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Beschluss

26 Sch 1/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0517.26SCH1.21.00
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Leitsätze
1. § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auf ein Schiedsverfahren weder direkte noch analoge Anwendung. 2. § 1054 Abs. 4 ZPO verlangt die "Übermittelung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin.
Tenor
1. Der am 9. November 2020 von dem Ad hoc-Schiedsgericht in Frankfurt am Main, bestehend aus dem Vorsitzenden A und den beisitzenden Schiedsrichtern B und C, erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 906.481,88 zu bezahlen. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2022 monatlich € 82.407,44 jeweils zum ersten Tag eines jeden Monats zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Zinsen aus € 1.100.000,00 seit dem 19. Oktober 2011, aus weiteren € 1.366.668,00 seit dem 28. Februar 2012, aus weiteren € 200.000,00 seit dem 24. August 2012 und aus weiteren € 300.000,00 seit dem 4. Januar 2013 zu den folgenden Bestimmungen zu zahlen: a) Die Zinshöhe beträgt 9 % per annum. b) Die Zinsen werden auf der Basis 360 Tage/12 Monate und 30 Tage pro Monat berechnet. c) Der Gesamtbetrag der Zinsen ist in gleichen monatlichen Teilbeträgen in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025 zu zahlen. 3. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Verzugszinsen in Höhe von 13 % aus € 82.407,44 ab dem 1. Januar 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Februar 2020, € 82.407,44 ab dem 1. März 2020, € 82.407,44 ab dem 1. April 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Mai 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Juni 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Juli 2020, € 82.407,44 ab dem 1. August 2020, € 82.407,44 ab dem 1. September 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Oktober 2020, und € 82.407,44 ab dem 1. November 2020 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte, wenn und soweit die Schiedsbeklagte die nach Klageantrag zu 1.) geschuldeten Teilzahlungen am jeweils ersten Tag eines jeden Monats nicht leistet, an die Schiedsklägerin Zinsen in Höhe von 13 % per annum auf die jeweils nicht geleisteten monatlichen Teilzahlungen ab dem Tag des Versäumnisses bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen hat. 4. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Sicherheit zu leisten über einen Gesamtbetrag von € 5.094.878,29 durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit. 5. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 13.333,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Februar 2019 zu zahlen. 6. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin USD 118.391,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 112.111,03 seit dem 1. Februar 2018 sowie aus USD 6.281,89 seit dem 2. Februar 2019 zu zahlen. 7. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten der Schiedsklägerin zu tragen. Demgemäß wird die Schiedsbeklagte verurteilt, der Schiedsklägerin USD 579.347,84 und € 100.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der auf die Zustellung des Schiedsspruchs folgt. 8. Alle weitergehenden und sonstigen Anträge der Parteien werden abgewiesen. wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 3.159.974,70 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auf ein Schiedsverfahren weder direkte noch analoge Anwendung. 2. § 1054 Abs. 4 ZPO verlangt die "Übermittelung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin. 1. Der am 9. November 2020 von dem Ad hoc-Schiedsgericht in Frankfurt am Main, bestehend aus dem Vorsitzenden A und den beisitzenden Schiedsrichtern B und C, erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 906.481,88 zu bezahlen. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2022 monatlich € 82.407,44 jeweils zum ersten Tag eines jeden Monats zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Zinsen aus € 1.100.000,00 seit dem 19. Oktober 2011, aus weiteren € 1.366.668,00 seit dem 28. Februar 2012, aus weiteren € 200.000,00 seit dem 24. August 2012 und aus weiteren € 300.000,00 seit dem 4. Januar 2013 zu den folgenden Bestimmungen zu zahlen: a) Die Zinshöhe beträgt 9 % per annum. b) Die Zinsen werden auf der Basis 360 Tage/12 Monate und 30 Tage pro Monat berechnet. c) Der Gesamtbetrag der Zinsen ist in gleichen monatlichen Teilbeträgen in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025 zu zahlen. 3. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin Verzugszinsen in Höhe von 13 % aus € 82.407,44 ab dem 1. Januar 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Februar 2020, € 82.407,44 ab dem 1. März 2020, € 82.407,44 ab dem 1. April 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Mai 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Juni 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Juli 2020, € 82.407,44 ab dem 1. August 2020, € 82.407,44 ab dem 1. September 2020, € 82.407,44 ab dem 1. Oktober 2020, und € 82.407,44 ab dem 1. November 2020 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte, wenn und soweit die Schiedsbeklagte die nach Klageantrag zu 1.) geschuldeten Teilzahlungen am jeweils ersten Tag eines jeden Monats nicht leistet, an die Schiedsklägerin Zinsen in Höhe von 13 % per annum auf die jeweils nicht geleisteten monatlichen Teilzahlungen ab dem Tag des Versäumnisses bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen hat. 4. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin Sicherheit zu leisten über einen Gesamtbetrag von € 5.094.878,29 durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts, unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit. 5. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 13.333,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Februar 2019 zu zahlen. 6. