Urteil
29 U 209/18
OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0310.29U209.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und zuletzt Zahlung bezüglich diverser Nebenkosten. Die Klägerin ist nach dem Tod ihres Ehemannes Vorname1 Nachname1 (im Folgenden auch: Erblasser) Alleineigentümerin des Grundstücks Straße1 in Stadt1 (Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Blatt ...1 Flur ... Flurstück1; im Folgenden auch: Straße1), welches mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in der sich insgesamt 6 Wohneinheiten befinden. Diese sind vermietet und waren durchgängig bewohnt. Die Haushälfte hat eine Wohnfläche von ca. 540 m². Nachbargrundstück zu diesem Grundstück ist jenes in der Straße1 in Stadt1 (Grundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Blatt ...1, Flur ... Flurstück2; Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Stadt1, Bl. ...2 - ...3 und ...4; Anlage B5, Bl. 166 ff. d.A.; im Folgenden auch: Straße1), welches ebenfalls mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in der sich insgesamt 6 Wohneinheiten befinden. Es handelt sich bei den 6 Wohneinheiten um Eigentumswohnungen, deren Eigentümerin zunächst (spätestens seit dem Jahr 2006) die Beklagte zu 9) war. Die Beklagten zu 3) - 8) erwarben in den Jahren 2015 und 2016 die Eigentumswohnungen wie folgt: Die Beklagten zu 3) und 4) erwarben Wohnungseigentum an einer Wohnung mit ihrer Eintragung im Grundbuch zu je ½ am 30.09.2016 (Anlage B5, Bl. 166 ff. d.A.), die Beklagte zu 5) erwarb Wohnungseigentum mit Eintragung am 29.04.2015 (Anlage B6, Bl. 171 ff. d.A.), die Beklagte zu 6) erwarb Eigentum an 2 Wohnungen mit Eintragung am 22.10.2015 (Anlage B7 und B8, Bl. 176 ff. d.A.), die Beklagte zu 7) erwarb Wohnungseigentum am 29.04.2015 (Anlage B9, Bl. 185 ff. d.A.) und die Beklagte zu 8) erwarb Wohnungseigentum am 26.07.2016 (Anlage B10, Bl. 190 ff. d.A.). Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft, die derzeit aus den Beklagten zu 3) - 8) besteht. Die Beklagte zu 2) ist als Verwalterin für die Beklagte zu 1) tätig. Sie hat bereits seit 2007 „die Hausverwaltung“ des Hauses Straße1 inne. Bis zur Veräußerung der Wohnungen bewohnten das Haus Straße1 lediglich die Beklagte zu 9) und ihre Mutter. In den Wohnungsgrundbüchern des Grundstücks Straße1 (Bl. ...2 - ...3) sind jeweils Grunddienstbarkeiten bzgl. eines Versorgungsleitungs-, Kellermitbenutzungs- und Wegerechts sowie eine „Reallast (Verpflichtung zur Lieferung von Wärmeenergie)“, sämtlich gemäß Bewilligung vom 28.07.1978, zugunsten des Grundstücks Straße1 eingetragen. Mit Bewilligung vom 28.07.1978 bewilligten und beantragten die Eigentümer der Straße1 und Straße1a die Eintragung von Leitungsrechten, Grunddienstbarkeiten und Wegerechten zulasten beider Grundstücke, außerdem von einer Reallast; für den Inhalt wird auf Anlage K1 (Bl. 4 f. d.A.) verwiesen. Unter anderem beinhaltete die Bewilligung unter Ziff. 1. das Recht des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Straße1 („herrschendes Grundstück“), über das dienende Grundstück (Straße1) Versorgungsleitungen zu führen und vorhandene Versorgungsleitungen jeder Art mitzubenutzen. Dies galt „insbesondere für die Versorgung des herrschenden Grundstücks mit Wasser, Gas, Strom, Telefon sowie Entwässerung. Soweit die Leitungen gemeinsam benutzt werden, sind die Kosten der Anlegung und Unterhaltung von den jeweiligen Eigentümern des dienenden und des herrschenden Grundstücks zu je ein Halb zu tragen.“ Unter Ziff. 8. beinhaltete die Bewilligung eine Reallast lastend auf dem Grundstück Straße1a zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Straße1, „bestehend in der Verpflichtung des dienenden Grundstücks, das herrschende Grundstück mit Wärmeenergie zu beliefern. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist verpflichtet, für die Lieferung ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Dieses wird durch die vom jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks nachzuweisenden Selbstkosten in der Weise ermittelt, dass die Verbrauchskosten jedes Grundstücks gesondert festgestellt und in der durch Zwischenzähler festgestellten Relation geteilt werden. Die Kosten schließen auch die Kosten der Unterhaltung der Heizungsanlage ein. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks ist verpflichtet, Wartungsverträge abzuschließen und die Bedienung der Heizungsanlage nur durch Fachpersonal zuzulassen.“ Das Doppelhaus auf den Grundstücken Straße1 und Straße1a verfügt lediglich über eine Hauptwasser- und Hauptgasleitung, die in das Haus Straße1 führt. Von dort aus wird auch das Grundstück Straße1 versorgt. Mit dem Gas erfolgt die Versorgung mit Wärmeenergie. Es existiert ein Haupt- und jedenfalls ein Unterzähler, letzterer für das Haus Straße1 Es gibt zwei Wärmemengenzähler für die Heizung, je Haus einen, die den Energieverbrauch für die beiden Häuser messen. Außerdem sind Messgeräte in den einzelnen Wohnungen an den Heizungen installiert. Die Wärmemengenzähler in den einzelnen Wohnungen des Hauses Straße1 sind mit Eichdatum 1997 installiert. Zudem gibt es eine Wasseruhr für die Wasserzufuhr zum Haus und eine 2. Wasseruhr am Abzweig zum Haus Straße1 Jede der Wohnungen in beiden Häusern enthält einen Einzelzähler für Wasser. Mit der Wartung der Heizungsanlage im Haus Straße1 ist die Firma A GmbH aus Stadt2 beauftragt, deren Alleingesellschafterin die Klägerin ist; die Gesellschafterliste weist sie als solche seit dem 03.11.2015 aus (Anlage B4, Bl. 69 d.A.). Für die Beklagte zu 1) stellte die Beklagte zu 2) die Verbrauchskosten der Heizung fest. Die Beklagte zu 2) rechnete jährlich die aufgrund der Reallast an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten für Wärmelieferungen sowie für die sonstigen zu erstattenden Kosten, insbesondere für Wasser gegenüber dem Erblasser und anschließend die Klägerin ab. Der Erblasser leistete monatliche Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Versorgungskosten aus der Reallast, die bei der jährlichen Abrechnung berücksichtigt wurden. Zumindest waren in diesen jährlichen Abrechnungsschreiben ein Endbetrag für Gas, Wasser „usw.“ ausgewiesen, der danach auf das Haus Straße1 entfallen sollte. Die für das jeweilige Jahr in Rechnung gestellten Endbeträge wurden gezahlt, und zwar betreffend die Rechnungen bis einschließlich jener für das Jahr 2013 seitens des Erblassers; die Überweisung des Betrages für das Jahr 2014 veranlasste der Zeuge B für die Klägerin, die zuvor ein entsprechendes Abrechnungsschreiben für das Jahr 2014 erhalten hatte: Die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 (Anlage BB2, Bl. 763 f. d.A.) datiert auf den 19.11.2014. Zur Abrechnung für das Jahr 2013 wurde vom Erblasser am 07.05.2013 eine Abschlagszahlung i.H.v. 7.500,- Euro getätigt, am 05.12.2014 zahlte er den sich aus der Abrechnung ergebende Restbetrag i.H.v. 5.716,32 Euro. Die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2014 (Anlage BB3, Bl. 765 f. d.A.) datiert auf den 27.10.2015. Diese Abrechnung wurde am 13.11.2015 vollständig bezahlt: Der Erblasser und die Beklagten zu 2) trafen eine eigene vertragliche Vereinbarung jedenfalls bis einschließlich der Abrechnungen für das Jahr 2014, dass die Beklagte zu 2) „mit Hilfe der Firma C“ die Nebenkostenabrechnungen für die Mieter der Wohnungen der Straße1 erstellt. Die Beklagte zu 2) erstellte - in Zusammenarbeit mit der Firma C - die Nebenkostenabrechnungen für die Mieter des Erblassers bis einschließlich jener für das Jahr 2014. Es liegt eine Nebenkostenabrechnung für 2013 für die Wohnung einer Mieterin, der Zeugin D, vor, die als Ersteller die Firma C und als Auftraggeber den Erblasser ausweist (Anlage K10, Bl. 15 d.A.). Ob diese Nebenkostenabrechnung repräsentativ ist und aus ihr Rückschlüsse hinsichtlich der anderweitigen Abrechnung gezogen werden können ist zwischen den Parteien streitig. Die Nebenkostenabrechnung gegenüber der Mieterin beruht, wie die übrigen Nebenkostenabrechnungen auch, auf den von der Fa. C abgelesenen Werten der in ihrer Wohnung befindlichen Zähler. Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung hat die Mieterin innerhalb der Widerspruchsfrist nicht erhoben. Die Verbrauchswerte für Gas und Wasser, die in den einzelnen Wohnungen der Häuser Straße1 und Straße1a erfasst werden, werden von der Firma C abgelesen. Die Firma C hatte für das Jahr 2014 dort Werte abgelesen, wie sie sich für das Haus Straße1 aus Anlage B2 (Bl. 61 ff. d.A.) und für Haus Straße1a aus Anlage B3 (Bl. 64 ff. d.A.) ergeben. Für ihre Leistung, die Nebenkostenabrechnungen gegenüber den Mietern für den Erblasser im Jahr 2014 zu erstellen, berechnete die Beklagte zu 2) mit Rechnung vom 14.12.2015 insgesamt 505,75 Euro (Anlage B2, Bl. 82 d.A.). Für das Jahr 2014 rechnete die Beklagte zu 2) die Gas- und Wasserkosten für das Haus Straße1 gegenüber dem Erblasser bzw. der Klägerin ab wie in Anlage B1 (Bl. 57 ff. d.A.) ausgewiesen. Der Sohn der Klägerin und des Erblassers, der Zeuge B, stellte bei einer Besichtigung der Heizungsanlage fest, dass deren Wärmezähler letztmals 1984 geeicht worden waren. Im Juli 2016 war der Zeuge B bei der Beklagten zu 2) in den Geschäftsräumen. Jedenfalls gab eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) dem Zeugen B die von Klägerseite übergegebenen Abrechnungsunterlagen wieder mit. Er äußerte nicht explizit, dass die Nebenkostenabrechnung 2015 nicht mehr von der Beklagten zu 2) gefertigt werden solle. Mit Schreiben des Klägervertreters vom 12.08.2016 (Anlage K2, Bl. 6 d.A.) wies er die Beklagte zu 2) darauf hin, dass die Wärmezähler nicht mehr geeicht seien. Er machte geltend, dass mangels Eichung die Abrechnungen der letzten 15 Jahre fehlerhaft gewesen seien und verlangte Neuabrechnung nach einem von ihm geforderten Schlüssel. Anschließend wurden durch die A GmbH die Wärmemengenzähler getauscht. Mit Schreiben vom 28.09.2016 (Anlage K3, Bl. 7 d.A.) stellte die Beklagte zu 2) die auf die Straße1 entfallenden Wärmemengenzähler der Klägerin in Rechnung zusammen mit der Aufforderung, 1.769,62 Euro auf das Konto der Beklagten zu 1) zu überweisen. Die Klägerin ließ die Rechnung durch den Zeugen B zurückweisen. Mit Schreiben vom 04.10.2016 (Anlage K11, Bl. 110 d.A.; Anlage B7, Bl. 149 d.A.) teilte die Beklagte zu 2) dem Zeugen B mit, dass im Jahr 2015 seitens des Hauses Straße1a für das Haus Straße1 folgendes verauslagt wurde: „Wasser /Kanal laut Uhren EUR 1.893,81 Gas EUR 9.513,25 Heizstrom EUR 195,53 Gesamt EUR 11.602,59“ Zudem teilte sie im gleichen Schreiben mit, dass sie aufgrund dessen, dass der Zeuge B sich im Juli 2016 die Abrechnungsunterlagen wieder zurückgeholt habe, davon ausgehe, dass die Klägerin die Abrechnung für 2015 selbst erstellen werde. Der Klägervertreter vertrat mit Schreiben vom 14.10.2016 (Anlage K4, Bl. 8 d.A.) den Standpunkt, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, sich an den Kosten für den Austausch der Wärmemengenzähler zu beteiligen und mahnte korrigierte Abrechnungen an. Mit Schreiben vom 09.03.2017 (Anlage K5, Bl. 10 d.A.) mahnte der Klägervertreter die Beantwortung der Schreiben vom 12.08. und 14.10.2016 an. Im Juni 2017 fand ein Telefonat zwischen dem Zeugen B und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2) statt. Der Geschäftsführer bot dem Zeugen B jedenfalls an, Unterlagen, die er einsehen möchte, in den Räumen der Beklagten zu 2) einzusehen. Mit Schreiben vom 05.12.2017 (Anlage K13, Bl. 112 d.A.) teilte die Beklagte zu 2) dem Zeugen B mit, dass im Jahr 2016 seitens des Hauses Straße1a für das Haus Straße1 folgendes verauslagt wurde: „Wasser /Kanal Eur 2.103,29 Gas Eur 10.542,84 Heizstrom Eur 209,89 Kabel-Gebühren Eur 973,688 Müllgebühren Eur 65,85 Mülltrennung Eur 287,22 Wartung Feuerlöscher Eur 0,00 Wartung Heizung Eur 127,93 Schornsteinfeger Eur 54,83 Gesamtkosten 2016 für Nr. 15 Eur 14.365,53 […]“ Der Klägervertreter teilte hierauf mit Schreiben vom 15.12.2017 mit, dass dieses Schreiben zurückgewiesen werde, weil jeglicher Nachweis über die Entstehung und Aufteilung der Kosten fehle. Seit dem Tod des Erblassers erfolgten keinerlei Vorauszahlungen mehr. Auf die Abrechnung für das Jahr 2015 und die Folgejahre hat die Klägerin keine Zahlungen geleistet. Für die Zeit ab 2015 sind mithin gar keine Nebenkosten mehr für das Grundstück Straße1 gezahlt worden, die die Beklagte zu 1) verauslagt hatte. Der Zeuge B stellte fest, dass auch die Wasserzähler nur bis zum Jahr 2004 geeicht waren. Die fehlende Eichung von Zählern war der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 3) - 8) bei Erwerb nicht bekannt, letztere haben hiervon erst vom Zeugen B bzw. dem Klägervertreter erfahren. Die Beklagte zu 2) sowie die Beklagten zu 1) und 3) - 8) haben der Klägerin angeboten, die Verträge und zugrundeliegenden Rechnungen der Versorgungsträger für 2015 und 2016 einzusehen. Der Klägervertreter hat am 07.02.2018 Unterlagen in den Räumen der Beklagten zu 2) eingesehen, insbesondere in eine handschriftliche Aufteilung des Wasser- und Gasverbrauchs. Für die Kabelgebühren erhielt er Einsicht in Rechnungen für Januar 2017 und Februar 2017 mit Jahresübersicht 2017; zudem erhielt er Einsicht in die Jahresabrechnung für den Gasverbrauch 2017 sowie den Erdgasliefervertrag vom 11.05.2017, und den Grundbesitzabgabenbescheid vom 11.01.2018, der auch die Abrechnung für 2017 erhält. Zudem übergab der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) Buchungsbelege, die die einzelnen Monate des Jahres 2018 für Gas, Wasser und Kanal aufführen. Belege für das Jahr 2016 wurden nicht übergeben und lagen nicht zur Einsicht vor. Hinsichtlich Belegen für das Jahr 2015 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) mit, diese könnten nicht aufgefunden werden. Anschließend überwies die Klägerin die E-Gebühren (Kabelgebühren) für die Jahre 2015 - 2017 sowie Januar und Februar 2018 auf das Konto der Beklagten zu 1). Mit Schreiben vom 08.02.2018 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) auf, die Unterlagen für 2016 und die Jahre davor, insbesondere auch 2013 - 2015, zu übersenden. Mit E-Mail vom 28.03.2018 übersandte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ein Abrechnungsschreiben vom „04.10.2016“ für das Jahr 2015, welches nicht mit Anlage K11 und B7 übereinstimmt (K26); außerdem ein Schreiben vom 19.11.2014 (Anlage K27) als Abrechnung für das Jahr 2013 und ein Schreiben vom 27.10.2015 (Anlage K13) als Abrechnung für das Jahr 2014. Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 rechnete die Beklagte zu 2) die Kosten für das Jahr 2015 neu ab (Anlage B8, Bl. 350 ff. d.A.). Auch rechnete die Beklagte zu 2) die Kosten für das Jahr 2016 neu ab (Anlage B9, Bl. 376 ff. d.A.). Hierfür sind zudem die weiteren Belege, die Wartungsrechnung der A GmbH (Anlage B12, Bl. 430 d.A.) sowie die Rechnung der F AG & Co. KG (Anlage B13, Bl. 431 f. d.A.), vorgelegt worden. Die Abrechnungen haben sich die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 3) - 8) zu eigen gemacht. Die Beklagten haben die Einrede der Verwirkung und - hinsichtlich Ansprüchen für Abrechnungen vor 2014 - die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1) habe entsprechend § 259 BGB Rechenschaft abzulegen sowie die entsprechenden Belege vorzulegen. Sie bzw. der bevollmächtigte Zeuge B müsse sich nicht damit zufriedengeben, in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2) Unterlagen einzusehen; die Klägerin sei keine Mieterin und könne daher nicht auf die Einsicht in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2) verwiesen werden; auch fände § 556 Abs. 3 BGB keine analoge Anwendung. Die gleiche Verpflichtung treffe die Beklagte zu 2), da sie hiermit seitens der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Straße1 beauftragt gewesen sei. Die Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert, weil sie auch für 2015 beauftragt gewesen sei, die Betriebskostenabrechnung für die Mieter zu erstellen. Sie behauptet insofern, der Zeuge B habe, als er im Juli 2016 bei der Beklagten zu 2) gewesen sei, gefragt, wann die Abrechnung erstellt werde und eine ordnungsgemäße Rechnungslegung gewollt; Einsicht in Belege oder gar eine Übergabe von Kopien sei (neben den unstreitig übergebenen Unterlagen) verweigert worden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 2) sei hinsichtlich sämtlicher Auskunftsansprüche passivlegitimiert, da ihre jeweiligen Verträge mit den übrigen Beklagten Verträge zugunsten Dritter oder jedenfalls mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter seien, insbesondere der Verwaltervertrag. Sie hat die Ansicht vertreten, bereits mit Kaufvertrag vom 23.07.2014 an einen Voreigentümer (später Wohnung von der Beklagten zu 5)) sei wieder eine Eigentümergemeinschaft entstanden, so dass die Beklagte zu 1) seit Juli 2014 - und damit auch für die Nebenkostenabrechnung für 2013, die unstreitig erst anschließend erstellt wurde - passivlegitimiert sei. Ein in eine WEG eintretender neuer Eigentümer hafte auch für Altverbindlichkeiten, so dass unerheblich sei, wann welcher Wohnungseigentümer in die WEG eingetreten sei. Die Beklagte zu 9) sei passivlegitimiert für alle zuvor erstellten Abrechnungen, mithin jene bis für das Jahr 2012 einschließlich. Die Klägerin hat behauptet, die abgerechneten Heizkosten seien „exorbitant hoch“. Diese lägen bei „30-40% über dem für eine 90 m² Wohnung liegenden Höchstverbrauch“, wie sich aus der vorgelegten Nebenkostenabrechnung gegenüber einer Mieterin im Jahr 2013 ergebe. Die Gaskosten seien so hoch, dass ein exorbitant hoher Verbrauch zugrunde liegen müsste. Die Klägerin hat behauptet, die Häuser Straße1 und Straße1a hätten eine unterschiedliche Verbrauchserfassung an den Heizkörpern, in Form unterschiedlicher Ablesegeräte, daher seien die abgelesenen Werte nicht vergleichbar. Auch die für Kaltwasser angesetzten Nebenkosten seien in den Abrechnungen zu hoch. So sei bei der einen Mieterin im Jahr 2013 für Kaltwasser ein Kubikmeterpreis von ca. 20,- Euro in Ansatz gebracht worden. Dieser zu hohe Preis von ca. 20,- Euro könne nur dadurch entstanden sein, dass die Firma C lediglich die von der Beklagtenseite mitgeteilten Verbrauchskosten auf den von ihr festgestellten Verbrauch umgelegt habe. Auch aus der handschriftlichen Wasserabrechnung für 2014 ergebe sich der zu hohe Wasserverbrauch, da hier ein Preis pro Kubikmeter Kaltwasser von 5,0605 Euro angegeben werde. Dass die Wasserkosten für 2014 nicht ordnungsgemäß aufgeteilt seien, ergebe sich auch aus den C-Ablesewerten (Anlage B4 und B5), die bei Addition sämtlicher Werte 513,416 m³ ergäben, während nach Abrechnung der Beklagten zu 2) insgesamt 718 m³ Wasser verbraucht worden sein sollen. Zudem seien die Abrechnungen unrichtig, weil die Wasser- und Wärmemengenzähler nicht geeicht gewesen seien; sie dürften daher zur Aufteilung der Heizkosten nicht verwendet werden. Sie hat die Ansicht vertreten, dies ergebe sich aus §§ 31, 37, 33 MessEG. Die Ungenauigkeit der Messzähler bewege sich bei mindestens 20 %, weil die Eichfrist über 15 Jahre überschritten worden sei. Die Beklagten hätten die Eichpflicht gekannt, aber ignoriert, absichtlich falsch abgerechnet und hafteten daher auch aus unerlaubter Handlung. Sie hat behauptet, der Erblasser habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Zähler nicht geeicht gewesen seien. Er sei davon ausgegangen und habe darauf vertraut, dass die Eigentümer der Straße1 und die Beklagte zu 2) ihren Verpflichtungen nachkämen. Auch der Zeuge B habe bei der Veranlassung der Überweisung für 2014, bei der er sich noch in der Trauerphase befunden habe, darauf vertraut, das eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 2) gesagt habe, die Beträge seien ordnungsgemäß ermittelt worden; hierauf habe er vertraut. Sie hat behauptet, die neue Abrechnung für das Jahr 2016 sei jedenfalls fehlerhaft, weil die neuen Wärmezähler falsch angeschlossen worden seien. Der Fühler des Wärmemengenzählers für das Haus Straße1 sei an den Rücklauf des Hauses Straße1 angeschlossen worden, weshalb die Messwerte falsch und nicht verwendbar seien. Die neuen Zähler seien genauso angeschlossen worden wie die alten, so dass auch die alten nicht fachgerecht und daher falsch angeschlossen gewesen seien. Sie hat behauptet, dem Erblasser hätten nicht sämtliche relevanten Unterlagen und Belege zu den Abrechnungen vorgelegen. Er habe diese zwar „mehrmals und des Öfteren angefordert“, aber nie erhalten. Er habe lediglich die C-Abrechnung und ein Schreiben der Hausverwaltung bekommen, in welchem nur die jeweiligen Gesamtkosten aufgeführt gewesen seien, nicht jedoch eine Abrechnung der Eigentümer des Anwesens Straße1abezüglich Wasser- und Gasverbrauch etc. Sie hat die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, dass sie alleinige Gesellschafterin der Wartungsfirma sei. Sie als Gesellschafterin werde von „derartigen Angelegenheiten“ nicht unterrichtet; ihr sei dies nicht bekannt gewesen, bis dies zufällig von ihrem Sohn bemerkt worden sei. Die Wartungsfirma sei auch nur mit Heizungsreparatur- und Wartungsarbeiten an der Heizung beauftragt gewesen und habe daher nicht die Kontrolle der Wärmemengenzähler und der Wasseruhren auf ihre Eichung geschuldet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche auf Rechnungslegung seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrage nach § 196 BGB 10 Jahre. Zudem ergebe sich aus „den Unregelmäßigkeiten der Abrechnungen für die Vergangenheit“ ein „Anspruch aus Delikt“. Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten habe die Klägerin erst durch den Zeugen B nach dem Tod des Erblassers erlangt. Dem Erblasser seien zwar die hohen Summen aufgefallen und er habe deshalb nachgefragt, er habe aber nicht gewusst, dass die „bei der Aufteilung zwischen den Häusern angesetzten Verbrauchswerte nicht mit der C-Abrechnung konform“ gelaufen seien. Zudem sei auch der Anspruch für das Jahr 2017 fällig gewesen; Fälligkeit sei mit Beginn des Jahres 2018 eingetreten. Sämtliche Abrechnungen der Versorgungsunternehmen lägen auf Beklagtenseite vor. Es seien die Abrechnungsfristen analog zum Mietrecht anzuwenden; die Klägerin müsse gegenüber ihren Mietern bis zum Jahresende 2018 das Jahr 2017 abgerechnet haben. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Interesse an der Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der (neuen) Abrechnung für die Jahre 2015 und 2016 sei gegeben, weil die neuen Abrechnungen zu anderen Beträgen kämen als die bisherigen; zudem seien die als Anlage B8 und B9 vorgelegten Abrechnungsschreiben rückdatiert und der Klägerin zuvor nicht zugeleitet worden. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten, wie Abwasserkosten für versiegelte Fläche, Wasser und Kanalkosten sowie Gaskosten für die Jahre 2006 - 2016 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen, sowie Auskunft über die jeweiligen Stände der Wärmezähler für die Jahre 2006 - 2016 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; 2. nach erteilter Auskunft die sich aufgrund der Auskunft ergebenden zu viel berechneten Beträge für die Jahre 2006 - 2016 an die Klägerin nebst entsprechender Zinsen zurückzuzahlen. Die Klägerin hat die Klage sodann mit Schriftsatz vom 15.03.2018 (Bl. 246 d.A.) auf die Beklagten zu 8) und 9) erweitert und beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten, wie Abwasserkosten für versiegelte Fläche Wasser und Kanalkosten sowie Gaskosten, Heizstrom, Müllgebühren, Wartungskosten, Heizung etc., Schornsteinfeger für die Jahre 2013 - 2016 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen; sowie Auskunft über die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten, insbesondere die Stände der Wasseruhren und die jeweiligen Stände der Wärmezähler für die Jahre 2013 - 2016 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; 2. die Beklagten zu 1) bis 8) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten, wie Abwasserkosten für versiegelte Fläche, Wasser und Kanalkosten sowie Gaskosten, Heizstrom, Müllgebühren, Wartungskosten, Heizung etc., Schornsteinfeger für das Jahr 2017 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen; sowie Auskunft über die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten, insbesondere die Stände der Wasseruhren und die jeweiligen Stände der Wärmezähler für das Jahr 2017 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten zu erteilen; 3. die Beklagten zu 2) und 9) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten wie Abwasserkosten für versiegelte Fläche, Wasser und Kanalkosten sowie Gaskosten, Heizstrom, Müllgebühren, Wartungskosten, Heizung etc., Schornsteinfeger für die Jahre 2006 - 2012 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen; sowie Auskunft über die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten, insbesondere die Stände der Wasseruhren und die jeweiligen Stände der Wärmezähler für die Jahre 2006 - 2012 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; 4. nach erteilter Auskunft die sich aufgrund der Auskunft ergebenden zu viel berechneten Beträge für die Jahre 2006 - 2014 an die Klägerin nebst entsprechenden Zinsen zurückzuzahlen. Nach Vorlage der Abrechnungen der Verbrauchskosten durch Vorlage der Anlagen B8 und B9, ergänzt durch Anlagen B12 und B13, betreffend die Abrechnungszeiträume 2015 und 2016 hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 20.08.2018 (Bl. 469 d.A.) erneut geändert und damit zuletzt beantragt, 1. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häuser Straße1 und Straße1a, Stadt1, bestehend aus Abwasserkosten für versiegelte Fläche, Wasser und Kanalkosten, Gaskosten, Heizstrom, Müllgebühren, Mülltrennungskosten, Wartungskosten Heizung, Schornsteinfeger, Wartung Feuerlöscher, Kosten für E (Kabelgebühren) für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen; b) sowie Auskunft über die im Haus Staße1, Stadt1, vorhandenen Wärmemengenzähler, Wasser- und Gaszähler, deren Nummern und die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten betreffend die Häuser Straße1 und Straße1a, Stadt1, insbesondere unter Angabe der Zählerstände der Wasseruhren, der Gaszähler und die jeweiligen Stände der Wärmemengenzähler (Wasserdurchfluss und Wärmeenergie) für die Jahre 2013 - 2016 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; c) für die Jahre 2015 und 2016 wird die Ziffer 1a) und von 1b) die Auskunft über den Gasanbieter und Gastarif für erledigt erklärt; 2. a) die Beklagten zu 1) - 8) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häuser Starße1 und Straße1a, Stadt1, bestehend aus Abwasserkosten für versiegelte Fläche, Wasser und Kanalkosten, Gaskosten, Heizstrom, Müllgebühren, Mülltrennungskosten, Wartungskosten Heizung, Schornsteinfeger, Wartung Feuerlöscher, Kosten für Unitymedia (Kabelgebühren) für das Jahr 2017 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen; b) sowie Auskunft über die im Haus Straße1, Stadt1, vorhandenen Wärmemengenzähler, Wasser- und Gaszähler, deren Nummern und die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten der Häuser Straß1 und Straße 1.1., Stadt1, insbesondere unter Angabe der Zählerstände der Wasseruhren, der Gaszähler und die jeweiligen Stände der Wärmemengenzähler für das Jahre 2017 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; 3. a) die Beklagten zu 2) und 9) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häuser Straße1 und straße1a, Stadt1, bestehend aus Abwasserkosten für versiegelte Fläche, Wasser und Kanalkosten, Gaskosten, Heizstrom, Müllgebühren, Mülltrennungskosten, Wartungskosten Heizung, Schornsteinfeger, Wartung Feuerlöscher, Kosten für E (Kabelgebühren) für die Jahre 2006 - 2012 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen; b) sowie Auskunft über die im Haus Straße1, Stadt1, vorhandenen Wärmemengenzähler, Wasser und Gaszähler, deren Nummern und die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten, der Häuser Straße1 und Straße1a, Stadt1, insbesondere unter Angabe der Zählerstände der Wasseruhren, der Gaszähler und die jeweiligen Stände der Wärmemengenzähler für die Jahre 2006 - 2012 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; 4. die Beklagten zu 2) - 8), auch für die Beklagte zu 1), weiterhin zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie die Rechnungslegung in den Anlagen B8 und B9 des Schriftsatzes des Beklagten zu 2) vom 25.06.2018 mit den Ergänzungen in den Anlagen B12 und B13 des Schriftsatzes vom 25.07.2018 der Beklagten zu 1) und 3) - 8) und die darin enthaltenen Auskünfte richtig und vollständig angegeben haben; 5. die Beklagte zu 9) weiterhin zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass die Rechnungslegung in der Anlage B8 des Schriftsatzes des Beklagten zu 2) vom 25.06.2018 und die darin enthaltenen Auskünfte richtig und vollständig angegeben haben; 6. nach erteilte Auskunft die sich aufgrund der Auskunft ergebenden zu viel berechneten Beträge für die Jahre 2006 - 2014 an die Klägerin nebst entsprechenden Zinsen zurückzuzahlen. Die Beklagten haben den Klageänderungen im Schriftsatz vom 20.08.2018 nicht zugestimmt und sind der Erledigungserklärung nicht beigetreten. Sie haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht passivlegitimiert, die Verpflichtung treffe allenfalls ihre Eigentümer ab Erwerb der jeweiligen Wohnung. Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht passivlegitimiert, vielmehr handele es sich um eine Klage Dritter gem. § 43 Nr. 5 WEG, die allenfalls gegen die Eigentümer zu richten sei. Sie sei hinsichtlich der Abrechnungen gegenüber dem Erblasser lediglich als Hausverwaltung der Beklagten zu 1), und damit als Erfüllungsgehilfin, tätig geworden. Es handele sich bei dem Verwaltervertrag auch nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; dies scheitere bereits an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Hinsichtlich des Auftrags durch den Erblasser hat sie die Ansicht vertreten, hieraus ergebe sich ihre Passivlegitimation nicht, weil die Abrechnungen gegenüber den Mietern nicht streitgegenständlich seien. Sie hat diesbezüglich behauptet, dass nach seinem Tod keine weitere Beauftragung der Beklagten zu 2) mit der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen erfolgt sei. Für das Jahr 2015 sei sie nicht mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung für die Mieter beauftragt gewesen. Der Zeuge B habe bei seiner Anwesenheit im Juli 2016 bei der Beklagten zu 2) die Unterlagen für das Jahr 2015 abgeholt. Jedenfalls anschließend sei sie davon ausgegangen, dass die Klägerin die Abrechnung für das Jahr 2015 selbst erstellen werde; dies sei auch dem Schreiben vom 04.10.2016 zweifelsfrei zu entnehmen, dem weder die Klägerin noch der Zeuge B widersprochen hätten. Hätte die Klägerin eine Abrechnung gewünscht, hätte sie anschließend den Auftrag neu erteilen müssen. Die Beklagte zu 2) hat behauptet, sie habe die Abrechnungen für Wasser wie folgt vorgenommen: Die Stadt1 erfasse zum 31.12. eines jeden Jahres den Wert des Hauptzählers. Die Gesamtkosten würden zunächst im Verhältnis dieses Wertes des Hauptzählers zum Unterzähler aufgeteilt. Gegenüber den Mietern sei die Abrechnung dergestalt erfolgt, dass die Beklagte zu 2) der Firma C den Preis pro Kubikmeter, den die Beklagte zu 1) zu zahlen hatte, angegeben habe. Die Firma C habe anhand der Einzelzähler in den jeweiligen Wohnungen den Wasserverbrauch für jede einzelne Wohnung ermittelt und dann den Kubikmeterpreis der Abrechnung zugrunde gelegt. Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, die Auskunftsansprüche könnten auch nicht geltend gemacht werden. Die Auskunftsansprüche seien schon erfüllt; sie behauptet insofern, den Abrechnungen seien Anlagen beigefügt, so dass die Höhe der einzelnen Kosten nachvollzogen werden könne. Teilweise fehle es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis; sie behauptet diesbezüglich, teilweise befänden sich die Belege bei der Klägerin selbst: so seien beispielsweise - dies ist unstreitig geblieben - die Abwasserkosten für versiegelte Fläche im Grundbesitzabgabenbescheid der Klägerin enthalten, der nur dieser vorliege. Offenbleiben könne, ob den Abrechnungen sämtliche Belege biegefügt gewesen seien, denn die Klägerin habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Verträge, die in die Abrechnungen eingestellt wurden, in den Räumen der Beklagten zu 2) einzusehen. Insofern könne auf die Rechtsprechung zu Mietern zurückgegriffen werden, da die Interessenlage nahezu identisch sei. Die Beklagten zu 1) und 3) - 8) haben die Ansicht vertreten, sie hafteten nicht unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumserwerbs. Dies gelte schon deshalb, weil sich aus der Reallast selbst gar kein Auskunfts- bzw. Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe; die Gegenleistung für die Lieferverpflichtung von Wärmeenergie sei nicht im Grundbuch vermerkt. Dagegen sei die Beklagte zu 2) passivlegitimiert, da es sich um eine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung handele, die ihr vertraglich übertragen worden sei. Die Beklagten zu 3) - 8) sind der Ansicht, Ansprüche gegen sie bestünden nicht. Denn weder seien die einzelnen Eigentümer zur Lieferung von Energie an die Klägerin verpflichtet und in der Lage noch zur Abrechnung derselben. Lieferung und Abrechnung erfolgten vielmehr stets und ausschließlich durch die WEG, also die Beklagte zu 1), nicht durch einzelne Eigentümer. Selbst wenn man von einer Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer ausgehen wollte, könne sich diese nur nach § 10 Abs. 8 WEG richten. Die Beklagte zu 9) hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch gegen sie auf Auskunft für die Jahre 2015 und 2016 habe nicht bestanden; daher sei weder Erledigung eingetreten noch sei sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, § 259 BGB sei nicht einschlägig, da der Abrechnungsmodus in der Reallastbestellung abschließend geregelt sei. Wie genau die Kosten aufzuteilen seien, sei der Reallastbestellung nicht zu entnehmen; die Klägerseite habe aber die seit mindestens 2007 auf gleiche Weise erfolgende Abrechnung nie beanstandet. Die Beklagten haben behauptet, die Abrechnungen durch die Beklagte zu 2) seien ordnungsgemäß erfolgt. Die Kosten seien entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch auf die beiden Häuser verteilt worden. Selbst wenn die Eichung der Zähler gefehlt habe, sei die Abrechnung nicht fehlerhaft, da ein Abgleich mit den Gesamtwerten der in den einzelnen Wohnungen abgelesenen Zähler keine relevanten Abweichungen ergebe. Die Beklagte zu 2) habe stets die Werte des Haupt- und Unterzählers mit den in den einzelnen Wohnungen durch die Firma C abgelesenen Werte abgeglichen. Die Wasserkosten seien durch einen Abgleich der Ablesewerte des Hauptwasserzählers mit der Summe der einzelnen Wasserzähler verteilt worden. So ergebe sich z.B. für alle Wasserzähler im Haus Straße1 im Jahr 2014 nach Anlage B4 (Bl. 87 ff. d.A.) die Summe 271,27 Kubikmeter, der Anteil liege danach bei 57,8 %; die Summe aller Wasserzähler im Doppelhaus Straße1a nach Anlage B5 (Bl. 90 ff. d.A.) betrage 198,08 Kubikmeter, der entsprechende Anteil 42,2 %. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Berechnung mittels Unterzähler und Hauptzähler, wonach auf die Straße1 insgesamt 412 Kubikmeter und damit 57,38 % entfielen, wohingegen auf die Straße1a insgesamt 306 Kubikmeter und damit 42,62 % entfielen. Auch sei der Wasserverbrauch für das Jahr 2014 korrekt angegeben; gegenteiliges ergebe sich gerade nicht aus zu hoch angesetzten Preisen. Vielmehr berechneten sich die 5,0605 Euro pro Kubikmeter Kaltwasser aus 2,3540 Euro brutto Wassergeldgebühren, 0,0465 Euro aufgeteilte Zählerkosten zuzüglich 2,66 Euro Kanalbenutzungsgebühren. Auch die Gaskosten bzw. Heizkosten seien korrekt nach Verbrauch verteilt worden. Die Firma C habe den Wert des Gas- / Wärmeverbrauchs nach dem von der Beklagten zu 2) angegebenen anteiligen Preis aufgeteilt und dann den gemessenen Wert der in den Messeinrichtungen der jeweiligen Wohnung ermittelt. Die Beklagte zu 2) habe - neben den unstreitig gemeldeten anteiligen Preis - der Firma C auch die unterschiedlichen Wärmemengen, die durch die Wärmemengenzähler jeweils für die beiden Häuser gemessen worden seien, mitgeteilt. Dies ergebe sich auch schon aus den Abrechnungen Anlage B3 bzw. B2 (Bl. 82 ff. d.A.). Sie haben behauptet, diese handschriftlichen Ermittlungen seien dem Erblasser bei regelmäßigen Treffen übergeben und mit ihm erläutert worden. Soweit die Klägerin behaupte, die Häuser Straße1 und Straße1ahätten unterschiedliche Verbrauchserfassung an den Heizkörpern, daher seien die abgelesenen Werte nicht vergleichbar, könne dies nicht nachvollzogen werden. Sämtliche Wohnungen seien mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet, die die kWh messen, so dass es keine Unterschiede gebe, die eine Aufteilung unmöglich machten. Die Heizstrom- und Schornsteinfegeraufwendungen seien von der Firma C entsprechend der Heizkostenverordnung prozentual von dem jeweiligen Gaspreis erfasst und abgerechnet worden. Sie haben die Ansicht vertreten, eine Abrechnung für das Haus Straße1 sei nicht geschuldet gewesen. Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 2) habe die Abrechnung seit 2007 jährlich nach dem in Anlage B1 (Bl. 57 ff. d.A.) vorgelegten Muster vorgenommen und dem Erblasser von der Beklagten zu 2) in Kopie übersandt. Der Erblasser, der Inhaber eines Heizungsbauunternehmens gewesen sei, habe keine Einwendungen gegen die Abrechnungen oder die Art und Weise der Aufstellung erhoben. Vielmehr habe der Erblasser sämtliche Beträge anstandslos ausgeglichen. Sie hat die Ansicht vertreten, soweit die Klägerin einerseits behaupte, keine Abrechnungen erhalten zu haben, andererseits aber angebe, der Erblasser habe Einwendungen gegen die Abrechnungen erhoben, handele es sich um widersprüchlichen Vortrag. Letzteres sei aber auch unsubstantiiert. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin hätte jederzeit selbst Zugang zu den Zählern und habe sich der Zählerstände vergewissern können. Sie haben die Ansicht vertreten, dass die Klägerin, da sie Alleingesellschafterin der Wartungsfirma sei, nicht mit dem Einwand der fehlenden Eichung gehört werden könne. Die Klägerin als alleinige Gesellschafterin müsse sich ein Verschulden der Geschäftsführung bzw. der jeweiligen Mitarbeiter zurechnen lassen. Die Wartungsfirma habe es versäumt, über die abgelaufene Eichung der Zähler zu informieren; diesen Umstand müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Sie hat die Ansicht vertreten, da die Mieter gezahlt hätten, so sich aus den Nebenkostenabrechnungen Nachzahlungsbeträge ergeben hätten, sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Sie haben die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien jedenfalls verwirkt. Zudem sei § 556 Abs. 3 BGB analog anzuwenden; es habe eine zeitnahe Geltendmachung zu erfolgen. Jedenfalls habe der Erblasser mit vorbehaltlosem Ausgleich der Abrechnungen diese anerkannt. Die Auskunftsansprüche seien auch erfüllt, jedenfalls mit Vorlage der neuen Abrechnungen für die Jahre 2015 und 2016. Zudem haben sie behauptet, bei dem Termin am 07.02.2018 hätten auch andere Unterlagen vorgelegen. Sie haben die Ansicht vertreten, die Ansprüche auf Rechnungslegung für Abrechnungen vor dem Jahr 2014 seien verjährt; § 196 BGB finde keine Anwendung. Die Abrechnung der Versorgungsleistungen sei eine Einzelleistung aus der Reallast i.S.v. § 1107 BGB, für welche die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren maßgeblich sei. Soweit die Klägerin auf Ansprüche aus Delikt verweise, sei dies haltlos und vollkommen verfehlt und führe im Übrigen nicht dazu, dass eine andere Verjährungsfrist greife. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Abrechnung für das Jahr 2017 sei noch nicht fällig. Keinesfalls werde der Anspruch auf Abrechnung vor Ende März 2018 fällig; Fälligkeit könne nicht eintreten, bevor alle Abrechnungsbelege der Versorgungsunternehmen vorlägen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2018 (Bl. 521 ff. d.A.) insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergebe sich dies schon aus einer fehlenden Passivlegitimation, da insoweit die WEG verpflichtet und die Beklagte zu 2) nur deren Verwalterin sei. Ein Auskunftsanspruch gegen die übrigen Beklagten hinsichtlich der Zeiträume für 2015 und 2016 scheide wegen der Erledigterklärung aus, im Übrigen seien die Ansprüche jedenfalls durch Vorlage der Anlagen K27, B8, B9, B11 und B12, auch soweit nicht für erledigt erklärt wurde, erfüllt. Bezüglich der Jahre 2013 und 2014 stehe einer Geltendmachung der Einwand der Verwirkung entgegen, die Ansprüche seien zudem erfüllt; die Klägerin habe die Behauptung der Beklagten, dem Erblasser entsprechende Unterlagen präsentiert zu haben, nicht hinreichend bestritten. Jedenfalls könne die Klägerin nicht Übersendung, sondern nur Einsicht in den Räumen der Beklagten zu 2) verlangen. Durch die vorbehaltlose Zahlung für 2014 sei zudem der Auskunftsanspruch verwirkt. Die fehlende Eichung wirke sich schon deshalb nicht aus, weil die von der Abrechnungsfirma vorgenommenen Erhebungen zu keinen abweichenden Ergebnissen gekommen seien. Die Auskunftsansprüche für das Jahr 2017 seien noch nicht fällig; die Auskunft sei nicht bis März 2018 geschuldet gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Parteien bisher regelmäßig einen späteren Abrechnungszeitraum gebilligt und praktiziert hätten. Zudem müssten die Abrechnungen zwar so vorliegen, dass die Klägerin noch gegenüber ihren Mietern abrechnen könne (§ 556 Abs. 3 BGB), aber dies sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 noch nicht gefährdet gewesen. Die Beklagte zu 9) könne hinsichtlich der Auskünfte für die Jahre 2006 und 2012 nicht in Anspruch genommen werden; die Ansprüche seien wegen Verwirkung nicht mehr durchsetzbar. Die geltend gemachten Ansprüche auf eidesstattliche Versicherung bestünden ebenfalls nicht; die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, im Übrigen gebe es keinen Anlass davon auszugehen, dass die erteilten Auskünfte fehlerhaft bzw. unzureichend seien. Zahlungsansprüche seien bis einschließlich 2013, für das Jahr 2014 verwirkt. Sämtliche Zahlungen seien ohne jeden Vorbehalt gezahlt worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) ergebe sich schon aus der Beauftragung mit den Nebenkostenabrechnungen gegenüber den Mietern. Dies gelte auch für das Abrechnungsjahr 2015. Zudem sei der Vertrag zwischen der WEG, also der Beklagten zu 1), und der Beklagten zu 2) ein Vertrag zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Die Zahlungen seien lediglich Vorschusszahlungen gewesen, da es an einer ordnungsgemäßen Abrechnung gefehlt habe. Die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Abrechnung bzw. Erfüllung treffe die Beklagten; der Vortrag der Beklagten zu erteilten Auskünften sei aber zu unsubstantiiert. Das landgerichtliche Urteil berücksichtige nicht, dass die Wärmemengenzähler letztmals 1984 geeicht worden seien. Das Mess- und Eichgesetz sei ein Schutzgesetz i.S.v. 823 Abs. 2 BGB. Es bestehe daher ein Schadenersatzanspruch auf Erstellung neuer ordnungsgemäßer Abrechnungen unter Vorlage von Belegen. Der Klägerin stehe nicht nur ein Einsichtsrecht, sondern ein Anspruch auf Überlassung nach § 666 BGB zu. Die Zahlung für 2014 sei auch kein ausreichendes Zeichen dafür, die Verbrauchskosten zu akzeptieren: Weder Zeit- noch Umstandsmoment seien gegeben. Auch habe das Landgericht fehlerhaft angenommen, dass die Ansprüche bezüglich des Jahres 2013 verjährt seien; dies sei nicht der Fall, weil die Abrechnung für das Jahr 2013 erst im Jahr 2014 habe erteilt werden können. Aus der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs ergebe sich im Übrigen nicht die Verjährung des Auskunftsanspruchs. Zudem dürfe entgegen des landgerichtlichen Urteils keine Rolle spielen, dass sie bzw. der Erblasser die Positionen an ihre bzw. seine Mieter weiter berechnet habe. Sie ist der Ansicht, die Abrechnung für das Jahr 2017 sei fällig gewesen. Über die Schadensersatzansprüche habe das Landgericht noch gar nicht entscheiden dürfen, weil es sich um eine Stufenklage gehandelt habe. Im Übrigen seien sie auch gegeben, ein Schadenersatzanspruch ergebe sich aus unerlaubter Handlung wegen der fehlenden Eichung. Hinsichtlich der geltend gemachten eidessstattlichen Versicherung sei unklar, warum das Landgericht keinen Anlass gesehen habe, von einer möglichen Unrichtigkeit auszugehen. Schließlich seien die Zahlungen nicht ohne jeden Vorbehalt erfolgt, der Erblasser habe vielmehr „immer wieder mündlich“ das Fehlen der Abrechnung gerügt und Vorlage der Belege gefordert, dies hat er seinem Sohn mitgeteilt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 23.10.2018, 2-07 0 341/17, im Wege der Stufenklage 1. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häuser Straße1 und Straße1a, Stadt1, bestehend aus Abwasserkosten für versiegelte Flächen, Wasser und Kanalkosten, Gaskosten, Heizstrom, Müllgebühren, Mülltrennungskosten, Wartungskosten Heizung, Schornsteinfeger, Wartung Feuerlöscher, Kosten für E (Kabelgebühren) für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen; b) sowie Auskunft über die im Haus Straße1, Stadt1, vorhandenen Wärmemengenzähler, Wasser- und Gaszähler, deren Nummern und die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten betreffend die Straße1 und Straße1a, Stadt1, insbesondere unter Angabe der Zählerstände der Wasseruhren, der Gaszähler und die jeweiligen Stände der Wärmemengenzähler (Wasserdurchfluss und Wärmeenergie) für die Jahre 2013 - 2016 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; 2. a) die Beklagten zu 2) und 9) als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten der Häuser Straße1und Straße1a, Stadt1, bestehend aus Abwasserkosten für versiegelte Flächen, Wasser und Kanalkosten, Gas-kosten, Heizstrom, Müllgebühren, Mülltrennungskosten, Wartungskosten Heizung, Schornsteinfeger, Wartung Feuerlöscher, Kosten für E (Kabelgebühren) für die Jahre 2006 - 2012 zu erteilen und die entsprechenden Belege der Klägerin zumindest in Kopie auszuhändigen; b) sowie Auskunft über die im Haus Straße1, Stadt1, vorhandenen Wärmemengenzähler, Wasser- und Gaszähler, deren Nummern und die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten betreffend die Häuser Straße1 und Straße1a, Stadt1, insbesondere unter Angabe der Zählerstände der Wasseruhren, der Gaszähler und die jeweiligen Stände der Wärmemengenzähler (Wasserdurchfluss und Wärmeenergie) für die Jahre 2006 - 2012 und den Aufteilungsschlüssel diesbezüglich für die Berechnung der Heizkosten und über den Gasanbieter und den Gastarif zu erteilen; 3. die Beklagten zu 2) bis 8), auch für die Beklagte zu 1), weiterhin zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass die Rechnungslegung in den Anlagen B8 und B9 des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) vom 25.06.2018 mit den Ergänzungen in den Anlagen B12 und B13 des Schriftsatzes vom 25.07.2018 der Beklagten zu 1) und 3) bis 8) und die darin enthaltenen Auskünfte richtig und vollständig angegeben sind; 4. die Beklagte zu 9) weiterhin zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass die Rechnungslegung in der Anlage B8 des Schriftsatzes des Beklagten zu 2) vom 25.06.2018 und die darin enthaltenen Auskünfte richtig und vollständig angegeben sind; 5. nach erteilter Auskunft die sich aufgrund der Auskunft ergebenden, von den jeweiligen Beklagten in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen zu viel berechneten Beträge für die Jahre 2006 - 2014 an die Klägerin nebst entsprechenden Zinsen zurückzuzahlen; 6. im Übrigen wird die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1), 3) - 8) haben sich der Erledigungserklärung hinsichtlich der Auskünfte für das Jahr 2017 unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Die Beklagten vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, auf den Vertrag zwischen ihr und dem Erblasser, der nach ihrem Vortrag nur bis einschließlich des Abrechnungsjahres 2014 bestand, komme es nicht an, da dieser nicht streitgegenständlich sei, streitig seien nur die Abrechnungen über Versorgungsleistungen aus der Reallast. Die Reallast sei kein Vertrag zugunsten Dritter, für einen Vertrag mit Schutzwirkung fehle es bereits an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Die Ansprüche hinsichtlich der Abrechnungszeiträume 2006 - 2014 seien verwirkt. Ein Umstandsmoment liege schon darin, dass der Erblasser die Abrechnungen an seine Mieter weitergereicht habe. Soweit erstmals in der Berufung behauptet werde, der Erblasser habe immer wieder mündlich das Fehlen der Abrechnung gerügt und Vorlage der Belege gefordert, sei dieser Vortrag unzutreffend, unsubstantiiert und verspätet. Zudem sei im Übrigen auch Erfüllung eingetreten durch Vorlage der jährlichen Abrechnungen, die jeweils der exemplarisch unter Anlage B3 vorgelegten Abrechnung 2014 entsprochen hätten. Die C-Abrechnung und das Schreiben der Hausverwaltung hinsichtlich der Gesamtkosten hätten unstreitig vorgelegen, so dass eine Abrechnung vorgelegen habe. Dass nicht sämtliche Belege beigefügt gewesen seien, sei unerheblich, weil jederzeit Einsicht hätte verlangt werden können. Der Erblasser habe Unterlagen immer bei der Beklagten zu 2) abgeholt, weshalb Erfüllungsort damals Sitz der Beklagten zu 2) gewesen sei; dies ergebe sich auch aus § 259 BGB. Dass die Klägerin die unter Anlage B3 vorgelegte Abrechnung erhalten habe, zeige schon das Schreiben vom 14.10.2016 (Anlage K4). Die Heizung sei stets von der A GmbH gewartet worden, deren Geschäftsführer der Erblasser gewesen sei. Die Zahlungsansprüche seien, wie vom Landgericht bis einschließlich jener für das Jahr 2012 richtig angenommen, verjährt. Die Zahlungsansprüche für die Jahre 2013 und 2014 seien verwirkt. Für 2015 und 2016 seien die Auskunftsansprüche erfüllt; die Klägerin habe nicht dargelegt, welche Ergänzungen erforderlich seien, um die Auskünfte nachvollziehen zu können. Die Ansprüche für das Jahr 2017 seien im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht fällig gewesen und inzwischen erfüllt. Die Beklagten zu 1), 3) - 8) und 9) sind darüber hinaus der Ansicht, der Umfang des Auskunftsanspruchs sei von vornherein nicht in beanspruchter Höhe gegeben gewesen, wie sich aus der Reallast bereits ergebe. Die Beklagten hätten nur den Gesamtverbrauch nachzuweisen, die angemessene Aufteilung sei Obliegenheit der Parteien gewesen. Eine Belegübersendung sei auch sonst nicht vereinbart gewesen. Die Zwischenzähler befänden sich im Übrigen im gemeinsam benutzten Bereich, so dass auch die Klägerin und zuvor der Erblasser die Zähler jederzeit hätten ablesen und den Ablauf der Eichzertifikate erkennen können. Das Landgericht habe zu Recht unterstellt, dass entsprechende Abrechnungen erteilt worden seien. Die Ansprüche für die Jahre 2013 und 2014 seien mit den Abrechnungen für 2013 und 2014 (Anlage BB2 und BB3), auf die die Zahlungen ohne Vorbehalt erfolgt seien, erfüllt, verjährt und jedenfalls verwirkt. Da der Rechnungslegungsanspruch lediglich dienende Funktion habe und die Durchsetzung von Ansprüchen ermöglichen solle, sei mit der Verjährung der Rückzahlungsansprüche auch kein Auskunftsanspruch mehr möglich. Die Behauptung, der Erblasser haben Einwendungen gegen die Abrechnungen erhoben, erfolge ins Blaue hinein. Es bestehe nur ein Einsichtsrecht wie bei einem Mieter gegen den Vermieter; die Interessenlage sei vorliegend, da die benachbarten Grundstücke die gleiche Versorgungsleitung nutzten, wie bei einer WEG. Ein Anspruch für die Jahre 2015 und 2016 bestehe auch deshalb nicht, weil der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Es sei schon nicht vorgetragen, dass sich Mieter beschwert hätten und Rückzahlung verlangen würden. Auch sei das Landgericht bezüglich des Jahres 2017 davon ausgegangen, dass der Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht fällig gewesen sei, dies ergebe sich schon aus der vorangegangenen Abrechnungspraxis. Schließlich sei § 666 BGB nicht anwendbar, sondern nur § 259 BGB; daraus folge lediglich ein Einsichtsrecht. Hinsichtlich der Passivlegitimation sind sie zudem der Ansicht, diese sei entweder für die WEG oder die Miteigentümer alternativ gegeben; für eine gesamtschuldnerische Haftung sei nichts ersichtlich. II. A) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. B) Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrag zu 6. teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie zulässig. Der Klageantrag zu 6. ist unzulässig, soweit die Klägerin die Auskunftsansprüche für die Jahre 2015 und 2016 bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.08.2018 für erledigt erklärt hat. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Erledigungserklärung ist dahin auszulegen, dass die Klägerin insoweit Feststellung der Erledigung beantragt. Hierfür fehlt der Klägerin allerdings das Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei Erteilung der Auskunft vor Erlass eines Teilurteils kann ein Kläger sofort zur nächsten Stufe übergehen; es bedarf keiner Teilklagerücknahme oder -erledigungserklärung. Für eine Feststellungsklage aufgrund einseitiger Erledigungserklärung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 254 Rn. 12 m.w.N.). So liegt die Sache auch hier. Die Klägerin kann nach Erteilung der Auskünfte für die Jahre 2015 und 2016 sofort zur nächsten Stufe übergehen, ohne dass sie Erledigung erklären muss. Im Übrigen hat sie hiervon auch Gebrauch gemacht: Sie verlangt mit den Anträgen zu 3) und 4) diesbezüglich jeweils eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte. Dagegen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht und ist der Feststellungsantrag zulässig, soweit die Klägerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche für das Jahr 2017 mit der Berufungsbegründung für erledigt erklärt hat. Denn insoweit liegt keine Stufenklage vor, vielmehr war insoweit allein der Auskunftsanspruch rechtshängig gemacht worden und wird auch weiterhin kein Antrag auf eidesstattliche Versicherung gestellt. II. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) - 8) insgesamt und bezüglich der Beklagten zu 9) hinsichtlich Ansprüchen, die nach dem 29.04.2015 entstanden sind, folgt dies schon daraus, dass sie nicht passiv legitimiert sind. Denn am 29.04.2015 erfolgte die erste Eintragung eines anderen Wohnungseigentümers als der Beklagten zu 9). Die Beklagte zu 9) war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Alleineigentümerin aller Wohnungen der Straße1; vielmehr ist hiermit (erneut) eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden. Denn entsprechend § 8 WEG entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem dinglich wirksamen Erwerb des ersten Wohnungseigentümers vom teilenden Eigentümer (vgl. hierzu auch Wicke, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, WEG Einl Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dagegen nicht auf die Veräußerung einer Wohnung durch Kaufvertrag vom 23.07.2014 abgestellt werden: dass insofern für die entsprechende Wohnung ein anderer Eigentümer eingetragen worden wäre, lässt sich dem Wohnungsgrundbuch nicht entnehmen (vgl. Anlage B6, Bl. 171 ff. d.A.); dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Wohnungen (vgl. Anlage B5 ff., Bl. 166 ff. d.A.). Nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft, also der Beklagten zu 1), ist sie passiv legitimiert bezüglich der Verpflichtung zur Lieferung von Wärmeenergie aus der Reallast und damit korrespondierend hinsichtlich damit einhergehender Informationsansprüche, nicht dagegen die einzelnen Eigentümer, also die Beklagten zu 3) + 8) und die Beklagte zu 9) ab dem 29.04.2015. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 10 Abs. 6 WEG ein vom jeweiligen Mitgliederbestand unabhängiger (teil-)rechtsfähiger Verband sui generis, soweit die Wohnungseigentümer bei der Gemeinschaftseigentumsverwaltung im Außenverhältnis gegenüber Dritten am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. auch Wicke, in: Palandt, a.a.O., WEG Einl Rn. 5). Bei den Pflichten aus der Reallast (Verpflichtung zur Lieferung von Wärmeenergie) handelte es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer. Die Lieferung von Wärmeenergie ist nicht Sache eines jeden Eigentümers. Die Heizungsanlage steht unzweifelhaft im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer des Hauses Straße1; die einzelnen Mitglieder der Beklagten zu 1) wären daher nicht in der Lage, einen gegen sie persönlich erhobenen Anspruch der Klägerin auf Lieferung von Wärme zu erfüllen (ebenso zutreffend OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2009 - 10 U 1164/08, NotBZ 2010, 379, juris-Rn. 30). Ebenso wenig ist entsprechend ein einzelner Eigentümer der Beklagten zu 1) in der Lage, eine jährliche Heizkostenabrechnung zu erstellen oder Informationen hierzu zu erteilen (ebenso zutreffend OLG Koblenz, a.a.O.). Im Übrigen kann der Auskunftsanspruch hierüber auch nicht von anderen Personen zu erfüllen sein als der Lieferanspruch selbst. Es handelt sich hier eindeutig um Rechte und Pflichten, die sinnvollerweise nur durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber durch deren einzelne Mitglieder wahrgenommen werden können (ebenso zutreffend OLG Koblenz, a.a.O.). Die Situation ist insofern auch nicht mit einer Grunddienstbarkeit vergleichbar, bei der nur von einer „gekorenen“ Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft auszugehen wäre (vgl. ebenda, Rn. 35 m.w.N.). Denn für die Erfüllung der Reallast ist nicht nur - wie bei einer Grunddienstbarkeit - eine Duldung aller Wohnungseigentümer erforderlich, sondern es bedarf einer Handlung, vorliegend primär wie eingetragen der Lieferung von Wärmeenergie, die der einzelne Wohnungseigentümer wie dargelegt nicht allein erbringen kann, sondern insofern ist ein gemeinschaftliches Vorgehen aller erforderlich. Diese Überlegungen greifen auch, soweit die Klägerin daneben Auskunft bezüglich Kosten für bereitgestelltes Wasser und die weiteren Nebenkostenpositionen verlangt. Denn sowohl die Versorgung mit Wasser als auch die entsprechende Entsorgung im Kanal (Kanalkosten), die Entwässerung (Abwasserkosten) versiegelter Flächen, als auch der Anschluss an das Kabelnetz (Kosten für E, Kabelgebühren) sind Leistungen, die offensichtlich aus dem Gemeinschaftseigentum zu erbringen sind. Auch soweit offensichtlich das Grundstück Straße1 es nach außen übernommen hat, Müllgebühren, Mülltrennungskosten und die Wartung der Feuerlöscher für beide Grundstücke zu beauftragen und zu bezahlen, handelt es sich insoweit um von der Gemeinschaft zu erbringende Leistungen. Für Heizstrom, Wartungskosten Heizung und Schornsteinfeger gilt dies ebenso, weil diese schon als Teil der Kosten für die Lieferung von Wärmeenergie zu sehen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) nach außen gegenüber der Klägerin die Verpflichtung zur jeweiligen entsprechenden Versorgung übernommen hat, da die einzelnen Eigentümer ebenfalls nicht allein in der Lage wären, die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen. Daher treffen die Beklagte zu 1) auch die entsprechenden Auskunftspflichten und ist sie passiv legitimiert, nicht aber die Beklagten zu 3) - 8) oder die Beklagte zu 9) nach dem 29.04.2015. Die Klage ist aber auch gegen die übrigen Beklagten nicht begründet. 1. Der Antrag zu 1. ist nicht begründet. a) Der Antrag zu 1.a) ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2), sowie gegen die Beklagte zu 9) bis zum 29.04.2015, keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Nebenkosten für die Häuser Straße1 und Straße1a für die Jahre 2013 und 2014, ebenso besteht kein Anspruch auf Aushändigung der entsprechenden Belege. aa) Die Klägerin hat einen solchen Anspruch nicht gegen die Beklagte zu 1), die WEG. (1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der Reallast selbst als dingliches Recht. Denn eine Reallast ist die Belastung eines Grundstücks dergestalt, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind, § 1105 BGB. Dies meint vorliegend die Lieferung von Wärmeenergie an sich, aber weder den Anspruch auf Gegenleistung noch die hierfür bestehende Nachweispflicht. Da das Entgelt erst bei Nachweis der Selbstkosten zu zahlen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlung der Gegenleistung Bedingung für die Erbringung der Einzelleistung, also die konkrete Lieferung der Wärmeenergie, geworden ist oder hierzu in einem Zug-um-Zug-Verhältnis stehen soll; bereits daher kann auch ein Anspruch auf den Nachweis selbst nicht dinglich bestehen. (2) Offen bleiben kann, ob sich ein solcher Anspruch aus einem schuldrechtlichen Gehalt der Bestellung der Reallast vom 28.07.1978, aus einem konkludent erteilten Auftrag oder aus sonstigen Gründen ergeben kann. Denn diesbezüglich wäre die Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert. Denn der Anspruch wäre jedenfalls mit Beginn des Jahres 2014 für das Jahr 2013 und mit Beginn des Jahres 2015 für das Jahr 2014 entstanden. Bei Auslegung der Bestellung der Reallast würde sich ein schuldrechtlicher Gehalt dergestalt ergeben, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks für die Versorgung mit Wärmeenergie wie von der Reallast vorgesehen einen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer des herrschenden Grundstücks haben soll, während der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Selbstkosten nachzuweisen hat. Würde man einen konkludent erteilten Auftrag annehmen, hätte dieser den Gehalt, die Klägerin mit Wärmeenergie zu versorgen. Dann wäre die Klägerin nach § 670 BGB zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Von einem solchen konkludent erteilten Auftrag wäre im Übrigen auch hinsichtlich der Versorgung mit den übrigen Nebenkostenpositionen, also mit Wasser, Abwasser, Anschluss an das Kabelnetz, Müll und Wartung von Feuerlöschern auszugehen. Selbst wenn man einen solchen konkludent erteilten Auftrag nicht annehmen würde, handelte es sich jedenfalls um eine Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Eigentümer des Grundstücks Straße1. In all diesen Fällen resultierte hieraus ein Hilfsanspruch auf Abrechnung, Auskunft und Rechenschaft nach §§ 666, 667 BGB (ggf. i.V.m. § 681 BGB). Dies gilt selbst hinsichtlich des auf die Wärmeenergie beschränkten Teils, wenn man von einem schuldrechtlichen Gehalt der Reallast ausginge; denn auch insoweit sind §§ 666, 667 BGB entsprechend anwendbar, weil die Interessenlage vergleichbar ist. Die Bestellung der Reallast ist insoweit auch ersichtlich nicht abschließend in dem Sinne, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks über die vom Eigentümer des dienenden Grundstücks verauslagten Selbstkosten und die gesonderten Verbrauchskosten hinaus keine Informationen verlangen könne; vielmehr ergibt sich aus dem Sinn der Regelung vom objektiven Empfängerhorizont, dass durchaus darüberhinausgehende Informationen, wie z.B. die diesbezüglichen Nachweise beansprucht werden können. Die Ansprüche nach §§ 667, 667 BGB (ggf. entsprechend oder i.V.m. § 681 BGB) wären jeweils mit dem Beginn des dem Belieferungsjahr folgenden Jahres entstanden. Denn es ergibt sich insofern aus dem diesbezüglichen Sinn des Auskunftsanspruchs, die berechneten, verauslagten Kosten nachvollziehen und an die eigenen Mieter weiterreichen zu können, dass der Anspruch jeweils im auf das Belieferungsjahr folgenden Jahr für das Gesamtjahr entstehen soll. Damit ist der Auskunftsanspruch für das Jahr 2013 mit Beginn des Jahres 2014 und für das Jahr 2014 mit Beginn des Jahres 2015 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt gab es die Beklagte zu 1) jedoch noch nicht, sie ist wie dargelegt erst mit Eintragung eines anderen Wohnungseigentümers als der Beklagten zu 9) am 29.04.2015 entstanden. Zuvor hat eine eventuelle Pflicht die Beklagte zu 9) als Alleineigentümerin der Wohnungen in der Straße1 getroffen. Diese eventuelle schuldrechtliche, sich auf die vergangenen Zeiträume konkretisierte Pflicht ist jedenfalls nicht mit Entstehung der Beklagten zu 1), der Wohnungseigentümergemeinschaft, auf diese übergegangen. Dass dies der Fall wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Übergang im Sinne eines konkludenten „Einbringens“ oder ähnliches scheidet schon deshalb aus, da sich die Pflicht auf vergangene, abgeschlossene Zeiträume, nämlich die Jahre 2013 und 2014 konkretisiert hatte, so dass von einem entsprechenden Übernahmeinteresse der Beklagten zu 1) nicht ausgegangen werden kann. bb) Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Nebenkosten