Beschluss
3 U 121/24
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0108.3U121.24.00
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Leitsätze
1. § 531 Abs. 2 ZPO findet grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung.
2. Die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer GmbH in deren Geschäftsraum setzt nicht voraus, dass das Schriftstück eine geschäftliche Tätigkeit betrifft. Die Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum kann auch in einer persönlichen Angelegenheit des Geschäftsführers erfolgen.
3. § 179 ZPO gilt auch bei der Annahmeverweigerung durch den Ersatzzustellungsempfänger.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 04.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Dem Verfügungsbeklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Januar 2025 gegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 531 Abs. 2 ZPO findet grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung. 2. Die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter einer GmbH in deren Geschäftsraum setzt nicht voraus, dass das Schriftstück eine geschäftliche Tätigkeit betrifft. Die Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum kann auch in einer persönlichen Angelegenheit des Geschäftsführers erfolgen. 3. § 179 ZPO gilt auch bei der Annahmeverweigerung durch den Ersatzzustellungsempfänger. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 04.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Verfügungsbeklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Januar 2025 gegeben. Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. I. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Nutzungsberechtigung in Bezug auf die Domain „www.(...).de“ sowie um die Zugriffsberechtigung auf einen bei der X geführten Account. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“) vermittelt Betreuungsdienstleistungen im Rahmen der Betreuung in häuslicher Gemeinschaft. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: „Beklagter“) war an der Gesellschaft beteiligt und seit Gründung der Klägerin bis Mitte des Jahres 2024 deren Geschäftsführer. Am 17.12.2018 wurde für den Geschäftsbetrieb der Klägerin der Domainname „www.(...).de“ und am 27.10.2019 ferner der Domainname „www.(…).eu“ durch den Beklagten im eigenen Namen registriert. Der Beklagte ist auch nach wie vor als Domaininhaber mit der im Rubrum genannten Adresse eingetragen. Eine explizite Vereinbarung, wer Inhaber der streitgegenständlichen Domainnamen oder des bei der X unter der Kundennummer … geführten Kontos sein soll, trafen die Parteien nicht. Die genannten Domainnamen wurden in der Vergangenheit ausschließlich in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin genutzt. Auch die in Verbindung mit der Erstellung und dem Betrieb der Website und der Registrierung und Aufrechterhaltung der Domainname entstandenen Kosten wurden von der Klägerin getragen. Der Beklagte hat seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Klägerin am 09.05.2024 mit sofortiger Wirkung gekündigt. In der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2024 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und die Herren A und B zu neuen Geschäftsführern bestellt. Am 07.06.2024 erlangte die Klägerin erstmals Kenntnis davon, dass sie keinen Zugriff mehr auf die in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin genutzten Internetseiten unter der oben genannten Domain hat. In einem Telefonat mit der die Internetseite betreuenden Agentur - C - wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Agentur seit Anfang des Monats Juni 2024 keinen Zugriff mehr auf die Webseiten unter den oben genannten Domainnamen habe, da die Login-Daten geändert worden seien. Seit diesem Zeitpunkt sind die Inhalte auf der Website unter dem Domainnamen „www.(…).de“ mehrfach geändert worden. So wurden die Geschäftsführer A und B nicht mehr als „Berater vor Ort“ gelistet und das Logo der Klägerin wurde, ebenso wie das Impressum, abgeändert. Es wird nunmehr die D Sp.zo.o, ul. Straße1, Stadt1 als Webseitenbetreiberin genannt. Auf zahlreichen Seiten befindet sich hingegen nach wie vor das Logo der Klägerin, das beim DMPA u.a. für Ambulante und Stationäre Pflegedienste eingetragen ist. Auch werden unter dem Domainnamen einige PDF-Dateien abrufbar gehalten, in denen der Name der Klägerin und ihr geschütztes Logo verwendet werden. Auf Grundlage eines Umschreibungsantrags vom 24.05.2024 wurde der streitgegenständliche Account bei dem Internet-Service-Provider X unter der Kundennummer … auf die polnische Gesellschaft D Stadt1 Sp. z.o.o., ul. Straße1, Stadt1, Polen, Handelsregisternummer …, umgeschrieben. Der Beklagte ist bzw. war Gesellschafter, aber nicht Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Am Sitz Stadt1 sind ausweislich des Auszugs aus dem polnischen Handelsregister vom 03.09.2024 nur die Unternehmen D1 Sp.z.o.o. und D Sp.z.o.o. gelistet. Erstere ist eine in Liquidation befindliche Schwestergesellschaft der Klägerin. An letzterer Gesellschaft hält der Beklagte 50% der Gesellschaftsanteile und ist stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft sowie deren Bevollmächtigter. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2024 unter anderem erfolglos aufgefordert, der Klägerin den Zugang zu dem in Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb der Klägerin genutzten Konto bei der X, insbesondere dem unter der Kundennummer … geführten Konto, einzuräumen und die Domainnamen „www.(...).de" und „www.(...).eu" auf die Klägerin zu übertragen. Mit E-Mail vom 21.08.2024 sandte der Beklagte eine E-Mail von der Absenderadresse (…)@(…) an die Empfängeradresse (…)@(…) mit u. a. folgendem Inhalt: „Liebe Partner, Die Agenturen der D Gruppe in Polen, Rumänien und Deutschland, hier wurde vor kurzem eine deutsche UG in Stadt3 gegründet, wird zum 01.09 von D umbenannt in "F" […] Da in der Vergangenheit es drei Mitarbeiter gab in unserem Team, zu dessen Zeiten es zu massiven Datenverlusten, Mitlesen und Löschen von E-Mails kam, haben wir beschlossen allen einen E-Mail Umzug zu einem neuem sauberem X Konto, das uns leider sehr viel mehr Geld als unser alter Vertrag kostet, aber nur so maximale Sicherheit aller Daten gewährleistet ist, einzurichten. Die alten Emails können weiter benutzt werden, aber die Historie siedelt um, es gehen so aber keine Kundenanfragen verloren. Wer möchte, dem kann ich eine Weiterleitung einrichten. Wer kein F Konto möchte, der kann ebenso Bescheid geben. […] Mit freundlichen Grüßen / Z pozdrowieniami I Inhaber [...] D Sp. z. o. o. ul. Straße1, Stadt1 … Geschäftsführung: H". Mit Schreiben vom 23.09.2024 hat die F Sp.Z.o.o. der Klägerin die streitgegenständlichen Domains zum Kaufpreis von 35.000,00 EUR angeboten. Der Betrag beinhalte Kosten für die Werbeagentur C sowie IT-Dienstleistungen des Unternehmens J, die die ehemalige D Sp.z.o.o. seit einiger Zeit für die Klägerin übernommen habe, um diese zu entlasten. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, das X Kundenkonto sei zunächst von dem Beklagten auf sie übertragen worden und dabei sei vergessen worden, die Domain ebenfalls auf sie umzutragen. Erst dann sei das Konto auf die D übertragen worden. Der Beklagte habe die tatsächliche Gewalt über das streitgegenständliche Konto und die Domainnamen. Als Domaininhaber sei er in der Lage, Verfügungen betreffend den Domainnamen und das Konto vorzunehmen. Der Beklagte geriere sich als faktischer Geschäftsführer. Seine E-Mail vom 21.08.2024 zeige, dass er mit dem Domainnamen und den darunter eingerichteten E-Mail-Adressen die volle Kontrolle über die Außenkommunikation der Klägerin übernommen habe. In seiner E-Mail Signatur bezeichne er sich als „Inhaber" der Gesellschaft D Sp.Z.o.o und führe nach dem Gesamterscheinungsbild die Geschäfte der Gesellschaft durch eigenes Handeln in maßgeblicher Weise. Dies sei für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ausreichend. Der Beklagte sei passivlegitimiert, weil er noch Inhaber der Domain sei. Er sei auch diejenige Person, die die rechtswidrige Übertragung vorgenommen habe. Mit Beschluss vom 11.07.2024 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung antragsgemäß verpflichtet, (1.) den Domainnamen „www.(…).de" mit den vor dem 22.04.2024 im Internet abrufbar gehaltenen Inhalten wieder abrufbar zu halten und der Klägerin den Zugriff zu dem unter der … bei der X, Straße2, Stadt2, geführten Account, in dem unter anderem der Domainname „www.(...).de" und die unter diesem im Internet abrufbar gehaltene Webseite verwaltet werden, zu übermitteln und (2.) ihm untersagt, über die von ihm registrierten Domainnamen „www.(...).de" und „www.(...).eu" entgeltlich oder unentgeltlich zu verfügen, ausgenommen die Übertragung auf die Klägerin. Der Beschluss wurde am 15.07.2024 dem Klägervertreter zugestellt. Ferner wurde der Beschluss am 13.08.2024 an der Zustellanschrift der K GmbH in Stadt4, Herrn K, dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft, nach Beauftragung durch die Klägerin von einer Gerichtsvollzieherin übergeben. Neben Herrn K ist auch der Beklagte Geschäftsführer der K GmbH. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.08.2024 hat der Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2024 Widerspruch eingelegt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgericht Frankfurt am Main vom 11.07.2024 zu bestätigen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2024 aufzuheben. Ein Treuhandverhältnis habe zwischen den Parteien nicht bestanden; es ergäbe sich aus dem Vortrag der Klägerin keine „Absprache“, wonach der Antragsgegner die streitgegenständlichen Domainnamen „im Namen der Firma“ habe registrieren müssen. Die gewählte Form der Registrierung sei durch die Klägerin auch nicht beanstandet worden. Mangels Verfügungsberechtigung über das X Konto könne er zudem die Auflagen gemäß Ziffer 1 und 2 der einstweiligen Verfügung vom 11.07.2024 nicht persönlich erfüllen. Die einstweilige Verfügung sei gem. § 927 ZPO aufzuheben, weil die einmonatige Vollziehungsfrist nicht eingehalten worden sei. Es liege keine wirksame Ersatzzustellung gem. § 178 Abs. 1 ZPO vor. Bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher am 13.08.2024 sei ausweislich der Zustellungsurkunde ein Versuch, den Beklagten persönlich zu erreichen, nicht unternommen worden. Auch sei ein Zustellversuch in der Wohnung des Beklagten nicht erfolgt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 04.12.2024 die einstweilige Verfügung vom 11.07.2024 bestätigt. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die genannten Domainnamen zu. Zwischen den Parteien habe ein Dienstvertragsverhältnis (Geschäftsführervertrag) bestanden, im Rahmen dessen der Beklagte die genannten Domains und das Konto habe registrieren bzw. eintragen lassen. Nach Auslegung des Vertragsverhältnisses habe, da der Beklagte die Domains und das Konto auf sich persönlich hat registrieren bzw. eintragen lassen, ein Treuhandverhältnis zwischen ihm und der Klägerin diesbezüglich bestanden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sei der Beklagte im Rahmen seiner nachvertraglichen Nebenpflichten verpflichtet gewesen, gemäß den §§ 675, 667 BGB der Klägerin all das, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, herauszugeben. Dies beinhalte zum einen die Verpflichtung, der Klägerin die Domaininhaberschaft zu verschaffen und gegenüber den zuständigen Behörden die entsprechenden Erklärungen abzugeben, was hier aber nicht beantragt worden sei. Als Minus zu diesem Anspruch bestehe jedoch die Verpflichtung des Beklagten, es zu unterlassen, über die beiden gegenständlichen Domainnamen zu verfügen oder auf eine Übertragung auf Dritte hinzuwirken. Aus denselben Gründen habe die Klägerin auch einen Anspruch auf den Zugriff auf das unter der Kundennummer … bei der X geführte Konto. Es bestehe die Verpflichtung des Beklagten, nach Beendigung des Geschäftsführervertrages dieses Kundenkonto auf die Klägerin umzuschreiben, was hier allerdings nicht beantragt worden sei. Als Minus zu diesem Anspruch bestehe aber die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die Zugangsdaten für das Konto zu ermitteln, damit diese ihre Website weiterbetreiben könne. Stattdessen habe der Beklagte das Kundenkonto auf die D S.p.z.o.o. umschreiben lassen und der Klägerin so den Zugriff auf das Konto und die dazugehörige Webseite entzogen. Die D S.p.z.o.o. dürfte nicht mehr existieren. Keine der Parteien habe vorgetragen, wer derzeit Inhaber des Kundenkontos sei. Mit der E-Mail des Beklagten vom 21.08.2024 habe die Klägerin aber hinreichende Indizien glaubhaft gemacht, dass der Beklagte tatsächliche Verfügungsgewalt über das gegenständliche Kundenkonto habe und er als „Inhaber“ die Geschäfte der D tatsächlich führe. So sei es ihm auch möglich, der Klägerin den Zugang zu dem streitgegenständlichen Konto zu ermöglichen. Auf die Frage, ob die Handlungen des Beklagten auch wettbewerbswidrig seien, komme es daher nicht mehr an. Den Ansprüchen der Klägerin stünde auch der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Denn die Klägerin sei dringend auf die sofortige Erfüllung angewiesen, um ihren Geschäftsbetrieb weiterführen zu können, so dass ein Zuwarten oder eine Verweisung auf das ordentliche Verfahren nicht zuzumuten sei, da das geschuldete Verhalten kurzfristig erbracht werden könne. Im Rahmen der nachvertraglichen Nebenpflichten des Beklagten habe auch dessen Verpflichtung bestanden, keine Änderungen der Website der Klägerin vorzunehmen, die ihrem Geschäftsbetrieb schaden könnten. Der Beklagte habe insoweit auch nicht bestritten, die beanstandeten Änderungen vorgenommen zu haben. Diese Verpflichtung habe der Beklagte somit verletzt und sei verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die einstweilige Verfügung sei auch nicht gemäß § 927 ZPO aufzuheben, da die Vollziehungsfrist gewahrt worden sei. Es liege eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO am 13.08.2024 vor. Der Beklagte sei Geschäftsführer der K GmbH, an deren Geschäftsanschrift die Zustellung erfolgt sei. Das zuzustellende Dokument sei ausweislich der Zustellungsurkunde dem Leiter, K, mithin einer dort beschäftigten Person, übergeben worden. Dass dabei das Options-Kästchen mit der Beschriftung „weil ich den Adressaten in der Gemeinschaftseinrichtung nicht erreicht habe, dort“ nicht angekreuzt worden sei, sei als offensichtliches Schreibversehen anzusehen, denn ohne das Ankreuzen des besagten Kästchens wäre die mit dem Ankreuzen des nachfolgenden Kästchens „dem Leiter der Einrichtung“ gemachte Angabe nicht vollständig. Darüber hinaus liege in der widerspruchslosen Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend, bzw. an der Entgegennahme der Zustellung verhindert, sei. Weitere Nachforschung des Zustellers seien dann regelmäßig nicht mehr veranlasst. Ein vorheriger Zustellungsversuch in der Wohnung des Beklagten sei nicht Voraussetzung für eine wirksame Zustellung am Geschäftssitz des Beklagten. Mit Beschluss vom 09.12.2024 wurde das Urteil vom 04.12.2024 auf den Antrag der Klägerin bezüglich offensichtlicher Schreibfehler korrigiert. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024, der noch am selben Tag hier eingegangen ist, legte der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.12.2024 ein. Der Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Klägerin sei nicht prozessfähig, da sie als derzeit führungslos anzusehen sei. Insbesondere sei eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt habe, nicht mehr prozessfähig. Zwar hätten zwei Gesellschafterversammlungen am 22.05. und 19.09.2024 stattgefunden, in den jeweils beabsichtigt gewesen sei die Gesellschafter A und B zu neuen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern zu bestellen. Es seien aber aufgrund Einberufungsmängel keine wirksamen Beschlüsse gefasst worden. Demnach sei seit Amtsniederlegung des Beklagten kein Geschäftsführer wirksam