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Beschluss

26 Sch 16/21

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0908.26SCH16.21.00
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Tenor
Der in dem Schiedsverfahren Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., DIS-SV-2019/00245, zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt A, Vorsitzender, Herrn B VRi BGH i. R., Beisitzender, und Herrn Rechtsanwalt C, Beisitzender, ergangene Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 nebst dem Addendum vom 08.10.2021 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 1.800.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der in dem Schiedsverfahren Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., DIS-SV-2019/00245, zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt A, Vorsitzender, Herrn B VRi BGH i. R., Beisitzender, und Herrn Rechtsanwalt C, Beisitzender, ergangene Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 nebst dem Addendum vom 08.10.2021 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 1.800.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt als Schiedsklägerin eines DIS-Schiedsverfahrens die Aufhebung eines Teilschiedsspruchs in der Fassung einer als „Addendum“ bezeichneten Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der ein von der Antragstellerin gestellter Antrag auf Präzisierung des Tenors des Teilschiedsspruchs abgewiesen worden ist. Die Antragstellerin ist ein familiengeführtes Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das sich mit der Entwicklung, Fertigung und Vermarktung von Systemen zur Reduzierung von Schadstoffemissionen und deren Komponenten befasst. Die Antragsgegnerin ist ein weltweit operierendes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien, das Oxidations-Katalysatoren, Partikelfilter und SCR-Katalysatoren herstellt und an Dritte liefert. Zwischen den Parteien bestand u.a. auf Grund eines am 13.06.2006 geschlossenen Vertrages eine langjährige Geschäftsbeziehung, die die gemeinsame Nutzung eines europäischen Patentes und anderer sogenannter Vertragsschutzrechte, insbesondere betreffend die USA, zum Gegenstand hatte. Mit ihrer Schiedsklage vom 07.08.2019 nahm die Antragstellerin die Antragsgegnerin in der ersten Stufe einer Stufenklage auf Auskunft über die Lieferung und Lizensierung bzw. empfangene Lizenzgebühren für SCRT (Selective Catalytic Reduction Technology)-Abgasreinigungssysteme und Teile solcher Systeme, insbesondere Oxidations-Katalysatoren, Partikelfilter und SCR-Katalysatoren in Anspruch. Der diesbezügliche Klageantrag der Antragstellerin (Schiedsspruch, Rn. 93) richtete sich auf eine Verurteilung der Antragsgegnerin, a) der Schiedsklägerin unter Vorlage der zugehörigen Belege, insbesondere der zugehörigen Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Schiedsbeklagte seit dem 13. März 2006 (i) SCRT-Abgasreinigungssysteme, die dem Europäischen Patent EP 1054722 B1, dem US-amerikanischen Patent US 8,850,802 B1 und/ oder dem US-amerikanischen Patent US 8,840,986 82 und/oder einem sonstigen auf die Priorität der britischen Patentanmeldung GB 980 2304 zurückgreifenden Schutzrecht und/oder einer zu den vorgenannten Schutzrechten parallelen Schutzrechtsanmeldung weltweit (nachstehend „VERTRAGSSCHUTZRECHTE") unterfallen und im Wesentlichen einen Oxidationskatalysator, einen Partikelfilter, einen SCR-Katalysator sowie ein Einspritzsystem für Reduktionsmittel umfassen (nachstehend „VERTRAGSSYSTEME") (ii) Oxidationskatalysatoren, Partikelfilter, SCR- Katalysatoren und/oder Einspritzsysteme für Reduktionsmittel, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der VERTRAGSSCHUTZRECHTE verwendet zu werden (nachstehend TEILE solcher VERTRAGSSYSTEME") geliefert hat und welche diesbezüglichen Lizenzen die Schiedsbeklagte seit dem 13. März 2006 vergeben hat und zwar unter Angabe (i) aller gelieferten VERTRAGSSYSTEME und TEILE solcher VERTRAGSSYSTEME aufgeschlüsselt nach Liefergegenständen, -mengen, -zeiten, -preisen, Typenbezeichnungen und „Anwendungen" gemäß § 5 Ziffer 1 lit. a) bis c) des VERTRAGES sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie (ii) aller erhaltenen Lizenzgebühren, aufgeschlüsselt nach Lizenzgegenständen, -mengen, -zeiten, -gebühren, Typbezeichnungen und „Anwendungen" gemäß § 5 Ziffer 1 lit. a) bis c) des VERTRAGS sowie der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, (…) In Bezug auf die Lieferung bzw. Lizenzierung ganzer Vertragssysteme erklärte die Antragstellerin ihre Klage im Folgenden im Schiedsverfahren für erledigt (vgl. Schiedsspruch, Rn. 228). Hinsichtlich des europäischen Patentes stellte das Schiedsgericht fest, dass dieses mit Wirkung „ex tunc“ widerrufen worden sei und als von Anfang an nichtig gelte (Schiedsspruch, Rn. 119) In dem Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 traf das Schiedsgericht zu der Auskunftsanklage der Antragstellerin folgende Entscheidung (Schiedsspruch, Rn. 247): 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin unter Vorlage der zugehörigen Belege, insbesondere der zugehörigen Rechnungen, Lieferscheine und Zollpapiere, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Schiedsbeklagte seit dem 13. März 2006 SCR-Katalysatoren, die dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Vertragsschutzrechte unter dem Vertrag vom 13. März 2006 verwendet zu werden, in die USA geliefert hat und welche diesbezüglichen auf schriftlichen Lizenzverträgen beruhenden Lizenzen die Schiedsbeklagte seit dem 13. März 2006 vergeben hat, und zwar unter Angabe a) aller solcher Teile von Vertragssystemen kalenderjährlich aufgeschlüsselt nach Liefergegenständen, -mengen, Typenbezeichnungen, "Anwendungen" i.S.d. § 5 I lit. a) bis c) des Vertrags und der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie b) aller erhaltenen Lizenzgebühren, kalenderjährlich aufgeschlüsselt nach Lizenzgegenständen, -mengen, -gebühren, Typenbezeichnungen, "Anwendungen" i.S.d. § 5 I lit. a) bis c) des Vertrags und der Namen und Anschriften der Lizenznehmer. 2. Soweit die Auskunftsklage nicht ohnehin einseitig für erledigt erklärt worden ist und deshalb als zurückgenommen gilt, wird die Auskunftsklage im Übrigen abgewiesen. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten auf den Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 (Anlage ASt 3) Bezug genommen. Der Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 ging der Antragstellerin am 28.07.2021 zu. Im Folgenden stellten die Parteien bei dem Schiedsgericht jeweils Anträge nach Art. 40.2 DIS-Schiedsordnung. Dabei richtete sich der Auslegungsantrag der Antragstellerin vom 09.08.2021 (Anlage ASt 5) darauf, den Teilschiedsspruch dahingehend zu präzisieren, dass mit den im Tenor des Teilschiedsspruchs beschriebenen Lieferungen von Teilen von Vertragssystemen „in die USA“ auch solche Lieferungen von Teilen von Vertragssystemen erfasst seien, die die Antragsgegnerin „innerhalb der USA“ ausgeliefert habe. Das Schiedsgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Präzisierung des Tenors des Teilschiedsspruchs mit dem am 08.10.2021 ergangenen Addendum zum Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 zurück. Zur Begründung führte das Schiedsgericht u.a. aus (Addendum, Rn. 24 ff.), dass die von der Antragstellerin begehrte Präzisierung des Tenors im Ergebnis zu einer Änderung der Sachentscheidung führen würde und über den von der Antragstellerin gestellten Antrag hinausginge. Der Antrag sei „eindeutig so formuliert“, dass der Auskunftsanspruch Lieferungen „in die USA“ erfassen solle. Außerdem habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt präzise vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen SCR-Katalysatoren auch innerhalb der USA hergestellt und daher „innerhalb der USA“ ausgeliefert haben könnte. Das Schiedsgericht wies im Rahmen der Begründung des Addendums ferner darauf hin, dass die Entscheidung über den Auslegungsantrag der Antragstellerin mit Stimmenmehrheit gemäß Art. 14.2 DIS-Schiedsordnung ergangen sei und ein Mitschiedsrichter der Entscheidung nicht zugestimmt habe (Addendum, Rn. 23, 28). Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf das Addendum zum Teilschiedsspruch (Anlage ASt 6) Bezug genommen. Das Addendum ging der Antragstellerin am 13.10.2021 zu. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem bei dem Oberlandesgericht am 02.11.2021 eingegangenen Antrag die Aufhebung des Teilschiedsspruchs und des Addendums. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass der Schiedsspruch in der Fassung des Addendums aufzuheben sei, weil das Schiedsgericht mit seinem eingeschränkten Verständnis des Klageantrags eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, der Schiedsspruch gegen das Willkürverbot verstoße und darüber hinaus in sich widersprüchlich sei. Es liege zudem in Bezug auf das Addendum auch ein Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis vor. Der Teilschiedsspruch stelle sich als Überraschungsentscheidung dar, die unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin ergangen sei. Dem Klageantrag und dem Vortrag der Antragstellerin im Schiedsverfahren habe sich an keiner Stelle auch nur ansatzweise entnehmen lassen, dass die Antragstellerin lediglich eine geographisch auf Lieferungen „in die USA“ eingeschränkte Auskunft habe erhalten wollen. Der Antrag sei vielmehr auf Auskunft über alle Lieferungen gerichtet gewesen. Ein „auf Lieferungen in die USA“ beschränkter Antrag hätte auch dem objektiv erkennbaren wirtschaftlichen Ziel der Schiedsklage widersprochen, da diese darauf gerichtet gewesen sei, einen umfassenden Schadensersatzanspruch wegen von der Antragsgegnerin verschwiegener Lieferungen geltend zu machen. Für den Schadensersatzanspruch sei es unerheblich, ob Lieferungen von außerhalb „in die USA“ oder von innerhalb „in den USA“ erfolgt seien, da alle derartigen Lieferungen jeweils den streitgegenständlichen US-Patenten unterfielen. Es fehle überdies an einem vorherigen Hinweis des Schiedsgerichts auf das von ihm zugrunde gelegte eingeschränkte Verständnis des Auskunftsantrages oder auch nur einer entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Andeutung des Schiedsgerichts. Ferner finde das beschränkte Verständnis des Auskunftsantrages auch keine Grundlage im Sachvortrag der Parteien. Bei Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte die Antragstellerin im Schiedsverfahren vorgetragen, dass die Antragsgegnerin gemäß dem als Anlage ASt 8 vorgelegten Artikel der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1999 auch ein Werk in den USA, in Wayne (Pennsylvania), betreibe, in dem sie für den US-amerikanischen Markt SCR-Katalysatoren herstelle. Darüber hinaus habe die Antragstellerin bereits im Schiedsverfahren auf die Website der Antragsgegnerin Bezug genommen, in der die Antragsgegnerin selbst darauf hinweise, dass sie in einer Vielzahl verschiedener Länder, darunter auch den USA, tätig sei (Anlage Ast 10). Aus der Website der Antragsgegnerin ergebe sich darüber hinaus auch, dass die Antragsgegnerin Katalysatoren auch in Werken in den USA, u.a. in Wayne, herstelle und vertreibe. Die vom Schiedsgericht im Addendum im Nachhinein geforderte zusätzliche Substantiierung von Lieferungen „in den USA“ sei entbehrlich, weil die Antragstellerin im Schiedsverfahren unwidersprochen vorgetragen habe, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen SCR-Katalysatoren u.a. an Y Inc. geliefert habe, ohne hierüber vertragsgemäß Auskunft erteilt zu haben. Ein darüberhinausgehender Vortrag dahingehend, wo und/oder welche Katalysatoren die Antragsgegnerin in welchem ihrer Werke innerhalb oder außerhalb der USA herstellen lasse, sei nicht erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2014, 155) zur Begründung einer Auskunftsverpflichtung schon der Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens genügten. Das geographisch eingeschränkte Antragsverständnis des Schiedsgerichts verstoße auch gegen das Willkürverbot, weil der Inhalt des Auskunftsantrags der Antragstellerin nach seinem Wortlaut und den im Schiedsverfahren vorgetragenen Sachumständen entgegen dem im Addendum dargestellten Verständnis des Schiedsgerichts eindeutig keine Beschränkung enthalte und das eingeschränkte Antragsverständnis des Schiedsgerichts unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es für den gestellten Aufhebungsantrag auch nicht an einer Beschwer bzw. an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein solches liege nur dann nicht vor, wenn die Aufhebung von einer Partei begehrt werde, die in vollem Umfang obsiegt habe und ein Nachteil für diese Partei damit unter keinem Gesichtspunkt in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund sei die Antragstellerin durch den Teilschiedsspruch deshalb beschwert, weil die vom Schiedsgericht infolge einer Gehörsverletzung willkürlich zugrunde gelegte Einschränkung des Auskunftsantrags andernfalls abschließend „zementiert“ würde und die Antragstellerin wegen ihres nicht erfassten, geografisch weitergehenden Antrages eine weitere Schiedsklage erheben müsste. Im Übrigen betreffe der klageabweisende Teil des Teilschiedsspruchs unabhängig von dem eingeschränkten Antragsverständnis des Schiedsgerichts auch den geografisch weitergehenden Antrag der Antragstellerin, da für die vom Schiedsgericht zugrunde gelegte, vom Wortlaut des Antrags abweichende Auslegung wegen der Eindeutigkeit des Klageantrags kein Raum bestehe. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. Schiedsverfahren DIS-SV-2019/00245 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt A, Vorsitzender, Herrn B VRi BGH i. R., Beisitzender, Herrn Rechtsanwalt C, Beisitzender, Frau Rechtsanwältin D, Sekretärin des Schiedsgerichts, in der Fassung des Addendums am 08.10.2021 ergangenen und den Parteien am 13.10.2021 übersandten Teilschiedsspruch aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht dem Antrag stattgeben oder den Teilschiedsspruch ganz oder teilweise aufheben sollte, die Sache an das Schiedsgericht in dem Schiedsverfahren der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., DIS-SV-2019/00245, zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin vertritt die Ansicht, dass der Aufhebungsantrag unzulässig sei. Es fehle an einer Beschwer der Antragstellerin durch den Schiedsspruch, da sich das Auskunftsbegehren der Antragstellerin nach dem Verständnis des Schiedsgerichts auf Lieferungen „in die USA“ beschränke und das Schiedsgericht dem so verstandenen Begehren der Antragstellerin mit seiner im Teilschiedsspruch getroffenen Entscheidung in vollem Umfang entsprochen habe. Es liege auch keine Fallkonstellation vor, in der über einen prozessualen Anspruch bewusst nicht entschieden worden sei. In der Sache vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, der Schiedsspruch verletze das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht und stelle keine Überraschungsentscheidung dar. Da die Antragstellerin Lieferungen innerhalb der USA nicht zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht habe, sei der Auskunftsantrag der Antragstellerin vom Schiedsgericht zu Recht einschränkend ausgelegt worden. Der Sachvortrag der Antragstellerin habe sich ausdrücklich nur auf Lieferungen der in Großbritannien ansässigen Antragsgegnerin in Staaten der EU und in die USA bezogen und nahegelegt, dass die Herstellung der Katalysatoren in Großbritannien erfolge. Die Antragstellerin habe im schiedsrichterlichen Verfahren nach dem Prozessverlauf auch Anlass gehabt, ihren Vortrag zu konkretisieren und zu Lieferungen „innerhalb der USA“ vorzutragen, nachdem sie ihre Auskunftsklage in Bezug auf das europäische Patent für erledigt erklärt habe und damit erkennbar geworden sei, dass Ansprüche hinsichtlich der Lieferungen in EU-Staaten ausscheiden würden. Die Antragstellerin habe in ihrem schriftlichen und mündlichen Vortrag bis einschließlich zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht die Export-Lieferungen an Produktionsstätten von Y und Z in den USA in den Vordergrund gestellt und nicht zu anderen möglichen Vertriebswegen vorgetragen. Lieferungen innerhalb der USA seien von der Antragstellerin im Schiedsverfahren zu keinem Zeitpunkt thematisiert oder zum Gegenstand ihrer Anträge gemacht worden. Vielmehr habe die Antragstellerin das Schiedsgericht erst nach Erlass des Schiedsspruchs in ihrem Berichtigungsantrag darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Auskunftsantrag auch Lieferungen der Antragsgegnerin innerhalb der USA betreffe. Ein Berichtigungsantrag habe aber von vornherein nicht die Funktion, einer Partei das Nachholen von unterlassenem Sachvortrag zu ermöglichen. Der Annahme einer Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts stehe entgegen, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit hätte rechnen müssen, dass das Schiedsgericht einen Auskunftsanspruch für Lieferungen „in die USA“ zusprechen werde, da die Antragstellerin nur solche Lieferungen zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht habe und der gestellte Auskunftsantrag auslegungsbedürftig gewesen sei. Das Schiedsgericht sei damit entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin auch nicht verpflichtet gewesen, einen Hinweis auf sein Verständnis des Auskunftsantrags zu erteilen. Das Schiedsgericht habe vielmehr angesichts des Vortrags der Antragstellerin davon ausgehen müssen, dass Gegenstand des Auskunftsverlangens ausschließlich Lieferungen „in die USA“ seien. Auch sei das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch nicht überraschend von einer zuvor eingenommenen Position abgerückt. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin liege im Übrigen auch deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin in dem Berichtigungsverfahren Gelegenheit gehabt habe, ihren Standpunkt gegenüber dem Schiedsgericht darzulegen, und davon auch Gebrauch gemacht habe. Das Schiedsgericht habe den betreffenden Sachvortrag der Antragstellerin in dem Addendum auch eingehend gewürdigt. Der im vorliegenden Verfahren gehaltene Vortrag der Antragstellerin erfülle nicht die Anforderungen an die Darstellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße dargelegt habe, was sie vorgetragen hätte, wenn das Schiedsgericht sie früher auf seine Rechtsansicht hingewiesen hätte. Die von der Antragstellerin nunmehr vorgelegten Anlagen beträfen nur allgemein die Produktion der Antragsgegnerin in den USA und ließen auch bei großzügiger Betrachtung nicht den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum die streitgegenständlichen Katalysatoren in den USA produziert und an Kunden in den USA ausgeliefert habe. Es handele sich um einen „eher pauschalen“ Vortrag der Antragstellerin, der lediglich „ins Blaue hinein“ erfolgt sei. Für den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf, dass das Schiedsgericht in willkürlicher Weise