Beschluss
3 UF 30/18
OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0818.3UF30.18.00
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Tenor
I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 03.01.2018 wird dahingehend abgeändert, dass nach Ziffer 4 eine neue Ziffer 5. wie folgt eingefügt wird:
5. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen - Mitglieds-Nummer: … - zu Gunsten des Antragsgegners ein Kapitalwert i.H.v. 21.773,00 € zur Begründung eines Rentenanrechts bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach Maßgabe des § 10 der Versorgungsordnung des Versorgungswerkes in der Fassung vom 16.09.2015, bezogen auf den 30.04.2016, übertragen.
Die nachfolgenden Ziffern 5 und 6 aus dem angefochtenen Beschluss verschieben sich in der Nummerierung entsprechend.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 6713,55 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom 03.01.2018 wird dahingehend abgeändert, dass nach Ziffer 4 eine neue Ziffer 5. wie folgt eingefügt wird: 5. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen - Mitglieds-Nummer: … - zu Gunsten des Antragsgegners ein Kapitalwert i.H.v. 21.773,00 € zur Begründung eines Rentenanrechts bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nach Maßgabe des § 10 der Versorgungsordnung des Versorgungswerkes in der Fassung vom 16.09.2015, bezogen auf den 30.04.2016, übertragen. Die nachfolgenden Ziffern 5 und 6 aus dem angefochtenen Beschluss verschieben sich in der Nummerierung entsprechend. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschwerdewert wird auf 6713,55 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die am XX.XX.1965 geborene Antragstellerin und der am XX.XX.1955 geborene Antragsgegner haben am XX.XX.2001 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit April 2015 getrennt. Am 21.12.2015 haben die beteiligten Ehegatten eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vor dem Notar A in Stadt1 zu UR-Nr. … geschlossen. In dieser Urkunde haben die Ehegatten den Zugewinn, ein Wechsel des Güterstands, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Regelung betreffend eines Fahrzeugs Marke1, Hausrat sowie in §§ 7 ff. Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen. In der Präambel der Vereinbarung haben die Beteiligten unter anderem festgehalten: „Der Erschienene zu 2. bezieht von der Sozietät B, C, D & I LLP, Stadt2, USA (nachstehend die „Sozietät“), der er seit dem 1. Januar 2005 als Partner angehörte, derzeit aufgrund des Partnerschaftsvertrages Pensionszahlungen in der Erschienenen zu 1. bekannter Höhe. Der Partnerschaftsvertrag ist der Erschienenen zu 1. von dem Erschienenen zu 2. auszugsweise in englischer Sprache sowie einer deutschen Übersetzung vorgelegt worden. Bezüglich der rechtlichen Einordnung der Pensionsansprüche des Erschienenen zu 2. gegenüber der Sozietät (nachstehend die „Pensionsansprüche“) besteht zwischen den Erschienenen keine Einigkeit. Nach Auffassung des Erschienenen zu 2. unterfallen die Pensionsansprüche weder dem Versorgungsausgleich noch sind sie in anderer Hinsicht oder aus einem anderen Rechtsgrund ausgleichspflichtig. Nach Auffassung der Erschienenen zu 1. unterliegen die Pensionsansprüche dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich“. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs haben die Ehegatten unter § 7 festgehalten, dass der Versorgungsausgleich im Fall der Ehescheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden soll, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die jeweilige Ausgleichsverpflichtung hinsichtlich der jeweiligen Anwartschaften anders als gesetzlich geregelt mit dem 15.04.2015 enden soll. Der 15.04.2015 tritt als Stichtag an die Stelle des Endes der Ehezeit gemäß § 3 I VersAusglG. In § 8 der notariellen Vereinbarung haben die Ehegatten festgehalten, dass sie sich - wie bereits in der Präambel beschriebenen - darin uneins sind, ob bzw. mit welchen Maßgaben hinsichtlich der Pensionsansprüche ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist und ob andernfalls eventuell ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht. Hierüber ist vom Familiengericht zu entscheiden, und ggf. von diesem ein Versorgungsausgleich durchzuführen, in diesem Fall jedoch mit der Maßgabe, dass die jeweilige Ausgleichsverpflichtung hinsichtlich der jeweiligen Anwartschaften anders als gesetzlich geregelt mit dem 15.04.2015 enden und der 15.04.2015 als Stichtag an die Stelle des Endes der Ehezeit gemäß § 3 I VersAusglG treten soll. Zu den weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf Bl. 14 ff. der Akte Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zu dem Versorgungsausgleich Auskünfte hinsichtlich der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen eingeholt. Hinsichtlich des Antragsgegners hat das Amtsgericht Auskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung, der Sozietät B und Partner sowie bei der E eingeholt. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.10.2016 hat die Antragstellerin während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt. Zu den Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 101 d.A. VA verwiesen. Mit Schreiben vom 29.07.2016 hat das Versorgungswerk der Landesärztekammer eine Auskunft erteilt, wonach der Ausgleichswert auf Kapitalbasis 22.500,07 € betrage. Zu den diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 68 ff. d.A. VA verwiesen. Aufgrund der Regelung in der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erteilte das Versorgungswerk am 03.05.2017 eine neue Auskunft, wonach der Ausgleichswert auf Kapitalbasis 21.773,00 € beträgt. Zu den Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 275 ff d. A. VA verwiesen. Hinsichtlich des Ehemanns hat die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß Auskunft vom 08.08.2016 mitgeteilt, dass während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt wurden. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 77 ff. d.A. VA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.08.2016 der E Lebensversicherung-AG teilte diese mit, dass der Antragsgegner ein Anrecht aus privater Altersversorgung (Versicherungsnummer: …) mit einem Ehezeitanteil i.H.v. 674.953,58 € habe; der vorgeschlagene Ausgleichswert belaufe sich auf 337.376,79 €. Zu den Einzelheiten dieser Auskunft wird auf Bl. 73 ff. d.A. VA Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.04.2017 erteilte die E Lebensversicherungs-AG hierzu eine Auskunft über den Anwartschaftserwerb vom 01.04.2015 bis 30.04.2016. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 272 d. A. Bezug genommen. Schließlich erteilte die E unter dem 06.06.2017 eine neuerliche Auskunft, hinsichtlich derer auf Bl. 289 ff d. A. VA verwiesen wird. Mit Schreiben vom 05.08.2016 (Bl. 75 ff. d.A. VA) erteilte die E Lebensversicherungs-AG weiter Auskunft dahingehend, dass ein Anrecht aus privater Altersversorgung (Versicherungsnummer: …) mit einem Ehezeitanteil von 78.638,88 € bestehe. Der vorgeschlagene Ausgleichswert belaufe sich auf 39.219,44 €. Mit weiterem Schreiben vom 17.02.2017 (Bl. 245 d. A. VA) teilte die E-Lebensversicherungs-AG mit, dass die vorgenannte Versicherung aufgrund der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Versicherungsnehmer nicht mehr geteilt werden könne. Mit Schreiben vom 16. August 2016 (Bl. 86 d. A. VA) erteilte die Sozietät B, C, D & I LLP (im Folgenden Sozietät B genannt) Auskunft. In dem Schreiben heißt es: “Mr. F is a retired partner of B, C, D & I LLP (the „Firm“), which is a US partnership providing legal services…. Since his retirement on March 31, 2015, Mr. F has been receiving retirement benefit from the Firm of $ 23,260 each month. Mr. F will continue to receive such benefit for his lifetime. The benefit will cease upon his death. The benefit could also cease if Mr. F performs legal services which the Firm determines to be in competition with its own services. This benefit is subject to certain limitations and may be adjusted for cost of living increases.“ Eine beglaubigte Übersetzung des Partnerschaftsvertrages vom 01.01.1995 liegt auszugsweise vor. Insoweit wird zunächst auf Bl. 233 ff. d.A. VA Bezug genommen. In diesem Partnerschaftsvertrag ist vorgesehen, dass ein beratender Partner nach entsprechender schriftlicher Mitteilung an den geschäftsführenden Ausschuss jederzeit Partner im Ruhestand werden könne. Ein Partner im Ruhestand oder ein beratender Partner erhalte die in Anhang IV vorgesehenen Zahlungen vorbehaltlich der darin und in dem § V aufgeführten Einschränkungen. Auf Seite 13 des Anhangs ist vorgesehen, dass für den Fall, dass der beratende Partner oder Partner im Ruhestand zu irgendeinem Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Lebensjahres juristische Dienstleistungen erbringt, die laut Feststellung des geschäftsführenden Ausschusses mit der Partnerschaft in Konkurrenz stehen, so werden die in diesem Anhang IV beschriebenen Zahlungen an diesen Partner nach dieser Feststellung eingestellt und dieser Partner verzichtet ausdrücklich auf alle Rechte und Ansprüche auf eine zukünftige Zahlung dieser Altersbezüge. In der Übersetzung ist die Überschrift des Anhang IV mit „Altersbezüge“ bezeichnet. Dort ist zunächst dargelegt, wie sich die Altersbezüge berechnen. Unter III. „Art und Weise der Zahlung von Altersbezügen, Entscheidung für optionale Leistung mit Einbeziehung des Ehepartners“ ist geregelt, dass die Partnerschaft jedem beratenden Partner und jedem Partner im Ruhestand seine Altersbezüge bzw. angepassten Altersbezüge als persönliche lebenslange Rente in möglichst gleichen Monatsraten, beginnend am 1. Tag des Kalendermonats, zu dessen Beginn er beratender Partner oder Partner im Ruhestand wird, zahlt. Unter IV. ist sodann geregelt welchen Einschränkungen die Altersbezüge unterliegen. Dort heißt es unter a) sinngemäß, dass eine Reduzierung der Altersbezüge erfolgen kann, wenn der Gesamtbetrag der Altersbezüge höher ist als das Produkt der Multiplikation der Zahl, die das volle Jahresäquivalent aller Beratenden Partner, Partner im Ruhestand und Geeigneter Ehepartner verstorbener Beratender Partner und verstorbener Partner im Ruhestand darstellt, die zum Erhalt von Altersbezügen in Bezug auf dieses Jahr berechtigt sind und 60 % der durchschnittlichen jährlichen Vergütung für dieses Jahr, die alle Allgemeinpartner erhalten haben, die während des gesamten Jahres allgemeine Partner waren. Unter c) ist eine weitere Reduzierung wie folgt vorgesehen: “Falls in Bezug auf irgendein Kalenderjahr der Gesamtbetrag der (i) Altersbezüge, die (A) an einen Beratenden Partner gezahlt werden, der nach dem 1. Januar 2012 Beratender Partner wurde (“Betroffener Beratender Partner“), (B) an einen Partner im Ruhestand, der nach dem 1. Januar 2012 Partner im Ruhestand wurde (“Betroffener Partner im Ruhestand“), und (C) an Geeignete Ehepartner verstorbener Betroffener Beratender Partner oder Betroffener Partner im Ruhestand (wobei diese Geeigneten Ehepartner und Betroffenen Beratenden Partner und Betroffenen Partner im Ruhestand gemeinsam als “Betroffene Gruppe“ bezeichnet werden), und der (ii) Altersbezüge, die im Rahmen des Früheren Vertrages (A) an einen Beratenden Partner zu zahlen sind, der am oder vor dem 1. Januar 2012 Beratender Partner wurde („Beratender Partner mit Bestandsschutz“), (B) an einen Partner im Ruhestand, der am oder vor dem 1. Januar 2012 Partner im Ruhestand wurde (“Partner im Ruhestand mit Bestandsschutz“) und (C) an einen Geeigneten Ehepartner eines verstorbenen Beratenden Partners mit Bestandsschutz oder eines Partners im Ruhestand mit Bestandsschutz (wobei diese Geeigneten Ehepartner und Beratenden Partner mit Bestandsschutz und Partner im Ruhestand mit Bestandsschutz gemeinsam als „Gruppe mit Bestandsschutz“ bezeichnet werden) (jeweils ohne Berücksichtigung dieser Klausel (c) bestimmt, aber (gegebenenfalls) nach Ausführung von Klausel (a) dieses Teils IV) (der “Zahlung nach Klausel (c)“), andernfalls höher wäre als 10 % der Summe (i) des Proforma-Nettoeinkommens aller Allgemeinen Partner für dieses Kalenderjahr und (ii) die Zahlung nach Klausel (c) (der „10%-Cap“), dann wird der Betrag der Altersbezüge für dieses Kalenderjahr, die ansonsten an jedes Mitglied der Betroffenen Gruppe zu zahlen wären, anteilsmäßig reduziert, und zwar so, dass unter Annahme einer anteilsmäßigen Reduktion aller Zahlungen an alle Mitglieder der Betroffenen Gruppe und der Gruppe mit Bestandsschutz der hypothetische Gesamtbetrag, der allen Mitgliedern der Betroffenen Gruppe und der Gruppe mit Bestandsschutz zu zahlen wäre, den 10 %-Cap nicht überschreiten würde. Altersbezüge, die ansonsten jedem Mitglied der Betroffenen Gruppe zu zahlen sind, aber die gemäß dieser Klausel (c) für irgendein Kalenderjahr reduziert werden, kumulieren zu Gunsten dieses Mitglieds oder seines Nachlasses und werden an dieses Mitglied oder zu Gunsten seines Nachlasses ausgezahlt, sobald dies in Übereinstimmung mit der oben genannten Einschränkung möglich ist.