bestellt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2024 hätten die verbliebenen Gesellschafter A und B ein Verlangen an den Beklagten gestellt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Mit weiterem Schreiben vom 11.05.2024 hätten die Gesellschafter A und B unter Beifügung des Schreibens vom 02.05.2024 sowie Angabe der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 22.05.2024 eingeladen. Das Einladungsschreiben sei an die Privatadresse des Beklagten in Polen am 13.05.2024 versandt worden. Aufgrund der Auslandsberührung sei von einer Zustellzeit von mindestens 4 Tagen auszugehen, sodass die Wochenfrist gemäß § 51 Abs. 1 GmbHG am Tag der Gesellschafterversammlung noch gelaufen sei. Der Beklagte sei mithin weder wirksam per Beschluss als Geschäftsführer abberufen worden, noch seien die Gesellschafter A und B wirksam zu neuen Geschäftsführern bestellt worden. Der Verfügungsbeklagte habe diese Gesellschafterbeschlüsse auch mit Klageschrift vom 21.06.2024 angefochten, das Verfahren sei vor dem Landgericht Frankfurt am Main rechtshängig (Az.: …). Bezüglich der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2024 habe der Beklagte ein an seiner polnischen Privatadresse adressiertes Einschreiben am 17.09.2024 abgeholt. Dieses Einschreiben habe das Einberufungsschreiben vom 03.09.2024 beinhaltet. Auch die am 19.09.2024 gefassten Beschlüsse seien unwirksam und nichtig. Aus dem Einberufungsschreiben vom 03.09.2024 ergebe sich nicht, wer das Schreiben unterzeichnet habe und in welcher Funktion, Dies stelle einen beachtlichen Formmangel dar. Es ergebe sich ferner nicht, ob durch Mitgesellschafter einberufen worden sei oder durch (behauptete) Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein erneutes „Verlangen“ gemäß § 50 Abs. 1 GmbHG sei nicht gestellt worden. Eine Fortwirkung des ursprünglichen „Verlangens“ sei ausgeschlossen. Auch die am 19.09.2024 getroffenen Beschlüsse seien mit weiterer Klageschrift vom 18.10.2024 angefochten worden, das Verfahren sei ebenfalls vor dem Landgericht Frankfurt am Main rechtshängig (Az.: …). Aufgrund der Führungslosigkeit der Klägerin sei eine wirksame Prozessvollmacht weder durch den Mitgesellschafter B noch durch den Mitgesellschafter A ausgestellt worden. Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft die streitgegenständliche einstweilige Verfügung nicht gemäß den §§ 927, 929 Abs. 2 ZPO wegen erfolglosem Ablauf der Vollziehungsfrist und geänderter Umstände (Wegfall des Verfügungsgrundes) aufgehoben. Eine wirksame Ersatzzustellung liege nicht vor. Die zuständige Gerichtsvollzieherin habe die Zustellungsunterlagen direkt an Herrn K ausgehändigt. Ein Versuch, zuvor dem Beklagten in dessen Geschäftsräumen zu erreichen, sei nicht unternommen worden. Dies sei aber tatbestandliche Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung gemäß § 178 ZPO. Gegenteiliges sei seitens der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zustellungsurkunde sei für eine solche Glaubhaftmachung jedenfalls nicht tauglich. Der Beweiswert der Zustellungsurkunde ergebe sich aus deren Inhalt. Auf Basis „freier Überzeugung“ des Gerichts könnten nicht völlig neue Aussagen und Inhalte in eine Urkunde „hineingelesen“ werden. Vorliegend sei es zudem gerade nicht zu einer widerspruchslosen Entgegennahme gekommen. Herr K habe erklärt, er wolle die Unterlagen nicht weiterleiten. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Postsendung an den Zustellungsadressaten persönlich zu übergeben sei. Er - der Beklagte - habe keine Verfügungsmacht über den streitgegenständlichen X Account. Er sei der falsche Anspruchsgegner. Das betroffene Konto sei unstreitig übertragen worden. Die E-Mail vom 21.08.2024 habe lediglich einen Informationsstand - nach Abstimmung und Freigabe durch die Geschäftsführung - wiedergegeben. Der Tatbestand des angegriffenen Urteils sei insoweit unrichtig, als es dort heiße, dass er - der Beklagte - die streitgegenständlichen Domains in Verbindung mit der früheren Website der Klägerin nutze und in diesem Zusammenhang das Logo der Klägerin nur marginal abgeändert habe. Er nutze nicht das Logo der Klägerin. Er habe vielmehr eigene neue Logos entwerfen lassen und neue Gesellschaften gegründet, jeweils unter der Bezeichnung „F“. Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 04.12.2024 und den Berichtigungsbeschluss vom 09.12.2024, jeweils Az.: 2 - 06 O 248/24, aufzuheben und 2. die Verfügungsklage bei gleichzeitiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt am Main gemäß Beschluss vom 11.07.2024, Az.: 2 - 06 O 248/24, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Sie rügt den Vortrag des Beklagten zur fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin als verspätet und präkludiert gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Sie führt dazu weiter aus, dass die Einladung zur Gesellschafterversammlung am 22.05.2024 dem Beklagten bereits am 14.05.2024 per E-Mail zugegangen sei (Anlage Ast 37, Bl.65ff.). Dieser E-Mail seien die Einladung zur Gesellschafterversammlung und das unterschriebene Einberufungsschreiben angehängt worden. Es habe sich um eine exakte Ablichtung der per Post zugestellten Dokumente gehandelt. Der Beklagte habe hierauf noch per E-Mail am selben Tag geantwortet. Darüber hinaus seien Versammlungen der Klägerin üblicherweise durch den Beklagten auf Zuruf einberufen worden. So habe der Beklagte die Gesellschafter B und A mit E-Mail vom 04.05.2024 zu einer Gesellschafterversammlung per Zoom-Meeting am 10.05.2024 eingeladen mit dem Satz, dass dies eine „offizielle Einladung“ sei. Bezüglich der Gesellschafterversammlung vom 19.09.2024 habe das Anschreiben bereits am 09.09.2024 bei der Post abgeholt werden können. Der Beklagte habe in einem der Parallelverfahren vor dem Landgericht Frankfurt selbst vorgetragen, dass er Inhaber der streitgegenständlichen Domainnamen der zugehörigen E-Mail-Adressen sei, folglich verhalte er sich widersprüchlich. In einer E-Mail vom 13.12.2024 habe er zudem persönlich als Inhaber der polnischen GmbH E-Mails an alle „Partner und Mitstreiter“ versandt, in denen über die Umstellung von E-Mail-Adressen unter dem Domainnamen „www.(...).de“ informiere. Darin heiße es wörtlich: „www.(...).de Emails werden nicht mehr weitergeleitet. Wer noch ein solches haben möchte, der soll Vorname1 Bescheid geben und erhält ein entsprechendes neues Email. Die Domain wird voraussichtlich an A/B übergeben werden, der dann jedoch nur auf Email Inhalte der dann letzten Tage Zugriff hat, sollte er E-Mails weiterleiten oder sogar einsehen wollen, natürlich nur eine rein spekulative Möglichkeit. Bei Rückfragen, bitte mich kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen /G z pozdrowienami Inhaber“ (Anlage Ast 43, Bl.79f. d.A.) II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Klage - und damit auch die Prozessfähigkeit - sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 05.06.2014 - 6 AZN 267/14 -, NZA 2014, 799, 800). Die Rüge des Beklagten, die Klägerin sei nicht prozessfähig, greift hier allerdings nicht durch. Die Klägerin wird vorliegend wirksam durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer A vertreten und ist prozessfähig i.S.d. § 51 ZPO. Die Klägerin wird als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22.05.2024 (Anlage BK7, Bl. 23f. d.A.) wurde zunächst einstimmig beschlossen, dass der Beklagte als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen werde. Sodann wurde die Bestellung der Gesellschafter A und B zu neuen Geschäftsführern mit Einzelvertretungsberechtigung unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB einstimmig beschlossen. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, diese Beschlüsse seien nichtig, da sie unter Verletzung zwingender gesetzlicher Verfahrensvorschriften einberufen worden seien, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Mangels abweichender Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag gelten für die Form und Frist die gesetzlichen Regelungen gemäß § 51 GmbHG. Demnach muss die Einladung mittels eingeschriebener Briefe mit einer Frist von mindestens einer Woche bewirkt werden. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH können in den Fällen des § 241 Nr. 1 AktG analog nichtig sein. Dies gilt auch bei denjenigen Ladungsmängeln, welche die Teilnahme der Gesellschafterversammlung faktisch unmöglich machen: Sie sind mit einer Nichtladung vergleichbar und deshalb grundsätzlich Nichtigkeitsgrund (s. BGH, Urteil vom 13.02.2006, II ZR 200/04, NJW-RR 2006, 831, 832). Weniger schwerwiegende Ladungsmängel begründen demgegenüber nur die Anfechtbarkeit in analoger Anwendung vom § 243 AktG, so z.B. die Unterschreitung der Ladungsfrist (s. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 51 Rn. 22, Hüffer/Schäfer, in: Habersack/Casper/Löbbe (Hrsg.), GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 51 Rn. 28). Die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten zur Einberufung der Gesellschafterversammlung am 22.05.2024 - die Ladungsfrist sei um 2 Tage verkürzt worden - unterstellt, kommt nach diesen Grundsätzen allenfalls eine Anfechtbarkeit der auf dieser Versammlung getroffenen Beschlüsse in Betracht. Ein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 241 Nr. 1 AktG analog ist nicht ersichtlich. Dem Beklagten wurde die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung durch die Kürzung der Ladungsfrist um 2 Tage - wobei die Bekanntgabe des Inhalts des Einladungsschreibens vorab per E-Mail erfolgte - auch nicht unmöglich gemacht. Ein lediglich anfechtbarer Beschluss ist - bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Rahmen der erhobenen Anfechtungsklage - wirksam (s. Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl. 2024, § 243 AktG Rn. 73, 74; Grigoleit/Ehmann, AktG, 2. Aufl. 2020, § 243 Rn. 32; BeckOGK/Drescher, 1.10.2024, § 243 AktG Rn. 4-8). Der Beklagte hat zwar die am 22.05.2024 getroffenen Beschlüsse mit der Anfechtungsklage angegriffen, eine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich liegt allerdings noch nicht vor. Folglich ist selbst auf der Basis des Vortrags des Beklagten zunächst von einer wirksamen Bestellung des Herrn A als Geschäftsführer der Klägerin durch Beschluss vom 22.05.2024 auszugehen. Es kommt daher im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob tatsächlich ein Ladungsmangel vorlag, nicht an. Ebenso wenig kommt es auf die Wirksamkeit der Beschlussfassungen in der Versammlung vom 19.09.2024 an. Soweit der Beklagte einwendet, auch die Prozessvollmacht sei - mangels wirksamer Vertretung der Klägerin durch Herrn A - unwirksam, gilt das Vorstehende entsprechend. 