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin USD 118.391,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 112.111,03 seit dem 1. Februar 2018 sowie aus USD 6.281,89 seit dem 2. Februar 2019 zu zahlen. 7. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten der Schiedsklägerin zu tragen. Demgemäß wird die Schiedsbeklagte verurteilt, der Schiedsklägerin USD 579.347,84 und € 100.000,00 zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der auf die Zustellung des Schiedsspruchs folgt. 8. Alle weitergehenden und sonstigen Anträge der Parteien werden abgewiesen. wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 3.159.974,70 festgesetzt. I. Die Parteien streiten mit Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren am 9. November 2020 erlassen wurde. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen am 29. Juli 2011 eine sog. „Erste Kooperationsvereinbarung“, um gemeinsam ein Joint-Venture-Unternehmen - die X GmbH - im Bereich der Schraubenherstellung für die Windkraftindustrie zu gründen. Zum Erwerb eines Grundstücks und der Errichtung der Betriebsstätte gewährte die Antragsgegnerin der X GmbH ein Darlehen in Höhe von € 2.966.668,00. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wurde vereinbart, dass die X GmbH ihr mit diesem Darlehen finanziertes Betriebsgrundstück nicht belastet, weil es als werthaltiges Haftungsobjekt für den Darlehensrückzahlungsanspruch der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen sollte. Am 27. März 2015 schlossen die Parteien die sog. „Zweite Kooperationsvereinbarung“, welche in § 18 Ziffer 2 eine Schiedsvereinbarung enthält. § 18 Ziffer 2 der „Zweiten Kooperationsvereinbarung“ hat folgenden Wortlaut: „Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zur Ausübung des deutschen Richteramts besitzen. Sitz des Schiedsgerichts ist Frankfurt am Main. Verfahrenssprache ist deutsch, falls das Schiedsgericht nicht einstimmig eine andere Sprache bestimmt." Im Zuge dieser „Zweiten Kooperationsvereinbarung“ wurde die Antragsgegnerin von der operativen Kontrolle der X GmbH ausgeschlossen. Sie verringerte ihre Beteiligung an der X GmbH von ursprünglich 24,9 % auf 9,99 % der Anteile. Um der X GmbH Spielraum zur Entwicklung zu geben, stundete die Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sowie den Zinsanspruch. Beide Parteien gingen davon aus, dass die X GmbH durch die hierdurch gewonnene Zeit und weitere Finanzmittel eine Insolvenz vermeiden und Gewinne erwirtschaften würde. Die weiteren Finanzmittel sollte die Antragstellerin stellen. Sie verpflichtete sich im Rahmen der „Zweiten Kooperationsvereinbarung“ zur Aufnahme eines Darlehens in Höhe von € 1,5 Mio., das die Antragstellerin - wiederum als Darlehen - in voller Höhe und unmittelbar an die X GmbH weiterzuleiten habe. Allerdings vereinbarten die Parteien im Rahmen der „Zweiten Kooperationsvereinbarung“, dass die Antragstellerin zur Aufnahme des Darlehens das - von der Antragsgegnerin finanzierte und bis dahin ihr als Sicherheit dienende - Grundstück der X GmbH mit einer Grundschuld belasten dürfe. Über die Weiterleitung des Darlehens in Höhe von € 1,5 Mio. hinaus sollte die Antragstellerin monatlich bis zu € 20.000,00 an die X GmbH zahlen. Ihre Verpflichtungen wurden in der Zweiten Kooperationsvereinbarung in Teil B § 2 Abs. 3 folgendermaßen zusammengefasst: „(a) D [ist] verpflichtet [...], sich weiter zu bemühen, Darlehen in Höhe von bis zu € 1,5 Mio. oder soweit erforderlich höhere Beträge von Kreditinstituten aufzunehmen; die zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie mit den Kreditinstituten vereinbart an die Gesellschaft weiterzugeben sind, (b) D [...] verpflichtet sich, der Gesellschaft weitere Geldmittel als Darlehen in Höhe bis zu € 20.000 monatlich für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages bereitzustellen, soweit diese nach angemessener Beurteilung von der Gesellschaft für Betriebsmittelzwecke benötigt werden“. Die Antragstellerin räumte der Bank1 AG eine Grundschuld auf das Grundstück der X GmbH ein und nahm das Darlehen auf. Dieses wurde ihr am 3. Juni 2015 in voller Höhe von € 1,5 Mio. ausgezahlt. Die Antragstellerin leitete das Darlehen lediglich in einer Höhe von € 85.993,55 an die X GmbH weiter. Auch die monatlichen Zahlungen stellte die Antragstellerin alsbald ein. Die X GmbH stellte am 6. August 2015 Insolvenzantrag. Nachdem die Antragstellerin trotz wiederholter Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht bereit war, eine Schadensersatzpflicht anzuerkennen, beantragte die Antragsgegnerin auf der Grundlage der oben erwähnten Schiedsvereinbarung mit Schreiben vom 21. Juni 2018, den Rechtsstreit einem Schiedsgericht vorzulegen. Die Antragsgegnerin machte in dem Schiedsverfahren im Wesentlichen geltend, sie habe aufgrund der Insolvenz der X GmbH durch den Verlust des Darlehensrückzahlungs- und Zinsanspruchs, den Wertverlust der Beteiligung an der X GmbH sowie durch Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung einen erheblichen Schaden erlitten. Die Rechtsverfolgungskosten hätten ihre Ursache unter anderem darin, dass die Antragsgegnerin den Insolvenzverwalter der X GmbH, der auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ernannt worden sei, auf Auskunft habe verklagen müssen. Die Antragsgegnerin stellte im Schiedsverfahren die folgenden Anträge: Die Schiedsklägerin beantragt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, 1. an die Schiedsklägerin vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 monatlich je 1/36 aus € 2.966.669,00 jeweils zum ersten Tag eines jeden Monats zu zahlen; 2. an die Schiedsklägerin Zinsen aus € 1.100.000,00 seit dem 19. Oktober 2011, aus weiteren € 1.366.668,00 seit dem 28. Februar 2012, aus weiteren € 200.000,00 seit dem 24. August 2012 und aus weiteren € 300.000,00 seit dem 4. Januar 2013 zu den folgenden Bestimmungen zu zahlen: a) Die Zinshöhe betragt 9 % per annum. b) Die Zinsen werden auf der Basis 360 Tage/12 Monate und 30 Tage pro Monat berechnet. c) Der Gesamtbetrag der Zinsen ist in gleichen monatlichen Teilbeträgen in dem Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2025 zu zahlen, wobei der Berechnung zugrunde zu legen ist, dass der unter 1 vorgesehene Tilgungsplan eingehalten wird. 3. an die Schiedsklägerin, wenn und soweit die Schiedsbeklagte die nach 1. geschuldeten Teilzahlungen am jeweils ersten Tag eines jeden Monats nicht leistet, Zinsen in Höhe von 13 % per annum auf die jeweils nicht geleisteten monatlichen Teilzahlungen ab dem Tag des Versäumnisses bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung zu zahlen; 4. der Schiedsklägerin Sicherheit zu leisten für die Zahlungsverpflichtungen der Schiedsbeklagten nach den Anträgen unter Ziffern 1., 2. und 3. durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, zahlbar auf erstes schriftliches Anfordern der Schiedsklägerin und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit, über einen Gesamtbetrag von nicht weniger als € 5.094.878,29 eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts; 5. an die Schiedsklägerin € 13.333,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus [sic!] seit 2. Februar 2019 zu zahlen; 6. an die Schiedsklägerin USD 118.391,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1. Februar 2018 zu zahlen; und 7. die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten der Schiedsklägerin zu tragen. Die Schiedsklägerin bittet das Schiedsgericht, bei seinem Urteilsspruch zu Antrag 1 die bereits eingetretene Fälligkeit von Ansprüchen zu berücksichtigen." Das Schiedsgericht konstituierte sich am 23. Oktober 2018. Als Schiedsrichter fungierten Rechtsanwalt B (von der Antragsgegnerin benannt), Rechtsanwalt C (von der Antragstellerin benannt) und als Vorsitzender Schiedsrichter Rechtsanwalt A. Am 6./11./13.11.2018 und 22. Februar 2019 unterzeichneten die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien und die Mitglieder des Schiedsgerichts den Schiedsauftrag. Mangels Einigung auf die Schiedsregeln einer Institution wurde das Verfahren als Ad hoc-Schiedsverfahren geführt. Die mündliche Verhandlung fand am 14. November 2019 in Frankfurt am Main statt. Als Zeugen wurden die von der Antragstellerin benannten E - der Geschäftsführer der Antragstellerin und ehemalige Prokurist der X GmbH - und G - der ehemalige Geschäftsführer der Antragstellerin und der X GmbH - vernommen. Daneben befragte das Schiedsgericht den von der Antragsgegnerin benannten Sachverständigen F zu der von der Antragsgegnerin vorgelegten „Gutachterlichen Stellungnahme zur Fortführungspropose der X GmbH zum 6. August 2015". In ihrer Kostenaufstellung präzisierte die Antragsgegnerin ihren Antrag zu 7 auf Kostenerstattung wie folgt: „Die Schiedsklägerin beantragt, die Schiedsbeklagte zu verurteilen, der Schiedsklägerin die ihr entstandenen Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von mindestens USD 579.347,84 und € 100.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag, der auf die Zustellung des Schiedsspruchs folgt, oder, falls der Schiedsspruch eine Zahlungsfrist enthalt, ab dem Tag, zu dem die Zahlungsfrist verstrichen ist, zu erstatten.” Mit Schiedsspruch vom 9. November 2020 traf das Schiedsgericht die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Entscheidung. Unter anderem wurde die Antragstellerin verurteilt, die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen, wobei das Schiedsgericht seine eigenen Kosten mit € 269.330,15 bezifferte. Zur Begründung hat das Schiedsgericht u. a. ausgeführt, die Antragsgegnerin habe gegen die Antragstellerin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Zweiten Kooperationsvereinbarung vom 27. März 2015. Die Antragstellerin habe ihre vertragliche Pflicht verletzt, der X GmbH das bei der Bank1 aufgenommene Darlehen in Höhe von € 1,5 Mio. vollumfänglich weiterzugeben, indem sie von diesem Darlehen nur einen Teilbetrag von € 85.993,55 an die X GmbH ausgezahlt habe. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die Auszahlung des geschuldeten Darlehens ihren Fortbestand gefährdet hätte, sei rechtlich nicht erheblich. Die Antragstellerin hätte das Darlehen - so das Schiedsgericht weiter - als „Durchlaufposten“ weiterleiten müssen, was sie vertragswidrig nicht getan habe. Die Antragstellerin habe die Pflichtverletzungen auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Zeugen G und E hätten gewusst, dass sie mit einer Auszahlung des geschuldeten Darlehens keine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der Antragstellerin verletzen hätten. Denn das Darlehen von € 1,5 Mio. sollte gemäß der Abrede in der Zweiten Kooperationsvereinbarung gerade nicht der Antragstellerin, sondern nur der X GmbH zugutekommen, um deren Insolvenz zu vermeiden. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die X GmbH auch dann hätte Insolvenz anmelden müssen, wenn die Antragstellerin sich vertragsgemäß verhalten und die Darlehen an die X GmbH ausgezahlt hätte, könne nicht überzeugen. Die Antragstellerin scheitere mit dieser Berufung auf eine hypothetische Kausalität. Die mangelnde Weitergabe des Darlehens in Höhe von € 1.414,006.45 von der Antragstellerin an die X GmbH sei überdies nicht nur ursächlich für die Insolvenz der X GmbH, sondern auch ursächlich für den der Schiedsklägerin entstandenen Schaden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den in Kopie als Anlage AS 11 zu den Akten gereichten Schiedsspruch, der 182 Seiten umfasst, verwiesen. Der Schiedsspruch wurde der Antragstellerin am 12. November 2020 zugestellt. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs. Sie rügt u. a., das Schiedsgericht habe in unzulässiger Weise über die eigenen Kosten entschieden (a). Der Erlass des Schiedsspruchs etwa ein Jahr nach der mündlichen Verhandlung verstoße gegen den ordre public (b). Entsprechendes gelte, weil der Schiedsspruch ohne Anberaumung eines Verkündungstermins erlassen worden sei (c). Ferner ist die Antragstellerin der Ansicht, es bestünden „ernstliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts“, weil er „Berührungspunkte" mit den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin habe. Diese Berührungspunkte habe er zudem nicht offengelegt (d). Außerdem habe das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihre Einwendungen gegen die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht beachtet habe. Sie - die Antragstellerin - habe den Anfall der behaupteten Honorare sowie deren Zahlung durch die Antragsgegnerin bestritten, das Schiedsgericht sei diesem Bestreiten aber nicht nachgegangen (e). Ferner habe das Schiedsgericht dadurch gegen das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verstoßen, dass das Schiedsgericht sich nicht hinreichend mit dem Argument auseinandergesetzt habe, der damalige Geschäftsführer der X GmbH - Herr G - habe einen Insolvenzantrag stellen müssen, um „seine bereits bestehende Strafbarkeit“ wegen Insolvenzverschleppung nicht weiter zu „vertiefen“ (f). Darüber hinaus habe das Schiedsgericht ihr Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Einwand übergangen habe, dass die Antragsgegnerin die Beweislast für das Bestehen einer positiven Fortbestehensprognose trage. Außerdem liege ein Verstoß gegen den ordre public vor, weil die Antragsgegnerin das Fortbestehen der X GmbH im hypothetischen Fall der vollen Darlehensauszahlung nicht nachgewiesen habe (g). Schließlich habe das Schiedsgericht die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Stadt1 Anklage gegen die Geschäftsführer der X GmbH wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitsentgelt erhoben habe, missachtet. Auch hierin liege ein Verstoß gegen den ordre public (h). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 11. Februar 2021 (Bl. 3 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den durch das Ad-hoc Schiedsgericht, bestehend aus Herrn Rechtsanwalt A (Vorsitzender), Herrn Rechtsanwalt B und Herrn Rechtsanwalt C, am 9. November 2020 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen, den am 9. November 2020 von dem Ad hoc-Schiedsgericht in Frankfurt am Main, bestehend aus dem Vorsitzenden A und den beisitzenden Schiedsrichtern B und C, erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, und den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es lägen keine Gründe vor, die einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstünden. Tatsächlich schaffe der materiell-rechtlich richtige Endschiedsspruch für die Antragsgegnerin eine Möglichkeit zum Ausgleich der ihr durch die vertragswidrigen Handlungen der Antragstellerin entstandenen Schäden. Der Schiedsspruch stelle also gerade Gerechtigkeit wieder her und verstoße folglich auch nicht gegen den ordre public. Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 19. März 2021 Bezug genommen (Bl. 25 ff. d. A.). Die Antragstellerin beantragt, den Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2). Der Aufhebungsantrag der Antragstellerin hingegen hat keinen Erfolg. 1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Der von den Schiedsrichtern unterzeichnete Schiedsspruch stellt einen rechtswirksamen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO dar. Der Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Schiedsspruch - entgegen § 1064 Abs. 1 ZPO - weder im Original noch als beglaubigte Abschrift vorgelegt hat. Die Vorlage des Schiedsspruchs ist nämlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern lediglich eine besondere Beweismittelanforderung, deren Einhaltung lediglich im Falle des Bestreitens relevant wird (vgl. etwa Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1064, Rdnr. 2; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1064, Rdnr. 4; Haas, in: Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 1064, Rdnr. 6; in Bezug auf Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche so etwa auch BGH, Beschluss vom 17.08.2000 - III ZB 43/99 -, NJW 2000, 3648, 3650; Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 332/99 -, NJW-RR 2001, 1059). Im Streitfall hat die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen, dass der von der Antragsgegnerin vorgelegten einfachen Abschrift des Schiedsspruchs eine damit übereinstimmende authentische Urschrift zu Grunde liegt. Es wäre eine leere Förmelei, von der Antragsgegnerin gleichwohl zu verlangen, dass sie die - unstreitige - Existenz und Authentizität des in einfacher Abschrift mitgeteilten Schiedsspruchs zusätzlich mittels der in § 1064 Abs. 1 ZPO genannten Urkunden nachweist (in diesem Sinne in Bezug auf Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche etwa auch BGH, Beschluss vom 17.08.2000 - III ZB 43/99 -, NJW 2000, 3648, 3650; Scherer, in: Wolff (Hrsg.), New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. IV, Rdnr. 27 f.). 2. Dem Antrag der Antragsgegnerin auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Im Einzelnen: a) Entgegen der Behauptung der Antragstellerin hat das Schiedsgericht nicht in unzulässiger Weise über die eigenen Kosten entschieden. Es ist damit auch nicht in unzulässiger Weise als Richter in eigener Sache tätig geworden. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, gilt als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch im Schiedsverfahren. Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität. Es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von unbeteiligten Dritten ausgeübt wird. Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materielle Rechtsprechung ist, besteht insoweit im Grundsatz keine Ausnahme (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - III ZB 63/10 -, NJW 2012, 1811; Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 12/17 -, NJW 2018, 869, 870). In Bezug auf die Kosten führt das Verbot des Tätigwerdens als Richter in eigener Sache jedoch nicht dazu, dass das Schiedsgericht im Schiedsspruch keine Angaben zur Kostenquote und zur Höhe der zu erstattenden Kosten machen darf. Das Schiedsgericht ist nach § 1057 ZPO vielmehr sogar dazu verpflichtet, eine Kostenentscheidung zu treffen. Selbst wenn die Vergütung eines Schiedsgerichts streitwertabhängig ausgestaltet ist - was sie hier nicht war -, darf das Schiedsgericht im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert festsetzen; die Streitwertfestsetzung ist dann allerdings nur im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich, nicht im Verhältnis der Parteien zum Schiedsgericht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - III ZB 63/10 -, NJW 2012, 1811, 1812). Das Schiedsgericht darf demnach nicht seinen Vergütungsanspruch gegen die Parteien titulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - III ZB 63/10 -, NJW 2012, 1811; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 204 f.). Gegen diese Grundsätze hat das Schiedsgericht im Streitfall nicht verstoßen. Das Schiedsgericht hat in den Rdnr. 778 ff. des Endschiedsspruchs die Pflicht der Antragstellerin festgestellt, die Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Da beide Parteien Vorschüsse auf das Schiedsrichterhonorar geleistet haben, musste das Schiedsgericht im Schiedsspruch auch die Höhe des Schiedsrichterhonorars darlegen. Denn wäre dieses niedriger gewesen als der geleistete Vorschuss, hätte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin den überzahlten Betrag zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 -, NJOZ 2017, 802, 803), und der zu titulierende Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin wäre entsprechend geringer gewesen. In den Rdnr. 808 ff. des Endschiedsspruchs hat das Schiedsgericht sein Honorar und die Auslagen entsprechend den in dem Schiedsauftrag getroffenen Vereinbarungen dargestellt. Im Rahmen der Endabrechnung kam das Schiedsgericht zu dem Ergebnis, dass der bisher gezahlte Vorschuss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht vollumfänglich gedeckt habe. Die entstandenen Kosten überstiegen den Vorschuss um € 54.330,15. Somit wurde der von der Antragsgegnerin gezahlte Vorschuss in vollem Umfang aufgebraucht und war daher der Antragsgegnerin von der Antragstellerin zu erstatten. Genau dies, also den Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin, hat das Schiedsgericht im Schiedsspruch tituliert. Da das Schiedsgericht aus dem Schiedsauftrag einen Anspruch auf Zahlung des vollen Honorars und der Auslagen hat, hat das Schiedsgericht im Endschiedsspruch angekündigt, dass es diesen Differenzbetrag in Höhe von € 54.330,15 von der Antragstellerin - so wörtlich - „nachfordern"' werde. Dies hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit der in Kopie als Anlage AG 2 (Bl. 67 d. A.) vorgelegten Honorarnote vom 9. November 2020 - und gerade nicht durch den Endschiedsspruch - getan. Das Schiedsgericht hat sich also nicht selbst einen vollstreckbaren Titel geschaffen und ist somit nicht als Richter in eigener Angelegenheit tätig geworden. b) Der Schiedsspruch verletzt nicht etwa deswegen den verfahrensrechtlichen ordre public, weil das Schiedsgericht den Schiedsspruch außerhalb der für ordentliche Gerichte regelmäßig bestehenden Dreiwochenfrist des § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO erlassen hat. Zwar hat das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch am 9. November 2020 und damit erst circa ein Jahr nach der mündlichen Verhandlung erlassen. Darin liegt aber kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Der von der Antragstellerin bemühte § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf ein Schiedsverfahren weder direkt noch analog anwendbar. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Parteien die Anwendbarkeit von § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder einer anderen Frist für den Erlass des Schiedsspruchs vereinbart hätten. Selbst wenn man § 310 ZPO - zu Unrecht - entsprechend auch auf Schiedsverfahren anwenden wollte, hätte ein etwaiger Verstoß eines Schiedsgerichts gegen § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Schiedsspruch dieses Schiedsgerichts erfolgreich mit einem Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO angegriffen werden könnte. Im Unterschied zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, die individuelle Verfahrensrechte der Parteien regeln, trifft nämlich der verspätete Erlass eines Schiedsspruchs typischerweise beide Parteien in gleicher Weise. Es erscheint deshalb unter dem Aspekt einer Waffengleichheit der Parteien nicht gerechtfertigt, eine Aufhebungsmöglichkeit zu eröffnen, die typischerweise nur die Partei begünstigt, die nach dem Ergebnis des Schiedsspruchs unterliegt. Es kommt hinzu, dass im Falle eines verspäteten Schiedsspruchs regelmäßig besondere Schwierigkeiten bestehen festzustellen, ob sich der verspätete Erlass des Schiedsspruchs im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Insbesondere ist selbst dann, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass der Schiedsspruch durch ein mangelndes Erinnerungsvermögen des Schiedsgerichts an die mündliche Verhandlung beeinflusst worden ist, regelmäßig nicht aufklärbar, ob ein entsprechender Mangel des Erinnerungsvermögens den Schiedsspruch nicht auch dann beeinflusst hätte, wenn dieser innerhalb einer gerade noch als angemessen anzusehenden Frist erlassen worden wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 17.12.2020 - 26 Sch 15/19 -, juris; dort zu § 33 Abs. 1 DIS-Schiedsordnung 1998). Diesen Überlegungen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Parteien eines Schiedsverfahrens einer ungebührlichen Verzögerung des Schiedsverfahrens durch den Schiedsrichter rechtsschutzlos ausgeliefert seien. Vielmehr kann während des laufenden Schiedsverfahrens jede Partei beim zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 1038 Abs. 1 ZPO beantragen, die Beendigung des Schiedsrichteramtes auszusprechen, weil der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht in angemessener Frist nachkomme (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 17.12.2010 - 34 SchH 06/10 -, SchiedsVZ 2011, 107, 109 f.; Beschluss vom 25.02.2015 - 34 SchH 21/13 -, SchiedsVZ 2016, 51, 54 ff.). Da es im Streitfall - wie dargelegt - keine Frist für den Erlass des Schiedsspruchs gab, musste das Schiedsgericht die Parteien auch nicht zu einer etwaigen Frist anhören. Die vorgenannten Zusammenhänge werden auch keineswegs kontrovers in Literatur oder Rechtsprechung diskutiert. Das von der Antragstellerin auf S. 3 der Antragsschrift (Bl. 5 d. A.) genannte Urteil des OLG Stuttgart vom 22. Dezember 1986 mit dem Aktenzeichen 5 U 3/86 betraf ein ICC-Schiedsverfahren, in dem durch den Verweis auf die Schiedsregeln der ICC eine sechsmonatige Frist für den Erlass des Schiedsspruchs bestand. Das OLG Stuttgart hielt es für einen Verfahrensfehler, dass der ICC-Schiedsgerichtshof die Parteien zur Verlängerung der Frist für den Erlass des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht nicht angehört hatte, und versagte deshalb die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das hat erkennbar nichts mit dem hier vorliegenden Fall eines Ad hoc-Schiedsverfahrens zu tun, in dem eine Frist gerade nicht vereinbart worden ist. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Entscheidung des OLG Stuttgart durch den Bundesgerichtshof aufgehoben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1988 - III ZR 12/87 -, BGHZ 104, 178). c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste das Schiedsgericht auch keinen Verkündungstermin anberaumen, um den Schiedsspruch erlassen zu können. Die Vorschriften zum Erlass eines Schiedsspruchs sind - in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen - abschließend in § 1054 ZPO geregelt. § 1054 Abs. 4 ZPO verlangt die „Übermittlung" eines von den Schiedsrichtern unterschriebenen Exemplars des Schiedsspruchs an jede der Parteien, nicht die Verkündung in einem Verkündungstermin (vgl. etwa Anders, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021, § 1054, Rdnr. 9). d) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Bildung des Schiedsgerichts vor. Die Antragstellerin meint, der Vorsitzende Schiedsrichter sei befangen gewesen, weil er „Berührungspunkte" mit den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin habe. Diese Berührungspunkte habe er zudem nicht offengelegt. Hat eine Partei im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs weder vor dem Schiedsgericht noch vor dem staatlichen Gericht den Ablehnungsgrund geltend gemacht, so ist die Berufung auf diesen Grund grundsätzlich auch im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen, auch wenn der Ablehnungsgrund der Partei erst jetzt bekannt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - I ZB 1/16 -, NJW 2018, 70, 75; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1037, Rdnr. 6). Da der Schiedsspruch nach § 1055 ZPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen soll und auch bei dem Urteil des staatlichen Gerichts ein Wiederaufnahmeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich wäre, werden Ausnahmen nur bei besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Befangenheitsgründen zugelassen (vgl. Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1037, Rdnr. 6). Ein Verstoß gegen die Offenlegungspflicht aus § 1036 Abs. 1 ZPO stellt dabei einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO führen kann (in diesem Sinne etwa BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - I ZB 1/16 -, NJW 2018, 70, 75). Im Streitfall legt die Antragstellerin aber keine Umstände dar, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts aufkommen lassen könnten. Im Einzelnen stützt die Antragstellerin ihre Behauptung darauf, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts und nicht näher benannte Rechtsanwälte der Antragsgegnerin gemeinsam an fachlichen Seminaren teilnähmen. Ferner seien der Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie nicht näher benannte Rechtsanwälte der Antragsgegnerin Mitglieder im Advisory Board des Institute for Transnational Arbitration. Die Behauptung einer Teilnahme des Vorsitzenden des Schiedsgerichts an von Rechtsanwälten der Antragsgegnerin durchgeführten Seminaren (und umgekehrt) ist unsubstantiiert und offensichtlich aus der Luft gegriffen. Es bleibt vollkommen unklar, wer wann welche konkreten Seminare besucht haben soll. Es bleibt damit auch offen, was der Vorsitzende des Schiedsgerichts hätte offenlegen sollen. Im Übrigen stellt die gemeinsame Teilnahme an fachlichen Vorträgen keinen Umstand im Sinne des § 1036 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dar, welcher berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lässt. Solche Umstände setzen vielmehr eine intensive Verbundenheit voraus. Ein Kontakt in einer neutralen Rolle ist kein Beleg für eine intensive Verbundenheit. So wird die gemeinsame Teilnahme an Seminaren, Konferenzen und Vorträgen unter Nr. 43.4 der Grünen Liste der sogenannten IBA-Richtlinien geführt (2014 IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration), das heißt als ein Umstand, der nicht zu einer Ablehnung führt und auch nicht offenzulegen ist. Das ist deshalb im Streitfall von Bedeutung, weil die IBA-Richtlinien, die international als Orientierungshilfe für die Behandlung von Offenlegungs- und Konfliktfragen zu Rate gezogen werden, von dem Grundsatz getragen werden, dass Zweifelsfragen, ob ein Schiedsrichter bestimmte Tatsachen oder Umstände offenzulegen hat oder nicht, zugunsten einer Offenlegung entschieden werden sollten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 SchH 2/18 -, juris). Somit kann der rein fachliche Austausch auf Seminaren keinen Umstand darstellen, der auf eine enge Verbundenheit hindeutet und damit Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen könnte. Auch dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts und Rechtsanwälte der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin Mitglieder im Advisory Board des Institute for Transnational