Beschluss
29 U 33/24
OLG Frankfurt 29. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0923.29U33.24.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.3.2024 - Az. 2-01 O 13/23 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.512,01 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.3.2024 - Az. 2-01 O 13/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.512,01 € festgesetzt. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.8.2024 (Bl. 520 ff. der Akte), der Klägerseite zugestellt am 25.8.2024 (Bl. 542 der Akte), Bezug genommen. Eine Entgegnung ist binnen gesetzter Stellungnahmefrist bis zum 21.9.2024 und danach nicht eingegangen. Daher wird die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. --- (Vorausgegangen ist unter dem 19.08.2024 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit (…) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 29. Zivilsenat - durch Richter … am 19.8.2024 beschlossen: Die Kosten aus der an die Beklagtenseite adressierten Gerichtskostenrechnung vom 24.6.2024 (Pauschale in Höhe von 12,00 € gemäß KV 9003 GKG) werden niedergeschlagen. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Soweit sich die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 26.6.2024 (Bl. 514 ff. der Akte) gegen die Erhebung einer Kostenpauschale i.H.v. 12,00 € gemäß Kostenrechnung vom 24.6.2024 (Bl. VIII der Akte, vorgeheftet) wendet, waren die betreffenden Kosten antragsgemäß niederzuschlagen. Eine Nichterhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 Abs. 1, S. 1 und 2 GKG setzt dabei voraus, dass eine unrichtige Sachbehandlung vorliegt, welche Gerichtskosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Gericht von der Erhebung der vermeidbaren Kosten abzusehen, wobei ein Richter, ein Rechtspfleger oder ein sonstiger Bediensteter (KG Berlin, Beschluss vom 10.7.2007 - 1 W 193/07 = AGS 2007, 639) objektiv unrichtig gehandelt haben muss und ein Verschulden nicht erforderlich ist (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, Kostenrecht, 5. Aufl. 2021, GKG § 21 Rn. 3 f. m.w.N.). In Anbetracht der von der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 26.6.2024 (Bl. 514 ff. der Akte) näher dargelegten objektiv unrichtige Nichtbeteiligung im Geschäftsgang des Erstgerichts war von einer Kostenlast in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch (§ 28 Abs. 2 GKG) vorliegend abzusehen, da die betreffenden Kosten ersichtlich bei sachgemäßer Beteiligung so nicht entstanden wären. Die objektive Unrichtigkeit der Nichtbeteiligung erweist sich dabei mit Blick auf die Verfahrensrechte der Parteien auch als hinreichend gravierend, um die Niederschlagung auszusprechen (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann/ Zimmermann, a.a.O., Rn. 4 f. m.w.N.). Zu entscheiden hatte der Senat als das Gericht, bei welchem die betreffenden Kosten entstanden sind (vgl. Binz/Dörndorfer/ Zimmermann/Zimmermann, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). II. Der Kläger verfolgt in der Berufung die bereits erstinstanzlich begehrten Schadensersatzansprüche wegen der Behandlung seines Hundes „A“ gegenüber den Beklagten weiter. Bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) handelt es sich um Gesellschafter der Beklagten zu 2) als der Betreiberin einer tierärztlichen Klinik in Stadt1. Der Kläger suchte am 7.4.2017 den Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) auf, um seinen im Jahre 2010 geborenen Hund, einen Rhodesian Ridgeback, behandeln zu lassen, der Lähmungserscheinungen an einem hinteren Bein zeigte. Nach Gangbeobachtung und Palpation der hinteren Extremitäten des Hundes durch den Beklagten zu 1) sowie Röntgenaufnahmen (des rechten Hinterlaufs) und anschließender Diagnose vereinbarten der Kläger und der Beklagte zu 1) einen Operationstermin für den 11.4.2017. An diesem Tag setzte der Beklagte zu 1) dem Hund ein TTA-Implantat im Bereich des rechten Kniegelenks ein. Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1), weil der Kläger dem Beklagten zu 1) vorwarf, der Hund sei am falschen Bein operiert worden. Am 8.5.2017 stellte die Beklagte zu 2) dem Kläger u.a. Kosten für eine „Kreuzbandriss-Operation TTA-Rapid rechts" in Rechnung. Im Rahmen einer von mehreren Kontrolluntersuchungen stellte der Beklagte zu 1) am 15.5.2017 fest, dass sich das angebrachte Implantat gelöst hatte. Am gleichen Tag setzte er dem Hund „A“ ein neues, kleineres Implantat ein, das ebenfalls nicht in Position blieb - so Wochen später seitens des Beklagten zu 1) festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei Schrauben in den Knochenspalt gefallen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2017 forderte der Kläger den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) auf, den bis dahin entstandenen Schaden i.H.v. 6.419,67 € bis zum 15.12.2017 zu ersetzen. Der Hund „A“ ist inzwischen verstorben. Der Kläger hat bereits vor dem Landgericht behauptet, dass er die Beklagten zu 1) und 2) beauftragt hätte, das linke hintere Bein seines Hundes zu behandeln und sein Hund entgegen der Vereinbarung am anderen, kerngesunden Hinterlauf operiert worden sei. Die Lähmungserscheinungen am linken Bein, die er, seine Lebensgefährtin sowie die im Ruhestand befindlichen und ihm persönlich bekannten Tierärzte B beobachtet hätten, hätten (konservativ) durch das Verabreichen von Schmerzmitteln behandelt werden können. Der Beklagte zu 1) habe spätestens am Operationstisch nach der Öffnung des rechten Kniebereich erkennen können und müssen, dass kein Kreuzbandriss vorlag. Er habe außerdem - so dessen Aussage gegenüber dem Kläger - einige Tage später gegenüber dem gemeinsamen Bekannten Vorname1 C geäußert, dass er das falsche Bein operiert habe. Er habe bei der Operation zudem falsches Material verwendet, insbesondere zu kleine Schrauben und ein zu kleines Implantat. Durch die Operation und das Implantat habe sich die Kniescheibe des Hundes verschoben, weshalb der Hund im August 2017 habe kaum noch laufen können. Deshalb habe die Klinik Stadt2 das vom Beklagten zu 1) eingesetzte Implantat und die von ihm eingebrachten Schrauben und Nägel wieder komplett entfernen müssen. Seitdem habe sich der Gesundheitszustand des Hundes zwar - bis zu seinem Versterben - laufend verbessert, aber es sei keine vollständige Heilung eingetreten. Es seien Nachbehandlungen in der Tierklinik Stadt2 sowie Physiotherapie in einer Kleintierpraxis notwendig gewesen, außerdem eine postoperative Wundbehandlung in einer Tierarztpraxis. Außerdem sei es infolge der Operationen zu einer Überlastung der vorderen Beine gekommen, was physiotherapeutisch habe behandelt werden müssen. Den Schaden für die Anreise nach Stadt1 an 17 Tagen beziffert der Kläger auf 309,06 €, für die Anreise zu Physiotherapie an 42 Tagen auf 415,80 € (+99 €) und für die Anreise nach Stadt2 an vier Tagen auf 145,86 €. Für die genannte Behandlung und Medikamente habe er 4.718,71 € (+320 €) aufgewendet. Er habe einen Verdienstausfall von 340,76 € sowie aus seiner selbständigen Tätigkeit von 1.155,00 € gehabt. Für notwendige außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit seien Kosten von 650,34 € angefallen. Der Kläger ist bereits vor dem Landgericht der Ansicht gewesen, dass der Beklagte zu 1) einen groben Behandlungsfehler begangen, indem er ein gesundes Bein unnötig operiert, was er durch eine falsche Rechnungsstellung zu vertuschen versucht habe. Die Beklagten zu 3) und 4) würden als Gesellschafter der Beklagten zu 2) haften. Nachdem die Parteien einen ursprünglich noch gestellten Feststellungsschadensvorbehalt nach dem Tod des Hundes übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Kläger vor dem Landgericht zuletzt noch beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.512,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.419,67 € seit dem 16.12.2017 sowie aus 663,04 € seit Klagezustellung sowie aus 419,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12.6.2018 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vor dem Landgericht insbesondere behauptet, dass der Kläger seinen Hund wegen Lahmheit am hinteren rechten Bein vorgestellt, der Beklagte zu 1) den Hund unter den Augen des Klägers am rechten Hinterlauf geröntgt und die Verdachtsdiagnose Kreuzbandriss rechts gestellt habe. Bei der Operation vom 11.4.2017 habe er - der Beklagte zu 1) - eine randständige Läsion am vorderen Kreuzband festgestellt, während das hintere Kreuzband ohne (pathologischen) Befund geblieben sei. Zur Entlastung des vorderen Kreuzbandes habe er das TTA-Implantat in ausreichender Größe mit der erforderlichen Befestigung eingesetzt und eine Röntgenkontrollaufnahme angefertigt. Er habe dem Kläger den intraoperativ festgestellten Befund mitgeteilt und ihn ermahnt, auf eine ausreichende Ruhigstellung seines Hundes zu achten. Das Ablösen des Implantats und der Riss der Gelenkkapsel sein nur damit erklärbar, dass der Kläger nicht für die erforderliche Ruhigstellung des Tieres gesorgt habe. Der Kläger habe seinen Hund zu keinem Zeitpunkt unter Kontrolle gehabt. Bei der zweiten Operation sei es nicht mehr möglich gewesen, das Implantat in der ursprünglichen Größe erneut einzusetzen. Bei der letzten Kontrolle am 11.8.2017 habe der Hund das Bein gut belastet und nur noch geringgradige Beugehemmungen gezeigt. Die Beklagten haben außerdem die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 3) und 4) hätten mit der Sache nichts zu tun. Eine Pflichtverletzung liege zudem nicht vor. Das Landgericht hat mit dem entsprechend ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 321 ff. der Akte) nebst Ergänzungsgutachten (Bl. 380 ff. der Akte; s.a. Bl. 475 ff. der Akte) des sachverständigen Tierarztes und Fachtierarztes für Kleintiere - Teilgebiet Chirurgie - D sowie mit dem aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2024 (Bl. 487 ff. der Akte) ersichtlichen Ergebnis durch Vernehmung der Zeugin E. Das Landgericht hat die Klage sodann abgewiesen. Zu den tatsächlichen Feststellungen und den gestellten Anträgen sowie zur Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (§ 540 ZPO). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, zu deren Begründung er zusammengefasst ins Feld führt, das Landgericht habe die als Zeugen benannten B hören müssen - ebenso den Zeugen C (Bl. 507 ff. der Akte). Der Zeuge C hätte in diesem Falle gemäß seiner schriftlichen Eingabe (Bl. 457, 457 Rs. der Akte) bestätigt, dass der Beklagte zu 1) ihm gegenüber eine Operation des zwar krankhaften, allerdings ursprünglich nicht zur Operation vorgesehenen Beines erwähnt habe (vgl. Bl. 457 Rs. der Akte). Mit den Nachbefunden aus den Tierkliniken in Stadt3 und Stadt2 habe das Gericht auf einen Behandlungsfehler schließen müssen (Bl. 507 Rs. der Akte) - insoweit hätten die nachbehandelnden Tierärzte als Zeugen gehört werden müssen. Der Kläger beantragt, seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgend, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-01 O 13/23 - abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 7.512,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.419,67 € seit dem 16.12.2017 sowie aus 663,04 € seit Klagezustellung und aus 419,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 12.6.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung Bezug genommen. III. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig im Sinne der Zulässigkeit ausreichend begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger ist durch die Klageabweisung zureichend beschwert. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Es ist daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Im Einzelnen: (1) Der Senat ist zuständig. Die Spezialzuweisungsvorschrift des § 119a Nr. 3 GVG erfasst nicht auch Ansprüche aus tierärztlicher Behandlung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.4.2018 - 13 SV 6/18 = NJOZ 2019, 488, m.w.N.). Soweit hier im Übrigen einerseits aufgefallen ist, dass auf der von der erstinstanzlichen Richterin unterschriebenen Originalurkunde des Urteils (AD der Papierakte) ein offenbar fehlerhafter Verkündungsvermerk (vom 21.3.2024 - anders und in der Sache zutreffend die aktenkundige Abschrift auf Bl. 489 der Akte: 18.3.2024) enthalten ist, und andererseits das Urteil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Berufungsführers ausweislich des Erledigungsvermerks vom 21.3.2024 (Bl. 495 der Akte) wie auch einer entsprechenden telefonischen Mitteilung des Klägervertreters gegenüber der hiesigen Geschäftsstelle offenbar lediglich formlos zugegangen ist, bedingt dies im Ergebnis hier keine Urteilsaufhebung (und Zurückverweisung). So hat schon das Fehlen des Verkündungs- oder Zustellungsvermerks (§ 315 Abs. 3 ZPO) in der Hauptschrift des Urteils keine Rechtsfolge und es stellt mithin auch ein Fehlen oder ein Fehler in der Ausfertigung lediglich einen unwesentlichen Mangel dar, welcher die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt (vgl. Schultzky in Zöller, 35. Aufl. 2024, § 189 ZPO Rn. 12; vgl. auch MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 317 Rn. 12; s.a. Heßler in Zöller, a.a.O., § 517 Rn. 17 m.w.N.). Ein auch nur mögliches Beruhen auf der entsprechenden Fehlerhaftigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2004 - V ZR 37/03 -, Rn. 12, juris = NJW 2004, 2019; vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - V ZB 124/11 -, Rn. 14, juris = NJW-RR 2012, 398 = MDR 2012, 430; BGH, Urteil vom 12.3.2004 - V ZR 37/03 -, Rn. 12, juris) ist - obgleich Berufungsbegründungsobliegenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 26.2.2009 - Az. III ZB 67/08 - juris) - nicht gerügt bzw. dargelegt und kann im Übrigen vorliegend auch vernünftigerweise ausgeschlossen werden (vgl. etwa Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 310 ZPO, Rn. 9, zit. nach juris). Im Übrigen mögen infolge der lediglich formlosen Übersendung, wie sie aus dem Erledigungsvermerkvom 21.3.2024 (Bl. 495 der Akte) hervorgeht, zwar zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden sein (§ 317 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 2 ZPO). Der Zustellungsmangel ist vorliegend jedoch heilbar (vgl. Schultzky und Greger in Zöller, a.a.O., § 166 Rn. 11, § 189 Rn. 1) und gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Berufungsführers das Urteil am 21.3.2024 tatsächlich (nachweislich auf elektronischem Wege) formlos zugegangen ist. Dies ist insbesondere auch mit der erforderlichen Zustellungsabsicht von Seiten des Gerichts geschehen (dazu etwa Schultzky in Zöller, a.a.O., § 189 Rn. 2), denn es hat die erstinstanzliche Richterin ausweislich des Akteninhalts unter dem 18.3.2024 ausdrücklich auch die Urteilsausfertigung an die Parteivertreter verfügt (Bl. 482 der Akte), was die formgerechte Zustellung - sodann von der Geschäftsstelle übersehen (Bl. 495 der Akte) - zwanglos impliziert. Und es besteht im Übrigen auch kein Zweifel an Authentizität und Amtlichkeit bei der hiesigen Übermittlung an das elektronische Anwaltspostfach (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.2.2022 - V ZR 15/21 = BeckRS 2022, 9396, beck-online; BeckOK ZPO/Dörndorfer, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 189 Rn. 6 m.w.N.). Folgerichtig hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Berufungsführers in der Folge hierauf bereits mit Berufungsschrift vom 19.4.2024 (Bl. 499 der Akte) und ohne Rüge im Rahmen der Berufungsbegründung (Bl. 507 ff. der Akte) ausgeführt, dass ihm das Urteil des Landgerichts am 21.3.2024 zugestellt worden sei. (2) Die Klage scheitert hinsichtlich der Beklagten zu 2), 3) und 4) auch nicht bereits an einer fehlenden Passivlegitimation. Die auf die gemeinsame Erbringung von Leistungen