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Beschluss

26 Sch 11/24

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0715.26SCH11.24.00
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Leitsätze
Ein Schiedspruch im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) ist die das Schiedsverfahren vollständig oder in einem abtrennbaren Teil abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts.
Tenor
1. Der endgültige Teilschiedsspruch vom 17. Januar 2024 des Londoner Schiedsgerichts, bestehend aus Herrn A, Adresse1, und Herrn B, Adresse2, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 699.989,11 US-Dollar nebst 7% jährlichen und vierteljährlich zu berechnenden Zinsen seit dem 01. April 2023 zu zahlen hat. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 647.349,93 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Schiedspruch im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) ist die das Schiedsverfahren vollständig oder in einem abtrennbaren Teil abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts. 1. Der endgültige Teilschiedsspruch vom 17. Januar 2024 des Londoner Schiedsgerichts, bestehend aus Herrn A, Adresse1, und Herrn B, Adresse2, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 699.989,11 US-Dollar nebst 7% jährlichen und vierteljährlich zu berechnenden Zinsen seit dem 01. April 2023 zu zahlen hat. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 647.349,93 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wurde ein Chartervertrag über das Schiff der Antragstellerin (X) durch Austausch von E-Mails am 31. Dezember 2022 sowie am 2. Januar 2023 geschlossen. Der Chartervertrag enthält in Ziff. 61 u. a. eine Schiedsklausel, die im englischen Original mit „Standard Law and Arbitration Clause 1998“ überschrieben ist (Anlage ASt 2). Diese lautet: „This Contract shall be governed by and construed in accordance with English law and any dispute arising out of or in connection with this Contract shall be referred to arbitration in London in accordance with the Arbitration Act 1996 or any statutory modification or reenactment thereof save to the extent necessary to give effect to the provisions of this Clause. The arbitration shall be conducted in accordance with the London Maritime Arbitrators Association (LMAA) Terms current at the time when the arbitration proceedings are commenced. The reference shall be to three arbitrators. A party wishing to refer a dispute to arbitration shall appoint its arbitrator and send notice of such appointment in writing to the other party requiring the other party to appoint its own arbitrator within 14 calendar days of that notice and stating that it will appoint its arbitrator as sole arbitrator unless the other party appoints its own arbitrator and gives notice that it has done so within the 14 days specified. If the other party does not appoint its own arbitrator and give notice that it has done so within the 14 days specified, the party referring a dispute to arbitration may, without the requirement of any further prior notice to the other party, appoint its arbitrator as sole arbitrator and shall advise the other party accordingly. The award of a sole arbitrator shall be binding on both parties as if he had been appointed by agreement. Nothing herein shall prevent the parties agreeing in writing to vary these provisions to provide for the appointment of a sole arbitrator. In cases where neither the claim nor any counterclaim exceeds the sum of US-$50,000 (or such other sum as the parties may agree) the arbitration shall be conducted in accordance with the LMAA Small Claims Procedure current at the time when the arbitration proceedings are commenced. Charterers/Owners shall be discharged and released from all liability in respect of any claim or claims which Owners/Charterers may have under this Charter Party and such claim shall be totally extinguished, unless such claims have been notified in detail to Charterers/Owners in writing accompanied by all available supporting documents (whether relating to liability or quantum or both) within 12 (twelve) months of completion of discharge of the appropriate cargo under this Charter Party.” In der von der Antragstellerin vorgelegten beglaubigten Übersetzung lautet diese Klausel: „Standardklausel von 1998 zum maßgeblichen Recht und zu Schiedsverfahren Maßgebliches Recht für diesen Vertrag und seine Auslegung ist das englische Recht und jegliche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten sind nach dem Schiedsverfahrensgesetz von 1996 oder etwaigen gesetzlich geänderten Fassungen oder Neufassungen jenes Gesetzes in London zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorzulegen, außer insofern, wie es erforderlich ist, um den Regelungen dieser Klausel Rechtskraft zu verleihen. Schiedsverfahren sind nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Regelungen der ‚London Maritime Arbitrators Associations' (LMAA) durchzuführen. Die betreffende Angelegenheit ist drei Schiedsrichtern zu unterbreiten. Eine Partei, die den Wunsch hat, eine Streitigkeit zur schiedsrichterlichen Entscheidung einzureichen, hat ihren Schiedsrichter zu bestellen und der anderen Partei diese BestelIung schriftlich anzuzeigen; dabei hat sie die andere Partei aufzufordern, ihren eigenen Schiedsrichter innerhalb von 14 Kalendertagen ab jener Mitteilung zu bestellen, und darauf hinzuweisen, dass sie