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Beschluss

26 SchH 5/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0710.26SCHH5.23.00
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Leitsätze
Gericht der Hauptsache im Sinne des § 943 ZPO ist in den Fällen, in denen das Streitverfahren vor einem Schiedsgericht zu führen ist oder geführt wird, das Amts- oder Landgericht, welches nach den allgemeinen Regeln ohne die Schiedsvereinbarung zuständig wäre.
Tenor
Das Verfahren wird auf den Hilfsantrag der Antragstellerin hin an das Landgericht Leipzig verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gericht der Hauptsache im Sinne des § 943 ZPO ist in den Fällen, in denen das Streitverfahren vor einem Schiedsgericht zu führen ist oder geführt wird, das Amts- oder Landgericht, welches nach den allgemeinen Regeln ohne die Schiedsvereinbarung zuständig wäre. Das Verfahren wird auf den Hilfsantrag der Antragstellerin hin an das Landgericht Leipzig verwiesen. I. Die Antragstellerin begehrt die Rückgabe einer geleisteten Sicherheit. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 17. November 2021 u. a. einen notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich der Antragsgegner u. a., seine Geschäftsanteile an der X GmbH auf die Antragstellerin gegen Zahlung eines in Ziff. 4 des Vertrages näher bestimmten Kaufpreises zu übertragen. Ziff. 12.7.2 des Vertrages beinhaltete eine Schiedsvereinbarung, in der es u. a. heißt: „Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Gültigkeit werden unter Ausschluss der Zuständigkeit staatlicher Gerichte (mit Ausnahme von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) gemäß der Schiedsordnung der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) in der jeweils anwendbaren Fassung durch ein Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main, Deutschland. […]“. Ziff. 12.7.3 des Vertrages lautet wie folgt: „Verlangt entgegen der Schiedsabrede in Ziff. 12.7.2 zwingendes Recht die Entscheidung einer Angelegenheit aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Durchführung durch ein ordentliches Gericht, ist der Gerichtsstand soweit rechtlich zulässig Frankfurt am Main, Deutschland“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage ASt 1 zu den Akten gereichte Kopie der Vertragsurkunde verwiesen. Mit Versäumnisurteil vom 28. September 2022 ordnete das Amtsgericht Leipzig als Arrestgericht in dem Verfahren … u. a. den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners wegen einer Forderung der Antragstellerin in Höhe von € 3.643.410,00 netto sowie einer Kostenpauschale von € 1.200,00 an. Wegen der näheren Einzelheiten des Tenors wird auf die als Anlagenkonvolut ASt 2 zu den Akten gereichte Kopie des Versäumnisurteils Bezug genommen. Mit Endurteil vom 21. Dezember 2022 hielt das Amtsgericht Leipzig das Versäumnisurteil vom 28. September 2022 aufrecht, ordnete aber zugleich in Ziff. 4 des Tenors u. a. an, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden dürfe. Wegen der näheren Einzelheiten des Tenors, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf die als Anlage ASt 3 zu den Akten gereichte Abschrift des Urteils verwiesen. In der Folgezeit erbrachte die Antragstellerin die angeordnete Sicherheit. Eine diesbezügliche Originalurkunde wurde dem Antragsgegner am 24. Januar 2023 durch eine Gerichtsvollzieherin zugestellt (Anlage ASt 4). Mit Urteil vom 14. April 2023 änderte das Landgericht Leipzig auf die Berufung der Antragstellerin das Endurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Dezember 2022 teilweise ab und strich Ziff. 4 des Urteilstenors. Wegen der näheren Einzelheiten des Tenors, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf die als Anlage ASt 5 zu den Akten gereichte Abschrift des Urteils in der Sache 05 S 26/23 Bezug genommen. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin wegen der arrestgegenständlichen Ansprüche eine Schiedsklage gegen den Antragsgegner bei der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) eingereicht (Anlage ASt 6). Mit seinem beim Senat angebrachten Antrag begehrt die Antragstellerin nunmehr die Rückgabe der Sicherheit gemäß § 109 ZPO. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Veranlassung für die angeordnete Sicherheit sei in Folge des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 14. April 2023 im Sinne des § 109 Abs. 1 ZPO „weggefallen“. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sei auch für die Verfahren nach § 109 Abs. 1 und 2 ZPO zuständig. Die Zuständigkeit folge aus § 943 Abs. 2 ZPO. Vorliegend sei die Hauptsache beim Schiedsgericht anhängig. Da die Anordnungen gemäß § 109 Abs. 1 und 2 ZPO auch gegenüber der an die Schiedsvereinbarung nicht gebundenen bürgenden Bank Wirkungen entfalteten, könne das Schiedsgericht sie nicht treffen. In solchen Fällen sei „Gericht der Hauptsache“ im Sinn des § 943 ZPO das für die Vollstreckbarerklärungs- und sonstigen schiedsverfahrensbezogenen Nebenverfahren zuständige Oberlandesgericht am Schiedsort, weil der Gesetzgeber mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz 1997 eine generelle Konzentration schiedsbezogener Verfahren am Oberlandesgericht erstrebt habe. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner „eine Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses“ zu setzen, binnen welcher der Antragsgegner die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu leisten oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen habe, hilfsweise das Verfahren gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Leipzig, äußerst hilfsweise an das Amtsgericht Leipzig, zu verweisen. Wegen der Einzelheiten der Argumentation der Antragstellerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 20. Juni 2023 (Bl. 2 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Antragsgegner hat mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Juli 2023 mitgeteilt, dass er - unter Verwahrung gegen die Kostenlast - in die Rückgabe der Sicherheit einwillige. II. 1. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Behandlung des gestellten Antrags ist nicht gegeben, so dass auf den Hilfsantrag der Antragstellerin hin das Verfahren entsprechend § 281 ZPO an das Landgericht Leipzig zu verweisen ist. Zuständig für einen Beschluss nach § 109 Abs. 3 Satz 2 ZPO über einen Antrag nach § 109 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat. Gemäß § 943 Abs. 2 ZPO ist allerdings im Falle eines Arrestverfahrens das Gericht der Hauptsache für die nach § 109 ZPO zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 943 ZPO ist jedoch in den Fällen, in denen das Streitverfahren vor einem Schiedsgericht zu führen ist oder geführt wird, das Amts- oder Landgericht, welches nach den allgemeinen Regelungen ohne die Schiedsvereinbarung zuständig wäre (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13.06.2013 - 26 SchH 6/13 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1033, Rdnr. 3; Haertlein, in: Kindl/Meller-Hannich (Hrsg.), Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 919, Rdnr. 14; Huber, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 943, Rdnr. 2; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 1033, Rdnr. 3; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1033, Rdnr. 19). Demgegenüber besteht keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 1062 ZPO, denn die „Hauptsache“ im Sinne des § 943 ZPO ist der zwischen den Parteien zu verhandelnde Streitfall und nicht etwa die Vollstreckbarerklärung oder die Aufhebung eines etwaigen Schiedsspruchs (vgl. etwa Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1033, Rdnr. 19). Nach alledem fehlt es an einer Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für den gestellten Antrag. 2. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin aus dem Anwaltsschriftsatz vom 20. Juni 2023 ist das Verfahren daher an das Landgericht Leipzig zu verweisen: Ohne die Schiedsvereinbarung wäre angesichts der mit der Schiedsklage geltenden gemachten Beträge - allein der Antrag zu 1 umfasst eine Hauptforderung in Höhe von € 3.643.410,00 - das Landgericht Leipzig zuständig gewesen; es ist damit Gericht der Hauptsache im Sinne des § 943 ZPO. Dem steht auch nicht die in Ziff. 12.7.3 des notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 17. November 2021 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung entgegen. Soweit in Ziff. 12.7.3 als Gerichtsstand - „soweit rechtlich zulässig“ - Frankfurt am Main vereinbart worden ist, meint dies ganz offensichtlich das für das Gemeindegebiet der Stadt Frankfurt am Main örtlich zuständige Gericht, mithin das Amtsgericht Frankfurt am Main oder das Landgericht Frankfurt am Main (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24.07.1996 - X ARZ 683/96 -, NJW 1996, 3013, 3014). Damit dürfte Ziff. 12.7.3 dahin zu verstehen sein, dass die Parteien in all denjenigen Fällen, in denen aus Rechtsgründen eine Streitigkeit nicht durch das in Ziff. 12.7.2 angesprochene Schiedsgericht entschieden werden kann, eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des jeweils - etwa nach dem Streitwert (s. § 23 Nr. 1 GVG, § 71 Abs. 1 GVG) - zuständigen Frankfurter Gerichts getroffen haben, „soweit [dies] rechtlich zulässig“ ist. Eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch in dieser Form nur unter Beachtung der sich aus § 38 ZPO ergebenden Grenzen geschlossen werden. Im Streitfall liegen jedoch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO nicht vor, da es sich bei dem Antragsgegner nicht um einen Kaufmann im Sinne der §§ 1 bis 3 HGB handelt, sondern „nur“ um einen Mehrheitsgesellschafter dreier im notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrages vom 17. November 2021 erwähnter Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wobei er zugleich Geschäftsführer einer dieser drei Gesellschaften ist. Das einzelne Mitglied einer solchen Gesellschaft und ihr Geschäftsführer sind jedoch keine Kaufleute, da die GmbH, die juristische Person, die Inhaberin des Handelsgewerbes ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.02.1952 - II ZR 91/51 -, BGHZ 5, 133, 134; Heinrich, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 20. Aufl. 2023, § 38, Rdnr. 10). Da auch die Voraussetzungen von § 38 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ganz offensichtlich nicht vorliegen, liegt im Streitfall keine wirksame Vereinbarung eines Gerichtsstands im Sinne des § 38 ZPO vor.