Beschluss
26 Sch 19/21
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0714.26SCH19.21.00
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Leitsätze
1. Die Parteien eines Schiedsverfahrens sind im Grundsatz frei, welche Anforderungen sie an eine ggf. erforderliche Ubersetzung von Zeugenaussagen stellen wollen. So können die Parteien eines Schiedsverfahrens etwa vereinbaren, dass Übersetzungen u. a. von Zeugenaussagen auch durch Personen erfolgen können, die über keine entsprechende formale Qualifikation verfügen oder nicht allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG sind. Genauso steht es den Parteien eines Schiedsverfahrens frei zu vereinbaren, für eine Übersetzung von Zeugenaussagen auf Personen zurückzugreifen, die im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen.
2. Der Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens durch das Schiedsgericht (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ist grundsätzlich genauso groß wie der für die Parteien.
3. Es begründet keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn ein Schiedsgericht im Falle des Fehlens einer konkreten Vereinbarung der Parteien zu dieser Frage Aussagen einer Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher in die Verfahrenssprache übersetzen lässt, sondern sich mit der Übersetzung durch eine nicht allgemein im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG beeidigte Person begnügt, die zudem im Lager eines der Parteien des Schiedsverfahrens steht.
Tenor
1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Name1 als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Name2 und Name3, am 25. Oktober 2021 ergangene und den Parteien am 1. November 2021 übersandte Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt € 962.483,35 zuzüglich Zinsen, bestehend aus
a) € 662.762,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 bis zur vollständigen Zahlung sowie
b) € 174.625,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 bis zur vollständigen Zahlung sowie
c) € 125.095,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Übersendung des Schiedsspruchs bis zur vollständigen Zahlung,
verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 837.387,43 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Parteien eines Schiedsverfahrens sind im Grundsatz frei, welche Anforderungen sie an eine ggf. erforderliche Ubersetzung von Zeugenaussagen stellen wollen. So können die Parteien eines Schiedsverfahrens etwa vereinbaren, dass Übersetzungen u. a. von Zeugenaussagen auch durch Personen erfolgen können, die über keine entsprechende formale Qualifikation verfügen oder nicht allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG sind. Genauso steht es den Parteien eines Schiedsverfahrens frei zu vereinbaren, für eine Übersetzung von Zeugenaussagen auf Personen zurückzugreifen, die im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen. 2. Der Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens durch das Schiedsgericht (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ist grundsätzlich genauso groß wie der für die Parteien. 3. Es begründet keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn ein Schiedsgericht im Falle des Fehlens einer konkreten Vereinbarung der Parteien zu dieser Frage Aussagen einer Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher in die Verfahrenssprache übersetzen lässt, sondern sich mit der Übersetzung durch eine nicht allgemein im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG beeidigte Person begnügt, die zudem im Lager eines der Parteien des Schiedsverfahrens steht. 1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Name1 als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Name2 und Name3, am 25. Oktober 2021 ergangene und den Parteien am 1. November 2021 übersandte Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt € 962.483,35 zuzüglich Zinsen, bestehend aus a) € 662.762,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 bis zur vollständigen Zahlung sowie b) € 174.625,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 bis zur vollständigen Zahlung sowie c) € 125.095,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Übersendung des Schiedsspruchs bis zur vollständigen Zahlung, verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Schiedsspruchs wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 837.387,43 festgesetzt. I. Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs, der in einem in Frankfurt am Main geführten Schiedsverfahren am 25. Oktober 2021 erlassen wurde. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine kasachische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Einkaufszentrum mit dem Namen "X" in Stadt1 (Kasachstan) am Platz1 besitzt. Die Antragstellerin ist Teil der Vermögensverwaltungsgesellschaft X1, die dem Geschäftsmann Name4 gehört. Die Antragsgegnerin ist eine unabhängige sog. Full Service-Agentur, die international in den Bereichen Entwicklung, Planung, Design, Bau sowie im Management und Betrieb hochmoderner Veranstaltungs- und Sportstätten, schwerpunktmäßig Stadien und Arenen, tätig ist. Hierfür arbeitet sie mit Partnern und Subunternehmen zusammen. Als Beraterin war die Antragsgegnerin unter anderem bei Stadion-Projekten für die UEFA EURO 2024, den FIFA World Cup 2022, die UEFA EURO 2020, das UEFA Champions League Finale 2020 Istanbul, den FIFA World Cup 2018, die UEFA EURO 2016, die UEFA EURO 2012 und den FIFA World Cup 2006 tätig. Die Antragsgegnerin und die Antragstellerin unterzeichneten am 15. September 2017 den Vertrag Nr. 1/2017 über die Planung, Berechnung und Lieferung einer Kuppel und dreier Dächer für das Einkaufszentrum „X“. Gemäß Art. 3.1 des Vertrags Nr. 1/2017 wurde für die von der Antragsgegnerin geschuldeten Leistungen ein Pauschalpreis in Höhe von € 3.800.000,00 vereinbart. Nach Art. 4.2 des Vertrags Nr. 1/2017 sollten alle geschuldeten Leistungen bis zum 31. Mai 2018 erbracht werden. Dieser Termin wurde in Art. 9 des Vertrags Nr. 1/2017 mit einer maximalen Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Gesamtsumme des Vertrags abgesichert, wonach je Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % anfallen sollte. Zugleich wurde dort festgelegt, dass ein Verzugstag für Errichtungsarbeiten nur vorliegt, wenn die Temperatur bei über + 5° Celsius gelegen hat und kein Wind von mehr als 15 m/s vorherrscht. Art. 10.1 des Vertrages 1/2017 lautete wie folgt: “In cases of disputes under this Contract the Parties shall make every effort to resolve them through negotiations. Otherwise any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Contract, or the interpretation, execution, breach, termination, or invalidity thereof, shall be settled by the International Commercial Arbitration Court at the German Chamber of Commerce and Industry in Frankfurt in accordance with its Rules. This Contract shall be regulated by the substantive law of Germany without recourse to its conflict rules. The number of arbitrators shall be three. The place of arbitration shall be Frankfurt (Germany). The language to be used in the arbitral proceedings shall be English. The final court-place will be Frankfurt/Germany”. Die Parteien schlossen im Nachgang zum Vertrag Nr. 1/2017 eine Vielzahl von Zusatzvereinbarung und Nachtragsvereinbarungen, mit denen Leistungen zum Teil erweitert, zum Teil beschränkt und Liefertermine einvernehmlich verschoben wurden. Mit dem Nachtrag Nr. 3 vom 6. Dezember 2018 und dem Nachtrag Nr. 4 vom 13. Februar 2019 wurden Liefertermine auf den 18. Februar 2019 beziehungsweise 19. Februar 2019 verschoben. Der letzte Nachtrag Nr. 6 (Anlage C 9 des Schiedsantrags) wurde am 12. Juni 2019 geschlossen. Am 16. Februar 2018 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Vertrag, den „Vertrag Nr. 1/2018“. Gegenstand des Vertrags Nr. 1/2018 war das Erbringen von Planungsleistungen und das Berechnen, Herstellen und Liefern von vier Verglasungsobjekten auf der Decke des Shoppingcenters durch die Antragsgegnerin, nämlich vier Fassaden von zwei Cafés, einem Kino und dem Haupteingang des Einkaufszentrums. Gemäß Art. 3 des Vertrags Nr. 1/2018 wurde hierfür ein Pauschalpreis von € 560.000,00 vereinbart. In Art. 4 des Vertrags wurde festgehalten, dass als Fertigstellungstermin der 31. Juli 2018 vorgesehen ist. In Art. 9 findet sich eine nahezu identische Vertragsstrafenregelung wie im Vertrag Nr. 1/2017, lediglich mit dem Unterschied, dass je Verzugstag lediglich eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,02 % anfallen soll. In Art. 2.20 des Vertrags Nr. 1/2018 vereinbarten die Parteien, dass im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Arbeiten (u. a. wenn die Parteien über die Unzweckmäßigkeit der Fortsetzung der Arbeiten entscheiden) der Besteller verpflichtet ist, die Kosten für den tatsächlichen Umfang des vom Auftragnehmer erbrachten Werkes unter Berücksichtigung der vom Besteller geleisteten Vorauszahlung zu zahlen. Art. 10.1 des Vertrages 1/2018 lautete wie folgt: “In case of disputes under this Contract the Parties shall make every effort to resolve them through negotiations within 30 (thirty) calendar days from the date of sending the claim by one of the Parties. Otherwise any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this Contract, or the interpretation, execution, breach, termination, or invalidity thereof, shall be settled by the International Commercial Arbitration Court at the German Chamber of Commerce and Industry in Frankfurt in accordance with its Rules. This Contract shall be regulated by the substantive law of Germany. The number of arbitrators shall be three. The place of arbitration shall be Frankfurt (Germany). The language to be used in the arbitral proceedings shall be English. The final court-place will be Frankfurt/Germany”. Auch zu diesem Vertrag wurden dann wieder Nachträge und Zusatzvereinbarungen geschlossen. Mit dem Nachtrag Nr. 1 vom 6. Dezember 2018 wurden u. a. Lieferfristen geändert; eine Fertigstellung war danach bis zum 25. Mai 2019 vorgesehen. Der Auftragswert wurde durch eine weitere Beauftragung - die Antragstellerin wollte nun eine Ausführung mit Hebe-Schiebe-Türen - um € 76.022,00 auf € 635.022,00 erhöht. Am 14. August 2019 trafen sich Vertreter beider Vertragsparteien auf Drängen der Antragsgegnerin im Hotel A in Stadt2 (Türkei), um den weiteren Fortgang des Projekts und der beiden Verträge zu besprechen. An diesem Treffen nahmen für die Antragstellerin die Direktorin Name5, die stellvertretende Direktorin Name6 sowie Name4 teil, der das Gespräch auf Seiten der Antragstellerin im Wesentlichen führte. Für die Antragsgegnerin nahmen der Geschäftsführer Name7 sowie Name8 teil. Das Treffen wurde in russischer Sprache abgehalten. Name8 übersetzte für den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, da dieser der russischen Sprache nicht mächtig ist. Name6 protokollierte während des Treffens die Ergebnisse der Unterredung. In dem Gespräch wurden die verschiedenen Standpunkte ausgetauscht und am Ende ein gemeinsamer Fahrplan festgelegt, wie das Projekt für beide Seiten zu einem guten Ende geführt werden könnte. Ausweislich des hier in Rede stehenden Schiedsspruchs wurde bei dem Treffen u. a. mündlich vereinbart, dass das östliche Vordach nach dem Vertrag Nr. 1/2017 bis zum 20. September 2019 und das westliche Vordach bis zum 20. Oktober 2019 fertiggestellt werden sollten. Das südliche Vordach und die Kuppel sollten danach ebenfalls bis zum 20. September 2019 fertiggestellt werden (Schiedsspruch, Rdnr. 65). Zudem wurde ausweislich des Schiedsspruchs die Vertragsstrafenregelung überarbeitet. Der Liefertermin nach dem Vertrag Nr. 1/2018 bezüglich der Arbeiten an der Fassade wurde ausweislich des Schiedsspruchs auf den 24. November 2019 gelegt (Schiedsspruch, Rdnr. 68). Zu einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung kam es in der Folgezeit nicht. Im Nachgang zu dem Treffen am 14. August 2019 verlangte die Antragsgegnerin einen finanziellen Ausgleich für von ihr behauptete Zusatzkosten, was die Antragstellerin ablehnte. Am 6. August 2020 trat die Antragstellerin von beiden Verträgen zurück. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin in der Folge auf, bis zum 6. September 2020 insgesamt € 662.759,50 sowie weitere € 275.000,00 an die Antragstellerin zu zahlen. Diesem Ansinnen kam die Antragsgegnerin nicht nach. Mit der Schiedsklage vom 24. September 2020 (...) leitete die Antragstellerin das Schiedsverfahren ein. Das Schiedsgericht kontaktierte nach seiner Bildung beide Parteien mehrfach, um einen gemeinsamen Termin für eine erste Verhandlung zu finden. Am 16. März 2021 fand eine Telefonkonferenz mit den Schiedsparteien statt. Dabei wies das Schiedsgericht die Antragsgegnerin darauf hin, dass bislang keine Stellungnahme zur Zulässigkeit der Schiedsklage eingegangen sei und bat um Erläuterung dieses Umstands. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin erklärte, diese wolle sich gegen die Schiedsklage verteidigen, worauf der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Verspätungsrüge erhob. Das Schiedsgericht teilte mit, es werde diesen Einwand prüfen und hierzu in Kürze Stellung nehmen. Im Nachgang zu dem Telefonat übersandte das Schiedsgericht den Parteien die als Anlage AG 21 zu den Akten gereichte E-Mail vom selben Tag. Darin räumte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin trotz der Rüge der Antragstellerin eine Frist bis zum 24. März 2021 ein, um zur Zulässigkeit der Schiedsklage gemäß Art. 7 DIS-SchO Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin solle sodann hierauf bis zum 31. März 2021 erwidern. Die Antragsgegnerin ließ die Frist zum 24. März 2021 ungenutzt verstreichen. Auch zahlte die Antragsgegnerin ihren Anteil an den Verfahrenskosten (€ 39.851,17) nicht. Diesen Anteil hatte die DIS bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2021 angefordert und die Antragsgegnerin nochmals mit Schreiben vom 25. März 2021 an die Einzahlung erinnert. Auch auf die erneute Zahlungsfrist bis zum 9. April 2021 zahlte die Antragsgegnerin nicht. Die Antragstellerin zahlte daraufhin auch den Anteil der Antragsgegnerin ein. Das Schiedsgericht setzte die Antragstellerin sodann mit E-Mail vom 25. März 2021 darüber in Kenntnis, dass die Antragsgegnerin keine Stellungnahme abgegeben habe und lud die Antragstellerin ein, dennoch innerhalb der Frist bis zum 31. März 2021 Ausführungen zu machen (Anlage AG 22). Am 31. März 2021, am Tag des Fristablaufs der Antragstellerin, meldete sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht und bat um eine erneute „Verlängerung“ der Frist. Warum er die Frist nicht habe wahren können, begründete er nicht. Die Antragstellerin widersprach einer solchen „Verlängerung“. Das Schiedsgericht jedoch gewährte der Antragsgegnerin eine erneute Frist bis zum 4. April 2021. Das Schiedsgericht wies dabei darauf hin, dass diese Stellungnahme nur die Zulässigkeit der Schiedsklage betreffen dürfe. Zwischenzeitlich rief der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bei dem Schiedsrichter Name3 an und bat um eine Erläuterung des schiedsgerichtlichen Schreibens vom 31. März 2021 (Anlage AG 23). Von diesem Anruf und dem Inhalt des Gesprächs unterrichtete die Vorsitzende des Schiedsgerichts die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit E-Mail vom 1. April 2021 (Anlage AG 24). Darin heißt es u. a., der Schiedsrichter Name3 habe dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er Anfragen an das Schiedsgericht richten solle und ihn darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme sich allein auf die Zulässigkeit der Schiedsklage beziehen müsse. Am 4. April 2021 übersandte die Antragsgegnerin der Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine E-Mail (Anlage AG 25) mit folgendem Inhalt (deutsche Übersetzung): „Sehr geehrte Frau Name1, wir beziehen uns auf unsere verschiedenen Briefe, die wir während der gesamten Zeit, in der wir an der Planung, Herstellung und dem Ausführungsumfang mehrerer Dächer, Dächer und Fassaden beteiligt waren, verschickt haben. Hier finden Sie einen Auszug aus den Briefen, die wir an LLP X geschickt haben und die den gestörten Planungs- und Produktionsprozess aufzeigen, z.B. 14.10.2017 - Anzeige wegen Behinderung 20.03.2018 - Behinderungsanzeige - Kuppel 23.04.2018 - Berechnung der zusätzlichen Struktur 27.04.2018 - Dicke der Platte 30.04.2018/02.05.2018 Süddach - Konstruktionsänderungen 04.05.2018 - Behinderungsanzeige Kuppel 08.05.2018 - E-Mail an LLP X zur bestehenden Behinderung 11.05.2018 - Bestehende Behinderungen bezüglich Dächer und Kuppel, Hinweis auf Mehrkosten 15.05.2018 - E-Mail an LLP X über den neuen Zeitplan, Änderungen und zusätzliche Kosten 18.07.2018 - Mehrkosten wegen Wartezeit von mehr als 3 Tagen für Entladung in Stadt1 02.02.2019 - Mehrkosten Lager, Mehrkosten Hochbau, Nachunternehmerkosten 02.04.2019 - Annahme der Mehrkosten Lagerung und Änderungen durch LLP X 25.04.2019 - Status Mehrkosten - Fassade 03.09.2019 - Mehrzeit, Mehrkosten, keine UCC-Nr. 03.09.2019 - Fassaden, nicht ausführbar Mit unserer Zusammenfassung landen wir bei ca. EURO 1,6 Mio., die wir von LLP X als Aufwandsentschädigung einfordern werden. Mit freundlichen Grüßen Name7" Im weiteren Fortgang des Schiedsverfahrens beteiligte sich die Antragsgegnerin an diesem nicht mehr. Am 2. Juli 2021 fand vor dem Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung per Videoübertragung statt. Daran nahm kein Vertreter der Antragsgegnerin teil. Das Schiedsgericht vernahm die Zeugin Name6. Diese war von der Antragstellerin zum Beweis dafür benannt worden, dass die Vertragsparteien bei dem Treffen in Stadt2 am 14. August 2019 für die Arbeiten neue Fristen vereinbart gehabt hätten, welche die Antragsgegnerin nicht eingehalten habe. Die Zeugenvernehmung wurde als Tonaufnahme mitgeschnitten. Am 5. Juli 2021 erließ das Schiedsgericht die Verfahrensanordnung Nr. 3, mit der es den Parteien Schriftsatzfristen setzte, damit diese zur Anhörung Stellung nehmen und Kostenaufstellungen einreichen konnten („Post-Hearing-Briefs“). Zugleich wies das Schiedsgericht darauf hin, dass es danach das Schiedsverfahren abschließen werde. Zusätzlich zur elektronischen Übermittlung per E-Mail wurde die Verfahrensanordnung Nr. 3 der Antragsgegnerin und der Antragstellerin am selben Tag per Kurier in Papierform zugestellt, wobei auch ein USB-Stick mit der Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung mitgeliefert wurde, allerdings ohne das angekündigte Passwort. Nach der mündlichen Verhandlung veranlasste das Schiedsgericht von sich aus eine Neuübersetzung des in Stadt2 erstellten Dokuments durch einen vereidigten Übersetzer und übersandte diese den Parteien. Am 22. Juli 2021 reichte die Antragstellerin einen Schriftsatz ein. Am 26. Juli 2021 erklärte das Schiedsgericht mit der Verfahrensordnung Nr. 4 das Verfahren für geschlossen. Mit dem Schiedsspruch vom 25. Oktober 2021 verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin, an die Antragstellerin € 662.762,20 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von € 174.625,23 zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 zu zahlen. Zudem wurde die Antragsgegnerin auch zur Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von € 125.095,92 an die Antragstellerin verurteilt. Im Übrigen wies das Schiedsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, dass die Antragstellerin zur Überzeugung des Schiedsgerichts die Grundlage für ihre Ansprüche in tatsächlicher Hinsicht ausreichend dargelegt habe. Nach der Beweisaufnahme sei das Schiedsgericht insbesondere davon überzeugt, dass das am 14. August 2019 in Stadt2 aufgezeichnete und unterzeichnete Sitzungsprotokoll vom 14. August 2019 eine gültige und verbindliche Vergleichsvereinbarung darstelle. Aufgrund einer wirksamen Kündigung der Verträge durch Erklärung vom 6. August 2020 stehe der Antragstellerin daher der geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe von € 662.762,20 zu. Jedoch seien Vertragsstrafen nach der Vergleichsvereinbarung nicht zu zahlen, weil diese Vereinbarung nur dann und in dem Umfang zum Tragen komme, wenn und soweit die Antragstellerin die Verträge tatsächlich wie darin vorgesehen erfülle, wenn also die Antragstellerin die in der Vergleichsvereinbarung vorgesehenen Zahlungen geleistet hätte, von denen die Vertragsstrafen hätten abgezogen werden sollen. Zur Rechtfertigung der Kostenentscheidung führte das Schiedsgericht u. a. aus, dass die Forderungen der Antragstellerin den zugesprochenen Betrag um ca. 11 % überstiegen (Rdnr. 213 des Schiedsspruchs). Deswegen übe das Schiedsgericht sein Ermessen dahingehend aus, dass die Antragstellerin 11 % der Kosten tragen müsse, so dass sich der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin von € 140.557,21 auf € 125.095,92 reduziere (Rdnr. 214 des Schiedsspruchs). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den im Original zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde den Parteien jeweils am 1. November 2021 übermittelt. Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Aufhebungsbegehren der Antragsgegnerin scheitere bereits an der Präklusionsregelung des § 1059 Abs. 3 ZPO. Die Antragsgegnerin habe ihre angeblichen Aufhebungsgründe nämlich nicht innerhalb der dreimonatigen Frist geltend gemacht. Auch in der Sache lägen in Bezug auf den Schiedsspruch keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vor. Das Schiedsgericht habe § 1048 ZPO schon deswegen nicht verletzt, weil es der Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 16. März 2021 gar nicht untersagt habe, zur Sache vorzutragen. Das Schiedsgericht habe nämlich nicht die Ansicht vertreten, es könne „nur noch schriftliches Vorbringen bezüglich der Zulässigkeit berücksichtigen“. Das Schiedsgericht habe auch die E-Mail der Antragsgegnerin vom 4. April 2021 (Anlage AG 25) nicht unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr zur Kenntnis genommen. Anscheinend habe das Schiedsgericht diese E-Mail aber für die Entscheidungsfindung als nicht erheblich erachtet. Dass das Schiedsgericht aufgrund der Nennung des Betrags von € 1,6 Mio. in der E-Mail dies als Aufrechnung hätte berücksichtigen müssen, sei abwegig. Von einer Verletzung des § 1048 Abs. 2 ZPO könne keine Rede sein, denn das Schiedsgericht habe den Vortrag der Antragstellerin nicht als zugestanden behandelt, sondern in der Sache geprüft. So habe das Schiedsgericht weitergehende und ergänzende Fragen an die Antragstellerin gerichtet, die diese innerhalb der gesetzten Frist schriftsätzlich beantwortet habe. Ferner habe das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, weitere Fragen gestellt und Sachverhaltsaspekte und rechtliche Fragen angesprochen sowie eine Zeugenvernehmung vorgenommen und das Schiedsklagebegehren der Antragstellerin teilweise abgewiesen. Aus dem Umstand, dass das Schiedsgericht in seiner E-Mail vom 28. Juni 2021 nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, dass es die Zeugin Name6 anhören werde, könne die Antragsgegnerin keinen angeblichen Aufhebungsgrund herleiten. Auch die Vornahme der Zeugenvernehmung gebe keinen Anlass zur Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 ZPO. Den vermeintlichen Einwand der angeblich verfahrensfehlerhaften Zeugenvernehmung hätte die Antragsgegnerin - so die Antragstellerin - unverzüglich in der Verhandlung rügen müssen; nunmehr sei sie gemäß § 1027 ZPO präkludiert. Auch der Umstand, dass die russischsprachigen Aussagen der Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt worden seien, sei nicht zu beanstanden. Im Schiedsverfahren sei ein vereidigter Dolmetscher nicht zwingend; es bestünde auch keine angebliche Verfahrensgarantie, dass eine Zeugenaussage allein von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt werde. Wenn die Antragsgegnerin hierauf bestanden hätte, hätte sie dies - so die Antragstellerin weiter - dem Schiedsgericht mitteilen können. Auch habe die Antragsgegnerin es versäumt, dies in der Stellungnahme zur Vernehmung, dem Post-Hearing Brief, zu rügen. Die Antragsgegnerin habe auf den Vorschlag der Antragstellerin, dass die Aussagen der Zeugin von den beteiligten russischsprachigen Bevollmächtigten übersetzt würden, nicht reagiert. Das Schiedsgericht habe daher davon ausgehen können, dass die Antragsgegnerin hiermit einverstanden sei, zumal das Schiedsverfahren nach § 1042 Abs. 2 ZPO flexibel und freier gestaltbar sei, als der Prozess vor einem staatlichen Gericht. Das Schiedsgericht habe im Rahmen seiner Verfahrensgestaltung allein sicherstellen müssen, dass die Antragsgegnerin die Gelegenheit gehabt habe, sich zu diesem Umstand zu äußern. Deshalb habe es Sinn ergeben, der Antragsgegnerin eine Frist mit dem Hinweis zu setzen, dass bei Nichtreagieren in bestimmter Weise verfahren werde. Etwaige Einwände gegen die Form der Zeugenvernehmung oder die Glaubwürdigkeit der Zeugin hätte die Antragsgegnerin - so die Antragstellerin weiter - in der Verhandlung selbst oder spätestens im Post-Hearing-Brief erheben müssen. Im Aufhebungsverfahren sei die Antragsgegnerin mit diesen Einwänden nach § 1027 ZPO präkludiert. Es sei der Antragsgegnerin auch durchaus möglich, eine Transkription auch der russischsprachigen Aussagen anzufertigen, diese seien „auf der Aufnahme größtenteils zu verstehen“. Auch der Einwand, die Übersetzung der Zeugenvernehmung sei nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgt, stelle keinen Aufhebungsgrund dar. Dass das Schiedsgericht keine Kenntnis davon gehabt habe, wer sich bei der Zeugenvernehmung im Raum befunden habe, sei falsch. Im Schiedsspruch seien unter Rdnr. 49 sämtliche Personen, die auf Seiten der Antragstellerin anwesend gewesen seien, namentlich genannt. Da die Vernehmung per Videoübertragung durchgeführt worden sei, hätten das Schiedsgericht und „die anwesende Antragstellerin“ durchaus erkennen können, wer wann gesprochen habe. Die Einwände der Antragsgegnerin zu einer angeblichen Unschlüssigkeit der Schiedsklage liefen auf eine unzulässige révision au fond hinaus. Die Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts stehe im Rahmen von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht zur Disposition. Die durch die Antragsgegnerin erklärte Anfechtung der Vereinbarung vom 14. August 2019 gehe ins Leere. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin insoweit nicht getäuscht. Die Antragstellerin habe damals lediglich darauf hingewiesen, dass sie nach kasachischen Vorschriften für Auslandszahlungen einen schriftlichen Nachweis benötige, was jedoch nichts mit der Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit der Antragstellerin zu tun habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 21. Dezember 2021 (Bl. 2 ff. d. A.) und vom 29. April 2022 (Bl. 182 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus der Schiedsrichterin Name1 als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Name2 und Name3 am 25. Oktober 2021 ergangenen und den Parteien am 1. November 2021 übersandten Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt € 962.483,35 zuzüglich Zinsen, bestehend aus a) € 662.762,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 bis zur vollständigen Zahlung sowie b) € 174.625,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2020 bis zur vollständigen Zahlung sowie c) € 125.095,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Übersendung des Schiedsspruchs bis zur vollständigen Zahlung, verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, hilfsweise den Schiedsspruch aufzuheben. Sie ist der Ansicht, der Schiedsspruch verstoße u. a. gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) und widerspreche der öffentlichen Ordnung (ordre public). Das Schiedsgericht habe die Verfahrensgarantie des § 1048 ZPO verkannt. Die Belehrung des Schiedsgerichts in der E-Mail vom 31. März 2021, schriftliches Vorbringen könne nur noch hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Schiedsantrags Berücksichtigung finden, offenbare einen gesetzwidrigen Beurteilungsmaßstab. Zudem habe das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerin aus der E-Mail vom 4. April 2021 nicht berücksichtigt. Aus diesem Vorbringen sei dem Schiedsgericht bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Schiedsklage erhebe. Zwar habe das Schiedsgericht im Rahmen der Zusammenfassung des Sachverhalts das Vorbringen der Antragsgegnerin erwähnt (Rdnr. 32 des Schiedsspruchs). Der entsprechende Vortrag habe jedoch keine Berücksichtigung durch das Schiedsgericht gefunden, obwohl die Antragsgegnerin eine ganze Reihe von Einwendungen geltend gemacht habe, die der Schlüssigkeit des Vorbringens der Antragstellerin entgegengestanden hätten, wie mehrere Behinderungsanzeigen, Fertigstellungsmehrkosten, Zusatzaufträge, geänderte Vorgaben, Änderungsanordnungen sowie die Unmöglichkeit der Ausführung. All dies hätte - so die Antragsgegnerin weiter - den Verzugseintritt verhindert oder aber Zurückbehaltungsrechte begründet. Sie habe sogar eine Summe für die zusätzlich entstandenen Aufwände mitgeteilt. Gemäß Art. 28 DIS-Regeln sei das Schiedsgericht verpflichtet gewesen, insoweit eigene Nachforschungen, etwa durch entsprechende Rückfragen bei der Antragstellerin oder durch die Vernehmung von Zeugen anzustellen, da es die Richtigkeit des klägerischen Vortrags im einseitigen Verfahren habe prüfen müssen. Selbst wenn der Vortrag der Antragsgegnerin nicht hätte zugelassen werden dürfen, verbiete dies nicht, den Vortrag der Antragsgegnerin bei der gemäß § 331 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 28, 30 DIS-Regeln anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung zu berücksichtigen und der Antragstellerin aufzugeben, sich hierzu zu erklären. Durch das Einreichen des Vortrags durch die Antragsgegnerin sei dieser zur Kenntnis des Schiedsgerichts gelangt. Dies gelte - im Hinblick auf die Wahrheitspflicht, das Gerechtigkeitsgebot und das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (§ 138 Abs. 1 ZPO; Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG) - insbesondere dann, wenn sich aus dem Vortrag - wie hier - erhebliche Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit des Tatsachenvorbringens der Antragstellerin ergäben. Zudem hätte das Schiedsgericht - so die Antragsgegnerin - die Mitteilung des konkreten Betrags in Höhe von € 1,6 Millionen für zusätzliche Aufwände auch als Aufrechnungserklärung berücksichtigen müssen. Es reiche für die Annahme einer Aufrechnungserklärung im Prozess schon aus, dass die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine bezifferte Aktivforderung die Zahlung ablehne. All dies habe das Schiedsgericht nicht einmal erwogen, sondern sich mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin, offensichtlich in der Annahme, es sei nicht zulässig und daher nicht mehr zu berücksichtigen, nicht beschäftigt, denn anderenfalls hätte das Schiedsgericht - so die Antragsgegnerin weiter - entweder weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen oder aber in den Urteilsgründen zumindest rudimentäre Ausführungen machen müssen. Dort finde sich allerdings keine Silbe zum Vorbringen der Antragsgegnerin. Die Gehörsverletzung bestehe unter anderem darin, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragstellerin nachfolgend ungeprüft als unstreitig zugrunde gelegt habe. Versäume der Schiedsbeklagte eine inhaltliche Klagebeantwortung, so gelte der Sachvortrag der Gegenpartei gemäß § 1048 Abs. 2 ZPO nicht als zugestanden. Gemäß § 1048 Abs. 3 ZPO könne das Schiedsgericht im Fall der Verhandlungssäumnis einer Partei nur nach Aktenlage („nach den vorliegenden Erkenntnissen“) entscheiden. Ein Schiedsspruch nach Aktenlage (§ 1048 Abs. 3 ZPO) setze in analoger Anwendung von § 331a Satz 2 ZPO aber voraus, dass der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt sei. Auch bei Fehlen einer inhaltlichen Stellungnahme auf das Klagevorbringen gelte ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Schiedsgericht habe das Klagevorbringen nicht nur auf seine Schlüssigkeit, sondern auch auf seine Richtigkeit zu prüfen. Weil dem Schiedsgericht der Verfahrensstoff im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vollständig unterbreitet gewesen sei, sei der Annahme, allein aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin abschließend entscheiden zu können, die Berechtigung entzogen. Mit dem Erlass des Schiedsspruchs sei der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagter die ersichtlich beabsichtigte inhaltliche Verteidigung gegen den erhobenen Anspruch dadurch abgeschnitten worden, dass das Vorbringen der Antragstellerin als unstreitig behandelt worden sei. Sie hätte - so die Antragsgegnerin weiter - ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen, was sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hätte. Sie hätte im Einzelnen die Sachverhalte dargelegt, die zu den Behinderungsanzeigen geführt und mithin jeglichen Verzugseintritt verhindert hätten. Die Antragsgegnerin hätte ebenso Ausführungen dazu gemacht, dass die Umplanungen der Antragstellerin zu zusätzlichen Aufwänden bei dem Berechnen der Strukturen und dem Erstellen von Zeichnungen geführt hätten, was einerseits weitere Verzögerungen und andererseits aber auch zusätzliche - von der Pauschalvereinbarung nicht umfasste - Kosten nach sich gezogen habe, die von der Antragstellerin zu ersetzen gewesen seien. Sie (die Antragsgegnerin) hätte ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs zudem dargelegt, dass die geänderten statischen Vorgaben hinsichtlich der Belastbarkeit der Bodenplatte/Decke weitere Verzögerungen und Aufwände zur Folge gehabt hätten, die von der Pauschalpreisvereinbarung nicht umfasst gewesen seien. Gleiches gelte für die Konstruktionsänderung am Süddach vom 30. April 2018. Ebenso hätte sie ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs vertiefte Ausführungen dazu gemacht, warum es am 4. Mai 2018 zu einer erneuten Behinderungsanzeige hinsichtlich der Arbeiten an der Kuppel gekommen sei. Zudem hätten die Parteien neue Zeitpläne vereinbart, nachdem die alten Zeitpläne aufgrund des gestörten Bauablauf hinfällig gewesen seien. Weiterhin hätten zahlreiche Sachverhalte bestanden, die zu Mehrkosten bei der Antragsgegnerin geführt hätten, die nicht vom Pauschalpreis erfasst gewesen seien, wie etwa drei Tage Wartezeit für die Entladung am 18. Juli 2018 in Stadt1, die Mehrkosten für die Lagerung der zu liefernden Waren, da diese nicht hätten angeliefert werden können, sowie die damit verbundenen Mehrkosten beim Hochbau und den Nachunternehmerkosten. Die Antragsgegnerin hätte ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs zudem Ausführungen zu der Kostenübernahmeerklärung der Antragstellerin vom 2. April 2019 gemacht und den Status der Mehrkosten zum Stand 25. April 2019 im Einzelnen dargestellt. Weiterhin hätte die Antragsgegnerin detaillierte Ausführungen zu den Lagerkosten und Mehrkosten ab dem 3. September 2019 gemacht, nachdem die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, der Antragsgegnerin die erforderlichen UCC-Nummern zu beschaffen, um die von der Antragsgegnerin bereits erworbene und in Deutschland eingelagerte Ware nach Stadt1 zu liefern. Insbesondere hätte die Antragsgegnerin dann im Einzelnen beziffert, woraus sich die über den ursprünglichen Vertragspreis hinausgehenden Mehrkosten von € 1,6 Millionen ergeben hätten, die von der Antragstellerin beauftragt beziehungsweise verursacht worden und von dieser zu tragen gewesen seien. Sie (die Antragsgegnerin) hätte auch vorgetragen, dass der Antragstellerin aufgrund der eigenen fehlenden Vertragstreue sowie der der Antragsgegnerin zustehenden Zurückbehaltungsrechte selbst bei Annahme des Vorliegens einer verbindlichen Einigung am 7. August 2019 kein Rücktrittsrecht und schon gar kein Anspruch auf Rückzahlung von nach dem Zahlungsplan von Erbringung konkreter Gegenleistungen abhängiger und bereits geleisteter Zahlungen zugestanden habe. Es habe bereits kein Verzug vorgelegen. Überdies habe das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung grundlegende Verfahrensregeln verletzt. Nach § 1047 Abs. 2 ZPO seien die Parteien von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreffen des Schiedsgerichts zu Zwecken der Beweisaufnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Zwar habe das Schiedsgericht mit E-Mail vom 28. Juni 2021 (22:21 Uhr) den Parteien mitgeteilt, dass es erwäge, Frau Name6 als Zeugin zu hören und die Antragstellerin für den Fall, dass sich das Schiedsgericht entscheide, die Zeugin tatsächlich zu vernehmen, darum gebeten, dies logistisch vorzubereiten, wobei dies auch eine Übersetzung vom Russischen ins