über ihren Auskunftsantrag entschieden habe, bestehe vor dem Hintergrund des nicht zu beanstandenden Auslegungsergebnisses des Schiedsgerichts „keinerlei sachliche Grundlage“. Es handele sich zudem bei der Auslegung des Klageantrags um die „ureigenste Sachkompetenz“ des Schiedsgerichts, die jenseits der Willkürschwelle für das staatliche Gericht nicht justiziabel sei. Das Schiedsgericht habe den Auskunftsantrag - wie sich aus den Randnummern 25 bis 27 des Addendums ergebe - vor dem Hintergrund des Vortrages der Antragstellerin ausgelegt und in Randnummer 25 des Addendums ungeachtet einer möglicherweise missverständlichen Verwendung des Wortes „eindeutig“ lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin einen eindeutigen Sinn entnommen habe. Sein Verständnis des Antrags habe das Schiedsgericht in Randnummer 26 des Schiedsspruchs damit erläutert, dass die Antragstellerin nicht zu Lieferungen „in den USA“ vorgetragen habe. Der Gedankengang des Schiedsgerichts sei nachvollziehbar und rechtlich uneingeschränkt vertretbar. Die Antragsgegnerin meint, dass der Teilschiedsspruch selbst dann nicht aufzuheben wäre, wenn das Schiedsgericht in dem Addendum willkürlich entschieden hätte. Es handele sich bei dem Teilschiedsspruch und dem Addendum um zwei verschiedene „Schriftstücke“. Da ein abgrenzbarer Teil innerhalb eines Schiedsspruchs isoliert aufhebbar sei, müsse ein „getrenntes Schriftstück“ erst Recht einzeln aufhebbar sein, selbst wenn es Teil eines Schiedsspruchs werde. Das Addendum könne daher gegebenenfalls isoliert aufgehoben werden, weil der verbleibende Teilschiedsspruch teilurteilsfähig sei. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag der Antragstellerin gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 und das Addendum vom 08.10.2021 jeweils in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ergangen sind. Frankfurt am Main ist in beiden Entscheidungen des Schiedsgerichts ausdrücklich als Sitz des Schiedsgerichts bezeichnet. Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Der Antrag richtet sich gegen einen formwirksamen inländischen Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO. Insbesondere sind der Teilschiedsspruch vom 23.07.2021 und das Addendum vom 08.10.2021, die dem Senat im Original vorliegen, jeweils von allen Schiedsrichtern unterschrieben. Der Aufhebungsantrag ist von der Antragstellerin mit der bei dem Oberlandesgericht am 02.11.2021 eingegangenen Antragsschrift fristgerecht innerhalb der nach § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO verlängerten Frist für die Antragstellung eingereicht worden. Die in § 1059 Abs. 3 S. 1 ZPO vorgesehene dreimonatige Frist für die Einreichung des Aufhebungsantrags, die gemäß § 1059 Abs. 3 S. 2 ZPO mit dem Tag des Empfangs des Teilschiedsspruchs begann, verlängerte sich für die Antragstellerin wegen der von beiden Parteien gestellten Anträge auf Berichtigung bzw. Auslegung des Teilschiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 3 S. 3 ZPO um einen Monat nach dem am 13.10.2021 erfolgten Zugang des Addendums bei der Antragstellerin. Der Zulässigkeit des Aufhebungsantrags steht nicht entgegen, dass diese nach verbreiteter Ansicht eine Beschwer bzw. ein Rechtschutzbedürfnis erfordert (in diesem Sinne etwa: Wilske/Markert, in: Beck-OK ZPO, 43. Edition, § 1059 Rn. 17; Münch, in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 1059 Rn. 66; Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 1059 Rn. 3; anderer Ansicht: Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 1059 Rn. 32). Denn eine hinreichende Beschwer der Antragstellerin ergibt sich unabhängig von der Reichweite der Rechtskraft des ergangenen Teilschiedsspruchs bereits daraus, dass sie geltend macht, das Schiedsgericht habe den im Teilschiedsspruch zuerkannten Auskunftsanspruch unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und unter Verstoß gegen das Willkürverbot nicht auf Lieferungen „in den USA“ erstreckt. Es können an eine Beschwer der Partei durch einen Schiedsspruch keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie in Rechtsmittelverfahren vor den staatlichen Gerichten gelten. Dort ist in Fällen, in denen ein Gericht bewusst nicht über einen Anspruch entschieden hat, anerkannt, dass dagegen ein Rechtsmittel zulässig ist (BGH, Urteil vom 05.03.2019, VIII ZR 190/18, Rn. 20, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07, Rn. 70, jeweils zit. nach juris; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 321 Rn. 3). Der Sache nach wird damit eine Beschwer bejaht, die in derartigen Fällen in der unterlassenen Entscheidung liegt (Zöller/Feskorn, a.a.O.). Dagegen besteht für ein wegen einer unterlassenen Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel im Verfahren vor den staatlichen Gerichten grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Ergänzung der getroffenen Entscheidung beantragt werden kann oder beantragt ist (Zöller/Feskorn, a.a.O., Rn. 3 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann eine die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags rechtfertigende Beschwer der Antragstellerin nicht deshalb verneint werden, weil das Schiedsgericht über einen auf Lieferungen „in den USA“ bezogenen Auskunftsanspruch der Antragstellerin deshalb bewusst nicht entschieden hat, weil es nach seinen für die Auslegung des Teilschiedsspruchs maßgebenden Ausführungen in dem Addendum davon ausgegangen ist, dass sich der Auskunftsantrag auf Lieferungen „in die USA“ beschränkt. Anders als in einem Rechtsmittelverfahren vor staatlichen Gerichten kann die Feststellung einer Beschwer der Antragstellerin durch eine unterlassene Entscheidung des Schiedsgerichts allerdings nicht davon abhängen, ob die Antragstellerin im Schiedsverfahren - gemessen an anerkannten Auslegungsgrundsätzen - tatsächlich einen auch Lieferungen „in den USA“ umfassenden Auskunftsantrag gestellt hat. Denn der Senat kann im Aufhebungsverfahren wegen des auf Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO begrenzten Prüfungsmaßstabes auch im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags nicht darüber entscheiden, ob der Auskunftsantrag nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen tatsächlich die von der Antragstellerin angenommene Reichweite hatte. Vielmehr steht die Kompetenz zur Auslegung der im Schiedsverfahren gestellten Anträge grundsätzlich allein dem Schiedsgericht zu, das in dem Addendum im Wege einer gemäß Art. 40.2 DIS-Schiedsordnung und § 1058 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässigen Auslegung des vorangegangenen Teilschiedsspruchs entschieden hat, dass der Auskunftsantrag in einem auf Lieferungen „in die USA“ beschränkten Sinne zu verstehen sein soll. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin schließt es die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung über die Auslegung des Auskunftsantrags aber nicht aus, das vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Verständnis des Auskunftsbegehrens der Antragstellerin im Aufhebungsverfahren insoweit zu überprüfen, als Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Es genügt danach für eine Beschwer der Antragstellerin, dass diese mit ihrem Aufhebungsantrag Aufhebungsgründe geltend macht, die sich gegen das vom Schiedsgericht zugrunde gelegte beschränkte Verständnis des Auskunftsantrags richten und eine unterlassene Entscheidung über einen weitergehenden Antrag als möglich erscheinen lassen. Dagegen ist erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Aufhebungsantrags festzustellen, ob sich hinsichtlich des vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Verständnisses des Auskunftsantrags tatsächlich Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO ergeben. Der Aufhebungsantrag ist ferner auch nicht unter dem Aspekt eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel möglicherweise auch mit einem Antrag auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs gemäß Art. 40.1 (ii) DIS-Schiedsordnung bzw. § 1058 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hätte verfolgen können. Denn es ergibt sich aus den Ausführungen des Schiedsgerichts in dem Addendum, dass das Schiedsgericht nicht nur versehentlich, sondern bewusst von einer Auslegung des Auskunftsantrags ausgegangen ist, nach der sich dieser nicht auf Lieferungen „in den USA“ bezieht. Ein Antrag auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs über einen solchen Anspruch wäre danach erkennbar erfolglos geblieben und hätte der Antragstellerin nicht die Möglichkeit eröffnet, die von ihr mit dem Aufhebungsantrag erstrebte Entscheidung über einen weitergehenden Auskunftsantrag mit einem im Schiedsverfahren zu stellenden Antrag auf Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs zu erreichen. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs hat auch in der Sache Erfolg, weil der Teilschiedsspruch in der Fassung des Addendums in Bezug auf das vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Verständnis des Auskunftsantrags wegen einer Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und einer Verletzung des Willkürverbots gegen den ordre public verstößt, so dass Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliegen. Es liegt im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung des Schiedsgerichts ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public-Verstoßes vor. Offen bleiben kann, ob daneben ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO wegen eines Verstoßes des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen die die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien betreffende Verfahrensregelungen des Art. 21.1 S. 2 DIS-Schiedsordnung und des § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO eingreift. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.06.2018, I ZB 70/17, SchiedsVZ 2018, 318, 320; Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16, NJW 2018, 70, 71; Senat, Beschluss vom 28.11.2019, 26 Sch 17/18, zit. nach juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.1982, III ZR 77/81, NJW 1983, 867; Senat, Beschluss vom 02.02.2017, 26 Sch 3/16, NJOZ 2018, 584, 591; Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17, BeckRS 2019, 33789; Beschluss vom 28.11.2019, 26 Sch 17/18, zit. nach juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042, Rn. 5). Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat dabei jedoch nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung des (Schieds-)Gerichts auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020, I ZB 88/19, SchiedsVZ 2021, 46, 47). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012, I ZB 1/11, zit. nach juris; Beschluss vom 21.04.2016, I ZB 7/15, NJW-RR 2016, 1464, 1465). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017, I ZR 42/15; Senat, Beschluss vom 24.01.2019, 26 Sch 8/18; jeweils zit. nach juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Grundlage für das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Von einer solchen ist insbesondere auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte oder das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2018, 2 BvR 549/17, Rn. 4 m.w.N., zit. nach juris; vgl. auch Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 44d). Demgegenüber ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kein Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennenzulernen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, Rn. 7; BGH, Urteil vom 12.07.1990, III ZR 174/89, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 09.11.2015, 34 Sch 27/14, Rn. 32; jeweils zit. nach juris; zum Ganzen auch: Senat, Beschluss vom 29.11.2018, 26 Sch 7/17). Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht mit seinem dem Teilschiedsspruch zugrunde gelegten und im Addendum zum Teilschiedsspruch begründeten Verständnis des Auskunftsantrags den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter in der Lage der Antragstellerin nach dem Verlauf des Schiedsverfahrens nicht damit rechnen musste, dass das Schiedsgericht den gestellten Auskunftsantrag lediglich auf Lieferungen „in die USA“ beziehen und Lieferungen „in den USA“ nicht berücksichtigen würde. Der im Schiedsspruch in Rn. 93 wiedergegebene Auskunftsantrag der Antragstellerin ist seinem Wortlaut nach in geografischer Hinsicht in keiner Weise auf Lieferungen aus oder in bestimmte Staaten beschränkt. Es ist überdies auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich eine solche Beschränkung aus dem von der Antragstellerin im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrag ergab. Insbesondere finden sich in dem im Teilschiedsspruch in den Rn. 162-172 wiedergegebenen Sachvortrag der Antragstellerin, auf den das Schiedsgericht zur Begründung seines Verständnisses des Auskunftsantrags in Rn. 26 des Addendums Bezug genommen hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren der Antragstellerin nur bestimmte, nach ihrem geografischen Herkunftsort konkretisierte Lieferungen betraf. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin genügt es für die Feststellung eines auf bestimmte Lieferungen beschränkten Sachvortrags der Antragstellerin auch nicht, dass sich das Schiedsverfahren im Hinblick auf einen Widerruf des europäischen Patentes auf die den US-Patenten unterfallenden Lieferungen konzentrierte. Denn es werden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin sowohl Lieferungen „in die USA“ als auch Lieferungen „in den USA“ von den im Klageantrag der Antragstellerin bezeichneten US-Patenten erfasst. Ferner kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin in Großbritannien ansässig ist und die Antragstellerin in ihrem schriftlichen und mündlichen Vortrag im Schiedsverfahren - wie die Antragsgegnerin vorträgt - „die Export-Lieferungen an Produktionsstätten von Y und Z in den USA“ in den Vordergrund gestellt hat, ohne zu anderen möglichen Vertriebswegen vorzutragen, nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin die Reichweite ihres Auskunftsantrages in Bezug auf die US-amerikanischen Patenten unterfallenden Lieferungen in Abweichung vom Wortlaut ihres Antrags beschränken wollte. Gegen eine solche Beschränkung spricht zudem auch, dass es erkennbar dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin entsprach, Auskunft über alle den US-Patenten unterfallenden Lieferungen zu erhalten. Unerheblich ist schließlich auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass das Interesse der Antragstellerin nur auf eine Erteilung von Auskunft über von der Antragsgegnerin verschwiegene Lieferungen gerichtet gewesen sei. Denn es ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin möglicherweise zum Teil schon Auskünfte über Lieferungen erteilt hatte und es einer Wiederholung bereits erteilter Auskünfte nach der Interessenlage der Antragstellerin nicht bedurfte, kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin ihren Antrag - wie vom Schiedsgericht angenommen - auf Lieferungen „in die USA“ beschränken wollte. Es ist im Übrigen auch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der Verlauf des Schiedsverfahrens für die Antragstellerin Anlass bot, damit zu rechnen, dass das Schiedsgericht der Auskunftsklage möglicherweise nur eine auf Lieferungen „in die USA“ beschränkte Reichweite zumessen würde. Denn die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass das Schiedsgericht auf seine dem Teilschiedsspruch zugrunde gelegte eingeschränkte Auslegung des Auskunftsantrages weder hingewiesen noch eine solche Auslegung vorher schriftlich oder mündlich auch nur angedeutet hat. Eine entsprechende Auslegung des Klageantrags war überdies unstreitig auch nicht Gegenstand des Vortrags der Parteien. Es hätte bei dieser Sachlage dem Schiedsgericht oblegen, seine gegenüber dem Wortlaut des Klageantrags eingeschränkte Auslegung des Auskunftsbegehrens zum Gegenstand der Erörterungen im Schiedsverfahren zu machen, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin und eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist das rechtliche Gehör der Antragstellerin auch nicht nachträglich dadurch gewahrt worden, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Berichtigung bzw. Auslegung des Schiedsspruchs in der Lage war, ihre Einwendungen gegen das vom Schiedsgericht zugrunde gelegte eingeschränkte Verständnis des Auskunftsantrags vorzubringen. Denn für die Antragstellerin eröffnete sich nach dem Ergebnis der im Addendum getroffenen Entscheidung des Schiedsgerichts aufgrund ihres Antrags nicht mehr die Möglichkeit, das von ihr gemäß dem Wortlaut des Antrags verfolgte geografisch unbeschränkte Auskunftsbegehren zum Gegenstand einer Sachentscheidung des Schiedsgerichts zu machen. Die vorstehend festgestellte Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör bildet einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO, weil sich der Umstand, dass das vom Schiedsgericht zugrunde gelegte eingeschränkte Verständnis des Auskunftsantrags im Schiedsverfahren nicht erörtert worden ist, auf das Ergebnis des Teilschiedsspruchs ausgewirkt haben kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll das für einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ausdrücklich geregelte Erfordernis einer Ursächlichkeit des Verstoßes für den Schiedsspruch lediglich verhindern, dass der Schiedsspruch aus rein formalen Gründen aufgehoben und ein neues Verfahren durchgeführt wird, das zu demselben Ergebnis wie der aufgehobene Schiedsspruch führen müsste. An die Voraussetzung der Ursächlichkeit sind daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist vielmehr bereits erfüllt, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden hätte (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 11.12.2014, I ZB 23/14, Rn. 10 m.w.N., zit. nach juris). Eine Gehörsrechtsverletzung ist für den Schiedsspruch entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Schiedsgericht ohne die Gehörsrechtsverletzung anders entschieden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2022, I ZB 36/21, Rn. 20 m.w.N.). Gemessen daran hat sich die unterbliebene Erörterung des vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Verständnisses des Auskunftsantrags, nach dem sich dieser auf Lieferungen „in die USA“ beschränkte, zumindest möglicherweise auf das Ergebnis der von dem Schiedsgericht getroffenen Entscheidung ausgewirkt. Denn es kann nach dem Vorbringen der Antragstellerin angenommen werden, dass die Antragstellerin sich im Schiedsverfahren im Falle einer solchen Erörterung darauf berufen hätte, dass sich ihr Auskunftsbegehren auch auf Lieferungen „in den USA“ beziehe. Die von dem Schiedsgericht in dem Teilschiedsspruch getroffene Entscheidung hätte sich im Falle einer solchen Klarstellung des Begehrens der Antragstellerin notwendigerweise auch auf Auskunftsansprüche wegen Lieferungen „in den USA“ erstreckt, was zur Folge gehabt hätte, dass die mit dem Unterbleiben einer entsprechenden Entscheidung verbundene Beschwer der Antragstellerin nicht eingetreten wäre und die Entscheidung des Schiedsgerichts - unabhängig von ihrem Ergebnis - eine weitergehende Rechtskraftwirkung entfaltet hätte, als die vom Schiedsgericht tatsächlich getroffene Entscheidung. Es bedarf nach der vorstehenden Würdigung keiner Feststellung, ob das Schiedsgericht der Antragstellerin den Auskunftsanspruch zumindest möglicherweise auch in dem weitergehenden Umfang zuerkannt hätte. Der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Aufhebungsverfahren genügt allerdings, um die Möglichkeit einer solchen für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung des Schiedsgerichts plausibel erscheinen zu lassen. Die Antragstellerin hat u.a. unter Bezugnahme auf einen Artikel der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1999 (Anlage ASt 8) sowie die Website der Antragsgegnerin (Anlage ASt 11) schlüssig und unwidersprochen dargelegt, dass die Antragsgegnerin seit 1974 ein Werk in Wayne (Pennsylvania) betreibe, in dem sie für den US-amerikanischen Markt SCR-Katalysatoren herstelle. Der Vortrag der Antragstellerin hätte damit zumindest möglicherweise auch den Anforderungen genügt, die sich aus der vom Schiedsgericht in Rn. 26 des Addendums angedeuteten Rechtsauffassung ergeben könnten, dass die Klägerin substantiiert zu Lieferungen „innerhalb der USA“ hätte vortragen müssen. Es liegt neben der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin auch deshalb ein Aufhebungsgrund wegen eines ordre public-Verstoßes gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, weil das Addendum zum Teilschiedsspruch gegen das Willkürverbot verstößt. Das Willkürverbot ergibt sich als verfassungsrechtliche Anforderung an Entscheidungen staatlicher Gerichte aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch danach, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11, Rn. 28; Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, Rn. 64, jeweils zit. nach juris). Dem Willkürverbot kommt allerdings für Entscheidungen staatlicher Gerichte nur in Ausnahmefällen Bedeutung zu, weil die Gesetzesauslegung und -anwendung Sache der dafür zuständigen Fachgerichte ist und daher keiner Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11, Rn. 28). Für das schiedsgerichtliche Verfahren gehören die Grundrechte zum Kern des (nationalen) ordre public (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 64; Senat, SchiedsVZ 2013, S. 341). Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann damit bei Schiedssprüchen einen Verstoß gegen den ordre public bilden und zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO führen. Zu beachten ist allerdings, dass das Willkürverbot wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der révision au fond (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47, 74 ff.) nicht dazu dienen kann, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts zu überprüfen und aus der sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Willkürverbots in Übereinstimmung mit der vorstehend dargestellten verfassungsgerichtlichen Judikatur auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliegt (zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 28.11.2019, 26 Sch 17/18, Rn. 90 f., zit. nach juris). Die von dem Schiedsgericht im Addendum zum Teilschiedsspruch getroffene Entscheidung verstößt nach diesen Maßstäben gegen das Willkürverbot, weil das Schiedsgericht in Rn. 25 des Addendums ausgeführt hat, dass die Antragstellerin „ihren Antrag eindeutig so formuliert“ habe, dass der Auskunftsanspruch Lieferungen „in die USA“ erfassen solle. Es ergibt sich - wie oben ausgeführt - aus dem in Rn. 93 des Teilschiedsspruchs wiedergegebenen Klageantrag, der vom Schiedsgericht in Rn. 25 des Addendums in Bezug genommen wird, offenkundig kein Anhaltspunkt für die vom Schiedsgericht angenommene Beschränkung des Wortlauts des Antrags. Vielmehr umfasst der Auskunftsantrag seinem Wortlaut nach uneingeschränkt alle den im Antrag genannten Patenten unterfallenden Lieferungen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin kann die Rn. 25 des Addendums nicht so verstanden werden, dass das Schiedsgericht in lediglich sprachlich unpräziser Form ein von ihm für „eindeutig“ erachtetes Ergebnis einer notwendigen Auslegung des Klageantrags dargestellt hat. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen des Schiedsgerichts in Rn. 25 des Addendums sowohl sprachlich - mit dem Hinweis, dass der Antrag „eindeutig so formuliert“ sei, - als auch inhaltlich - mit der Bezugnahme auf die Darstellung des Antrags in Rn. 93 des Teilschiedsspruchs - zweifelsfrei auf das vom Schiedsgericht zugrunde gelegte Verständnis des Wortlauts des Auskunftsantrags. Das Schiedsgericht hat den Auskunftsantrag auch in der Zusammenschau der Rn. 25 mit der Rn. 26 des Addendums nicht - wie die Antragsgegnerin meint - für auslegungsbedürftig erachtet und in Rn. 26 des Addendums Auslegungserwägungen angestellt, die seinen „Gedankengang“ als „nachvollziehbar und rechtlich uneingeschränkt vertretbar“ erscheinen lassen. Denn die vom Schiedsgericht in Rn. 26 des Addendums angestellte Erwägung, dass eine „Notwendigkeit zur Korrektur“, d.h. zur Erstreckung des zuerkannten Auskunftsanspruchs auf Lieferungen „in den USA“, nur hätte bestehen können, wenn die Antragstellerin substantiiert zu solchen Lieferungen vorgetragen hätte, erklärt nicht, warum das Schiedsgericht dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin eine vom Wortlaut des Antrags abweichende geringere Reichweite zugemessen hat, sondern enthält lediglich den Hinweis, dass der Antragstellerin in der Sache ohne einen ergänzenden Vortrag kein weitergehender Auskunftsanspruch hätte zuerkannt werden können. Rn. 26 des Schiedsspruchs stellt sich danach auch nicht als Hilfsbegründung für das vom Schiedsgericht zugrunde gelegte eingeschränkte Verständnis des Auskunftsantrags dar. Die weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts in Rn. 24 und 27 des Addendums stützen das eingeschränkte Verständnis des Klageantrags ebenfalls nicht. Die Argumentation des Schiedsgerichts, dass im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Auslegung des Schiedsspruchs keine neue Sachentscheidung