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Beschluss

26 Sch 9/24

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0611.26SCH9.24.00
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Leitsätze
Im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Versagungsgründe in Betracht kommen.
Tenor
1. Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 27. Februar 2023, Geschäftsnummer: …, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 62.684,37 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 58.379,26 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Versagungsgründe in Betracht kommen. 1. Der Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 27. Februar 2023, Geschäftsnummer: …, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 62.684,37 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 58.379,26 festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. Die Parteien sind durch einen in englischer und ukrainischer Sprache abgefassten Kaufvertrag vom 5. März 2021 (Contract No. …) verbunden. Der Vertrag enthält in Art. 9.2 eine Schiedsklausel. Diese lautet in der englischen Sprachfassung wie folgt: “All disputes, disagreements or claims arising out of or in connection with this Contract, including its conclusion, interpretation, execution, breach, termination or invalidity, shall be settled by the International Commercial Arbitration Tribunal of the Chamber of Commerce and Industry of Ukraine in accordance with these Rules. The law governing this contract is the substantive law of Ukraine. The place of the Arbitration Court is in Kyiv. The language of the arbitration shall be Ukrainian language.” Die Antragstellerin belieferte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des genannten Vertrages mit Druckerzeugnissen und Kartonverpackungen. So wurden an die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 2. April bis zum 3. Dezember 2021 vertragsgemäß Waren im Wert von insgesamt € 82.610,36 verkauft und ausgeliefert. Auf die diesbezüglichen Rechnungen leistete die Antragsgegnerin eine Teilzahlung und kam mit dem Restbetrag in Höhe von € 37.761,49 in Verzug. Die Antragstellerin leitete daraufhin gegen die Antragsgegnerin vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine ein Schiedsverfahren ein. Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin einen Gesamtbetrag in Höhe von € 73.591,61 geltend. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin, der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 62.684,37 zu zahlen; im Übrigen wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab. Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Lieferleistungen erbracht habe. Hinsichtlich der diesbezüglichen Rechnungen der Antragstellerin sei noch ein Gesamtbetrag in Höhe von € 37.761,49 offen. Hinzu kämen noch eine fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 20.617,77, Zinsen in Höhe von € 955,47 sowie für das Schiedsverfahren von der Antragstellerin aufgewendete Kosten in Höhe von € 3.349,64. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den als Anlage As 2 in beglaubigter Abschrift zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen (Bl. 10 ff. d. A.). Die Antragsgegnerin erbrachte keine Zahlungen auf diese Forderung. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs lägen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 8. April 2024 (Bl. 2 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 27. Februar 2023, Geschäftsnummer: …, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 62.684,37 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat zu der ihr am 14. Mai 2024 zugestellten Antragsschrift weder innerhalb der ihr bis zum 3. Juni 2024 gesetzten Frist noch im Anschluss daran Stellung bezogen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1061, 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 ZPO zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Stadt1 und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts hat. 2. a. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der in ukrainischer Sprache abgefasste Schiedsspruch wurde in beglaubigter Abschrift vorgelegt (Anlage As 2). Im Übrigen sind die Existenz der Schiedsvereinbarungen und des Schiedsspruchs zwischen den Parteien unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO, vgl. zur Bedeutung dieser Umstände etwa Geimer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Anh § 1061, Art. IV UNÜ, Rdnr. 2 m. w. N.). b. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Versagungsgründe im Sinne von Art. IX des Europäischen Übereinkommens über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (EuÜ; BGBl. 1964 II S. 426) oder Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - UNÜ - liegen nicht vor. 3. Einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat bedarf es nicht. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn „Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen“. Das ist dann der Fall, wenn sie begründet geltend gemacht worden sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.07.1999 - III ZB 21/98 -, BGHZ 142, 204, 207; Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 42/16 -, SchiedsVZ 2017, 200, 202; Senat, Beschluss vom 27.11.2008 - 26 Sch 22/08 -, juris; Beschluss vom 21.06.2021 - 26 Sch 4/21 -, juris). Die Fassung von § 1063 Abs. 2 ZPO nimmt nur auf die Versagungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO Bezug. Dies bedeutet aber nicht, dass in Bezug auf Vollstreckbarerklärungsverfahren nach § 1061 ZPO andere Regeln gelten. Die ratio legis erfordert vielmehr, in- und ausländische Schiedssprüche insoweit gleich zu behandeln. Auch hinsichtlich der Substantiiertheit der Geltendmachung der Einwendungen gilt daher dasselbe wie für das Vollstreckbarerklärungsverfahren inländischer Schiedssprüche (vgl. Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Elfter Band, 4. Aufl. 2014, § 1063, Rdnr. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 30, Rdnr. 28; der Sache nach so auch BayObLG, Beschluss vom 24.02.1999 - 4Z Sch 14/98 -, NJW-RR 2000, 807, 807 f.; OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2014 - 19 Sch 18/13 -, juris). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin - wie bereits erwähnt - keine Aufhebungsgründe geltend gemacht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang keine Abwendungsbefugnis vor (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22 -, juris; Beschluss vom 21.02.2023 - 26 Sch 11/22 -, SchiedsVZ 2023, 365, 368; OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11 -, SchiedsVZ 2012, 43, 47; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 21. Aufl. 2024, § 1064, Rdnr. 3). 6. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22 -, juris; Beschluss vom 21.02.2023 - 26 Sch 11/22 -, SchiedsVZ 2023, 365, 368; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3, Rdnr. 16.147). Daher ist der Streitwert hier auf € 58.379,26 festzusetzen.