OffeneUrteileSuche
Beschluss

26 Sch 19/20

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0121.26SCH19.20.00
6mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 22. November 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers vom 22. November 2020 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. I. Unter dem Briefkopf „EUROTRIBUNAL Europäischer Schiedsgerichtshof Internationaler Ständiger Schiedsgerichtshof (beim Europäischen Menschengerichtshof) wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 2020 unter Vorlage einer unter dem Briefkopf „EUROTRIBUNAL European Arbitral Tribunal for the protection of human rights (by European court of human rights)“ ergangenen „Anordnung“ vom 5. Mai 2019 (Bl. 4 ff. d. A.) an das Landgericht Frankfurt am Main u. a. mit dem sinngemäß gestellten Antrag, die Vollstreckbarkeit der Anordnung auszusprechen (Bl. 1 d. A.). Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Sache formlos an das Oberlandesgericht abgegeben. Die „Anordnung“ vom 5. Mai 2019 benennt Herrn B als Unterzeichner. Dieser wird als „Präsident am Eurotribunal als Einzelschiedsrichter (Richter ad hoc)“ bezeichnet. Als Parteien sind angegeben der „Internationale Ständige Schiedsgerichtshof Europäische Schiedsgerichtshof Eurotribunal * A. d. ö. R.“ als Schiedskläger und die Bank1 AG, Straße1, Stadt1, als Schiedsbeklagte. Ausweislich der Anordnung wurde diese am 5. Mai 2019 „in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe“ beschlossen. Mit dieser „Anordnung“ wurde die Bank1 AG verurteilt, „dem Eurotribunal“ eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000.000.000,00 zu zahlen und „dem Eurotribunal“ binnen zehn Tagen ein Zahlungskonto zu eröffnen. Der Antragsteller beantragt nunmehr, die Schiedsbeklagte durch gerichtliche Entscheidung zu verpflichten, ihm das Zahlungskonto zu eröffnen. II. 1. Eine Auslegung des Antrags des Antragstellers ergibt, dass dieser der Sache nach eine Vollstreckbarkeitserklärung der Anordnung vom 5. Mai 2019 begehrt. Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller auf Seite 1 seines „Ersuchens“ § 1050 ZPO erwähnt. Nach § 1050 Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Der Sache geht es dem Antragsteller hier aber nicht um Unterstützung bei einer Beweisaufnahme oder einer anderen richterlichen Handlung, sondern vielmehr darum, die „Anordnung des Eurotribunals“, die Schiedsbeklagte zur Eröffnung eines Kontos zu verurteilen, mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. 2. Für einen derartigen Vollstreckbarkeitserklärungsantrag ist jedoch die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht begründet, so dass der Antrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen ist. Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, u. a. für Entscheidungen über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (Nr. 4) zuständig. Danach ist hier für Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht Karlsruhe örtlich zuständig, da die „Anordnung“ vom 5. Mai 2019 „in einer nichtöffentlichen Gerichtssitzung in Karlsruhe“ beschlossen worden ist, so dass Karlsruhe als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anzusehen ist. Nachdem der Berichterstatter des Senats den Antragsteller mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 auf diese Umstände hingewiesen und zugleich angefragt hat, ob eine Verweisung der Sache an das OLG Karlsruhe beantragt wird, hat der Antragsteller in seiner Eingabe vom 14. Januar 2021 nunmehr behauptet, der Ort des Schiedsverfahrens liege in Straßburg, da der Antragsteller „im Schiedsverfahren an Stelle des Menschengerichtshofes“ trete (Bl. 25 d. A.). Diese Behauptung steht nicht nur im Widerspruch zu der oben angesprochenen „Anordnung“ vom 5. Mai 2019, sondern auch zu der Ortsangabe im „Vorentscheid über die Zulässigkeit der Schiedsklage“ vom 14. November 2016, der ausweislich des Rubrums ebenfalls „in einer nichtöffentlichen Sitzung in Karlsruhe“ beschlossen worden ist (Bl. 3 d. A.). Im Übrigen ist es schlicht unzutreffend, dass der Antragsteller „im Schiedsverfahren an Stelle des Menschengerichtshofes“ trete. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein Organ des Europarats. Bei diesem wiederum handelt es sich um eine internationale Organisation. In den vom Europarat und seinen Organen gesetztem Recht gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass dem Antragsteller irgendeine Rolle im Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt. 3. Ob im Streitfall überhaupt ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gehandelt hat (dazu in Bezug auf den Antragsteller etwa OLG München, Beschluss vom 18.06.2018 - 34 Sch 11/18 -, NJOZ 2018, 1698), bedarf im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags keiner Klärung (vgl. Senat, Beschluss vom 23.06.2020 - 26 Sch 1/20 -, WuW 2020, 488, 489). An der Anwendbarkeit von § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestehen daher hier keine Zweifel. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Die Gegenstandswertfestsetzung für das Aufhebungsverfahren ergibt sich gemäß § 3 ZPO aus dem Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache verfolgten Ansprüche (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.08.2008 - III ZB 17/08 -, juris; Senat, Beschluss vom 28.05.2020 - 26 Sch 7/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3, Rdnr. 16.145). In der Hauptsache geht es dem Antragsteller hier um eine Verpflichtung der Schiedsbeklagten, ihm ein Zahlungskonto zu eröffnen. Den Wert dieses Begehrens schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf € 2.500,00 (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - IV ZR 7/13 -, ZEV 2013, 511).