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Urteil

27 U 35/90

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:1990:0801.27U35.90.00
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Leitsätze

Grenzen der Haftung von Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis

OLG Köln, 01.08.90 (27 U 35/90)

BGB §§ 31, 823, 831, 844 Abs.2, 276

Ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis, der an der Behandlung des Patienten nicht beteiligt war, haftet für etwaige Behandlungsfehler der Mitgesellschafter nicht aus unerlaubter Handlung. Für Unterhaltsschaden haftet er auch nicht aus Vertrag.

OLG Köln, Urteil vom 01.08.1990 (27 U 35/90) Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

VersR 91, 101

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grenzen der Haftung von Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis OLG Köln, 01.08.90 (27 U 35/90) BGB §§ 31, 823, 831, 844 Abs.2, 276 Ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis, der an der Behandlung des Patienten nicht beteiligt war, haftet für etwaige Behandlungsfehler der Mitgesellschafter nicht aus unerlaubter Handlung. Für Unterhaltsschaden haftet er auch nicht aus Vertrag. OLG Köln, Urteil vom 01.08.1990 (27 U 35/90) Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig. VersR 91, 101 T a t b e s t a n d Der am 5. Oktober 1948 geborene Bauingenieur L stellte sich am 14. April 1987 in der internistischen Gemeinschaftspraxis der Beklagten wegen "Herzstolperns" vor. Er wurde von dem Beklagten zu 1) körperlich untersucht. Dabei wurden auskultatorisch einzelne Extrasystolen wahrgenommen. Das EKG ließ keine Extrasystolen erkennen, es zeigte einen normalen Kurvenverlauf. Eine Röntgenaufnahme des Thorax ergab hinsichtlich Herz und Lunge einen unauffälligen Befund. Am 23. April 1987 wurde L erneut vom Beklagten zu 1) untersucht. Es wurden ein Ruhe- und ein Belastungs-EKG gefertigt. Außerdem wurde am 23. April 1987 13.05 Uhr bis 24. April 1987 10.00 Uhr ein Langzeit-EKG geschrieben. Zum 4. Mai 1987 wurde L erneut in die Praxis einbestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 1) urlaubsabwesend. Deshalb übernahm der Beklagte zu 2) die Behandlung. Er ordnete eine Blutuntersuchung (Labor) an, zu welcher der Patient am 6. Mai in der Praxis erschien. Die Laborbefunde lagen sämtlich im Normalbereich. Am 11. Mai 1987 kehrte der Beklagte zu 1) aus dem Urlaub zurück. Am 17. Mai 1987 fuhr L mit seiner Frau, der Klägerin, in Urlaub nach Dänemark. Am 18., 22. und 26. Mai 1987 versuchte der Beklagte zu 1) vergeblich, den Patienten telefonisch über seinen Arbeitgeber zu erreichen. Er hinterließ dort die Nachricht, L möge sich nach seinem Urlaub sofort in der Praxis der Beklagten melden. Während des Urlaubs begab sich L am 25. Mai 1987 mit einem Sportkajak in Dänemark auf das küstennahe Meer. Einige Zeit später, gegen 19.00 Uhr, wurde er mit Kopf und Oberkörper unter Wasser in seinem Kajak treibend tot aufgefunden. Die am 27. Mai 1987 in Dänemark durchgeführte gerichtsmedizinische Obduktion (Prof. S) ergab u.a. die Befunde einer Sarcoidosis (Boeck'sche Krankheit) in der Herzmuskulatur, im Lymphknoten der Lungenpforten sowie in der einen Lunge, ferner eine gutartige, freiliegende Geschwulst an der Hirnunterseite, wahrscheinlich von der Hirnhaut ausgehend, sowie leichte Verkalkungsveränderungen in der rechten Herzkranzarterie. Zur Todesursache ist ausgeführt, daß keine Anhaltspunkte dafür gefunden worden seien, daß der Verstorbene zum Todeszeitpunkt unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Bei der mikroskopischen Untersuchung seien sehr schwere Veränderungen des Herzens mit Destruktion der Herzmuskulatur festgestellt worden und zwar derart, wie man es bei der Sarcoidosis sehen könne. Ebenfalls Anzeichen einer Sarcoidose hätten sich in Lymphknoten und in einem Lungenflügel befunden. In beiden Lungenflügeln seien außerdem Veränderungen gefunden worden, die bei Tod durch Ertrinken festgstellt werden. Es hätten sich keine Blutpfropfen in der rechten Herzkranzarterie befunden. Anzeichen von Gewalt hätten nicht vorgelegen. Aufgrund der sehr schweren Herzveränderungen könne davon ausgegangen werden, daß diese Unwohlsein ausgelöst hätten, doch müsse angenommen werden, daß die eigentliche Todesursache Ersticken durch Ertrinken gewesen sei. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz des Unterhaltsschadens wegen des Todes ihres Ehemannes in Anspruch. Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihrem Ehemann am 4. Mai 1987 mitgeteilt, es läge keine organische Herzkrankheit vor. Eine Gefährdung auch bei Anstrengung bestehe nicht. Der Beklagte zu 1) habe am 2. Juni 1987 zugegeben, daß ihm die sich aus den EKGs ergebenden Krankheitszeichen erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub aufgefallen seien. Der Verstorbene habe über die bestehenden Risiken aufgekärt werden müssen. Er hätte ferner an eine Fachklinik verrwiesen werden müssen. Bei richtiger Aufklärung und Beratung wäre er weder in Urlaub gefahren noch hätte er Anstrengungen unternommen. Der Tod hätte vermieden werden können, Sarcoidose sei heilbar. Sie hat Unterhaltsschaden bis Ende Dezember 1988 geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 45.787,15 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, L sei über seine schwere Herzerkrankung unterrichtet worden. Er sei grundlos nach dem 6. Mai 1987 nicht mehr in der Praxis erschienen, obwohl er bestellt worden sei. Der Tod habe mit der Herzerkrankung nichts zu tun, es habe sich vielmehr um einen Sportunfall gehandelt. Im übrigen wäre der Patient unabhängig davon an der unheilbaren Herzsarcoidose gestorben. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H.. Der Sachverständige hat u.a. ausgeführt, daß sich aus den EKGs klassische Zeichen einer Belastungsmyocardischämie, d.h. einer verminderten Sauerstoffversorgung des Herzmuskels unter Belastung, und Zeichen einer organischen Herzerkrankung ergäben. Aufgrund des am 23. April 1987 aufgezeichneten Belastungs-EKGs habe bei L von dem Vorliegen einer weiter abklärungsbedürftigen, organisch und potentiell lebensgefährlichen Herzerkrankung ausgegangen werden müssen. Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende akute lebensbedrohliche Situation sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen gewesen. Eine exakte Diagnosestellung sei aufgrund der vorliegenden Befunde nicht möglich, es sei in erster Linie an eine stenosierende koronare Herzerkrankung oder an eine entzündliche Herzerkrankung zu denken gewesen. Das Landgericht hat die Beklagten zu 1) und 2) gemß §§ 844 Abs. 2, 840 BGB antragsgemäß verurteilt und die gegen den Beklagten zu 3) gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 5. Februar 1990 und den Beklagten am 29. Januar 1990 zugestellt worden. Die Klägerin hat bei dem Oberlandesgericht Köln am 5. März 1990 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5. Mai 1990 mit einem am 7. Mai 1990 - Montag - eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Die Beklagten zu 1) und 2) haben am 28. Februar 1990 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28. April 1990 mit einem am 30. April 1990 - Montag - eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Der Senat hat die Berufung der Klägerin durch Teilurteil vom 1. August 1990 zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1) und 2) erstreben mit ihren Berufungen Klageabweisung. Sie bestreiten Behandlungsfehler und stellen im übrigen die Kausalität zwischen einem Behandlungsfehler und Schadenseintritt in Abrede. Zur Berechnung der Unterhaltsrente durch das Landgericht haben sie nach Erlaß des Teilurteils und eines Beweisbeschlusses vorgetragen, für sie stehe zunächst einmal ihre Verurteilung dem Grunde nach im Vordergrund. Falls die Beweisaufnahme zu ihren Ungunsten ausgehe, behielten sie sich vor, auch zur Höhe des geltend gemachten Unterhaltsschadens weiter vorzutragen. Mit Schriftsatz vom 