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Urteil

4 U 129/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der im Rahmen einer Umwandlung eines in den 1950er Jahren errichteten Wohnhauses in Wohnungseigentum u.a. mit der Planung und Beaufsichtigung der Sanierung einer Holzbalkendecke beauftragte Architekt hat bei der Planung darauf zu achten, dass sämtliche Anforderungen an die Schalldämmung sowie die Mindestanforderungen an den Luft- und Trittschallschutz gemäß ein einschlägigen DIN-Normen eingehalten werden.(Rn.46) (Rn.48) 2. Der Architekt haftet dann auf Ersatz der "Sanierungs-Folgekosten", wenn die Schalldämmung diesen Anforderungen nicht genügt. Der Anspruch ist nicht auf Grund eines Vorteilsausgleichs wegen sog. Sowieso-Kosten gemindert. Solche Folgekosten, die auch dann angefallen wären, wenn die Sanierungsplanung des Architekten von vornherein fehlerfrei gewesen wäre, hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Architekt hier nicht darzulegen vermocht.(Rn.48) 3. Muss der teilende Eigentümer wegen Streitigkeiten mit den Wohnungserwerbern über unzureichenden Schallschutz im Ergebnis den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung auf Grund der mangelnden Sanierung der Holzbalkendecke rückabwickeln, ist bei der Frage des Vorteilsausgleichs auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags abzustellen.(Rn.50) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 291/19) ist zurückgenommen worden. 5. Dieses Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 11.12.2019.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.10.2018, Az. 335 O 1/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert (Änderungen sind in Fettschrift hervorgehoben): „1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 576,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen. Die Beklagten zu 1a) und 1b) werden weiter verurteilt, an den Kläger 1.600,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen. ...“ 2. Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung in Höhe von 6.309,55 € nebst Zinsen für verlustig erklärt. 3. Die Berufung der Beklagten zu 1a) und 1b) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.10.2018, Az. 335 O 1/15, wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt von den Beteiligten zu tragen: von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 6 %, die Beklagten zu 1a) und 1b) 80 % und die Beklagte zu 2) 14 % zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1a) und 1b) hat der Kläger 4 % und die Beklagten zu 1a) und 1b) 96 % zu tragen und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 19 % und die Beklagte zu 2) 81 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 162.520,99 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der im Rahmen einer Umwandlung eines in den 1950er Jahren errichteten Wohnhauses in Wohnungseigentum u.a. mit der Planung und Beaufsichtigung der Sanierung einer Holzbalkendecke beauftragte Architekt hat bei der Planung darauf zu achten, dass sämtliche Anforderungen an die Schalldämmung sowie die Mindestanforderungen an den Luft- und Trittschallschutz gemäß ein einschlägigen DIN-Normen eingehalten werden.(Rn.46) (Rn.48) 2. Der Architekt haftet dann auf Ersatz der "Sanierungs-Folgekosten", wenn die Schalldämmung diesen Anforderungen nicht genügt. Der Anspruch ist nicht auf Grund eines Vorteilsausgleichs wegen sog. Sowieso-Kosten gemindert. Solche Folgekosten, die auch dann angefallen wären, wenn die Sanierungsplanung des Architekten von vornherein fehlerfrei gewesen wäre, hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Architekt hier nicht darzulegen vermocht.(Rn.48) 3. Muss der teilende Eigentümer wegen Streitigkeiten mit den Wohnungserwerbern über unzureichenden Schallschutz im Ergebnis den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung auf Grund der mangelnden Sanierung der Holzbalkendecke rückabwickeln, ist bei der Frage des Vorteilsausgleichs auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags abzustellen.(Rn.50) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 291/19) ist zurückgenommen worden. 5. Dieses Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 11.12.2019. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.10.2018, Az. 335 O 1/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert (Änderungen sind in Fettschrift hervorgehoben): „1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 576,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen. Die Beklagten zu 1a) und 1b) werden weiter verurteilt, an den Kläger 1.600,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2009 zu zahlen. ...“ 2. Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung in Höhe von 6.309,55 € nebst Zinsen für verlustig erklärt. 