“ Ziffer V. enthält Regelungen zur Anpassung hinsichtlich der Lebenshaltungskosten. In Ziffer VII. findet sich ein Recht auf Änderung der Grundlagen für die Altersbezüge von Beratenden Partnern und Partnern im Ruhestand. Danach können ungeachtet jeglicher in diesem Partnerschaftsvertrag enthaltener gegenteiliger Angaben durch Maßnahmen von 2/3 der Allgemeinen Partner die Bestimmungen dieses Anhangs IV in Bezug auf den Erhalt von Altersbezügen durch Beratende Partner, Partner im Ruhestand und Geeignete Ehepartner wie nachstehend aufgeführt geändert werden, indem verschiedene Bestimmungen bezüglich der Quelle oder Quellen und/oder der Finanzierung von Zahlungen an diese Partner, ehemalige Partner und Geeignete Ehepartner ersetzt werden, und verbunden mit dem Ersatz dieser verschiedenen Bestimmungen der Partnerschaft durch die vorgenannten Maßnahmen die derzeitige Beziehung der Beratenden Partner ganz oder teilweise in eine andere Beziehung zur Partnerschaft ändern, sofern es die Partnerschaft nach hinreichenden Ermessen im Hinblick auf die jeweiligen Umstände für angemessen und gerecht erachtet und glaubt, dass es im besten Interesse der Partnerschaft ist. Vorausgesetzt wird, dass keine dieser Ersatzbestimmungen dazu führt, dass der Gesamtbetrag, den ein Beratender Partner, ein Partner im Ruhestand oder ein Geeigneter Ehepartner für irgendein Kalenderjahr erhält, gleich, ob als Beratender Partner, Partner im Ruhestand oder als Rentner oder anderweitig niedriger ist, als ein Betrag, den die Partnerschaft im Rahmen dieser Ersatzbestimmung für faires Äquivalent des Betrages definiert, den dieser Beratende Partner, Partner im Ruhestand oder Geeignete Ehepartner gemäß diesem Anhang IV erhalten hätte. Zukünftige Änderungen irgendeiner der hierin oder im Partnerschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen, die die Zahlung von Altersbezügen betreffen, können durch ein Ja-Votum von 2/3 der Allgemeinen Partner der Partnerschaft vorgenommen werden. Vorausgesetzt wird, dass für jede solche Änderung, mit der die Rechte und Ansprüche von Beratenden Partnern, Partnern im Ruhestand oder Geeigneten Ehepartner von verstorbenen Beratenden Partnern oder Partnern im Ruhestand modifiziert werden, diese Änderung ebenfalls ein positives Pro-Kopf-Votum von 2/3 der Beratenden Partner, Partner im Ruhestand und Geeigneten Ehepartner verstorbener Beratender Partner oder Partnern im Ruhestand erfordert, die direkt oder indirekt von der jeweiligen Änderung betroffen sind. Ein solches Ja-Votum ist für alle Allgemeinen Partner, Beratenden Partner, Partner im Ruhestand und Geeigneten Ehepartner verbindlich. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.09.2016 macht die Antragstellerin hinsichtlich der Versorgung des Antragsgegners bei der Sozietät B und Partner einen Anspruch auf Abfindung des künftigen Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 2.091.350,00 € geltend. Dem Anrecht fehle, da es sich um ein ausländisches Anrecht handele, die Ausgleichsreife, weswegen der Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG verfolgt werde. Die Höhe der Abfindung errechne sich aus der monatlichen Versorgungsleistung in Höhe von $ 23.260,00, die komplett während der Ehezeit erwirtschaftet worden sei. Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass er die Versorgungsleistung nur aufgrund des vorherigen Ausscheidens von ihm bei der Firma G zugesagt bekommen habe, sei dies unerheblich, da er keine vorherigen Versorgungen auf die Fa. B und Partner übertragen habe. Für die Berechnung der Höhe der Abfindungssumme bezieht sich die Antragstellerin auf eine Berechnung des Dipl. Mathematikers H aus Februar 2016 (Bl. 95 f. d. A.VA). Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung ihres Antrags auf Abfindung wird auf den Schriftsatz vom 20.09.2016 (Bl. 90 a ff d. A. VA) Bezug genommen. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Zahlung einer Abfindung entgegengetreten. Aus seiner Sicht bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Abfindungsanspruch der Antragstellerin. Der Antragsgegner führt dazu aus, dass er in dem Zeitraum 01.09.1986 - 31.12.2004 als Rechtsanwalt bei der amerikanischen Anwaltsfirma G beschäftigt gewesen sei. Vom 01.01.2005 - 31.03.2015 sei er sodann als Anwalt für die US-amerikanische Anwaltsfirma B tätig gewesen. Er sei mit Vollendung seines 60. Lebensjahres bei B ausgeschieden und beziehe seither von B zu versteuernde “Retirement Benefits“ in Höhe von derzeit 23.260,00 $ pro Monat brutto. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um gesicherte Ansprüche auf laufende Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG handele. Der Abfindungsanspruch setze voraus, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach gesichertes Anrecht handele. Hinreichend sei ein Anrecht dann verfestigt, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist. Die dem Recht des Staates New York unterworfene Sozietätsverfassung sehe eine Reihe von bedeutsamen Einschränkungen und Änderungsvorbehalten vor. Aufgrund des Abschnittes VII sei es der Sozietät auf der Grundlage eines mit 2/3-Mehrheit der aktiven Partner gefassten Beschlusses gestattet, die „Finanzierungsquellen und die Zahlung der Retirement Benefits betreffenden Bestimmungen“ abzuändern. Damit stehe es im Ergebnis im fairen Ermessen der aktiven Partner, auch die Höhe der jeweiligen Bezüge ohne feste Untergrenze zu verringern. Da sich die Retirement Benefits ausschließlich aus der Sozietät jeweils verfügbaren freien Liquidität (cash flow) speisen würden und dafür - wie bei allen (allerdings nur noch wenigen) anderen amerikanischen Sozietäten, die grundsätzlich noch lebenslangem Benefits vorsehen - kein Kapitalstock oder eine Rückdeckung vorhanden sei, müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass die Retirement Benefits bei auftretender Liquiditätsknappheit sofort angepasst und gegebenenfalls sogar ganz ausgesetzt werden können. Aus Abschnitt IV Folge, dass die Retirement Benefits automatisch gedeckelt würden, wenn die gesamten von der Sozietät ansonsten an ehemalige Partner zu leistenden Zahlungen 60 % der aktuellen jährlichen Durchschnittsvergütung der aktiven Partner (Alternative a) oder 10 % der gesamten Partner Vergütung (Alternative b) übersteigen würden. Die