11. März 1991 haben sie - wie schon in ihrer Berufungsbegründung - hinsichtlich der Ausführungen zur Höhe des Unterhaltsschadens auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verwiesen. Sie beantragen, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Im übrigen wiederholen, ergänzen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, des Teilurteils vom 1. August 1990 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen der Beweisanordnung wird auf den Beschluß vom 1. August 1990, wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 9. November 1990 und das Protokoll der Senatssitzung vom 13. Februar 1991 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) sind gemäß §§ 511, 511 a ZP0 statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZP0) und damit zulässig. Sie sind sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Beklagten mit Recht gemäß §§ 844 Abs. 2 Satz 1, 840 BGB zum Ersatz des geltend gemachten Unterhaltsschadens verurteilt. Beiden Beklagten sind Versäumnisse der Sicherheitsaufklärung, die rechtlich als Behandlungsfehler zu bewerten sind (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Seite 76, 127), vorzuwerfen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH VersR 1986, 1121), daß zur sachgerechten Behandlung die Belehrung des Patienten über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherung des Heilerfolges oder die Unterrichtung des Patienten über erhobene Befunde zur Sicherung einer Nachbehandlung gehört. Dem steht die Pflicht des Arztes gleich, dem Patienten bestimmte Anweisungen für die künftige Lebensführung zu erteilen, wenn die erhobenen Befunde derartige Maßnahmen erfordern. Ebenso wie der Arzt etwa die gebotenen Medikamente zur Bekämpfung einer Krankheit zu verordnen und auf Einzelheiten über deren Einnahme hinzuweisen hat, muß er die gebotenen Anordnungen über Art und Ausmaß körperlicher, insbesondere auch sportlicher Belastungen treffen, über Sinn und Zweck etwaiger Beschränkungen aufklären, erforderlichenfalls auf die Dringlichkeit der Befolgung hinweisen und vor den Folgen einer etwaigen Nichtbeachtung warnen. Dies gilt nicht nur, wenn die Diagnose gesichert ist, sondern auch für den Fall, daß insoweit noch keine Klarheit herrscht, denn gerade dann ist häufig eine "vorsichtige" Lebensführung geboten, um eine Heilung nicht von vornherein zu erschweren oder die noch nicht klar erkannte Erkrankung zu verschlimmern. Es liegt auf der Hand, daß dem Patienten beispielsweise körperliche Anstrengungen zu untersagen sind, wenn die konkrete Gefahr besteht, daß dadurch ein als möglicherweise erkrankt erkanntes Organ weiter geschädigt werden könnte. So liegt es hier. Nach dem Ergebnis der am 23. und 24. April 1987 aufgezeichneten EKG's stand fest, daß bei L eine bedeutsame kardiale Erkrankung vorlag. Das hat der Sachverständige Prof. H. in Übereinstimmung mit dem Gutachter der Kommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein Prof. B. festgestellt. Im Ruhe-EKG wurden am 23. April 1987 vier polytope ventrikuläre Extrasystolen aufgezeichnet. Das am gleichen Tag angefertigte Belastungs-EKG zeigt einen deutlich pathologischen Befund mit signifikanten St-Strecken-Senkungen in V 3 - V 6, einer hypertonen Blutdruckregulation und einer Zunahme der bereits in Ruhe bestehenden ventrikulären Ektopieneigung im Sinne einer belastungsverstärkten polytopen ventrikulären Extrasystolie mit einem nahezu durchgehenden Bigeminus auf hoher Belastungsstufe. Das aufgezeichnete Langzeit-EKG zeigt bei Sinusrhythmus häufige polytope ventrikuläre Extrasystolen, zum Teil in Form eines Bigeminus sowie ventriculäre Couplets, jedoch keine höhergradigen ventrikulären Ektopien (wie z.B. ventrikuläre Salven) und keine bedeutsamen bradykarden Rhythmusstörungen. Diese Befunde geboten zum einen eine weiterführende kardiologische Diagnostik, denn danach konnte eine koronare Herzerkrankung, eine entzündliche Herzerkrankung einschließlich verschiedener Unterformen wie