3. Die Berufung der Beklagten zu 1a) und 1b) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.10.2018, Az. 335 O 1/15, wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt von den Beteiligten zu tragen: von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 6 %, die Beklagten zu 1a) und 1b) 80 % und die Beklagte zu 2) 14 % zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1a) und 1b) hat der Kläger 4 % und die Beklagten zu 1a) und 1b) 96 % zu tragen und von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger 19 % und die Beklagte zu 2) 81 % zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 7. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 162.520,99 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Architektenvertrag und aus einem Werkvertrag wegen einer mangelhaften Sanierung einer Holzbalkendecke in einem Wohnhaus in der ... Straße. Der Kläger erwarb 1997 Alleineigentum an einem in den 1950er Jahren errichteten Wohnhaus in der ... Straße ... in Hamburg. Nachdem er das Objekt in Wohnungseigentum umgewandelt hatte, ließ er das Gebäude sanieren und umgestalten. Im Rahmen dieser Umgestaltung wurden statt des Dachbodens, der sich damals oberhalb des 1. OGs befand, ein 2. OG und ein Dachgeschoss errichtet. Mit den erforderlichen Planungs-, Ausschreibungs- und Überwachungsarbeiten bezüglich der Umbaumaßnahmen beauftragte der Kläger den ursprünglich Beklagten zu 1), Herrn Dipl.-Ing. G., den Vater der jetzigen Beklagten zu 1a) und 1b), als Architekten. Die Beklagte zu 2) wurde vom Kläger auf Grundlage ihres Angebots vom 8. August 1997 (Anlage K3) beauftragt; hierzu zählte auch die Aufarbeitung der streitgegenständlichen Holzbalkendecke zwischen dem 1. und 2. OG gemäß Position 88 des Auftrags (Anlage K4). Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Dezember 1997 veräußerte der Kläger das Wohnungseigentum an der im 1. OG gelegenen Wohnung an Frau G. unter Beibehaltung seiner Sanierungspflicht. Anfang des Jahres 1999 rügte Frau G. gegenüber dem Kläger die ihrer Meinung nach unzureichende Schalldämmung der streitgegenständlichen Holzbalkendecke. Zwischen den Parteien kam es zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 317 O 123/00); der hiesige Kläger wurde mit Urteil vom 5. Juli 2002 rechtskräftig dazu verurteilt, die streitbefangene Holzbalkendecke so gegen Schall zu dämmen, dass in den Räumen des 1. OGs die Mindestanforderungen an den Luft- und Trittschallschutz gemäß der DIN 4109 (1989) eingehalten werden würden, ohne dass die Decke dieser Wohnung abgehängt bzw. in der Höhe verringert werde. Die Beklagten waren dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten des hiesigen Klägers beigetreten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Oktober 2002 (Anlage K7) forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes und Erklärung der Einstandspflicht mit Ablehnungsandrohung auf. Da der Eigentümer und die Mieter der Wohnung im 2. OG eine Sanierung der Holzbalkendecke von ihrer Wohnung aus ablehnten, versuchte der Kläger in den Jahren 2002/2003 durch Einbringung zusätzlicher Masse in diese Decke von der Wohnung der Frau G. aus den erforderlichen Schallschutz zu erreichen, wobei die Maßnahmen versuchsweise zunächst nur in einem Raum der Wohnung durchgeführt wurden. Dieser Versuch scheiterte, da nach Abschluss der Arbeiten zwar hinsichtlich des Luftschallschutzes, nicht aber hinsichtlich des Trittschallschutzes die Mindestanforderungen nach DIN 4109 (1989) erfüllt wurden. Daraufhin lehnte Frau G. Mitte 2003 weitere Nachbesserungsarbeiten ab und nahm den hiesigen Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 606.065,60 € Zug-um-Zug gegen Rückauflassung der von ihr erworbenen Wohnung gerichtlich in Anspruch. Die Beklagten sind dem Kläger in jenem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beigetreten. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil über den Grund und Teilurteil vom 6. Februar 2004 wurde die Schadensersatzklage der Frau G. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlichen Teilvergleich vom 18. Mai 2007 (Anlage K34) sowie einen (End-)Vergleich vom 5. Dezember 2008 (Anlage K35) beendet. Die Rückübereignung der streitgegenständlichen Wohnung erfolgte Mitte 2007. Infolge der Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrags sind dem Kläger Kosten von insgesamt 166.117,33 € entstanden. Zwischenzeitlich hat der Kläger in der vorliegenden Sache mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003 vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 317 O 28/03) Klage erhoben und beantragt festzustellen (Antrag zu 1)), dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm die Kosten zu erstatten, die ihm durch die Sanierungsarbeiten an der streitgegenständlichen Holzbalkendecke nach den Anforderungen der DIN 4109 (1989) entstehen; hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger der Schaden zu ersetzen ist, den er im Falle der Unmöglichkeit der Sanierungsarbeiten erleidet. Zudem hat er beantragt (Antrag zu 2)), dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet werden, an den Kläger 30.123,49 € als Schadensersatz zahlen. Nachdem die Sanierungsversuche ohne Erfolg geblieben und Frau G. vom Kaufvertrag zurückgetreten war, hat der Kläger darüber hinaus Feststellung dahingehend beantragt (Antrag zu 3)), dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die