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Beschluss

26 SchH 4/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0825.26SCHH4.23.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 19.116,73 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 19.116,73 festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin ist als Hauptunternehmerin im Rahmen eines größeren europäischen Bau- und Montageprojekts („X") tätig; die Antragstellerin ist im Rahmen dieses Projekts Subunternehmerin. Am 9. Mai 2022 schlossen die Parteien ein sogenanntes Subcontract Agreement, mit dem sich die Antragstellerin verpflichtete, bestimmte Montagearbeiten vorzunehmen. Als Entgelt für die Arbeiten der Antragstellerin war ein fester Betrag in Höhe von € 588.000,00 vereinbart. Ziff. 11.2 des Subcontract Agreements lautet wie folgt: „Any dispute arising out of or in connection with this present Agreement (including disputes related to concluding, performance, modification or termination), if agreed by the Parties shall be finally settled by via a conciliation procedure“. Und in Ziff. 11.3 heißt es: „In the event the same cannot be amicably resolved between them during the period of thirty (30) business days of the dispute being notified by either party (to the other party) for such resolution, the dispute or difference in question shall be referred (by way of issuance of notice by any Party of the dispute) to arbitration, which shall be governed by the provisions of the ICC Rules. The venue of such arbitration shall be Frankfurt; the Arbitral Award shall be final and binding. It is agreed that the Arbitrator shall also determine and make an award as to the costs of the Arbitration Proceedings.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Subcontract Agreements wird auf die als Anlage 3 zu den Akten gereichte Kopie des Vertrages verwiesen (Bl. 35 ff. d. A.). Entsprechend dieser Vereinbarung wurden Arbeiten von der Antragstellerin sukzessive vorgenommen und abgerechnet. Auf Vorschlag der Antragsgegnerin vereinbarten die Parteien am 13. Oktober 2022 ein sog. Settlement Agreement über einen Betrag von € 95.000,00. Wegen der weiteren Einzelheiten des Settlement Agreements wird auf die als Anlage 8 zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 101 ff. d. A.). Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin zuletzt am 20. Februar 2023 unter Fristsetzung auf, die Arbeiten abzunehmen. Eine Abnahme ist jedoch bislang nicht erfolgt. Am 23. Februar 2023 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Zahlungsaufforderung, mit der eine Zahlungsfrist bis zum 6. März 2023 gesetzt wurde. Die Antragsgegnerin leistete jedoch auf diese Aufforderung hin keine Zahlungen. Die Antragstellerin beabsichtigt, beim zuständigen Gericht eine Klageschrift mit folgendem Antrag einzureichen: „a) Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin den Betrag von € 95.583,63 zu zahlen; gesetzliche Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz werden ab der Klagezustellung beantragt. b) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrens. […]“ Die Antragstellerin ist der Ansicht, die staatlichen Gerichte seien zuständig. Die Klausel in Ziff. 11 des Subcontract Agreements sei wegen Unbestimmtheit unwirksam „und auch sonst unschlüssig und undurchführbar“. Zudem habe die Antragsgegnerin das im Vertrag unter Ziff. 11.2 vereinbarte Mediationsverfahren („concilliation procedure") nicht eingehalten und sei auf die entsprechenden Schreiben, Fristen und Termine der Antragstellerin nicht eingegangen. Es sei somit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Schiedsvereinbarung schlüssig widerrufen habe. Zudem beträfen die vereinbarten Regeln die International Chamber of Commerce in Paris und hätten „somit mit dem deutschen Schiedsrecht nichts zu tun“. Die Handelskammern in Deutschland hätten entweder eigene Schiedsordnungen oder bezögen sich auf die DIS-Schiedsgerichtsordnung. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Antragsgegnerin. Schließlich sei nicht geregelt, welche Institution in Frankfurt am Main das Schiedsverfahren durchführen solle. Die Bezeichnung des Ortes des Schiedsverfahrens reiche nicht aus. Zwar sei eine Schiedsvereinbarung großzügig auszulegen. Jedoch enthalte die Klausel angesichts der Tatsache, dass in Frankfurt am Main viele und sehr unterschiedliche Schiedsgerichte existierten (z. B. das ständige Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer, das Schiedsgericht der Börse usw.) keine Anhaltspunkte für eine genaue Zuordnung des Schiedsgerichts. Offensichtlich solle die Industrie- und Handelskammer Frankfurt als Schiedsgericht gerade nicht berufen sein, weil es für die Parteien ein Leichtes gewesen wäre, die drei Buchstaben „IHK" für die Bezeichnung der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt aufzunehmen, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht. Da die Parteien es unterlassen hätten, mehrere Anhaltspunkte (Schiedsinstanz, Anzahl der Richter, Sprache etc.) im Hinblick auf die Feststellung eines anderen Schiedsgerichts mit Sitz in Frankfurt im Vertrag festzulegen und die angegebenen Regelungen (ICC und die Schiedsordnung der IHK-Frankfurt bzw. die DIS-Schiedsregeln) widersprüchlich seien, handele es sich nicht um eine Vertragslücke, die ergänzend ausgelegt werden könne und dürfe. Es handele sich vielmehr um eine nicht hinreichend eindeutige Bezeichnung des zuständigen Schiedsgerichts; die Klausel sei Gegenstand einer unwirksamen Schiedsvereinbarung, da zumindest das Schiedsgericht nicht bestimmbar sei. Rein vorsorglich kündige die Antragstellerin aus den oben erwähnten Gründen aus einem berechtigten Interesse heraus die entsprechende Klausel; sie sei somit nicht mehr verpflichtet, ein Schiedsgericht anzurufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 11. April 2023 (Bl. 2 ff. d. A.) sowie vom 26. Mai 2023 (Bl. 123 ff. d. A.) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass das - für den Streit der Parteien um angebliche Ansprüche aus dem Werkvertrag im Zusammenhang mit dem im „Subunternehmen-Vertrag“/„Subcontract Agreement“ vom 9. Mai 2022 unter Punkt 11 - vereinbarte Schiedsverfahren nach den Verfahrensregeln der International Chamber of Commerce (ICC) nicht zulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag vom 11. April 2023 gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Schiedsklausel sei wirksam. Insbesondere genüge sie der Form des § 1031 Abs. 1 ZPO. Zudem sei der Streitgegenstand der beabsichtigten Klage von der Schiedsklausel erfasst. Mit der Regelung in Ziff. 11.3 hätten die Parteien mit Frankfurt am Main auch den Schiedsort bestimmt und geregelt, dass auf das Verfahren die Bestimmungen der International Chamber of Commerce anzuwenden seien. Mithin hätten die Parteien eine fakultative Vereinbarung gemäß § 1043 ZPO über den Ort des Schiedsgerichts getroffen. Zudem habe die Antragstellerin selbst in Ziffer 3.3 des außergerichtlichen Schreibens ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Februar 2023 davon gesprochen, dass „der Vertrag die Möglichkeit der Schiedsgerichtsbarkeit“ eröffne. Im Übrigen genüge hinsichtlich der anzuwendenden Verfahrensregeln der bloße Verweis auf die Bestimmungen der International Chamber of Commerce. Die Globalverweisung auf die Schiedsgerichtsordnung eines institutionellen Schiedsgerichts (wie der International Chamber of Commerce) bedeute grundsätzlich auch die Unterwerfung unter dieses Schiedsgericht; die Ortsbestimmung könne dabei eine Auslegungshilfe geben. Darüber hinaus beanspruchten die Regelungen der International Chamber of Commerce nicht nur für Frankreich Geltung. Diese seien vielmehr internationalisiert und fänden daher für sämtliche Mitgliedsländer Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragserwiderung der Antragsgegnerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 17. Mai 2023 (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen. II. 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag, der sich auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO richtet, gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der zwischen den Parteien in dem Vertrag vom 9. Mai 2022 unter Ziff. 11.3 Satz 2 getroffenen Regelung zu einem in Frankfurt am Main gelegenen Ort des Schiedsverfahrens („venue of arbitration“). 2. Der in Ansehung des Streits der Parteien um die Vergütung für bestimmte Arbeiten gestellte Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist nach § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Der Zulässigkeit eines Antrages nach § 1032 Abs. 2 ZPO steht im Streitfall nicht entgegen, dass ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien weder begonnen noch auch nur eingeleitet worden ist. Vielmehr eröffnet § 1032 Abs. 2 ZPO im Interesse an einer schnellen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung jeder Partei das Recht, bis zur Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen, ohne dass dieses Recht an die vorherige förmliche Einleitung eines Schiedsverfahrens geknüpft wäre (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.06.2014 - 26 SchH 2/14 -, SchiedsVZ 2015, 47, 48; Nordmeier, in: Thomas/Putzo, ZPO, 44. Aufl. 2023, § 1032, Rdnr. 5; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1032 ZPO, Rdnr. 30 f.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1032, Rdnr. 23). Als allgemeine Voraussetzung einer jeden prozessualen Rechtsverfolgung bedarf es lediglich eines rechtlich schützenswerten Interesses, die mit dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO verbundene Rechtsfrage klären zu lassen. An diesem Rechtsschutzinteresse kann es etwa fehlen, wenn und soweit die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien gänzlich unbestritten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10.06.2014 - 26 SchH 2/14 -, SchiedsVZ 2015, 47, 48). Angesichts der diametral entgegengesetzten Ansichten der Parteien zur Frage der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens unterliegt es keinem Zweifel, dass ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist auch nicht wegen des von der Antragsgegnerin erhobenen Einwandes der Treuwidrigkeit unzulässig. Es liegt mit der Antragstellung gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO nicht deshalb ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin vor, weil bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO eine Verzögerung des schiedsrichterlichen Verfahrens eintreten kann. Denn es handelt sich bei einer solchen Verzögerung gegebenenfalls lediglich um eine mit der gesetzlichen Einräumung des Rechtsbehelfs gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO notwendigerweise verbundene Folge (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 03.06.2019 - 26 SchH 3/19 -, SchiedsVZ 2020, 185, 187 f.). 