Deutsche umfasst habe (Anlage AG 33). Eine weitere Mitteilung dahingehend, dass die Zeugin Name6 tatsächlich in der anberaumten Verhandlung am 2. Juli 2021 vernommen werden solle, sei jedoch nicht mehr erfolgt. Damit sei die Antragsgegnerin nicht über die beabsichtigte Zeugenvernehmung informiert worden, obwohl dies in § 1047 Abs. 2 ZPO zwingend vorgesehen sei. Selbst wenn man die weitere E-Mail des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2021 (09:20 Uhr) mit der Bitte um einen Vorschlag der Antragstellerin hinsichtlich der Übersetzung der Zeugenaussage als Information über eine tatsächliche Durchführung der Zeugenvernehmung verstehen wollte, könne die entsprechende Benachrichtigung nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden. Denn zwischen dieser Mitteilung und der Durchführung der Zeugenvernehmung am 2. Juli 2021 um 10:00 Uhr hätten nur 48 Stunden gelegen. Damit sei nicht einmal die verkürzte Ladungsfrist des § 217 ZPO von drei Tagen eingehalten, so dass keine wirksame Ladung zur Zeugenvernehmung vorliege. Dies könne auch nicht durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung geheilt werden, da die Vernehmung der Zeugin - so die Antragsgegnerin weiter - nicht nur im Hinblick auf die vorgeschlagene Vernehmungssprache eine besondere Vorbereitung der Antragsgegnerin zur Folge gehabt hätte, sondern die Antragsgegnerin nach Kenntnis des Schiedsgerichts bislang säumig gewesen sei. Das Schiedsgericht habe daher davon ausgehen müssen, dass die Antragsgegnerin auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Deswegen wäre es - so die Antragsgegnerin - „indiziert gewesen“, ihr rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung der Zeugin Name6 erfolgen solle, damit die Antragsgegnerin eine Entscheidung über ihre Teilnahme unter Berücksichtigung dieses Umstands treffen könne. Die „nicht rechtzeitige und mithin fehlende Informierung über die beabsichtigte Zeugenvernehmung“ stelle eine Gehörsverletzung dar. In jeder Hinsicht „grob rechtsverletzend und verfahrenswidrig“ sei es auch gewesen, dass das Schiedsgericht dem Vorschlag der Antragstellerin gefolgt sei und die Vernehmung der einzigen gehörten Zeugin, die nur der russischen Sprache mächtig gewesen sei, ohne die Hinzuziehung eines geprüften, vereidigten und vor allem neutralen Dolmetschers vorgenommen habe. Schon der Umstand der fehlenden Hinzuziehung eines entsprechenden Dolmetschers stelle einen eklatanten Rechtsverstoß dar. Untragbar sei überdies eine Übersetzung durch die (vermutlich) kasachischen Rechtsanwälte oder sonstige Vertreter der Antragstellerin, die nicht einmal im Einzelnen bekannt gewesen seien. Wie sich dies praktisch ausgewirkt habe, zeige dann auch die Zeugenvernehmung selbst, denn das Schiedsgericht habe die anwesenden Personen mehrfach ermahnen müssen, dass die Zeugin die Fragen zu beantworten habe und nicht alle anderen Personen im Raum, die offensichtlich in einer für das Schiedsgericht nicht verständlichen Sprache gemeinsam über die zu gebenden Antworten diskutiert hätten. Da kein Mitglied des Schiedsgerichts selbst die russische Sprache beherrsche, habe es auch keinerlei Kontrolle darüber gegeben, was die Zeugin tatsächlich bekundet habe und was davon übersetzt werde. Das Schiedsgericht habe sich der Antragstellerin ausgeliefert. Niemand habe eine Kontrollfunktion ausüben können, da der Zeugenvernehmung keine einzige neutrale Person beigewohnt habe, die der russischen Sprache mächtig gewesen sei. Es sei völlig unklar, inwiefern eine Beeinflussung der Zeugin stattgefunden habe. Das Schiedsgericht sei schon nicht in der Lage gewesen zu erkennen, ob nunmehr Angaben der Zeugin ins Englische übersetzt worden seien oder ob es sich um eigene Würdigungen oder Inhalte der übersetzenden Person gehandelt habe. Wenn zusätzlich noch Personen im Raum seien, deren Funktion nicht klar sei, bestünden darüber hinaus noch besondere Zweifel, inwiefern überhaupt von einer unbeeinflussten Zeugenaussage ausgegangen werden könne. Die Zeugin selbst habe hierzu in ihrer schriftlichen Erklärung geschrieben (Anlage AG 31): „The object has been and continue to be strategic for the city and for this reason the Claimant and its activities on the reconstruction of the Plaza were under the control of the city authorities throughout the entire project realization.” Die Antragsgegnerin könne nicht beurteilen, inwiefern eine Zeugenbeeinflussung durch nationale Behörden in Kasachstan denkbar sei. Jedenfalls hätte das Schiedsgericht alles tun müssen, um eine mögliche Zeugenbeeinflussung zu verhindern, was ausgeschlossen sei, wenn keine neutrale Person die Sprache der Zeugin spreche und sich die Zeugin mit allen anderen bei der Zeugenvernehmung anwesenden Personen in einer für das Schiedsgericht nicht verstehbaren Sprache austausche. Das Schiedsgericht habe es insoweit auch versäumt, etwa durch das Hinzuziehen eines eigenen Dolmetschers am Sitz des Schiedsgerichts oder aber einer anschließenden Transkription der Zeugenvernehmung, diesen schwersten Verfahrensfehler zu heilen. Hinzu komme, dass die Zeugin im Rahmen der Videokonferenz rein akustisch überhaupt nur selten zu verstehen sei, da sich offensichtlich nur die übersetzende Person in der Nähe des Mikrofons befunden habe. Es wäre daher gar nicht möglich gewesen, im Nachhinein eine Transkription der russischsprachigen Aussage der Zeugin vorzunehmen. Es sei daher auch für die Antragsgegnerin nicht möglich gewesen, im Nachhinein festzustellen, was die Zeugin tatsächlich gesagt habe und inwiefern dies nicht im Einklang mit der Übersetzung stehe oder ob sich die im Raum Anwesenden zu den Antworten sogar abgesprochen hätten, anstatt tatsächlich die gestellten Fragen zu beantworten. Da das Schiedsgericht im Rahmen der Begründung des Schiedsspruchs mehrfach indirekt bei der Auslegung, aber auch direkt auf die Zeugenaussage Bezug nehme (Rdnr. 149, Fußn. 100, 104, 120, 121 des Schiedsspruchs), beruhe der Schiedsspruch auch auf dieser Rechtsverletzung. Die Antragsgegnerin sei auch nicht durch die E-Mail des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2021, 09:20 Uhr (Anlage AG 35), mit welcher sich die Vorsitzende des Schiedsgerichts an die Antragsgegnerin gewandt und die Antragsgegnerin aufgefordert habe, den markierten Vorschlag (Übersetzung durch Rechtsanwälte der Antragsgegnerin) bis zum 1. Juli 2021, 09:00 Uhr, „zu kommentieren“, anderenfalls sie davon ausgehe, dass die Antragsgegnerin mit dem Vorschlag einverstanden sei, präkludiert, diesen Verfahrensverstoß geltend zu machen. Abgesehen von der kühnen Mitteilungsart des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin aufzufordern, eine farbliche Hervorhebung in einem E-Mail-String zu kommentieren, sei eine rechtmäßige Zustimmung zu einem derart schwerwiegenden Verfahrensverstoß nicht möglich, da grundlegende Verfahrensregeln nicht disponibel seien. Selbst wenn man eine Disponibilität hinsichtlich einer derart grundlegenden Verfahrensgarantie annehmen würde, sei es jedenfalls nicht möglich, hierzu durch Schweigen zuzustimmen, so wie die Vorsitzende des Schiedsgerichts es formuliert habe. Allenfalls hätte die Vorsitzende - so die Antragsgegnerin weiter - in diesem Fall eine Frist setzen können und für den Fall, dass innerhalb der Frist keine positive Stellungnahme der Antragsgegnerin eingehe, von einer „rechtsverletzenden Zeugenvernehmung“ absehen müssen. Offensichtlich habe das Schiedsgericht die Zeugenvernehmung aber um jeden Preis durchführen wollen. Selbst wenn man zu Unrecht eine Disponibilität und eine Zustimmung durch Schweigen für rechtmäßig halten sollte, sei dies vorliegend vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Antragsgegnerin als säumig gegolten habe, anwaltlich nicht vertreten gewesen sei und das Schiedsgericht Art. 30 der DIS-Regeln zu berücksichtigen gehabt habe, nicht möglich. Das Schiedsgericht könne bei einer säumigen Partei keine Zustimmung durch Schweigen annehmen, wenn es um grundlegende Verfahrensrechte gehe, die eingeschränkt werden sollten. In jedem Fall sei auch die Fristsetzung zu kurz gewesen. Zum einen sei auch die gesetzte Rückäußerungsfrist mit der Aufforderung, den Vorschlag zu kommentieren mit unter 24 Stunden (23:40) zu kurz bemessen gewesen. Zum anderen sei auch eine Vorbereitungszeit von 48 Stunden bis zur Zeugenvernehmung zu kurz gewesen, um sicher davon ausgehen zu können, dass die Antragsgegnerin zur Wahrung ihrer Interessen in der Lage sein werde, selbst einen vereidigten russischsprachigen Dolmetscher hinzuziehen zu können. Tatsächlich sei die Zeugenvernehmung dann nach dem Verständnis der Antragsgegnerin so durchgeführt worden, dass wechselnde im Raum befindliche Personen übersetzt hätten. Hierunter sei mindestens eine Mitarbeiterin der Antragstellerin gewesen, die keine Rechtsanwältin gewesen sei und die dann während der Zeugenvernehmung nach ca. 40 Minuten aus terminlichen Gründen den Raum habe verlassen müssen. Damit sei die Übersetzung tatsächlich nicht von einer Rechtsanwältin der Antragsgegnerin, sondern von einer dritten Person vorgenommen worden; die Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, welche die Antragsgegnerin nach Weiterleitung durch das Schiedsgericht zu kommentieren gehabt habe, sei inhaltlich falsch gewesen und dann nicht einmal so durchgeführt worden. Damit habe keine wirksame Information der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht zur Durchführung der Zeugenvernehmung vorgelegen. Zudem habe nicht einmal ein Organ der Rechtspflege übersetzt, sondern die Partei selbst. Damit lägen zwei schwere Verfahrensfehler vor, denn zum einen sei die Übersetzung nicht wie nachgefragt von einer Rechtsanwältin durchgeführt und die Antragsgegnerin mithin getäuscht worden, zum anderen sei die Übersetzung durch die Partei selbst ohne jegliche neutrale Kontrolle generell ungeeignet für ein rechtsstaatliches Zivilverfahren. Das Schiedsgericht habe bei Durchführung der Zeugenvernehmung überhaupt keine Kenntnis darüber gehabt, wer sich im Raum befunden habe. Die Vorsitzende des Schiedsgerichts habe zu Beginn der Zeugenvernehmung versucht, die Identität der Anwesenden zu erfragen und ihre Namen festzustellen. Bei der dritten Person habe die Vorsitzende dann allerdings abgebrochen, vermutlich aufgrund der schwierigen Schreibweisen der genannten Namen und sich mit der Bitte an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gewandt, dem Schiedsgericht im Nachgang an die Verhandlung und die Zeugenvernehmung die Namen der Anwesenden mitzuteilen. Auch im Nachgang habe das Schiedsgericht allerdings keine genaue Kenntnis davon erlangt, wer eigentlich wer gewesen sei, was u. a. aus Rdnr. 167 des Schiedsspruchs („In der mündlichen Verhandlung trug ein Vertreter der Klägerin vor, dass die Klägerin selbst nicht in der Lage sei, den Wert der einzelnen Arbeiten zu bestimmen“) folge. Hätte das Schiedsgericht Kenntnis gehabt, wer die anwesenden Personen im Einzelnen gewesen seien, hätte es - so die Antragsgegnerin weiter - im Schiedsspruch nicht geschrieben „ein Vertreter der Klägerin“. Das Übersenden einer Liste der anwesenden Personen im Nachgang zur Verhandlung sei ungeeignet gewesen, um die Personen im Nachhinein zu identifizieren. Das Schiedsgericht habe bei der Abfassung des Schiedsspruchs schlicht selbst nicht gewusst, wer welche Person gewesen sei und habe mithin eben auch nicht sagen können, wer diese Aussage getroffen habe. Dieser Umstand sei einem rechtsstaatlichen Verfahren unwürdig. Es sei daher ein grundsätzlicher Verfahrensmangel, wenn das Schiedsgericht keine Kenntnis darüber habe, wer sich im Rahmen der Zeugenvernehmung im Raum befinde und wer die Personen seien, die nunmehr die Übersetzung von der russischen Sprache in die englische Sprache vornähmen. Die Zeugenvernehmung sei zudem unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin von Anfang an ungeeignet gewesen, um den Aussagegehalt der aus Sicht des Schiedsgerichts entscheidenden Vereinbarung vom 14. August 2019 festzustellen. Abgesehen davon, dass einer Zeugenaussage Tatsachenbekundungen zugrunde liegen sollten und mithin das Befragen einer kasachischen Mitarbeiterin der Antragstellerin dahingehend, ob ein Vertrag zustande gekommen sei (was nach deutschem Recht zu beurteilen sei), wenig hilfreich gewesen sei, sei die Zeugin Name6 beim Treffen in Stadt2 am 14. August 2019 lediglich die Protokollantin gewesen, wie sie selbst in ihrer schriftlichen Zusammenfassung bestätigt habe. Sie sei als stellvertretende Direktorin „die rangniedrigste Person“ bei den Verhandlungen gewesen und habe diese nicht geführt, sondern nur die Notiz erstellt, über deren Aussagegehalt das Schiedsgericht beraten habe. Jedenfalls nach Vorlage der schriftlichen Erklärung der Zeugin Name6 hätte dem Schiedsgericht - so die Antragsgegnerin weiter - klar sein müssen, dass die Protokollantin vernommen werde. Bei einem Protokollanten handele es sich üblicherweise um eine Hilfsperson und nicht um die Person, die selbst Erklärungen abgebe, und mithin nicht um die Person, die etwa mit oder ohne Vorstellungen über einen Rechtsbindungswillen ihrer Erklärungen handele. Damit sei die Zeugenvernehmung von Anfang an ungeeignet gewesen, um hieraus Rückschlüsse ziehen zu können. Damit habe das Schiedsgericht dagegen verstoßen, „die Richtigkeit des klägerischen Vortrags festzustellen“. Die Vernehmung nur einer einzigen Zeugin durch das Schiedsgericht ausschließlich aus dem Lager der Antragstellerin stelle einen weiteren schweren Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Prinzip der Waffengleichheit und die Pflicht, die Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin zu prüfen, dar. Das Schiedsgericht sei von einer Beweisbedürftigkeit der Ereignisse am 14. August 2019 in Stadt2 ausgegangen. In diesem Fall sei es unter Gehörsgesichtspunkten und auch im Hinblick auf den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit als auch zur Prüfung der Richtigkeit des Vortrags notwendig gewesen, auch einen Zeugen aus dem Lager der Antragsgegnerin anzuhören. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin im Rahmen ihres Schiedsantrags ein umfassendes Beweisangebot gemacht habe („Zeugen: Name5, Name6, Name7, Name8“). Es sei daher nicht erklärlich, warum das Schiedsgericht unter Annahme einer Beweisbedürftigkeit einer zentralen Aussage nur eine Zeugin (und hier lediglich die Protokollantin) aus dem Lager der Antragstellerin vernommen habe, wenn die Antragstellerin selbst sogar einen Zeugenbeweis durch Vernehmung von Zeugen der Antragsgegnerin angeboten habe. Sowohl die Vernehmung des Zeugen Name8 als auch eine informatorische Anhörung des Zeugen Name7 hätten - so die Antragsgegnerin weiter - ergeben, dass die am 14. August 2019 verhandelnden Personen von der Notwendigkeit einer zeitnahen schriftlichen Umsetzung der verhandelten Punkte ausgegangen seien und mithin die zu schließende Vereinbarung erst noch hätte getroffen werden sollen. Das Schiedsgericht hätte - so die Antragsgegnerin - auch einen Zeugen aus dem Lager der Antragsgegnerin vernehmen müssen, um in einer für das Schiedsgericht zentralen Frage eine sachgerechte neutrale Entscheidung unter Berücksichtigung des Prinzips der prozessualen Waffengleichheit treffen zu können. Die Vernehmung einer Zeugin aus dem Lager einer Partei stelle keine Berücksichtigung dieses Prinzips dar, wenn auch Zeugen aus dem Lager der anderen Partei vorhanden seien. Das Schiedsgericht habe hinsichtlich aller der Antragsgegnerin zugesprochenen Hauptansprüche auf Basis eines unschlüssigen Klagevortrags einen Schiedsspruch erlassen. Der Schiedsspruch selbst sei auch unschlüssig. So sei der Vortrag der Antragstellerin bereits widersprüchlich gewesen. Die Antragstellerin habe einmal vorgetragen, „keine Lieferungen“ erhalten zu haben, einmal das „keine Leistungen“ unter dem Vertragsverhältnis erbracht worden seien, um anschließend mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin „entsprechend der vereinbarten Abschlagszahlungen“ die Baustelle aufgesucht, Zeichnungen (Ausführungsplanungen und Werkstattplanungen) erhalten, Unterlagen zu dem eingetroffenen Material übermittelt sowie weitere Zeichnungen (Ausführungsplanungen) für die übrigen Fassaden und andere Arbeitszeichnungen erhalten habe. Daraus ergebe sich, dass die Antragsgegnerin die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen gerade erbracht habe. Dass das Schiedsgericht diesen Umstand übersehen habe, belege „die fehlende ernsthafte Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit dem Streitgegenstand“. Die fehlende Kenntnisnahme vom Inhalt des zentralen Vertrags, aus dem Ansprüche abgeleitet worden seien, und des widersprüchlichen Vortrags aus dem Schiedsantrag hierzu ließen keinen anderen Schluss zu. Ein derart zentraler Mangel werfe grundsätzliche Fragen zur Qualität der Arbeit des Schiedsgerichts auf. Dass dem Schiedsgericht dies im Weiteren nicht aufgefallen sei, belege erneut, dass das Schiedsgericht den Prozessvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Denn anderenfalls hätte dem Schiedsgericht - so die Antragsgegnerin - auffallen müssen, dass die Wiedergabe der angeblich unter dem Vertrag 1/2018 geschuldeten Leistungen in der Anlage C 41 (= Anlagenkonvolut AG 44 des Schiedsantrags i) weder dem Inhalt des Vertrags 1/2018, noch den Voraussetzungen des Zahlungsplans, noch dem Vortrag der Antragstellerin (Rdnr. 53 des Schiedsantrags) entsprochen habe, wonach die Planungsleistungen (Zeichnungen) erbracht worden seien. Die Antragstellerin habe bestenfalls widersprüchlich oder mindestens fahrlässig unwahr vorgetragen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Schiedsgerichts selbst ausgeführt, dass er zur Anlage C 41 des Schriftsatzes vom 1. Juli 2021 (Anlagenkonvolut AG 44) nichts sagen könne, sondern diese nur weitergeleitet habe. Der Prozessbevollmächtigte habe keine Notwendigkeit gesehen, die Anlage C 41 des Schriftsatzes vom 1. Juli 2021 noch einmal zu prüfen oder zu versuchen, diese nachzuvollziehen und festzustellen, ob sich diese in Einklang mit dem Vertragsinhalt 1/2018 bringen lasse. Für den Fall, dass der Senat in den vorstehenden Ausführungen keinen schwersten Verfahrensverstoß erkennen sollte, der eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausschließe, beruft sich die Antragsgegnerin hilfsweise darauf, dass die Antragstellerin zumindest fahrlässig unwahr im Schiedsverfahren vorgetragen und mithin das Schiedsgericht hinsichtlich der tatsächlich unter dem Vertrag 1/2018 erhaltenen Leistungen getäuscht habe. Damit liege ein Prozessbetrug vor und der Antragsgegnerin stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe der mit dem Schiedsspruch ausgeurteilten Summe, unter anderem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB, zu, mit dem die Antragsgegnerin hilfsweise unter der dargelegten Bedingung die Aufrechnung erklärt. Eine weitere Prüfung des Schiedsgerichts zu dem von der Antragstellerin behaupteten Anspruch auf Rückzahlung von € 474.607,70 aus dem Vertrag 1/2018 finde sich in dem Schiedsspruch nicht. Unter Rdnr. 137 des Schiedsspruchs führe das Schiedsgericht lediglich aus, dass die Antragstellerin berechtigt gewesen sei, die Verträge gemäß den §§ 634 Nr. 3, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu widerrufen, wobei das Schiedsgericht den Rücktritt hinsichtlich beider Verträge auf einmal prüfe und der konkret geltend gemachte Betrag in Höhe von € 474.607,70 überhaupt nicht erwähnt werde. Irgendeine Auseinandersetzung damit, was aus dem angeblich wirksamen Rücktritt folge und inwiefern die Antragstellerin hieraus folgend einen Zahlungsanspruch (in welcher Höhe?) haben könnte, finde sich im Schiedsspruch nicht. Es erfolge nicht einmal eine Bezugnahme auf eine Anlage oder einen sonstigen Umstand, aus dem sich eine Prüfung durch das Schiedsgericht erkennen lasse. Im Rahmen der Anspruchsprüfung eines wirksamen Rücktritts hätte das Schiedsgericht - so die Antragsgegnerin weiter - die Voraussetzungen des entsprechenden Tatbestands prüfen müssen. Hierzu gehöre insbesondere das Vorliegen einer Fristsetzung gemäß § 323 BGB. Es gebe keinen belastbaren Vortrag der Antragstellerin im Schiedsverfahren, wonach die Eröffnung des Zentrums unmittelbar bevorgestanden habe und die in Stadt2 oder wann auch immer vereinbarten Fristen deswegen von wesentlicher Bedeutung seien. Es handele sich bei den Ausführungen des Schiedsgerichts in den Rdnr. 142 f. des Schiedsspruchs um einen nicht vorgetragenen und schon gar nicht belegten Sachverhalt. Dass nach 357 Tagen Untätigkeit und mehr als acht Monate nach Ablauf der angeblich zuletzt vereinbarten Frist ein Rücktritt ohne Nachfristsetzung begründet gewesen sein solle, weil ein relatives Fixgeschäft vorgelegen habe, stelle jedenfalls einen nicht aufzulösenden Widerspruch dar. Das Schiedsgericht habe daher durch die Annahme eines nicht vorgetragenen Sachverhalts zum Nachteil der Antragsgegnerin die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit verletzt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei zudem auf Basis des von ihm herangezogenen, tatsächlich aber nicht vorliegenden Sachverhalts unschlüssig und unzureichend. Denn die Voraussetzungen des Tatbestands, wie etwa die Erkennbarkeit der Wesentlichkeit der Frist (relatives Fixgeschäft) für die Antragsgegnerin seien weder von der Antragstellerin vorgetragen noch vom Schiedsgericht überprüft worden. Das Schiedsgericht hätte sich ferner - so die Antragsgegnerin weiter - damit auseinandersetzen müssen, welche Leistungen nach dem erklärten Rücktritt einander zurückzugewähren seien und in welchem Verhältnis der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch zu der Regelung in Art. 2.20 des Vertrags Nr. 1/2018 stehe, die den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Arbeiten aus dem Vertrag betreffe. Wenn das Schiedsgericht also über den von der Antragstellerin behaupteten Rückforderungsanspruch nach Rücktritt vom Vertrag in Höhe von € 474.608,00 aus dem Vertrag Nr. 1/2018 hätte entscheiden wollen, dann hätte es sich - so die Antragsgegnerin - zwingend Gedanken darüber machen müssen, was nach einem Rücktritt wechselseitig zurückzugewähren sei. Aus den Äußerungen des Schiedsgerichts in den Rdnr. 168 und 192 des Schiedsspruchs lasse sich der Rückschluss ziehen, dass das Schiedsgericht wohl davon ausgegangen sei, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses 1/2018 keine einzige Leistung von der Antragsgegnerin erbracht worden sei, obwohl dies seitens der Antragstellerin, wenn auch widersprüchlich, vorgetragen worden sei. Wie das Schiedsgericht zu der Behauptung komme, der Wert der noch ausstehenden Arbeiten habe € 636.022,00 betragen, erschließe sich nicht. Möglicherweise habe das Schiedsgericht den Vertrag 1/2018 überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, denn eine Zusammenfassung der geschuldeten Leistungen mit „Arbeiten an der Fassade“ sei sehr weit vom tatsächlichen Vertragsinhalt entfernt. Jedenfalls fehle es hinsichtlich der Rechtsfolge eines unterstellt wirksamen Rücktritts der Antragsgegnerin an jeglichen Feststellungen und Begründungen, was die Parteien warum einander zurückzugewähren hätten. Das Schiedsgericht habe nicht verstanden, dass unter dem Vertrag 1/2018 von der Antragsgegnerin Leistungen erbracht wurden und dass diese nach einem Rücktritt ebenfalls zurückzugewähren seien, oder sofern dies nicht mehr möglich sei, der Wert der Leistungen festgestellt werden müsse. All dies seien schwerste Verfahrensmängel, die eine Vollstreckbarerklärung des vorliegenden Schiedsspruchs unmöglich machten. Das Schiedsgericht habe auch verkannt, dass die geltend gemachte Vertragsstrafe aus dem Vertrag 1/2018 wegen Verzuges unschlüssig gewesen sei. Das Schiedsgericht habe den unter dem Vertrag 1/2018 noch ausstehenden Arbeiten einen Wert von € 636.022,00 zugeordnet, obwohl dies so von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden und auch inhaltlich unrichtig gewesen sei. Die Begründung in Rdnr. 192 des Schiedsspruchs sei zwangsläufig unschlüssig, da bereits der der Vertragsstrafenberechnung zugrundeliegende Betrag und mithin die Grundannahme unrichtig gewesen sei. Denn das Schiedsgericht habe offensichtlich basierend auf dieser Gesamtsumme die Vertragsstrafe berechnet. Letztlich könne dies allerdings dahinstehen, denn in Art. 9 des Vertrags 1/2018 sei zur Vertragsstrafe weiterhin festgehalten worden, dass Verzugstage bei ausstehenden Installationsarbeiten nur anfielen, wenn Außentemperaturen von über + 5° Celsius und Wind von weniger als 15 m/s vorlägen. Da nach der unzutreffenden Sicht des Schiedsgerichts keine Leistungen unter dem Vertrag 1/2018 erbracht worden seien und die vollständige Vertragssumme zur Berechnung der Vertragsstrafe herangezogen worden sei, betreffe die Vertragsstrafenberechnung auch jenen Teil des Auftragswerts, der auf die Installationsarbeiten entfalle. Es fehle aber jeglicher Vortrag der Antragstellerin und auch jegliche Feststellung des Schiedsgerichts dazu, inwiefern seit dem 24. November 2019 73 Tage lang keine Ausnahme gemäß Art. 9 des Vertrags 1/2018 vorgelegen habe. Dies wäre aber - so die Antragsgegnerin weiter - Voraussetzung gewesen, um von einer schlüssigen Klage ausgehen zu können, insbesondere unter Berücksichtigung, dass eine Säumnis der Antragsgegnerin vorgelegen habe und das Verfahren unter Anwendung von Art. 30 DIS-Regeln zu führen gewesen sei. Ein einfacher Blick des Schiedsgerichts auf Wetterportale wie WetterOnline.de (Art. 28 DIS-Regeln) hätte zu der Erkenntnis geführt, dass es beispielsweise im Januar 2020, und mithin in dem Zeitraum, in dem das Schiedsgericht Verzug angenommen habe, nur drei Tage in Stadt1 mit einer Höchsttemperatur von über + 5° Celsius gegeben habe. Das Schiedsgericht habe mithin auch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Vertragsstrafe keine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen und schon gar nicht die Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin überprüft. Anderenfalls hätte dem Schiedsgericht - so die Antragsgegnerin - auffallen müssen, dass die Annahme der vollständigen Vertragssumme zur Berechnung der Vertragsstrafe ebenso unschlüssig gewesen sei, wie das gedankenlose Berechnen der Anzahl der Verzugstage ohne Berücksichtigung der Regelungen in Art. 9 des Vertrags 1/2018. In Bezug auf etwaige Ansprüche der Antragstellerin wegen des Rücktritts vom Vertrag 1/2017 hätte das Schiedsgericht zur Schlüssigkeit des Klagevortrags zunächst prüfen müssen, ob ein Teilrücktritt vorliegend tatsächlich und rechtlich möglich sei. Der Schiedsspruch enthalte hierzu keine Ausführungen. Das Wort Teilrücktritt sei noch nicht einmal verwendet worden. Es fehle mithin an einer Schlüssigkeitsprüfung und an einer entsprechenden Begründung des Anspruchs durch das Schiedsgericht. Unterstelle man, dass ein Teilrücktritt möglich sei, dann hätte das Schiedsgericht - so die Antragsgegnerin - feststellen müssen, zu welchem Anteil der Teilrücktritt die Leistungspflicht entfallen lasse. Auch hierzu enthalte der Schiedsspruch keine Ausführungen. Der Schiedsspruch benenne den Betrag von € 188.151,50 überhaupt nicht in den Urteilsgründen. Das Schiedsgericht habe im Rahmen des Schiedsspruchs die Anlage C 41 zum Schriftsatz vom 1. Juli 2021 (Anlagenkonvolut AG 44) im Rahmen der Anspruchsprüfung des Rücktritts zum Vertrag 1/2017 vollständig unerwähnt gelassen und auch nicht weiter begründet, wie sich der Betrag von € 188.151,50 Euro zusammensetze und wie es auf diesen Betrag komme. Das Schiedsgericht habe im Schiedsspruch weiterhin festgestellt, es sei aufgrund der Zeugenaussage insbesondere davon überzeugt, dass das am 14. August 2019 in Stadt2 aufgezeichnete und unterzeichnete Sitzungsprotokoll eine gültige und verbindliche Vergleichsvereinbarung darstelle. Soweit das Schiedsgericht auf der Basis der Beweisaufnahme davon ausgegangen sei, dass die Entwürfe der Zusatzvereinbarungen, welche die Antragstellerin nach dem Treffen in Stadt2 erstellt habe, das widergespiegelt hätten, was detaillierter besprochen worden sei, sei richtig, dass die Antragstellerin in der Tat in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht erklärt habe, dass sie aufgrund der in Stadt2 geschlossenen Vereinbarung nicht in der Lage sei, eine Zahlung an die im Ausland sitzende Antragsgegnerin vorzunehmen. Das Schiedsgericht leite aus diesem Umstand letztlich alle Ansprüche ab, indem die auf der dort erstellten Notiz festgehaltenen Daten (ohne Prüfung der weiteren Verzugsvoraussetzungen) als verzugsbegründende Vertragsdaten angenommen worden seien. Vor diesem Hintergrund mache sich die Antragsgegnerin die Ausführungen des Schiedsgerichts und der Antragstellerin hilfsweise zu eigen, wonach am 14. August 2019 zwischen den Parteien eine verbindliche Vereinbarung getroffen worden sei. Insoweit erkläre die Antragsgegnerin hilfsweise unter der Bedingung, dass der Senat den Vollstreckbarerklärungsantrag der Antragstellerin nicht bereits aus anderen Gründen zurückweise, die Anfechtung der am 14. August 2019 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung. Wie der Antragsgegnerin aufgrund der Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der Angaben in der Anlage CWS-1 (Anlage AG 31) vom 2. Juli 2021 bekannt geworden sei, sei die Antragstellerin am 14. August 2019 überhaupt nicht in der Lage gewesen, die am 14. August 2019 in Stadt2 getroffene Vereinbarung zu erfüllen, nach der die Antragstellerin eine Zahlung in Höhe von € 400.000 an die Antragsgegnerin habe leisten sollen. Hierüber habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin auch nicht aufgeklärt. Sie hätte sich - so die Antragsgegnerin weiter - selbstverständlich nicht auf einen für sie ausschließlich nachteiligen Vertrag eingelassen, wonach sie sich zu bestimmten verbindlichen Lieferterminen verpflichtet habe, während andererseits die Antragstellerin nicht zahlungsfähig sei. Hierüber habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin getäuscht. Aufgrund der wirksamen Anfechtung durch die Antragsgegnerin sei die am 14. August 2019 in Stadt2 getroffene Vereinbarung nichtig. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nicht mehr vor, weil der Schiedsspruch an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leide, da der dem Schiedsspruch zugrundeliegende Vertrag nichtig sei. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat den Vollstreckbarerklärungsantrag weder aus anderen Gründen noch aufgrund der Anfechtung für nicht vollstreckbar erkläre, erklärt die Antragsgegnerin unter der Bedingung, dass der Senat die Anfechtung als wirksam betrachte, die Aufrechnung in Höhe der Klageforderung mit dem der Antragsgegnerin zustehenden Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263 StGB, 826, 812 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 28. Februar 2022 (Bl. 83 ff. d. A.), vom 11. Mai 2022 (Bl. 215 ff. d. A.) und vom 14. Juni 2022 (Bl. 240 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1.) und begründet (2.). Der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin hingegen hat keinen Erfolg. 1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, weil die Antragstellerin ein Original des erlassenen Schiedsspruchs vorgelegt hat. Mit dem von den Schiedsrichtern unterzeichneten Schiedsspruch liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO vor. 2. Dem Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil keine Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen und zudem der von der Antragsgegnerin erhobene Erlöschenseinwand (Hilfsaufrechnung) nicht durchgreift. a. In Bezug auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufhebungsgründe kann der Senat die Frage offenlassen, ob hier deswegen eine Präklusion nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingetreten ist, weil die Antragsgegnerin den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zwar innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt, ihn aber nicht zugleich innerhalb dieser Frist begründet hat. Ohnehin sind die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Verfahren der Vollstreckbarerklärung von Amts wegen (s. BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - III ZB 21/98 -, BGHZ 142, 204, 206) auch nach Ablauf der für den Aufhebungsantrag bestimmten Fristen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) zu berücksichtigen; das gilt unabhängig davon, ob derselbe Grund die Aufhebung sowohl nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt, im letzteren Fall aber wegen Fristablaufs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO präkludiert ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 02.11.2000 - III ZB 55/99 -, BGHZ 145, 376, 379 f.). Doch auch dann, wenn man im Streitfall diesen Umstand berücksichtigt und zugleich zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass eine Präklusion nach § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht eingetreten ist, liegen keine Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO vor. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17 -, SchiedsVZ 2018, 318, 320; Beschluss vom 02.05.2017 - I ZB 1/16 -, NJW 2018, 70, 71; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18 -, juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.1982 - III ZR 77/81 -, NJW 1983, 867; Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 591; Beschluss vom 29.11.2018 - 26 Sch 7/17 -, BeckRS 2019, 33789; Beschluss vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1042, Rdnr. 5). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - I ZB 1/11 -, juris; Beschluss vom 21.04.2016 - I ZB 7/15 -, NJW-RR 2016, 1464, 1465). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris). Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht das grundrechtsgleiche Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, die Vernehmung der Zeugin Name6 sei von Anfang an ungeeignet gewesen, „um hieraus Rückschlüsse ziehen zu können“ (Tz. 236 der Antragserwiderung, Bl. 136 d. A.), macht sie gerade nicht geltend, das Schiedsgericht habe die Aussage der vernommenen Zeugin geistig nicht verarbeitet, sondern begehrt eine Neubewertung und Würdigung des Ergebnisses der Beweiserhebung durch den erkennenden Senat. Dies kommt jedoch von Rechts wegen nicht in Betracht. Vielmehr gilt für die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Schiedsgerichts das Verbot einer révision au fond, so dass die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 590; Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2011 - 19 Sch 27/10 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1059 ZPO, Rdnr. 53; Geimer/Hammer, in: Eberl (Hrsg.), Beweis im Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2015, § 10, Rdnr. 73). Aus diesem Grunde sind auch die von der Antragsgegnerin nunmehr in den Raum gestellten Mutmaßungen, es sei völlig unklar, inwiefern eine Beeinflussung der Zeugin stattgefunden habe (Tz. 208 der Antragserwiderung, Bl. 130 d. A.), und sie - die Antragsgegnerin - könne nicht beurteilen, inwiefern eine Zeugenbeeinflussung durch nationale Behörden in Kasachstan denkbar sei (Tz. 209 der Antragserwiderung, Bl. 131 d. A.), bereits im Ansatz nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte für eine „Beeinflussung“ der Zeugin Name6 werden von der Antragsgegnerin überdies nicht benannt. Auch bei einer Gesamtschau steht die Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht weder im grundsätzlichen Widerspruch zu fundamentalen Normen des deutschen Rechts noch bewegt sie sich außerhalb der Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung. Sie ist auf eine durchgeführte Tatsachenermittlung gestützt und beinhaltet eine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis (s. etwa die Rdnr. 130-132 des Schiedsspruchs). Ob das gefundene Ergebnis „richtig“ ist, unterliegt nicht der Überprüfung durch den Senat. Das Schiedsgericht hat auch nicht dadurch gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör oder gegen § 1048 ZPO verstoßen, dass es der Antragsgegnerin etwa untersagt haben könnte, zur Sache vorzutragen. Sowohl in der E-Mail vom 25. März 2021 (Anlage AG 21) als auch in der vom 31. März 2021 (Anlage AG 23) hat die Vorsitzende deutlich gemacht, dass sich die Fristsetzung auf eine Stellungnahme nur zur Frage der Zulässigkeit der Schiedsklage bezieht. Warum aus dieser Fristsetzung für die Frage der Zulässigkeit der Schiedsklage die Antragsgegnerin den Schluss hätte ziehen sollen, jenseits dieser Frist könne zur Begründetheit der Schiedsklage nicht mehr vorgetragen werden, erschließt sich nicht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin sodann mit E-Mail vom 4. April 2021 auch inhaltliche (wenngleich offenkundig unsubstantiierte) Ausführungen gemacht, ist also