derzeitige Leistung der Sozietät würden sich damit verringern, wenn es B bei wachsender Partner-Population nicht gelinge, die wirtschaftliche Gesamtleistung der Sozietät zu steigern. Dies sei im derzeitigen Umfeld der großen internationalen Anwaltsfirmen vor allem für - wie B - auf transaktionale Arbeit spezialisierte Anwaltssozietäten sehr fraglich. Zur näheren Begründung seines diesbezüglichen Vortrags bezieht sich der Antragsgegner auf einschlägige Veröffentlichungen, hinsichtlich derer auf Bl. 175 ff. der Akte Bezug genommen wird. Es bestehe damit ein reales Risiko einer sehr einschneidenden und grundlegenden Änderung und möglicherweise Begrenzung der Zeitdauer der Retirement Benefits. Zudem sei im Sozietätsvertrag vereinbart, dass die Retirement Benefits mit sofortiger Wirkung entfallen, wenn ein ehemaliger Partner “rechtliche Dienstleistungen, die im Wettbewerb zu Sozietät stehen“ erbringe. Weiter ist der Antragsgegner der Auffassung, dass es sich bei den Retirement Benefits nicht um eine „betriebliche Altersversorgung“ oder wertungsmäßig vergleichbare Versorgung handele. Er ist der Ansicht, dass es sich vielmehr materiell um eine gegebenenfalls lebenslang nachlaufende Entschädigungs- und damit Kompensationszahlung für das Wegfallen einer aktiven Partner-Position handele, die nicht dem Versorgungsausgleich unterliege. Es zeige sich ein Entgeltcharakter und kein Versorgungscharakter. Die Retirement Benefits würden, wie in angelsächsischen Sozietäten üblich, mit sofortiger Wirkung entfallen, wenn ein Partner die Sozietät wechsele. Auch dies zeige, dass die Retirement Benefits nicht den Anforderungen einer betrieblichen und gesicherten Altersversorgung im Sinne des § 2 VersAusglG genüge. Selbst wenn ein gesicherter Anspruch des Antragsgegners gegenüber B bestünde, käme ein Abfindungsanspruch der Antragstellerin nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe die Regel-Altersgrenze noch nicht erreicht. Aufgrund der Gesamtumstände sei dem Antragsgegner wegen der Unberechenbarkeit der Retirement Benefits und dem Risiko des jederzeitigen Wegfalls die Zahlung einer Abfindung, ob in Raten oder nicht, nicht zumutbar. Die von dem Sachverständigen H für die Antragstellerin erstellte Berechnung stelle eine bloße brutto-Barwertberechnung dar, als handele es sich um eine deutsche staatliche oder rückgedeckte betriebliche Altersversorgung; diese und viele weitere Annahmen und Aussagen des Gutachtens seien unzutreffend. Hinsichtlich der Einwendungen zu dem Gutachten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.11.2016, Seite 10 ff. (Bl. 154 ff. d.A. VA) Bezug genommen. Schließlich ist der Antragsgegner der Auffassung, dass bei der Berechnung einer Abfindung nicht die vollständigen Ansprüche des Antragsgegners auf Retirement Benefits bei B einzustellen seien. Aufgrund seines Kanzleiwechsels von G habe er die dort erdienten Retirement Benefits verloren. Dies sei ihm von B beim dortigen Eintritt kompensiert worden. Es sei daher nicht gerechtfertigt, nur auf die Zeiten bei B abzustellen. Hinsichtlich der Berechnung könne auch nicht auf den Bruttobetrag der monatlichen Zahlung abgestellt werden. Für den Fall, dass eine Abfindungszahlung angeordnet werden würde, stünde dieser der Einwand der Unzumutbarkeit entgegen. Angesichts des Alters des Antragsgegners wäre es diesem kaum mehr möglich, den durch die Zahlung der Abfindung erlittenen Vermögensverlust zeitnah wieder auszugleichen. Demgegenüber verfüge die Antragstellerin aus der Ehe und im Zusammenhang mit der notariellen Vereinbarung über hinreichendes Vermögen. Die Antragstellerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sämtliche Einwendungen des Antragsgegners ihren Abfindungsanspruch nicht zu Fall bringen könnten. Insbesondere sei das Anrecht des Antragsgegners bereits hinreichend verfestigt. Bei einer laufenden und zur Auszahlung gelangten Rentenleistung, also einem bereits verwirklichten Zahlungsanspruch des Versorgungsempfängers gegenüber dem Versorgungsträger, sei nach Ansicht der Antragstellerin diese Verfestigung zweifelsfrei gegeben. Auch die Wettbewerbsklausel führe nicht dazu, dass das Anrecht dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfalle. Es handele sich um eine von B garantierte Altersversorgung, die unstreitig auch bereits bezahlt wird. Da der Antragsgegner selbst vorgetragen habe, dass er sich künftig im Ruhestand in Land1 befinden wolle, lasse dies von vornherein den Schluss zu, dass er auch nicht in konkurrenzartiger Tätigkeit künftig erwerbstätig sein werde. Es handele sich nach Ansicht der Antragstellerin bei dem Anrecht gegenüber B zweifelsfrei um eine Versorgungsleistung im Sinne des § 2 VersAusglG, die durch eigene Arbeit erwirtschaftet worden sei. Die Abfindung sei auch fällig. Die Antragstellerin tritt der Kritik des Antragsgegners an der Berechnung der Abfindung mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 entgegen. Hinsichtlich ihres diesbezüglichen Vortrags wird auf Seite 5 dieses Schriftsatzes vom 16.01.2017 (Bl. 196 ff. d.A. VA) Bezug genommen. Ergänzend wird hinsichtlich des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten Ehegatten zu der Abfindungszahlung auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.01.2018 die Ehe der Beteiligten Ehegatten geschieden, den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer Abfindung wegen des Anrechts des Antragsgegners bei der Sozietät B und Partner zurückgewiesen, das Anrecht des Antragsgegners bei der E Lebensversicherungs-AG intern zu Gunsten der Antragstellerin geteilt, indem ein Anrecht in Höhe von 327.870,44 € übertragen wurde, festgestellt, dass ein weitergehender Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der E Lebensversicherungs-AG nicht stattfinde und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten. Das Amtsgericht hat zur Begründung, dass ein Abfindungsanspruch bezüglich der Anrechte des Antragsgegners bei der Sozietät B nicht bestehe ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Antragsgegners es sich zwar um ein Anrecht des § 2 Abs. 2 VersAusglG handele, dies aber nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG verfestigt sei. Die fehlende hinreichende Verfestigung leitet das Amtsgericht daraus ab, dass es zum einen die Wettbewerbsklausel gebe zum anderen der Partnerschaftsvertrag auch diverse Einschränkungsmöglichkeiten vorsehe. Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen wäre an sich intern zu teilen. Ein Ausgleich erscheine jedoch gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG unbillig, da die Antragstellerin ihr Anrecht teilen müsste, während sie hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Sozietät B auf eine schwächere schuldrechtliche Ausgleichszahlung mit dem Risiko einer ungewissen Realisierung verwiesen werden würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 65 der Akte Bezug genommen. Gegen diesen, ihren Bevollmächtigten am 8.2.2018 zugestellten, Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018, bei Gericht eingegangen am 21. Februar 2018, Beschwerde eingelegt. Ihre Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung der Abfindung. Die diesbezügliche rechtliche Wertung des Amtsgerichts sei unzutreffend. Die Vorschrift des § 19 VersAusglG sei vorliegend nicht einschlägig, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf den Wertausgleich bei der Scheidung, nicht jedoch auf die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung und damit auch die Abfindung beziehe. Die Frage, ob das Anrecht des Antragsgegners bei der B ausgleichsreif sei, stelle sich im Rahmen der Abfindung nicht. Lediglich hilfsweise und ergänzend sei aber darauf hinzuweisen, dass die vom Familiengericht aufgeführte Wettbewerbsklausel der Ausgleichsrente des Anrechts nicht widerspreche. Der Antragsgegner dürfte zum Zeitpunkt der Entscheidung das 63. Lebensjahr vollendet haben und er befinde sich seit 2015 im Ruhestand in Land1 und habe ein großes Vermögen aufgebaut. Der Umstand, dass er theoretisch noch bis ins hohe Alter von 80 Jahren eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen könnte, stehe dem Anspruch auf Abfindung nicht entgegen. Es handele sich um eine Rente, die dem Antragsgegner lebenslang gezahlt werde. Der Antragsgegner sei mittlerweile seit mehreren Jahren aus der eigentlichen Anwaltstätigkeit, insbesondere seiner speziellen Tätigkeit ausgetreten. Damit die ihm zugesagte Altersversorgung ernsthaft infrage gestellt werden würde, müsste er in Konkurrenz in einer anderen, auf dem gleichen Gebiet international tätigen Anwaltskanzlei eintreten. Keine international vergleichbare Wirtschaftskanzlei stelle einen 63-jährigen Rechtsanwalt ohne Team und ohne das Mitbringen von umsatzstarken Mandanten ein. Ebenso wenig würde der Antragsgegner seine lebenslange hohe Altersversorgung aufs Spiel setzen. Er müsste bei einer neuen Kanzlei dieselbe Zusage für eine kurzfristige Tätigkeit erteilt bekommen. Dies sei nicht nur unwahrscheinlich, dies sei schlicht und ergreifend unmöglich. Eine Niederlassung als Allgemeinanwalt würde wiederum nicht in Konkurrenz zu B stehen und die Altersversorgungszusage damit nicht gefährden. Auch sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der B nicht gefährdet. Gemäß Bericht der Legal Tribune Online vom XX.XX.2017 sei hinsichtlich der Umsatzentwicklung der 100 stärksten Wirtschaftskanzleien in Deutschland ersichtlich, dass diese ihre Umsätze weiter gesteigert hätten. Die Sozietät B liege auf Bl. 43 der top 100 Kanzleien des JUVE Ranking mit knapp 40 Millionen € Umsatz und einer Steigerung zum Vorjahr von 10,1 %. Die B selbst teile auf Ihrer Homepage mit, dass sie seit über 150 Jahren tätig sei und mit 116 Partnern und 682 Rechtsanwälten ihre Tätigkeit aufrechterhalte. Dies alles zeige, dass es sich bei B um eine extrem erfolgreiche, spezialisierte Anwaltskanzlei handele, die sich auf hochpreisige internationale Mandanten im Finanzwesen und Firmen spezialisiert habe. Selbst in der Finanzkrise habe sie höchste Umsätze durch die Vertretung der Gläubiger von Finanzinstituten wie Lehman Brothers erzielen können. Im Jahr 2015 habe sie Platz 10 in den USA hinsichtlich des Umsatzes pro Berufsträger erreicht. Der Antragsgegner hat gegen diesen Beschluss, der seinen Bevollmächtigten am 8. Februar 2018 zugestellt wurde, am 02.03.2018 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner beschränkt seine Beschwerde darauf, dass das Familiengericht das Anrecht der Antragstellerin beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen nicht ausgeglichen hat. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Ausgleich der Versorgung der Antragstellerin bei der Landesärztekammer nicht im Hinblick darauf habe unterbleiben dürfen, dass seine Anrechte bei B nicht ausgeglichen worden seien, da dieses - seiner Auffassung nach - dem Versorgungsausgleich nicht unterfalle. Die Retirement Benefits seien keine Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG. Ein betriebliches Anrecht zeichne sich dadurch aus, dass der Anspruch keinerlei Einschränkungen unterliege und es sich um einen vertraglich durchsetzbaren Anspruch bis zum Tod handele. Dies sei hinsichtlich der Retirement Benefits gerade nicht der Fall. Es handele sich um Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters der Sozietät, deren Rechtsgrundlage ausschließlich die Satzung sei. Zudem unterliege sie Einschränkungen und können auch in Wegfall geraten. Es sei nicht unrealistisch, dass der Antragsgegner wieder eine neue Berufstätigkeit aufnehme. Zudem käme es auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Umständen, die zu einer möglichen Verringerung oder einem Wegfall der Ansprüche führen könnten, nicht an. Schließlich habe die Antragstellerin auch Anwartschaften des Antragsgegners im Versorgungsausgleich mit einem Wert von 327.870,44 € erhalten, welche die Versorgung der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer übersteigen. Das ausländische Anrecht des Antragsgegners hindere damit nicht den Ausgleich der inländischen Anrechte der Beteiligten. Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügung vom 08.06.2020 einen Hinweis erteilt, wonach der Senat nach Beratung beide Beschwerden als ohne Erfolg eingeschätzt hat. Hinsichtlich des ausländischen Anrechts des Antragsgegners hat der Senat die Auffassung vertreten, dass dieses grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterfalle, es sich aber um kein nach Grund und Höhe gesichertes Anrecht handele. Hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die Ausübung des Kapitalwahlrechts einer B Versicherung ein Ausgleich der Versorgung der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer nach § 27 VersAuglG zu unterbleiben habe. Zu den Einzelheiten des Hinweises des Senats wird auf Bl. 175 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Verfügung vom 08.07.2020 hat der Senat nach weiterer Beratung darauf hingewiesen, dass übersehen worden sei, dass wegen des Verschlechterungsverbots die angedachte Vorgehensweise hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin beim Versorgungswerk der Landesärztekammer nicht in Betracht komme und vielmehr beabsichtigt sei, das Anrecht intern zu teilen. Weiter hat der Senat darauf hingewiesen, dass schriftlich entschieden werde. Zu den Einzelheiten des diesbezüglichen Hinweises wird auf das Schreiben vom 8.7.2020 (Bl. 189 ff. der Akte) verwiesen. II Die Beschwerden beider Beteiligter sind gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, sie wurden insbesondere form-und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners war die angefochtene Entscheidung, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuändern. Nach den Beschwerdebegründungen stehen in 2. Instanz nur noch die Frage des Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung aus der Versorgung des Antragsgegners bei der Sozietät B und Partner (nachfolgend Ziffer 1) und die Frage des Ausgleichs des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen (nachfolgend Ziffer 2) im Streit. Die weiteren Versorgungen bei der E Lebensversicherungs-AG sind dem Beschwerdegericht nicht angefallen. 1) Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Abfindung gemäß § 23 VersAusglG im Ergebnis nicht zu. Zunächst teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass es sich bei der Versorgung des Antragsgegners bei der Sozietät B um ein Anrecht im Sinne des § 2 VersAusglG handelt, weil es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen der Absicherung im Alter dient und auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs.2 VersAusglG). Die Vorschrift hat den Zweck, Anrechte im Sinne des Versorgungsausgleichs von anderen, nicht in den Ausgleich einzubeziehenden Vermögensgegenständen abzugrenzen, insbesondere gegenüber Leistungen mit Entschädigungscharakter und Leistungen, die dem Zugewinnausgleich unterliegen. § 2 VersAusglG bestimmt, welche Anrechte Gegenstand des Versorgungsausgleichs sind und grenzt die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte von anderen, nicht einzubeziehenden Vermögensgegenständen ab. Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsposition als einzubeziehendes Anrecht gilt, definiert § 2 Abs. 1 VersAusglG. § 2 Abs. 1 VersAusglG zählt in Form von Regelbeispielen Versorgungssysteme auf, in denen auszugleichende Anrechte bestehen können. Die am sog. „Drei-Säulen-Modell“ orientierte Auflistung umfasst die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung sowie berufsständischen Versorgungen als gesetzliche Regelsicherungssysteme (1. Säule), die betriebliche Altersversorgung (2. Säule) und die private Alters- und Invaliditätsvorsorge (3. Säule). Die Aufzählung ist ihrem Wortlaut nach nicht abschließend („insbesondere“), sondern nennt nur die praktisch wichtigsten Versorgungssysteme. Zu den betrieblichen Altersversorgungen gehören zunächst die Versorgungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), also betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgungen, die Arbeitnehmern aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Die für die betrieblichen Versorgungen maßgebenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Betriebsrentengesetz, Betriebsvereinbarungen sowie aus einzel- und tarifvertraglichen Regelungen. Dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind auch betriebliche Versorgungen zuzurechnen, für die das Betriebsrentengesetz nicht gilt, etwa Pensionszusagen eines GmbH-Geschäftsführers (Herberger/ Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2 VersAusglG (Stand: 02.03.2020)). Vorliegend handelt es sich um eine betriebliche durch Arbeit geschaffene und auf Rente gerichtete Altersversorgung, die dem Betriebsrentengesetz nicht unterliegt, jedoch im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners, handelt es sich nicht um eine Entschädigungsleistung, die gar nicht - allenfalls im Zugewinn - auszugleichen wäre. Schon nach dem Wortlaut der erteilten Auskunft und der Formulierung der Regelungen in dem Partnerschaftsvertrag ergibt sich, dass die Sozietät B und ihre Partner von auf Arbeitsleistung beruhender Alterssicherung ausgehen. Gemäß Auskunft der Sozietät B vom 16. August 2016 erhält der Antragsgegner seit 31.03.2015 „Retirement Benefits“, was wörtlich übersetzt „Rente“ bedeutet. In der auszugsweisen Übersetzung ist Anhang IV mit der Überschrift „Altersbezüge“ überschrieben. In den gesamten Regelungen findet sich immer wieder die Bezeichnung Altersbezüge, nicht einmal ist demgegenüber die Rede von „Entschädigung“, „Bonus“ oder ähnliches. Auch die Berechnung der Höhe der Altersbezüge weist auf ein durch Arbeit geschaffenes und der Absicherung im Alter dienendes Anrecht hin, weil sich die Höhe als Prozentsatz der durchschnittlichen jährlichen Vergütung berechnet. Die Höhe des Prozentsatzes bestimmt sich nach dem Alter oder der zurückgelegten Jahre als Partner. Damit ist ein unmittelbarerer Bezug zwischen der Rente einerseits und den zurückgelegten Arbeitsleistungen des ausscheidenden Partners andererseits hergestellt. Die weiteren Regelungen sehen eine monatliche Zahlung vor, die nach Anhang IV, Ziff. V. an den Lebenshaltungskosten-Index angepasst werden. Die monatliche Rentenleistung, die ausgeschiedene Partner der Sozietät B erhalten, sind damit vergleichbar der Pensionszusagen eines GmbH-Geschäftsführers. Auch der Umstand, dass der Vertrag unter Anhang IV, Ziff. III. explizit ausführt: “Die Partnerschaft zahlt jedem Beratenden Partner und jedem Partner im Ruhestand seine Altersbezüge bzw. angepassten Altersbezüge als persönliche lebenslange Rente in möglichst gleichen Monatsraten, beginnend am 1. Tag des Kalendermonats, zu dessen Beginn er Beratender Partner oder Partner im Ruhestand wird“, zeigt, dass die B Sozietät selbst davon ausgeht, eine Alterssicherung vereinbart zu haben. Weiter sieht diese Regelung vor, dass ein Partner, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor der 1. Zahlung der Altersbezüge, entscheiden kann, dass unter bestimmten Optionen sein Ehegatte an der Rente partizipiert. Damit handelt es sich um eine Art „Witwenversorgung“, die ihrem Sinn und Zweck nach der Alterssicherung dient und nicht eine bloße Entschädigung für das Ausscheiden aus der aktiven Partnerschaft darstellt. Wie der Senat bereits mit Hinweis vom 19.05.2020 