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Beschluss

I ZB 12/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. • Bei Zusammenfassung mehrerer Verfahren ist der Streitwert aus der Summe der zu vollstreckenden Zahlungsansprüche zu bilden; Auskunftsansprüche können auf den nächsthöheren glatten Betrag aufrunden. • Die Regel, dass der Wert in Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ein Fünftel des Hauptsachewerts beträgt, ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig war und das Interesse dem Forderungswert entspricht.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen: Forderungswert maßgeblich • In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen entspricht der Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen. • Bei Zusammenfassung mehrerer Verfahren ist der Streitwert aus der Summe der zu vollstreckenden Zahlungsansprüche zu bilden; Auskunftsansprüche können auf den nächsthöheren glatten Betrag aufrunden. • Die Regel, dass der Wert in Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens ein Fünftel des Hauptsachewerts beträgt, ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unzulässig war und das Interesse dem Forderungswert entspricht. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung ihrer Rechtsbeschwerde. Vorinstanzen hatten zwei Schiedssprüche und mehrere verbundene Verfahren behandelt. Es ging um Zahlungsansprüche aus einem Teil-Schiedsurteil vom 3. Februar 2016 in Höhe von 140.523,89 € sowie weitere Zahlungsansprüche aus einem Schiedsspruch vom 18. Mai 2016 in Höhe von 35.427,50 €; zudem begehrte die Antragstellerin Auskunft. Das Oberlandesgericht hatte die Verfahren verbunden. Der Senat hatte zuvor den Streitwert auf 40.000 € festgesetzt; die Antragstellerin legte Gegenvorstellung ein. Gegenstand der Entscheidung ist allein die richtige Bemessung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren. • Die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung ist statthaft und zulässig, insbesondere da die Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist. • Bei Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist nach ständiger Rechtsprechung der Streitwert nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen zu bemessen. • Nach Verbindung der Verfahren ergaben sich Zahlungsansprüche von insgesamt 175.951,39 € (140.523,89 € plus 35.427,50 €) zuzüglich des Auskunftsanspruchs; unter Berücksichtigung dieses Auskunftsanspruchs ist der Wert der Hauptsache auf 200.000 € zu runden. • Die Praxis, in Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens den Streitwert mit einem Fünftel des Hauptsachewerts anzusetzen, lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hier unzulässig war und das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin dem vollen Forderungswert entspricht. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist erfolgreich; der Senat ändert die frühere Streitwertfestsetzung ab und setzt den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € fest. Begründet wird dies damit, dass bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen der maßgebliche Streitwert dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen entspricht und die verbundenen Zahlungsansprüche sowie der Auskunftsanspruch zusammengenommen einen Wert von rund 200.000 € ergeben. Die bisherige Festsetzung von 40.000 € war daher zu niedrig. Damit entspricht die neue Streitwertfestsetzung dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckung der Forderungen.