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Beschluss

26 Sch 4/24

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0308.26SCH4.24.00
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Leitsätze
Verfahrensleitende Verfügungen (procedural orders) sind keine Schiedssprüche im Sinne des Art. I des New Yorker Übereinkommens über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Tenor
Die Antragstellerin wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfahrensleitende Verfügungen (procedural orders) sind keine Schiedssprüche im Sinne des Art. I des New Yorker Übereinkommens über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die Antragstellerin wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: 1. Die Zustellung der Antragsschrift richtet sich hier nach dem Deutsch-Britischen Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116). Art. 6 des Deutsch-Britischen Abkommens gestattet ausdrücklich die Postzustellung im jeweils anderen Staat. Eine Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist praktisch nicht möglich, da die Royal Mail die Dienstleistung „Rückschein international“ nicht mehr anbietet. Die Zustellung ist daher mit Hilfe der Dienstleistung „Einschreiben International“ zu bewirken. Nach dem ergänzend anwendbaren Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) ist eine Übersetzung der Antragsschrift in die englische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ; vgl. dazu etwa Sujecki, in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 66. EL Januar 2023, Art. 5 HZÜ, Rdnr. 15). Eine Zustellung im Vereinigten Königreich kann daher nur bewirkt werden, wenn in Bezug auf die Antragsschrift eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache vorliegt. Der Antragstellerin wird daher aufgegeben, bis zum 29. März 2024 eine beglaubigte Übersetzung der Antragsschrift in die englische Sprache vorzulegen. 2. Der Antrag der Antragstellerin ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offensichtlich unzulässig. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, BGBl. 1961 II S. 121). Die in Rede stehenden Beschlüsse („order“) des London Court of Arbitration sind jedoch keine Schiedssprüche im Sinne des UNÜ und können nach diesen Vorschriften weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt werden. Anerkennungsfähig sind nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 5 Abs. 1 lit. e UNÜ nur ausländische Schiedssprüche, die nach dem Recht ihres Ursprungstaates verbindlich geworden sind (vgl. etwa Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rdnr. 1541). Ob ein Schiedsspruch vorliegt, ist grundsätzlich in autonomer Auslegung des UNÜ zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1981 - III ZR 42/80 -, NJW 1982, 1224, 1225; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rdnr. 1541). Für das UN-Übereinkommen sind der chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut in gleicher Weise maßgebend (Art. XVI Abs. 1). Dabei haben zumindest der im englischen Text verwendete Begriff „arbitration“ und das französische Wort „arbitrage“, wie auch das Schiedsverfahren nach deutschem Recht die Bedeutung eines Verfahrens, in dem den Schiedsrichtern die Aufgabe erteilt ist, einen Rechtsstreit anstelle eines staatlichen Gerichts zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1981 - III ZR 42/80 -, NJW 1982, 1224, 1225). Daher sind bloße verfahrensleitende Verfügungen (procedural orders) keine Schiedssprüche (vgl. etwa Ehle, in: Wolff (Hrsg.), New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. I, Rdnr. 57 ff.; Spohnheimer, Gestaltungsfreiheit bei antezipiertem Legalanerkenntnis des Schiedsspruchs, 2010, S. 41 und S. 49), da diese den Rechtsstreit noch nicht entscheiden, sondern eine derartige Entscheidung nur vorbereiten (vgl. auch Supreme Court of Queensland, Urteil vom 29.10.1993 - Motion No. 389 of 1993 (Resort Condominiums v. Bolwell) -, im WWW abrufbar unter https://www.queenslandjudgments.com.au/caselaw/qsc/1993/351/pdf) Auch die Antragstellerin geht in ihrer Antragsschrift (zutreffend) aus, dass die Beschlüsse des Schiedsgerichts noch keine Entscheidung des Rechtsstreits darstellen (vgl. etwa S. 19 der Antragsschrift: „Es ist angesichts dessen damit zu rechnen, dass innerhalb der nächsten sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ruhens des Schiedsverfahrens die Klage auf Anordnung des Gerichts kraft Amtes oder, was wahrscheinlicher ist, auf Antrag der Antragsgegnerin verworfen wird („Dismissed"), und S. 21: „Mit der Vereitelung einer Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache“ […]). Soweit die Antragstellerin mit dem Haupt- ebenso wie mit dem Hilfsantrag begehrt, der Senat möge dem Schiedsgericht aufzugeben, „das Schiedsverfahren ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Rechtskosten der Antragsgegnerin fortzusetzen“, kommt noch hinzu, dass dem Senat eine solche Entscheidung a priori verwehrt ist. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es ausgeschlossen ist, dass der Senat - also ein Spruchkörper eines deutschen Gerichts - ein ausländisches Schiedsgericht anweist, da dieses schlicht und ergreifend nicht der Jurisdiktionsgewalt des Senats unterstellt ist. Die Antragstellerin wird daher um kurze Mitteilung bis zum 29. März 2024 gebeten, ob der Antrag zurückgenommen wird.