Urteil
29 U 192/21
OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1230.29U192.21.00
14Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es unter Ziffer 2 des Urteilsausspruchs anstelle von „DIN 4102“ heißen muss „DIN 4109“.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es unter Ziffer 2 des Urteilsausspruchs anstelle von „DIN 4102“ heißen muss „DIN 4109“. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Einzelinhaberin des Architekturbüros Y und Partner Architekten auf Schadensersatz in Form von Kostenvorschuss zur Beseitigung von Schallschutzmängeln von neu errichteten Wohnungen in Anspruch, die die Beklagte auftragsgemäß in einer ehemaligen Scheune für den Kläger im Jahr 2011 geplant hat. Die Scheune stand unter Denkmalschutz. Neben der Entwurfsplanung, der Genehmigungsplanung, der Ausführungsplanung und der Mitwirkung bei der Vergabe überwachte die Beklagte auch die Bauausführung. Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Nach Erteilung der Baugenehmigung am 27.7.2011 ließ der Kläger in der Scheune auf der Grundlage der Planung der Beklagten drei neue Wohnungen der Gebäudeklasse 4 errichten. Nach Einzug des Klägers in eine der Wohnungen und Vermietung der anderen Wohnungen beanstandete der Kläger unzureichenden Schallschutz zwischen den Wohneinheiten. Nach erfolgloser Korrespondenz über den geschuldeten und den erreichten Schallschutz zwischen den Parteien in den Jahren 2013 und 2014 beantragte der Kläger am 29.12.2014 bei dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Beklagte ein selbstständiges Beweisverfahren hinsichtlich der von ihm behaupteten Schallschutzmängel einschließlich der Ursachen und der voraussichtlichen Beseitigungskosten. Mit Beschluss vom 31.7.2015 (Anl. K5 im Anlagenband) ordnete das Landgericht Frankfurt am Main die Begutachtung an (Az. 2-31 OH 39/14) und bestellte den Sachverständigen X. Dieser erstattete am 3.1.2017 sein akustisches Gutachten (Anl. K6 im Anlagenband). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass die Mindestanforderungen für den Schallschutz gemäß DIN 4109 mit Ausnahme der Aufzugstür zur Wohnung Nr. 3 und der Treppenpodeste erfüllt sind, die Anforderungen für erhöhten Schallschutz nach der DIN 4109 aber überwiegend nicht erfüllt sind. Der Sachverständige erwog als Ursache für die Schallschutzmängel die Verwendung ungeeigneter Dämmung, Körperschallbrücken zwischen Estrich, Parkett und aufgehenden Wänden sowie fehlende Trennung und Schwingungsentkopplung zwischen Bauteilen. Planungsunterlagen zur Dämmung wurden ihm nicht vorgelegt. Die voraussichtlichen Kosten zur Überprüfung der Randfugen und zur Beseitigung von Körperschallbrücken bezifferte der Sachverständige auf 16.358 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Für den Fall, dass sich im Zuge der Sanierung die komplette Erneuerung des schwimmenden Estrichs und der Dämmung als notwendig erweisen sollte, kalkulierte der Sachverständige hierfür weitere 87.300 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Übrigen wird auf das Gutachten Bezug genommen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, angesichts der Neuerrichtung von Wohneinheiten habe die Planung und Bauüberwachung der Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass erhöhter Schallschutz nach Beiblatt 2 der DIN 4109 erreicht wurde, was misslungen sei. Aus dem Schallschutznachweis Z vom 27.6.2012 (Anl. K7 im Anlagenband) ergebe sich, dass bereits während der Planungsphase von der Einhaltung eines erhöhten Schallschutzes für den neu errichteten Wohnraum ausgegangen worden sei. Hierauf habe er vertraut. Die Beklagte habe es - wie das Gutachten X zeige - versäumt, den rechnerisch bemessenen Schallschutz planerisch umzusetzen und bei der Ausführung im Rahmen der Bauüberwachung durchzusetzen. Hinsichtlich restlicher Honorarforderungen der Beklagten rügte der Kläger mit E-Mail vom 9.4.2014 mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung. Die Beklagte hat behauptet, ein erhöhter Schallschutz sei nicht vereinbart worden. Die Beklagte habe daher nur die Mindestanforderungen für den Schallschutz einhalten müssen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.9.2008 - 