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Beschluss

II-3 UF 30/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0320.II3UF30.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 01. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Beschwerdewert: 1.500 €.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 01. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Beschwerdewert: 1.500 €. II-3 UF 30/18 11 F 73/17 11 F 43/18 AG Geldern Erlassen am 20. März 2018G.Justizbeschäftigte OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In der Einstweiligen Anordnungssache betreffend den Umgang mit dem minderjährigen Kind pp. hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richterin am Oberlandesgericht M., den Richter am Oberlandesgericht Dr. M. und den Richter am Oberlandesgericht R. beschlossen: Gründe: Offenbar hat das Amtsgericht das Umgangsverfahren jedenfalls in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit einem neuen Aktenzeichen versehen. Unter diesem Aktenzeichen ist auch das Original der Beschwerdeschrift eingeheftet, worauf die Beteiligten informationshalber hingewiesen werden. Da der angefochtene Beschluss indes noch das erste vom Amtsgericht vergebene Aktenzeichen trägt, werden hier beide Aktenzeichen aufgeführt. Die Beschwerde der Kindesmutter ist nicht zulässig, wie sich aus § 57 S. 1 FamFG ergibt und worauf der Senat die Kindesmutter bereits mit Verfügung vom 01. März 2018 hingewiesen hat. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme der Kindesmutter fest. Beschlüsse in einstweiligen Anordnungsverfahren sind nur ausnahmsweise anfechtbar; und zwar in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen. Vorliegend erging die Entscheidung des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren. Inhaltlich hat das Amtsgericht ebenfalls eine sachliche Entscheidung zur Sicherung einstweiligen Umgangs zwischen Vater und Kind getroffen und hierbei u.a. eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB eingerichtet. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft führt nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Anfechtbarkeit der Einstweiligen Anordnung im Sinne des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Unterscheidung dahingehend, ob Teilbereiche einer Umgangsregelung die elterliche Sorge betreffen oder nicht, hält der Senat schon deshalb nicht für zielführend, weil bereits der Umgang eines Kindes mit anderen Personen und die Bestimmung darüber Teil der elterlichen Sorge ist (alle Zitate nach juris: vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 47/15, FamRZ 2016, 1752). Bereits vor der Reform des Verfahrensrechts differenzierte dieses gleichwohl zwischen Umgang und elterlicher Sorge. Einstweilige gerichtliche Regelungen zum Umgang tangieren grundsätzlich das Recht der elterlichen Sorge eines Elternteils oder beider Elternteile. Gleichwohl hat der Gesetzgeber auch aktuell Abstand davon genommen, einstweilige Umgangsregelungen als anfechtbar zu bestimmen. Darüber hinaus ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB nach Auffassung des Senats auch unter Zugrundelegung des differenzierenden Maßstabs für das Verfahrensrecht keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind (ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 04. August 2016, II-14 WF 119/16, FamRZ 2017, 47; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12.07.2016, 8 UF 133/16, FamRZ 2016, 1785 mit ausführlicher Begründung und Hinweisen; OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2010, 10 UF 253/10, FamRZ 2011, 574; OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2011, 4 UF 238/11, FamFR 2012, 109; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2012, 7 UF 23/12, bestätigt durch OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2016, 14 WF 119/16; Zöller/Feskorn ZPO, 74. Auflage § 57 FamFG Rn. 6 ). Die Umgangspflegschaft sichert lediglich organisatorisch die Durchführung des Umgangs und führt daher nicht zu einem Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge. Die entgegen stehende Auffassung würde zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, die der Gesetzgeber durch die Regelung des § 57 FamFG gerade zu vermeiden sucht. Soweit die Kindesmutter darauf verweist, dass der BGH die Frage offen gelassen habe, ob die Anordnung einer Umgangspflegschaft einen Eingriff in die elterliche Sorge darstelle, wird ausgeblendet, dass der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung klar zwischen dem Umgangsbestimmungsrecht und dem demgegenüber milderen Mittel einer Anordnung einer Umgangspflegschaft differenziert hat (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 47/15, FamRZ 2016, 1752). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Da die eingelegte Beschwerde bereits unzulässig ist, besteht kein Anlass zu einer anderweitigen Kostenregelung.