Beschluss
26 U 69/22
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0623.26U69.22.00
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Leitsätze
1. Die Darlegungs- und Beweislast für eine die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 604 Abs. 3 BGB ausschließende fest vereinbarte Leihdauer (§ 604 Abs. 1 BGB) oder einen vereinbarten Zweck (§ 604 Abs. 2 BGB) trägt der Entleiher.
2. Aus § 17a Abs 5 und 6 GVG folgt, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich oder unausgesprochen zu bejahen, grundsätzlich als bindend hinnehmen muss.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das am 22. Dezember 2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 15.800,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast für eine die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 604 Abs. 3 BGB ausschließende fest vereinbarte Leihdauer (§ 604 Abs. 1 BGB) oder einen vereinbarten Zweck (§ 604 Abs. 2 BGB) trägt der Entleiher. 2. Aus § 17a Abs 5 und 6 GVG folgt, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich oder unausgesprochen zu bejahen, grundsätzlich als bindend hinnehmen muss. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das am 22. Dezember 2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf € 15.800,00 festgesetzt. I. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Sach- und Rechtslage kann mit der Beklagten im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23. Mai 2023, in dem Ergänzungen der tatsächlichen Feststellungen dargestellt sind, wird Bezug genommen. Des Weiteren wird auf die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage unter I. 1 und I. 2 der Gründe des Beschlusses des Senats vom 23. Mai 2023 (Bl. 101 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat zu den Hinweisen des Senats wie folgt Stellung genommen: Nach § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sei im Streitfall das Familiengericht zuständig. Zwar seien die Parteien im Zeitpunkt der Klageeinreichung ehemalige Verlobte, doch auch ein ehemaliges Verlöbnis habe Auswirkungen auf die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Die Parteien hätten sich damals in der Ukraine miteinander verlobt. Noch am Tage des Verlöbnisses hätten die Parteien „den Verlobungsring gekauft“. Die Parteien hätten sodann am 13. November 2013 eine notarielle Unterhaltsvereinbarung geschlossen. Die Beklagte beantragt (der Sache nach hilfsweise), den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht (Familiengericht) zu verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 19. Juni 2023 (Bl. 113 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Der Senat bleibt auch nach nochmaliger Überprüfung bei seiner in dem Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2023 (Bl. 101 ff. d. A.) näher begründeten Auffassung. Die Stellungnahme der Beklagten zu den Hinweisen des Senats gibt für eine abweichende rechtliche Beurteilung keinen Anlass. Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein Amtsgericht kommt nicht in Betracht. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG, der hier nach § 17a Abs. 6 GVG entsprechende Anwendung findet, prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies bedeutet, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich oder unausgesprochen zu bejahen, grundsätzlich als bindend hinnehmen muss (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 40/08 -, NJW 2008, 3572, 3573; Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16 -, NVwZ-RR 2020, 380, 381; Gerhold, in: Graf (Hrsg.); BeckOK GVG, 19. Edition, Stand: 15.05.2023, § 17a GVG, Rdnr. 17; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 17a GVG, Rdnr. 18; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 17a GVG, Rdnr. 24; Kissel, NJW 1991, 945, 950). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zweifelhaft ist. Die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG entfällt dadurch nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2008 - V ZB 40/08 -, NJW 2008, 3572, 3573). Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts gilt allerdings nach verbreiteter Ansicht nicht ausnahmslos (zu einer - hier nicht einschlägigen Ausnahme - im Anwendungsbereich des Art. 34 Satz 3 GG vgl. etwa LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2020 - L 6 AS 269/19 -, juris; Gerhold, a. a. O., § 17a GVG, Rdnr. 17). Eine Ausnahme von dem Überprüfungsverbot nach § 17a Abs. 5 GVG wird insbesondere für den Fall erwogen, in dem die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt worden ist. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, soll die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen sein (in diesem Sinne etwa BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16 -, NVwZ-RR 2020, 380, 381; Urteil vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22 -, NJW 2022, 3644; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 17a GVG, Rdnr. 18; Rathmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 17a GVG, Rdnr. 17; Wittschier, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 17a GVG, Rdnr. 21). Begründet wird diese Ansicht mit dem Gedanken, dass andernfalls der Partei, welche die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat, das von dem Gesetzgeber vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde allein deshalb abgeschnitten wäre, weil das Gericht erster Instanz verfahrensfehlerhaft erst mit der Entscheidung über die Hauptsache ausdrücklich oder konkludent auch über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16 -, NVwZ-RR 2020, 380, 381; Urteil vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22 -, NJW 2022, 3644). Die Nachholung der durch die Rechtswegrüge veranlassten Prüfung des Rechtswegs soll dann in der Weise erfolgen, dass das zweitinstanzliche Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren prüft, das Verfahren gem. § 17a Abs. 4 GVG in den richtigen Rechtsweg verweist und ggf. - unter den Voraussetzungen von § 17a Abs. 4 GVG - die Rechtsbeschwerde zulässt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16 -, NVwZ-RR 2020, 380, 381; Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle (Hrsg.), ZPO, 81. Aufl. 2023, § 17a GVG, Rdnr. 43). Es kann offenbleiben, ob dieser vom Wortlaut des § 17a Abs. 5 GVG abweichenden Ansicht zu folgen ist, da jedenfalls die Voraussetzungen einer derartigen Ausnahme im Streitfall eindeutig nicht vorliegen. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug keine Zuständigkeitsrüge erhoben. Überdies hat sie vor dem Landgericht noch nicht einmal den Tatsachenvortrag (früheres Verlöbnis der Parteien) gehalten, mit dem sie jetzt ihre Zuständigkeitsrüge begründet. Unter diesen Umständen bestand für das Landgericht kein Anlass zu einer Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG; ein Abweichen von dem in § 17a Abs. 5 GVG geregelten Überprüfungsverbot kommt daher im Streitfall nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das vorliegende Verfahren tatsächlich Ansprüche zwischen ehemals verlobten Personen „im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses“ im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG betrifft, was angesichts des wohl nicht unerheblichen zeitlichen Abstands zwischen der Beendigung des Verlöbnisses und dem Abschluss des Leihvertrages möglicherweise Zweifeln unterliegt. Im Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2023 Bezug (dort Ziff. II. 1 und II. 2, Bl. 101 ff. d. A.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren ist auf € 15.800,00 festzusetzen (vgl. Ziff. II des Hinweisbeschlusses vom 23. Mai 2023). --- Vorausgegangen ist unter dem 23.05.2023 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat auf seine Absicht hin, die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Dezember 2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Juni 2023. I. Der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Insbesondere erachtet er die Berufung als offensichtlich unbegründet (1 und 2) und hält eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (3). 1. Der Kläger verlangt die Rückgabe eines Fahrzeugs. Die Beklagte war die nichteheliche Lebensgefährtin des Klägers. Dieser stellte der Beklagten das in Rede stehende Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung. Das Fahrzeug hat einen Zeitwert von € 15.800,00. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Juli 2022 verlangte der Kläger das Fahrzeug zurück (Anlage K2). Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Personenkraftwagen der Marke A (3 Türer) mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrgestellnummer …, nebst sämtlichen Schlüsseln an den Kläger herauszugeben (1), der Beklagten eine Frist zur Herausgabe von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen (2) und die Beklagte zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist € 15.800,00 „nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz“ seit Fristablauf an den Kläger zu zahlen (3). Wegen der Säumnis der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 erging am selben Tag gegen die Beklagte ein antragsgemäßes Versäumnisurteil (Bl. 40 f. d. A.). Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte fristgemäß Einspruch ein. Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 24. November 2022 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 24. November 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, dass sie das Fahrzeug dauerhaft erhalte. Zweck der Leihe sei „die Mobilität der Beklagten im Hinblick auf die Notwendigkeit von familiären Besorgungen gewesen“. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit dem angegriffenen Urteil vom 22. Dezember 2022 hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 24. November 2022 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, der Kläger könne das Fahrzeug gemäß § 604 Abs. 3 BGB herausverlangen. Die Parteien hätten unstreitig einen Leihvertrag gemäß § 598 BGB geschlossen, indem der Kläger der Beklagten das Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien keine konkrete Dauer der Leihe vereinbart hätten und folglich der Kläger gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit die Herausgabe verlangen könne. Die Beweislast für eine die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 604 Abs. 3 BGB ausschließende Leihdauer oder einen vereinbarten Zweck trage der Entleiher, hier also die Beklagte. Für ihre Behauptung, die Leihe sei „als dauerhaft vereinbart worden und der Zweck der Leihe sei mit Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entfallen“, habe die Beklage keinen Beweis angetreten. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 22. Dezember 2022 (Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2022 (Bl. 67 d. A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem hier am 30. Dezember 2022 eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt (Bl. 70 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. März 2023 (Bl. 80 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 21. März 2023 begründet, der hier per beA am 22. März 2023 eingegangen ist (Bl. 82 ff. d. A.). Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt in erster Linie, dass das Landgericht verkannt habe, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. Ihm fehle daher die Aktivlegitimation. Die Klage hätte daher - so die Beklagte weiter - bereits aus diesem Grund abgewiesen werden müssen. Zudem habe die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorgebracht, dass ihr das Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung gestellt worden sei. Dies habe den Hintergrund gehabt, dass die Beklagte und der Kläger in früheren Jahren eine Unterhaltsvereinbarung getroffen hätten. Diese habe zwar nicht zwingend vorgesehen, dass auch der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs dazugehöre, habe aber festgehalten, dass die Beklagte auch berufstätig sein solle. Den entsprechenden Arbeitsplatz habe der Kläger der Beklagten „zumindest formal“ zur Verfügung gestellt. Schon aus tatsächlichen Gründen sei es für die Beklagte daher notwendig gewesen, ein Kraftfahrzeug zu besitzen. Die Gebrauchsüberlassung sei auf Dauer angelegt gewesen. Eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Zudem sei der Klageantrag zu 1 zu unbestimmt, soweit darin von „sämtlichen Schlüsseln“ gesprochen werde. Darüber hinaus sei der Vortrag zum Klageantrag zu 2 unschlüssig, da der Kläger lediglich vorgebracht habe, dass das Fahrzeug einen Zeitwert von „ca. € 15.8000,00“ habe. Eine „circa-Angabe“ erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen schlüssigen Vortrag zu einem bestimmten Zahlungsanspruch. Außerdem habe die Beklagte bereits im Rahmen ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass ihr unbekannt sei, ob das Fahrzeug ggf. „finanziert“ worden sei. In diesem Fall wäre der Kläger - so die Beklagte weiter - für einen etwaigen Zahlungsanspruch nicht aktivlegitimiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 21. März 2023 Bezug genommen (Bl. 82 ff. d. A.). Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Dezember 2022, Aktenzeichen 7 O 149/22, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 24. November 2022 nämlich zu Recht aufrechterhalten. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger das Fahrzeug nach § 604 Abs. 3 BGB herausverlangen kann. Die Parteien haben einen Leihvertrag im Sinne des § 598 BGB geschlossen, indem der Kläger der Beklagten das Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (§ 604 Abs. 3 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für eine die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 604 Abs. 3 BGB ausschließende fest vereinbarte Leihdauer (§ 604 Abs. 1 BGB) oder einen vereinbarten Zweck (§ 604 Abs. 2 BGB) trägt der Entleiher (vgl. etwa LG Göttingen, Urteil vom 09.12.1993 - 8 O 314/93 -, MDR 1994, 248; LG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 19 O 166/19 -, BeckRS 2020, 27414; Colling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger (Hrsg.), jurisPK-BGB, 9. Aufl, 2020, § 604, Rdnr. 28; Graf v. Westphalen, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 604, Rdnr. 3; Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 604, Rdnr. 5; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, § 604, Rdnr. 3). Die Beklagte ist insoweit jedoch - wie vom Landgericht zutreffend festgestellt - beweisfällig geblieben. Der Einwand der Beklagten, ihre diesbezügliche Behauptung sei durch den Kläger im ersten Rechtszug doch gar nicht bestritten worden, geht fehl. Der Senat muss vielmehr davon ausgehen, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Parteien eine fest vereinbarte Leihdauer oder einen vereinbarten Zweck vereinbart haben (§ 314 ZPO). Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO nämlich den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1995 - V ZR 179/94 -, WM 1996, 89, 90; Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 25/98 -, BGHZ 140, 335, 339; Versäumnisurteil vom 15.06.2000 - III ZR 305/98 -, WM 2000, 1548, 1549; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04 -, juris). Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VII ZR 216/99 -, WM 2000, 1871, 1872; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016 - 8 U 159/14 -, juris; Urteil vom 27.01.2023 - 26 U 29/22 -, juris). Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand nicht berichtigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 277/09 -, juris; Senat, Beschluss vom 26.11.2020 - 26 U 64/20 -, juris; Urteil vom 10.12.2020 - 26 U 29/19 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016 - 8 U 159/14 -, juris; Urteil vom 05.10.2018 - 8 U 203/17 -, NJOZ 2019, 901, 903; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 - 9 U 12/21 -, juris). Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. So liegt es hier. Auch die weiteren Einwände der Beklagten in Bezug auf das Herausgabeverlangen des Klägers tragen keine andere rechtliche Beurteilung. Ihr Einwand, dem Kläger fehle die Aktivlegitimation, weil er nicht bewiesen habe, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei, ist nicht stichhaltig. Es ist für den Ausgang des Rechtsstreits vollkommen irrelevant, ob der Kläger nicht nur Verleiher im Sinne des § 598 BGB, sondern zudem auch noch Eigentümer des Fahrzeugs ist. Das Herausgabeverlangen des Klägers ist - wie gezeigt - schon nach § 604 Abs. 3 BGB begründet. Im Übrigen kann der Entleiher dem Rückgabeverlangen des Verleihers ohnehin nicht entgegenhalten, dass ein Dritter Eigentümer der Leihsache ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.07.2011 - V ZR 21/11 -, NJW-RR 2011, 1578, 1579; Mansel, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 604, Rdnr. 3; Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, § 604, Rdnr. 3). Soweit die Beklagte die Ansicht ist, der Klageantrag zu 1 sei zu unbestimmt, soweit darin von „sämtlichen Schlüsseln“ gesprochen werde, trifft dies nicht zu. Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt, wenn er diese konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagte abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses der Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie ihres Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 -, NJW 2016, 317, 317 f.; Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14 -, NJW 2016, 1094, 1095). Nach diesen Maßstäben ist der Herausgabeantrag des Klägers auch noch insoweit hinreichend bestimmt, als darin von „sämtlichen Schlüsseln“ gesprochen wird. Aus der Verwendung des Plurals wird deutlich, dass der Kläger davon ausgeht, dass die Beklagte über mehrere Schlüssel verfügt. Alle im Besitz der Beklagten befindlichen Schlüssel sind auf der Basis des Tenors des Landgerichts herauszugeben, so dass auf Seiten der Beklagten keine Zweifel über den Umfang der Herausgabeverpflichtung aufkommen können. Insofern kann eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden (in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 -, NJW 2016, 317, 318, für die prima facie vergleichbare Verurteilung des (dortigen) Beklagten, an den (dortigen) Kläger „sämtliche Tonbandaufnahmen“ herauszugeben, „auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden“). Der Einwand der Beklagten, der Vortrag des Klägers zum Klageantrag zu 2 sei unschlüssig, da dieser lediglich vorgebracht habe, dass das Fahrzeug einen Zeitwert von „ca. € 15.8000,00“ habe, liegt neben der Sache, da das Landgericht im unstreitigen Teil des Sachverhalts festgestellt hat, dass das Fahrzeug einen Zeitwert von € 15.800,00 hat. Auch an diese nach dem Tatbestand zwischen den Parteien unstreitige Feststellung ist der Senat gebunden (§ 314 ZPO). Soweit die Beklagte einwendet, sie habe bereits im Rahmen ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass ihr unbekannt sei, ob das Fahrzeug ggf. „finanziert“ worden sei, verkennt sie, dass diese Frage im Rahmen des § 259 ZPO ohne jede Bedeutung ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage nach § 259 ZPO ist allein die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung, also im Streitfall die nach dem bisherigen Prozessverhalten auf der Hand liegende Besorgnis, dass die Beklagte den Herausgabeanspruch des Klägers aus § 604 Abs. 3 BGB nicht rechtzeitig erfüllen wird. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des OLG München in dem Verfahren 15 U 5245/07 (Endurteil vom 23.04.2008, BeckRS 2008, 9857) geht fehl. Diese Entscheidung befasst sich zuvörderst mit der Frage, ob § 281 BGB auf eine Herausgabeklage aus § 985 BGB Anwendung findet. Darum geht es hier jedoch nicht. Im Übrigen unterliegt es keinem Zweifel, dass ein obligatorischer Herausgabegläubiger insbesondere bei Ungewissheit über die Erfolgsaussichten der Vollstreckung des Herausgabeanspruchs ein Interesse an der Möglichkeit eines rechtssicheren Übergangs zum Schadensersatz hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2016 - V ZR 89/15 -, NJW 2016, 3235, 3237). § 281 BGB gilt auch für vertragliche Herausgabeansprüche (vgl. etwa Stadler, in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 281, Rdnr. 2). Damit kann - wie von § 255 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt - der Kläger für den Fall, dass die Beklagte nicht vor dem Ablauf der Frist den erhobenen Herausgabeanspruch befriedigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. 3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316, 319 f.; Senat, Beschluss vom 26.11.2021 - 26 U 65/21 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris; Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris). Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11 -, VersR 2013, 604; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 522, Rdnr. 12.1). Eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hingegen reicht nicht, um eine mündliche Verhandlung als geboten anzusehen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 9. Aufl. 2021, § 522, Rdnr. 12.1). Im vorliegenden Fall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne weiteres möglich. Nach alledem rät der Senat der Beklagten, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf € 15.800,00 festzusetzen. Der Antrag zu 3 erhöht den Streitwert nicht, da dieser Antrag und der Antrag zu 1 wirtschaftlich identisch sind. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte entweder die Sache herausgeben oder nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz leisten, nicht aber zugleich beiden Begehren nachkommen muss (in Bezug auf die Rechtsmittelbeschwer so auch BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - V ZB 63/16 -, NJW-RR 2018, 331, 332). Auch dem Antrag auf Fristsetzung kommt kein eigenständiger Wert zu (vgl. wiederum BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - V ZB 63/16 -, NJW-RR 2018, 331, 332).