19 U 28/08; vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 3.12.2019 - 4 U 129/18). Es seien Vorgaben des Denkmalschutzes einzuhalten gewesen (Bl. 96). Die Beklagte habe noch offene Honorarforderungen aus ihrer Tätigkeit in Höhe von 46.542,87 € brutto gemäß Schlussrechnung vom 11.3.2014 (Anl. B5, Bl. 29 ff.). In Höhe von 20.000 € hat die Beklagte die Hilfsaufrechnung erklärt (Bl. 23). Aufgrund mündlicher Vereinbarung der Parteien seien die Mittelsätze anwendbar. Das Objekt liege wegen der Anforderungen in der Honorarzone IV (Beweis: Sachverständigengutachten). Das Landgericht hat die Beklagte auf die mangelnde Substantiierung ihres Anspruchs auf restliches Architektenhonorar hingewiesen (Sitzungsniederschrift vom 13.8.2021, Bl. 92) und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 11.10.2021 (Bl. 120 ff.) antragsgemäß zur Zahlung von 19.466,02 € nebst Zinsen als Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die darüber hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die zur Herstellung eines Trittschallschutzes entsprechend den Vorgaben der Schallschutzstufen II der VDI-Richtlinie 4100 oder entsprechend dem Beiblatt 2 der DIN 4102 im Bereich der Wohnung Trenndecken zwischen den Wohnungen 1 und 3 und den Wohnungen 2 und 3 im fraglichen Gebäude entstehen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz im Wege des Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung gemäß der §§ 634, 280 BGB zu, da die Leistung der Beklagten mangelhaft sei. Die anwendbaren, erhöhten Schallschutzanforderungen würden nicht eingehalten. Dies widerspräche den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der geschuldete Schallschutz ergebe sich durch Auslegung des Vertrages gemäß der §§ 133, 157 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe der Erwerber einer Wohnung mit üblichen Komfort-Qualitätsansprüchen in der Regel einen dementsprechenden Schallschutz erwarten. Der Mindestschallschutz nach DIN 4109 reiche insoweit nicht aus. Die Beklagte habe für erhöhten Schallschutz zu sorgen gehabt und nicht nur für ein Mindestmaß des Schutzes vor schalltechnischen Belästigungen. Ausweislich des Ergebnisses des selbstständigen Beweisverfahrens sei der vereinbarte und erforderliche Schallschutz nicht hergestellt worden. Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honoraranspruch sei auch nach dem Hinweis nicht schlüssig dargelegt worden. Die Beklagte könne lediglich die Mindestsätze beanspruchen. Die Feststellungsklage sei zulässig und überwiegend begründet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil Bezug genommen. Gegen das ihr am 14.10.2021 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25.10.2021 eingelegten Berufung, die sie nach Verlängerung der Frist zur Begründung bis zum 14.1.2022 an diesem Tage begründet hat und macht geltend, eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung zum Schallschutz sei nicht getroffen worden. Die Auslegung des insoweit vereinbarten Leistungsziels durch das Landgericht sei fehlerhaft erfolgt. Das Landgericht habe sich für seine Entscheidung rechtsirrig auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erwerb neu errichteter Wohnungen vom Bauträger gestützt. Demgegenüber sei es hier um den Umbau einer alten, baufälligen, denkmalgeschützten Scheune in ein Wohnhaus gegangen. Alle Außenwände sowie große Teile der Decken hätten erhalten werden müssen. Das Landgericht habe ferner die Prüfbarkeit der Schlussrechnung der Beklagten zu Unrecht verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.1.2022 (Bl. 141 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, die Klage unter Abänderung des am 11.10.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-32 U 129/18 vollständig abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass der Mindestschallschutz nach der DIN 4109 für neu errichtete Wohnungen nicht ausreiche. Auf den Schriftsatz vom 17.3.2022 (Bl. 153 ff.) wird verwiesen. Die vorliegende Klage wurde am 4.9.2018 eingereicht und am 24.4.2019 zugestellt. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-32 OH 5/16) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, da sie rechtzeitig eingelegt und fristgerecht ausreichend begründet wurde, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Die Beklagte ist durch die Verurteilung und die Abweisung ihrer Hilfsaufrechnung mit mehr als 20.000 € beschwert. 2. Die Berufung ist jedoch unbegründet und war zurückzuweisen, da das angefochtene Urteil weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zu Recht erkannt, dass dem Kläger gegen die Beklagte wegen mangelhafter Architektenleistung ein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung gemäß der §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218,1 ff.) in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung zusteht, Art. 229 § 39 EGBGB. Dieser Anspruch umfasst auch die über den bezifferten Kostenvorschuss hinausgehenden weiteren Beseitigungskosten wegen desselben Mangels. Diese Feststellung ist dem Kostenvorschussanspruch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bereits inhärent (vgl. BGH, Urteil vom 25.9.2008 - VII ZR 204/07, NJW 2009, 60 ff.); ihr gesonderter Ausspruch ist daher nicht geboten, aber möglich. Ebenso zutreffend hat das Landgericht die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit ihrer offenen Honorarforderung als unbegründet zurückgewiesen. a) Da die Parteien bei Durchführung des Projekts ohne schriftlichen Architektenvertrag agiert und somit keine ausdrückliche Vereinbarung zum geschuldeten Schallschutz im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB getroffen haben, war eine solche durch Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BGH, Urteil vom 14.6.2007 - VII ZR 45/06, NJW 2007, 1983 ff.). Maßgeblich ist insoweit neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte die berechtigte Erwartungshaltung des Auftraggebers in den zu erwartenden Schallschutz nach Art und Umfang der Baumaßnahme und nach der für den Architekten erkennbaren Verwendung des Objekts. Dabei hat der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Mindestschallschutz nach der DIN 4109 lediglich Mindeststandards setzt und die Grenze der Unzumutbarkeit definiert, aber für durchschnittliche Wohnansprüche keinen ausreichenden Schallschutz bietet. Der BGH hat außerdem wiederholt darauf hingewiesen, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.2007 - VII ZR 45/06, NJW 2007, 1983 ff.; BGH, Urteil vom 4.6.2009 - VII ZR 54/07, BauR 2009, 1288; BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 209/11, NZBau 2013, 244). Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist dem gefolgt und hat nach der Vereinbarung der Parteien und der berechtigten Erwartung des Auftraggebers im Einzelfall Planungs- und Überwachungsziele für den Schallschutz definiert (OLG Köln, Urteil vom 9.1.2002 - 11 U 223/98, VersR 2002, 1243 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.9.2008 - 19 U 28/08, BeckRS 2011,15931; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2010 - 5 U 25/09, NZM 2011, 817). Vorliegend war Leistungsziel im Architektenvertrag der Parteien die vollständige Neuerrichtung von drei abgeschlossenen Wohneinheiten mit einem Aufzug in einem denkmalgeschützten Altbau (Scheune). Damit einher ging eine vollständige Nutzungsänderung von der Lagerung von Feldfrüchten und Geräten nunmehr ausschließlich zu Wohnzwecken. Dass sich der Kläger nachträglich entschlossen hat, die Wohnung im Erdgeschoss zur Vermietung als Yoga-Studio umzuwidmen, ist für das Leistungsziel Wohnraum ohne Belang, weil der Kläger auch insoweit nur die Schallschutzanforderungen für einen Wohnraum beansprucht. Nach der Ausrichtung des Projekts als Neubau von Wohnraum und unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung zum Schallschutz sowie der Feststellung, dass der Mindestschallschutz nach DIN 4109 nur die Grenze der Unzumutbarkeit markiert, konnte der Kläger erwarten, dass die neu geplanten und neu errichteten Wohnungen einem Bedürfnis nach zeitgerechtem Wohnen und einem üblichen Komfortstandard entsprechen würden. Mit einem Mindestschallschutz an der Grenze zur Unzumutbarkeit musste der Bauherr nicht rechnen. Er konnte vielmehr erwarten, dass die neu errichteten Wohnungen einem erhöhten Schallschutzstandard entsprechen würden. Diese berechtigte Erwartungshaltung des Klägers zum erhöhten Schallschutz der neu gebauten Wohnungen spiegelt sich auch in dem Schallschutznachweis Z vom 27.6.2012 wieder, der im Verlaufe des Planungsprozesses erstellt wurde und Anforderungen für erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 Beiblatt 2 formuliert und technisch wie rechnerisch umsetzt. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zu Recht erkannt, dass die Planung der Beklagten so auszurichten und im Rahmen der Bauüberwachung umzusetzen war, dass erhöhter Schallschutz gemäß Ziffer II der VDI-Richtlinie 4100 - „Schallschutz für Wohnungen“, Ausgabe 08/2007 oder entsprechend dem Beiblatt 2 der DIN 4109 zwischen den Wohnungstrenndecken erreicht wurde. Der offensichtliche Schreibfehler „DIN 4102“ unter Ziffer 2 des Urteilsausspruchs war klarstellend zu berichtigen. Der pauschale Hinweis der Beklagten, es handele sich bei dem umzubauenden Bestandsgebäude um ein Denkmal, dessen tragende Bauteile überwiegend zu erhalten gewesen seien, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dies gilt auch im Hinblick auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 25.9.2008 (19 U 28/08, BeckRS 2011, 15931). Denn auch das OLG Stuttgart geht zutreffend davon aus, dass für den Umbau eines Gebäudes zu Wohnzwecken der Auftraggeber die berechtigte Erwartung von Ruhe und einer angemessenen Abschirmung gegenüber Geräuschen aus dem Umfeld hat. Das rechtfertige zumindest die DIN 4109 als die Mindestanforderung an den Schallschutz im Hochbau. Über darüber hinausgehende Anforderungen hat das OLG Stuttgart nicht entschieden, weil in dem dort zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt bereits diese Mindestanforderungen nicht eingehalten waren. b) Den Anforderungen an erhöhten Schallschutz entspricht die Architektenleistung der Beklagten nicht, weil sie nicht durch Planung und Maßnahmen der Bauüberwachung dafür gesorgt hat, dass der notwendige Schallschutz beim Umbau der Scheune zu Wohnzwecken hergestellt wurde. Der Architekt hat als Sachwalter der Interessen des Bauherrn im Wege der werkvertraglichen Erfolgshaftung dafür zu sorgen, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erreicht wird. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt deshalb auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 209/11, BauR 2013, 624). Der bei der Realisierung des von der Beklagten geplanten und überwachten Bauvorhabens erreichte Schallschutz ist kein ausreichender Schallschutz für neu errichteten Wohnraum im Sinne der Parteivereinbarung. Nach dem Gutachten des Sachverständigen X vom 1.3.2017 im selbstständigen Beweisverfahren werden die Anforderungen für erhöhten Schallschutz im Sinne der DIN 4109, Beiblatt 2 im Hinblick auf die Trittschalldämmung der Geschossdecken zwischen den Wohnungen Nr. 1 und Nr. 3 nicht eingehalten (Seite 12 des Gutachtens). Dasselbe gilt hinsichtlich der Geschossdecken zwischen den Wohnungen Nr. 2 und Nr. 3 (Seite 13 des Gutachtens). Zahlreiche weitere Bauteile wie Treppenläufe, die Aufzugstür, Sanitäranlagen und Bauteile innerhalb der Wohnungen, die nicht Streitgegenstand sind, halten die Anforderungen für erhöhten Schallschutz nach dem Gutachten ebenfalls nicht ein. Die Ursache für den unzureichenden Schallschutz der Geschossdecken zwischen den Wohnungen liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen X in einem Planungsfehler der Beklagten. Der vereinbarte und erforderliche erhöhte Schallschutz im Sinne der DIN 4109 Beiblatt 2 von mehr als 46 dB kann mit der von der Beklagten geplanten Konstruktion rechnerisch nicht erreicht werden (Seite 32 des Gutachtens). Auch unter Einbeziehung einer ergänzend montierten Unterdecke ist der Trittschallpegel noch zu hoch (Seite 33 des Gutachtens). Die Ursache hierfür liegt nach den Feststellungen des Sachverständigen entweder in der Verwendung ungeeigneter Dämmung oder an Körperschallbrücken im Randbereich des Estrichs oder von Durchdringungen oder durch das Parkett oder an fehlender Trennung der Decken-Vorsatzschale gegenüber Wänden und nicht schwingungsentkoppelter Befestigung von Unterdecken; Planungs- und Verwendungsnachweise zur Dämmung fehlen (Seite 33 des Gutachtens). Soweit