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Urteil

26 U 5/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0708.26U5.21.00
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Leitsätze
Maßgebender Zeitpunkt für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB ist allein der Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage, nicht hingegen der Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs im Klageregister durch den Verbraucher.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.588,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von € 17.588,90 ab dem 29. Oktober 2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Golf VI 1,6 Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … einschließlich der zugehörigen Fahrzeugschlüssel und Rückgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgebender Zeitpunkt für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB ist allein der Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage, nicht hingegen der Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs im Klageregister durch den Verbraucher. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Dezember 2020 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.588,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von € 17.588,90 ab dem 29. Oktober 2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Golf VI 1,6 Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … einschließlich der zugehörigen Fahrzeugschlüssel und Rückgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat - soweit die Klägerin die Klage noch verfolgt - in der Sache Erfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB die Zahlung von € 17.588,90 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des im Tenor genannten Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von ihr gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung dieses Fahrzeugs. Die Beklagte hat der Klägerin in einer im Sinne des § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (vgl. zur Herstellerhaftung aus § 826 BGB im Rahmen des sog. Abgasskandals BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 ff.). Die Beklagte hat die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug durch eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes - KBA - erschlichen. Dies steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Klägerin gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965). Die installierte Motorsteuerungssoftware enthielt mit der „Umschaltlogik“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.). Die Beklagte hat dem KBA bei der Erlangung der (jeweiligen) Typgenehmigungen durch das Verwenden der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgespiegelt, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen, und sie hat dadurch über das Einhalten der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, um die Typgenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten. Die Abschalteinrichtung wurde auf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung über Jahre hinweg nicht nur im Unternehmen der Beklagten selbst, sondern auch bei mehreren Tochterunternehmen in verschiedenen Fahrzeugmodellen durch aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung in die Motorsteuerung eingebaut, wobei bei einer Entdeckung der verwendeten Software gemäß § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964 f.). Die vorgenannte arglistige Täuschung gegenüber dem KBA steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Klägerin als Käuferin des im Tenor genannten Fahrzeugs gleich. Es besteht ein erhebliches Ungleichgewicht im Hinblick auf das bei den Herstellern und den Käufern der Fahrzeuge vorhandene (technische) Wissen in Bezug auf die Funktionsweise der hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge. Arglose Käufer der bemakelten Fahrzeuge mussten daher mangels eigener Möglichkeiten, das Einhalten der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben auch nur nachvollziehen, geschweige denn kontrollieren zu können, darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben von der Beklagten eingehalten worden waren; gleichzeitig durften sie sich angesichts der die Beklagte nach den genannten Regelungen treffenden Pflichten und insbesondere im Hinblick auf das Typgenehmigungsverfahren darauf auch verlassen. Der Käufer eines Fahrzeugs setzt daher - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus (s. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965). Das betrifft auch den Gebrauchtwagenkäufer, dessen Fahrzeug bereits über eine Erstzulassung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FZV) verfügt, bei der die von dem Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug auszustellende Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgelegen hat, § 6 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV - (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965). Die Täuschungshandlung der Beklagten ist auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.). Nach diesem Maßstab liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vor. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit dem Verwenden der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre, zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor. Zwar ist ein Handeln mit Gewinnstreben nicht per se als verwerflich, sondern als erlaubt anzusehen. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964; Arnold, JuS 2020, 684, 685). Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964). Durch diese Täuschung hat die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages liegt. Der Schaden der irre geführten Käuferin liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen der Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil im Streitfall wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung oder die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung; werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig. Der Schaden entfällt auch nicht durch die später vorgenommene Installation des von der Beklagten zur Erfüllung der vom KBA angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelten Software-Updates. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das Update ist insoweit rechtlich lediglich als Angebot zur Verhinderung weiterer Nachteile zu bewerten. Der im Dezember 2009 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Klägerin sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird auch durch ein - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung vorgenommenes - Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris). Der Schaden der Klägerin beruht auch kausal auf der von der Beklagten verübten Täuschung. Hierbei kommt es - entgegen dem angegriffenen Urteil des Landgerichts - nicht auf die konkreten Vorstellungen der Klägerin als Käuferin hinsichtlich der Einhaltung der Euro 5-Grenzwerte oder der Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs an. Maßgeblich ist, dass die Käuferin eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Personenkraftwagen allgemein davon ausgeht, dieser habe die erforderliche Typgenehmigung regulär und nicht durch eine den Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation erhalten. Die Käuferin erwartet gerade keine späteren Unsicherheiten in Bezug auf die Zulassung ihres Fahrzeuges zum Straßenverkehr aufgrund einer Täuschung der Beklagten. In aller Regel werden Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis zur Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968). Die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB liegen vor, denn die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen und handelte mit Schädigungsvorsatz. Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Sprau, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 826, Rdnr. 8). Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, ist für eine Haftung aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB erforderlich, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Teilurteil vom 30.04.2020 - 26 U 31/18 -, Entscheidungsumdruck, S. 17 f.; Arnold, JuS 2020, 684, 686). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Steht die Anspruchstellerin - wie die Klägerin - vollständig außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs, dann genügt es, die allgemeine Behauptung der Anspruchstellerin ausreichen zu lassen und auf eine weitere Substantiierung zu verzichten. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966 f.). Die Klägerin hat einen entsprechenden Schädigungsvorsatz des Vorstandes der Beklagten behauptet. Bereits in ihrer Klageschrift hat die Klägerin u. a. behauptet, dass der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung („defeat device“) ebenso Kenntnis hatte wie von der Tatsache, dass die betroffenen Autokäufer - wie die Klägerin - durch den Kauf eines betroffenen Fahrzeugs einen Schaden erleiden würden (s. etwa S. 4 ff. der Klageschrift, Bl. 6 ff. d. A.). Bei dieser Sachlage genügt der Vortrag der Klägerin zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten, um eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten auszulösen. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966). Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands und der sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Dies hätte im Streitfall die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, welche die Entwicklung der in Rede stehenden Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, nach derzeitigem Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung oder Verwendung der Software in Auftrag gegeben bzw. davon gewusst habe (s. etwa S. 18 der Klageerwiderung, Bl. 50 d. A.). Es besteht nämlich eine Vermutung für die Kenntnis des Vorstands, die sich aus den Indizien für eine Kenntnis speist. Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz sind hier ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren, die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242). Es ist der Beklagten nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften. Nach ihrem eigenen Vorbringen weiß die Beklagte selbst nicht, wer wann Kenntnis hatte. Sie zieht sich vielmehr auf den Standpunkt zurück, nach dem derzeitigen Sachstand sei von Unkenntnis auszugehen - und dies obwohl es sich um Vorgänge handelt, die in ihre eigene Unternehmensverantwortung fallen. Dies zeigt, dass die Klägerin das ihr Mögliche vorgetragen hat. Demgegenüber ist es der Beklagten zumutbar, nähere Angaben zu machen. Ihr Vortrag impliziert, die Entscheidung über die Verwendung der Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene, mithin auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Damit macht sie deutlich, diesbezügliche Kenntnisse zu haben, da sie anderenfalls einen entsprechenden Vortrag nicht hätte halten könnte. Wenn sie aber weiß und auch wissen muss, wer unterhalb der Vorstandsebene wann welche Kenntnis gehabt hat, ist es ihr auch möglich nachzuvollziehen, ob eine entsprechende Kenntnis an den Vorstand weitergegeben wurde oder nicht. So oder so muss eine entsprechende Entscheidung von jemandem getroffen worden sein. Warum es ihr nicht möglich sein soll, dies in Erfahrung zu bringen und vorzutragen, ist nicht plausibel (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.). Die Beklagte hat nach ihren öffentlichen Bekundungen eigene Untersuchungen veranlasst. Zudem hat sie sich unterschiedlichen staatsanwaltschaftlichen und behördlichen Untersuchungen ausgesetzt gesehen. Obwohl mithin mehrere Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, hat sie - trotz des Ablaufs mehrerer Jahre - nichts zu den hieraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.). Der Klägerin ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der - wie oben bereits erwähnt - in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.). Im Streitfall ist die Klägerin veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Dabei kann dahinstehen, ob sie einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war (§ 249 Abs. 1 BGB), auch wenn dafür angesichts des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen verdeckten Sachmangels, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. etwa BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, 1135 f.), einiges spricht. Denn ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss nach den oben genannten Grundsätzen als unvernünftig anzusehen ist. Die Klägerin hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Der erkennende Einzelrichter ist davon überzeugt (§§ 525 Satz 1, 286 ZPO), dass die Klägerin den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt. Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der - wie hier die Klägerin - ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Heese, JZ 2020, 178, 182). Dies hat auch die Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter bestätigt. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Erwerbs eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Damit lag - wie bereits oben ausgeführt - ein Sachverhalt vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen - dazu führen konnte, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt. Es ist ausgeschlossen, dass ein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs wie ausgeführt maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968). Es fehlt im Streitfall auch nicht am Schädigungsvorsatz der für die Beklagte handelnden Personen. Da diese die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970). Dass sie dabei darauf vertraut haben mögen, das sittenwidrige Handeln werde nicht aufgedeckt werden, schließt den Vorsatz nicht aus, weil der Schaden im ungewollten Vertragsschluss, nicht dagegen in einer etwaigen Betriebsuntersagung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970). Die Kenntnis einer der Unternehmensleitung angehörenden Person von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig das Billigen der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen (vgl. Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, juris). Der Schadensersatzanspruch aus den §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses, wenn der Schaden - wie hier - in dem sittenwidrigen Herbeiführen eines Vertrages besteht (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 826, Rdnr. 15 m. w. N.). Auf der Rechtsfolgenseite kann die Klägerin also verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie den Kaufvertrag vom 23. Dezember 2009 nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969 m. w. N.). Die Klägerin hatte daher im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von € 23.650,00. Auf diese Forderung muss sich die Klägerin allerdings die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970 ff.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970). Das erkennt die Klägerin im Grundsatz an, da sie bereits in der Klageschrift der Beklagten Zug um Zug die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs angeboten und einen Abzugsbetrag in Höhe von € 6.030,75 für die gefahrenen Kilometer angesetzt hat. Die von der Klägerin gezogenen Vorteile schätzt der erkennende Einzelrichter gem. den §§ 525 Satz 1, 287 ZPO auf € 6.060,22. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man den von der Klägerin gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (€ 23.650,00) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km minus 15 km = 299.985 km) teilt und diesen Wert mit den unstreitig gefahrenen Kilometern (76.885 km minus 15 km = 76.870 km) multipliziert. Da sich aber die Klägerin ausweislich ihres in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter gestellten Antrags sogar einen Nutzungsvorteil in Höhe von € 6.061,10 anrechnen lässt, verbleibt zugunsten der Klägerin ein Hauptforderungsbetrag in Höhe von € 17.588,90. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht gemäß den §§ 195, 199 BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB hat nämlich nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits mit Kauf im Jahr 2009 entstanden. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst, wenn der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Klägerin hat dargelegt, die von der Beklagten im Jahr 2015 öffentlich abgegebenen Stellungnahmen „gar nicht richtig als Problem“ in Bezug auf ihren Wagen wahrgenommen zu haben. Erst als sie im Jahr 2017 die Aufforderung zum Softwareupdate erhalten habe, habe die Familie realisiert, dass ihr Personenkraftwagen betroffen sei und sogar dessen Stilllegung gedroht habe (S. 10 des Anwaltsschriftsatzes, Bl. 134 d. A.). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. zur diesbezüglichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast etwa BGH, Urteil vom 25.10.2018 - III ZR 122/17 -, juris) hat sich dazu nicht verhalten (vgl. demgegenüber BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919, für einen Fall, in dem der Kläger im Jahr 2015 „von dem sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“ sowie „von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs“ Kenntnis hatte). Es besteht für den Geschädigten auch keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 -, NJW-RR 2010, 681, 683; Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 9/11 -, NJW 2012, 1789, 1791; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.08.2018 - 8 U 88/15 -, juris; Urteil vom 10.09.2019 - 8 U 43/17 -, NJOZ 2020, 556, 561; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 199, Rdnr. 39; Mansel/Stürner, in: Heidel u. a. (Hrsg.), Nomos Kommentar zum BGB, Band 1, 3. Aufl. 2016, § 199, Rdnr. 69). Die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 beschränkte sich insoweit auf die Aussage, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen „auffällig“ seien. Welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollten, ließ die Ad-hoc-Mitteilung nicht erkennen. Überdies gibt es keinen Anlass zur Annahme, ein durchschnittlicher Kunde besitze Kenntnis über die vom Hersteller seines Kraftfahrzeuges verwendeten Motorenbezeichnungen. Daher war es den Kunden in dem genannten Zeitraum kaum möglich, aufgrund der Informationen in der genannten Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Ebenso ließ sich der Ad-hoc-Mitteilung nicht entnehmen, welche technischen bzw. rechtlichen Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergaben bzw. noch ergeben könnten. Auch die Pressemitteilung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 lieferte den Eigentümern betroffener Fahrzeuge noch keine hinreichenden konkreten Erkenntnisse. Vielmehr wurde weiter nur über eine im Motorentyp EA 189 eingebaute Software mit Berührung zur „NOx-Abgasthematik“ berichtet und eine Information betroffener Kunden angekündigt. Die Funktionsweise der Abgasrückführung und deren sich daraus ergebender sittenwidriger Charakter waren nicht ersichtlich. Vor allem jedoch war für die betroffenen Fahrzeugeigentümer im Jahr 2015 nicht erkennbar, ob die Beklagte nicht verantwortliche Personen benennen würde, deren Handeln ihr weder nach § 31 BGB noch nach einer anderen Norm zugerechnet werden könnte. Weil dann die Darlegung bzw. der Nachweis eines Vorsatzes seitens eines Repräsentanten der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, war eine Klagerhebung im Jahr 2015 - mangels hinreichender Erfolgsaussichten - noch nicht zumutbar (vgl. etwa Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - 19 U 273/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2020 - 9 U 148/20 -, BeckRS 2020, 14591). Doch selbst wenn die Verjährungsfrist am Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen hätte, wäre der Ablauf der Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB (wie auch der nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) jedenfalls zunächst gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig - 4 MK 1/18 -, die nachfolgende Anmeldung der Klägerin zum Klageregister der Musterfeststellungsklage und sodann in unverjährter Zeit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt worden. Im Einzelnen: Die Verjährung wurde zunächst durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig - 4 MK 1/18 - gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, gehemmt, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der öffentlich auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz einsehbaren und damit gerichtsbekannten Informationen zum Verfahrensstand (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/201802/KlagRE_2_2018_node.html) lagen der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig - 4 MK 1/18 - dieselben Feststellungsziele wie der vorliegenden Klage zugrunde, nämlich eine sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, das mit dem Motor EA 189 und einer vom Kraftfahrtbundesamt durch Bescheid vom 15. Oktober 2015 beanstandeten, unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt nicht voraus, dass die Anmeldung des Verbrauchers zur Musterfeststellungsklage noch