3. In der Sache bleibt der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens „nach den Verfahrensregeln der International Chamber of Commerce“ jedoch erfolglos. Die Parteien haben mit den Regelungen in Ziff. 11.2 und Ziff. 11.3 des Subcontract Agreements eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen, nach der Streitigkeiten zwischen den Parteien unter den dort normierten Voraussetzungen von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, das in Frankfurt am Main nach den Regeln der International Chamber of Commerce (ICC) tätig werden soll. Bei diesen Regelungen in Ziff. 11. 2 und Ziff. 11.3 des Subcontract Agreements handelt es sich um eine Schiedsklausel, die für sich genommen die Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung nach § 1029 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Regelungen unterwerfen alle Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Subcontract Agreement („any dispute arising out of or in connection with the present Agreement (including disputes related to concluding, performance, modification or termination)“) der Entscheidung durch ein ICC-Schiedsgericht, indem ausdrücklich bestimmt wird, dass das Schiedsverfahren den Schiedsregeln der International Chamber of Commerce unterliegen soll („shall be governed by the provisions of the ICC Rules“). Die Klausel lässt mit der Zuweisung zur abschließenden Entscheidung („the Arbitral Award shall be final and binding“) auch zweifelsfrei erkennen, dass der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll (vgl. zu diesem Erfordernis etwa Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1029, Rdnr. 6, 29). Die Schiedsklausel ist nach dem auf das Vertragsverhältnis der Parteien aufgrund der im Vertrag getroffenen Rechtswahl anwendbaren deutschen Recht (Ziff. 11.1: „This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws of Germany.“) wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden, da sie Bestandteil des Subcontract Agreements ist. Die Schiedsklausel genügt auch den infolge der Rechtswahl der Parteien anwendbaren Formvorschriften des deutschen Rechts, da die Schiedsvereinbarung „in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument“ - nämlich dem Subcontract Agreement vom 9. Mai 2022 - enthalten ist (§ 1031 Abs. 1 ZPO). Die von der Antragstellerin erklärte Kündigung der Schiedsklausel geht ins Leere. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Subcontract Agreement ist eine einzelne Klausel des Vertrages weder einseitig widerruflich noch kündbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Settlement Agreement vom 13. Oktober 2022. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Schiedsklausel in Ziff. 11. 2 und Ziff. 11.3 des Subcontract Agreements auch nicht durch das Settlement Agreement vom 13. Oktober 2022 modifiziert oder gar aufgehoben worden. Das Gegenteil ist richtig: Nach Art. 6 des Settlement Agreements bestehen die sonstigen Bestimmungen des Subunternehmervertrags (mithin auch die Ziff. 11.2 und 11.3) unverändert fort („All the other conditions of the basic Contract remain unchanged“). Auch der Einwand der Antragstellerin, aufgrund der vertraglichen Regelungen in Ziffer 11.2 des Subcontract Agreements sei die Durchführung eines Schiedsverfahrens unmöglich, wenn sich die Antragsgegnerin nicht zuvor auf ein Mediationsverfahren eingelassen habe, geht fehl. Nach der Regelung in Ziff. 11.2 des Subcontract Agreements hat ein Mediationsverfahren einem Schiedsverfahren nur dann vorauszugehen, wenn dies so zwischen den Parteien vereinbart worden sei („if agreed by the Parties”). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Schon deswegen gibt es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin „die Schiedsvereinbarung schlüssig widerrufen“ haben könnte. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Parteien weder Schiedsinstanz noch die Anzahl der Richter oder die Verfahrenssprache geregelt haben, ist dies nicht stichhaltig. Zum einen sind derartige Regelungen fakultativ (vgl. § 1043 ZPO und § 1045 ZPO). Hinzu kommt, dass diese Lücken in der Vereinbarung der Parteien durch die Auffangregelungen der zwischen den Parteien vereinbarten ICC-Regeln geschlossen werden (vgl. nur Art. 12 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 der ICC Arbitration Rules 2021). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt einen vom Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO in ständiger Rechtsprechung für angemessen erachteten Bruchteil des Hauptsachestreitwertes von 1/5 (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 03.06.2019 - 26 SchH 3/19 -, SchiedsVZ 2020, 185, 189; ebenso BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - I ZB 74/22 -, juris).