etwa eine Sarkoidose oder auch eine Kardiomyopathie vorliegen (Gutachten Prof. H. vom 9. November 1990, Seite 6). Zum anderen mußte dem Patienten mitgeteilt werden, daß eine bedeutsame Herzerkrankung vorlag, von der für ihn eine Gefahr, potentiell auch eine Lebensgefahr ausging. Deshalb mußte ihm ferner mitgeteilt werden, daß er erhebliche körperliche Anstrengungen jeglicher Art, wie auch zum Beispiel sportliche Betätigungen meiden müsse, da für sämtliche der differentialdiagnostisch in Erwägung zu ziehenden Erkrankungen eine erhöhte Gefährdung unter Belastungsbedingungen anzunehmen war (o.a. Gutachten Seite 8/9). Der Sachverständige hat auch in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat auf Befragen betont, daß der Patient nach den Ergebnissen des Belastungs- und des Langzeit-EKG's darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß er zunächst Belastungen sportlicher oder sonstiger körperlicher Art vermeiden müßte, die eine hinreichende Herzmuskeldurchblutung stören konnten und die ihn der Gefahr von Herzrhythmusstörungen aussetzten. Das haben die Beklagten versäumt. Anweisungen, sportliche und sonstige körperliche Belastungen zu vermeiden, sind unstreitig nicht erteilt worden. Ob die angeblich vom Beklagten zu 2) erfolgte Aufklärung, aufgrund der EKG's sei von schweren kardiologischen Krankheitserscheinungen auszugehen, den dargelegten Anforderungen genügt weil sich daran für den Patienten vernünftigerweise ergab, daß er sich körperlicher Anstrengungen zu enthalten hatte, wie die Beklagten zu 1. + 2. meinen, kann offen bleiben. Es ist nicht bewiesen, daß der Patient insoweit aufgeklärt worden ist. Das geht zu Lasten der Beklagten. Allerdings sind Versäumnisse der Sicherheitsaufklärung als Behandlungsfehler beweisrechtlich wie diese zu behandeln (vgl. Steffen, a.a.0., Seite 127), mit der Folge, daß grundsätzlich der Geschädigte dafür die Beweislast trägt. Im Streitfall gilt indessen etwas anderes, weil sich die Klägerin auf Dokumentationsversäumnisse berufen kann. Die Nichtdokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme indiziert nämlich ihr Unterbleiben (vgl. BGH NJW 1986, 2365; 1988, 762). Dieser Umstand führt zugunsten der Klägerin zur Beweiserleichterung dergestalt, daß die Beklagten zu beweisen haben, daß die nicht aufgezeichnete Maßnahme doch getroffen worden ist (vgl. Steffen, a.a.0., Seite 124). Nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Steffen, a.a.0., Seite 103/104) sind die wichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu dokumentieren. Dazu gehören etwa die Medikation und ärztliche Hinweise und Anweisungen an die Behandlungspflege, und zwar als notwendige Grundlage für die Sicherheit des Patienten in der Behandlung und als Rechenschaftspflicht ihm gegenüber. Steht statt einer bestimmten Medikation oder Behandlungspflege zunächst ein bestimmtes Verhalten in Bezug auf die Lebensführung im Vordergrund, etwa Be- oder Entlastung von Organen oder Gliedmaßen, so sind im Einzelfall die darauf bezogenen Anweisungen zu dokumentieren. Dies berührt den Heilungsverlauf ebenso wie die Verordnung bestimmter Medikamente. Die Kenntnis davon kann etwa für den nachbehandelnden Arzt von Wichtigkeit sein. Ob Adressat der Anordnung eine dritte Person (Pflegeperson) ist oder der Patient selbst, spielt dabei keine Rolle. Da es hier gerade um solche Anordnungen geht, war die Aufklärung dokumentationspflichtig. Den Nachweis, daß die behauptete Aufklärung ungeachtet der fehlenden Dokumentation erfolgt ist, haben die Beklagten nicht erbracht. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten zu 2) nach § 445 Abs. 1 ZP0 liegen ersichtlich nicht vor. Für eine Parteivernehmung nach § 448 ZP0 besteht kein Anlaß. Daß der Beklagte zu 2) am 4. Mai 1987 eine Blutuntersuchung angeordnet hat, ist kein tragfähiges Indiz dafür, daß er den Patienten auch aufgeklärt hat. Gleiches gilt für die Liquidation "einer eingehenden Beratung" gegenüber der Krankenkasse des Patienten. Dieser Umstand besagt nicht, daß die Beratung auch stattgefunden hat, schon gar nicht, welchen Inhalt sie hatte. Die danach feststehenden Versäumnisse treffen die Beklagten zu 1) und 2) gleichermaßen. Der Beklagte zu 1) hatte die Behandlung begonnen und die Aufzeichnung der EKG's am 23. und 24. April 1987 angeordnet und überwacht. Er war verpflichtet, die Ergebnisse sofort auszuwerten und die danach erforderlichen - oben näher dargelegten - Sicherungsmaßnahmen zugunsten des Patienten zu treffen. Er durfte es nicht bei der "Verabredung eines weiteren Untersuchungstermins, anläßlich dessen das Ergebnis der Belastungs- und des Langzeits-EKG's besprochen und das weitere Vorgehen abgeklärt werden sollte", wie in der Berufungsbegründung ausgeführt ist, bewenden lassen. Es ist auch nicht erkennbar, welchen medizinischen Nutzen diese Vorgehensweise gehabt haben sollte. Für den Beklagten zu 2) gilt im Ergebnis Gleiches. Er hat am 4. Mai 1987 verantwortlich die Weiterbehandlung des Patienten übernommen. Ihm waren die schweren kardiologischen Krankheitserscheinungen bekannt. Da sich ferner aus der Behandlungskarte mangels entsprechender Eintragungen nicht entnehmen ließ, ob der Beklagte zu 1) die notwendigen Aufklärungen und Anordnungen für die Lebensführung des Patienten erteilt hatte - hier wird übrigens die medizinische Bedeutsamkeit der Dokumentationspflicht evident - hätte er dies jedenfalls vorsichtshalber nachholen müssen. Zwischen dem Behandlungsfehler und dem späteren Tod des Patienten L durch Ertrinken besteht auch der notwendige Zurechnungszusammenhang. Nach der maßgeblichen Adäquanztheorie ist die Ursächlichkeit gegeben, wenn zum einen das schadensbegründende Ereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Erfolg entfällt, und es darüber hinaus im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGH NJW - RR, 90, 204). Für den Fall, daß das schadensbegründende Ereignis - wie hier - in einem Unterlassen besteht, kommt es nach der Adäquanztheorie darauf an, ob der Schaden dann nicht eingetreten wäre, wenn die unterbliebene Handlung hinzugedacht wird (BGHZ 64, 51), wobei für die Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten der Schädiger zu beweisen hat, daß der Geschädigte sich (ohnehin) nicht aufklärungsrichtig verhalten hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., § 282, RN 15). Danach ergibt sich für den Streitfall: Falls der Patient L darüber aufgeklärt worden wäre, daß bei ihm eine bedeutsame kardiale Erkrankung vorlag, von der potentiell auch eine Lebensgefahr ausging und er deshalb erhebliche körperliche Anstrengungen jeglicher Art, wie auch sportliche Betätigungen vermeiden müsse (siehe Gutachten H. Seite 9), hätte er sich nicht in sein Kajak gesetzt, um auf dem offenen, wenn auch küstennahen Meer in Dänemark zu paddeln. Hierbei handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine sportliche Betätigung, die je nach den Verhältnissen (Wind/Strömung) sogar mit sehr erheblichen körperlichen Anstrengungen verbunden sein konnte, jedenfalls aber erhebliche körperliche Kraftentfaltung erforderte, um überhaupt eine Fortbewegung erreichen zu können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß er sich gegen jegliche Vernunft über die Hinweise und Warnungen des Arztes hinweggesetzt und den Anordnungen zuwider gehandelt haben würde. Die anderslautende Behauptung der Beklagten entbehrt jeder Grundlage und ist im übrigen auch nicht unter Beweis gestellt. Hätte sich der Patient nicht im Kajak auf das Meer begeben, hätte er auch nicht unter den gegebenen Umständen dort ertrinken können. Die konkret eingetretene Entwicklung wäre ausgeblieben, die den Unterhaltsschaden begründet hat. Allerdings kann der Zurechnungszusammenhang trotz festgestellter Kausalität fehlen, wenn der Schaden zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in keinem inneren Zusammenhang steht, es sich vielmehr um eine zufällige äußere Verbindung handelt (vgl. BGH NJW 1986, 1332). Davon