Beschluss
26 Sch 17/20
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0826.26SCH17.20.00
7Zitate
28Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 28 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Aufhebung des in dem DIS-Schiedsverfahren DIS-VP-2020-00401 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter A, am 23.11.2020 erlassenen Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 89.259,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aufhebung des in dem DIS-Schiedsverfahren DIS-VP-2020-00401 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter A, am 23.11.2020 erlassenen Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 89.259,28 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt als Schiedsklägerin eines Schiedsverfahrens nach § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG die Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem ihre gegen die Antragsgegnerin gerichtete Schiedsklage abgewiesen worden ist. Die Antragstellerin beteiligte sich an einem Ausschreibungsverfahren der Antragsgegnerin nach § 23 VerpackG, das sich auf eine Beauftragung mit Leistungen zur Erfassung, zur Beförderung und zum Umschlag von Leichtverpackungen gemäß § 14 Abs. 1 VerpackG im Vertragsgebiet Landkreis1 für den Leistungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 bezog. Bestandteil der in den Vergabeunterlagen der Antragsgegnerin (Anlage AST 2) enthaltenen Bewerbungsbedingungen war nach deren Ziff. I.1. u.a., dass jedes interessierte Unternehmen im Rahmen der Registrierung die von der Antragsgegnerin vorgegebene Schiedsvereinbarung zu akzeptieren hatte. Die Schiedsvereinbarung (Anlage AST 3), auf die anstelle einer Darstellung der Einzelheiten verwiesen wird, sah in § 1 vor, dass alle Streitigkeiten über die Ausschreibung und Zuschlagserteilung bei der Vergabe der Sammelaufträge gemäß § 23 Abs. 8 und 9 VerpackG durch ein von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) eingerichtetes Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden. Darüber hinaus sollte die Schiedsvereinbarung nach ihrer Präambel mit der Registrierung auf der elektronischen Ausschreibungsplattform auch im Verhältnis zwischen dem registrierten Unternehmen und den übrigen registrierten Unternehmen gelten. § 2 Abs. 7 der Schiedsvereinbarung sah als Schiedsort Frankfurt am Main vor. Die Antragstellerin reichte auf Grundlage der Vergabeunterlagen über die vorgegebene Vergabeplattform fristgemäß ein Angebot vom 15.06.2020 (Auszug Anlage AST 4) ein. Mit E-Mail vom 15.07.2020 (Anlage AST 5) erhielt die Antragstellerin die in § 23 Abs. 6 S. 1 VerpackG vorgesehenen Informationen darüber, dass die Antragsgegnerin frühestens am 31.07.2020 den Zuschlag auf das Angebot einer anderen Bieterin, der X GmbH (im Folgenden: X GmbH), zu erteilen beabsichtigte und das Angebot der Antragstellerin nicht berücksichtigt werden sollte, weil es sich nicht um das preislich günstigste Angebot eines geeigneten Unternehmens handele. Die Antragstellerin rügte mit E-Mail vom 25.07.2020 (Anlage AST 6) gegenüber der Antragsgegnerin erfolglos die beabsichtigte Zuschlagserteilung auf das Angebot der X GmbH und wies darauf hin, dass den Bietern mit der Vorgabe einer von ihnen zu akzeptierenden Schiedsvereinbarung verfassungswidrig der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten versagt worden sei. Mit Schriftsatz vom 30.07.2020 beantragte die Antragstellerin bei dem Landgericht Köln, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Erteilung des Zuschlags zu untersagen. Parallel dazu stellte die Antragstellerin bei der DIS einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 23 Abs. 8 VerpackG und führte im Rahmen ihrer Schiedsklage u.a. aus, dass das Schiedsverfahren nach § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG verfassungswidrig sei, weil der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen werde und der Bieter eines solchen Vergabeverfahrens einer Zwangskontrahierung zum Abschluss der Schiedsvereinbarung unterliege. Die Antragstellerin wies in ihren Anträgen bei dem ordentlichen Gericht bzw. der DIS jeweils nicht auf die parallel erfolgte Antragstellung hin. Die DIS unterrichtete die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 30.07.2020 (Anlage AST 7) über den Eingang des Antrags auf Durchführung des Schiedsverfahrens. Das Landgericht Köln ordnete mit Beschluss vom 30.07.2020 im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber der Antragsgegnerin das von der Antragstellerin begehrte Zuschlagsverbot an. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 04.08.2020 zugestellt. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragsgegnerin der X GmbH den Zuschlag gemäß ihrem Vortrag am selben Tag bereits kurz zuvor erteilt hatte. Die Antragsgegnerin richtete im Folgenden ein Schreiben vom 06.08.2020 (Anlage AG 2) an die DIS und bat diese unter Hinweis darauf, dass sie sich aktuell nicht an die Schiedsvereinbarung gebunden sehe, darum, das Schiedsverfahren gemäß Art. 42.4 (ii) bzw. (iv) DIS-Schiedsordnung zu beenden oder hilfsweise ruhend zu stellen. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Hinblick auf das vor dem Landgericht Köln anhängige Verfahren u.a. aus, dass es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll sein dürfte, nicht zwei zeit- und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten über denselben Verfahrensgegenstand zu führen. Nach Übermittlung des Schreibens der Antragsgegnerin trat die Antragstellerin dem Begehren der Antragsgegnerin mit einem an die DIS gerichteten Schreiben vom 13.08.2020 (Anlage AG 4), auf das Bezug genommen wird, entgegen und bat um zeitnahe Fortführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Auf Widerspruch der Antragsgegnerin hob das Landgericht Köln die erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 10.11.2020 (Anlage AG 1) auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, dass die Antragstellerin wegen des von ihr beantragten Schiedsverfahrens durch das in § 23 Abs. 8 S. 5 VerpackG geregelte Zuschlagsverbot hinreichend geschützt sei und ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Wege eines gerichtlichen Verfahrens nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geltend machen könne. In diesem Verfahren könnten nach § 1063 Abs. 3 ZPO auch einstweilige Anordnungen getroffen werden. Die Antragstellerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Köln beim Oberlandesgericht Köln Berufung ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Zwischenverfügung. Nachdem die Antragsgegnerin auf Anregung des Oberlandesgerichts erklärt hatte, den Zuschlag frühestens eine Woche nach Erlass des Schiedsspruchs zu erteilen, wies das Oberlandesgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Zwischenverfügung mit Beschluss vom 17.11.2020 (Anlage AST 10) zurück und führte zur Begründung aus, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens durch das in § 23 Abs. 8 S. 5 VerpackG normierte Verbot der Zuschlagserteilung hinreichend geschützt sei und nach Erlass eines Schiedsspruchs im Zusammenhang mit einem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO das für das Aufhebungsverfahren zuständige Oberlandesgericht als Gericht der Hauptsache auch für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständig sei. Für ein entsprechendes Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bestehe wegen der Erklärung der Antragsgegnerin, den Zuschlag frühestens eine Woche nach Erlass des Schiedsspruchs zu erteilen, auch hinreichend Gelegenheit. An dem von der Antragstellerin als Schiedsklägerin gegen die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte geführten Schiedsverfahren war die X GmbH als Beigeladene beteiligt. Das Schiedsgericht erließ am 23.11.2020 durch den Einzelschiedsrichter unter Angabe des Schiedsorts Frankfurt am Main einen Schiedsspruch, mit dem es die Schiedsklage der Antragstellerin einschließlich ihres Antrags auf Erlass weitergehender Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte abwies. Der Schiedsspruch enthielt eine Kostenentscheidung, nach der die Antragstellerin 75 % und die Antragsgegnerin 25 % der Kosten des Verfahrens tragen sollten und die Antragstellerin zum Ausgleich von Verfahrenskosten und Prozessvertretungskosten 8.888,98 € an die Antragsgegnerin und 3.011,95 € an die Beigeladene zahlen sollte. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf den Schiedsspruch vom 23.11.2020 (Anlage AST 11) Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde den Parteien und der Beigeladenen jeweils am 24.11.2020 zugestellt. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 26.11.2020 eingegangenen Antragsschrift die Aufhebung des ergangenen Schiedsspruchs. Daneben hat die Antragstellerin bei dem Oberlandesgericht Frankfurt mit Schriftsatz vom selben Tage beantragt, es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bzw. in Form einer einstweiligen Zwischenverfügung zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen. Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 30.11.2020, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen des Schiedsverfahrens nach der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 02.12.2020 den Zuschlag. Zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs beruft sich die Antragstellerin darauf, dass ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO bestehe. Der Schiedsspruch verstoße gegen den deutschen ordre public, da die in § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG gesetzlich geregelte zwangsweise Zuweisung privatrechtlicher Streitigkeiten an ein Schiedsgericht und der damit verbundene Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten wegen eines Verstoßes gegen den grundrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch verfassungswidrig sei. Der Schiedsspruch verstoße „eklatant“ gegen maßgebende Grundrechtsnormen, da das Schiedsgericht eine Beachtung der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 23 Abs. 8, 9 VerpackG unter Hinweis auf seine Gesetzesbindung und die fehlende Möglichkeit zur