X ARZ 683/96
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Juli 1996 X ARZ 683/96 ZPO § 38 Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bestellt worden (vgl. Simon BayBO 1994 Rdnr. 24, Koch! Molodovs如 BayBO 1994 Rdnr. 8.4., jeweils zu Art. 4). Doch ergibt sich daraus nicht mit der fr Grundbucherklrungen erforderlichen Eindeutigkeit, daB die Bevollmachtigung sich auf Dienstbarkeiten an erster Rangstelle und dazu von Seiten des vertretenen Eigentumers erforderliche Erkl証ungen erstreckt, weil sonst der Zweck der Dienstbarkeiten nicht erreicht wUrde Betreibt ein Miteigentumer des Grundstucks Flurstck 880/13 die Zwangsversteigerung zum Zwecke der A面iebung der Gemeinschaft(§§180 if. ZVG), so w加en die Dienstbarkeiten gemiB §182 Abs. 1 ZVG als den Anteil des Antragstellers mitbelastende Rechte auf jeden Fall in das geringste Gebot aufzunehmen, so daB sie in diesem Fall nicht erlbschen wurden. Mit dem Zuschlag der Miteigentumsanteile im Wege der Zwangsversteigerung aus der Grundschuld w証en die nachrangigen Geh- und Fahrtrechte, die kraft Gesetzes nicht in das geringste Gebot aufgenommen werden(§44 Abs. 1, §52 Abs. 1, §91 Abs. 1 ZVG ), zwar nicht nur an den Miteigentumsanteilen, sondern an dem ganzen belasteten GrundstUck Flst. 880/13 zu l6schen, weil sie nur am ganzen Grundsttick und nicht an einzelnen Miteigentumsanteilen bestehen k6nnen ( BGHZ 36, 187 /189; Palandt/Bassenge BGB 55. Aufl.§1018 Rdnr. 2 und§1090 Rdnr. 2; KG JW 1933, 626 f.; Rpfleger 1975, 68 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 149f.;幼11elバ功berZVG 13. Aufl.§91 Anm. 2.4.). Es wurde sich sonst um inhaltlich unzul谷ssige Eintragungen im Sinne von §53 Abs. 1 Satz 2 GBO handeln. Doch kann im Hinblick darauf die V月lmacht nicht im Sinne der Rechtsbeschwerde ausgelegt werden, weil dies jedenfalls nicht mehr der nachstliegenden Bedeutung der Bevollmachtigung entspricht. Die Erkl加ungen der Bevollm谷chtigten in den Bestel-lungsurkunden der Dienstbarkeiten u ber den Umfang der Vollmacht k6nnen zu deren Auslegung nicht herangezogen werden. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. zur Auslegung BayObLG, MittBayNot 3. ZPO§ 38 (Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung) Eine Gerichtsstandsvereinbarung dahin, daB MUnchen als Gerichtsstand festgelegt wird, meint das 伍r das Gemeindegebiet der 、Landeshauptstadt MUnchen6 rtlich zustandige Gericht (hier: Landgericht Munchen 1). BGH, BeschluB vom 24.7.1996一 x ARZ 68 3/96-,mitgeteilt von Dr.'Manfred Werp, Richter am BGH 4. BGB.§1804,§1908i Abs. 2 Satz 1 (Ve夢gungen des Betreuers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge) 1. Ubertragt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen kUnftige Erben (vorwegge-nommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsatz-lich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfhig. 2. Eine Ausn止me 夢lt nur dann, wenn mit der むber・ tragung einer sittlichen Pflicht genUgt wird. 3. Eine sittliche Pflicht, kUnftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Verm6gen zu U bertragen, besteht auch dann nicht, wehn mit dieser Ubertragung 倣r die kUnftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden knnn. BayObLG, BeschluB vom 24.5.1996 一 3ZBR 104/96 Aus dem Tatbestand: Am 20.12.1995 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen einen iietreuer lur den Autgaben幻でIs U bergabe von Immobilien. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. 1 2. 1995 u bertrug die Betroffene, vertreten durch ihren Betreuer, ihren Grundbesitz,, unentgeltlich und schenkungsweise unter Anrechnung auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht der Erwerber" auf ihre beiden T6chter. Die Betroffene behielt sich ein lebenslanges NieBbrauchsrecht an dem Vertr昭sgegenstand vor. Nutzungen sowie private und 6 ffentliche Lasten verblieben bei ihr. Nach dem Vertr昭 sind die Erwerber nicht berechtigt, denu berlassenen Vertragsbesitz zu Lebzeiten des Ver如Berers ohne dessen schriftliche Zustimmung zu ver谷uBern oder zu belasten. Fur den Fall des VerstoBes gegen das vereinbarte Belastungs- und VerauBerungsverbot und 比r den Fall, d郎 der Erwerber in Verm6gensverfall gerat oder die Zwangsvolistreckung in den Vertr昭sbesitz beantragt wird, hat sich die Betroffene das Recht vorbehalten, den gesamtenU berlassenen Vertragsbesitz ohne Gegen1eistung zurUckzufordern. Tn dem Vertrw heaii什rarte 11n1 hpvnllmacntigte Uer t3etreuer len amtierenden f'ot叫 die erForderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu beantragen, entgegenzunehmen und dem anderen Vertragsteil mitzuteilen. Unter Hinweis auf diese Bestimmung beantragte der Notar am 27. 12. 1995 die vormundschaftsgerichtliche Genehmiguirn des Ver-. trags. Mit BeschluB vom 4. 1: 1996 lehnte das Amtsgericht (Rechtspfleger) die Genehmigung ab, weil ein Betreuer als Vertreter des Betreuten keine Schenkungen machen k6nne, eine solche Schenkung also nichtig sei. Gegen diesen BeschluB legte der Notar Beschwerde ein. Weder Beschwerde noch weitere Beschwerde waren erfolgreich. Aus den G坑nden: Die Erstbeschwerde ist nicht begrundet. Das Amtsgericht hat die Genehmigung des Vertrages vom 23.12.1995 zu Recht abgelehnt. Zur Verfgung ti ber ein Grundsttick bedarf der Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§1908i Abs.1 Satz 1 i.V.m. §1821 Nr. 1 BGB ). Diese Genehmigung darf hier nicht erteilt werden, weil das Grundstucksgesch谷ft unheilbar nichtig und deshalb nicht genehmigungs搭hig ist. a) Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und auBergerichtlich. Diese Vertretungsmacht ist aber beznglich Schenkungen des Betreuers in Vertretung des Betreuten eingeschrankt. Diese sind grundsatzlich nichtig (§1908i Abs.2 Satz 1 BGB i.V.m. §1804 Satz 1 BGB ), selbst wenn sie vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden (BayObLG Rpfleger 1988. 22;Palan カ/1万ederichsen, BGB, 55. Aufl., §1804 Rdnr. 1; MtinchKomm-BGB/Schwab, 3. Aufl.,§1804 Anm. 8; RGRKlDickescheid, BGB,・12. Aufl.,§1804 Rdnr. 5; Staudinger/Engler, BGB, 13. Aufl.,§1641 Rdnr.15). Dies gilt von Grundbuchvollmachten auch 1996 287. 432 MittB習Not 1996 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.07.1996 Aktenzeichen: X ARZ 683/96 Erschienen in: MittBayNot 1996, 432 Normen in Titel: ZPO § 38