kann hier aber keine Rede sein. Nach den EKG-Befunden lagen bei dem Patienten klassische Zeichen einer Belastungsmyokardischämie, d.h. eine verminderte Sauerstoffversorgung des Herzmuskels unter Belastung, vor (Gutachten Prof. H. vom 30. August 1989, Seite 6/7). Gerade deshalb war es geboten, körperliche Anstrengungen (Belastungen) zu vermeiden, eben damit die Gefahrenlage, nämlich eine verminderte Sauerstoffversorgung des Herzens mit der Folge von möglicherweise zum Bewußtseinsverlust führenden Rhythmusstörungen, nicht eintrat. Die Sicherheitsaufklärung diente also gerade dazu, den Patienten vor der Gefahr zu schützen, als Folge körperlicher Anstrengungen zu Schaden zu kommen. Da der Patient aber hier in einer solchen, von der Beklagten zu verantwortenden Gefahrenlage tatsächlich zu Schaden gekommen ist, kann von einer zufälligen äußeren Verbindung zwischen Behandlungsfehler und Schaden nicht gesprochen werden. Zwar ist richtig, daß nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Tod durch Ertrinken auch Folge eines gewöhnlichen Badeunfalls, wie er sich in vielfältigen Formen immer wieder ereignet, eingetreten ist. Das genügt indessen nicht, um den Zurechnungszusammenhang zu verneinen. Nach dem Obduktionsbefund von Prof. S hat der Patient im Todeszeitpunkt nicht unter Alkoholeinfluß gestanden, Anzeichen von äußerer Gewalteinwirkungen haben sich nicht gefunden. Aufgrund der schweren Herzveränderungen kann davon ausgegangen werden, daß diese ein Unwohlsein ausgelöst haben, das zum Tod durch Ertrinken führte, weil der Kranke das Boot nicht mehr führen konnte. Auch Prof. H. führt den Tod letztlich auf die Herzerkrankung zurück. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht gehalten, andere denkbare Einflüsse, für die konkret keine Anhaltspunkte bestehen, auszuschließen. Es kann deshalb im Ergebnis offen bleiben, ob die behauptete mangelnde Kausalität hier ohnehin von den Beklagten deshalb zu beweisen wäre, weil der Behandlungsfehler als grob zu qualifizieren wäre, wie die Klägerin meint. Schließlich entfällt die Schadenszurechnung auch nicht deshalb, weil der Schaden auch entstanden wäre, wenn sich die Beklagten pflichtgemäß verhalten hätten, wie sie behaupten. Nach den Ausführungen von Prof. H. läßt sich nicht sicher sagen, ob trotz Schonung irgendwann in der näheren Zukunft bei dem Patienten eine tödliche Rhythmusstörung eingetreten wäre. Zwar ist die Prognose bei einer Sarkoidose des Herzens als eher ungünstig zu bezeichnen; vom Auftreten erster kardialer Symthome bis zum Tod können aber andererseits viele Jahre vergehen. Da bei L eine akute Lebensbedrohung durch eine schwere Herzinsuffizienz nicht vorlag, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß ohnehin in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall verstorben wäre. Immerhin haben wissenschaftliche Beobachtungen ergeben, daß an Herzsarkoidose leidende betreute Patienten mehr als 20 Jahre überlebt haben (Gutachten Prof. H. vom 9. November 1990, Seite 14). Nach allem haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis (vgl. BGHZ 78, 214), daß der Tod ohnehin eingetreten wäre, nicht erbracht. Die Höhe der Unterhaltsrente hat das Landgericht auf der Grundlage des substantiierten Vortrags der Klägerin in Übereinstimmung mit den Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW - RR, 87, 538) zutreffend errechnet. Der Senat schließt sich insoweit und auch wegen der Bezugsdauer dem angefochtenen Urteil an und macht sich die Ausführungen zueigen (§ 543 Abs. 1 ZP0). Er sieht sich nicht gehalten, die Berechnungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, weil die Beklagten diese in unzulässiger Weise nur pauschal und nur durch Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen, das übrigens auch nicht hinreichend substantiiert ist, bestreiten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZP0. Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer für die Beklagten zu 1) und 2): 45.787,15 DM.