Arbitration sind, stellt keinen eine Befangenheit begründenden Umstand dar. Zum einen ist eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinsorganen ohnehin unschädlich (vgl. etwa Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1036, Rdnr. 35a m. w. N.). Im Streitfall kommt hinzu, dass das Advisory Board ausweislich der in Kopie als Anlage AG 3 (Bl. 68-111 d. A.) vorgelegten Liste mehr als 400 Mitglieder umfasst und Anwältinnen und Anwälte vieler namhafter internationaler Kanzleien in diesem Gremium vertreten sind. Dass bei einer solchen Anzahl die gemeinsame Mitgliedschaft keine enge Verbundenheit indiziert, unterliegt keinem Zweifel. Im Übrigen sind nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin die acht dort gelisteten Rechtsanwälte der Kanzlei der Antragsgegnerin allesamt in Stadt2 (USA) ansässig und mit dem streitgegenständlichen Verfahren nicht befasst. Sie haben damit keinen sachlichen Bezugspunkt zum Streitfall. Damit liegt auch insoweit kein nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO erheblicher Umstand vor. e) Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihre Einwendungen gegen die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht beachtet habe, greift nicht durch. Zwar stellt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - I ZB 90/18 -, SchiedsVZ 2020, 46, 49). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1276 f.; Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20 -, juris; jeweils m. w. N.; Poseck, in: Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22, Rdnr. 30). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-) Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die diese selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1277; Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20 -, juris; jeweils m. w. N.). Danach genügt es, wenn ein Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 894; Senat, Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 592; Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20 -, juris; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 1054 ZPO, Rdnr. 8). Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Antragstellerin moniert, ihr sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, weil sie den Anfall der behaupteten Honorare sowie deren Zahlung durch die Antragsgegnerin bestritten habe, das Schiedsgericht diesem Bestreiten aber nicht nachgegangen sei. Das trifft ganz offensichtlich nicht zu. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin als Reaktion auf den von ihr erhobenen Einwand nicht nur aufgefordert, sämtliche Rechnungen und Rechnungsbelege vorzulegen, die sie von ihrer Prozessbevollmächtigten erhalten hatte, sondern hat sich auch ausführlich mit den beiden Einwänden der Antragstellerin auseinandergesetzt. So behandelt der Schiedsspruch in Rdnr. 734 explizit die beiden nun im Aufhebungsantrag geltend gemachten Einwände („Die Schiedsbeklagte hat zunächst vorgetragen, dass den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass die abgerechneten Kosten im Zusammenhang mit der Insolvenz der X GmbH angefallen und durch die Schiedsgegnerin auch bezahlt worden seien.“). In den Rdnr. 735 bis 739 hat sich das Schiedsgericht dann ausführlich mit diesen Einwänden auseinandergesetzt, so dass von einem Gehörsverstoß insoweit keine Rede sein kann. f) Auch der Einwand der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sich nicht hinreichend mit dem Argument auseinandergesetzt habe, der damalige Geschäftsführer der X GmbH - Herr G - habe einen Insolvenzantrag stellen müssen, um seine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung nicht zu „vertiefen“, ist nicht stichhaltig. Tatsächlich hat sich das Schiedsgericht mit den Umständen des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einschließlich einer möglichen Strafbarkeit Herrn Gs ausführlich beschäftigt. Auf die entsprechende Argumentation der Antragstellerin ist das Schiedsgericht etwa in den Rdnr. 439, 541 und 544 des Endschiedsspruchs eingegangen, dabei aber nicht der Argumentation der Antragstellerin gefolgt. Wie oben bereits erwähnt, folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör nicht die Pflicht des Schiedsgerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsaufassung auch zu folgen. g) Auch der Einwand der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihren Einwand übergangen habe, dass die Antragsgegnerin die Beweislast für das Bestehen einer positiven Fortbestehensprognose trage, geht fehl. Entsprechendes gilt für ihre Rüge, es liege ein „Verstoß gegen den ordre public“ vor, weil die Antragsgegnerin das Fortbestehen der X GmbH im hypothetischen Fall der vollen Darlehensauszahlung nicht nachgewiesen habe. Zwar trifft es zu, dass die Antragstellerin im Schiedsverfahren eingewandt hatte, die Antragsgegnerin trage die Beweislast dafür, dass die X GmbH bei Auszahlung des geschuldeten Darlehens in Höhe von € 1,5 Mio. nicht vor Fälligkeit der Darlehensrückzahlung insolvent geworden wäre. Offensichtlich unrichtig ist aber, dass das Schiedsgericht diesen Einwand übergangen habe. Das Schiedsgericht hat den Einwand wahrgenommen, ausführlich diskutiert und dann zurückgewiesen. Der Einwand der Antragstellerin betraf die zentrale Frage des Schiedsverfahrens, ob eine Insolvenz der X GmbH auch dann eingetreten wäre, wenn die Antragstellerin ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen wäre. Mit dieser Frage, einschließlich der diesbezüglichen Beweislast, hat sich das Schiedsgericht auf fast zehn Seiten unter den Rdnr. 565 bis 616 auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang hat es auf Rdnr. 585 explizit nochmals die Rechtsansicht der Antragstellerin zitiert. Das Schiedsgericht hat den Einwand der Antragstellerin, dass die X GmbH auch bei Auszahlung des geschuldeten Darlehens in Höhe von € 1,5 Mio. vor Fälligkeit der Darlehensrückzahlung insolvent geworden wäre, in Rdnr. 586 als Darlegung eines hypothetischen