Beschluss
26 Sch 9/23
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0427.26SCH9.23.00
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Tenor
1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a. D. X als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Y und Z, am 15. November 2022 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 204.885,92 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2021 sowie weitere € 3.260,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 204.885,92 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht a. D. X als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Y und Z, am 15. November 2022 erlassene Schiedsspruch wird zugunsten der Antragstellerin im nachfolgenden Umfang für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin € 204.885,92 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2021 sowie weitere € 3.260,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 204.885,92 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Subunternehmerverträgen hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Stundenlohnarbeiten an zwei Bauvorhaben beauftragt. § 15 der Verträge lautet jeweils wie folgt: „Sollte die Mediation gescheitert sein, so werden alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Stadt2 unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das gerichtliche Mahnverfahren bleibt aber zulässig“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Subunternehmerverträge wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Verträge Bezug genommen (Bl. 5 ff. d. A., Bl. 10 ff. d. A.). Für das erste Bauvorhaben in der Prenzlauer Allee 174 in Berlin berechnete die Antragstellerin ihre Schlussforderung unter Berücksichtigung erbrachter Teilzahlungen auf € 47.366,16. In Bezug auf das zweite Bauvorhaben im Wohnpark Straße1/Straße2 in Stadt1 fasste die Antragstellerin ihre 16 Teilrechnungen zusammen, zog die erhaltenen Abschlagszahlungen ab und errechnete so einen offenen Betrag in Höhe von € 157.519,76. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 wies die Antragsgegnerin die Schlussrechnungen der Antragstellerin als nicht prüffähig zurück. Mit ihrer Schiedsklage verlangte die Antragstellerin die Summe der o. g. Beträge nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in einem näher bestimmten Umfang. In dem zwischen den Parteien am Schiedsort Stadt2 geführten Schiedsverfahren ist durch das Schiedsgericht am 15. November 2022 ein Schiedsspruch ergangen, durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin € 204.885,92 „nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2021 sowie weitere € 3.260,90 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2022“ zu zahlen. Im Übrigen wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab; die Kosten des Schiedsverfahrens legte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin auf. Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, nach § 1048 Abs. 3 ZPO mache das Schiedsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, im vorliegenden Falle der Säumnis der Antragsgegnerin das Verfahren fortzusetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen zu erlassen. Die Klage sei „als Hauptforderung schlüssig“, denn die einzelnen Leistungen seien in den Abschlagsrechnungen im Einzelnen aufgeführt und hierzu seien unterzeichnete Stundenzettel vorgelegt worden, so dass die Antragsgegnerin durch ihre jeweilige Unterschrift das Erbringen der Leistungen anerkannt habe. Die Zinsforderung hinsichtlich der Hauptsumme ergebe sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die zu erstattenden anwaltlichen Kosten für die zunächst außergerichtliche Tätigkeit seien von der Antragstellerin jedoch unzutreffend berechnet worden, da eine zu hohe Gebührenstufe zugrunde gelegt worden sei. Bei Berücksichtigung des zutreffenden Gegenstandswerts von € 296.517,94 ergebe sich für die vorgerichtliche Tätigkeit ein Betrag in Höhe von € 3.260,90. Hinsichtlich der über € 3.260,90 hinausgehenden Forderung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei die Schiedsklage daher abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch vom 15. November 2022 verwiesen. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist der am 28. März 2023 gestellte Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der hier noch selben Tage eingegangen ist, ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 25 d. A.) am 4. April 2023 zugestellt worden. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Vorsitzenden Richter am Landgericht a. D. X als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Y und Z, am 15. November 2022 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 204.885,92 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2021 sowie weitere € 3.260,90 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2022 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und auch zu dem Antrag der Antragstellerin keine Stellung bezogen. Ein Original des Schiedsspruches liegt dem Senat vor. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß den §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO durch Vorlage eines Originals des Schiedsspruchs vom 15. November 2022 erfüllt. Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Der Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Die Antragsgegnerin hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Im Streitfall sind auch keine sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist. Einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat bedarf es nicht. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO „in Betracht kommen“. Das ist nur dann der Fall, wenn sie „begründet geltend gemacht“ worden sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - III ZB 21/98 -, BGHZ 142, 204, 207; Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 -, SchiedsVZ 2017, 200, 202; Senat, Beschluss vom 27.11.2008 - 26 Sch 22/08 -, juris). Daran fehlt es - wie gezeigt - im Streitfall. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30.05.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 14.07.2022 - 26 Sch 19/21 -, juris). Diese Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.