offenkundig selbst davon ausgegangen, dass sie auch zu diesem Zeitpunkt noch inhaltlich Stellung nehmen kann. Das Schiedsgericht hat auch nicht dadurch gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es die E-Mail vom 4. April 2021 nicht als Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin verstanden und diese entsprechend behandelt hat. Aus den unsubstantiierten und vollkommen oberflächlichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 4. April 2021 musste das Schiedsgericht nicht den Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin mit dem dort nur ungefähr bezifferten Betrag („around EURO 1,6 Mio“) die Aufrechnung erklärt hat, da die Antragsgegnerin in dieser E-Mail bestenfalls eine Geltendmachung dieser Gegenforderung angekündigt hat, wie aus der gewählten Zeitform (Futur) deutlich wird („[…] which we will claim from LLP X to compensate our expenses“; Hervorhebung hinzugefügt). Doch selbst wenn man - zu Unrecht - davon ausginge, dass die Antragsgegnerin in der E-Mail vom 4. April 2021 bereits eine Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von „around EURO 1,6 Mio“ erklärt hätte, würde eine so verstandene Erklärung den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Forderung, die einer rechtskräftigen Entscheidung zugänglich ist, nicht genügen (vgl. LAG Thüringen, Urteil vom 08.03.2022 - 1 Sa 80/21 -, juris), da lediglich ein circa-Betrag („around EURO 1,6 Mio“) genannt wurde und jede Aufschlüsselung dieses Betrages fehlte. Auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren hat die Antragsgegnerin diese Mängel nicht behoben. Nicht zuletzt deswegen deutet nichts darauf hin, dass die Antragsgegnerin nunmehr im Vollstreckbarerklärungsverfahren mit der angeblichen Gegenforderung in Höhe von ca. € 1,6 Millionen die Aufrechnung erklären wollte (vgl. zur Frage, ob der Aufrechnungseinwand vom Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung geltend gemacht werden kann, wenn ein Schiedsgericht eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht berücksichtigt hat, etwa BGH, Beschluss vom 29.07.2010 - III ZB 48/09 -, SchiedsVZ 2010, 275). Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich mit dem Streitgegenstand nicht ernsthaft auseinandergesetzt (Tz. 264 der Antragserwiderung, Bl. 141 f. d. A.), begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör, da mit diesem pauschalen Vorwurf kein konkreter Gehörsverstoß hinreichend substantiiert geltend gemacht worden ist. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin, zentrale Mängel des Schiedsspruchs würden „grundsätzliche Fragen zur Qualität der Arbeit des Schiedsgerichts“ aufwerfen. Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe „möglicherweise den Vertrag 1/2018 überhaupt nicht zur Kenntnis genommen“ (Tz. 302 der Antragserwiderung, Bl. 149 d. A.), ist nicht stichhaltig. Das Schiedsgericht hat den Vertrag 1/2018 nicht nur im Rahmen des Tatbestands des Schiedsspruchs auszugsweise wiedergegeben (s. etwa Rdnr. 7), sondern ist auch im Rahmen der Entscheidungsgründe immer wieder auf den Vertrag 1/2018 zurückgekommen und hat im Rahmen seiner Argumentation auf einzelne Bestimmungen dieses Vertrages zurückgegriffen (vgl. etwa Rdnr. 155, 159, 163, 164, 165, 167, 172, 192, 193). Ob die materiell-rechtlichen Ausführungen des Schiedsgerichts zum Inhalt und zur Auslegung des Vertrages 1/2018 zutreffend sind oder nicht, unterliegt nach dem Verbot der révision au fond nicht der Nachprüfung durch den Senat. Soweit die Antragsgegnerin in einem anderen Zusammenhang überdies dem Schiedsgericht vorwirft, es habe „den Prozessvortrag“ nicht zur Kenntnis genommen (Tz. 268 der Antragserwiderung, Bl. 143 d. A.), nimmt sie zur näheren Erläuterung allein auf den Vortrag der Antragstellerin Bezug, den sie - die Antragsgegnerin - als unschlüssig erachtet. Der Umstand, dass das Schiedsgericht den Parteivortrag der Antragstellerin insoweit offensichtlich - zu Recht oder zu Unrecht - als schlüssig angesehen hat, begründet jedoch keinen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör. Auch die Rüge der Antragsgegnerin, bei den Ausführungen des Schiedsgerichts in den Rdnr. 142 f. des Schiedsspruchs handele es sich um einen nicht vorgetragenen und schon gar nicht belegten Sachverhalt (Tz. 282 der Antragserwiderung, Bl. 146 d. A.), geht fehl. Das Schiedsgericht hat insoweit erkennbar auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Inhalt der Unterredung der Parteien in Stadt2 Bezug genommen. Ob das insoweit gefundene Ergebnis des Schiedsgerichts „richtig“ ist, unterliegt nach dem Verbot der révision au fond nicht der Überprüfung durch den Senat. b. Gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) hat das Schiedsgericht ebenfalls nicht verstoßen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz prozessualer Waffengleichheit, der für das Schiedsverfahren einfachrechtlich in § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelt ist, gehört zum verfahrensrechtlichen ordre public (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 48 m. w. N.). „Waffengleichheit“ als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes ist im Zivilprozess zu verstehen als die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Gericht, das - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Ihr entspricht die Pflicht des Gerichts, diese Gleichstellung der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren. Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 48 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 25.03.2021 - 26 Sch 18/20 -, SchiedsVZ 2022, 40, 45 f.). In diesem Zusammenhang nimmt der Umstand, dass die Antragsgegnerin an der Beweisaufnahme vor dem Schiedsgericht - warum auch immer - nicht teilgenommen hat, ihr nicht a priori das Recht, Verfahrensfehler in Bezug auf diesen Verfahrensabschnitt zu rügen. Soweit andere Rechtsordnungen insoweit einen strengeren Ansatz verfolgen (vgl. etwa High Court Singapore (per Judith Prakash, J.), Entscheidung vom 29.09.1995 (Hainan Machinery Import and Export Corp. v. Donald & McArthy Pte Ltd.) - 1056/1994 -, Yearbook Commercial Arbitration (Volume XXII) 1997, 771, Tz. 13: „It appeared to me that having chosen not to attend, they had very little to criticise the way in which the arbitration had been conducted. […] They refused to participate in the arbitration at all and in that situation I found their complaint that the arbitrators had not considered whether there was sufficient evidence to make a finding in favour of the plaintiffs, unjustifiable”; vgl. dazu etwa Borris/Hennecke, in: Wolff (Hrsg.), New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. V, Rdnr. 334), ist dem für das deutsche Recht nicht zu folgen. Der ZPO liegt ausweislich der §§ 1027, 1048 ZPO ein anderes Regelungskonzept zugrunde, das u. a. mit Präklusionsregeln arbeitet, die jedoch an bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sind. Im Streitfall hat das Schiedsgericht jedenfalls keine Verfahrensvorschriften oder gar den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit dadurch verletzt, dass es nur eine Zeugin vernommen hat. Gemäß Art. 28 Abs. 1 der hier anwendbaren DIS-Schiedsordnung 2018 stellt das Schiedsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest. Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht nach Art. 28 Abs. 2 der DIS-Schiedsordnung 2018 auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 der DIS-Schiedsordnung 2018). Nach diesen Bestimmungen hat das Schiedsgericht also in Bezug auf die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ein außerordentliches weites Ermessen. Dieses Ermessen hat das Schiedsgericht im Streitfall nicht dadurch überschritten, dass es von den von der Antragstellerin (sic!) angebotenen Zeuginnen und Zeugen nur eine Zeugin gehört hat. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin es bereits im Schiedsverfahren hätte rügen müssen, dass nicht noch weitere Zeuginnen und Zeugen gehört worden sind, kommt es daher nicht an. Ebenso wenig begründet es einen Verstoß gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit oder andere zum verfahrensrechtlichen ordre public gehörenden Verfahrensvorschriften, dass das Schiedsgericht die Zeugin Name6 und nicht etwa stattdessen oder zusätzlich eine der anderen Zeuginnen oder Zeugen gehört hat. Auch insoweit ist ein Ermessensfehler des Schiedsgerichts nicht erkennbar. Entsprechendes gilt für die Art und Weise, in denen das Schiedsgericht die Vernehmung der Zeugin Name6 gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens angekündigt hat. Soweit die Antragsgegnerin insoweit die durch das Schiedsgericht gesetzten Fristen unter Hinweis auf § 217 ZPO als zu kurz erachtet, verkennt sie, dass § 217 ZPO auf die Ladung von Zeuginnen und Zeugen keine Anwendung findet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es auch in einem gerichtlichen Verfahren zulässig gewesen wäre, die Zeugin noch kurzfristig zum Termin hinzuzuladen (§ 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Erforderlich ist allein, dass die Parteien von jeder Anordnung zu benachrichtigen sind (§ 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO); eine bestimmte Frist sieht die ZPO insofern nicht vor. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang überdies auch nicht gegen § 1047 Abs. 2 ZPO verstoßen. Die Vorsitzende des Schiedsgerichts hatte bereits in ihrer an die Parteien des Schiedsverfahrens gerichteten E-Mail vom 29. April 2021 (Anlage AG 28) unter der Überschrift „Procedural Timetable“ für den 2. Juli 2021 ein „Hearing“ festgesetzt. Nachdem das Schiedsgericht mit E-Mail vom 28. Juni 2021 mitgeteilt hatte, dass in diesem Termin möglicherweise die Zeugin Name6 gehört werden soll, mussten die Parteien spätestens nach dem Erhalt der E-Mail der Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2021 (09:16 Uhr, Anlage AG 35) davon ausgehen, dass das Schiedsgericht in dem Termin vom 2. Juli 2021 beabsichtigt, die Zeugin Name6 zu hören. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles mit der sehr zeitigen Festsetzung des Termins und der Ankündigung der möglichen Zeugenvernehmung mit E-Mail vom 28. Juni 2021 verstößt die Handhabung des Schiedsgerichts nicht gegen § 1047 Abs. 2 ZPO. Auch der Umstand, dass die russischsprachigen Aussagen der Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt worden sind, begründet keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Zwar mag es in aller Regel praktisch klug sein, wenn das Schiedsgericht auch im Falle des Fehlens einer entsprechenden Parteivereinbarung für eine von den Parteien und ihren Bevollmächtigten unabhängige und durch eine anhand formaler Qualifikationen als kompetent ausgewiesene Person erfolgende Übersetzung derjenigen Zeugenaussagen Sorge trägt, die nicht in der Verfahrenssprache erfolgen. Eine rechtliche Verpflichtung für das Schiedsgericht, sein Verfahrensermessen in diesem Sinne auszuüben, bestand jedoch im Streitfall nicht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Parteien eines Schiedsverfahrens im Grundsatz frei sind, welche Anforderungen sie an eine ggf. erforderliche Übersetzung von Zeugenaussagen stellen wollen. So können die Parteien eines Schiedsverfahrens - etwa, um Kosten zu sparen - vereinbaren, dass Übersetzungen u. a. von Zeugenaussagen auch durch Personen erfolgen können, die über keine entsprechende formale Qualifikation verfügen oder nicht allgemein beeidigt im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG sind (vgl. dazu, dass selbst im Anwendungsbereich des § 185 GVG für die Eignung als Dolmetscher keine formalen Anforderungen bestehen, etwa BVerwG, Beschluss vom 30.03.1984 - 9 B 10001/84 -, NJW 1984, 2055; Neff, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2016, § 185 GVG, Rdnr. 6; Mayer, in: Kissel/Mayer (Hrsg.), GVG, 10. Aufl. 2021, § 185 GVG, Rdnr. 16; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23.01.1985 - 1 StR 722/84 -, NStZ 1985, 376, 376 f.: Hinzuziehung eines Häftlings als Dolmetscher). Genauso steht es den Parteien eines Schiedsverfahrens frei zu vereinbaren, für eine Übersetzung von Zeugenaussagen - etwa aus Gründen der Kostenersparnis - auf Personen zurückzugreifen, die im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen (vgl. für den Anwendungsbereich des § 185 GVG etwa BVerwG, Beschluss vom 30.03.1984 - 9 B 10001/84 -, NJW 1984, 2055: Bruder des Klägers als Dolmetscher). Der Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens durch das Schiedsgericht (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ist wiederum grundsätzlich genauso groß wie der für die Parteien. Unterschiedliche Spielräume für die Parteien einerseits und das Schiedsgericht andererseits finden sich in der ZPO nämlich nur ganz ausnahmsweise (etwa in § 1051 ZPO). Vor diesem Hintergrund begründet es keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn ein Schiedsgericht - wie im Streitfall - Aussagen einer Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher in die Verfahrenssprache übersetzt lässt, sondern sich mit der Übersetzung durch eine nicht allgemein im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG beeidigte Person begnügt, die zudem im Lager eines der Parteien des Schiedsverfahrens steht. Es kommt noch hinzu, dass die Antragsgegnerin etwaige Bedenken gegen die Übersetzung durch eine Person aus dem Lager der Antragstellerin dem Schiedsgericht vor der Vernehmung hätte mitteilen können. Dies hat sie indes versäumt. Die Antragsgegnerin hatte überdies auf den Vorschlag der Antragstellerin, dass die Aussagen der Zeugin von den beteiligten russischsprachigen Bevollmächtigten übersetzt würden, nicht reagiert. Das Schiedsgericht konnte daher davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin hiermit einverstanden sei. Nach den obigen Ausführungen begründet es auch keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, dass die Übersetzung zum Teil nicht durch eine Bevollmächtigte, sondern nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin durch eine Mitarbeiterin der Antragstellerin (s. Tz. 220 der Antragserwiderung, Bl. 133 d. A.) erfolgt ist. Auch diese Entscheidung hält sich noch in dem Schiedsgericht eröffneten Rahmen. Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich der Antragstellerin ausgeliefert, weil niemand eine Kontrollfunktion habe ausüben können, da der Zeugenvernehmung keine einzige neutrale Person beigewohnt habe, die der russischen Sprache mächtig gewesen sei, geht fehl. Ein Schiedsgericht kann ebenso wie ein staatliches Gericht in der Regel - gegebenenfalls mit Ausnahme gängiger Fremdsprachen wie etwa Englisch oder Französisch - die Übersetzung durch den Dolmetscher nicht überprüfen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - 1 StR 190/19 -, NStZ 2020, 103). Außerdem begründet es nach den obigen Ausführungen keinen Verstoß gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit oder andere zum verfahrensrechtlichen ordre public gehörenden Verfahrensvorschriften, dass das Schiedsgericht in Bezug auf die Dolmetscherrolle auf Personen zurückgegriffen hat, die dem Lager der Antragstellerin zuzurechnen waren. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Streitfall gar nicht die Behauptung aufgestellt, dass eine falsche oder unzureichende Übersetzung vorliegt; ein konkreter Tatsachenvortrag zu etwaigen Mängeln der Übersetzung fehlt (vgl. zu den Anforderungen an eine entsprechende Revisionsrüge im Strafverfahrensrecht etwa BGH, Urteil vom 23.01.1985 - 1 StR 722/84 -, NStZ 1985, 376, 376 f.; Beschluss vom 08.08.2017 - 1 StR 671/16 -, NJW 2017, 3797; Beschluss vom 14.08.2019 - 5 StR 337/19 -, juris). Selbst wenn man also insoweit - zu Unrecht - von einem Verfahrensfehler ausginge, würde es jedenfalls an der Kausalität eines etwaigen Verfahrensfehlers für den Inhalt des Schiedsspruchs fehlen. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, es wäre gar nicht möglich gewesen, im Nachhinein eine Transkription der russischsprachigen Aussage der Zeugin vorzunehmen, weil sich offensichtlich nur die übersetzende Person in der Nähe des Mikrofons befunden habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Antragsgegnerin hatte ebenso wenig wie die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass eine Transkription der russischsprachigen Aussage der Zeugin vorgenommen wird oder im Nachhinein von der Antragsgegnerin erstellt werden kann. Die Antragsgegnerin hätte - in der Person von Name8, der bei dem Treffen in Stadt2 am 14. August 2019 für den Geschäftsführer übersetzt hatte, oder aber ggf. in Begleitung eines von ihr für diese Zwecke verpflichteten Dolmetschers - an der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung der Zeugin teilnehmen können, wenn sie besorgt hätte, dass etwaige Zeugenaussagen nicht zutreffend übersetzt werden. Auch eine Verletzung der dem Schiedsgericht obliegenden Pflicht, im Rahmen einer Zeugenvernehmung die Wahrheitsfindung gefährdende Interventionen der Parteien zu unterbinden (vgl. zu dieser Pflicht etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 48), lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Soweit die Antragstellerin insoweit vorgetragen hat (s. Tz. 205 der Antragserwiderung, Bl. 130 d. A.), das Schiedsgericht habe die anwesenden Personen mehrfach ermahnen müssen, dass die Zeugin die Fragen zu beantworten habe und nicht alle anderen im Raum, ergibt sich daraus, dass das Schiedsgericht insoweit durch die Ermahnungen seiner Aufgabe gerecht geworden ist, die Wahrheitsfindung gefährdende Interventionen der Parteien zu unterbinden. c. Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe verkannt, dass die Schiedsklage der Antragstellerin gar nicht schlüssig gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Auch insoweit gilt das Verbot einer révision au fond. Die Antragsgegnerin betont zwar zu Recht, dass das Schiedsgericht verpflichtet gewesen ist, trotz der nur rudimentären Mitwirkung der Antragsgegnerin an dem Schiedsverfahren die Schlüssigkeit der Schiedsklage nicht einfach zu unterstellen, sondern selbständig zu prüfen (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 25.04.2016 - 34 Sch 12/15 -, BeckRS 2016, 8633). Ob das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang aber zu Recht von der Schlüssigkeit der Schiedsklage ausgegangen ist oder nicht, unterliegt wegen des Verbots einer révision au fond nicht der Überprüfung durch den Senat. Insoweit kann auch im Anwendungsbereich des § 1048 Abs. 3 ZPO nichts anderes gelten als in allen anderen Fällen, denn es kann nicht angehen, dass das Verbot einer révision au fond im Anwendungsbereich des § 1048 Abs. 3 ZPO weniger streng als sonst gehandhabt wird, da ansonsten diejenige Partei eines Schiedsverfahrens, die sich daran nicht oder nur punktuell beteiligt, besser gestellt wäre als eine Partei, die ihre Mitwirkungsobliegenheiten in Bezug auf ein Schiedsverfahren ernst nimmt. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des Schiedsspruchs sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. d. Auch die Rüge der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch sei nur infolge eines Prozessbetrugs seitens der für die Antragstellerin handelnden Personen erwirkt worden (Tz. 275 der Antragserwiderung, Bl. 144 f. d. A.), greift nicht durch. Einem durch Prozessbetrug erwirkten Schiedsspruch ist allerdings die Anerkennung und Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zu versagen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt sind. Wäre der Schiedsspruch durch einen Prozessbetrug von Seiten der für die Antragstellerin handelnden Personen erwirkt worden, dann wäre der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO und damit ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO an sich gegeben. Dieser unterläge aber wie die Geltendmachung von Restitutionsgründen in Bezug auf Verfahren vor dem staatlichen Gericht den Einschränkungen der §§ 581 f. ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 02.11.2000 - III ZB 55/99 -, BGHZ 145, 376, 380 f.; Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15 -, NJW-RR 2017, 313, 319; Senat, Beschluss vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 -, IHR 2021, 155, 159; Mavrantonakis, Das Verbot der révision au fond im internationalen Handelsschiedsverfahren, 2021, S. 171; Saenger, in: ders. (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 1059, Rdnr. 27; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1059, Rdnr. 28). Sie führen hier dazu, dass die im Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO liegende ordre public-Widrigkeit dem Schiedsspruch nicht entgegengesetzt werden kann. Wegen des behaupteten Verfahrensbetruges ist weder eine rechtskräftige Verurteilung ergangen noch festgestellt, dass die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen konnte (§ 581 Abs. 1 ZPO). Deswegen greift auch die auf einen angeblichen Prozessbetrug gestützte Hilfsaufrechnung der Antragsgegnerin (Tz. 275 der Antragserwiderung, Bl. 144 f. d. A.) nicht durch. Ein Verstoß gegen den ordre public kann allerdings auch in Betracht kommen, wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel nach den für die Anwendung des § 826 BGB auf ein Urteil staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu werten ist. Eine Durchbrechung der Rechtskraft unter dem Aspekt des § 826 BGB ist dabei aber in Fällen, in denen das Erschleichen eines Urteils durch eine strafbare Handlung behauptet wird, nur unter den Voraussetzungen des § 582 ZPO gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1988 - XI ZR 85/88 -, juris; Vollkommer, in: Zöller, a. a. O., vor § 322, Rdnr. 73). Erforderlich ist danach für die Durchbrechung der einem Schiedsspruch gemäß § 1055 ZPO zukommenden Rechtskraft, dass die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Einwand des Erschleichens des Schiedsspruchs durch eine strafbare Handlung bereits in dem Schiedsverfahren geltend zu machen. Im systematischen Vergleich wird die Subsidiarität des Einwandes, dass der Schiedsspruch auf eine Straftat zurückzuführen ist, dadurch bestätigt, dass eine entsprechende Würdigung auch in einem die Anerkennung eines ausländischen Urteils oder deren Versagung betreffenden Exequaturverfahren gilt. Auch in einem solchen Verfahren soll eine Partei, die sich vor dem ausländischen Gericht eingelassen hat, nicht erneut rügen können, der Gegner habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erwirkt; vielmehr ist die Partei im Exequaturverfahren mit Tatsachenvortrag ausgeschlossen, den sie bereits im Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingebracht hat oder hätte einbringen können (vgl. Senat, Beschluss vom 07.09.2020 - 26 Sch 2/20 -, IHR 2021, 155, 159 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist die Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren mit dem von ihr erhobenen Einwand des Prozessbetruges ausgeschlossen, weil sie im Schiedsverfahren Gelegenheit hatte, deutlich zu machen, dass aus ihrer Sicht die Antragstellerin zumindest fahrlässig unwahr im Schiedsverfahren vorgetragen und mithin das Schiedsgericht hinsichtlich der tatsächlich unter dem Vertrag 1/2018 erhaltenen Leistungen getäuscht habe. e. Auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch leide „an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel“, da die dem Schiedsspruch zugrundeliegende, am 14. August 2019 in Stadt2 getroffene Vereinbarung infolge einer wirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig sei, geht fehl. Die entsprechende Anfechtung geht bereits deswegen ins Leere, weil die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB im Jahre 2022 längst abgelaufen war. Davon abgesehen begründet die Nichtigkeit eines einem Schiedsspruch zugrundeliegenden Vertrages nicht per se einen Verfahrensmangel. Die für den Fall erklärte Hilfsaufrechnung (s. Tz. 349 der Antragserwiderung, Bl. 158 d. A.), dass der Senat die Anfechtung als wirksam erachtet, kommt daher nicht zum Tragen, da die entsprechende innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten ist. Es kommt noch hinzu, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Anfechtung bereits im Schiedsverfahren hätte erklären können und müssen. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz vom 14. Juni 2022 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. 5. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3, Rdnr. 16.147). Der Hauptsachewert beträgt danach hier € 837.387,43 (vgl. Ziff. 1 und 2 des Tenors des Schiedsspruchs).