2. Die Ausführungen des Landgerichts weisen auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Beklagten auf. a) Soweit der Beklagte die Unrichtigkeit des Tatbestands des angegriffenen Urteils moniert, verkennt er, dass der Tatbestand des Ersturteils nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren liefert (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1995 - V ZR 179/94 -, WM 1996, 89, 90; Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 25/98 -, BGHZ 140, 335, 339; Versäumnisurteil vom 15.06.2000 - III ZR 305/98 -, WM 2000, 1548, 1549; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04 -, juris). Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 - VII ZR 216/99 -, WM 2000, 1871, 1872; Urteil vom 28.06.2005 - XI ZR 3/04 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016 - 8 U 159/14 -, juris; Urteil vom 27.01.2023 - 26 U 29/22 -, juris). Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand nicht berichtigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 277/09 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.05.2016 - 8 U 159/14 -, juris; Urteil vom 05.10.2018 - 8 U 203/17 -, NJOZ 2019, 901, 903; Beschluss vom 26.11.2020 - 26 U 64/20 -, juris; Urteil vom 10.12.2020 - 26 U 29/19 -, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 - 9 U 12/21 -, juris). Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.05.2023 - 26 U 69/22 - BeckRS 2023, 36413). Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht einwenden, im Tatbestand des angefochtenen Urteils heiße es zu Unrecht, dass der Beklagte die Domains in Verbindung mit der früheren Website der Klägerin nutze und in diesem Zusammenhang das Logo der Verfügungsklägerin nur marginal abgeändert habe. Bei dem entsprechenden (streitigem Vorbringen) des Beklagten handelt es sich vielmehr um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung findet grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung (vgl. etwa OLG Celle, Urteil vom 04.10.2024 - 5 U 228/24 -, MDR 2025, 58; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2024 - 16 U 33/23 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 6 U 197/16 -, GRUR-RR 2018, 207, 211; OLG Celle, Beschluss vom 27.03.2017 - 13 U 199/16 -, juris; Heßler, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 531, Rn. 1; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 531 Rn. 1; Göertz, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 531 ZPO Rn. 3; Stürner, IPRax 2004, 513). Zwar ist im Einzelfall zu prüfen, ob der fehlende Vortrag nicht auf die Besonderheiten des Eilverfahrens zurückzuführen ist; dem kann etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass an den Vortrag zur fehlenden Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa OLG Celle, Urteil vom 04.10.2024 - 5 U 228/24 -, MDR 2025, 58; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2024 - 16 U 33/23 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 6 U 197/16 -, GRUR-RR 2018, 207, 211). Allerdings ist vorliegend auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass der nunmehr gehaltene Vortrag des Beklagten nicht auf Nachlässigkeit beruht. Vielmehr sind die Parteien grundsätzlich gehalten, sämtliches ihnen zur Verfügung stehendes Angriffs- und Verteidigungsvorbringen bereits in erster Instanz zu halten und sie sich grundsätzlich gerade nicht darauf verlassen können, dass ihr Begehren bereits aufgrund anderen Tatsachen- oder Rechtsvorbringens Erfolg hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.04.2016 - V ZR 42/15 -, NJW 2016, 3100, 3102). Da auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind, ist der von dem Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht von der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Beklagten, insbesondere über das bei X geführte Kundenkonto, überzeugt gesehen hat. Soweit der Beklagte einwendet, nicht verfügungsberechtigt zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch der Senat die Überzeugung des Landgerichts teilt, dass dem Beklagten jedenfalls die tatsächliche Verfügungsgewalt über das gegenständliche Kundenkonto obliegt. Dies geht sehr eindrücklich sowohl aus der E-Mail des Beklagten vom 21.08.2024 als auch aus der E-Mail vom 13.12.2024 hervor. In beiden E-Mails gibt der Beklagte an, für die Adressaten E-Mail-Konten einrichten (lassen) zu können. Gerade in der E-Mail vom 21.08.2024 beschreibt der Beklagte dabei gar einen „E-Mail-Umzug“ auf eine neues, „sauberes X-Konto“, bei Bedarf könne er - der Beklagte selbst - eine Weiterleitung einrichten. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass der Beklagte selbst Zugriff auf das bestehende, hier streitgegenständliche Kundenkonto bei X hatte und noch immer hat. Dem Beklagten ist es somit auch möglich, der Klägerin den Zugriff auf das Kundenkonto bei X einzuräumen. c) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Beschluss vom 11.07.2014 dem Beklagten am 13.08.2024 wirksam zugestellt und die Vollziehungsfrist gemäß den §§ 936, 929 ZPO gewahrt wurde. Der Beschluss des Landgerichts vom 11.07.2024 wurde dem Klägervertreter am 15.07.2024 zugestellt. Die seitens der Klägerin veranlasste Zustellung an den Geschäftssitz des Beklagten erfolgte binnen der Monatsfrist gemäß den §§ 936, 929 Abs. 2 S. 1 ZPO am 13.08.2024. Diese Zustellung war wirksam (§§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 179 ZPO). Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde i.S.d. § 415 ZPO erstreckt sich gemäß § 418 ZPO auf sämtliche in der Urkunde festgestellte Tatsachen, mithin auf Zustellungsart, - zeit und - ort sowie bei Ersatzzustellung darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen, er das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt oder die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in der bezeichneten Weise abgegeben hat. Keinen Beweis erbringt die Zustellungsurkunde für nicht beurkundete oder außerhalb des Zustellvorgangs liegende Umstände. Ob fehlende, unklar oder unstimmige Angaben die Beweiskraft der Zustellungsurkunde ganz oder teilweise mindern oder aufheben, ist nach freier Überzeugung zu beurteilen; die Wirksamkeit der Zustellung wird dadurch nicht berührt (s. Schultzky, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 182 Rn. 14f.). Gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann das Schriftstück in den Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person zugestellt werden, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen wird. Dabei ist das Merkmal des „Nichtantreffens“ als Voraussetzung für eine Ersatzzustellung bereits dann erfüllt, wenn der Adressat als abwesend oder verhindert bezeichnet wird. Ob dies zutrifft, ist dabei unerheblich; insbesondere muss der Zusteller keine eigenen Nachforschungen darüber anstellen, zumal gerichtliche Zustellungen ein Massengeschäft sind und bei juristischen Personen die Ersatzzustellung inzwischen den Regelfall darstellt. Es besteht keine Verpflichtung des Zustellers zur ausdrücklichen Nachfrage nach der Person des Zustellungsadressaten. Es reicht aus, dass er den Zustellungsadressaten in dem Geschäftsraum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt, nicht antrifft. In diesem Fall kann er das zuzustellende Schriftstück an eine dort beschäftigte Person übergeben (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2015 - III ZR 513/13 -, NJW-RR 2015, 702). Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es demnach zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung keines (aktiven) Versuchs der Gerichtsvollzieherin, dem Beklagten das Schriftstück persönlich auszuhändigen. Zwar ist der Umstand, dass die Gerichtsvollzieherin den Beklagten in den Geschäftsräumen nicht antraf, in Ermangelung eines entsprechenden Hakens durch die Zustellungsbeamtin nicht beurkundet. Die Unvollständigkeit der Angaben des Zustellers auf der Zustellungsurkunde führt aber nicht zur Unwirksamkeit des Zustellvorgangs. Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO dient die Zustellungsurkunde nur noch dem Nachweis der Zustellung und ist für die Zustellung nicht konstitutiv. Den Nachweis der Zustellung und ihres Zeitpunkts kann der Zustellende daher durch die Zustellungsurkunde, aber auch in anderer Weise führen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2004 - I-20 U 172/03 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2005 - 8 W 310/05 -, juris). Diese Unvollständigkeit führt auch nicht dazu, dass die Beweiskraft der Zustellungsurkunde insgesamt in Frage zu stellen ist. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich insoweit lediglich um ein offensichtliches Versehen der Zustellungsbeamtin handelt. Die Zustellungsurkunde belegt hier, dass die Gerichtsvollzieherin den Beschluss am 13.08.2024 dem Leiter der Einrichtung Herrn K aushändigte. Allein dieser Umstand ist ein ausreichend starkes Indiz dafür, dass die Gerichtsvollzieherin den Beklagten vor Ort nicht antraf. Es ist nicht ersichtlich - und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet - dass die Gerichtsvollzieherin „sehenden Auges“ das Schriftstück dem Leiter der Einrichtung Herrn K übergeben habe, obwohl der Beklagten als Adressat des Schriftstücks anwesend gewesen wäre. Vielmehr hat der Beklagte der Behauptung der Klägerin, er sei am 13.08.2024 unter der Zustelladresse nicht angetroffen worden, nicht widersprochen. Der Geschäftsraum der K GmbH ist dabei dem Beklagten als Geschäftsführer - und damit gesetzlicher Vertreter - jener Gesellschaft wie ein eigener zuzurechnen. § 178 ZPO regelt die Ersatzzustellung im Gegensatz zu den §§ 181 ZPO a. F. nunmehr einheitlich. Die zuvor bestehende Unterscheidung zwischen der Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 181 ZPO a. F.), in dem Geschäftsraum (§ 183 ZPO a. F.) oder bei juristischen Personen (§ 184 ZPO a. F.) wurde durch den Gesetzgeber explizit aufgegeben. Als Geschäftsraum ist dabei nicht das Bürogebäude mit allen Geschäftsräumen zu verstehen, sondern regelmäßig der Raum, in dem sich der Publikumsverkehr abspielt und zu dem der mit der Ausführung der Zustellung beauftragte Bedienstete Zutritt hat, wenn er das Schriftstück abgibt. Trifft der Bedienstete in diesem Geschäftsraum den Zustellungsadressaten nicht an, kann er das zuzustellende Schriftstück in diesem Raum an eine dort beschäftigte Person übergeben. Das kann etwa ein Gewerbegehilfe, ein Gehilfe oder eine Büro- oder Schreibkraft eines Rechtsanwaltes, Notars oder Gerichtsvollziehers oder ein Beamter oder Bediensteter sein. Aus dem Umstand, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten das Geschäftslokal überlässt, ist zu schließen, dass der Geschäftsinhaber dem