ausgeführt hat, ist das Anrecht des Antragsgegners damit grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs. 2 Nr.4 VersAusglG ist das Anrecht jedoch nicht ausgleichungsreif, da es bei einem ausländischen Versorgungsträger besteht. Der Antragstellerin steht damit diesbezüglich - bei Vorliegen der Voraussetzungen- ein Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichrente zu. Diesen kann sie derzeit nicht geltend machen, da sie noch keine laufende Versorgung bezieht bzw. die Altersgrenze noch nicht erreicht hat. Damit ist grundsätzlich -und zwar ungeachtet einer Altersgrenze- die Möglichkeit eröffnet, eine Abfindung nach § 23 VersAusglG zu verlangen. Dies kann wie hier geschehen auch im Rahmen des Scheidungsverbunds geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 2013, 1021; Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 23, RN 33). Entgegen der Auffassung des vormaligen Bevollmächtigen des Antragsgegners ist anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) der tatsächliche Rentenbezug daher kein Anknüpfungspunkt (Hoppenz Familiensachen § 24 VersAusglG Rn. 2). Ein Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG scheitert jedoch daran, dass es sich bei dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht um ein dem Grund und der Höhe nach noch nicht gesichertes Anrecht handelt (BGH a.a.O.). Der Ausgleich durch Abfindung kommt erst in Betracht, wenn das auszugleichende Anrecht nicht mehr verfallen kann und eine Bewertung möglich ist. Deshalb können verfallbare Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG und Anrechte auf abzuschmelzende Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht im Wege der Abfindung ausgeglichen werden. Möglich ist aber die Abfindung eines Anrechts, das bei der Scheidung mangels Unverfallbarkeit nicht intern oder extern geteilt worden, aber nach der Scheidung unverfallbar geworden ist. Auch - und gerade - Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern können nach § 23 VersAusglG abgefunden werden. Die auszugleichenden Versorgungen bleiben beim Ausgleich durch Abfindung in ihrem Bestand unberührt, so dass die Entscheidung über die Zahlung der Abfindung nicht in die Rechte des ausländischen Versorgungsträgers eingreift (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 23 VersAusglG (Stand: 15.10.2019), RN 12,14). Maßgeblich ist damit allein, ob das Anrecht der Höhe nach so ausreichend bestimmbar ist, dass eine Abfindungssumme errechnet werden kann. Das Anrecht des Antragsgegners ist zwar unverfallbar, da der Antragsgegner bereits auch seit mehreren Jahren Leistungen hieraus tatsächlich erhält, es steht auf die Zukunft bezogen jedoch nach Grund und Höhe nicht fest. Steht nicht fest, ob bzw. in welcher Höhe der Ausgleichspflichtige Versorgungsleistungen erhalten wird, kommt eine Abfindung nicht in Betracht (Hartmut Wick, der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., RN 712; Helmut Borth, Versorgungsausgleich, In anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 8. Aufl., Kap. 4, Rn. 79 f.). So auch Weil/Voucko-Glockner in dem Aufsatz: „Bewertung von Anwartschaften zum Zwecke des Vergleichsabschlusses (§ 6 VersAusglG) oder für Abfindung nach Antrag gemäß § 23 VersAusglG“ (NZFam 2015, 406). Dort führen die Autoren unter II. für die Voraussetzung der Abfindung aus, dass unter die nach § 23 VersAusglG abfindbaren zukünftig entstehenden schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche alle Anrechte fallen, deren Anspruchshöhe sich bereits manifestiert haben. Anrechte, deren zukünftige Realisierung unsicher ist, können nicht abgefunden werden. Nach den Klauseln in dem Partnerschaftsvertrag kann der Anspruch des Antragsgegners entfallen, wenn er rechtliche Dienstleistungen erbringt, die im Wettbewerb zur Sozietät stehen. Eine zeitliche Befristung sieht diese Klausel nicht vor. Es mag zwar mit der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass dieser Fall auf der Basis der derzeitigen Lebensplanung des Antragsgegners eher unwahrscheinlich ist, ausgeschlossen ist diese Entwicklung jedoch nicht. Ungeachtet dessen sieht Schedule IV des Partnerschaftsvertrages auch vor, dass Änderungen und Eingriffe in der Zahlung der „Retirement Benefits“ erfolgen können, wenn die wirtschaftliche Lage der Sozietät dies erfordert. Auch wenn die Anwaltsfirma den Angaben der Antragstellerin folgend derzeit sehr gut dasteht und dies aktuell nicht zu befürchten steht, ist nicht ausgeschlossen, dass durch eine Wirtschaftskrise und Einbrüchen an den Finanzmärkten die Vergütung der aktiven Partner und die Zahlungen an die Pensionäre Einschnitte erfahren können. Resultierend daraus und unter Berücksichtigung, dass keine Mindestsumme oder Laufzeit garantiert ist, ist das Anrecht des Antragsgegners mit diesen Risiken behaftet. Hierbei handelt es sich auch nicht um atypische oder rein theoretische Geschehensabläufe. Nimmt die Zahl der Partner im Ruhestand kontinuierlich zu, ohne dass sich der Umsatz entsprechend steigert, tritt der Fall ein, dass die aktiven Partner werden beraten müssen, ob Kürzungen der Pensionen angezeigt sind. Gleiches gilt, wenn die Sozietät einen Umsatzeinbruch erleidet. Dabei ist zu beachten, dass die Retirement Benefits allein aus dem cash-flow bedient werden und keine Absicherung über einen Pensionsfond oder ähnliches gegeben ist. Hieran ändern auch die von der Antragstellerin vorgelegten Pressemitteilungen nichts. Nur weil die Sozietät eine Wirtschaftskrise überstanden hat, heißt das nicht zwingend, dass ihr dies auch bei zukünftigen Krisen gelingen wird. Gerade in Zeiten von Pandemie, hoher Arbeitslosigkeit, Wirtschaftskrisen und politisch unsicheren Zeiten, ist die wirtschaftliche Zukunft einer Anwaltssozietät, die überwiegend in den USA tätig ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu prognostizieren. Die Anspruchshöhe des Anrechts hat sich damit nicht bereits manifestiert. Anrechte, deren zukünftige Realisierung unsicher ist, können nicht abgefunden werden. Eine Berechnung einer Abfindung nach § 24 VersAusglG kann demgemäß mangels Kalkulierbarkeit der Risiken auch der Höhe nach nicht erfolgen. Dem steht auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2019 (FamRZ 2019,1993) nicht entgegen. In seiner Entscheidung vom 11.09.2019 hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ausgeführt, dass in diesen Fällen jeweils anhand der für die Versorgung einschlägigen Regelungen zu prüfen