Vorlage der Rechtsfrage abgelehnt habe. Der Schiedsspruch sei zudem gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 a) Alt. 2 ZPO aufzuheben, weil die Schiedsvereinbarung ungültig sei. Den privatrechtlich organisierten Schiedsgerichten könne die Rechtsprechungsgewalt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise unter Verzicht auf den Justizgewährungsanspruch nur durch eine auf Freiwilligkeit beruhende einvernehmliche Vereinbarung im Rahmen der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie übertragen werden. Nach diesem Maßstab habe die Antragstellerin die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig abgeschlossen, weil der Abschluss der Vereinbarung durch die Vorgaben des Verpackungsgesetzes und die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens seitens der Antragsgegnerin praktisch erzwungen worden sei. Dem jeweiligen Ausschreibungsführer komme für die Ausschreibungen nach dem Verpackungsgesetz ein Monopol zu, das durch einen Zwang zum Abschluss der Schiedsvereinbarung ausgenutzt werde. Falls ein Bieter die Schiedsvereinbarung nicht akzeptiere, sei das Angebot des Bieters zwingend gemäß § 23 Abs. 11 VerpackG i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vom Verfahren auszuschließen. Der Abschluss der Schiedsvereinbarung sei danach fremdbestimmt, ohne dass dies bei einer Interessenabwägung, die die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin zu berücksichtigen habe, zu rechtfertigen sei, zumal die vom Bieter zu akzeptierende Schiedsvereinbarung wegen des vorgesehenen Streitwerts von 100 % des Bruttoauftragswertes im Vergleich zu einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht zu einem unverhältnismäßig hohen Prozesskostenrisiko führe. Die Schiedsvereinbarung verstoße damit im Ergebnis auch gegen den Grundsatz der guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB. Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens in § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG ergebe sich zudem daraus, dass die aktuelle Ausgestaltung des § 23 Abs. 9 S. 1 VerpackG dazu führe, dass dem Schiedskläger entgegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG der gesetzliche Richter entzogen werde, weil der zuständige Schiedsrichter mangels eines Geschäftsverteilungsplans der DIS zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht ermittelbar sei. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO liege ferner auch deshalb vor, weil der Schiedsspruch mangels einer Vorlageberechtigung des Schiedsgerichts gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV gegen Europäisches Recht verstoße. Ohne Vorlageberechtigung des Schiedsgerichts sei eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit Rechtsfragen über ein Vergabeverfahren nach § 23 VerpackG nicht sichergestellt, obwohl das Verpackungsgesetz der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 31.12.1994 diene. Die Antragstellerin meint, sie verhalte sich entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht treuwidrig oder gar arglistig, indem sie unter Verweis auf eine Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung die Aufhebung des Schiedsspruchs beantrage. Die Antragstellerin habe die Verfassungswidrigkeit der Rechtswegzuweisung an ein Schiedsgericht im schiedsgerichtlichen Verfahren von Beginn an beanstandet und gegenüber der Antragsgegnerin auch schon vor Einleitung der gerichtlichen Verfahren gerügt, ohne dass diese darauf reagiert habe. Da das Schiedsgericht sich trotz dieses Vorbehaltes für zuständig erklärt und nicht im Wege eines Zwischenentscheides über seine Zuständigkeit entschieden habe, könne die Frage der Zuständigkeit nur im Rahmen eines Aufhebungsantrags nach § 1059 ZPO gerichtlich geprüft werden. Die Antragstellerin habe zur Wahrung ihrer Rechtsposition auch konsequenterweise sowohl ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten als auch vor dem Schiedsgericht führen müssen. Die Frage der Verfassungskonformität des § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG sei bislang ungeklärt und könne nur gerichtlich geklärt werden. Zudem habe das angerufene staatliche Gericht im Eilverfahren auf das Schiedsverfahren verwiesen und sich mit der Frage der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung gerade nicht auseinandergesetzt. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter A, am 23.11.2020 erlassenen Schiedsspruch in dem DIS-Schiedsverfahren DIS-VP-2020-00401 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs sei mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin bereits unzulässig. Der von der Antragsgegnerin am 02.12.2020 an die X GmbH erteilte Zuschlag habe das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin entfallen lassen. Zweifel an der Wirksamkeit des Zuschlages bestünden nicht. In der Sache beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass kein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO vorliege, weil die geschlossene Schiedsvereinbarung nicht ungültig sei und unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG eine eigenständige Grundlage für die Tätigkeit des Schiedsgerichts bilde. Die Schiedsvereinbarung sei nach den zutreffenden Feststellungen des Schiedsgerichts zwischen den Parteien freiwillig und wirksam zustande gekommen und nicht gemäß § 138 BGB nichtig. Insbesondere habe die Antragstellerin keinem Kontrahierungszwang unterlegen, als sie die Schiedsvereinbarung durch die Registrierung auf der Vergabeplattform angenommen habe. Überdies habe die Antragstellerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen die Verwendung der Schiedsvereinbarung einstweiligen Rechtsschutz vor einem Zivilgericht in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei die Schiedsvereinbarung selbst bei Unterstellung einer Unfreiwilligkeit nach den Grundsätzen des Urteils des BGH vom 07.06.2016 (KZR 6/15) gültig, weil die gebotene Abwägung der Rechte und Interessen der Parteien auch im Streitfall zu dem Ergebnis führe, dass die Antragsgegnerin ihre vermeintliche Marktmacht mit der Vorgabe einer Schiedsvereinbarung nicht missbraucht habe. Die Vorgabe einer einheitlichen Schiedsvereinbarung sei vor dem Hintergrund einer gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 VerpackG gebotenen Gleichbehandlung der Bieter notwendig und faktisch alternativlos. Darüber hinaus stelle die Schiedsvereinbarung hinsichtlich ihres Inhalts einen angemessenen Interessenausgleich dar und benachteilige die teilnehmenden Unternehmen nicht einseitig. Die Schiedsvereinbarung biete für die Unternehmen vielmehr nur Vorteile gegenüber der Gesetzeslage und führe auch hinsichtlich der Kostenregelung zu keiner unangemessenen Benachteiligung. Die Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts sei dadurch gewährleistet, dass die Schiedsrichter auf Vorschlag der DIS nur mit Zustimmung aller Parteien eingesetzt würden. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass sich die Antragstellerin gegebenenfalls auch nicht auf eine Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung und eine Unzuständigkeit des Schiedsgerichts berufen könne, weil sie damit treuwidrig handele. Die Antragstellerin habe das Schiedsgericht selbst angerufen und könne sich nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur daher, wenn der Schiedsspruch - wie hier - zu ihren Ungunsten ergangen sei, nicht auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin trotz der Anregung der Antragsgegnerin, das Schiedsverfahren ruhend zu stellen, auf dessen Fortsetzung bestanden habe. Da die Antragstellerin den Einwand einer Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung im Ausschreibungsverfahren nicht an die Antragsgegnerin herangetragen habe, deute im Streitfall alles darauf hin, dass die Antragstellerin die Beanstandung auf Vorrat für den Fall zurückgehalten habe, dass sie den Zuschlag nicht erhalten solle. Der Antragstellerin sei Rechtsschutz weder durch das Landgericht Köln noch durch das Oberlandesgericht Köln verwehrt worden. Vielmehr habe die Antragstellerin vor den ordentlichen Gerichten deshalb nicht den gewünschten Rechtsschutz erhalten, weil sie sich durch die Einleitung des Schiedsverfahrens selbst der Möglichkeit beraubt habe, dass sich die ordentlichen Gerichte mit ihren materiellen Beanstandungen hätten auseinandersetzen können. Der Aufhebungsantrag sei wegen des treuwidrigen Verhaltens der Antragstellerin mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens nach der mit der Schiedsvereinbarung übereinstimmenden Angabe des Schiedsgerichts in dem Schiedsspruch in Frankfurt am Main liegt. Der Antrag ist fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien und die Beigeladene bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Der Antrag richtet sich gegen einen formwirksamen, von dem Einzelschiedsrichter unterzeichneten Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO. Die Entscheidung des Senats kann ergehen, ohne dass die Beigeladene des Schiedsverfahrens von Amts wegen an dem Verfahren über die beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zu beteiligen ist. Denn es besteht vor dem Hintergrund, dass der von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich wirksam erteilte Zuschlag nach § 23 Abs. 9 S. 4 VerpackG unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht aufgehoben werden kann, nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen keine Notwendigkeit, die subjektive Rechtskraftwirkung des Schiedsspruchs gegenüber der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter einerseits und gegenüber der Beigeladenen des Schiedsverfahrens andererseits aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen notwendigerweise einheitlich festzustellen (vgl. zur notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 ZPO: Zöller/Althammer, ZPO 33. Aufl., § 62 Rn. 1 ff.). Insbesondere folgt eine solche Notwendigkeit nicht aus der in der Schiedsvereinbarung in § 3 Abs. 6 vertraglich geregelten Erstreckung der Wirkungen des Schiedsspruchs auf die Beigeladene, da deren durch die Wirksamkeit des Zuschlags begründete Rechtsposition von einer Aufhebung des Schiedsspruchs im Verhältnis zwischen den Parteien gegebenenfalls nicht berührt würde. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den Aufhebungsantrag ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin als im Schiedsverfahren unterlegene Partei durch die prozessualen Wirkungen des Schiedsspruchs beschwert ist (vgl. Zöller/ Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1059 Rn. 3). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt im Hinblick auf die im Schiedsspruch zu Lasten der Antragstellerin getroffene Hauptsacheentscheidung, mit der das Schiedsgericht die von der Antragstellerin beantragte Untersagung des Zuschlags und den Erlass weiteren Anordnungen zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin abgelehnt hat, nicht dadurch, dass ein wirksam erteilter Zuschlag gemäß § 23 Abs. 9 S. 4 VerpackG nicht aufgehoben werden kann. Denn die Rechtskraftwirkung, die dem Schiedsspruch nach § 1055 ZPO zukommt, belastet die Antragstellerin unabhängig von einer Wirksamkeit des von der Antragsgegnerin erteilten Zuschlags. Hinsichtlich der im Schiedsspruch getroffenen Kostenregelungen sind Gegenstand der im Aufhebungsverfahren zu treffenden Entscheidung von vornherein nur die das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin betreffenden Regelungen, da sich der Aufhebungsantrag der Antragstellerin ausschließlich gegen die Antragsgegnerin richtet und sich damit nicht auf die Kostenerstattungsansprüche bezieht, die der Beigeladenen des Schiedsverfahrens in dem Schiedsspruch zugesprochen worden sind. In der Sache hat der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs keinen Erfolg, weil kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Die von der Antragstellerin erhobene Rüge einer Verfassungswidrigkeit der in § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG geregelten Zuweisung der Streitentscheidung an ein Schiedsgericht und der von der Antragstellerin erhobene Einwand einer Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung rechtfertigen keine Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO oder § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem anzuwendenden Recht ungültig ist oder es an einer Schiedsvereinbarung fehlt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 33. Aufl., § 1059 Rn. 39). Der Einwand des Fehlens oder der Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung kann allerdings wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unbeachtlich sein. Ein solcher Verstoß in Form eines treuwidrigen und widersprüchlichen Verhaltens liegt insbesondere vor, wenn der Schiedskläger, der das Schiedsgericht selbst angerufen hat, sich dann, wenn der Schiedsspruch zu seinen Ungunsten ergangen ist, auf eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung beruft (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 39a; Münch, in: MüKo ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 16; Voit, in: Musielak/Voit ZPO, 18. Aufl., § 1059 Rn. 7; Saenger, ZPO 9. Aufl., § 1059 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 08.11.2018, I ZB 21/18, Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 05.02.2018, 34 Sch 28/16, Rn. 33; OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2015, 19 Sch 18/14, Rn. 16, jeweils zit. nach juris). Der Antragstellerin ist es nach diesem Maßstab verwehrt, sich auf eine Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen, weil sie als Schiedsklägerin zunächst eine Sachentscheidung des Schiedsgerichts zu ihren Gunsten angestrebt hat und sich nunmehr entgegen Treu und Glauben dazu in Widerspruch setzt, indem sie die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Streitentscheidung nach der zu ihren Ungunsten ausgefallenen Sachentscheidung des Schiedsgerichts in Abrede stellt. Das Verhalten der Antragstellerin zielte von vornherein auf eine Beeinträchtigung der prozessualen Chancengleichheit der Antragsgegnerin ab, weil sich die Antragstellerin mit der Erhebung der Schiedsklage die Möglichkeit einer ihr günstigen Sachentscheidung des Schiedsgerichts eröffnen wollte, ohne das Risiko einzugehen, eine ihr ungünstige Sachentscheidung des Schiedsgerichts akzeptieren zu müssen. Der Treuwidrigkeit des Verhaltens der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Anordnung einer Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht sowie die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung nicht nur vorprozessual gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, sondern auch im Schiedsverfahren bereits mit Erhebung ihrer Schiedsklage beanstandet hat. Zwar handelt ein Schiedskläger dann nicht widersprüchlich, wenn er eine Schiedsklage erhebt, um vor der Konstituierung des Schiedsgerichtes die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im Wege eines an das staatliche Gericht gerichteten Antrags auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO klären zu lassen (BGH, a.a.O., Rn. 18). Die Antragstellerin zielte mit der Erhebung ihrer Schiedsklage