durch die Rückgängigmachung des Kaufvertrag entstehenden Kosten zu erstatten. Die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Teilurteil vom 28. April 2006 den Beklagten zu 1) dazu verurteilt, an den Kläger 14.490,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Des Weiteren hat sie festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 30 % der Kosten zu erstatten, die infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages entstehen, und dass der Beklagte zu 1) darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger die weiteren entstehenden Kosten zu erstatten. Im Übrigen hat es den weitergehenden Klageantrag zu 3) abgewiesen und eine Entscheidung über die noch ausstehenden Anträge mangels Entscheidungsreife abgelehnt. Die Kammer hat es als erwiesen angesehen, dass die Werkleistung des Beklagten zu 1) bezüglich der Planung der zusätzlichen Schalldämmung der Holzbalkendecke mangelhaft war und diese auch ursächlich dafür war, dass die Erwerberin den Kläger zur Beseitigung dieses Mangels in Anspruch genommen habe. Aus diesem Grund hat die Kammer dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. hinsichtlich der entstandenen Verfahrens- und Sachverständigenkosten zum Teil zuerkannt. Darüber hinaus hat sie geurteilt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger gemäß § 635 BGB a.F. bzw. aus positiver Vertragsverletzung die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend bezifferbaren Kosten der Rückabwicklung des Kaufvertrages zu ersetzen habe, da die mangelhafte Planungsleistung des Beklagten zu 1) auch diese verursacht habe. Auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) hat die Kammer einen Anspruch auf Ersatz der Schäden gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 S. 1 VOB/B, die dem Kläger durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages entstehen würden, ausgeurteilt; wobei sich der Kläger im Verhältnis zu dieser das Verschulden des Beklagten zu 1), der insoweit Erfüllungsgehilfe gewesen sei, gemäß § 278 BGB anrechnen lassen müsse. Hierbei hat die Kammer eine Quote von 70% : 30% zu Lasten des Beklagten zu 1) und damit des Klägers für angemessen gehalten. Die gegen dieses Teilurteil geführten Berufungen blieben ohne Erfolg. Hinsichtlich der weitergehenden Ausführungen werde auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils (Bl. 414-434 d.A.) sowie auf die Beschlüsse des HansOLG vom 15. Dezember 2006 (Bl. 517-522 d.A.) und 23. Februar 2007 (Bl. 551-553R d.A.) Bezug genommen. Zwischenzeitlich führte in den Jahren 2007/2008 ein weiterer Sanierungsversuch unter Beteiligung der Beklagten zu 2) durch das Einziehen zusätzlicher Platten zum gewünschten Erfolg (Einhaltung der DIN-Normen) mit der Folge, dass die Deckenhöhe der Wohnung im 1. OG durchgehend verringert wurde. Nachdem der ursprüngliche Beklagte zu 1), Herr G., im Mai 2009 verstorben war, ist seine Ehefrau, Frau E. H. G., als Rechtsnachfolgerin in den Rechtsstreit eingetreten, und hat aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelaufenen Verfahrens- und Anwaltskosten sowie der streitgegenständlichen Forderungen, den Vorbehalt gemäß § 780 ZPO erhoben. Nach deren Ableben sind die Beklagten zu 1a) und 1b) als Nacherben in den Rechtsstreit eingetreten. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme werde auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. N., dessen schriftliches Ergänzungsgutachten sowie dessen Erläuterungen Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt: Zum Klagantrag zu 1): Dem Kläger stehe gegen die Beklagten zu 1a) und 1b) ein Anspruch auf Ersatz der „Sanierungs-Folgekosten“ gemäß § 635 BGB a.F. in Höhe von 1.344,84 € zu. Dem Grunde nach stehe dem Kläger gegenüber den Beklagten zu 1a) und 1b) ein Anspruch auf Ersatz derjenigen Folgekosten zu, die im engen Zusammenhang mit den durchgeführten Sanierungsarbeiten im Jahre 2007/2008 entstanden seien. Hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen verweise das Landgericht auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des Landgerichts vom 28. April 2006 unter Ziffer 1. Die Folgekosten seien auch ein ersatzfähiger Schaden. Der eigentliche Werkmangel sei die unzureichend schallgedämmte Holzbalkendecke, die infolgedessen habe saniert werden müssen. Als mittelbare Folge solcher Sanierungsarbeiten seien solche Arbeiten anzusehen, die den ursprünglichen Zustand vor den Sanierungsarbeiten wiederherstellten und mithin in einem engen Zusammenhang mit dem zu Grunde liegenden Mangelschaden stünden. Die mangelhafte Planungsleistung des ursprünglich Beklagten zu 1) sei aber nur hinsichtlich der in der Anlage K46 unter Position 1 aufgeführten Folgearbeiten ursächlich. Der Höhe nach könne der Kläger die mit der Anlage K46 in der Position 1 aufgeführten Einzelbeträge in einer Gesamthöhe von 1.921,20 € ersetzt verlangen. Im Ergebnis habe der Kläger gegen die Beklagten zu 1a) und 1b) nach ihrem Verschuldensanteil von 70 % einen Schadensersatz in Höhe von 1.344,84 €. Die Grundsätze des Vorteilsausgleichs, insbesondere