13 CMR Die von den Schiedsbeklagten zu 1. und 3. erhobene Rüge einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs wegen eines unterbliebenen Hinweises des Schiedsgerichts auf eine analoge Anwendung des Art. 13 CMR bleibt erfolglos. Es liegt insoweit weder ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre-public Verstoßes in Form einer Überraschungsentscheidung vor, noch ergibt sich ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) oder d) ZPO wegen einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsmittel der Schiedsbeklagten oder eines Verstoßes des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen die die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien betreffenden Verfahrensregelungen des § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO und des § 26 Abs. 1 S. 2 DIS-Schiedsordnung 1998. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16 Rn. 16, m.w.N., zit. nach juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1042 Rn. 5 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.11.1982, III ZR 77/81, Rn. 12, zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Grundlage für das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018, 2 BvR 549/17, Rn. 4 m.w.N., zit. nach juris; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 44d). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.07.1990, III ZR 174/89, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 09.11.2015, 34 Sch 27/14, Rn. 32; jeweils zit. nach juris; zum Ganzen auch: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17). Das Schiedsgericht hat nach diesem Maßstab mit dem Schiedsspruch keine das rechtliche Gehör der Schiedsbeklagten verletzende Überraschungsentscheidung getroffen, indem es die der Schiedsklägerin zu 2. zugesprochenen Ansprüche in den Rn. 285 ff. des Schiedsspruchs auf Art. 13 Abs. 1 CMR gestützt hat, ohne die Parteien zuvor auf die beabsichtigte Anwendung dieser Vorschrift hinzuweisen. Entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten stellt sich die Heranziehung der Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 CMR nicht deshalb als Überraschungsentscheidung dar, weil die Schiedsklägerinnen sich in ihrem Rechtsvortrag zur Begründung der Anspruchsberechtigung der Schiedsklägerin zu 2. nicht auf diese Vorschrift gestützt haben. Es bedarf in einem inländischen Schiedsverfahren wie in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht mit Blick auf den Grundsatz „iura novit curia“ grundsätzlich keines Rechtsvortrages der Parteien, da die Rechtsanwendung dem Schiedsgericht unabhängig von einem solchen Vortrag obliegt. Der Grundsatz, dass Schiedsgerichte - ebenso wie staatliche Gerichte - nicht verpflichtet sind, den Parteien ihre Rechtsauffassung vorab mitzuteilen, würde unterlaufen, wenn in Fällen eines unterbliebenen oder unzureichenden Rechtsvortrages der Parteien grundsätzlich eine Hinweispflicht des Schiedsgerichts auf die von ihm beabsichtigte Rechtsanwendung bestünde. Maßgebend bleibt vielmehr auch in Fällen eines unterbliebenen oder unzureichenden Rechtsvortrags der Parteien, ob ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit der von dem Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht zu rechnen braucht. Gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten eines (rechts-)kundigen Prozessbeteiligten war es nicht überraschend, dass das Schiedsgericht sich zur Begründung der Anspruchsinhaberschaft der Schiedsklägerin zu 2. auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR gestützt hat. Die Anwendbarkeit des CMR auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien war - wie die Schiedsbeklagten selbst nicht in Abrede stellen - für die Parteien offensichtlich, da sich die Parteien in ihrem vom Schiedsgericht in dem Schiedsspruch wiedergegebenen Rechtsvortrag jeweils selbst auf Vorschriften des CMR gestützt haben. So hat das Schiedsgericht etwa in den Rn. 202 ff. des Schiedsspruchs auf das CMR bezogenen Rechtsvortrag der Schiedsbeklagten zur Frage der Haftung wiedergegeben. Es war danach für einen (rechts-)kundigen Prozessbeteiligten in der Lage der Schiedsbeklagten naheliegend, dass sich das Schiedsgericht bei der Prüfung einer Anspruchsinhaberschaft der Schiedsklägerin zu 2. auch mit der Anspruchsnorm des Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR befassen würde. Soweit die dem Empfänger durch Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR eingeräumte Befugnis, die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, nach dem Wortlaut der Vorschrift an einen „Verlust des Gutes“ anknüpft, lag eine Anwendung der Vorschrift ohne Weiteres auch in tatsächlicher Hinsicht nahe, weil sich die von den Schiedsklägerinnen geltend gemachten Ansprüche zum weitaus überwiegenden Teil auf verdorbene Lebensmittellieferungen bezogen, für die die Annahme eines durch das Verderben der Lebensmittel bedingten Verlustes des Gutes in Betracht zu ziehen war. Darüber hinaus bestand für einen (rechts-)kundigen Prozessbeteiligten auch Anlass, damit zu rechnen, dass die Vorschrift auch auf Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung des Gutes anwendbar war, da dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Transportrecht entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.1998, I ZR 111/96, Rn. 19; Urteil