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Beschluss

26 Sch 17/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1220.26SCH17.23.00
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Tenor
I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt X, handelnd unter Y PartGmbB, am 28.04.2023 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 238.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2023 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen. wird für vollstreckbar erklärt. II. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter X, handelnd unter Y PartGmbB, am 15.05.2023 erlassene ergänzende Schiedsspruch - Kostenfestsetzung mit folgendem Inhalt 1. Die Kosten des Schiedsgerichts werden festgesetzt auf € 5.098,50 € netto zzgl. 19 % gesetzl. Umsatzsteuer, ergibt € 6.076,22 brutto. 2. Hierauf geleistet hat die Schiedsklägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von € 6.128,50 brutto. Somit ist an die Schiedsklägerin noch ein Betrag in Höhe von € 51,50 netto bzw. € 61,29 brutto zu erstatten. wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 238.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt X, handelnd unter Y PartGmbB, am 28.04.2023 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt 1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 238.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2023 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zu tragen. wird für vollstreckbar erklärt. II. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter X, handelnd unter Y PartGmbB, am 15.05.2023 erlassene ergänzende Schiedsspruch - Kostenfestsetzung mit folgendem Inhalt 1. Die Kosten des Schiedsgerichts werden festgesetzt auf € 5.098,50 € netto zzgl. 19 % gesetzl. Umsatzsteuer, ergibt € 6.076,22 brutto. 2. Hierauf geleistet hat die Schiedsklägerin einen Kostenvorschuss in Höhe von € 6.128,50 brutto. Somit ist an die Schiedsklägerin noch ein Betrag in Höhe von € 51,50 netto bzw. € 61,29 brutto zu erstatten. wird für vollstreckbar erklärt. III. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen. IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. V. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 238.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung der beiden im Tenor bezeichneten Schiedssprüche, die in einem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren ergangen sind. Es wird anstelle einer Darstellung des Inhalts der Schiedssprüche auf die von der Antragstellerin vorgelegten beglaubigten Kopien der Schiedssprüche (Anlagenkonvolut A 1) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt: Der Schiedsspruch des Einzel-Schiedsgerichts bzw. des Einzelschiedsrichters Rechtsanwalt X, handelnd unter Y PartGmbB vom 28.04.2023 sowie der ergänzende Schiedsspruch - Kostenfestsetzung vom 15.05.2023 werden für vollstreckbar erklärt (§§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin hat sich zu dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht geäußert, nachdem ihr mit einem am 11.10.2023 zugestellten gerichtlichem Schreiben vom 07.10.2023 Gelegenheit gegeben wurde zu dem mit dem Schreiben übersandten Antrag auf Vollstreckbarerklärung bis zum 26.10.2023 Stellung zu nehmen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung der inländischen Schiedssprüche gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts liegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der beiden inländischen Schiedssprüche ist zulässig und begründet. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, da die Antragstellerin beglaubigte Kopien der von dem Einzelschiedsrichter unterschriebenen Schiedssprüche vorgelegt hat. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Eine Vollstreckbarerklärung ist nicht nur dann möglich, wenn der Schiedsspruch einen vollstreckbaren Inhalt hat. Vielmehr genügt auch ein sonstiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung, das sich daraus ergeben kann, dass der Schiedsspruch nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gesichert wird und mit der durch die Vollstreckbarerklärung bewirken „Bestandskraft“ einer vom Schiedsgericht getroffenen (Zwischen-)Entscheidung eine (teilweise) Streitklärung erreicht wird (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 30.06.2006, III ZB 78/05, NJW-RR 2006, 995, 996; Senat, Beschluss vom 27.07.2023, 26 Sch 15/23). Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht danach nicht nur für die Vollstreckbarerklärung der im Beschlusstenor unter I. 1. wiedergegebenen Verurteilung der Antragsgegnerin zu einer im Wege einer Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Zahlung, sondern auch für die im Beschlusstenor unter I. 2. wiedergegebene Kostengrundentscheidung und die im Beschlusstenor unter II. 1. und 2. wiedergegebenen Feststellungen des Schiedsgerichts zur Kostenfestsetzung. Die getroffene Kostengrundentscheidung bewirkt als Zwischenentscheidung im Sinne der oben dargestellten Maßstäbe eine teilweise Streitklärung (vgl. BGH, a.a.O.). Dasselbe gilt für die im Beschlusstenor dargestellten Feststellungen des Schiedsgerichts zur Kostenfestsetzung, aus denen sich für das Verhältnis zwischen den Parteien eine verbindliche Klärung der Frage ergibt, welche von der Antragsgegnerin nach der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten der Antragstellerin durch eine an das Schiedsgericht geleistete Zahlung entstanden sind. Soweit der die Kostenfestsetzung betreffende ergänzende Schiedsspruch über die im Beschlusstenor unter II. 1. und 2.aufgeführten Feststellungen hinaus auf eine von dem Schiedsgericht gegenüber den Parteien vorzunehmende Kostenabrechnung verweist, ergibt sich daraus für das Verhältnis zwischen den Parteien keine der „Bestandskraft“ fähige (Zwischen-)Entscheidung des Schiedsgerichts, die Gegenstand einer Vollstreckbarerklärung sein könnte. Das Vorbringen der Antragstellerin bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihrem Antrag eine Vollstreckbarerklärung dieses Bestandteils des ergänzenden Schiedsspruchs begehrt. In der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Die Antragsgegnerin hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es liegen nach Prüfung der Schiedssprüche durch den Senat auch keine von Amts wegen zur berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. Im Beschlusstenor ist aus Gründen der Klarstellung auch der einer Vollstreckbarerklärung zugängliche Inhalt der Schiedssprüche dargestellt, deren Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Senat berücksichtigt bei der Wertfestsetzung in ständiger Rechtsprechung den Wert der vom Schiedsgericht in der Hauptsache getroffenen Entscheidung ohne Zinsen und Kosten (siehe z.B. Senat, Beschluss vom 21.02.2023, 26 Sch 11/22, Rn. 54 m.w.N., zit. nach juris; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO 35. Aufl., § 3 Rn. 16.147). Soweit der Antragsschrift ein Antrag der Antragstellerin auf Zulassung einer vorläufigen Zwangsvollstreckung durch den Vorsitzenden des Senats gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zu entnehmen ist, ist dieser kostenrechtlich ohne Bedeutung und mit der im vorliegenden Beschluss getroffenen Hauptsachentscheidung gegenstandslos.