gerichtete Gemeinschaftspraxis von Ärzten (§ 18 Muster-BerufsO), auch Belegärzten, die keine Partnerschaft ist (§ 1 PartGG), ist i.d.R. GbR (vgl. zu Gründungen ab dem 1.1.2024 jetzt § 705 Abs. 3 ZPO; dazu Sprau in Palandt, 83. Aufl. 2024, § 705 Rn. 2 ; zu Altfällen s.a. bereits 73. Aufl. 2014, § 705 Rn. 4 m.w.N.). Die entsprechende Darstellung des Klägers, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um einen entsprechenden "Gesellschafter" der Gemeinschaftspraxis handele (Bl. 113 der Akte), sowie die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind letztlich auch nicht konkret angegriffen. Dies hat zunächst zur Folge, dass - mit den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in jedem Fall eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Gemeinschaftspraxismitglieder aus Vertrag besteht. So ist mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Vorliegen einer tatsächlichen Gemeinschaftspraxis in Abgrenzung zu einer bloßen Praxisgemeinschaft von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder der Praxisgemeinschaft auszugehen. Ist der Arzt in einer Gemeinschaftspraxis tätig, haftet er - auch im hiesigen Altfall - für Fehler seines Kollegen zwar nicht nach § 831 Abs. 1 BGB, da dieser nicht sein Verrichtungsgehilfe ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.2.1997 - 5 U 152/96 = NJW-RR 1997, 1118, beck-online; OLG Köln, Urteil vom 1.8.1990 - 27 U 35/90 = VersR 1991, 101 f, beck-online; Taupitz, MedR 1995, 479). Die Mitglieder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Patienten gemeinschaftlich auftreten, haften diesem allerdings vertraglich als Gesamtschuldner für die Versäumnisse des behandelnden Arztes (BGH, Urteil vom 29.6.1999 - Az. VI ZR 24/98 - beck-online). Nur bei einer "Praxisgemeinschaft", bei der sich die Ärzte lediglich die Infrastruktur teilen, ohne nach außen hin als Einheit aufzutreten, haftet ein Arzt nicht für den Fehler eines anderen, außer wenn dieser als sein Praxisvertreter handelt. Ob der Vertrag daneben (auch) mit der, nach neuerer Rechtsprechung des BGH und entsprechender Gesetzesfassung rechtsfähigen GbR selbst - mit der Folge, dass die Gesellschafter gem. § 714 BGB haften - zustande kommt, hat der BGH in Altfällen zwar zunächst offengelassen (BGH, Urteil vom 8.11.2005 - VI ZR 319/04 = NJW 2006, 437, beck-online). Es können insoweit jedoch keine anderen Grundsätze als etwa für Rechtsanwaltssozietäten gelten. Dies bedeutet, dass der Vertrag über eine zum jeweiligen Berufsbild gehörende Aufgabe entsprechend einer Rechtsfähigkeit der GbR mit dieser zustande kommt, wenn der Auftrag, wie im Zweifel anzunehmen ist, an die (hier:) Gemeinschaftspraxis gerichtet ist, das befasste Mitglied die Aufgabe übernimmt und es hierzu - zumindest nach Rechtsscheingrundsätzen - berechtigt ist (zum Ganzen Sprau in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 705 Rn. 40, 49 m.w.N.). Es bestehen vorliegend schon mangels entsprechenden Gegenvortrags keine Anhaltspunkte, an dem entsprechend erwartbaren und üblichen Geschehensablauf bei Behandlungsübernahme zu zweifeln. Grundsätzlich - und so auch hier - haften alle Ärzte einer als BGB-Gesellschaft betriebenen Gemeinschaftspraxis nebst der Praxisgesellschaft selbst aus dem Arztvertrag vertraglich - sowie aufgrund analoger Anwendung von § 31 BGB ggf. auch deliktisch - für etwaige behandlungsbedingte Schäden (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage 2010, Rn. G 13 ff. m.w.N.; vgl. OLG Koblenz, GesR 2005, 260). (3) Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts ist allerdings im Ergebnis auch eingedenk der hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe nichts zu erinnern. Im Gegenteil erweisen sich die landgerichtlichen Feststellungen im Ergebnis als tragend und für die Berufungsinstanz zunächst einmal grundsätzlich bindend (§ 529 ZPO). So ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Eine Bindung besteht dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu wecken geeignet sind, etwa wenn eine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein anerkannten Erfahrungssätzen, das Verkennen der Beweislast oder das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 9.3.2005 - VIII ZR 266/03 = BGHZ 162, 313-320 = NJW 2005, 1583; BGH, Urteil vom 12.3.2004 - V ZR 257/03 = BGHZ 158, 269-282) oder sich die Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme als zweifelhaft darstellt (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 529 Rdnr. 2, 2cff m.w.N.). Die Berufung muss hier schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen (Zöller/Heßler, ebenda Rdnr. 3; vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.5.2013 - 8 U 275/12 - juris). Ein solcher Fall liegt nicht vor, denn die Anwürfe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts verfangen nicht. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach Ausschöpfung der maßgeblichen Erkenntnisquellen der Vorschrift des § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprochen, nämlich die Gründe angegeben, die leitend gewesen sind. Es ist nicht erkennbar, dass hierbei gegen sachlogische Denkgesetze verstoßen worden wäre oder die Beweiswürdigung als solche widersprüchlich wäre. Im Gegenteil hat das Landgericht nachvollziehbar hergeleitet, dass und warum es eine hinreichende Überzeugung anhand der erhobenen Beweise im Hinblick auf die zuletzt noch gerügte Behandlungsfehlerhaftigkeit nicht hat schöpfen, sondern vielmehr im Ergebnis die Fachgerechtheit der Behandlung hat feststellen können. Durchgreifende Zweifel an den entsprechend tragenden landgerichtlichen Ausführungen verbleiben im Hinblick auf die in der Berufung hiergegen vorgebrachten Rügen auch für den Senat nicht. Im Gegenteil ist in Ansehung der Berufungsangriffe der Würdigung durch das Landgericht hier letztlich in der gebotenen tatrichterlichen Beurteilung kraft eigener Meinungsbildung beizutreten. So hat der Sachverständige D insbesondere schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet, dass durchaus - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - die korrekte Gliedmaße operiert worden sei. Die entsprechend anhand der Befunderhebung (insbesondere zuletzt auch einer Röntgenbildgebung) gesicherte Pathologie im rechten Kniegelenk (Pathologie craniales Kreuzband rechts, Bl. 382 der Akte) hat der Sachverständige dabei nachvollziehbar und wiederholt als (absolute) Indikation für das stattgehabte operative Tätigwerden bestätigt (zuletzt Bl. 484 ff., 382 ff. der Akte). Letztlich hat er dabei aus seiner fachlichen Sicht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über das Ausmaß der Operation - und hierbei das Bein, welches operiert werden soll - letztlich der Tierarzt zu treffen hat (Bl. 486 der Akte). Die Therapiewahl ist grundsätzlich Domäne des behandelnden Arztes, der jedenfalls durch den Behandlungsauftrag hier auch nicht ohne Weiteres im Vertragssinne etwa auf die Behandlung einer bestimmten Gliedmaße festgelegt, sondern vielmehr zur standardmäßigen Behandlung angehalten ist. Auch und insbesondere einen Behandlungserfolg schuldet er aufgrund des dienstvertraglichen Charakters des Arztvertrags nicht. Soweit der Kläger dagegen wiederholt angeführt hat, dass sich (im Gangbild) präoperativ ein Hinken der linken Gliedmaße gezeigt habe, hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass eine solche Beobachtung - zumal für den Laien - keinen Rückschluss auf eine Verortung der Ursache auch in dieser Gliedmaße erlaubt; vielmehr sei häufig die kollaterale Seite betroffen (Bl. 485, 382 der Akte). Letztlich spricht bei dieser Sachlage auch die Nachbefundung in der Tierklinik Klinik1 in Stadt3 ersichtlich und durchgreifend gegen ein unzutreffendes Vorgehen des Beklagten zu 1); denn der Nachbefund weist in Bezug auf das untersuchte linke Knie des Hundes aus: „Schubladentest und der