Körperschallbrücken vorliegen, handelt es sich zudem um einen Bauüberwachungsfehler. Denn der Architekt hat im Rahmen der Bauüberwachung dafür zu sorgen, dass die vom Sachverständigen beschriebenen technischen Regelungen, die der Vermeidung derartiger schallübertragender Ausführungsfehler dienen, von den ausführenden Werkunternehmern eingehalten werden. c) Soweit sich die Beklagte zu ihrer Entlastung von der Verantwortung für mangelhafte Leistungen auf beschränkende Vorgaben des Denkmalschutzes zur Erhaltung tragender Bauteile der Scheune beruft, bleibt dies erfolglos. Denn sie hätte diese Einschränkungen bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung berücksichtigen und in die Planung einbeziehen müssen. Ob und in welcher Weise dies geschehen ist, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig ist erkennbar, ob und in welcher Weise die Beklagte den Kläger im Rahmen des Planungsprozesses auf denkmalschutzbedingte, schallschutztechnische Nachteile hingewiesen und diese mit ihm erörtert hat. Zu beidem war sie vertraglich verpflichtet, da sie gesamte Planung im Auftrag hatte. d) Die voraussichtlichen Beseitigungskosten für die festgestellten Mängel der Schalldämmung belaufen sich nach dem Gutachten des Sachverständigen X vom 3.1.2017 für die Überprüfung der Randfugen und das Beseitigen von Körperschallbrücken voraussichtlich auf mindestens 16.358 € netto (Seite 34 des Gutachtens), entsprechend 19.466,02 € brutto. Soweit diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die geschuldeten Schallschutzwerte der DIN 4109 Beiblatt 2 zu erreichen, kann nach den Feststellungen des Sachverständigen zusätzlich die komplette Erneuerung des schwimmenden Estrichs in der gesamten Wohnung Nr. 3 und der Einbau einer neuen Dämmlage erforderlich werden (Seite 34 des Gutachtens), was zusätzliche Kosten i.H.v. 87.300 € zuzüglich Mehrwertsteuer verursachen würde (Seite 35 des Gutachtens). e) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit restlichen Honoraransprüchen unbegründet. Denn das Honorar ist nicht fällig, § 15 Abs. 1 HOAI 2009. Die Schlussrechnung vom 11.3.2014 ist bereits nicht prüfbar im Sinne von § 15 Abs. 1 HOAI 2009, was der Kläger mit E-Mail vom 9.4.2014 rechtzeitig gerügt hat. Die Schlussrechnung entspricht bereits insoweit nicht der auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren HOAI 2009, als die Beklagte die anrechenbaren Kosten auf Basis der Kostenfeststellung zugrunde gelegt hat. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HAOI 2009 richtet sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung, nicht aber - wie vormals - nach der Kostenfeststellung. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist demzufolge nicht prüfbar. Nicht prüfbar ist die Schlussrechnung auch deshalb, weil die Beklagte mit dem Mittelsatz der Honorarzone IV abrechnet, ohne dass dieser Satz im Sinne von § 7 Abs. 1 HOAI 2009 schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart worden wäre. Allerdings kann die Beklagte im Verhältnis zwischen Privaten nach wie vor mit den Mindestsätzen abrechnen (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2022 - VII ZR 229/19, NJW 2022, 3224 ff.). Schließlich erscheint die Schlussrechnung auch im Hinblick auf die Honorarzone IV nicht unbedenklich, weil nach der Anl. 3 zu § 5 Abs. 4 S. 2 HOAI 2009 (Objektlisten) gemäß Z. 3.1.3 in die Honorarzone III Wohnhäuser mit durchschnittlicher Ausstattung fallen, in die Honorarzone IV gemäß Z. 3.1.4 dagegen Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser und die Beklagte im Hinblick auf den Schallschutz gerade in Abrede stellt, dass es sich um ein Wohngebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung und mit besonderen Anforderungen handelt. Dem Beweisantritt der Beklagten zur Einordnung in die Honorarzone war dessen ungeachtet nicht nachzugehen, weil die Schlussrechnung bereits aus den anderen, zuvor genannten Gründen nicht prüfbar ist. 3. Der landgerichtliche Ausspruch über die Prozesszinsen, den die Berufung nicht angreift, entspricht der Rechtslage gemäß der §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor, weil es sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.