wegen sog. Sowieso-Kosten, führten nicht zu einer Verringerung des Anspruches. Denn es sei den Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass diese Folgekosten auch angefallen wären, wenn von vornherein keine fehlerhafte Planung vorgelegen hätte. Diese geltend gemachten Folgekosten seien aufgrund des Umstandes entstanden, dass die Deckenflächen in der Wohnung im 1. OG hätten abgehängt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Planung und Umsetzung des vertraglich vereinbarten Erfolgs im Jahre 1997 habe sich die Wohnung darüber noch im Eigentum des Klägers befunden, so dass die Einbringung zusätzlicher Masse zur Schallisolierung auch hätte von oben erfolgen können. Es sei unter diesen Umständen nicht zwingend zu erwarten, dass die hier streitgegenständlichen Folgekosten bei ordnungsgemäßer Planung ebenfalls entstanden wären. Zum Klagantrag zu 2): der Kläger habe gegen die Beklagten zu 1a) und 1b) gemäß § 633 Absatz 3 a.F. einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die erfolglose Sanierung in Höhe von 10.771,19 €. Für die vom Kläger geltend gemachten Beratungskosten seien die Beklagten nur zum Teil, u.a. in Höhe von 3.525,79 € für den Architekten G. einstandspflichtig. Die Beklagten hätten die Kosten des baubegleitend eingeschalteten Architekten G. (Anlage K12) in Höhe von 3.525,79 € zu ersetzen. Es könne dem Kläger nicht verwehrt werden, im Rahmen der Ersatzvornahme einer derart diffizilen Baumaßnahme sich auch für die Planung, Umsetzung und Bauüberwachung einer beratenden Hilfe zu bedienen. Dass die Beklagten eine zurechenbare Leistung des Architekten nicht zu erkennen vermöchten, könne die Kammer mit Blick auf den substantiierten Vortrag des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom 20. Juni 2006 hinsichtlich des korrekten Sanierungsvorgangs, nicht nachvollziehen. Die Leistung des Architekten habe in der Ausführungsplanung gelegen. Zudem stünden die mit Anlage K12 abgerechneten Leistungen auch in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Arbeiten. Demgegenüber seien die gemäß Anlage K31 und K32 weiter geltend gemachten Beratungskosten nicht zu ersetzen. Insbesondere die weiteren Kosten für den Architekten G. ließen sich in keinen zeitlichen Zusammenhang mit der erfolglosen Sanierung bringen. Grundlage des Erstattungsanspruches sei die erfolglose Sanierung Anfang 2003 und die daraus entstandenen Kosten gewesen. Mit den als Anlage eingereichten Rechnungen begehre der Architekt Zahlung für erbrachte Leistungen vom 15. Januar 2003 bzw. 15. Oktober 2003. Zwar dürfte die abgerechnete Leistung vom 15. Januar 2003 noch in einen Zusammenhang gebracht werden, hinsichtlich der Leistungen aus Oktober 2003 fehle aus Sicht der Kammer insbesondere ein zeitlicher Kontext. Die Sanierungsmaßnahme dürfte insoweit bereits abgeschlossen gewesen sein. Auch die abgerechneten Kosten des Sachverständigen K. ließen sich nach derzeitigem Vortrag nur schwer in einen zeitlichen und sachlichen Kontext bringen. Zum Klagantrag zu 3): dem Kläger stehe gegen die Beklagten zu 1a) und 1b) ein Zahlungsanspruch § 635 BGB a.F. in tenorierter Höhe zu. Es sei bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten von 166.117,33 € habe, die infolge der Rückgängigmachung des notariellen Kaufvertrages vom 9. Dezember 1997 entstanden seien. Kosten von 27.188,39 € seien infolge der Aufrechnung untergegangen. Der Umfang des dem Kläger zu leistenden Kostenersatzes richte sich nach § 249 Abs. 1 BGB und die Ermittlung dieses Schadens erfolge grundsätzlich nach der Differenzmethode. Entgegen der Ansicht der Beklagten könne kein Abzug nach dem Gedanken des Vorteilsausgleichs erfolgen. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt für den Vorteilsausgleich maßgeblich abzustellen gewesen sei, könne aus Sicht der Kammer im vorliegenden Verfahren nur der Zeitpunkt der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags zwischen dem Kläger und Frau G. in Betracht gezogen werden, mithin der Frühjahr/Sommer 2007. für die Zeit danach fehle es am erforderlichen adäquaten Kausalverlauf. Denn was der Kläger mit der Wohnung in der Zeit nach Rückübertragung im Jahre 2007 gemacht habe, habe seiner eigenen freien Vermögensdisposition unterlegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass die Wohnung im 1. OG zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs an Frau G. am 9. Dezember 1997 und der Rückabwicklung des Kaufvertrages Mitte 2007 keine Wertsteigerung erfahren habe. Diese Überzeugung stütze die Kammer auf die umfassenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen N. in seinen schriftlichen Gutachten und mündlichen Erläuterungen. Die vom Sachverständigen vorgenommene Wertermittlung der streitgegenständlichen Wohnung halte die Kammer trotz Einwendungen der Beklagten für in sich schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 02.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit dem am 03.12.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit dem am 04.02.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert hatte. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 01.11.2018 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1a) und 1b) mit dem am 30.11.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und mit dem am 04.02.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.02.2019 verlängert hatte. Die Beklagte zu 2) hat ebenfalls Berufung eingelegt, sie aber wieder vor Eingang ihrer Berufungsbegründung zurückgenommen. Der Kläger hat seine ursprünglich gegen alle Beklagten gerichtete Berufung gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen. In der Sitzung im Berufungsverfahren am 14. November 2019 hat der Kläger seine Berufung mit Ausnahme seines Berufungsantrags Ziffer 1. zurückgenommen. Mit seiner Berufung ficht der Kläger nach der teilweisen Berufungsrücknahme das Urteil des Landgerichts nur noch im Hinblick auf eine Kostenposition an. Er meint, ihm stünden weitere 255,52 € zu. Dies sei der dem Kläger zustehende Umsatzsteuerbetrag auf netto 1.344,84 €. Das Landgericht habe ihm die Erstattung von 70% der in der Rechnung vom 7. Januar 2009 (Anlage K46) aufgeführten Positionen 1a bis d zugesprochen. Eine Addition dieser vier Positionen 1a bis d ergäben netto 1.921,20 €, wovon 70 % 1.344,84 € wären. Die Beklagten zu 1a) und 1b) verfolgen mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter. Sie meinen, das Landgericht habe den Beklagten zu Unrecht eine Vorteilsausgleichung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung versagt. Bereits der Mehrwert der im 1. OG gelegenen, durch den Kläger nur aufgrund des Schadensereignisses zurückerworbenen und damit erlangten Wohnung gleiche die Schadensersatzforderungen des Klägers in ursprünglicher Höhe, also oberhalb des zugesprochenen Anspruchs, aus. Darüber hinaus sei die Würdigung der von dem Sachverständigen N. gefundenen Ergebnisse unzutreffend. Die Beklagten zu 1a) und 1b) beantragen die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten bzw. eine weitergehende Befragung des Sachverständigen N. zu dem Wert der Wohnungen im 1. OG und im Dachgeschoss im Juli 2018. Es lägen Gutachten lediglich für die Werte der beiden Wohnungen für 2007 und 2012 vor. Es sei aber davon auszugehen, dass die Wertentwicklung der beiden Wohnungen sich bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung, den 2. Juli 2018, noch weiter auseinanderentwickelt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei bei der Ermittlung und Bemessung eines nach § 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens grundsätzlich von der Differenzhypothese auszugehen, also die nach dem haftungsbegründenden Ereignis eingetretene Vermögenslage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre; maßgebender Zeitpunkt für den Vermögensvergleich sei dabei im Schadensersatzprozess die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Dies hätte das Landgericht durch Sachverständigengutachten ermitteln und berücksichtigen müssen. Die Gedanken des Landgerichts im Hinblick auf Billigkeitsgründe bei Anwendung der Differenzhypothese seien verfehlt. Grundsätzlich wären Billigkeitserwägungen einzubeziehen, aber die Erklärungen des Landgerichts über eine Teilhabe der Beklagten an Aktiengewinnen widersprächen dem Vortrag des Klägers, der eine Wohnung in dem Gebäude habe behalten wollen. Es seien hier nur die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung bei der Differenzberechnung anzuwenden. Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt habe und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspreche, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belaste und den Schädiger nicht unbillig begünstige, seien die Vorteile bei dem Vermögensausgleich zu berücksichtigen. Dies sei hier der Fall. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger keine Möglichkeit gehabt, die Wohnung im 1. OG zurückzuerwerben und außerdem hätte er die Wohnung im Dachgeschoss weiterhin behalten. Zudem beantragen die Beklagten zu 1a) und 1b) die Einholung eines Obergutachtens. Die von dem Sachverständigen N. hergeleiteten Werte seien nicht nachvollziehbar. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei verfehlt. Die Ableitung eines Immobilienwertes aus einer Statistik sei nur dann sinnvoll und erfolgsversprechend, wenn sämtliche der Ableitung zu Grunde gelegten statistischen Werte tatsächlich vergleichbare Objekte beträfen. Dies sei hier nicht gegeben. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die beiden Wohnungen in einer Adresslage befänden, hierbei handelte es sich um eine eigenständige Kategorie, die eigenständigen Kriterien unterliege. Verkaufserlöse für Wohnungen in Adresslage könnten nur mit Verkaufserlösen anderer Wohnungen in derselben oder einer anderen Adresslage verglichen werden. Die vom Landgericht übernommene Argumentation des Sachverständigen, er habe unter sehr starker Gewichtung des Lagemerkmals für den Quadratmeter 3.850,00 € zu Grunde gelegt, die er bei einer stadtteilbezogenen Betrachtung bereits als weit überdurchschnittlichen Wert für die unterstellte, teilweise baujahrtypische Ausstattung empfunden habe, könne nicht verfangen. Gerade eine stadtteilbezogene Betrachtung sei wegen der Adresslage nicht zulässig. Es sei auch vollkommen irrational und nicht nachvollziehbar, warum es zulässig und richtig sei, dass der Sachverständige den auf Seite 27 beanstandeten Wert von 8.267,09 € als eine zufallsbedingte Besonderheit betrachte und damit nicht berücksichtigt habe. Dieser Betrag sei gerade aufgrund der Adresslage hervorgerufen worden sei und hätte bei der Bewertung vordringlich Berücksichtigung finden müssen. Die Argumentation des Landgerichts auf Seite 26 bezüglich baujahrtypischer Merkmale werde als nicht sachgemäß zurückgewiesen. Der Sachverständige beziehe sich mehrfach auf eine baujahrtypische Ausführung (Anfang der Fünfzigerjahre) und lasse den Umstand der Generalüberholung und Aufbringung einer Wärmedämmung im Jahr 1997 außer Betracht. Im Übrigen seien all die baujahrtypischen Betrachtungen unter Berücksichtigung der Adresslage nur relativierend und im Vordergrund stehe ausschließlich die Lage und nichts anderes. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Sanierungs-Folgekosten, weil hier zu Gunsten der Beklagten ein Vorteilsausgleich, nämlich ein Abzug von sog. „Sowieso-Kosten“, vorzunehmen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die Sanierungs-Folgekosten bei vertragsgemäßer Planung durch den ursprünglich Beklagten zu 1) sowieso angefallen wären. Denn die Einbringung zusätzlicher Masse zur Schallisolierung von oben hätte sowohl zusätzliche Planungs- als auch Baukosten in Höhe der nun vom Kläger verlangten Zusatzkosten verursacht. Der Kläger beantragt nach teilweiser Berufungsrücknahme am 14. November 2019, unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils im Übrigen 1. die Beklagte wird verurteilt, 255,52 € nebst 5 %-Punkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2009 zu zahlen. Die Beklagten zu 1a) und 1b) beantragen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.10.2018, Aktenzeichen 335 O 1/15 abzuändern und die Klage abzuweisen. Weiter beantragen die Beklagten zu 1a) und 1b), die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt weiter, die Berufung der Beklagten zu 1a) und 1b) zurückzuweisen. Ergänzend zum Parteivortrag wird auf den vorgetragenen Inhalt der in den Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten zu 1a) und 1b) ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Sie ist insbesondere zulässig, weil bei Eingang der Berufungsbegründung am 4. Februar 2019 die bis zum 2. Februar 2019 verlängerte Frist noch nicht abgelaufen war. Denn die Frist endete gemäß § 193 BGB erst am Montag, den 4. Februar 2019, da der 2. Februar 2019 ein Samstag war. Die angefochtene Entscheidung beruht zu einem geringen Teil darauf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zunächst wird auf die zutreffenden und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochten Urteil verwiesen. Im Übrigen wird Folgendes ergänzt: 1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1a) und 1b) auf Ersatz der „Sanierungs-Folgekosten“ gemäß § 635 BGB a.F. beträgt – entsprechend der Ansicht beider Parteien – insgesamt 1.600,36 €, nämlich 255,52 € mehr als das Landgericht berechnet hat. a) Die mangelhafte Planungsleistung des ursprünglich Beklagten zu 1) ist hinsichtlich der in der Rechnung vom 7. Januar 2009 (Anlage K46) unter Position 1 aufgeführten Folgearbeiten ursächlich, die der Kläger in einer Gesamthöhe von 1.921,20 € ersetzt verlangen kann. Von den Beklagten zu 1a) und 1b) kann der Kläger mithin entsprechend seinem Verursachungsbeitrag Schadensersatz in Höhe von netto 1.344,84 € (70 % des Gesamtbetrags) verlangen. Da der Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist hier der Umsatzsteuerbetrag auf 1.344,84 €, nämlich 255,52 €, hinzuzurechnen. b) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1a) und 1b) hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Anspruch des Klägers nicht auf Grund eines Vorteilsausgleichs wegen sog. Sowieso-Kosten gemindert ist. Denn es ist ihnen weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren gelungen darzulegen, dass diese Folgekosten auch dann angefallen wären, wenn von vornherein keine fehlerhafte Planung des ursprünglich Beklagten zu 1) vorgelegen hätte. Diese Folgekosten sind nämlich aufgrund des Umstandes entstanden, dass die Deckenflächen in der Wohnung im 1. OG abgehängt werden mussten. Zum Zeitpunkt der Planung und Umsetzung des vertraglich vereinbarten Erfolgs im Jahre 1997 hat sich aber die Wohnung darüber noch im Eigentum des Klägers befunden, so dass die Einbringung zusätzlicher Masse zur Schallisolierung auch hätte von oben erfolgen können. Es ist unter diesen Umständen nicht zwingend zu erwarten, dass die hier streitgegenständlichen konkreten Folgekosten bei ordnungsgemäßer Planung ebenfalls entstanden wären, weil die Planungs-, Material- und Baukosten durchaus bei einer Schallisolierung von oben hätten anders ausfallen können. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1a) und 1b) hat der Kläger gegen sie einen Zahlungsanspruch gemäß § 635 BGB a.F. von noch insgesamt 138.928,94 € wegen der Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Umfang des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 1 BGB richtet sich grundsätzlich nach der Differenzmethode. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung keinen Abzug wegen Vorteilsausgleichs vorgenommen. a) Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt für den Vorteilsausgleich maßgeblich abzustellen ist, hat das Landgericht im vorliegenden Verfahren ohne Rechtsfehler auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags zwischen dem Kläger und Frau G., also Mitte 2007, abgestellt. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schaden nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, zu berechnen; bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung; soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen. (BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 26/06 –, Rn. 15, zitiert nach juris; Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl. Rn. 2946 ff. m.w.N.) Hier war der Kläger auf Grund der mangelnden Sanierung der Holzbalkendecke verpflichtet, die Wohnung im 1. OG zurückzuerwerben. Nach den dargestellten Grundsätzen ist demnach sein tatsächliches Vermögen mit seinem hypothetischen Vermögen zu vergleichen, dass er gehabt hätte, wenn er nicht zum Rückkauf der Wohnung verpflichtet gewesen wäre. Dafür ist auf den Zeitpunkt des Rückerwerbs der Wohnung, Mitte 2007, abzustellen, weil der Kläger auf Grund der mangelhaften Sanierung der Holzbalkendecke nicht verpflichtet war, diese Wohnung über den Zeitpunkt des Rückerwerbs hinaus zu behalten. Außerdem ist bei der Betrachtung unberücksichtigt zu lassen, dass der Kläger seine Wohnung im Dachgeschoss verkaufte. Das Behalten der Wohnung im 1. OG und die Veräußerung der Wohnung im Dachgeschoss unterlagen vielmehr der freien Vermögensdisposition des Käufers. Wegen dieser Vermögensdispositionen fehlt es für die Zeit nach dem Rückerwerb der Wohnung und einen Vermögensvergleich, der die veräußerte Wohnung im Dachgeschoss einbezieht, am erforderlichen adäquaten Kausalverlauf. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1a) und 1b) ist für den Vermögensvergleich nicht auf die Differenz der Werterhöhungen der beiden Wohnungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen. Zwar ist – wie die Beklagten zu 1a) und 1b) richtig darlegen – grundsätzlich der maßgebliche Zeitpunkt für den Vermögensvergleich die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (siehe BGH, Urteil vom 21. März 2013 – III ZR 260/11 –, BGHZ 197, 75-93, Rn. 24, zitiert nach juris), aber hier wurde die Kausalkette durch die beschriebenen freien Vermögensdispositionen des Klägers unterbrochen und daher ist für den Vermögensvergleich auf den Zeitpunkt des Rückerwerbs der Wohnung im 1. OG abzustellen. b) Das Berufungsgericht ist an die Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 ZPO gebunden, dass die Wohnung im 1. OG zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs an Frau G. am 9. Dezember 1997 und der Rückabwicklung des Kaufvertrages Mitte 2007 keine Wertsteigerung erfahren hat. aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird. (BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03 –, BGHZ 158, 269-282, Rn. 8 f. m.w.N.) Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts gebieten. Erforderlich – wenngleich zugleich genügend – sind schlüssige Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 529 ZPO, Rn. 3). bb) Die Berufung der Beklagten zu 1a) und 1b) begründet keine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben würden. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht wegen der Stellungnahme der Beklagten zu 1a) und 1b) ergänzende Gutachten des Sachverständigen N. vom 9. Januar 2017 (Bl. 1073 ff. d.A.) eingeholt. Auch hatten die Beklagten zu 1a) und 1b) in den Terminen zur mündlichen Erörterung der Gutachten durch den Sachverständigen N. die Möglichkeit, noch weitere Fragen an den Sachverständigen N. zu richten. (1) Die meisten in der Berufung der Beklagten zu 1a) und 1b) genannten Kritikpunkte an dem Sachverständigengutachten hatten sie bereits in der ersten Instanz mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1a) und 1b) vom 31. März 2017 (Bl. 1098 d.A.) vorgebracht und sie wurden bei der mündlichen Erörterung der Gutachten mit dem Sachverständigen N. am 2. Juli 2018 (Bl. 1134 ff. d.A.) vom Sachverständigen N. ausführlich erläutert. Dies waren folgende Themen: (1) der Wert der Wohnung könne nur mit Verkaufserlösen anderer Wohnungen in Adresslage verglichen werden. (2) Eine stadtteilbezogene Betrachtung sei wegen der Adresslage nicht zulässig. (3) Der Wert von 8.267,09 € auf Seite 27 des Gutachtens (gemeint „8.276 €“ auf S. 27 des Gutachtens vom 9. Januar 2017 zum Stichtag 2007 (Bl. 982 ff. d.A.), siehe Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1a) und 1b) vom 31. März 2017 (Bl. 1098 d.A.)), sei gerade aufgrund der Adresslage vordringlich bei