vom 24.09.1987, I ZR 197/85, Rn. 32, Urteil vom 06.05.1981, I ZR 70/79, Rn. 15; grundlegend: Urteil vom 06.07.1979, I ZR 127/78, Rn. 8, jeweils zit. nach juris). Es kann offenbleiben, ob die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR für Fälle der Beschädigung des Gutes auf einer analogen Anwendung der Vorschrift beruht, weil sich der Wortlaut der Vorschrift auf den „Verlust des Gutes“ beschränkt. Denn die Anwendung der Vorschrift war in Anbetracht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch insoweit nicht überraschend, als das Schiedsgericht die Vorschrift auch für Fälle der Beschädigung des Frachtgutes für anwendbar erachtet hat. Das Schiedsgericht hat die Anspruchsinhaberschaft der Schiedsklägerin zu 2. im Übrigen auch nicht ausschließlich auf Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR gestützt, sondern in Rn. 288 des Schiedsspruchs unter Hinweis auf eine abweichende Auffassung von CMR-Kommentatoren alternativ auch damit begründet, dass der Frachtführer nach deutschem Recht auch von dem Verfügungsberechtigten wegen Beschädigung oder Verlust des Gutes verklagt werden könne. Das Schiedsgericht hat sich auch insoweit zum Beleg für seine Auffassung u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.07.1979, I ZR 127/78) gestützt. Soweit sich die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. auch auf eine Verletzung der Bestimmungen des § 26.1 S. 2 DIS-Schiedsordnung und des § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO berufen, werden durch diese Bestimmungen keine weitergehenden Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs begründet als durch das an die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs anknüpfende Verbot einer Überraschungsentscheidung. Insbesondere ergibt sich aus den betreffenden Bestimmungen nicht, dass ein Schiedsgericht auch jenseits des Verbots einer Überraschungsentscheidung verpflichtet ist, vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, dass sich ein unterbliebener Hinweis des Schiedsgerichts auf eine beabsichtigte (analoge) Anwendung des Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR auch nicht auf das Ergebnis des Schiedsspruchs ausgewirkt hat. Zweifelhaft erscheint insoweit schon, ob Ausführungen der Schiedsbeklagten zu einem Fehlen tatsächlicher und/oder rechtlicher Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift dazu geführt hätten, dass das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt wäre. Maßgebend ist aber jedenfalls, dass das Schiedsgericht die Anspruchsinhaberschaft der Schiedsklägerin zu 2. nicht allein auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 S. 2 CMR gestützt, sondern - wie ausgeführt - auch damit begründet hat, dass die Schiedsklägerin zu 2. den Frachtführer nach deutschem Recht auch als Verfügungsberechtigte verklagen könne. Die Schiedsbeklagten haben diesbezüglich auch weder eine Hinweispflichtverletzung des Schiedsgerichts geltend gemacht, noch dazu vorgetragen, dass das Ergebnis des Schiedsspruchs im Falle eines entsprechenden Hinweises zumindest möglicherweise anders ausgefallen wäre. d) Übergehen von Sachvortrag der Schiedsbeklagten Die Rüge der Schiedsbeklagten zu 1. und 3., das Schiedsgericht habe von ihnen gehaltenen Sachvortrag übergangen und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, bleibt erfolglos. Es liegt insoweit weder ein Aufhebungsgrund wegen eines ordre-public Verstoßes gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO noch ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen einer Verletzung der das rechtliche Gehör gewährleistenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 26 Abs. 1 S. 2 DIS-Schiedsordnung 1998 oder des § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO vor. Zugleich kommt wegen der Rüge eines Übergehens von Vortrag auch kein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO wegen einer Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten in Betracht. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Es ist allerdings für Schiedsgerichte - ebenso wie für staatliche Gerichte - grundsätzlich davon auszugehen, dass diese das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016, 1 BVR 1311/16, Rn. 3, jeweils zit. nach juris). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt danach insbesondere vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass der wesentliche Kern des Tatsachenvortrags einer Partei bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, Rn. 24, zit. nach juris). In diesem Zusammenhang kann weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen (BGH, a.a.O., Rn. 25; vgl. zum Ganzen auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.01.2018, 26 Sch 12/16, Rn. 31, zit. nach juris). Es ist nach diesem Maßstab nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung entscheidungserhebliches Vorbringen der Schiedsbeklagten unberücksichtigt gelassen hat. Das Schiedsgericht ist in Rn. 292 des Schiedsspruchs mit der Erwägung, dass die Schiedsbeklagten „die in Rede stehenden spezifischen Summen nicht bestritten“ hätten, davon ausgegangen, dass der in den Anspruchsschreiben der Schiedsklägerinnen angegebene Wert der Güter als unstreitig zugrunde zu legen und damit nicht beweisbedürftig ist. Die betreffende Feststellung des Schiedsgerichts bezieht