für die Häuser Straße1 und Straße1a für die Jahre 2013 und 2014, ebenso besteht kein Anspruch auf Aushändigung der entsprechenden Belege. (1) Ein solcher Anspruch besteht von vornherein nicht, soweit die Klägerin die Beklagte zu 2) als Verwalterin der Beklagten zu 1) in Anspruch nehmen möchte. Denn wie ausgeführt schuldet die Beklagte zu 1) für die Jahre 2013 und 2014 von vornherein keine Auskunft oder Rechenschaft. Im Übrigen bestünde auch sonst kein Direktanspruch, denn soweit die Beklagte zu 2) als Verwalterin für die Beklagte zu 1) tätig geworden wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Klägerin gegen sie. Ein Verwalter ist gesetzlicher Vertreter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, § 27 Abs. 3 WEG, mithin deren Organ (vgl. auch Wicke, in: Palandt, a.a.O., § 27 WEG Rn. 23). Eine Haftung Dritten gegenüber ist grundsätzlich nicht vorgesehen, insbesondere kann er nicht für Primäransprüche, die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen, persönlich in Anspruch genommen werden. Der Verwaltervertrag wäre auch nicht als Vertrag zugunsten der Klägerin bzw. des Erblassers oder mit Schutzwirkung zugunsten dieser anzusehen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass ein Verwaltervertrag regelmäßig als Vertrag zugunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zugunsten Dritter angesehen werde, gilt dies lediglich zu Gunsten der Mitglieder der WEG (vgl. Wicke, in: Palandt, a.a.O., § 26 WEG Rn. 12 m.w.N.). Ein Vertrag zu Gunsten der Klägerin oder des Erblassers i.S.v. § 328 BGB kann in dem Verwaltervertrag offensichtlich nicht gesehen werden. Dass dies explizit vereinbart wäre, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch sonstige Umstände, die dafürsprechen würden, dass die Beklagte zu 1) bei Vereinbarung des Verwaltervertrages mit der Beklagten zu 2) der Klägerin ein eigenes einklagbares Recht auf die Belieferung mit Wärme oder Wasser oder aber jedenfalls ein eigenes einklagbares Recht auf Auskunft und Rechenschaft für die diesbezügliche Abrechnung gegen die Beklagte zu 2) hätte einräumen wollen, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) damit die Befugnis verlieren wollte, ein solches Recht der Klägerin bzw. des Erblassers ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. Auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin bzw. des Erblassers kann in dem Verwaltervertrag nicht gesehen werden. Zunächst gewährt die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bereits nicht die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge auf eine vereinbarte (Haupt-)Leistung, mithin auf die Belieferung mit Wärme oder Wasser, und einen daraus ggf. resultierenden Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch. Vielmehr wird der Dritte in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann (vgl. nur Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 328 Rn. 13 m.w.N.). Soweit die Klägerin darauf abstellen möchte, dass Schadensersatz aber grundsätzlich in Naturalrestitution bestehe, ist dies zwar nach § 249 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zutreffend, trifft aber wie dargelegt gerade nicht die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in dem Sinne, dass hierüber letztlich doch Primärpflichten eingeklagt werden könnten. Entgegen der Ansicht der Klägerin könnte sie aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten daher bereits nicht die primär verfolgten Auskunftsansprüche geltend machen. Im Übrigen liegen aber auch die Voraussetzungen nicht vor. An die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 328 Rn. 16 m.w.N.). Insbesondere fehlt es vorliegend an der Voraussetzung einer Schutzbedürftigkeit der Klägerin bzw. des Erblassers. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (ebenda, Rn. 18 m.w.N.). Ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (ebenda). So liegt die Sache hier, die Klägerin kann sich, soweit die Beklagte zu 1) zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet ist, grundsätzlich an diese halten. Die Klägerin ist hierdurch ausreichend geschützt, ein daneben bestehender Anspruch gegen die Beklagten zu 2) ist nicht erforderlich. Dass der Anspruch im konkreten Einzelfall ggf. nicht oder nicht mehr besteht, ist für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit dagegen unerheblich. Gleiches würde zudem gelten, soweit die Beklagte zu 2) im Innenverhältnis zur Beklagten zu 1) für die Abrechnung gegenüber der Klägerin nicht auf Basis des Verwaltervertrages, sondern eines separaten Auftrages i.S.v. § 661 BGB tätig geworden wäre. (2) Auch soweit die Beklagte zu 2) als „Verwalterin“ der Beklagten zu 9) bzw. im Wege eines Auftrags beauftragt war, für die Beklagte zu 9) im Rahmen deren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin bzw. damals noch dem Erblasser tätig zu werden, ergibt sich kein Anspruch. Denn jedenfalls gelten die vorgehenden Ausführungen hinsichtlich eines Vertrags zugunsten Dritter und eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entsprechend. (3) Ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft bezüglich der Nebenkosten für die Häuser Straße1 und Straße1a für die Jahre 2013 und 2014 und Aushändigung der entsprechenden Belege besteht schließlich nicht aus dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrag zur Erstellung der Nebenkostenabrechnungen der Mieter des Erblassers. Zwar folgt aus dem Vertrag unabhängig davon, ob er als Dienstleistungsvertrag nach § 611 BGB oder Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB einzuordnen wäre, aufgrund des ersichtlichen Zwecks für den Erblasser grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschafft nach § 666 BGB und Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags und aus der Geschäftsbesorgung Erlangten nach § 667 BGB. Allerdings besteht vorliegend kein anzuerkennendes Interesse an der Auskunft mehr, weshalb der Auskunftsanspruch nicht (mehr) besteht. Denn die Beklagte zu 2) hat vorliegend - unter Zuhilfenahme der Firma C - aufgrund des geschlossenen Vertrages gerade Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 erstellt. Dass diese neu zu erstellen wären oder sonst Primärpflichten aus dem Vertrag zu erfüllen wären, macht die Klägerin nicht geltend. Dies wäre auch vor dem Hintergrund für die Klägerin nicht mehr erforderlich, als sie Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen gegenüber ihren Mietern nicht mehr geltend machen kann, da dies nach § 556 Abs. 3 S. 2 und 3 BGB nur bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums möglich ist. Und auch die Fristen, innerhalb derer die Mieter gegen die Abrechnungen noch Einwendungen erheben können, sind inzwischen abgelaufen; denn diese können nur bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden, § 556 Abs. 3 S. 5 und 6 BGB. Dementsprechend können sich Ansprüche für das Jahr 2013 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2015, und Ansprüche für das Jahr 2014 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2016 zwischen der Klägerin und deren Mietern nicht mehr ergeben, so dass auch die Abrechnungen für sie keinen Sinn mehr ergeben können. Unstreitig haben die Mieter die abgerechneten Nebenkosten auch gezahlt. Dass die Klägerin nunmehr noch eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) oder Beklagte zu 9) durchsetzen möchte, ist dagegen für ein Interesse im Rahmen dieses Vertrages nicht zu berücksichtigen. Denn nach dem Vertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten zu 2) schuldete diese lediglich die Abrechnung gegenüber den Mietern, mithin bereits nach Aufteilung. Außerhalb des Vertrages liegende Interessen sind insofern nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen würde sich der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft diesbezüglich nicht auf die mit dem Antrag zu 1.a) (und 1.b)) verfolgten Auskünfte bezüglich der entstandenen Nebenkosten der Häuser Straße1 und Straße1a richten. Vielmehr bezögen sie sich lediglich auf die Ausführung der Tätigkeit der Beklagten zu 2) im Rahmen des Vertrages mit dem Erblasser, begründeten also nicht selbst einen Anspruch auf Abrechnung der Gesamtnebenkosten, schon gar nicht auch jener des Grundstücks Straße1 oder der Aufteilung der Kosten zwischen der Straße1 und Staße1a. Gleiches gilt auch für etwaige Herausgabeansprüche. cc) Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 9) keinen Auskunftsanspruch bezüglich der Nebenkosten für die Häuser Straße1 und Straße1a für die Jahre 2013 und 2014, ebenso besteht kein Anspruch auf Aushändigung der entsprechenden Belege. Dies gilt unabhängig davon, ob sich ein solcher Anspruch grundsätzlich aus einem schuldrechtlichen Gehalt der Bestellung der Reallast vom 28.07.1978, aus einem konkludent erteilten Auftrag oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben kann. (1) Denn der Anspruch auf Auskunft, Rechenschaft und Aushändigung von Belegen bezüglich des Jahres 2013 ist jedenfalls verjährt, §§ 195, 199 BGB. Wie dargelegt wäre der Anspruch jedenfalls mit Beginn des Jahres 2014 für die Abrechnung des Jahres 2013 entstanden. Der Anspruch ist auch bezüglich der Abrechnung für das Jahr 2013 jedenfalls im Jahr 2014 - ohne dass es auf den genauen Zeitpunkt ankommt - fällig geworden. Damit begann die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB, mit Ablauf des Jahres 2014, § 199 Abs. 1 BGB. Sie endete mithin mit Ablauf des Jahres 2017. Die Verjährungsfrist wurde auch nicht durch Erhebung der Klage gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Denn die Klageerweiterung betreffend die Beklagte zu 9) erfolgte erst mit Schriftsatz vom 15.03.2018 (Bl. 246 ff. d.A.) und mithin nach Eintritt der Verjährung. Andere Verjährungsfristen greifen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Insbesondere ist § 196 BGB ersichtlich nicht einschlägig. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass hierunter nur Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts oder Ansprüche auf die Gegenleistung fallen. Selbst wenn man einen Selbstkostenmitteilungsanspruch als dinglich in der Reallast verankert ansehen würde, wäre § 196 BGB folglich nicht anwendbar. Denn als Recht an einem Grundstück wäre allein der Anspruch bezüglich der Reallast selbst gemeint, nicht aber Rechte, die sich aus der eingetragenen Reallast herleiten. Auch eventuelle schuldrechtliche Ansprüche auf Auskunft stellen ersichtlich kein Recht an einem Grundstück dar. Zudem findet § 852 BGB erkennbar auf die vorliegend geltend gemachten Auskunftsansprüche keine Anwendung. Denn die Norm betrifft nur Herausgabeansprüche bezüglich dessen, was ein Ersatzpflichtiger durch unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Aufgrund dieses Anwendungsbereichs findet die Norm im Übrigen auch auf eventuelle Herausgabeansprüche nach § 667 BGB keine Anwendung. Denn dass die Beklagte zu 9) bei Durchführung des Auftrags Unterlagen durch unerlaubte Handlung erlangt hätte, behauptet die Klägerin bereits nicht. Soweit sie sich auf eine unerlaubte Handlung wegen Verstoßes gegen das Mess- und Eichgesetz (MessEG) beruft, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung, wie sie gerade aufgrund der Verletzung zu herauszugebenden Unterlagen gekommen sein soll. Im Übrigen resultiert aus dieser Verletzung auch sonst kein Herausgabeanspruch bezüglich erlangter Unterlagen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 31, 33 und 37 MessEG. Dies ergibt sich schon aus der Rechtsprechung des BGH, dass Messergebnisse eines im Zeitpunkt der Ablesung nicht (mehr) geeichten Wasserzählers zwar nicht (mehr) die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit für sich hätten, jedoch der Abrechnung der Nebenkosten im Rahmen eines Mietverhältnisses dennoch zugrunde gelegt werden können, wenn der Vermieter im Streitfall die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachzuweisen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10, NJW 2011, 398, juris-Rn. 13). Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass zwar § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG a.F. vorsehe, dass Messgeräte nur verwendet werden dürften, wenn sie geeicht seien; ein Verstoß dagegen sei aber nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EichG a.F. bußgeldbewehrt; daraus könne kein Beweismittelverwertungsverbot abgeleitet werden, das EichG habe keine doppelte Strafsanktion im Blick, wenn es die Verwendung nicht (mehr) geeichter Messgeräte einer Bußgeldsanktion unterwerfe (so das Argument des Berufungsgerichts, vgl. ebenda, Rn. 9). Dies gilt auch für die (neuen) Vorschriften des zum 01.01.2015 in Kraft getretenen MessEG, die ebenfalls kein Beweisverwertungs- oder -verwendungsverbot enthalten (vgl. auch LG Limburg, Urteil vom 31.08.2018 - 3 S 39/18, ZMR 2019, 27, juris-Rn. 39 f.; für Bußgeldverfahren OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2019 - 4 Rb 16 Ss 1197/18, juris-Rn. 18 ff.; Zehelein, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2020, § 556a Rn. 34), und im Übrigen zivilprozessual auch nicht gebieten, die Daten entsprechend § 134 BGB nicht für eine Betriebskostenabrechnung zu verwenden (vgl. LG Limburg, a.a.O.). (2) Der Anspruch auf Auskunft, Rechenschaft und Aushändigung von Belegen bezüglich des Jahres 2014 gegen die Beklagte zu 9) ist ebenfalls nicht gegeben. Denn jedenfalls steht fest, dass die Klägerin aus den gewünschten Auskünften keine Ansprüche mehr herleiten kann. Zwar ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 666 BGB, dass mit der Information ein Anspruch durchgesetzt werden soll, doch sind Inhalt und Grenzen der Pflicht dem konkreten Rechtsverhältnis zu entnehmen, sie ergeben sich gem. §§ 226, 242 BGB aus dem Zweck des konkreten Auftrags; Maßstab sind Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Informationsgewährung. So besteht in der Regel kein Anspruch, wenn feststeht, dass der Auftraggeber die Information nicht benötigt, weil er nichts fordern kann, oder wenn sein Interesse zu dem durch die Erteilung der Auskunft entstehenden Aufwand in keinem Verhältnis steht (vgl. näher Sprau, in: Palandt, a.a.O., § 666 Rn. 1 m.w.N.). Die Klägerin benötigt vorliegend die Informationen nicht, weil sie nichts fordern kann. Denn gegenüber ihren eigenen Mietern sind die Nebenkosten abgerechnet und durch diese ausgeglichen worden, ohne dass Einwendungen erhoben worden sind; die Fristen zur Geltendmachung von Nebenkostennachzahlungsansprüchen und zur Erhebung von Einwendungen hiergegen sind wie dargelegt zudem bereits abgelaufen. Und auch gegen die Beklagte zu 9) hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von auf die Rechnung für das Jahr 2014 gezahlten Beträgen. Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Offenbleiben kann, ob die Zahlung teilweise ohne Rechtsgrund erfolgt ist, wie von der Klägerin behauptet, weil die Abrechnung einen zu hohen Betrag ausgewiesen hätte. Denn die Klägerin hat den Anspruch mit Zahlung des Betrages anerkannt. Unstreitig hat die Beklagte zu 2), die insoweit (auch) mit der Abrechnung gegenüber der Klägerin als Nachfolgerin des Erblassers beauftragt war, dieser eine Rechnung für das Jahr 2014 übersandt, aus dem sich der Endbetrag für Gas, Wasser usw., der auf das Haus Straße1 entfallen sollte, ergab. In der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen, aber unstreitig geblieben und damit zugrunde zu legen ist, dass die Rechnung für das Abrechnungsjahr 2014 (Anlage BB3, Bl. 765 f. d.A.) auf den 27.10.2015 datiert. Die Klägerin, insoweit vertreten vom Zeugen B, zahlte daraufhin den sich hieraus ergebenden Betrag ebenfalls unstreitig, und zwar am 13.11.2015. Damit hat die Klägerin im vorliegenden Einzelfall die Forderung anerkannt. Offenbleiben kann insoweit, ob es sich bei der Zahlung um ein selbständiges Anerkenntnis der Zahlungspflicht, § 781 BGB, oder ein unselbständiges Anerkenntnis handelte. Denn jedenfalls besteht aufgrund des Anerkenntnisses (ggf. i.V.m. dem ursprünglichen Vertrag) ein Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Es handelte sich bei der Zahlung vorliegend um ein Anerkenntnis. Ob ein Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Vorliegend war in der vorbehaltlosen Zahlung aus Sicht eines objektiven Empfängers das Anerkenntnis zu sehen, dass der in Rechnung gestellte Betrag auch geschuldet wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch der Erblasser gegen die Art der Abrechnung, die seit 2007 im Wesentlichen gleich war, in den Jahren zuvor keine Einwendungen erhoben hat. Diese beklagtenseits behaupteten Umstände hat die Klägerin nicht ausreichend bestritten. Denn es handelt sich insoweit bei dem Fehlen von Einwendungen um eine negative Tatsache, weshalb es der Klägerin oblegen hätte konkret darzulegen, wann welche Einwendungen seitens des Erblassers erhoben worden sein sollen. Allein die Behauptung, dass Einwendungen erhoben wurden, sowie die Behauptung, dies habe der Erblasser dem Zeugen B gegenüber angegeben, genügt insoweit nicht. Hierauf hat auch bereits die Beklagtenseite mehrfach hingewiesen; auch das Landgericht hat dies zugrunde gelegt, die Klägerin dies mit der Berufung gerügt, aber nicht vorgetragen, was bei einem Hinweis des Landgerichts von ihr vorgetragen worden wäre. Ein Hinweis des Berufungsgerichts war daher nicht mehr erforderlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin, vertreten durch den Zeugen B, nicht nur den Rechnungsbetrag ohne Einwendungen gezahlt hat, sondern auch das zugrundeliegende Rechtsverhältnis, und insbesondere auch die Belieferung hinsichtlich sämtlicher Nebenkostenpositionen, also auch solcher, die die Klägerin grundsätzlich allein beziehen kann, fortgesetzt wurde. Auch das weitere nachträgliche Verhalten der Klägerin, vertreten durch den Zeugen B, deutet darauf hin. Zwar können die späteren Handlungen dem Empfänger einer (konkludenten) Willenserklärung noch nicht bei Empfang bekannt sein, doch können sie dennoch, unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte, bei der Auslegung des zuvor gewollten herangezogen werden. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin, vertreten durch den Zeugen B, auch nach Zahlung der Rechnung für das Jahr 2014 zunächst keine Einwendungen gegen die Abrechnung erhob. Soweit sich dem Vortrag der Klägerin entnehmen lässt, hat sie die Beklagte zu 2) erstmalig mit Schreiben vom 12.08.2016 auf eine von ihr behauptete fehlerhafte Abrechnung der letzten 15 Jahre hingewiesen und Neuabrechnung verlangt. Diese Erhebung von Einwendungen gegenüber der Beklagten zu 2) muss sich die Beklagte zu 9) vorliegend im Übrigen zurechnen lassen, da sie sich der Beklagten zu 2) bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der Klägerin bedient hat, so dass diese jedenfalls berechtigt von einer Vollmacht der Beklagten zu 2) ausgehen durfte. Doch erfolgte bis dahin, und damit über einen längeren Zeitraum, keine Beanstandung der Rechnung, was ebenfalls, wenn auch nicht mit übermäßigem Gewicht, bei der Auslegung zu berücksichtigen war. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin, wenn auch insoweit vertreten durch die Beklagte zu 2), die der Rechnung zugrunde gelegten Werte auch für die Abrechnung gegenüber ihren eigenen Mietern nutzte, die im Übrigen, auch wenn es hierauf nicht ankommt, selbst einwendungslos gezahlt haben und auch keine Einwendungen mehr erheben können. Bei Zusammenschau dieser Umstände durfte ein objektiver Empfänger die vorbehaltlose Zahlung als Anerkenntnis verstehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht zudem aus den dargelegten Gründen auch kein Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 31, 33 und 37 MessEG. b) Der Antrag zu 1.b) ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2), sowie gegen die Beklagte zu 9) bis zum 29.04.2015, keinen Auskunftsanspruch über die vorhandenen Zähler, Nummern, Zählerstände und Aufteilung der Nebenkosten nebst Aufteilungsschlüssel für die Jahre 2013 - 2016. Gegen die Beklagte zu 2) gilt dies bereits aus den oben dargelegten Gründen. Auch hinsichtlich der begehrten Informationen für die Jahre 2013 und 2014 gegenüber den Beklagten zu 1) und 9) wird auf obige Ausführungen verwiesen. Ein Anspruch auf Auskunft zu den begehrten Informationen für die Jahre 2015 und 2016 besteht ebenfalls nicht (mehr). Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 9) besteht insofern nicht, da Ansprüche bezüglich dieser Jahre erst mit Beginn des Jahres 2016 für das Jahr 2015 und mit Beginn des Jahres 2017 für das Jahr 2016 entstanden sind; in diesem Zeitpunkt bestand aber bereits die Beklagte zu 1). Soweit die Beklagte zu 9) noch Mitglied der Beklagten zu 1) war, gilt das oben zu den Beklagten zu 3) - 8) ausgeführte entsprechend; die Beklagte zu 9) ist insoweit nicht passivlegitimiert. Nachdem die Beklagte zu 9) auch die letzte Eigentumswohnung verkauft hatte, kann sie für anschließend entstehende Ansprüche im Übrigen ohnehin nicht haften. Und auch gegen die Beklagte zu 1) kann ein solcher Auskunftsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Denn jedenfalls hat die Klägerin die ursprünglichen Auskunftsansprüche, nachdem mit den Anlagen B8 und B9 sowie Ergänzungen die Aufteilung der Kosten für die Jahre 2015 und 2016 erklärt und Belege hierzu vorgelegt worden waren, den „Auskunftsanspruch für die Jahre 2015 und 2016“ für erledigt erklärt (Bl. 470 d.A.). Inwiefern daneben (dennoch) ein Anspruch auf Mitteilung der in jenen Jahren vorhandenen Zähler, Nummern, Zählerstände und Aufteilung der Nebenkosten nebst Aufteilungsschlüssel gegeben sein soll, lässt sich dem Vortrag der Klägerin, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, nicht hinreichend entnehmen. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Informationen, so sie über die bereits erlangten Informationen hinausgingen, von der Beklagten zu 1) benötigt würden und daher vom Umfang des Auskunftsanspruchs erfasst wären. 2. Der Antrag zu 2. ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 9) keinen Auskunftsanspruch bezüglich a) der entstandenen Nebenkosten der Häuser Straße1 und Straße1a und b) hinsichtlich der vorhandenen Zähler, Nummern, Zählerstände und Aufteilung der Nebenkosten nebst Aufteilungsschlüssel, jeweils für die Jahre 2006 - 2012. Für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) gilt das oben Gesagte entsprechend. Eventuelle Ansprüche wären zudem verjährt; auf obige Ausführungen, die entsprechend gelten, wird verwiesen. Auch Ansprüche gegen die Beklagte zu 9) wären jedenfalls verjährt. Auf die obigen Ausführungen zu den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 9) hinsichtlich Auskünften für das Jahr 2013 wird verwiesen. 3. Der Antrag zu 3. ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 8) keinen Anspruch, an Eides statt zu versichern, dass die Rechnungslegung in den Anlagen B8 und B9 mit den Ergänzungen in den Anlagen B12 und B13 und die darin enthaltenen Auskünfte richtig und vollständig angegeben sind. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin nicht nur eine Verurteilung der Beklagten zu 2) bis 8), sondern auch der Beklagten zu 1) beantragt. Zwar ist der Antrag insofern nicht eindeutig, doch ergibt sich daraus, dass sie die Verurteilung der Beklagten zu 2) bis 8) „auch für die Beklagte zu 1)“ beantragt, hinreichend, dass auch die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen werden soll. Ein Anspruch besteht auch bezüglich einer eidesstattlichen Versicherung nicht gegen die Beklagten zu 3) - 8) persönlich. Vielmehr ist, wie dargelegt, die WEG, also die Beklagte zu 1), passivlegitimiert. Für den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung gilt nichts Anderes als für jenen auf Auskunft und Rechnungslegung. Denn die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist zwar höchstpersönlicher Natur, doch bedeutet dies eben, dass sie nur vom Verpflichteten selbst abgegeben werden kann (vgl. nur Krüger, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl. 2019, § 259 Rn. 41 m.w.N.). Wenn mithin vorliegend die Beklagte zu 1) hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch zu nehmen ist, gilt dies auch für die eidesstattliche Versicherung. Obliegt die Pflicht zur Rechenschaftslegung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so gibt die Gesellschaft die eidesstattliche Versicherung durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter als (organschaftlichem) Vertreter ab (ebenda, m.w.N.). Entsprechendes gilt für juristische Personen (ebenda). Nichts Anderes gilt für eine WEG: Sie hat die eidesstattliche Versicherung durch ihren organschaftlichen Vertreter, vorliegend also die Verwalterin, die Beklagte zu 2), tatsächlich abzugeben. Es ist jedoch sie selbst, die insoweit als teilrechtsfähig passivlegitimiert und in Anspruch zu nehmen ist, nicht dagegen ihr Organ oder ihre Mitglieder persönlich. Nach dem Gesagten scheidet auch ein eigener Anspruch auf eidesstattliche Versicherung gegen die Beklagte zu 2) persönlich aus. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch, an Eides statt zu versichern, dass die Rechnungslegung in den Anlagen B8 und B9 mit den Ergänzungen in den Anlagen B12 und B13 und die darin enthaltenen Auskünfte richtig und vollständig angegeben sind. Mit der Anlage B8 (Bl. 350 ff. d.A.), vorgelegt mit Schriftsatz vom 19.06.2018, rechnete die Beklagte zu 2) die Kosten für das Jahr 2015 neu ab. Wie ausgeführt ist davon auszugehen, dass sie dies in ihrer Eigenschaft als Verwalterin der Beklagten zu 1) vornahm. Mit der Anlage B9 (Bl. 376 ff. d.A.) rechnete die Beklagte zu 2) die Kosten für das Jahr 2016 neu ab. Hierfür sind ergänzend zudem weitere Belege, nämlich die Wartungsrechnung der A GmbH (Anlage B12, Bl. 430 d.A.) sowie die Rechnung der F AG & Co. KG (Anlage B13, Bl. 431 f. d.A.), vorgelegt worden. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Abrechnungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden und dass diese unvollständig seien, hat die Klägerin nicht ausreichend dargetan. Zwar kann hierfür bereits genügen, dass die Rechnungslegung mehrfach berichtigt wurde oder der Schuldner mit allen Mitteln versucht hat, die Rechnungslegung zu verhindern (vgl. näher Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 259 Rn. 13 m.w.N.). Doch ist beides vorliegend nicht der Fall. Denn die Rechnungslegung wurde nicht mehrfach korrigiert, sondern nach ursprünglicher Erteilung (Anlage K11, Bl. 110 d.A. für das Jahr 2015, und Anlage K13, Bl. 112 d.A. für das Jahr 2016) für das Jahr 2016 lediglich einmal durch Vorlegung der neuen Abrechnungen B9, die sodann lediglich durch Vorlage von zwei Belegen (Anlage B12 und B13) ergänzt wurde. Und auch die Abrechnung für das Jahr 2015 wurde nur zweimal, nämlich einmal mit E-Mail vom 28.03.2018 (Anlage K26, Bl. 293 d.A.) und sodann mit Schriftsatz vom 19.06.2018, dort Anlage B8. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) „mit allen Mitteln“ versucht hätte, die Rechnungslegung zu verhindern. Vielmehr war zunächst eine Rechnung entsprechend der Vorjahre vorgelegt worden; dass diese nicht ausreichend war, bedeutet nicht eine Verhinderung der Rechnungslegung generell „mit allen Mitteln“. Gleiches gilt, soweit die Beklagte zu 1) sich zunächst darauf zurückgezogen hatte, dass diese ausreichend sei. Im Übrigen geht es vorliegend um einen beschränkten Kreis von Angelegenheiten, nämlich die Verauslagung von Nebenkosten, die die Beklagte zu 1) für die Klägerin getätigt hat. Damit beschränkt sich der Auskunftsanspruch auf diese Bereiche, mithin auf Wärmeenergie (Gas), Heizstrom, Wasser- und Abwasserkosten, Kabel-Gebühren, Müllgebühren und Kosten für Mülltrennung sowie Kosten für die Wartung von Feuerlöschern, der Heizung und für den Schornsteinfeger. Dass darüber hinaus weitere Bereiche betroffen wären, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ist aber der Aufgabenbereich und damit auch die Rechnungslegung derart beschränkt, und bezieht sie sich auf die Angabe der jeweils verauslagten Kosten nebst deren Aufteilung, die aber grundsätzlich vorgenommen wurde, ist vom Anspruchsteller auch zu erwarten, dass er eine behauptete Unvollständigkeit in jedem Fall näher darlegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorlage von Rechnungen. Soweit die Klägerin insoweit das Fehlen von Zählernummern moniert, begründet dies keinen Umstand, der den Verdacht der Unvollständigkeit oder fehlender Sorgfalt der Abrechnung begründet. Die Zählernummer des Hauptzählers lässt sich den Abrechnungen entnehmen; zudem existieren lediglich ein bzw. zwei Unterzähler, die dem jeweiligen Haus zuzuordnen sind, so dass eine Zuordnung auch über Hausnummern grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und schon gar nicht einen Umstand begründet, der eine mögliche Unrichtigkeit der Auskunft indiziert. Soweit die Klägerin die Art der Abrechnung moniert, weil die Zähler nicht geeicht gewesen seien, betrifft dies die rechtliche Frage, ob aufgrund der Zähler eine Aufteilung erfolgen durfte; insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Aber selbst wenn die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagte zu 2), insoweit eine Aufteilung vorgenommen hätte, die im Ergebnis rechtlich unzutreffend gewesen wäre, wäre es doch eine nicht völlig fernliegende Berechnungsmethode gewesen, die für sich schon den Verdacht begründen würde, die Beklagte zu 1) habe die Abrechnung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen einzelne Nebenkostenabrechnungen gegenüber ihren Mietern für das Jahr 2013 bzw. hinsichtlich eines zu hohen Wasserverbrauchs für 2014 erhoben hat, begründen diese von vornherein keinen Anhaltspunkt, einen Grund für die Unrichtigkeit der gegenüber der Klägerin (neu) abgerechneten Kosten für 2015 und 2016 anzunehmen. Auch dass die Abrechnungsschreiben in Anlage B8 und B9 „rückdatiert“ sind, gibt vorliegend keinen Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden wären. Zwar weist die Anlage B8 aus, am „04.10.2016“ erstellt worden zu sein, Anlage B9 am „05.12.2017“. Dies ist jedoch ersichtlich ein Schreibversehen; unstreitig wurden die Anlagen erst während des laufenden Rechtsstreit erstellt und mit Schriftsatz vom 25.06.2018 vorgelegt. Aufgrund dieser Umstände ist vorliegend ausnahmsweise, auch wenn die Anlagen ein falsches Datum ausweisen, kein Umstand gegeben, der Grund zu einer unsorgfältigen Rechnungserstellung geben würde. Dass die Anlagen B8 und B9 der Klägerin nicht vor Vorlage im Prozess zugeleitet wurden, vermag ersichtlich von vornherein keinen Grund darzustellen, der an der sorgfältigen Erstellung zweifeln ließe. 4. Der Antrag zu 4. ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 9) keinen Anspruch, an Eides statt zu versichern, dass die Rechnungslegung in der Anlagen B8 und die darin enthaltenen Auskünfte richtig und vollständig angegeben sind. Zwar war die Beklagte zu 9) im Jahr 2015, um das es bei der Rechnungslegung mit Anlage B8 (Bl. 350 ff. d.A.) geht, noch Mitglied der Beklagten zu 1). Jedoch gilt insofern das zu den Beklagten zu 3) - 8) ausgeführte entsprechend. 5. Der Antrag zu 5. ist nicht begründet. Die Klägerin kann von den „jeweiligen“ Beklagten keine Zahlung zu viel berechneter Beträge für die Jahre 2006 - 2014 nebst Zinsen verlangen. Denkbar wären ohnehin nur Ansprüche gegen die Beklagte zu 9), weil diese wie dargelegt bis zum Jahr 2015 alleinige Eigentümerin der Wohnungen der Straße1 war und ihr daher die gezahlten Beträge zustanden. Dass die Klägerin für diesen Zeitraum an einen anderen Beklagten gezahlt hat, hat sie nicht konkret vorgetragen. Selbst wenn sie faktisch an die Beklagte zu 2), die die Abrechnungen als Vertreterin für die Beklagte zu 9) ausgeführt hat, gezahlt hätte, ergäbe sich hieraus rechtlich nichts Anderes. a) Ein Anspruch auf Zahlung von Beträgen gegen die Beklagte zu 9) für das Jahr 2014 besteht wie dargelegt nicht. b) Auch kann die Klägerin nicht Zahlung hinsichtlich eventuell zu viel gezahlter Beträge für die Jahre 2006 - 2013 von der Beklagten zu 9) gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB verlangen. Entsprechende Ansprüche wären jedenfalls verjährt. Denn auf die jeweils im Folgejahr erteilte Rechnung hat der Erblasser die abgerechneten Beträge gezahlt. Eine Zahlung erfolgte mithin spätestens im Jahr 2014, nämlich auf die Abrechnung für das Jahr 2013 am 05.12.2014. Gem. §§ 195, 199 BGB verjährten die Rückzahlungsansprüche daher spätestens mit Ablauf des Jahres 2017 und somit vor Klageerweiterung gegen die Beklagte zu 9) mit Schriftsatz vom 15.03.2018 (Bl. 246 ff. d.A.). Der Erblasser hätte jedenfalls bereits bei Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben können. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (vgl. Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., § 199 Rn. 33 m.w.N.). Vorliegend wusste der Erblasser mit der Zahlung jeweils von seiner Leistung. Da er auf die jeweilige Rechnung gezahlt hat, wie sich schon aus der Zahlung des jeweils konkreten Betrages ergibt, hätte er zumindest wissen können, dass sie keine ausreichende Abrechnung darstellt, indem sie nur einen Endbetrag für Gas, Wasser usw., der auf das Haus Straße1 entfallen sollte, enthielt und sich daher Rückzahlungsansprüche ergeben könnten. Damit beginnt die Verjährung aber bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Selbst wenn man dies anders sehen würde, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass der Erblasser die sich aus den Rechnungen ergebenden Zahlungsansprüche mit den jeweiligen beanstandungslosen Zahlungen der Endbeträge anerkannt hat. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. c) Über die Zahlungsstufe konnte auch schon entschieden werden, weil sich bereits jetzt ergibt, dass der Zahlungsanspruch nicht bestehen kann. Ein Endurteil kommt u.a. dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 254 Rn. 9 m.w.N.). 6. Der Antrag zu 6. ist, soweit er zulässig ist, nicht begründet. Soweit die Klägerin die Auskunftsansprüche für die Jahre 2015 und 2016 bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 20.08.2018 für erledigt erklärt hat, ist der Feststellungsantrag wie dargelegt unzulässig. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der erstinstanzlich geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 2) für das Jahr 2017 ist nicht begründet. Die Klägerin hat die Auskunftsansprüche für das Jahr 2017 mit der Berufungsbegründung vom 30.01.2019 (Bl. 670 d.A.) für erledigt erklärt, nachdem am „05.12.2017“ - gemeint ist ausweislich der Anlage der 05.12.2018 - die Abrechnung (Anlage K30, Bl. 679 ff. d.A.) für das Jahr 2017 erstellt und dem Zeugen B zugesandt worden war (Bl. 677 d.A.). Die Beklagten zu 1) und 3) - 8) haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Diesbezüglich war daher nur noch über die Kosten zu entscheiden, insoweit wird auf die Ausführungen unten verwiesen. Die Beklagte zu 9) war schon ursprünglich nicht in Anspruch genommen, so dass sie auch die Erledigungserklärung nicht betrifft. Die Beklagte zu 2) hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, wie sich auch schon aus der inhaltlichen Begründung ihrer Berufungserwiderung ergibt. Insoweit war die Erledigungserklärung als Antrag auf Feststellung auszulegen. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Denn die Beklagte zu 2) war schon ursprünglich nicht passivlegitimiert, auf obige Ausführungen wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung für die Kosten erster Instanz beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Die Klage hat wie dargelegt keinen Erfolg. Auch soweit mit dem Antrag zu 6. die erstinstanzlich geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zu 1) und 3) - 8) für das Jahr 2017 für erledigt erklärt wurden und diese der Erledigungserklärung zugestimmt haben, waren die Kosten gem. § 91a ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Denn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten auch insoweit nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen. Denn die Beklagten zu 3) - 8) waren schon ursprünglich nicht passivlegitimiert, auf obige Ausführungen wird verwiesen. Und auch bezüglich der Beklagten zu 1) waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Denn die Klägerin hatte insoweit, erstmals mit Klageerweiterung vom 15.03.2018 (Bl. 246 d.A.) und sodann geändert mit Schriftsatz vom 20.08.2018 (Bl. 469 d.A.) für das Jahr 2017 umfassende Auskunft über die Höhe der entstandenen Nebenkosten (bestehend aus Abwasserkosten für versiegelte Fläche, Wasser und Kanalkosten, Gaskosten, Heizstrom, Müllgebühren, Mülltrennungskosten, Wartungskosten Heizung, Schornsteinfeger, Wartung Feuerlöscher, Kosten für E (Kabelgebühren)) sowie die entsprechenden Belege sowie vorhandene Zähler nebst Zählernummern und die Aufteilung der entstandenen Nebenkosten der Häuser Straße1 und Straße1a Stadt1, insbesondere unter Angabe der Zählerstände, den Aufteilungsschlüssel und über den Gasanbieter und den Gastarif verlangt. Allerdings hat die Klägerin selbst vorgetragen, durch ihren Prozessbevollmächtigten bei Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 2) am 07.02.2018 bereits umfangreiche Informationen erhalten zu haben. U.a. hat er - nach eigenem Vortrag - eine handschriftliche Aufteilung des Wasser- und Gasverbrauchs erhalten, und für die Kabelgebühren Einsicht in Rechnungen für Januar 2017 und Februar 2017 mit Jahresübersicht 2017, die Jahresabrechnung für den Gasverbrauch 2017 sowie den Erdgasliefervertrag vom 11.05.2017, und den Grundbesitzabgabenbescheid vom 11.01.2018, der auch die Abrechnung für 2017 enthält, erhalten; zudem übergab der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) Buchungsbelege, die die einzelnen Monate des „Jahres 2018“ - gemeint ist, da die Einsicht am 07.02.2018 erfolgte, offensichtlich 2017 - für Gas, Wasser und Kanal aufführen. Da die Klägerin diesbezüglich auch einige Kopien vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass sie von den Unterlagen auch Kopien erhalten hat. Zudem hat die Klägerin anschließend die E-Gebühren (Kabelgebühren) u.a. für das Jahr 2017 überwiesen. Mit anschließendem Schreiben vom 08.02.2018 (Anlage K19, Bl. 250 d.A.) forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) auch nur noch auf, die Unterlagen für 2016 und die Jahre davor, insbesondere auch 2013 - 2015, zu übersenden. Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund näher darlegen müssen, inwiefern sie an der nochmaligen Belegvorlage und eventuellen weiteren Belegen noch ein berechtigtes Interesse hatte; dies ist nicht erfolgt. Darauf, wann der Anspruch für das Jahr 2017 genau fällig geworden ist, kommt es mithin nicht an. Die Entscheidung für die Kosten der Berufungsinstanz beruht auf § 97 ZPO, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.