der Bewertung zu berücksichtigen. (4) Wegen der Generalüberholung und Aufbringung einer Wärmedämmung im Jahr 1997 hätten sich baujahrtypische Merkmale der Wohnung relativiert und seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Das Landgericht hat sich für das Berufungsgericht gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit diesen Themen im angefochtenen Urteil auf Seiten 25 f. auseinandergesetzt und ist im Ergebnis zu seiner oben beschriebenen Überzeugung gelangt. Insbesondere ist – entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1a) und 1b) – nicht ersichtlich, dass der Sachverständige N. den Wert der Wohnung ausschließlich nach deren Lage zu beurteilen hatte, da er für seine Ermittlungsmethode die Regelung des § 194 BauGB benennt, wonach mehrere Faktoren – und gerade nicht nur die Lage einer Wohnung – ihren Verkehrswert bestimmen (Bl. 983 d.A.). Außerdem hat das Landgericht gut nachvollziehbar begründet, warum der Sachverständige den Wert von 8.276 € auf S. 27 des Gutachtens vom 9. Januar 2017 zum Stichtag 2007 (Bl. 982 ff. d.A.) und in seiner mündlichen Erörterung der Gutachten (Bl. 1137 f. d.A.) als „Ausreißer“ annehmen durfte, weil die zugrundeliegenden Werte keine statistisch gesicherten Werte seien, sondern eine Gesamtheit der Kaufpreislast der jeweiligen Baujahre darstellten, die durch ggf. falsch ausgefüllte Fragebögen der Käufer ermittelt würden. Zudem hat das Landgericht entsprechend den Erläuterungen des Sachverständigen N. bei seiner mündlichen Erörterung seiner Gutachten (Bl. 1139 f. d.A.) nachvollziehbar ausgeführt, dass der Sachverständige bei seiner Wertermittlung in seinem Gutachten vom 9. Januar 2017 zum Stichtag 2007 (Bl. 982 ff. d.A.) baujahrtypische Merkmale der Wohnung nicht zugrunde gelegt habe. (2) Die in der Berufung neue Einwendung der Beklagten zu 1a) und 1b), dass die Ausführungen auf Seite 26 des angefochtenen Urteils Leerformeln seien, wonach bewusst von einer baujahrbezogenen Sichtweise abgewichen worden sei, kann nicht verfangen. Wie oben unter Ziffer 2.b)bb)(1) beschrieben, hat sich das Landgericht mit dem gemäß Ziffer (4) genannten Kritikpunkt auseinandergesetzt, dass sich wegen der Generalüberholung und Aufbringung einer Wärmedämmung im Jahr 1997 baujahrtypische Merkmale der Wohnung relativiert hätten und nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Wie dort ausgeführt, kommt das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, dass der Sachverständige baujahrtypische Merkmale der Wohnung bei seiner Wertermittlung nicht zugrunde gelegt hat. 3. Der Kläger hat zusätzlich zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils einen Anspruch auf Zinsen aus 255,52 € seit dem 24.07.2009 aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Weitere Zinsen sind nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich. Im Übrigen entfällt der Zinsanspruch mit der jeweiligen Hauptforderung. 4. Eine Änderung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gemäß § 302 Abs. 2 ZPO war wegen der betragsmäßig im Verhältnis zum Streitwert sehr geringfügigen Änderung nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 7. Der Streitwert war gemäß §§ 63 Abs. 2 S.1 GKG wie erfolgt festzusetzen. Es ergeht eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand und der Streitwert für die Berufungsinstanz ergibt sich gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 40, 45 Abs. 1 und Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO aus dem Wert der von den Parteien mit ihren Berufungen weiterverfolgten Anträgen. Der Streitwert der ursprünglichen Berufungsanträge des Klägers beträgt 6.565,07 €. Der Streitwert des Berufungsantrags der Beklagten zu 1a) und 1b) wird auf 155.955,92 € festgesetzt. Der Streitwert des Berufungsantrags der Beklagten zu 2) wird auf 27.754,91 € festgesetzt. Die Streitwerte der Beklagten werden nicht zusammengerechnet, weil eine Zusammenrechnung bei einer Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern nicht erfolgt (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 5 ZPO, Rn. 8 m.w.N.). Gemäß § 45 Abs. 2 GKG werden die Streitwerte der Anträge des Klägers und der Beklagten zu 1a) und 1b) zusammengerechnet. Legen beide Parteien, die in der Vorinstanz jeweils zum Teil unterlegen sind, Rechtsmittel mit gegenläufigen Rechtsmittelanträgen ein mit dem Ziel, ihrem Begehren aus der Vorinstanz zu einem größeren Erfolg zu verhelfen, so beziehen sich ihre jeweiligen Rechtsmittel auf verschiedene Teile des Streitgegenstandes. Nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtung geht es nämlich um die Summe der mit beiden Rechtsmitteln verfolgten Interessen mit der Folge, dass die Werte beider Abänderungsbeträge zusammenzurechnen sind (BeckOK KostR/Schindler, 27. Ed. 1.9.2019, GKG § 45 Rn. 18). Das ist hier der Fall. Kläger und die Beklagten zu 1a) und 1b) waren in der Vorinstanz jeweils zum Teil unterlegen und haben Rechtsmittel mit gegenläufigen Rechtsmittelanträgen eingelegt mit dem Ziel, ihrem Begehren aus der Vorinstanz zu einem größeren Erfolg zu verhelfen.