Beschäftigten auch das für Zustellungen notwendige Vertrauen entgegenbringt (BT-Drs. 14/4554, 20). Der Geschäftsraum einer juristischen Person oder Personengesellschaft ist dem gesetzlichen Vertreter wie ein eigener zuzurechnen (vgl. MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, § 178 ZPO Rn. 21, 22; Thöne, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 178 Rn. 22). Die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter in einem Geschäftsraum setzt nicht voraus, dass das Schriftstück eine geschäftliche Tätigkeit betrifft. Die Ersatzzustellung in einem Geschäftsraum kann auch in einer persönlichen Angelegenheit erfolgen; denn die Erwartung, dass die Weitergabe des Schriftstücks gewährleistet sei, ist hier ebenso begründet (vgl. Schultzky, in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 178 Rn. 16). Die (zwischen den Parteien unstreitige) Erklärung des Herrn K bei Entgegennahme des Schriftstücks, er werde das Schriftstück nicht an den Beklagten weiterleiten, entspricht inhaltlich einer unberechtigten Verweigerung der Annahme i.S.d. § 179 ZPO. Als Geschäftsführer der K GmbH, deren weiterer Geschäftsführer der Beklagte war und ist, war Herr K ein tauglicher Ersatzzustellungsempfänger i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. § 179 ZPO gilt auch bei Annahmeverweigerung durch den Ersatzzustellungsempfänger (s. etwa Schultzky, in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, § 179 Rn. 2). Eine Berechtigung zur Annahmeverweigerung - etwa aufgrund eines Zustellungsversuchs zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag - ist nicht ersichtlich. Mit der Annahmeverweigerung gilt gemäß § 179 Satz 3 ZPO das Schriftstück als zugestellt, selbst wenn es dem Adressaten nicht zur Kenntnis gelangt (s. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 179 Rn. 4). Die Zustellungsbeamtin hat im Streitfall das Schriftstück gemäß § 179 Satz 1 ZPO auch in dem Geschäftsraum i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgelassen; eine Rücksendung gemäß § 179 Satz 2 ZPO war insoweit nicht zu veranlassen. Wie bereits ausgeführt, ist das Anfertigen einer Zustellungsurkunde keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustellung. Es ist daher auch unerheblich, dass die Gerichtsvollzieherin die Annahmeverweigerung entgegen § 182 Abs. 2 Nr. 5 ZPO nicht in der Zustellungsurkunde vermerkt hat. d) Der Verfügungsgrund ist im Streitfall auch nicht etwa weggefallen, so dass auch eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 936, 927 ZPO nicht in Betracht kommt. Die Klägerin ist vielmehr nach wie vor auf die Nutzung der o. g. E-Mail-Adressen und der Website dringend angewiesen, um ihren Betrieb ordnungsgemäß fortführen zu können. 3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor. Die Beurteilung, dass eine Berufung offensichtlich unbegründet ist, setzt nicht voraus, dass ihre Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.09.1990 - 2 BvE 2/90 -, BVerfGE 82, 316, 319 f.; OLG Frankfurt am Main; Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris; Beschluss vom 16.04.2018 - 8 U 108/17 -, juris; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris; Beschluss vom 26.11.2021 - 26 U 65/21 -, juris; Beschluss vom 23.05.2023 - 26 U 69/22 -, juris). Nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2012 - I-20 U 228/11 -, VersR 2013, 604; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2012 - 10 U 817/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2013 - 18 U 1/13 -, juris; Beschluss vom 23.05.2023 - 26 U 69/22 -, juris; Wöstmann, in: Saenger (Hrsg.), ZPO, 10. Aufl. 2023, § 522, Rdnr. 12.1). Im vorliegenden Fall ist eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im schriftlichen Verfahren ohne weiteres möglich. 4. Nach alledem rät der Senat dem Beklagten, zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten der Berufung eine Zurücknahme derselben ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Neuem Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. 5. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 17.000,- € festzusetzen. Das Abwehrinteresse des Beklagten entspricht hier dem klägerischen Interesse an der Einräumung der Nutzung der Domains und des Kundenkontos (s. Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rn. 16.92). Der Wert des klägerischen Interesses an der Inhaberschaft der Domain sowie des Kundenkontos ist - aufgrund der kommerziellen Nutzung - im Streitfall mit 30.000,- € anzunehmen (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2014 - 2 U 147/13 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 30.09.2005 - 20 U 45/05 -, juris). Aufgrund der Geltendmachung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein hälftiger Abschlag davon vorzunehmen. Die einstweilige Verfügung umfasst hier nämlich lediglich die Einräumung der Nutzung, nicht aber die Übertragung der Inhaberschaft der Domain und des Kundenkontos. Der Wert der Beschwer des Beklagten bezüglich des Unterlassungsanspruchs ist anhand der nachteiligen Auswirkungen des ausgesprochenen Verbots für ihn zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - VII ZB 26/11 -, juris). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht der Senat insoweit von einem Wert i.H.v. 2.000,- € aus. Die Werte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.