Tibiakompressionstest waren am linken Knie negativ“ (Bl. 34, 159 der Akte; dazu auch der Sachverständige Bl. 476 der Akte). Ebenso verhält es sich mit dem Nachbefund der Tierklinik Stadt2 in Bezug auf das linke Knie, welcher ebenfalls keine maßgebliche Pathologie des linken Knies darstellt (Bl. 36, 59, 163, 234 der Akte; dazu auch der Sachverständige Bl. 476 der Akte). Bei dieser Sachlage ist es mit Blick auf die eigentlichen klägerischen Berufungsangriffe insbesondere schon aus prozessualen Gründen nicht durchgreifend zu beanstanden, dass das Landgericht auf die Einvernahme der Nachbehandler oder aber der angebotenen B als (sachverständige) Zeugen verzichtet hat. Der sachverständige Zeuge ist ein echter Zeuge, der lediglich die zu bekundenden Wahrnehmungen aufgrund seiner besonderen Sachkunde gemacht hat (vgl. Greger und Feskorn in Zöller, 35. Aufl. 2024, § 414 Rdn. 1). Während der Zeuge dem Gericht über eigene Wahrnehmungen von Tatsachen und tatsächliche Vorgänge berichtet, ohne diesen Bericht durch Schlussfolgerungen auszuwerten bzw. im Sinne eines prozessualen Erkenntnisgewinns selbst auswerten zu dürfen, unterstützt der Sachverständige das Gericht bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen, indem er aufgrund seines Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekundet (Greger in Zöller, a.a.O., vor § 402 Rn. 2 m.w.N.). Beim sachverständigen Zeugen muss das Gericht nach gegebener prozessualer Rolle besonders sorgfältig die Bekundung von Wahrnehmungen von unzulässigen Wertungen trennen. Hiernach ist die Einordnung des gegenständlichen Geschehens als behandlungsfehlerhaft oder behandlungsfehlerfrei letztlich Sachverständigenfrage und der Beantwortung durch den Gerichtssachverständigen ebenso zu überlassen wie die Beurteilung von entsprechenden Kausalzusammenhängen. Dies gilt zumal auch mit Blick darauf, dass der Sachverständige D vorliegend ersichtlich zu den vom Kläger ins Feld geführten weiteren (Nach-)Befunden Stellung bezogen und diese im Zuge seiner Untersuchung auch berücksichtigt hat. Nachvollziehbar führt demgemäß auch der Sachverständige etwa an, dass die Zeugen B und C keine eigene Untersuchung angestellt haben (Bl. 477 der Akte); ohne eine eingehende orthopädische Untersuchung und weiterführende Diagnostik sei indes von vorneherein keine sichere Diagnosestellung möglich (Bl. 381 der Akte). Soweit der Kläger daneben aus einer Aussage des Zeugen C eine außerprozessuale Aussage des Beklagten zu 1) im Sinne eines außerprozessualen Behandlungsfehlereingeständnisses, welches allerdings tatsächlich nicht anzunehmen ist (wird ausgeführt), herleiten will, würde solches gegenüber Herrn C als einem Dritten von vornherein keine unmittelbaren Rechtsfolgen im Rechtsverhältnis der Parteien mit sich bringen. Allenfalls könnte entsprechend als wahr unterstellten Angaben des Zeugen C der Gehalt eines Indizienbeweises beizumessen sein. Selbst dies trägt jedoch so nicht. Denn es gereichen etwa die zuletzt in erster Instanz vorgelegten - allerdings schon nicht nochmals näher zum schriftsätzlichen Vortrag erhobenen - privatschriftlichen Eingaben des Zeugen C vom 7.8.2023 (Bl. 457 der Akte) und vom 1.3.2018 (Bl. 457 Rs. der Akte) so selbst bei Wahrunterstellung schon nicht, um etwa tragfähig auf ein Behandlungsfehlereingeständnis zu schließen. Vielmehr geht auch aus der Eingabe des Herrn C vom 1.3.2018 hervor, dass der Beklagte - nach Sachverständigenbeweisaufnahme zutreffend - auch gegenüber diesem die Operation eines tatsächlich pathologischen und solchermaßen auch als pathologisch erkannten Beins ins Feld führte. Und selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, vermöchte auch ein das subjektive Empfinden widerspiegelndes außerprozessuales Fehlereingeständnis gegenüber einem Dritten (als bloßes Indiz) in der Gesamtbewertung jedenfalls die vorstehend dargestellten Ergebnisse der - eigentlich beurteilungsmaßgeblichen - Sachverständigenbeweisaufnahme