sei, ob das Anrecht nach Grund und Höhe hinreichend verfestigt ist. Bei Versorgungszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sei von einer fehlenden Verfestigung insbesondere dann auszugehen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Versorgung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen - Verfallbarkeitsklausen, Widerrufsrechten, Bedingungen - noch ungewiss ist. Weiter hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass allein die einem Arbeitgeber in bestimmten Härtefällen eröffnete Möglichkeit, die erteilte Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kürzen oder aufheben zu können, es nicht rechtfertige das Anrecht wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif anzusehen. Denn sonst könnte die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Versorgungszusage praktisch nie in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen werden. Aus diesem Grund stünden auch deklaratorische Vertragsbestimmungen, in denen nur bestimmte Art typische Geschehensabläufe beschrieben werden, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte, der Annahme einer hinreichenden Verfestigung des Anrechts nicht entgegen (BGH, FamRZ 2019,1993). Nach der Überzeugung des Senats ist der vorstehend beschriebene Fall des Bundesgerichtshofs mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Den Partnern der Sozietät B steht es nach den in dem Partnerschaftsvertrag im Einzelnen dezidiert dargelegten Regelungen offen, mit bestimmten Mehrheiten Versorgungszusagen abzuändern, wenn die Belange der Kanzlei dies erfordern oder der ausgeschiedene Partner in Konkurrenz zu Sozietät tritt. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit den allgemeinen Regelungen der §§ 242,313 BGB. 2.) Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen war in Abänderung der angefochtenen Entscheidung intern zu teilen. Einer internenen Teilung steht vorliegend weder § 27 VersAusglG noch § 19 Abs. 3 VersAusglG entgegen. Soweit der Senat zunächst die Auffassung vertreten hat, dass die interne Teilung im Hinblick auf die Auflösung einer Kapitallebensversicherung des Antragsgegners bei der E Lebensversicherungs-AG zu unterbleiben habe, steht dem das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) entgegen, da nur der Antragsgegner hinsichtlich dieses Anrechts Beschwerde eingelegt hat. Im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich ist das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zu beachten. Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur von einem Ehegatten angefochten worden, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden. Hat ein Ehegatte sein Rechtsmittel (zulässigerweise) auf den Ausgleich eines einzelnen Anrechts beschränkt, so bezieht sich das Verschlechterungsverbot auf den Ausgleichswert dieses Anrechts (vgl. Hartmut Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 632). Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Hinweis des Senats vom 08.07.2020 (Bl. 198 d. A.) Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Landesärztekammer durchzuführen weil die Ausgleichsperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht greift. Die fehlende Ausgleichsreife des ausländischen Anrechts wirkt nach § 19 Abs. 3 VersAusglG als Wertausgleichssperre für inländische Anrechte, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Es soll verhindert werden, dass ein Ehegatte die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte mit dem Wertausgleich bei der Scheidung bereits endgültig verliert, während er in Bezug auf das vom anderen Ehegatten in der Ehezeit erworbene ausländische Anrecht lediglich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche erwirbt, deren Realisierung erst nach Eintritt des Versorgungsfalls möglich und zudem nicht hinreichend gesichert ist. Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen und damit unbillig, sofern sich die Ausgleichswerte der in- und ausländischen Anrechten in etwa entsprechen oder das ausländische Anrecht sogar wesentlich höher ist. Anders liegt es hingegen, wenn das ausländische Anrecht nur einen geringen Ausgleichswert hat und deshalb für die Versorgungsgemeinschaft beider Ehegatten von untergeordneter Bedeutung ist. Dann ist es nicht unbillig, wenn es im Wertausgleich außer Betracht gelassen und später gegebenenfalls schuldrechtlich ausgeglichen wird. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen ein Ehegatte nur vergleichsweise geringe Zeit im Ausland beschäftigt war. Verfügt der Ehegatte, der ein ausländisches Anrecht von nicht nur geringem Ausgleichswert erworben hat, auch über ein ausgleichsreifes inländisches Anrecht, so kann es der Billigkeit entsprechen, dieses Anrecht zu teilen, damit jedenfalls insoweit bereits ein Wertausgleich bei der Scheidung erfolgt. Ein vom anderen Ehegatten erworbenes, an sich ebenfalls ausgleichreifes Anrecht kann dagegen im Hinblick auf das ausländische Anrecht (ganz oder teilweise) vom Wertausgleich ausgenommen werden, wenn dieser Ehegatte nicht insgesamt wertniedrigere inländische Anrechte erworben hat (vgl Wick, a.a.O., Rn. 402,403). Insofern hat eine Gesamtschau stattzufinden. Zwar ist davon auszugehen, dass das Anrecht des Antragsgegners bei der Anwaltssozietät nicht geringfügig ist und damit auch nicht von untergeordneter Bedeutung, allerdings wurde bereits unter Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung das Anrecht des Antragsgegners bei der E Lebensversicherungs-AG in Höhe von 327.870,44 € intern geteilt. Das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen übersandte mit Schreiben vom 03.05.2017 eine korrigierte Auskunft, die die Vereinbarung der Beteiligten in der Trennung und Scheidungsfolgenvereinbarung berücksichtigt. Auf der Basis des vereinbarten Teilausschlusses der Ehegatten ergibt sich ein Kapitalwert i.H.v. 43.546 € und ein Ausgleichswert i.H.v. 21.773 € (Bl. 275 d. A.). Gegen diese Auskünfte wurden keine Einwendungen erhoben, Bedenken gegen diese sind nicht ersichtlich, so dass eine interne Teilung i.H.v. 21.773 € zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs.1, 3 und 4 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Behandlung von Anrechten pensionierter Partner angloamerikanischen Anwaltssozietäten im Versorgungsausgleich und die Verfestigung dieser Anrechte bzw. der Berechnung von Abfindungen ausländischer Anwartschaften sind in der Konstellation nicht höchstrichterlich geklärt.