sich - wie die Bezugnahme des Schiedsgerichts auf die Forderungsschreiben der Schiedsklägerinnen zeigt - auf die in den Forderungsschreiben der Schiedsklägerinnen enthaltenen Angaben zum Wert des transportierten Frachtguts, das nach den weiteren Feststellungen des Schiedsgerichts in Rn. 294 des Schiedsspruchs „in allen Fällen“ unstreitig so beschädigt war, dass es nicht an den Kunden geliefert werden konnte und entsorgt wurde (vgl. zur unstreitigen Beschädigung der Güter auch Schiedsspruch Rn. 228, 284, 316, 320, 351, 355). Es ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. aus dem Vorbringen der Schiedsbeklagten in der Klageerwiderung kein Bestreiten der in den Forderungsschreiben der Schiedsklägerinnen zu den einzelnen Gütern enthaltenen Wertangaben. Die Schiedsbeklagten stützen sich insoweit auf folgende Ausführungen in ihrer Klageerwiderung (deutschsprachige Übersetzung): „Anspruchsschreiben [claim letters] des Schiedsklägers Nr. 2, in denen Schäden behauptet und Kompensation verlangt wird, sind sicherlich nicht ausreichend, um zu belegen, dass Schäden tatsächlich eingetreten sind, und reichen allein auch nicht aus, um die Haftung der Schiedsbeklagten zu beweisen.“ Es handelt sich bei dieser Erklärung der Schiedsbeklagten in der Klageerwiderung erkennbar um kein konkretes Bestreiten des in den Forderungsschreiben angegebenen Werts der jeweiligen Güter. Unabhängig davon, dass sich die Ausführungen der Schiedsbeklagten ihrem Wortlaut nach nur darauf beziehen, dass die Anspruchsschreiben zum Beleg eines tatsächlichen Schadenseintritts und Beweis einer Haftung der Schiedsbeklagten nicht ausreichend seien, ergibt sich aus ihnen in Bezug auf die Schadenshöhe schon deshalb kein konkretes Bestreiten, weil nicht ersichtlich ist, auf welche für die Feststellung der Schadenshöhe maßgebenden Tatsachenbehauptungen der Schiedsklägerinnen sich ein etwaiges Bestreiten der Schiedsbeklagten beziehen sollte. Die Schiedsklägerinnen haben in ihren mit der Klageschrift vorgelegten Forderungsschreiben nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag für ihre Einzelforderungen jeweils die individuelle Trailer-Nr. und den Inhalt der im Trailer befindlichen Ladung bezeichnet und zur Aufschlüsselung der einzelnen Schadenspositionen den Ort und das Datum der Öffnung des Trailers und Untersuchung der Ladung angegeben sowie konkreten Vortrag zu den einzelnen während der Obhut der Schiedsbeklagten in 152 Fällen entstandenen Transportschäden gehalten. Darüber hinaus haben die Schiedsklägerinnen im Rahmen eines von dem Schiedsgericht in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 01.08.2017 (Anlage Ast 14 der Schiedsklägerinnen) nach der Klageerwiderung der Schiedsbeklagten getroffenen Anordnung zur Vorlage von Dokumenten („document request“) den Schiedsbeklagten neben den Anspruchsschreiben auch eine weiter aufgeschlüsselte Dokumentation bezüglich der einzelnen geltend gemachten Forderungen in Form sogenannter „claim packs“ vorgelegt. Daraus ergaben sich hinsichtlich der einzelnen Schäden weitere Informationen, wie etwa Lieferantenrechnungen über den Bezug der Waren, Ladelisten, weiterführende Berichte über die jeweiligen zum Schaden führenden Umstände, CMR-Frachtbriefe und Fotos von einzelnen Beschädigungen. Es hätte ersichtlich spätestens nach Vorlage dieser weiteren Dokumente konkreter Erklärungen der Schiedsbeklagten dazu bedurft, ob und inwieweit die Richtigkeit des Vortrags der Schiedsklägerinnen zu den Beschädigungen der Güter oder zu deren Erwerb und Bezahlung bestritten werden sollte. Insbesondere wäre hinsichtlich des durch Rechnungen belegten Warenwertes eine differenzierte Äußerung der Schiedsbeklagten zu den jeweils angegebenen Warenmengen, Kaufpreisen sowie gegebenenfalls auch zur Frage einer (vollständigen) Bezahlung der Rechnungen erforderlich gewesen. Ohne entsprechende Erklärungen der Schiedsbeklagten war für das Schiedsgericht nicht ersichtlich, dass die Schiedsbeklagten einzelne Tatsachenangaben in Abrede stellen oder bezweifeln wollten. Zugleich konnten die Schiedsbeklagten aufgrund ihres pauschalen Vortrags in der Klageerwiderung auch ersichtlich nicht erwarten, dass das Schiedsgericht von einer Beweisbedürftigkeit aller in den 152 Schadensfällen für die Feststellung der Schadenshöhe relevanten Einzeltatsachen ausgehen würde. Es kommt insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. auch nicht auf die spezifischen Anforderungen des deutschen Zivilprozessrechts an ein wirksames Bestreiten von Tatsachen an, da ein tatsachenbezogenes Bestreiten der Schiedsbeklagten ihrer Klageerwiderung auch nicht ansatzweise entnommen werden kann. Es besteht vor dem Hintergrund der vorstehenden Würdigung kein Anlass, davon auszugehen, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Schiedsbeklagten in Rn. 141 der Klageerwiderung bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Denn es handelte sich erkennbar nicht um einen wesentlichen Kern des Verteidigungsvorbringens der Schiedsbeklagten, mit dem sich das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch hätte befassen müssen. Es war daher entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten auch nicht erforderlich, dass das Schiedsgericht sein Verständnis, dass die Angaben der Schiedsklägerinnen zum Wert der Güter unstreitig