getroffen werden könne, mag die in dem Addendum ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin auf Auslegung des Schiedsspruchs tragen, rechtfertigt aber nicht die vom Schiedsgericht nach seinen Ausführungen in Rn. 25 des Addendums bereits dem Teilschiedsspruch zugrunde gelegte einschränkende Auslegung des Auskunftsantrags. Da das Schiedsgericht seine Auffassung zu einer angeblich „eindeutig“ auf Lieferungen „in die USA“ beschränkten Fassung des Wortlauts des Klageantrags auch im Übrigen nicht andeutungsweise begründet hat, drängt sich der die Feststellung von Willkür rechtfertigende Schluss auf, dass die im Addendum getroffene Entscheidung hinsichtlich des dort dargestellten Verständnisses des Klageantrags auf sachfremden Erwägungen beruht. Dies gilt umso mehr, als für das Schiedsgericht schon deshalb Anlass zu einer näheren Begründung seines eingeschränkten Verständnisses des Klageantrags bestand, weil in Rn. 28 des Addendums die abweichende Auffassung eines Mitschiedsrichters dargestellt ist, nach der der Klageantrag keine geografische Beschränkung auf Lieferungen „in die USA“ enthält. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass das auf Willkür beruhende eingeschränkte Verständnis des Wortlauts des Klageantrags, welches das Schiedsgericht zugrunde gelegt hat, für das Ergebnis der im Addendum getroffenen Entscheidung ursächlich geworden ist. Denn das Schiedsgericht hat seine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Präzisierung des Tenors in dem Addendum der Sache nach allein auf seine Argumentation mit der angeblich „eindeutig“ in dem Klageantrag enthaltenen Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf Lieferungen „in die USA“ gestützt, ohne dass erkennbar ist, dass andere Argumente die Entscheidung im Sinne einer Hilfsbegründung alternativ tragen könnten. Die festgestellten Aufhebungsgründe rechtfertigen es, den Teilschiedsspruch in der Fassung des Addendums gemäß dem von der Antragstellerin im Aufhebungsverfahren gestellten Antrag auch hinsichtlich der zugunsten der Antragstellerin getroffenen Entscheidung über einen auf Lieferungen „in die USA“ beschränkten Auskunftsanspruch aufzuheben. Es bestehen zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht der Antragstellerin den in dem Teilschiedsspruch zuerkannten eingeschränkten Auskunftsanspruch nicht zugesprochen hätte, wenn es nicht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin und das Willkürverbot von einem auf den zuerkannten Anspruch beschränkten Verständnis des Auskunftsantrags ausgegangen wäre. Es kann aber nicht angenommen werden, dass das Schiedsgericht der Antragstellerin den eingeschränkten Auskunftsanspruch auch dann durch eine Teilentscheidung zuerkannt hätte, wenn ihm die vorstehend dargestellten Verstöße gegen den ordre public nicht unterlaufen wären und es von einem weitergehenden Umfang des Auskunftsantrages der Antragstellerin ausgegangen wäre. Denn eine auf einen Teil des Auskunftsantrags beschränkte Entscheidung über einen Teil des weitergehenden Auskunftsantrags der Antragstellerin hätte im Hinblick auf die gegebenenfalls noch ausstehende Entscheidung über den weitergehenden Teil des Antrags die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet. Da insoweit ein Interesse beider Parteien an einer einheitlichen Entscheidung des Schiedsgerichts über das Auskunftsbegehren der Antragstellerin besteht, kann es der Antragstellerin nicht versagt werden, mit ihrem Aufhebungsantrag neben der Beseitigung ihrer Beschwer durch die unterbliebene Entscheidung des Schiedsgerichts über den weitergehenden Auskunftsantrag auch die Aufhebung des ihr günstigen Teils des Teilschiedsspruchs zu erstreben. Von vornherein nicht in Betracht kommt entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin eine isolierte Aufhebung des Addendums bei Fortbestand des Teilschiedsspruchs. Unabhängig davon, dass das Addendum von dem Schiedsgericht ausdrücklich als „integraler Bestandteil des Teilschiedsspruchs“ qualifiziert worden ist (Addendum, Rn. 5) und Berichtigungs-und Auslegungsschiedssprüche keine selbständigen Schiedssprüche, sondern Teil der ursprünglichen Entscheidung sind (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1058 Rn. 4), betrifft die unter Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und unter Verstoß gegen das Willkürverbot ergangene Entscheidung über die Reichweite des Auskunftsantrags sowohl den Teilschiedsspruch als auch das Addendum. Die gegebenen Aufhebungsgründe rechtfertigen damit jedenfalls eine Aufhebung beider Entscheidungen. Nach der vorstehenden Würdigung kann offen bleiben, ob weitere Gründe bestehen, die eine Aufhebung des Teilschiedsspruchs in der Fassung des Addendums rechtfertigen könnten. Dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin auf Zurückverweisung der Sache an das Schiedsgericht gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO ist nicht zu entsprechen. Einer Zurückverweisung steht nach Ermessen des Senats zwingend entgegen, dass dem Schiedsgericht mit der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin und dem Verstoß gegen das Willkürverbot schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen sind, die es als nicht tunlich erscheinen lassen, dasselbe Schiedsgericht nochmals mit der Sache zu befassen. Es besteht über die von der Antragsgegnerin beantragte Zurückverweisung der Sache an das Schiedsgericht auch kein Einvernehmen der Parteien, da die Antragstellerin dem diesbezüglichen Antrag der Antragsgegnerin ausdrücklich entgegengetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aus dem Unterliegen der Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert des Aufhebungsverfahrens entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs. Dieser beläuft sich für den Teilschiedsspruch, in dem in der ersten Stufe der von der Antragstellerin erhobenen Stufenklage über den geltend gemachten Auskunftsanspruch entschieden worden ist, bei einem von der Antragstellerin im Schiedsverfahren angegebenen Hauptsachewert der Schiedsklage von 9.000.000,00 Euro auf 1.800.000,00 Euro. Der Senat legt dabei für die Auskunftsstufe gemäß § 3 ZPO einen geschätzten Bruchteil des Gesamtwertes von 20 % zugrunde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018, IX ZB 62/17, Rn. 10, zit. nach juris).