Kausalverlaufs bzw. einer Reserveursache behandelt, für den die Antragstellerin die Beweislast trage. Bei der Frage der Beweislast, die im anwendbaren deutschen Recht grundsätzlich an die streitentscheidenden Rechtsnormen anknüpft, handelt es sich um eine Anwendung des materiellen Rechts (vgl. etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor § 284, Rdnr. 15), die wegen des im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren geltenden Verbots einer révision au fond (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 14.02.2019 - I ZB 33/18 -, NJOZ 2019, 1538, 1540; Buchwitz, Schiedsverfahrensrecht, 2019, S. 274; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1059, Rdnr. 74) als Element der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs keiner Nachprüfung durch den Senat unterliegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17.12.2020 - 26 Sch 15/19 -, juris). Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beweislastverteilung des Schiedsgerichts in Bezug auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.1990 - X ZR 19/89 -, NJW 1991, 166, 167; Urteil vom 20.04.2017 - III ZR 470/16 -, NVwZ-RR 2017, 608, 613; Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17 -, NJW 2018, 3574, 3579) steht. Im Übrigen steht der ordre public der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland nur dann entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Es muss sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Der Einwand der Verletzung des ordre public greift daher nur in extremen Ausnahmefällen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 17/08 -, NJW 2009, 1215, 1216). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Beweislast im Falle der hypothetischen Kausalität im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht (s. o.). Selbst wenn man die Entscheidung als falsch ansehen würde, so wäre sie doch jedenfalls rechtlich nachvollziehbar, was ebenfalls einem Verstoß gegen den ordre public entgegenstehen würde. h) Auch die Rüge der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Stadt1 Anklage gegen die Geschäftsführer der X GmbH wegen Insolvenzverschleppung und Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitsentgelt erhoben habe, missachtet, worin ein Verstoß gegen den ordre public liege, geht fehl. Worin der diesbezügliche Verstoß gegen den ordre public liegen soll, erläutert die Antragstellerin nicht näher. Die Antragstellerin vertritt offenbar die Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe eine verbindliche Entscheidung zum Vorliegen von Insolvenzgründen getroffen, die das Schiedsgericht nicht beachtet habe. Das ist in mehrfacher Hinsicht falsch. Das Schiedsgericht hatte Kenntnis von dem Strafverfahren gegen die Geschäftsführer der X GmbH und hat das etwa in Rdnr. 544 auch erwähnt und argumentativ verarbeitet. Das Schiedsgericht hat der Anklageerhebung aber richtigerweise keine Bedeutung für die streitentscheidenden Fragen beigemessen. Denn ob und wann die Geschäftsführer der X GmbH Insolvenz anmelden mussten und ob sie dies innerhalb der Drei- bzw. Sechswochenfrist des § 15a InsO taten, war für die Entscheidung des Schiedsverfahrens unerheblich. Allein erheblich war, dass nach den vom Senat nicht zu überprüfenden Feststellungen des Schiedsgerichts eine Insolvenz durch das vollständige Weiterreichen der Darlehenssumme in Höhe von € 1,5 Mio. vermieden worden wäre. Dies hat die Antragstellerin aber gerade nicht getan. Sie zahlte das Darlehen nur zu einem kleinen Teil aus, weswegen nach den Feststellungen des Schiedsgerichts die X GmbH am 6. August 2015 Insolvenz anmelden musste. Darüber hinaus war die Ansicht der Staatsanwaltschaft Stadt1 zu Tat- und/oder Rechtsfragen für das Schiedsgericht nicht bindend. Die Anklageerhebung entfaltete ebenso wie die hier später erfolgte Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO keine Bindungswirkung für ein Zivil- oder ein Schiedsgericht. Dies folgt bereits daraus, dass selbst die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen von Tatsachen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.03.2005 - IV ZR 140/04 -, NJW-RR 2005, 1024; 1024 f.; Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 83/04 -, NJW 2006, 1271, 1272; Beschluss vom 12.09.2012 - IV ZR 177/11 -, NJW-RR 2013, 9, 10; BAG, Urteil vom 23.10.2014 - 2 AZR 865/13 -, NZA 2015, 353, 355; OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.07.2010 - 4 U 7/10 -, NJW-RR 2011, 496, 497). Der von der Antragstellerin beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil der Senat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO erteilt hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. 5. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rdnr. 16.145), wobei Zinsen und Kosten außer Betracht bleiben (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rdnr. 16.145). Der Wert der zu vollstreckenden Hauptforderungen liegt hier bei € 3.159.974,70. Auf Ziff. 1 des Tenors des Schiedsspruchs entfallen € 3.049.075,32. Ziff. 4 des Tenors erhöht den Streitwert nicht, da in Bezug auf einen Betrag in Höhe von € 3.049.075,32 eine wirtschaftliche Identität mit Ziff. 1 des Tenors des Schiedsspruchs besteht und hinsichtlich des Restbetrages nur Nebenforderungen betroffen sind. Der Wert von Ziff. 5 des Tenors des Schiedsspruchs beträgt € 13.333,00. Soweit das Schiedsgericht in Ziff. 6 des Tenors des Schiedsspruchs der Antragsgegnerin in Bezug auf Rechtsverfolgungskosten gegenüber Dritten USD 118.391,92 zugesprochen hat, ist ein Wert von € 97.566,38 anzusetzen, da für die Zwecke der Streitwertbestimmung gemäß § 40 GKG der Wechselkurs am Tag der Einleitung des Rechtszugs - hier also der 11. Februar 2021 - maßgeblich ist (vgl. etwa Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn (Hrsg.), BeckOK Kostenrecht, 32. Edition, Stand: 01.01.2021, § 40 GKG, Rdnr. 16). Die übrigen Ziffern des Tenors betreffen Zinsen und Kosten und sind daher nicht streitwerterhöhend.