waren, in dem Schiedsspruch in Bezug auf das Vorbringen der Schiedsbeklagten in Rn. 141 der Klageerwiderung begründete. Eine abweichende Würdigung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Schiedsbeklagten in ihrer Klageerwiderung in Rn. 142 erklärt haben, alle mit dem Klageantrag Nr. 1 und Klageantrag Nr. 2 verfolgten Ansprüche als unsubstantiiert zu bestreiten. Es liegt mit der Äußerung der Rechtsauffassung, dass die Ansprüche von den Schiedsklägerinnen nicht substantiiert dargelegt seien, und dem daran anknüpfenden pauschalen Bestreiten der Ansprüche keine Erklärung der Schiedsbeklagten vor, die ein Bestreiten einzelner von den Schiedsklägerinnen zur Schadenshöhe vorgetragener Tatsachen erkennen lässt. Ein Übergehen eines Bestreitens der Schiedsbeklagten ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das in Rn. 233 der Replik der Schiedsbeklagten vom 23.11.2017 enthaltene Verteidigungsvorbringen, das folgenden Wortlaut hat (deutschsprachige Übersetzung): „Die Schiedsbeklagten betonen die Tatsache, dass die obige Aufstellung nur auf Aussagen beruht. Tatsächlich wurden keine unbestreitbaren Beweise oder schriftliche Nachweise dafür vorgelegt, dass die Schiedsklägerinnen nicht für die Ladung bezahlt wurden oder dass der Wert der Ladung vom US DoD von den an die Schiedsklägerinnen fälligen Zahlungen abgezogen wurde. Auf der Grundlage dieser einfachen Beobachtung machen die Schiedsbeklagten geltend, dass die Verluste der Schiedsklägerinnen, die die Grundlage ihres Rechts auf Schadenersatz für den Verderb von Lebensmitteln bilden, nicht bewiesen sind, und dass die Ansprüche, die Gegenstand dieses Schiedsverfahrens sind, in ihrer Gesamtheit unbegründet sind, solange keine stichhaltigen Beweise für die tatsächlich erlittenen Schäden vorgelegt werden.“ Das zitierte Verteidigungsvorbringen der Schiedsbeklagten bezieht sich konkret nur auf den Einwand, dass den Schiedsklägerinnen deshalb kein Schaden entstanden sei, weil sie - trotz des von den Schiedsbeklagten an dieser Stelle ausdrücklich eingeräumten Verderbs von Lebensmitteln - von der US-Regierung für die Warenlieferungen bezahlt worden seien oder von der US-Regierung lediglich ein Teil des Kaufpreises als Minderung einbehalten oder zurückgefordert worden sei. Der Vortrag der Schiedsbeklagten ist insoweit von dem Schiedsgericht nicht übergangen, sondern in Rn. 290 des Schiedsspruchs zusammenfassend dahin gewürdigt worden, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die in diesem Schiedsverfahren begehrten Beträge bereits von Dritten beigetrieben worden seien. Das Schiedsgericht bezieht sich bei seiner Würdigung in dieser Rn. ausdrücklich auch auf Ansprüche der Schiedsklägerinnen gegen die US-Regierung wegen höherer Gewalt und geht damit davon aus, dass die Schiedsbeklagten auch für etwaige den Schaden kompensierende Kaufpreiszahlungen der US-Regierung als Leistungen Dritter die Beweislast tragen. Das Schiedsgericht hat damit zu erkennen gegeben, dass es den auf Zahlungen der US-Regierung abzielenden Tatsachenvortrag der Schiedsbeklagten zur Kenntnis genommen und deshalb für nicht entscheidungserheblich erachtet hat, weil der Beweis von Zahlungen der US-Regierung nicht erbracht ist. Die dabei von dem Schiedsgericht zugrunde gelegte Beweislastverteilung ist - wie oben ausgeführt - für den Senat wegen des Verbots einer révision au fond nicht nachprüfbar. Soweit sich die Ausführungen der Schiedsbeklagten in ihrer Replik ihrem Wortlaut nach darauf beziehen, dass von den Schiedsklägerinnen „keine stichhaltigen Beweise für die tatsächlich erlittenen Schäden vorgelegt werden“, betrifft das Vorbringen dem Zusammenhang nach nur die von den Schiedsbeklagten an dieser Stelle geltend gemachte Möglichkeit von Kaufpreiszahlungen der US-Regierung. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass die Schiedsbeklagten über diesen Einwand hinausgehend Darlegungen der Schiedsklägerinnen zur Schadenshöhe, insbesondere hinsichtlich des durch Rechnungen belegten Wertes der transportierten Güter bestreiten wollten. Ein Übergehen von Sachvortrag der Schiedsbeklagten durch das Schiedsgericht ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch in Fußnote 280 zu Rn. 292 folgenden in der closing submission der Schiedsbeklagten vom 04.05.2018 in Rn. 100 enthaltenen Vortrag sinngemäß als verspätet zurückgewiesen hat (deutschsprachige Übersetzung): “Auf der anderen Seite bekannte sich die Schiedsklägerin zu 2. zu Anschuldigungen überhöhter Preise, d.h. der Fakturierung von Preisen mit Aufschlägen anstelle von Lieferantenpreisen, schuldig. Dieselben Preise bilden die Grundlage der Klagebeträge im vorliegenden Schiedsverfahren. Die Schiedsklägerin zu 2. mag die Eigentümerin der Ladung sein, da sie ausweislich der Verkaufsrechnungen die Käuferin ist, aber vor dem Hintergrund des oben Gesagten, bezweifeln die Schiedsbeklagten, dass die Kaufpreise, die die Grundlage der Ansprüche wegen verdorbener Lebensmittel bilden, den tatsächlichen Wert der Waren darstellen.“ Die Schiedsbeklagten bestreiten mit diesem Vorbringen in der closing submission nach der vorstehenden Würdigung entgegen ihrer Rechtsauffassung erstmals die Darlegungen der Schiedsklägerinnen zur Schadenshöhe im Hinblick auf den durch Rechnungen belegten Wert der transportierten Güter. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, diesen Vortrag der Schiedsbeklagten für präkludiert zu erachten, verstößt nicht gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs oder die für das Schiedsverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung des Schiedsgerichts zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Tatsachenvortrag wird in inländischen Schiedsverfahren durch die Präklusionsregelung des § 1046 Abs. 2 ZPO begrenzt. Nach dieser Vorschrift können die Parteien im Laufe des schiedsrichterlichen Verfahrens ihre Klage oder ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht lässt dies wegen Verspätung, die nicht genügend entschuldigt wird, nicht zu. Den Begriff der Verspätung hat das Schiedsgericht im Spannungsfeld zwischen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und der Prozessbeschleunigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1046 Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2014, 26 Sch 13/13, Rn. 34, zit. nach juris). Nach diesem Maßstab hat sich das Schiedsgericht mit der Zurückweisung des erstmals in der closing submission erklärten Bestreitens der Schiedsbeklagten im Rahmen der Anforderungen gehalten, die nach § 1046 Abs. 2 ZPO an eine ermessensfehlerfreie Zurückweisung verspäteten Vorbringens zu stellen sind. Maßgebend ist, dass die Schiedsbeklagten ihr Bestreiten einer Übereinstimmung der von den Schiedsklägerinnen vorgelegten Rechnungen mit dem tatsächlichen Wert der Waren in dem Schiedsverfahren bereits vor der mündlichen Verhandlung in ihrer Replik hätte bestreiten können, nachdem ihnen die Rechnungen im Rahmen des von dem Schiedsgericht angeordneten document request von den Schiedsklägerinnen mit Schreiben vom 22.08.2017 (Anlage Ast 15 der Schiedsklägerinnen) zugänglich gemacht wurden. Es verstößt offensichtlich gegen die den Schiedsbeklagten obliegende Prozessförderungspflicht, ein entsprechendes Bestreiten erst nach der mündlichen Verhandlung in einer closing submission zu erklären, da in inländischen Schiedsverfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung für das Schiedsgericht entsprechend der für das Verfahren vor einem staatlichen Gericht geltenden Regelung des § 296a S. 1 ZPO grundsätzlich kein Anlass besteht, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Verteidigungsmittel zuzulassen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 35). Das Schiedsgericht hat den Parteien mit seiner verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 vom 21.03.2018 (Anlage Ast 19 der Schiedsbeklagten) auch keine unbeschränkte Möglichkeit eingeräumt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung neu vorzutragen. Vielmehr ergibt sich aus der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 des Schiedsgerichts Folgendes (deutschsprachige Übersetzung): „Es steht den Parteien frei, in ihren abschließenden Schriftsätzen über maximal 65 Seiten die Themen anzusprechen, die sie für angemessen halten. Die Parteien sollten sich auf die bei der mündlichen Anhörung erhobenen Beweise konzentrieren und darauf, wie sich diese Beweise auf ihre jeweiligen Ansprüche und Verteidigungen auswirken. Ebenso werden die Parteien gebeten, frühere Schriftsätze nicht zu wiederholen, aber sie werden natürlich ermutigt, ggf. auf solche früheren Schriftsätze zu verweisen.“ Die verfahrensleitende Verfügung eröffnete für die Parteien nicht die Möglichkeit, unter Verletzung ihrer Prozessförderungspflicht unbeschränkt neues Vorbringen in das Verfahren einzuführen. Zwar sollte es den Parteien grundsätzlich freistehen, die „Themen“ ihres Vortrags zu bestimmen. Der Hinweis des Schiedsgerichts, dass sich die Parteien dabei auf die bei der mündlichen Anhörung erhobenen Beweise konzentrieren sollten, ließ aber erkennen, dass neues Vorbringen der Parteien nur insoweit zulässig sein sollte, als das Ergebnis der Beweiserhebungen vor dem Schiedsgericht dazu Anlass gab. Das Schiedsgericht war danach nicht gehalten, das neue Bestreiten der Schiedsbeklagten zu berücksichtigen, da ein Zusammenhang des neuen Vorbringens mit der Beweiserhebung des Schiedsgerichts von den Schiedsbeklagten nicht schlüssig dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist. Es bestand insbesondere kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Bestreiten des von den Schiedsklägerinnen durch Rechnungen belegten Werts der Güter und der von den Schiedsbeklagten in ihrer closing submission vom 04.05.2018 vor Rn. 100 wiedergegebenen Aussage des Zeugen Z2, „dass die Lieferung von Treibstoff für die US-Truppen in Afghanistan tatsächlich ein Thema war.“ Das Schiedsgericht hat das Bestreiten der Schiedsbeklagten darüber hinaus in Fußnote 280 des Schiedsspruchs als bloße „Spekulation“ bezeichnet, die auf Behauptungen gestützt sei, die auf erstmals im Schlussvortrag der Schiedsbeklagten erwähnten und nicht als Anlagen eingereichten Tatsachenbeweisen beruhe. Das Schiedsgericht hat damit auch den von den Schiedsbeklagten hergestellten Zusammenhang ihres Bestreitens mit dem Vorbringen, dass die Schiedsklägerin zu 2. überhöhte Preise fakturiert habe, berücksichtigt und der Zurückweisung des neuen Bestreitens der Schiedsbeklagten im Gesamtzusammenhang Ermessenserwägungen zugrunde gelegt, die mangels einer Überschreitung der Ermessensgrenzen für den Senat unter Berücksichtigung des Verbots einer révision au fond nicht überprüfbar sind. Das Schiedsgericht war ferner entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. nicht verpflichtet, auf seine Absicht hinzuweisen, das neue Bestreiten der Schiedsbeklagten in der closing submission als verspätet zurückzuweisen. Denn es bestand für die Schiedsbeklagten den Umständen nach auch ohne einen entsprechenden Hinweis des Schiedsgerichts Anlass, in ihrer closing submission auch zu den Gründen für die offensichtliche Verspätung ihres neuen Bestreitens vorzutragen, da es sich um einen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals gehaltenen Vortrag handelte, der von den in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 3 des Schiedsgerichts enthaltenen Vorgaben für die closing submissions nicht gedeckt war. Es ist im Übrigen auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass sich das Unterbleiben eines Hinweises des Schiedsgerichts auf die Verspätung des Vortrags auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat, weil die Schiedsbeklagten die Verspätung ihres Vorbringens auch im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig entschuldigt haben. Es besteht schließlich entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. auch kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Schiedsgerichts in Rn. 292 des Schiedsspruchs und dem von dem Schiedsgericht in Rn. 283 des Schiedsspruchs wiedergegebenenVorbringen der Schiedsbeklagten, dass keine unbestreitbaren Beweise oder schriftliche Nachweise dafür vorgelegt wurden, dass den Schiedsklägerinnen das Frachtgut nicht bezahlt wurde oder dass das US DoD dessen Wert von Zahlungen an die Schiedsklägerinnen abgezogen hat. Maßgebend ist auch insoweit, dass die mit dem wiedergegebenen Vorbringen der Schiedsbeklagten angesprochene Frage einer Kompensation des Schadens durch Zahlungen der US-Regierung kein Bestreiten des von den Schiedsklägerinnen vorgetragenen Werts der transportierten Güter erkennen lässt. e) Überlange Verfahrensdauer Ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Verstoßes des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen eine Vereinbarung der Parteien kann nicht auf eine Verletzung des § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998 gestützt werden. Es handelt sich bei der Regelung in § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998, nach der das Schiedsgericht das Verfahren zügig zu führen und innerhalb angemessener Frist einen Schiedsspruch zu erlassen hat, nicht um eine Verfahrensvorschrift, die im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO zwingende Anforderungen an das schiedsrichterliche Verfahren stellt, deren Verletzung zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Bei der Auslegung des § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998 ist zu berücksichtigen, dass die im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen zur zügigen Verfahrensführung und zum Erlass eines Schiedsspruchs innerhalb angemessener Frist keine konkreten Vorgaben für die Dauer des Schiedsverfahrens enthalten, sondern Anforderungen an die Verfahrensführung des Schiedsgerichts nur in allgemein gehaltener Form beschreiben. Die Regelung unterscheidet sich damit maßgebend von der der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in seinem Beschluss vom 23.09.2004 (4 Sch 5/04, BeckRS 2009, 21310) zugrundeliegenden Fallkonstellation, bei der nach den Feststellungen des Gerichts in der Schiedsvereinbarung der Parteien eine Schiedsverfahrensdauer von höchstens 15 Monaten festgelegt war. Es fehlt zudem für die Bestimmung des § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998 auch an einer Regelung der Rechtsfolgen für den Fall, dass das Schiedsgericht das Verfahren nicht zügig führt oder einen Schiedsspruch nicht innerhalb angemessener Frist erlässt. Ohne eine entsprechende Rechtsfolgenregelung kann die Vorschrift unter Berücksichtigung der typischen Interessenlage der Parteien eines Schiedsverfahrens - ungeachtet der Möglichkeit einer Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe - nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Überschreitung des für den Erlass eines Schiedsspruchs als angemessenen anzusehenden Zeitraums den Parteien die Möglichkeit eröffnen sollte, einen verspätet ergangenen Schiedsspruch mit einem Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO anzugreifen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der verspätete Erlass eines Schiedsspruchs - im Unterschied zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, die individuelle Verfahrensrechte der Parteien regeln - typischerweise beide Parteien in gleicher Weise trifft und es deshalb unter dem Aspekt einer Waffengleichheit der Parteien nicht gerechtfertigt erscheint, eine Aufhebungsmöglichkeit zu eröffnen, die typischerweise nur die Partei begünstigt, die nach dem Ergebnis des Schiedsspruchs unterliegt. Es kommt hinzu, dass im Falle eines verspäteten Schiedsspruchs regelmäßig besondere Schwierigkeiten bestehen festzustellen, ob sich der verspätete Erlass des Schiedsspruchs im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Insbesondere ist selbst dann, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass der Schiedsspruch durch ein mangelndes Erinnerungsvermögen des Schiedsgerichts an die mündliche Verhandlung beeinflusst worden ist, regelmäßig nicht aufklärbar, ob ein entsprechender Mangel des Erinnerungsvermögens den Schiedsspruch nicht auch dann beeinflusst hätte, wenn dieser innerhalb einer gerade noch als angemessen anzusehenden Frist erlassen worden wäre. Es würde danach zu einer der Interessenlage der Parteien zuwiderlaufenden Unsicherheit über den Bestand des Schiedsspruchs führen, wenn der Regelung des § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998 ein Aufhebungsgrund entnommen werden könnte, dessen tatsächliche Konkretisierung letztlich allein dem im Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren entscheidenden staatlichen Gericht überlassen bliebe. Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998 dient danach als Ordnungsvorschrift allein der Sicherung des Interesses der Parteien daran, innerhalb angemessener Zeit Rechtsschutz zu erhalten, nicht aber der Gewährleistung einer sachgerechten Würdigung ihres Rechtsschutzbegehrens. Es bedarf nach der vorstehenden Würdigung keiner Entscheidung, ob das Schiedsgericht mit dem am 25.06.2019 erlassenen und den Parteien am 05.07.2019 zugestellten Schiedsspruch gegen § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung verstoßen hat. Ein entsprechender Verstoß könnte allerdings entgegen der Rechtsauffassung der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. nicht ohne Weiteres daraus hergeleitet werden, dass der Schiedsspruch erst rund 14 Monate nach Eingang der closing submissions erlassen und den Parteien zugestellt worden ist. Konkrete Vorgaben für den Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs können insbesondere nicht dem von den Schiedsbeklagten zu 1. und 3. zitierten Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.04.1993 entnommen werden, da sich dessen Entscheidung ausschließlich damit befasst, zu welchem Zeitpunkt ein schon verkündetes Urteil vollständig abgefasst vorliegen muss. Maßgebend ist insoweit die Zeitdifferenz zwischen der der Verkündung zugrundeliegenden Urteilsberatung und der schriftlichen Niederlegung des Urteils (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.04.1993, GmS-OGB 1/92, Rn. 9, zit. nach juris). Demgegenüber besteht im vorliegenden Fall von vornherein keine entsprechende Differenz zwischen Beratung und Verkündung des Schiedsspruchs einerseits und der schriftlichen Niederlegung der Entscheidung des Schiedsgerichts andererseits, da der Schiedsspruch am 25.06.2019 erstmals als bereits mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung erlassen worden ist. Es kommt im Übrigen bei der Bestimmung einer angemessenen Frist für den Erlass des Schiedsspruchs nicht darauf an, welche Fristen für den Erlass von Schiedssprüchen allgemein als üblich angesehen werden oder in anderen Schiedsordnungen geregelt sind. Maßgebend sind für die Bemessung der angemessenen Frist vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Dabei wäre gegebenenfalls insbesondere der große Umfang des dem Schiedsspruch zugrundeliegenden Verfahrens zu berücksichtigen, in dem das Schiedsgericht über 152 einzelne Schadensfälle zu entscheiden und dabei - neben den Schriftsätzen der Parteien - ein 523 Seiten umfassendes Protokoll über die mündliche Verhandlung zu berücksichtigen hatte. Bei der Gesamtwürdigung ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht das Verfahren nach den im Schiedsspruch in den Rn. 26 ff. wiedergegebenen Verfahrensschritten bis zum Eingang der closing submissions der Parteien zügig geführt hat und die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht bereits rund 1 Jahr nach der Ernennung des Einzelschiedsrichters durchgeführt wurde. Selbst wenn sich bei einer Gesamtwürdigung im Ergebnis eine Überschreitung der angemessenen Frist für den Erlass eines Schiedsspruchs im Sinne des § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998 ergäbe und die Vorschrift nicht als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen wäre, würde einer Berücksichtigung der Fristüberschreitung als Aufhebungsgrund entgegenstehen, dass die Schiedsbeklagten einen entsprechenden Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens unstreitig nicht gerügt haben. Nach § 1027 Abs. 1 ZPO kann eine Partei in Fällen, in denen einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden ist, den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist gerügt hat. Da den Schiedsbeklagten die bis zum Erlass des Schiedsspruchs eingetretene Verzögerung bekannt war, bestand für sie nach dem Wortlaut des § 1027 S. 1 ZPO eine - eigene - Rügeobliegenheit, die sie nicht wahrgenommen haben. Die Schiedsbeklagten können sich nicht darauf berufen, dass die Schiedsklägerinnen die bis zum Erlass des Schiedsspruchs eingetretene Verzögerung gegenüber dem Schiedsgericht gerügt hätten. Denn die von den Schiedsklägerinnen an das Schiedsgericht gerichteten E-Mails vom 07.11.2018 und 09.01.2019 beinhalten jeweils keine Verfahrensrügen im Sinne des § 1027 S. 1 ZPO. Es handelte sich bei der mit E-Mail vom 07.11.2018 geäußerten Bitte um Mitteilung, wann der Schiedsspruch erlassen werde, und der mit E-Mail vom 09.01.2019 geäußerten Bitte um Auskunft zum aktuellen Verfahrensstand lediglich um informatorische Nachfragen der Schiedsklägerinnen zum Sachstand, die nicht als Rügen im Sinne des § 1027 ZPO verstanden werden können, weil sie nicht zum Ausdruck bringen, dass die Schiedsklägerinnen zur Hinnahme weiterer Verzögerungen nicht bereit waren oder rechtliche Konsequenzen aus der Verzögerung herleiten wollten. Die Anforderungen an eine Rüge der Verzögerung des Verfahrens gemäß § 1027 S. 1 ZPO können insoweit nicht hinter den Anforderungen zurückbleiben, die in Verfahren vor den deutschen staatlichen Gerichten an eine Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 3 GVG zu stellen sind. Im Anwendungsbereich des § 198 Abs. 3 GVG ist anerkannt, dass die Bitte um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, nicht als Verzögerungsrüge angesehen werden kann (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2019, OVG 3 A 10.18, Rn. 27 f. m.w.N., zit. nach juris). Im Übrigen würde eine etwaige Rüge der Schiedsklägerinnen eine eigene Verfahrensrüge der Schiedsbeklagten auch nicht entbehrlich machen. Maßgebend ist, dass nach dem Wortlaut des § 1027 S. 1 ZPO der Verlust des Rügerechts für jede Partei des Schiedsverfahrens gesondert zu beurteilen ist, da der Verlust des Rügerechts für „eine Partei“ eintritt, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt. Die Begründung einer Rügeobliegenheit für jede einzelne Partei des Schiedsverfahrens trägt dem Umstand Rechnung, dass die für die Anwendung der Bestimmung maßgebende Dispositionsbefugnis der Parteien (vgl. dazu etwa Voit, Musielak/Voit, ZPO 17. Aufl., § 1027 Rn. 2) nur von jeder Partei selbst ausgeübt werden kann. Eine abweichende Beurteilung kann auch nicht auf den von den Schiedsbeklagten zu 1. und 3. hervorgehobenen Umstand gestützt werden, dass durch die überlange Verfahrensdauer alle am Verfahren beteiligten Parteien beschwert sind. Denn es obliegt jeweils der Entscheidung der einzelnen Partei, ob sie eine solche Beschwer zur Wahrung ihrer Rechte geltend machen will. Es könnte bei Unterstellung eines im verzögerten Erlass des Schiedsspruchs liegenden Verfahrensmangels schließlich auch nicht festgestellt werden, dass im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO anzunehmen ist, dass sich ein solcher Mangel auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Der Schiedsspruch beruht nach der oben unter b) und d) dargestellten Würdigung weder darauf, dass das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch auf eine unter Eid erfolgte Aussage des Zeugen Z1 Bezug genommen hat, noch auf einem Übergehen von Sachvortrag der Schiedsbeklagten. Es wäre im Übrigen zwischen einem Übergehen von schrift-sätzlich gehaltenem Sachvortrag der Schiedsbeklagten und dem verzögerten Erlass des Schiedsspruchs auch ohnehin kein Zusammenhang feststellbar, da dem Schiedsrichter bei der Abfassung des Schiedsspruchs sämtliche Schriftsätze der Parteien vorlagen und insoweit kein nachlassendes Erinnerungsvermögen des Schiedsrichters in Betracht kommt. Entsprechendes gilt für Fehler bei der Abfassung des Schiedsspruchs, die zur Notwendigkeit der Berichtigung des Schiedsspruchs geführt haben. 3. Unbegründetheit des Aufhebungsantrags der Schiedsbeklagten zu 1. und 3. Die Aufhebungsanträge der Schiedsbeklagten zu 1. und 3., denen in Bezug auf die Schiedsklägerin zu 1. selbständige Bedeutung zukommt, sind unbegründet, weil kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Es wird insoweit zunächst auf die vorstehend im Zusammenhang mit dem Vollstreckbarerklärungsantrag der Schiedsklägerin zu 2. dargestellte Würdigung der von den Schiedsbeklagten zu 1. und 3. geltend gemachten Aufhebungsgründe Bezug genommen. Soweit sich die Schiedsbeklagten zu 1. und 3. in Bezug auf die Schiedsklägerin zu 1. zunächst auch darauf berufen haben, dass Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO und nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO bestünden, da es an einer Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Schiedsklägerin zu 1. fehle, haben sie ihr diesbezügliches Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten, nachdem die Schiedsklägerin zu 1. zum Nachweis ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit auf ein certificate of formation (Anlage AG 12 der Schiedsklägerinnen) Bezug genommen hat. Der Senat hat wegen des vorgelegten Nachweises auch keinen Anlass, an der Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Schiedsklägerin zu 1. zu zweifeln. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Rücknahme des von der Schiedsklägerin zu 2. aus abgetretenem Recht der Schiedsklägerin zu 1. verfolgten Vollstreckbarerklärungsantrags stellt sich wegen des vergleichsweise geringen Umfangs der der Schiedsklägerin zu 1. in dem Schiedsspruch zugesprochenen Ansprüche als verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung der Schiedsklägerin zu 2. dar, durch die keine höheren Kosten entstanden sind. Die die Schiedsbeklagten betreffende Kostenverteilung ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO aus dem Verhältnis ihres - teils gesamtschuldnerischen - Unterliegens, das sich auch auf den die Schiedsklägerin zu 1. betreffenden selbständigen Teil des Aufhebungsantrags bezieht. Die mit den Wertangaben der Parteien übereinstimmende Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Verfahren und das verbundene Verfahren .../19 beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten.