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Urteil

26 U 55/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1221.26U55.21.00
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Leitsätze
1. Abgasskandal-Geschädigte können bei einem Neuwagenkauf im Fall der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB einen Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB haben. 2. Hauptanspruch im Sinne des § 217 BGB ist im Falle der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB der dort normierte Herausgabeanspruch und nicht der (verjährte) deliktische Anspruch.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juli 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.027,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. September 2020 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 179,27 gegenüber der A - Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abgasskandal-Geschädigte können bei einem Neuwagenkauf im Fall der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB einen Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB haben. 2. Hauptanspruch im Sinne des § 217 BGB ist im Falle der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB der dort normierte Herausgabeanspruch und nicht der (verjährte) deliktische Anspruch. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Juli 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.027,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. September 2020 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 179,27 gegenüber der A - Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache aus dem im Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Zahlung von € 5.670,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. September 2020 (a). Dieser Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedoch gemäß den §§ 195, 199 BGB verjährt (b). Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagte gemäß § 852 Satz 1 BGB ein unverjährter Restschadensersatzanspruch in Höhe von € 2.027,58 zu (c). Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 179,27 (d). a. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auf Erstattung des für das Fahrzeug der Marke Skoda Octavia mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … gezahlten Kaufpreises (€ 28.900,00) abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von ihm gezogenen Nutzungen in Höhe von € 14.729,56 und abzüglich des erzielten Veräußerungserlöses in Höhe von € 8.500,00. Im Einzelnen: Die Beklagte hat dem Kläger in einer im Sinne des § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (vgl. zur Herstellerhaftung aus § 826 BGB im Rahmen des sog. Abgasskandals BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 ff.). Die Beklagte hat die Typgenehmigung für das o. g. Fahrzeug durch eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes - KBA - erschlichen. Dies steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965). Die installierte Motorsteuerungssoftware enthielt mit der „Umschaltlogik“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.). Die Beklagte hat dem KBA bei der Erlangung der (jeweiligen) Typgenehmigungen durch das Verwenden der unzulässigen Abschalteinrichtung vorgespiegelt, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen, und sie hat dadurch über das Einhalten der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, um die Typgenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten. Die Abschalteinrichtung wurde auf der Grundlage einer strategischen unternehmerischen Entscheidung über Jahre hinweg nicht nur im Unternehmen der Beklagten selbst, sondern auch bei mehreren Tochterunternehmen in verschiedenen Fahrzeugmodellen durch aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung der Motorsteuerungssoftware zur Beeinflussung der Abgasrückführung in die Motorsteuerung eingebaut, wobei bei einer Entdeckung der verwendeten Software gemäß § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte erfolgen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964 f.). Die vorgenannte arglistige Täuschung gegenüber dem KBA steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers als Käufer des oben näher bezeichneten Fahrzeugs gleich. Es besteht ein erhebliches Ungleichgewicht im Hinblick auf das bei den Herstellern und den Käufern der Fahrzeuge vorhandene (technische) Wissen in Bezug auf die Funktionsweise der hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge. Arglose Käufer der bemakelten Fahrzeuge mussten daher mangels eigener Möglichkeiten, das Einhalten der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben auch nur nachvollziehen, geschweige denn kontrollieren zu können, darauf vertrauen, dass die gesetzlichen Vorgaben von der Beklagten eingehalten worden waren; gleichzeitig durften sie sich angesichts der die Beklagte nach den genannten Regelungen treffenden Pflichten und insbesondere im Hinblick auf das Typgenehmigungsverfahren darauf auch verlassen. Der Käufer eines Fahrzeugs setzt daher - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus (s. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1965). Die Täuschungshandlung der Beklagten ist auch sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 f.; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, NJW 2021, 3721). Nach diesem Maßstab liegt ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vor. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit dem Verwenden der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre, zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor. Zwar ist ein Handeln mit Gewinnstreben nicht per se als verwerflich, sondern als erlaubt anzusehen. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964; Arnold, JuS 2020, 684, 685). Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964). Durch diese Täuschung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages liegt. Der Schaden des irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen der Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für ihre Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil im Streitfall wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung oder die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung; werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig. Der Schaden entfällt auch nicht durch die später vorgenommene Installation des von der Beklagten zur Erfüllung der vom KBA angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelten Software-Updates. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das Update ist insoweit rechtlich lediglich als Angebot zur Verhinderung weiterer Nachteile zu bewerten. Der im August 2012 unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführte ungewollte Vertragsschluss, der im Rahmen des § 826 BGB den Schaden begründet, wird auch durch ein - zumal angesichts einer anderenfalls drohenden Betriebsuntersagung vorgenommenes - Software-Update nicht rückwirkend zu einem gewollten Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris). Der Schaden des Klägers beruht auch kausal auf der von der Beklagten verübten Täuschung. Hierbei kommt es nicht auf die konkreten Vorstellungen des Klägers als Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Euro 5-Grenzwerte oder der Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs an. Maßgeblich ist, dass der Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Personenkraftwagen allgemein davon ausgeht, dieser habe die erforderliche Typgenehmigung regulär und nicht durch eine den Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation erhalten. Der Käufer erwartet gerade keine späteren Unsicherheiten in Bezug auf die Zulassung ihres Fahrzeuges zum Straßenverkehr aufgrund einer Täuschung der Beklagten. In aller Regel werden Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis zur Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 08.07.2021 - 26 U 5/21 -, juris). Die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB liegen vor, denn die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen und handelte mit Schädigungsvorsatz. Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Sprau, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 826, Rdnr. 8). Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, ist für eine Haftung aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB erforderlich, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Senat, Teilurteil vom 30.04.2020 - 26 U 31/18 -, Entscheidungsumdruck, S. 17 f.; Arnold, JuS 2020, 684, 686). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Steht der Anspruchsteller - wie hier der Kläger - vollständig außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs, dann genügt es, die allgemeine Behauptung der Anspruchsteller ausreichen zu lassen und auf eine weitere Substantiierung zu verzichten. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966 f.). Der Kläger hat einen entsprechenden Schädigungsvorsatz des Vorstandes der Beklagten behauptet. Bereits in seiner Klageschrift hat der Kläger u. a. behauptet, dass namentlich benannte Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem Einsatz der illegalen Abschalteinrichtung („defeat device“) ebenso Kenntnis hatten wie von der Tatsache, dass die betroffenen Autokäufer - wie der Kläger - durch den Kauf eines betroffenen Fahrzeugs einen Schaden erleiden würden (s. etwa S. 4 ff. der Klageschrift, Bl. 6 ff. d. A., und S. 11 f. der Klageschrift, Bl. 13 f. d. A.). Bei dieser Sachlage genügt der Vortrag des Klägers zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten, um eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten auszulösen. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern den Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15 -, NJW 2018, 2412, 2414; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966). Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands und der sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Dies hätte im Streitfall die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, welche die Entwicklung der in Rede stehenden Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, nach derzeitigem Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass eines ihrer Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen sei oder die Entwicklung oder Verwendung der Software in Auftrag gegeben bzw. davon gewusst habe (s. etwa S. 18 der Klageerwiderung, Bl. 119 d. A.). Es besteht nämlich eine Vermutung für die Kenntnis des Vorstands, die sich aus den Indizien für eine Kenntnis speist. Die strategische und wirtschaftliche Bedeutung der Frage nach der Einhaltung der Abgaswerte gekoppelt mit der Zahl der betroffenen Fahrzeuge und der mangelnden Transparenz sind hier ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Vorstandsmitglieder nicht nur fachlich in der Lage waren, die Problemlage zu erfassen und die Lösungswege zu erkennen, sondern dies auch in deren Zuständigkeit fiel (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242). Es ist der Beklagten nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften. Nach ihrem eigenen Vorbringen weiß die Beklagte selbst nicht, wer wann Kenntnis hatte. Sie zieht sich vielmehr auf den Standpunkt zurück, nach dem derzeitigen Sachstand sei von Unkenntnis auszugehen (S. 18 f., Bl. 119 f. d. A.) - und dies obwohl es sich um Vorgänge handelt, die in ihre eigene Unternehmensverantwortung fallen. Dies zeigt, dass der Kläger das ihm Mögliche vorgetragen hat. Demgegenüber ist es der Beklagten zumutbar, nähere Angaben zu machen. Ihr Vortrag impliziert, die Entscheidung über die Verwendung der Software sei von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene, mithin auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Damit macht sie deutlich, diesbezügliche Kenntnisse zu haben, da sie anderenfalls einen entsprechenden Vortrag nicht hätte halten könnte. Wenn sie aber weiß und auch wissen muss, wer unterhalb der Vorstandsebene wann welche Kenntnis gehabt hat, ist es ihr auch möglich nachzuvollziehen, ob eine entsprechende Kenntnis an den Vorstand weitergegeben wurde oder nicht. So oder so muss eine entsprechende Entscheidung von jemandem getroffen worden sein. Warum es ihr nicht möglich sein soll, dies in Erfahrung zu bringen und vorzutragen, ist nicht plausibel (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967; OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.). Die Beklagte hat nach ihren öffentlichen Bekundungen eigene Untersuchungen veranlasst. Zudem hat sie sich unterschiedlichen staatsanwaltschaftlichen und behördlichen Untersuchungen ausgesetzt gesehen. Obwohl mithin mehrere Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, hat sie - trotz des Ablaufs mehrerer Jahre - nichts zu den hieraus gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, NJW 2019, 2237, 2242 f.). Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB, der - wie oben bereits erwähnt - in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug liegt (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1967 f.). Im Streitfall ist der Kläger veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte Verpflichtung eingegangen. Dabei kann dahinstehen, ob er einen Vermögensschaden dadurch erlitten hat, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht gegeben war (§ 249 Abs. 1 BGB), auch wenn dafür angesichts des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen verdeckten Sachmangels, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. etwa BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133, 1135 f.), einiges spricht. Denn ein Schaden ist hier jedenfalls deshalb eingetreten, weil der Vertragsschluss nach den oben genannten Grundsätzen als unvernünftig anzusehen ist. Der Kläger hat durch den ungewollten Vertragsschluss eine Leistung erhalten, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Der erkennende Einzelrichter ist davon überzeugt (§§ 525 Satz 1, 286 ZPO), dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte. Bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt. Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der - wie hier der Kläger - ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 08.07.2021 - 26 U 5/21 -, juris; Heese, JZ 2020, 178, 182). Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Erwerbs eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Damit lag - wie bereits oben ausgeführt - ein Sachverhalt vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen - dazu führen konnte, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt. Es ist ausgeschlossen, dass ein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs wie ausgeführt maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie - vor allem ohne Nachteil für den Käufer - der Mangel behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968). Es fehlt im Streitfall auch nicht am Schädigungsvorsatz der für die Beklagte handelnden Personen. Da diese die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des KBA verbundene strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software jedenfalls kannten und jahrelang umsetzten, ist schon nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ihnen als für die zentrale Aufgabe der Entwicklung und des Inverkehrbringens der Fahrzeuge zuständigem Organ oder verfassungsmäßigem Vertreter (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970). Dass sie dabei darauf vertraut haben mögen, das sittenwidrige Handeln werde nicht aufgedeckt werden, schließt den Vorsatz nicht aus, weil der Schaden im ungewollten Vertragsschluss, nicht dagegen in einer etwaigen Betriebsuntersagung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970). Die Kenntnis einer der Unternehmensleitung angehörenden Person von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig das Billigen der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen (vgl. Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, juris). Der Schadensersatzanspruch aus den §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses, wenn der Schaden - wie hier - in dem sittenwidrigen Herbeiführen eines Vertrages besteht (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 826, Rdnr. 15 m. w. N.). Auf der Rechtsfolgenseite kann der Kläger also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag vom 23. August 2012 nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969 m. w. N.). Der Kläger hatte daher im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von € 28.900,00. Auf diese Forderung muss sich der Kläger allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970 ff.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970). Das erkennt der Kläger im Grundsatz an, da er bereits in der Klageschrift einen Abzugsbetrag in Höhe von € 14.729,56 für die gefahrenen Kilometer und einen weiteren Abzugsbetrag in Höhe von € 8.500,00 für den Veräußerungserlös angesetzt hat. Die von dem Kläger gezogenen Vorteile schätzt der erkennende Einzelrichter - in Übereinstimmung mit der Berechnung des Klägers - gem. den §§ 525 Satz 1, 287 ZPO auf € 14.729,56. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man den von dem Kläger gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (€ 28.900,00) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km) teilt und diesen Wert mit den unstreitig gefahrenen Kilometern (152.902 km) multipliziert. Zudem stehen der Kläger aus den §§ 288, 291 BGB Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 3. September 2020 zu. b. Jedoch greift die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durch (§ 214 BGB). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist gemäß den §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB richtet sich ebenso wie die Verjährung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nach den §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährungseinrede ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich auf Verjährung beruft, hier also die Beklagte. Die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten das Erheben einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918 m. w. N.). Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich dabei, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird. Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig - als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos - einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage kann allerdings nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden. Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen. Angesichts dieses Schutzzwecks erfordert das Verjährungsrecht eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet. Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Zwar müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen. Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind aber an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 918 f. m. w. N.). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11 -, NJW 2013, 1077, 1081; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919, jeweils m. w. N.). Unzumutbar ist die Klageerhebung, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, allerdings nur solange, bis sich - etwa in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - eine gefestigte Gegenmeinung herausgebildet hat. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche die Erfolgsaussichten einer Klage lediglich verbessert, rechtfertigt dagegen den Aufschub des Verjährungsbeginns nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919 m. w. N.). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09 -, NJW 2011, 1278, 1279; Urteil vom 24.09.2013 - I ZR 187/12 -, NJW-RR 2014, 733, 737; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11 -, NJW 2013, 1077, 1080 f.; Urteil vom 22.07.2014 - KZR 13/13 -, NJW 2014, 3092, 3094; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Dies gilt in diesen Fällen auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11 -, NJW 2013, 1077, 1080 f.; Urteil vom 22.07.2014 - KZR 13/13 -, NJW 2014, 3092, 3094; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Denn dann ist die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage als unzumutbar anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 - KZR 13/13 -, NJW 2014, 3092, 3094; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, so schiebt dies den Beginn der Verjährungsfrist nicht (nachträglich) hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 919). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in einem im Ausgangspunkt vergleichbaren „Dieselskandal“-Fall entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist dort nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begonnen hatte (s. Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris). Zur Begründung hat der Senat in jener Entscheidung darauf abgestellt, dass die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 sich insoweit auf die Aussage beschränkte, dass Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen „auffällig“ seien. Welche Fahrzeugtypen konkret von welchen Unregelmäßigkeiten betroffen sein sollten, lasse die Ad-hoc-Mitteilung nicht erkennen. Überdies gebe es keinen Anlass zur Annahme, ein durchschnittlicher Kunde besitze Kenntnis über die vom Hersteller seines Kraftfahrzeuges verwendeten Motorenbezeichnungen. Daher sei es den Kunden in dem genannten Zeitraum kaum möglich gewesen, aufgrund der Informationen in der genannten Mitteilung Rückschlüsse auf ein konkretes Fahrzeug zu ziehen. Ebenso wenig lasse sich der Ad-hoc-Mitteilung entnehmen, welche technischen bzw. rechtlichen Konsequenzen sich aus den Manipulationen ergaben bzw. noch ergeben könnten. Auch die Pressemitteilung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 habe den Eigentümern betroffener Fahrzeuge noch keine hinreichenden konkreten Erkenntnisse geliefert. Vielmehr sei weiter nur über eine im Motorentyp EA 189 eingebaute Software mit Berührung zur „NOx-Abgasthematik“ berichtet und eine Information betroffener Kunden angekündigt worden. Die Funktionsweise der Abgasrückführung und deren sich daraus ergebender sittenwidriger Charakter seien jedoch (noch) nicht ersichtlich gewesen. Daher sei eine Klagerhebung im Jahr 2015 - mangels hinreichender Erfolgsaussichten - noch nicht zumutbar gewesen (s. Senat, Urteil vom 03.09.2020 - 26 U 59/19 -, juris; in diesem Sinne etwa auch OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 - 19 U 273/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2020 - 9 U 148/20 -, BeckRS 2020, 14591; LG Osnabrück, Urteil vom 03.07.2020 - 6 O 842/20 -, juris). Der erkennende Einzelrichter kann offenlassen, ob an dieser Rechtsprechung auch unter dem Eindruck der Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 2020 (NJW 2021, 918) sowie vom 29. Juli 2021 (NJW 2021, 3250) festzuhalten sein wird. Denn ausgehend von den dargelegten Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Klageerhebung zumindest Ende des Jahres 2016 vor, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 2019 - und damit vor Erhebung der Klage am 2. September 2020 - geendet hat. Zumindest Ende des Jahres 2016 hatte der Kläger nämlich entweder von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte diese ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. etwa Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 199, Rdnr. 39 m. w. N.). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, mithin ein besonders schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden könne (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 -, NJW-RR 2010, 681, 683). Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt hierbei dann vor, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis der relevanten Tatsachen förmlich aufdrängen musste, er jedoch davor die Augen verschloss (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09 -, NJW 2010, 3292, 3295). Dass der Sachverhalt des sog. „Dieselskandals“ bereits ab Ende September 2015 und insbesondere im Jahre 2016 in der Medienberichterstattung omnipräsent war, bestreitet der Kläger nicht. Die Beklagte hat auf den S. 45 ff. der Klageerwiderung (Bl. 146 ff. d. A.) beispielhaft auf zehn Presseberichte hingewiesen, in denen über die Klagen einzelner VW-Kunden berichtet wurde. Es kommt noch hinzu, dass im Jahr 2016 auch bereits erste Gerichtsentscheidungen vorlagen, welche die Frage einer Haftung der Beklagten in Bezug auf den sog. „Dieselskandal“ thematisierten (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - I-28 W 14/16 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 - 7 W 26/16 -, VersR 2016, 1515; s. ferner - in Bezug auf etwaige Ansprüche auf Deckungsschutz gegen den jeweiligen Rechtsschutzversicherer zur Geltungsmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten - etwa LG Detmold, Urteil vom 11.08.2016 - 9 O 51/16 -, VersR 2016, 1493; LG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 24 O 216/16 -, juris). Aufgrund der umfassenden Berichterstattung in den Medien mussten sich spätestens Ende des Jahres 2016 auch dem Kläger als Eigentümer eines bereits zuvor erworbenen und mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten Kraftfahrzeugs die für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen aufdrängen. Der Kläger wusste damals wie heute, welches Fahrzeug er erworben hat und fährt, dass es mit einem Dieselmotor ausgestattet und wer dessen Herstellerin ist. Durch die auch in der Medienberichterstattung kommunizierte Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite vermochte der Kläger unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen, ob dieses Fahrzeug mit der in Rede stehenden Software zur Abgasmanipulation ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, NJW 2020, 2798, 2803 f.; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Allerdings besteht für den Geschädigten keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung des Schadenshergangs oder der Person des Schädigers zu entfalten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08 -, NJW-RR 2010, 681, 683; Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 9/11 -, NJW 2012, 1789, 1791; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.08.2018 - 8 U 88/15 -, juris; Urteil vom 10.09.2019 - 8 U 43/17 -, NJOZ 2020, 556, 561; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 199, Rdnr. 39; Budzikiewicz, in: Heidel u. a. (Hrsg.), Nomos Kommentar zum BGB, Band 1, 4. Aufl. 2021, § 199, Rdnr. 69). Im Streitfall den Weg zur Ermittlung der eigenen Schadensbetroffenheit jedoch nicht beschritten und die Internetabfrage nicht in Anspruch genommen zu haben, erscheint nach Lage des Falles geradezu unverständlich, da der Kläger in diesem Fall naheliegende und unschwer zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hätte. Umstände, weshalb ihm in seiner konkreten Situation das Benutzen des Abfrageportals nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Solche sind auch nicht erkennbar. Auch ohne von den Behörden oder der Herstellerin des Motors individuell und unmittelbar durch direktes Anschreiben darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, war es vor diesem Hintergrund und den leicht zugänglichen Informationsquellen grob fahrlässig, sich die Information der eigenen Schadensbetroffenheit über die allgemein zugänglichen und bekanntgemachten Quellen nicht schon Ende des Jahres 2016 beschafft zu haben, obwohl die Nachforschungen zum Erfolg geführt hätten (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2020 - 3 U 1785/19 -, NJW-RR 2020, 1282, 1283). Naturgemäß war dem Kläger weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte. Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung, die aufgrund der Funktionsweise der Software bestand (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1964; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris), war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 920; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Die aufgrund der breiten medialen Berichterstattung über den „Abgas-Skandal“ zumindest Ende 2016 allgemein bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte das Einhalten der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden. Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war. Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdrängt, konnte daraus ohne Weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug - zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis - erwerben würde (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 920; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Da die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits vorhanden ist, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners - bzw. seines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne von § 31 BGB - als naheliegend erscheinen zu lassen, bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Klägers von den „internen Verantwortlichkeiten“ im Hause der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 920). Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1966; Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 920). Unerheblich ist vor diesem Hintergrund, ob die Beklagte nach Bekanntwerden der Abgasproblematik insbesondere die Betroffenen unmittelbar kontaktiert und hierdurch auf das Problem aufmerksam gemacht hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte damals wie heute bestreitet, dass verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten von der Verwendung der Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und deshalb der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsnormen erfüllt sei. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten unter Berücksichtigung ihrer sekundären Darlegungslast stand und steht die fehlende Detailkenntnis des Klägers vom Wissen der Repräsentanten der Beklagten um die Abschalteinrichtung einer Klage nicht entgegen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, 368 f.). Auch die Kriterien, nach welchen ein Verhalten als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu bewerten ist, waren bereits damals aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03 -, NJW 2004, 2668, 2670 f.; Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, NJW 2014, 1380; Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12 -, NJW 2014, 1098, 1099) ersichtlich (so etwa auch BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 921; Heese, NJW 2021, 887, 888). Der Kläger befand sich damit im Jahre 2016 jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände. Ihm war bereits im Jahre 2016 die Erhebung einer Klage zumutbar. Die Verjährungsfrist begann daher mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen und endete mit dem Ablauf des Jahres 2019. Eine Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist nicht erfolgt. Die Klage wurde erst am 2. September 2020 erhoben. Zu zuvor eingetretenen Hemmungs-Tatbeständen - insbesondere einem Beitritt zum Musterfeststellungsverfahren - hat der Kläger nichts vorgetragen. c. Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagte gemäß § 852 Satz 1 BGB ein unverjährter Restschadensersatzanspruch in Höhe von € 2.027,58 zu. Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er nach § 852 Satz 1 BGB auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB behält die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch und erfordert dieselben Voraussetzungen wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch. Er hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 98 f.; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Die Formulierung „auf Kosten“ in § 852 Satz 1 BGB ist dabei nicht so zu verstehen wie in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf „Kosten des Verletzten“ im Sinne des § 852 Satz 1 BGB meint nämlich nicht die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung, wie dies in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall ist, sondern den Zusammenhang zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil des Schädigers (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.03.2019 - X ZR 109/16 -, GRUR 2019, 496, 498; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris; Wietfeld, Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungssysteme im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2020, S. 127; Schwarz, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2003, § 20, Rdnr. 19). Mit der Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB soll verhindert werden, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der (kurzen) Verjährungsfrist zu Lasten des Geschädigten im Genuss des Erlangten bleibt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.06.1965 - VII ZR 198/63 -, NJW 1965, 1914, 1915; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; Wietfeld, Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungssysteme im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2020, S. 126; Bruns, NJW 2021, 1121, 1121 f.). Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommen kann, ob dem Ersatzpflichtigen die Bereicherung unmittelbar vom Geschädigten oder durch Vermittlung eines anderen, an der Tat Beteiligten zugeflossen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Erwerb des Schädigers im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und ob die dadurch entstandene Vermögensvermehrung auf dessen Kosten geht. Ist dies der Fall, dann besteht nach dem aufgezeigten Zweck des § 852 Satz 1 BGB die Herausgabepflicht unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Vermögensverschiebung handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.06.1965 - VII ZR 198/63 -, NJW 1965, 1914, 1915; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Wenn also der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, so ist er nach § 852 Satz 1 BGB, soweit auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen, auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch seine Vertragspartner vermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 101). Dies bedeutet jedoch zugleich, dass der Schädiger im Falle des Durchgreifens der Verjährungseinrede auch über § 852 Satz 1 BGB für einen Schaden nicht mehr einstehen muss, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 - X ZR 109/16 -, GRUR 2019, 496, 498; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist in den sog. Dieselfällen zu differenzieren. Hat der Kläger das Fahrzeug mit dem Motor EA 189 unmittelbar von der Volkswagen AG oder einem ihrer Vertragshändler erworben, wird in aller Regel der Vermögensverlust beim Geschädigten in der Form der Zahlung des Kaufpreises einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger (Vereinnahmung des Kaufpreises, ggf. abzüglich einer Händlerprovision) zur Folge gehabt haben, so dass § 852 Satz 1 BGB eingreift (vgl. Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris; in diesem Sinne etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 - 12 U 161/20 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021 - 7 U 1602/20 -, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 10.12.2021 - 1 U 34/21 -, juris; Augenhofer, VuR 2019, 83, 86). Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem Vermögensabfluss und -zufluss ist bei einer Neuwagenbestellung - auch über einen Händler - unzweifelhaft gegeben. Der Erwerber geht mit der Bestellung des bemakelten Fahrzeugs eine ungewollte Verbindlichkeit ein. Die Beklagte bringt das Fahrzeug aufgrund der Bestellung in Verkehr und erhält einen Vermögenszufluss in Form der Kaufpreiszahlung, in aller Regel abzüglich einer Händlerprovision. Der Erwerber hingegen erleidet in dem Moment einen Vermögensabfluss, in dem er in Erfüllung der Verbindlichkeit den Kaufpreis zahlt (vgl. etwa OLG Schleswig, Urteil vom 10.12.2021 - 1 U 34/21 -, juris). Anders liegt es hingegen dann, wenn der Kläger das Fahrzeug von einem Dritten als Gebrauchtwagen erworben hat. In diesem Fall hat die Beklagte aufgrund der von ihr durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs begangenen unerlaubten Handlung nichts auf Kosten des Klägers erlangt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2021 - 10 U 229/20 -, juris; Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Endurteil vom 31.03.2021 - 13 U 678/20 -, juris). Sobald - wie im Streitfall - die Verjährungseinrede erhoben wird, muss das entscheidende Gericht von sich aus auch prüfen, ob ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB gegeben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 96 f.; Urteil vom 13.10.2015 - II ZR 281/14 -, NJW 2016, 1083, 1085; Vieweg, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 852, Rdnr. 23 m. w. N.; in diesem Sinne wohl auch BVerfGK, Beschluss vom 18.09.2007 - 1 BvR 498/07 -, juris). Allerdings setzt eine solche Prüfung jedenfalls Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 -, NJW 2021, 918, 921; Bruns, NJW 2021, 1121, 1123). Im Streitfall ist der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungslast zweifelsohne nachgekommen, indem er unter Hinweis auf einen Artikel aus der B aus dem Jahre 2019 vorgetragen hat, die Beklagte habe den vollständigen Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge in Höhe von € 3.642,86 erlangt (s. Bl. 445 und Bl. 536 d. A.). Diesem Vortrag ist die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten, sondern hat sich allein mit rechtlichen Argumenten zur Frage des Tatbestandsmerkmals des Erlangten im Sinne des § 852 Satz 1 BGB sowie zur Frage der Abzugspositionen verteidigt. Vor diesem Hintergrund besteht im Streitfall ein Anspruch des Klägers aus § 852 Satz 1 BGB in Höhe von € 2.027,58. Wie ausgeführt, ist zwischen den Parteien unstreitig (§§ 525 Satz 1, 138 Abs. 3 ZPO), dass die Beklagte im Streitfall den gesamten Kaufpreis in Höhe von € 28.900,00 abzüglich einer Händlermarge in Höhe von € 3.642,86 vereinnahmt hat. Damit hat sie einen Betrag in Höhe von € 25.257,14 im Sinne des § 852 Satz 1 BGB „erlangt“. Da § 852 Satz 1 BGB seinen Rechtsgrund in dem verjährten Deliktsanspruch findet und dieser nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 98 f.; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris), muss sich der Kläger auch auf den Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB die von ihm gezogenen Nutzungen und den Veräußerungserlös anrechnen lassen. Zieht man von dem Erlangten (€ 25.257,14) den Veräußerungserlös (€ 8.500,00) und die Gebrauchsvorteile (€ 14.729,56) ab, ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von € 2.027,58. Die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwände der Beklagten sind nicht stichhaltig. Zunächst besteht entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kein Anlass, den Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB für Fälle aus dem sog. Diesel-Abgasskandal im Wege einer teleologischen Reduktion einzuschränken. Eine solche Reduktion des Anwendungsbereichs der Bestimmung kann insbesondere nicht aus der Möglichkeit der Beteiligung der von der Beklagten vorsätzlich sittenwidrig geschädigten Fahrzeugkäufer an der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig (4 MK 1/18) hergeleitet werden. Der historische Normzweck des § 852 BGB bestand darin klarzustellen, dass der Bereicherungsanspruch gegen den Ersatzpflichtigen, der aus einer unerlaubten Handlung auf Kosten des Geschädigten etwas erlangt hat, nicht der kurzen deliktischen Verjährung unterliegt, und darin, diesen Anspruch inhaltlich zu regeln. Der Deliktsschuldner sollte nicht besser stehen als ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner. Diese Anliegen des historischen Gesetzgebers wurden mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform obsolet, weil seither generell und damit auch für Bereicherungsansprüche grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist gilt und damit die Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht regelmäßig zeitgleich verjähren. Im Vorfeld der Schuldrechtsreform wurde dementsprechend die Aufhebung der Bestimmung erwogen, weil befürchtet wurde, die Haftung wegen Eingriffserwerbs werde in einer Weise ausgeweitet, die weder praktikabel noch sachlich gerechtfertigt sei (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021 - 7 U 1602/20 -, juris; Eichelberger, in: Spickhoff (Hrsg.), beck-online.Großkommentar, Stand 01.12.2021, § 852, Rdnr. 2). Die Bestimmung wurde dann jedoch mit lediglich geringfügigen redaktionellen Änderungen beibehalten (vgl. BVerfGK, Beschluss vom 18.09.2007 - 1 BvR 498/07 -, juris). Dies wurde damit begründet, dem Geschädigten solle ein längerer Entscheidungszeitraum hinsichtlich der Durchsetzung seines deliktischen Schadensersatzanspruchs zugebilligt werden, wenn etwa der Dieb nach seiner Festnahme behauptet, das Diebesgut versetzt und den Erlös verbraucht zu haben, oder in dem Fall, dass ein Lösegelderpresser behauptet, das Lösegeld auf seiner Flucht verjubelt zu haben. Werde zwar der Erpresser, nicht aber das Lösegeld gefunden und verzichte der Geschädigte in dieser Situation deshalb zunächst auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs, solle die Herausgabe der Beute nach § 852 BGB verlangt werden können, wenn sie binnen weiterer sieben Jahre nach Vollendung der Regelverjährungsfrist auftauche (BT-Drs. 14/6040, S. 270). Ferner habe sich gezeigt, dass die Beibehaltung bei deliktsähnlichen Verletzungen auf dem Gebiet geistigen Eigentums erforderlich sei, da etwa trotz Kenntnis von der Patentrechtsverletzung oftmals auf eine Verfolgung der Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verzichtet werde, wenn der Patentrechtsinhaber hinsichtlich des Bestandes des Klagepatents unsicher sei (BT-Drs. 14/6040, S. 282). Der heutige Normzweck des § 852 BGB ist damit weiter. Der deliktisch Geschädigte soll eine durch die unerlaubte Handlung verursachte Bereicherung des Ersatzpflichtigen auch dann noch abschöpfen dürfen, wenn der Schadensersatzanspruch längst verjährt ist (BT-Drs. 14/6040, S. 270). Wie bereits erwähnt, soll der Deliktstäter nicht schon nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs das zu Lasten des Geschädigten durch die unerlaubte Handlung Erlangte behalten dürfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.06.1965 - VII ZR 198/63 -, NJW 1965, 1914, 1915; Senat, Beschluss vom 12.05.2021 - 26 U 71/20 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021 - 7 U 1602/20 -, juris; Wietfeld, Bereichsverweisungen auf Rückabwicklungssysteme im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2020, S. 126; Bruns, NJW 2021, 1121, 1121 f.). Der Gesetzgeber der Schuldrechtsmodernisierung hat sich also trotz der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Kritik und Bedenken bewusst gegen die Aufhebung des § 852 Abs. 3 BGB a. F. entschieden (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021 - 7 U 1602/20 -, juris). An diesem gesetzgeberischen Willen hat die Einführung des seit dem 1. November 2018 anzuwendenden § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nichts geändert. Die Musterfeststellungsklage ist als Form des kollektiven Rechtsschutzes ein Produkt der Aufarbeitung des sog. Diesel-Abgasskandals und hat es dem Verbraucher ermöglicht, sich anstelle des Erhebens einer Individualklage an der Klage eines Verbraucherschutzverbandes zu beteiligen. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB will sicherstellen, dass angemeldete Verbraucher, die den Ausgang der Musterklage im Hinblick auf die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils abwarten, nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während des Musterfeststellungsverfahrens daran gehindert werden, ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen (BT-Drs. 19/2507, S. 28). Damit scheidet eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 852 Satz 1 BGB im Wege der teleologischen Reduktion entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung offensichtlich aus: Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 -, NJW 2009, 427, 429). Eine vom Gesetzgeber unterlassene Differenzierung muss also entweder durch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst oder durch den vorrangigen Zweck einer anderen Norm angezeigt sein, der sonst nicht erreicht würde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.04.1998 - XII ZR 278/96 -, NJW 1998, 1857, 1858; BAG, Urteil vom 07.10.2004 - 2 AZR 81/04 -, NZA 2005, 156, 157; Koenig/Braun, K&R Beilage 2/2002, 1, 14; Rösler, NJW 1999, 1150, 1151; ähnlich BVerfGK, Beschluss vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 u. 1 BvR 1833/13 -, NVwZ 2017, 617, 618). Zur Feststellung einer etwaigen verdeckten Regelungslücke ist in aller Regel von der in der Gesetzesbegründung niedergelegten gesetzgeberischen Absicht auszugehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05 -, NJW 2009, 427, 429; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021 - 7 U 1602/20 -, juris; Falk, ZIP 2021, 2261, 2266; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, Einleitung, Rdnr. 49). Eine solche Lücke besteht im Anwendungsbereich des § 852 BGB aber gerade nicht. Sinn und Zweck der Beibehaltung der Bestimmung bestanden gerade darin, den Anwendungsbereich der Norm im Interesse des deliktisch Geschädigten von der kurzen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB auszunehmen. Trotz der im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung geführten Diskussion hat der Gesetzgeber die Bestimmung beibehalten und auch die Einführung des ebenfalls dem Schutz des Geschädigten vor der kurzen Regelverjährung dienenden § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nicht dazu genutzt, den Anwendungsbereich der Vorschrift zugunsten des Schädigers einzuschränken. Damit widerspricht die von der Beklagten vorgeschlagene teleologische Reduktion offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der bei der Neufassung des § 852 BGB im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung die Rechte des Geschädigten stärken und nicht den Schädiger entlasten wollte (vgl. etwa OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 - 12 U 161/20 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021 - 7 U 1602/20 -, juris; Urteil vom 04.11.2021 - 6 U 266/21 -, juris). Eine teleologische Reduktion stünde überdies im Widerspruch zum Regelungsanliegen der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, mit der die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher verbessert (und nicht verschlechtert) sowie dem Umstand begegnet werden sollte, dass infolge der Klagezurückhaltung von Betroffenen ein unrechtmäßig erlangter Vermögensvorteil beim Anspruchsgegner verbleibt und so zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern führt (BT-Drs. 19/2507, S. 1). Mit dieser Zwecksetzung ist es nicht zu vereinbaren, wenn die nicht genutzte Möglichkeit zum Anschluss an eine Musterfeststellungsklage den Verlust des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 Satz 1 BGB zur Folge hätte (vgl. etwa OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 - 12 U 161/20 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021 - 7 U 1602/20 -, juris; Urteil vom 04.11.2021 - 6 U 266/21 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2021 - 13 U 168/21 -, juris; OLG Celle, Urteil vom 04.11.2021 - 7 U 4/21 -, juris; Foerster, VuR 2021, 180, 182 f.). Auch die hilfsweise vorgetragene Ansicht der Beklagten, von dem Kaufpreis seien nicht nur die Händlermarge, sondern vielmehr alle mit dem Verkauf in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang stehenden Kosten, mithin auch alle Material-, Produktions- und sonstigen bei Herstellung und Anmeldung sowie gegebenenfalls Überführung entstandenen Kosten abzuziehen, greift nicht durch. Zum einen hat die Beklagte zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb des Fahrzeugs nicht substantiiert vorgetragen. Überdies sind diese Aufwendungen im Hinblick auf die bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger bei der Beklagten bestehende Bösgläubigkeit für den Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB unerheblich (in diesem Sinne etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; Urteil vom 19.11.2021 - 3 U 350/20 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.07.2021 - 13 U 168/21 -, juris). Die Beklagte haftet nämlich auf Grund der Rechtsfolgenverweisung des § 852 Satz 1 BGB gem. den §§ 819, 818 Abs. 4 BGB verschärft und kann sich daher auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.05.2006 - 3 StR 41/06 -, NStZ 2006, 621, 623). Im Streitfall, in dem bei Abschluss des Erwerbsgeschäfts auf Seiten der Beklagten die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt sind und die Deliktsschuldnerin damit bei Eintritt des Schadens bösgläubig war, führt dies dazu, dass der Beklagten im Hinblick auf die Herstellungskosten für die mit einer Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge die Berufung auf eine Entreicherung verwehrt ist. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 852 Satz 1 BGB ist auch nicht nach § 852 Satz 2 BGB verjährt. Nach dieser Sonderregelung verjährt der Anspruch in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Da der Schaden des Klägers - wie oben ausgeführt - im Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug am 23. August 2012 liegt und die Klage erst am 2. September 2020 erhoben wurde, ist Verjährung nicht eingetreten. d. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 179,27. Erstattungsfähig sind gem. § 249 Abs. 1 BGB diejenigen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190). Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch das Erstatten von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, von dem Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (s. etwa BGH, Urteil vom 09.04.2019 - VI ZR 89/18 -, NJW-RR 2019, 1187, 1190; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, NJW-RR 2021, 63, 64). Im Streitfall unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kläger die konkrete anwaltliche Tätigkeit für erforderlich erachten durfte. Aus dem Vortrag des Klägers sowie dem in Kopie vorgelegten Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 25. Juni 2020 (Anlage K 6, Bl. 76 ff. d. A.) ergibt sich auch hinreichend deutlich, für welche anwaltliche Tätigkeit der Kläger eine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Freistellungsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen ist, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16 -, NJW 2017, 3588; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, NJW-RR 2021, 63, 64). Danach ist hier ein Gegenstandswert in Höhe von € 2.027,58 anzusetzen. Der Ansatz der Mittelgebühr von 1,3 in Bezug auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, von der der Kläger nur den nicht anrechenbaren Teil (0,65) geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 179,27 ist auch noch nicht verjährt. Zwar verjährt nach § 217 BGB mit dem Hauptanspruch der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Zudem findet § 217 BGB grundsätzlich auf einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten entsprechende Anwendung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 04.05.2021 - II ZR 38/20 -, NJW 2021, 831, 834 f.; OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010 - I-19 U 151/09 -, juris). Doch Hauptanspruch im Sinne des § 217 BGB ist im Falle der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB der dort normierte Herausgabeausspruch und nicht der (verjährte) deliktische Anspruch. Daher greift § 217 BGB im Falle der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB erst dann ein, wenn dieser Herausgabeanspruch seinerseits gemäß § 852 Satz 2 BGB verjährt ist (im Ergebnis so auch, wenngleich ohne Begründung, OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20 -, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021 - 12 U 161/20 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 04.11.2021 - 6 U 266/21 -, juris). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die maßgeblichen Rechtsfragen hingegen sind allesamt höchstrichterlich geklärt (s. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 ff.; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806 ff.; Urteil vom 11.05.2006 - 3 StR 41/06 -, NStZ 2006, 621, 623). Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02 -, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02 -, NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 -, juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt. Soweit einzelne Land- und Oberlandesgerichte anlässlich eines Gebrauchtwagenfalles die Anwendbarkeit von § 852 Satz 1 BGB generell verneint haben, liegt keine Divergenz in dem erläuterten Sinne vor, weil die generellen Ausführungen dieser Gerichte zu § 852 Satz 1 BGB nur in Bezug auf Gebrauchtwagenkäufe, nicht aber hinsichtlich eines Neuwagenkaufs als tragend anzusehen sind. Eine Divergenz zu dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2021 in der Sache 19 U 170/20 (juris) liegt schon deswegen nicht vor, weil es in jenem Fall nach der Beurteilung des 19. Zivilsenats an einem hinreichenden Vortrag des dortigen Klägers zu dem Erlangten im Sinne des § 852 Satz 1 BGB fehlte. Bei den übrigen Ausführungen des 19. Zivilsenats in diesem Zusammenhang handelte es sich allenfalls um obiter dicta, wobei der 19. Zivilsenat alle weiteren Fragen letztlich offengelassen und nur eine Tendenz („dürfte“) ausgedrückt hat. Soweit der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart in einem ähnlichen Fall der Beklagten den Abzug der Herstellungskosten zugebilligt hat (s. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021 - 9 U 402/20 -, BeckRS 2021, 5498), weicht das vorliegende Urteil in diesem Punkt davon ab. Es stimmt insoweit aber - wie oben dargestellt - mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur verschärften Haftung nach den §§ 819, 818 Abs. 4 BGB im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB überein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.05.2006 - 3 StR 41/06 -, NStZ 2006, 621, 623). Daher kann allenfalls bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil des OLG Stuttgart, nicht aber bei dem vorliegenden, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade übereinstimmenden Urteil ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestehen. Nur das Vergleichsurteil, nicht aber das vorliegende Urteil ist gegebenenfalls geeignet, das Vertrauen in die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu erschüttern (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - XI ZR 254/10 -, juris). Entsprechendes gilt für jene Entscheidungen, in denen der Anspruch des jeweiligen Klägers aus § 852 Satz 1 BGB auf den jeweiligen „Unternehmergewinn“ der Beklagten pro Fahrzeug begrenzt wurde (in diesem Sinne etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2021 - 23 U 143/20 -, juris). Derartige Entscheidungen weichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage des Erlangten ab (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, 98 ff.; Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 148/13 -, NJW 2015, 3165, 3168).