ihren Schiedsrichter als alleinigen Schiedsrichter bestellen wird, sofern die andere Partei nicht innerhalb der genannten 14-tätigen Frist ihren Schiedsrichter bestellt und diese Bestellung anzeigt. Sofern die andere Partei nicht innerhalb der genannten 14-tägigen Frist ihren eigenen Schiedsrichter bestellt und diese Bestellung anzeigt, kann die das Schiedsverfahren beantragende Partei ohne die Notwendigkeit einer weiteren Ankündigung gegenüber der anderen Partei ihren Schiedsrichter als alleinigen Schiedsrichter bestellen und der anderen Partei dies demensprechend anzeigen. Der von einem alleinigen Schiedsrichter erlassene Schiedsspruch ist für beide Parteien so verbindlich, als wäre er einvernehmlich bestellt worden. Diese Zusatzklauseln enthalten keinerlei Regelungen, die die Parteien daran hindern könnten, diese Bestimmungen dahingehend zu ändern, dass ein alleiniger Schiedsrichter bestellt wird. ln Fällen, in denen weder die Forderung noch die Gegenforderung eine Summe von US $ 50.000 (oder eine andere zwischen den Parteien vereinbarte Summe) überschreitet, ist das Schiedsverfahren auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltenden ‚Small Claims Procedure' [Bagatellverfahren] der LMAA durchzuführen. Charterer/Eigner werden im Hinblick auf jedwede Forderung oder Forderungen, die die Eigner/Charterer im Rahmen dieses Chartervertrags haben mögen, aus jeglicher Haftung entlassen und eine derartige Forderung verjährt in vollem Umfang, sofern sie den Charterern/Eignern nicht unter Angabe von Einzelheiten und Beifügung aller zur Verfügung stehenden Belegunterlagen (die eine Haftbarkeit oder einen bezifferten Betrag oder beides nachweisen) innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach abgeschlossener Löschung der betreffenden Fracht in Zusammenhang mit diesem Chartervertrag schriftlich angezeigt werden.“ Zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit zu einem Streit über die Begleichung der vereinbarten Charterhire-Zahlungen, weswegen die Antragstellerin ein Schiedsverfahren in London einleitete. Mit ihrer am 25. August 2023 zugestellten Schiedsklageschrift begehrte die Antragstellerin die Zahlung der Miete für das o. g. Schiff sowie weiterer Summen in Höhe von insgesamt 1.952.549,63 US-Dollar. ln der von der Antragsgegnerin am 6. Oktober 2023 eingereichten Schiedsklageerwiderungs- und Widerklageschrift vertrat diese die Ansicht, der von der Antragstellerin behauptete Anspruch bestehe nicht. Gleichzeitig machte die Antragsgegnerin eine Gegenforderung in Höhe von 3.749.500 US-Dollar aufgrund diverser Umstände - etwa des Arrests eines anderen Schiffes - geltend. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. November 2023 beantragte die Antragstellerin den Erlass eines endgültigen Teilschiedsspruchs wegen nicht gezahlter Schiffsmiete. Die Antragsgegnerin trat diesem Antrag entgegen. Unter dem 17. Januar 2024 erließ das Londoner Schiedsgericht einen Teilschiedsspruch („Partial Final Award“). Darin verurteilte es die Antragsgegnerin zur Zahlung von 699.989,11 US-Dollar nebst Zinsen auf diesen Betrag zum Satz von 7 % pro Jahr in dreimonatigen Abständen ab dem 1. April 2023 sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, die Antragsgegnerin habe zugestanden, dass eine gewisse Mindestmiete unstrittig sei. Ebenso habe die Antragsgegnerin eingeräumt, dass sie weder in der Vergangenheit noch aktuell in der Lage sei, Klage in Bezug auf einen unrechtmäßigen Arrest einzureichen. Daraus folge, dass sie keinen diesbezüglichen Aufrechnungsanspruch habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den als Anlage ASt 1 im Original zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen. Die Antragsgegnerin erbrachte keine Zahlungen auf diese Forderung. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs lägen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 15. Mai 2024 (Bl. 2 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den endgültigen Teilschiedsspruch vom 17. Januar 2024 des Londoner Schiedsgerichts, bestehend aus Herrn A, Adresse1, und Herrn B, Adresse2, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung des Betrages von USD 699.989,11 nebst 7% jährlicher, vierteljährlich berechneter Zinsen, an die Antragstellerin verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären mit folgendem Tenor: aa) Die Schiedsklägerin (die hiesige Antragstellerin) hat Anspruch auf Erhalt einer Zahlung in Höhe von USD 699.989,11 nebst 7% jährlicher, vierteljährlich berechneter Zinsen seit dem 01. April 2023 von der Schiedsbeklagten (der hiesigen Antragsgegnerin). bb) Die Schiedsbeklagte (die hiesige Antragsgegnerin) hat diesen Betrag unverzüglich an die Schiedsklägerin (die hiesige Antragstellerin) zu zahlen. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Juni 2024 beantragt, die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung bis zum 3. Juli 2024 zu verlängern. Die Antragsgegnerin hat jedoch weder innerhalb der ursprünglichen noch innerhalb der verlängerten Frist und auch nicht im Anschluss daran Stellung zu dem Antrag der Antragstellerin bezogen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat lediglich mit Schriftsatz vom 4. Juli 2024 angezeigt, dass er die Antragsgegnerin nicht mehr vertrete. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1061, 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 ZPO zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Frankfurt am Main und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts hat. 2. a. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der in englischer Sprache abgefasste Schiedsspruch wurde im Original vorgelegt (Anlage ASt 1). Im Übrigen sind die Existenz der Schiedsvereinbarungen und des Schiedsspruchs zwischen den Parteien unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO, vgl. zur Bedeutung dieser Umstände etwa Geimer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Anh § 1061, Art. IV UNÜ, Rdnr. 2 m. w. N.). b. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sind gegeben. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, BGBl. 1961 II S. 121). Anerkennungsfähig sind nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 5 Abs. 1 lit. e UNÜ nur ausländische Schiedssprüche, die nach dem Recht ihres Ursprungstaates verbindlich geworden sind (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 08.03.2024 - 26 Sch 4/24 -, juris; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rdnr. 1541). Ob ein Schiedsspruch vorliegt, ist grundsätzlich in autonomer Auslegung des UNÜ zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1981 - III ZR 42/80 -, NJW 1982, 1224, 1225; Senat, Beschluss vom 08.03.2024 - 26 Sch 4/24 -, juris; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rdnr. 1541). Ein Schiedsspruch ist dabei die das Schiedsverfahren vollständig oder in einem abtrennbaren Teil abschließende Entscheidung des Schiedsgerichts (vgl. etwa Ehle, in: Wolff (Hrsg.), New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. I, Rdnr. 62; Kröll, in: Böckstiegel/Kröll/Nacimiento (Hrsg.), Arbitration in Germany, 2. Aufl. 2015, § 1061, Rdnr. 12). Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei dem in Rede stehenden „Partial Final Award“ um einen derartigen Schiedsspruch handelt, da das Schiedsgericht mit diesem Beschluss - einem Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO funktional entsprechend - einen abtrennbaren Teil des Schiedsverfahrens endgültig („final“) entschieden hat. Versagungsgründe im Sinne des Art. V Abs. 1 UNÜ - liegen nicht vor. 3. Einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat bedarf es nicht. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn „Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen“. Das ist dann der Fall, wenn sie begründet geltend gemacht worden sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - III ZB 21/98 -, BGHZ 142, 204, 207; Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 -, SchiedsVZ 2017, 200, 202; Senat, Beschluss vom 27.11.2008 - 26 Sch 22/08 -, juris; Beschluss vom 21.06.2021 - 26 Sch 4/21 -, juris). Die Fassung von § 1063 Abs. 2 ZPO nimmt nur auf die Versagungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO Bezug. Dies bedeutet aber nicht, dass in Bezug auf Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 ZPO andere Regeln gelten. Die ratio legis erfordert vielmehr, in- und ausländische Schiedssprüche insoweit gleich zu behandeln. Auch hinsichtlich der Substantiiertheit der Geltendmachung der Einwendungen gilt daher dasselbe wie für das Vollstreckbarerklärungsverfahren inländischer Schiedssprüche (vgl. Senat, Beschluss vom 11.06.2024 - 26 Sch 9/24 -, juris; Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Elfter Band, 4. Aufl. 2014, § 1063, Rdnr. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 30, Rdnr. 28; der Sache nach so auch BayObLG, Beschluss vom 24.02.1999 - 4Z Sch 14/98 -, NJW-RR 2000, 807, 807 f.; OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2014 - 19 Sch 18/13 -, juris). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin - wie bereits erwähnt - keine Aufhebungsgründe geltend gemacht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang keine Abwendungsbefugnis vor (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22 -, juris; Beschluss vom 21.02.2023 - 26 Sch 11/22 -, SchiedsVZ 2023, 365, 368; OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11 -, SchiedsVZ 2012, 43, 47; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 1064, Rdnr. 3). 6. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22 -, juris; Beschluss vom 21.02.2023 - 26 Sch 11/22 -, SchiedsVZ 2023, 365, 368; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3, Rdnr. 16.147). Danach ist von einem Hauptsachewert in Höhe von 699.989,11 US-Dollar auszugehen. Für die Streitwertbestimmung ist gemäß § 40 GKG der Wechselkurs am Tag der Einleitung des Rechtszugs, hier also der Tag des Eingangs der Antragsschrift, maßgeblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - I ZB 115/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 26 Sch 1/21 -, juris; Beschluss vom 29.02.2024 - 26 Sch 12/23 -, juris). Am 15. Mai 2024 betrug der Wechselkurs 1 US-Dollar = € 0,9248. Daher ist der Streitwert hier auf € 647.349,93 festzusetzen. 7. Soweit die Antragstellerin mit der Antragsschrift zugleich beantragt hat, ihr gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin zu erlauben, bis zur Entscheidung über den Antrag die Sicherungszwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch zu betreiben (vgl. dazu den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. Mai 2024, Bl. 24 d. A.), ist dieser Antrag kostenrechtlich ohne Bedeutung und mit der im vorliegenden Beschluss getroffenen Hauptsachentscheidung gegenstandslos (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 20.12.2023 - 26 Sch 17/23 -, juris).