vor dem Eintritt der Verjährung erfolgt ist. Maßgebender Zeitpunkt für den Eintritt der Hemmungswirkung ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Regelung allein der Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage, nicht hingegen der Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs im Klageregister durch den Verbraucher (in diesem Sinne etwa auch OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2021 - 1 U 56/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2021 - 13 U 354/20 -, juris; Meller-Hannich, in: Gsell (Hrsg.), beck-online.Großkommentar, Stand: 01.06.2021, § 204 BGB, Rdnr. 118; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204, Rdnr. 48h; so auch die Position der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren, s. BT-Drs. 19/2741, S. 23). Im Streitfall wurde der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig (Aktenzeichen 4 MK 1/18) noch im Jahre 2018 erhoben worden ist (vgl. die Angaben im WWW unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/201802/KlagRE_2_2018_node.html). Die Klägerin hat sodann im Jahre 2019 ihre Ansprüche gemäß § 608 ZPO angemeldet (s. Anlage K 3, Bl. 14 f. d. A.). Die Hemmung der Verjährung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Ablauf des 4. November 2020. Nach Rücknahme der Musterfeststellungsklage durch einen am 30. April 2020 eingegangenen Schriftsatz des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und Einwilligung der Beklagten durch Schriftsatz vom 4. Mai 2020, der beim OLG Braunschweig am selben Tag einging, war das Musterfeststellungsverfahren nämlich am 4. Mai 2020 beendet. Vor Ablauf der Verjährungshemmung wurde die Verjährung im Streitfall gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die am 12. Oktober 2020 erfolgte Klageeinreichung erneut gehemmt, nachdem der Beklagten die Klageschrift am 28. Oktober 2020 - und damit „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO - zugestellt wurde. Es stellt sich auch nicht gemäß § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich dar, dass die Klägerin sich auf die verjährungshemmende Wirkung der Musterfeststellungsklage beruft. Es ist grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung der Vorschriften über die Verjährung eng an deren Wortlaut zu halten. Zwar müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen. Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind aber an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 918 f. m. w. N.). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchstatbestandes bleibt deshalb nur ein sehr enger Anwendungsspielraum, so dass es beispielsweise grundsätzlich legitim ist und im Regelfall auch keinen Rechtsmissbrauch begründet, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungshemmung anruft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 -, NJW 2016, 236, 236 f.; Urteil vom 25.05.2016 - IV ZR 211/15 -, NJOZ 2016, 1560, 1561). Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist das Berufen der Klägerin auf die verjährungshemmende Wirkung der im Jahre 2018 erhobenen Musterfeststellungsklage und der im Jahre 2019 erfolgten Anmeldung zum Klageregister nicht gemäß § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, zumal die Klägerin sich hier über einen längeren Zeitraum an dem o. g. Musterfeststellungsklageverfahren beteiligt hat. b. Zudem stehen der Klägerin aus den §§ 288, 291 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von € 17.588,90 ab dem 29. Oktober 2020 zu. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Gesamtfahrleistung mit dem erworbenen Fahrzeug im Zeitraum zwischen Fahrzeugerwerb und Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung von 76.870 km gleichmäßig erbracht hat. Sie hat die auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteile mithin zum Teil erst zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt. Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag lag mithin bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der schließlich zuzusprechende Betrag und hat sich dann sukzessive auf den schließlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806, 2810; Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris). Zur Berechnung der geschuldeten Rechtshängigkeitszinsen ist daher angesichts des gleichmäßigen Erbringens der Gesamtfahrleistung der Mittelwert zwischen dem Betrag, welcher der Klägerin zugesprochen wäre, wenn sie mit dem Fahrzeug nach Rechtshängigkeit nicht mehr gefahren wäre (€ 17.620,13; ausgehend von 76.485 gefahrenen Kilometern zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit), und dem Betrag zu bilden, welcher der Klägerin nunmehr zusprechen ist (€ 17.588,90). Dieser Mittelwert beträgt € 17.604,52. Da die Klägerin jedoch zuletzt lediglich € 17.588,90 „nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit“ begehrt hat, sind ihr Zinsen lediglich auf den Betrag in Höhe von € 17.588,90 zuzusprechen (§§ 525 Satz 1, 308 Abs. 1 ZPO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die maßgeblichen Rechtsfragen hingegen sind allesamt höchstrichterlich geklärt (s. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 ff.; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806 ff.). Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt.