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Beschluss

26 SchH 8/23

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0305.26SCHH8.23.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien in Bezug auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem „Yearly Pricing and Supply Agreement Fiscal Year 2022-2025“ vom 21. Juli 2022 nebst den „Prerequisites for Continental Automotive Fiscal Year 2022-2025“, insbesondere hinsichtlich Schadensersatzansprüchen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin infolge der unberechtigten Reduzierung der Abnahmemengen durch die Antragsgegnerin und der dadurch begründeten vorzeitigen Vertragsbeendigung, unzulässig ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf: 1.583.636,80 EUR.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien in Bezug auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem „Yearly Pricing and Supply Agreement Fiscal Year 2022-2025“ vom 21. Juli 2022 nebst den „Prerequisites for Continental Automotive Fiscal Year 2022-2025“, insbesondere hinsichtlich Schadensersatzansprüchen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin infolge der unberechtigten Reduzierung der Abnahmemengen durch die Antragsgegnerin und der dadurch begründeten vorzeitigen Vertragsbeendigung, unzulässig ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf: 1.583.636,80 EUR. I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stadt1. Sie gehört der A-Gruppe an, einem Automobilzulieferer für Umformtechnik und Kunststoff-Spritzguss. Die Antragsgegnerin gehört dem B-Konzern an. Sie stellt unter anderem Bremssysteme her und vertreibt diese insbesondere für die Fahrzeugherstellung sowie als Ersatz- bzw. Nachrüstteile. Die Parteien streiten um die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin und in diesem Zusammenhang um die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Unter dem 21. Juli 2022 vereinbarten die Parteien ein sogenanntes Yearly Pricing and Supply Agreement Fiscal Year 2022-2025 vom 21. Juli 2022 (nachfolgend „YPSA“). Ausweislich des YPSA galt der als Rahmenvertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien am 24. März/ 29. April 2017 unterzeichnete Strategic Supplier Contract (nachfolgend „SSC“) auch im vorliegenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Außerdem waren weitere Vertragsbestandteile in das YPSA einbezogen, insbesondere die Prerequisites for Continental Automotive Fiscal Year 2022-2025 (nachfolgend „Prerequisites”). Der SSC enthält u.a. folgende Regelungen: In Artikel 2 mit der Überschrift „Scope of this SSC“ heißt es unter Nr. 2: The Parties shall enter into one or more Individual Agreements in connection with one or more Contract Products. All Individual Agreements are part of this Agreement, and the terms and conditions set forth herein govern all Individual Agreements, unless the Parties expressly deviate from the terms herein by the process set forth below. If the terms and conditions of an Individual Agreement add to or conflict with this Agreement, the Individual Agreement will control, but (a) only with respect to the additional or conflicting terms, (b) only to the extent of the addition or conflict, and (c) only if the Parties expressly agree to deviate from this SSC and reflect that agreement by adding the following wording to each provision of an Individual Agreement deviating from this SSC: „The following provision shall apply in expressed deviation to Article ... of the SSC:... " In all other circumstances, this SSC shall supersede any other communications, representations, negotiations, and agreements, whether oral or written, between the Parties prior to the effective date of this SSC or in the future related to the subject matter of this SSC or any related Individual Agreement. In Artikel 18 heißt es unter der Überschrift „Miscellaneous“ in Nr. 9: The exclusive place of jurisdiction for all disputes arising out of or in connection with the SSC or any related agreement shall be Frankfurt/Main, Germany.