außerdem nicht zu konterkarieren. Es ließe sich auch hieraus angesichts der Ausführungen des Gerichtssachverständigen ein Behandlungsfehler nicht tragfähig ableiten. Weitere Angriffe gegen die Behandlung durch die Beklagtenseite führt die Berufung nicht. Sie zeigt - auch und gerade eingedenk geltender berufungsrechtlicher Begründungsobliegenheiten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.2.2009 - Az. III ZB 67/08 - juris) - insbesondere auch nicht auf, welche etwa nicht berücksichtigten Anknüpfungstatsachen hier zu einer anderweitigen (Sachverständigen-) Einschätzung hätten führen müssen. (4) Es ergibt sich im Übrigen - was ergänzend ausgeführt sei - auch kein greifbarer Anhalt für einen (einfachen) Behandlungsfehler in Form einer unterlassenen Sicherungsaufklärung. Insoweit mag es zwar zutreffend sein, dass es insbesondere zu den Pflichten des behandelnden Arztes gehört, im Rahmen der sogenannten Sicherungsaufklärung bzw. therapeutischen Aufklärung die Diagnose zu eröffnen (Diagnoseaufklärung) und über die aus seiner Sicht erforderlichen weiteren Maßnahmen zu unterrichten (zum Ganzen Wagner in MüKo-BGB, 6 Aufl. 2013, § 823 Rn. 804ff. m.w.N.; s.a. etwa OLG Jena, Urteil vom 23.12.2009 - 4 U 805/08 = BeckRS 2009, 45694, beck-online), wobei eine spezifische Aufklärung über Einzelfolgen und Risiken auch unterbleiben kann, wenn diese allgemein bekannt sind (etwa Wundinfektion, Narben etc., vgl. BGHZ 116, 379, 382 = NJW 1992, 743; BGH NJW 1994, 3009, 3011; 1996, 788; BGH NJW 2007, 217, 218f.; OLG Schleswig NJW 2002, 227; vgl. auch BGH NJW-RR 2002, 314; Grundmann in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 276 Rn. 113). Für den Bereich der Humanmedizin ist das Gebot der therapeutischen Aufklärung mittlerweile in § 630a Abs. 2-4 BGB gesondert kodifiziert. Auf einen hierauf gerichteten Beklagtenvortrag (Bl. 106 der Akte), welchen u.a. auch der Sachverständige in Bezug genommen hat (Bl. 323 der Akte), hat der Kläger indes eingeräumt, vom Beklagten zu 1) am 11.4.2017 dahingehend instruiert worden zu sein, dass der Hund (nur) „höchstens für 5 Minuten Pipi machen gehen“ und sich ansonsten nicht viel bewegen dürfe, was in der Folge auch - mehrere Wochen sowie im Umfange jeweils nicht mehr als unbedingt notwendig (Bl. 114 der Akte) - eingehalten worden sei. Zu Recht hat bei dieser Anknüpfungstatsachenlage auch der Sachverständige letztlich im Ergebnis auf einen (schicksalhaft) komplikationshaltigen Verlauf (im Einzelnen etwa Bl. 383 ff. der Akte) abgestellt - hiergegen wendet sich die Berufung (Bl. 507 ff. der Akte) im Sinne etwa eines Aufklärungsversäumnisses so auch nicht (mehr). Hinzu kommt, dass das Erfordernis besonderer Schonung nach durchgeführter Operation hier letztlich bei vernünftiger Betrachtung auch als ohnedies bekannt gelten kann; der Kläger selbst lässt vortragen, dies penibel eingehalten zu haben (Bl. 114 der Akte). Insofern ist auch eine notwendige Schadenskausalität eingedenk der hier beim Kläger liegenden Darlegungs- und Beweislast nicht dargelegt. (5) Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache. Die Zulassung der Revision ist im Streitfall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 4.7.2002 - V ZR 75/02 = NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.3.2003 - V ZR 291/02 = NJW 2003, 1943, 1945; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.10.2013 - 15 U 127/13 - juris). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im Streitfall nicht statt. (6) Neuem Vortrag in der Berufungsinstanz setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen, §§ 529, 530 ZPO. Zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in der Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, wird empfohlen, eine Rücknahme des Rechtsmittels zu erwägen. Eine Rücknahme der Berufung hätte eine erhebliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme der Berufung bis zum 21. September 2024.