den Umständen nach aber erkennbar nicht ernsthaft darauf ab, die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vor der Konstituierung des Schiedsgerichts klären zu lassen. Insbesondere hat die Antragstellerin vor Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem staatlichen Gericht kein Verfahren auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO eingeleitet. Im Übrigen wäre allerdings auch im Falle der Einleitung eines solchen Verfahrens von vornherein absehbar gewesen, dass eine Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht vor der Konstituierung des Schiedsgerichts und auch nicht vor einer Sachentscheidung des Schiedsgerichts in einem gemäß § 1032 Abs. 3 ZPO fortgesetzten schiedsrichterlichen Verfahren getroffen werden würde, da für eine abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts nach § 23 Abs. 9 S. 2 VerpackG die Vorgabe bestand, dass ein Schiedsspruch nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des Antrags bei der DIS zu ergehen hatte. Wegen der engen zeitlichen Vorgaben für das Schiedsverfahren war überdies auch vorhersehbar, dass eine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit des Schiedsgerichts nach dessen Konstituierung von dem Schiedsgericht nicht mehr gemäß § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO durch einen gemäß § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO vor dem staatlichen Gericht anfechtbaren Zwischenentscheid geklärt werden würde, sondern erst im Rahmen der nach der gesetzlichen Vorgabe kurzfristig zu treffenden abschließenden Entscheidung. Es kommt daher nicht auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage an, ob sich die Antragstellerin im schiedsrichterlichen Verfahren für oder gegen eine Vorabentscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit ausgesprochen hat. Zu berücksichtigen ist neben den vorstehenden Erwägungen auch, dass die Antragstellerin mit ihrer Rüge eine Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend gemacht hat. Die von der Antragstellerin damit angestrebte Entscheidung hätte wegen der durch § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG zumindest auch gesetzlich begründeten Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegebenenfalls erst nach einer auf Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergehen können. Es ist danach offensichtlich, dass die von der Antragstellerin mit ihrer Rüge vorgeblich erstrebte Feststellung einer Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens vor einer Sachentscheidung des Schiedsgerichts nicht erreichbar war. Es bestehen danach keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin tatsächlich keine Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens anstrebte, sondern den Einwand einer fehlenden Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts nur deshalb erhoben hat, um eine ihr ungünstige Sachentscheidung des Schiedsgerichts angreifen zu können. Das Vorgehen der Antragstellerin zielte damit darauf ab zu verhindern, dass die Antragsgegnerin durch eine zu ihren Gunsten getroffene Sachentscheidung des Schiedsgerichts effektiven Rechtsschutz erhalten konnte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18). Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Antragstellerin ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin neben der von ihr erhobenen Schiedsklage auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor den staatlichen Gerichten betrieben hat. Denn es war für die Antragstellerin erkennbar, dass sie vor den angerufenen staatlichen Gerichten in der Sache keinen Rechtsschutz erhalten würde, weil die parallele Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß § 23 Abs. 8 S. 5 VerpackG für die Dauer des Schiedsverfahrens zu einem Zuschlagsverbot führte, das die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor den staatlichen Gerichten erforderliche Dringlichkeit vorläufiger oder sichernder Maßnahmen der staatlichen Gerichte ausschloss und dazu führte, dass entsprechende Regelungen in dem von der Antragstellerin zunächst vor dem Landgericht Köln und sodann vor dem Oberlandesgericht Köln betriebenen Verfahren nicht getroffen werden konnten. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass für sie ohne die Erhebung der Schiedsklage keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit bestanden hätte. Denn die Antragstellerin hätte in einem von ihr vor den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren in der Sache zumindest gemäß § 1033 ZPO einstweiligen Rechtsschutz erlangen können, wenn sie die Schiedsklage nicht erhoben und dadurch kein Zuschlagsverbot gemäß § 23 Abs. 8 S. 5 VerpackG ausgelöst hätte. Die Antragstellerin hätte bei einem solchen Vorgehen von den angerufenen staatlichen Gerichten entgegen der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Rechtsauffassung auch nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Schiedsklage verwiesen werden können, wenn gemäß der von ihr vertretenen Rechtsauffassung vor dem Hintergrund einer Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG keine wirksame Schiedsbindung bestand. Die Antragstellerin hätte darüber hinaus im Falle einer von ihrer Rechtsauffassung abweichenden letztinstanzlichen Entscheidung der staatlichen Gerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Möglichkeit gehabt, ihre verfassungsrechtlichen Einwände im Wege einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend zu machen. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit der in § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG enthaltenen Zuweisung der Streitentscheidung an ein Schiedsgericht kann nach der vorstehenden Würdigung eine Aufhebung des Schiedsspruchs auch nicht unter dem Aspekt eines ordre public-Verstoßes gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO begründen. Denn es würde im Fall einer Verfassungswidrigkeit der Regelungen des VerpackG zur Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht auch dann, wenn damit zugleich eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit der in den Ausschreibungsvereinbarungen enthaltenen Schiedsvereinbarung verbunden wäre, lediglich an einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage für das Schiedsverfahren fehlen, während unter dem Aspekt des verfahrensrechtlichen ordre public – ebenso wie in anderen Fällen einer fehlenden oder unwirksamen Schiedsvereinbarung – keine Bedenken bestehen, die Antragstellerin als Schiedsklägerin nach Treu und Glauben an das Ergebnis des von ihr selbst veranlassten Schiedsverfahrens zu binden. Maßgebend ist, dass der durch die Regelung in § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG berührte Justizgewährungsanspruch, der sich auf einen Rechtsschutz durch staatliche Gerichte im Sinne der Art. 92 und 97 GG richtet, der in den §§ 1025 ff. ZPO geregelten Streitentscheidung durch private Richter nicht grundsätzlich entgegensteht und es nicht ausschließt, dass eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch eine privatautonom getroffene Entscheidung zur Anrufung eines Schiedsgerichts begründet werden kann. Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public kann wegen der vorstehend festgestellten Bindung der Antragstellerin an den Schiedsspruch auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich das Schiedsgericht nach der Begründung des Schiedsspruchs unter Berufung auf seine Gesetzesbindung und eine fehlende eigene Vorlagebefugnis gemäß Art. 100 Abs. 1 GG daran gehindert gesehen hat, eine etwaige Verfassungswidrigkeit der in § 23 Abs. 8, 9 VerpackG geregelten Zuweisung der Streitentscheidung an ein privates Schiedsgericht zu berücksichtigen. Denn die vom Schiedsgericht nicht im Wege des Zwischenentscheids nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO, sondern im abschließenden Schiedsspruch getroffene positive Entscheidung über seine Zuständigkeit unterliegt im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren der uneingeschränkten Nachprüfung durch das staatliche Gericht (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1040 Rn. 8; Voit, a.a.O., § 1040, Rn. 13; Münch, a.a.O., § 1040 Rn. 46 f.). Die Antragstellerin wird daher durch die Begründung, die das Schiedsgericht der Annahme seiner Zuständigkeit zugrunde gelegt hat, nicht belastet. Maßgebend ist allein, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit nach dem Ergebnis der uneingeschränkten Prüfung des Senats zu Recht bejaht hat. Es kommt danach nicht entscheidend darauf an, dass das Schiedsgericht die Annahme seiner Zuständigkeit ohnehin nicht allein auf die Erwägungen zu seiner Gesetzesbindung und einer fehlenden Vorlagebefugnis gestützt hat, sondern die Entscheidung auch damit begründet hat, dass § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG nicht verfassungswidrig seien und es wegen einer Bindung der Parteien an die Schiedsvereinbarung auf die Frage einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung auch nicht ankomme (Schiedsspruch, S. 22 ff. bzw. S. 16 ff.). Ein Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public ergibt sich ferner auch nicht im Zusammenhang mit der Rüge der Antragstellerin, dass ihr entgegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG der gesetzliche Richter entzogen worden sei, weil der zuständige Schiedsrichter mangels eines Geschäftsverteilungsplans der DIS zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht ermittelbar gewesen sei. Denn die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Schiedsrichter auf Vorschlag der DIS nur mit Zustimmung aller Parteien eingesetzt würden. Das Verfahren der Bestellung des Einzelschiedsrichters beruhte damit der Sache nach auf einer der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechenden Einigung der Parteien über die Person des Schiedsrichters, die es ausschließt, dass mit der Bestellung des Schiedsrichters Rechte der Antragstellerin verletzt werden konnten. Ein Aufhebungsgrund wegen einer Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO oder eines ordre public-Verstoßes gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO ergibt sich nach der vorstehenden Würdigung auch nicht, soweit die Antragstellerin rügt, dass die in § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG vorgesehene Streit-entscheidung durch ein Schiedsgericht mangels einer Vorlageberechtigung des Schiedsgerichts gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV gegen europäisches Recht verstoße. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der in § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG vorgesehenen Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht daraus ergeben können, dass der EuGH in seinem Achmea-Urteil für die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, nach denen in Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten vorgesehene Schiedsklauseln die insbesondere in Art. 344 AEUV verankerte Autonomie der Rechtsordnung der Union und des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV als Schlüsselelement ihres Gerichtssystems beeinträchtigen, weil ein Investitionsschiedsgericht nicht befugt ist, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen anzurufen, und der Schiedsspruch eines solchen Gerichts keiner hinreichenden Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaates im Sinne des Art. 19 EUV unterliegt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 06.03.2018, C-284/16, insbes. Rn. 32, 35-37, 39 ff., 50 ff., zit. nach juris). Denn die Zuständigkeit des von der Antragstellerin angerufenen Schiedsgerichts ergibt sich - wie oben dargestellt - unabhängig von der in § 23 Abs. 8, Abs. 9 VerpackG enthaltenen Regelung der Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht und einer etwaigen Unwirksamkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Schiedsvereinbarung jedenfalls daraus, dass die Antragstellerin das Schiedsgericht als Schiedsklägerin angerufen hat und deshalb nach Treu und Glauben daran gehindert ist, sich nach der ihr ungünstigen Sachentscheidung des Schiedsgerichts auf dessen Unzuständigkeit zu berufen. Dass die Bindung an einen Schiedsspruch in einem ausschließlich zwischen Privatrechtssubjekten geführten Schiedsverfahren auf diese Weise begründet werden kann, steht zu den vom EuGH in seinem Achmea-Urteil für die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit aufgestellten Rechtsgrundsätzen nicht in Widerspruch. Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil (EuGH, a.a.O., Rn. 54), dass im Bereich der Handelsschiedsgerichtsbarkeit zur Wahrung der Anforderungen des Unionsrechts auch eine beschränkte Überprüfungsmöglichkeit durch ein mitgliedstaatliches Gericht genügt, soweit dabei auch grundlegende Bestimmungen des Unionsrechts geprüft werden und gegebenenfalls Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV sein können. Maßgebend ist dabei nach der Argumentation des EuGH (a.a.O.), dass Handelsschiedsverfahren auf der Parteiautonomie beruhen. Gemessen daran ist das zwischen den Parteien geführte Schiedsverfahren mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar. Denn es handelt sich um ein ausschließlich zwischen Privatrechtssubjekten geführtes Schiedsverfahren, das von den Beteiligten - zumindest auch - im Rahmen der ihnen zustehenden Privatautonomie betrieben worden ist. Dabei ist insbesondere die durch die Anrufung des Schiedsgerichts begründete Schiedsbindung der Antragstellerin als Ausdruck eines privatautonomen Handelns zu bewerten. In einem privatautonom geführten Schiedsverfahren genügt die sowohl im Aufhebungsverfahren als auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO bzw. § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO gegebene Möglichkeit der Überprüfung des Schiedsspruchs auf Aufhebungsgründe den durch die Achmea-Entscheidung des EuGH nicht infrage gestellten Anforderungen an eine Kontrollmöglichkeit staatlicher Gerichte hinsichtlich grundlegender Bestimmungen des Unionsrechts. Insbesondere ist im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO in die Prüfung, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliegt, neben dem jeweiligen nationalen Recht auch das Unionsrecht einzubeziehen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 03.03.2016, I ZB 2/15, Rn. 56, zit. nach juris). Es kommt insoweit in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Verstoß gegen den ordre public in Betracht, da die EU-Verpackungsrichtlinie (Richtlinie 94/62/EG) für den zu gewährenden Rechtsschutz keine Regelungen trifft (vgl. Mahnken, AbfallR 2020, 188, 191). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Gegenstandswertfestsetzung für das Aufhebungsverfahren entspricht gemäß § 3 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache verfolgten Ansprüche (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23.07.2020, I ZB 88/19; Zöller/Herget, ZPO 33. Aufl., § 3 Rn. 16.145). Der Senat bemisst diesen Wert für Schiedsverfahren nach dem VerpackG unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 50 Abs. 2 GKG (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2021, 26 Sch 16/19, Rn. 51, zit. nach juris).