“ Wegen des auszugsweise vorgelegten weiteren Inhalts des SSC wird auf die Anlagen AS 3 (Bl. 34 ff. d.A.) und AS 3Ü (deutsche Übersetzung, Bl. 42 ff. d.A.) verwiesen. Die Prerequisites zum YPSA enthalten in ihrer Ziffer 11 eine Schiedsvereinbarung mit folgendem Inhalt: All disputes arising out of or in connection with this Agreement, including any question regarding the existence, validity or termination of the Agreement, shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce, Paris, (hereinafter referred to as “Rules”) by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules excluding ordinary courts of law. The seat of arbitration shall be Frankfurt am Main, Germany […]. Wegen des Inhalts des YPSA und des weiteren Inhalts der Prerequisites wird auf die Anlagen AS 1 (Bl. 24) und AS 1Ü (Bl. 25 d.A., deutsche Übersetzung) sowie AS 2 (Bl. 28 ff. d.A.) und AS 2Ü (auszugsweise deutsche Übersetzung, Bl. 31 ff. d.A.) verwiesen. Die Prerequisites sind, ebenso wie das YPSA, von jeweils zwei Verantwortlichen beider Seiten unterzeichnet worden. Die Regelung in Ziffer 11 war in diesem Zusammenhang nicht gesondert thematisiert worden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien sei unzulässig, da es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle. Maßgeblich sei die in Art. 18 Nr. 9 SSC getroffene Regelung, aufgrund derer sich die Zuständigkeit staatlicher Gerichte in Frankfurt am Main ergebe. Die Vereinbarung in Ziffer 11 der Prerequisites erfülle nicht die nach Art. 2 Nr. 2 SSC maßgeblichen Anforderungen an die Vereinbarung einer von dem SSC abweichenden Regelung. Darauf, ob Ziffer 11 die in Art. 18 Nr. 9 SSC getroffene Vereinbarung ergänze oder mit dieser in Konflikt stehe, komme es nicht an, da es an dem nach Art. 2 Nr. 2 c) SSC erforderlichen Hinweis darauf fehle, dass Ziffer 11 in ausdrücklicher Abweichung von Art. 18 Nr. 9 des SSC gelte. Dass die Prerequisites gesondert unterzeichnet worden seien, stehe dem nicht entgegen. Da die Schiedsklausel - unstreitig - nicht gesondert von den Parteien diskutiert worden sei, fehle es schon an einem ausdrücklichen Abweichungswillen, der nach Art. 2 Nr. 2 Satz 3 SSC gerade erforderlich sei. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien in Bezug auf alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem „Yearly Pricing and Supply Agreement Fiscal Year 2022-2025“ vom 21. Juli 2022 nebst den „Prerequisites for Continental Automotive Fiscal Year 2022-2025“, insbesondere hinsichtlich Schadensersatzansprüchen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin infolge der unberechtigten Reduzierung der Abnahmemengen durch die Antragsgegnerin und der dadurch begründeten vorzeitigen Vertragsbeendigung, unzulässig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Regelung in Ziffer 11 der Prerequisites sei wirksam vereinbart worden. Es handele sich um eine Ergänzung von Art. 18 Nr. 9 SSC und nicht um eine Abweichung. Die besonderen Voraussetzungen aus Art. 2 Nr. 2 SSC für die Vereinbarung von vom SSC abweichenden Regelungen finde daher keine Anwendung. Aus Art. 18 Nr. 9 SSC ergebe sich keine Vereinbarung einer Zuständigkeit staatlicher Gerichte. Vielmehr lege die Regelung lediglich „Frankfurt/Main, Germany“ als exklusiven Gerichtsstand fest. II. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist zulässig und begründet. A. Der Antrag ist zulässig. 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist das gem. §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 ZPO zur Entscheidung berufene Gericht, weil die sachliche Zuständigkeit für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei den Oberlandesgerichten liegt und die Frankfurter Gerichte nach der durch die Parteien in Art. 18 Nr. 9 SSC getroffenen Vereinbarung ausschließlich örtlich zuständig sind. 2. Der Antrag ist seinem Inhalt nach statthaft. Im Rahmen eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (BGH, Beschluss vom 19. September 2019 - I ZB 4/19, juris Rn. 11). Der gestellte Antrag entspricht diesem Rechtsschutzziel. 3. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt sich aus deren möglicher Parteistellung in einem schiedsrichterlichen Verfahren (BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, juris Rn. 15). B. Der Antrag ist auch begründet. Die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien ist im Streitfall unzulässig, da es an einer wirksamen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien fehlt. Die Schiedsvereinbarung in Ziffer 11 ist nicht Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge geworden. 1. Nach Art. 18 Nr. 9 SSC sind die staatlichen Gerichte zur Entscheidung über die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und den auf diesem fußenden Verträgen entstehenden Streitigkeiten berufen. Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Regelung ihrem Wortlaut nach keine ausdrückliche Zuweisung zu einer Gerichtsbarkeit - weder der staatlichen noch der Schiedsgerichtsbarkeit - enthält, sondern vielmehr ausdrücklich allein die ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Frankfurter Gerichte bestimmt. Hieraus folgt aber nicht, dass die Parteien keine Regelung darüber getroffen hätten, ob Streitigkeiten durch ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedurfte die Begründung der Zuständigkeit staatlicher Gerichte keiner ausdrücklichen Vereinbarung, mag ein klarstellender Zusatz auch im internationalen geschäftlichen Verkehr üblich sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Weg zu den staatlichen Gerichten im Umfang ihrer Gerichtsbarkeit grundsätzlich jedem Rechtssuchenden offensteht, sofern dem nicht im Einzelfall konkrete Regelungen - wie beispielsweise eine wirksame Schiedsvereinbarung - entgegenstehen. Eine solche bedürfte nach § 1031 Abs. 1 ZPO allerdings der Schriftform und ist in Art. 18 Nr. 9 SSC offensichtlich nicht getroffen worden. Damit ist nach Art. 18 Nr. 9 SSC mangels konkreter gegenteiliger Regelung die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in Frankfurt begründet. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die Regelung in Art. 18 Nr. 9 SSC habe bezüglich der Frage, durch welche Gerichtsbarkeit Streitigkeiten zu entscheiden seien, erst durch eine spätere diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien ergänzt werden sollen, bestehen für ein solches Verständnis weder nach dem Wortlaut der Regelung noch im Übrigen Anhaltspunkte. Konkret hiergegen sprechen vielmehr der sich aus Art. 2 Nr. 1 SSC ergebende, grundsätzlich im Umfang der getroffenen Vereinbarungen abschließende Regelungsgehalt des Rahmenvertrages sowie die fehlende Notwendigkeit einer Ergänzung der in Art. 18 Nr. 9 SSC getroffenen Regelung. 2. Die Antragsgegnerin weist aber zu Recht darauf hin, dass es den Parteien freistand, nachträglich eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Im Streitfall ist eine solche allerdings nicht wirksam vereinbart worden. Die in Ziffer 11 der Prerequisites enthaltene Schiedsvereinbarung weicht von der Regelung in Art. 18 Nr. 9 SSC ab, ohne dass die gemäß Art. 2 Nr. 2 SSC erforderlichen Voraussetzungen, unter denen eine Abweichung zulässig wäre, gegeben sind. a) Dass für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zunächst die im SSC getroffenen Vereinbarungen maßgeblich sind, ergibt sich aus Art. 2 SSC und ist so überdies aus dem im Streitfall in Rede stehenden YPSA ersichtlich (s. nur dessen letzter Absatz). Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. b) Die aus Ziffer 11 der Prerequisites ersichtliche Schiedsvereinbarung stellt eine Abweichung vom SSC im Sinne des Art. 2 Nr. 2 SSC dar, weil nunmehr erstmals die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens in das Vertragsverhältnis eingeführt werden soll. Die Voraussetzungen, unter denen Abweichungen von den „terms and conditions“ des SSC zulässig sind, ergeben sich aus Art. 2 Nr. 2 SSC. Diesen Voraussetzungen genügt Ziffer 11 der Prerequisites nicht. Nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, haben die Regelungen des SSC Vorrang vor individuellen Vereinbarungen („the terms and conditions set forth herein govern all Individual Agreements“), sofern die Parteien nicht ausdrücklich in der durch Art. 2 Nr. 2 SSC beschriebenen Weise von diesen abweichen. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, es sei bezüglich der unter a)-c) beschriebenen weiteren Voraussetzungen zwischen „Ergänzungen“ des SSC und „Abweichungen“ von dessen Regelungen zu unterscheiden, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin berücksichtigt nicht hinreichend, dass beide Alternativen - „additional“ oder „conflicting“ im Sinne der Buchstaben a) und b) - Unterkategorien des übergeordneten Begriffs der „deviating“ (abweichenden) „terms and conditions“ sind. Entsprechend unterscheiden die Voraussetzungen einer Abweichung vom SSC auch nicht danach, ob eine „additional“ oder „conflicting“ Regelung vereinbart werden soll. Die in a)-c) genannten Bedingungen stellen vielmehr Wirksamkeitsvoraussetzungen für jegliche Abweichung („deviation“) dar. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass alle drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, wie durch das Wort „und“ am Ende von Buchstabe b) deutlich wird. Dies zugrunde gelegt, ist maßgeblich für die Wirksamkeit einer Änderung oder Ergänzung der Regelungen des SSC (nachfolgend als „abweichende Regelung“ bezeichnet), dass die abweichende Regelung allen in Art. 2 Nr. 2 SSC a)-c) beschriebenen Anforderungen genügt. Dies ist hier nicht der Fall: Ziffer 11 genügt diesen Anforderungen nicht, weil die Regelung nicht, wie nach c) vorausgesetzt, in ausdrücklicher Abweichung („in expressed deviation“) von Art. 18 Nr. 9 SSC vereinbart worden ist. c) Die Parteien haben auch nicht durch die Unterzeichnung der Prerequisites die besonderen Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 2 SSC konkludent abbedungen. Die Parteien haben durch die Regelung in Art. 2 Nr. 2 SSC die Vereinbarung von vom SSC abweichenden Regelungen besonderen Formvoraussetzungen unterworfen, nach welchen die Vereinbarung von Abweichungen im Sinne jeglicher Änderung des SSC einer restriktiven Handhabung unterliegt. Hiernach müssen, wie dargelegt, die in den Buchstaben a)-c) genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, was durch deren Einleitung mit den Worten „only if“ nochmals ausdrücklich hervorgehoben wird. Außerdem muss eine Abweichung mit der unter c) genannten besonderen Formulierung ausdrücklich hervorgehoben werden („in expressed deviation“), während es ansonsten („in all other circumstances“) bei der Geltung der der Regelungen des SSC bleibt. Einer nur unbewussten Änderung der im SSC niedergelegten grundlegenden Entscheidungen soll hiermit erkennbar entgegengewirkt werden. Zwar können vertragliche Vereinbarungen, die Erklärungen der Parteien an eine besondere Form binden, grundsätzlich auch konkludent abbedungen werden. Dass die formfreie Absprache gelten soll, muss aber klar erkennbar sein, wenn nicht der Zweck der besonderen Formvereinbarung, immer Klarheit über den Vertragsinhalt zu haben, völlig ausgehöhlt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - VIII ZR 97/74, juris Rn. 46; OLG Koblenz, Urteil vom 28. März 2013 - 2 U 870/10, juris Rn. 25) und die besondere, im Streitfall in Art. 2 Nr. 2 SSC zum Ausdruck kommende Warnfunktion bezüglich etwaiger Abweichungen ins Leere laufen soll. Unstreitig ist die Schiedsvereinbarung im Rahmen der Verhandlungen über das YPSA „Fiscal Year 2022-2025“ vom 21. Juli 2022 und der Prerequisites nicht Gegenstand von Erörterungen zwischen den Parteien im Rahmen ihrer Vertragsverhandlungen gewesen. Ob die Antragsgegnerin in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen regelmäßig Schiedsvereinbarungen schließt, ist im Streitfall nicht erheblich. Ein übereinstimmender Wille der Parteien, an den sich aus Art. 2 Nr. 2 SSC ergebenden besonderen Voraussetzungen für die Vereinbarung abweichender Regelungen - auch nur soweit es Art. 18 Nr. 9 SSC betrifft - nicht festzuhalten, kann vorliegend jedenfalls bereits mangels fehlender Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt nicht festgestellt werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 3 ZPO berücksichtigt einen nach Auffassung des Senats angemessenen Bruchteil von 1/5 des Hauptsachestreitwerts einer Schiedsklage oder einer entsprechenden Klage vor den staatlichen Gerichten (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 5). Der durch die Antragstellerin bezifferten Höhe der in Streit stehenden möglichen Ansprüche ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.