Beschluss
3 Ws 712/00 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2000:0811.3WS712.00STVOLLZ.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge auf 1.500,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen. Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge auf 1.500,00 DM festgesetzt. Der Verurteilte verbüßt in der JVA … Strafhaft aufgrund eines Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.1999. 2/3 der Strafe sind seit dem 08.06.2000 verbüßt. Im November 1999 begehrte der Verurteilte Vollzugslockerungen, die ihm mit Bescheid des Leiters der JVA … vom 24.11.1999 versagt wurden. Auf den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen, der JVA nicht förmlich zugestellten Beschluß vom 19.06.2000 angeordnet, daß dem Verurteilten sofort begleitete Ausgänge, spätestens in der 27. Kalenderwoche ein unbegleiteter Ausgang und spätestens in der 29. Kalenderwoche ein viertägiger Hafturlaub zu gewähren sei. Gegen diesen Beschluß hat der Leiter der JVA … mit am 29.06.2000 eingegangenem Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 06.07.2000 hat das Hessische Ministerium der Justiz diese Rechtsbeschwerde ergänzend begründet Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und mit der Sachrüge ebenso begründet worden. Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, § 116 StVollzG. Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses, wie sie vom Antragsteller geltend gemacht werden, bestehen nicht. Zulässigkeit und Begründetheit der vom HMdJ geltend gemachten Verfahrensrüge können dahingestellt bleiben, weil bereits die Sachrüge durchgreift. Das Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht denjenigen Begründungsanforderungen genügt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf die revisionsähnliche Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unverzichtbar sind. Das HMdJ hat diesbezüglich in seinem Schriftsatz vom 06.07.2000 folgendes ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Strafvollzugssenats beim OLG Frankfurt am Main sind an die Gründe der Beschlußentscheidung der Strafvollstreckungskammer grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie nach § 267 StPO an die Gründe des strafgerichtlichen Urteils (§§ 116 Abs. 2, 120 Abs. 1 StVollzG; § 337 StPO; OLG Frankfurt a.M. ZfStrVo 79, 121, 255; ZfStrVo SH 79, 15, 95 (Ls), 107 (Ls); ZfStrVo 84, 122, 123; 88, 60, 61 = StV 87, 262 (Ls) = Beschl. v. 22.08.1986 - 3 Ws 902/85 (StVollz) -; Beschl. v. 06.10.1978 - 3 Ws 723/78 (StVollz) -; 30.11.1978-3 Ws 708/78 (StVollz) -; 05.03.1979 - 3 Ws 893/78 (StVollz) -; 02.09.1982 - 3 Ws 518/82 (StVollz) -; 18.10.1983 - 3 Ws 602/83 (StVollz) -; 06.11.1985 - 3 Ws 725/85 (StVollz) -; BIStrvollzK 95, H. 4, 2). Hieraus folgt, daß die StVK in ihrer Beschlußentscheidung die tatsächlichen Feststellungen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen so vollständig wiedergeben muß, daß sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen. Dies muß in einer in sich geschlossenen Darstellung geschehen, die eindeutig erkennen läßt, welche tatsächlichen Feststellungen die StVK getroffen und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Es ist deshalb unzulässig, auf die Gründe des angefochtenen Bescheids der JVA (OLG Celle und OLG Stuttgart ZfStrVo SH 79, 55) oder auf Schriftsätze in den Akten oder in anderen Vorgängen (OLG Stuttgart NStZ 84, 528) Bezug zu nehmen. Dies gilt auch für psychiatrische und psychologische Gutachten und die der Vollstreckung zugrunde liegenden Urteile; auch insoweit müssen die die Entscheidung der StVK tragenden Feststellungen und Wertungen in einer eigenen Darstellung mitgeteilt werden, damit das Rechtsbeschwerdegericht erkennen kann, auf welcher Grundlage die Entscheidung der StVK beruht. Namentlich kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht darauf verwiesen werden, sich die im angefochtenen Beschluß fehlenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen durch Einblick in Bezug genommener Aktenstücke selbst zu beschaffen; es muß vielmehr von dem ausgehen, was der angefochtene Beschluß an tatsächlichen Feststellungen enthält (OLG Frankfurt a.M., aaO). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluß in keiner Weise.Weder läßt er erkennen, wegen welcher Strafnorm der Gefangene sich in Strafhaft befindet, noch beschreibt er die dem zu vollstreckenden Urteil zugrunde liegenden Verbrechen oder ihre Anzahl noch die Höhe der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe noch gibt er den konkreten Antrag des Gefangenen vom 28.09.1999 (auf „Lockerungen“) im Sinne der §§ 113, 115 StVollzG oder den angefochtenen Bescheid des Leiters der JVA … wieder noch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch eines der 3 Gutachten, die vor dem 19.06.2000 erstellt waren. Der Beschluß läßt nicht einmal erkennen, wann Strafende wäre, welche Vollzugslockerungen überhaupt beantragt waren, wie der Antrag im gerichtlichen Verfahren zunächst lautete und wie er schließlich eingeschränkt wurde“. Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei (vgl. auch Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl., § 115 Rdn. 9 m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer wäre hier, wie der Senat bereits in seiner Eilentscheidung vom 07.07.2000 ausgeführt hat, insbesondere gehalten gewesen, den Inhalt des angefochtenen Bescheids und die zentralen tatsächlichen Feststellungen, die demjenigen Gutachten zugrunde liegen, auf das sie sich maßgeblich stützt, mitzuteilen. Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG). Es war entbehrlich, dem Antragsteller vorab nochmals Gelegenheit zu geben, auch zu der ergänzenden Revisionsbegründung des HMdJ Stellung zu nehmen, denn der vorliegende Senatsbeschluß stützt sich nicht auf die dort enthaltenen zusätzlichen - formellen - Rügen, sondern auf die dem Antragsteller mitgeteilte Rüge materiellen Rechts und rechtliche Erwägungen, die bereits dem in vorliegender Sache ergangenen Senatsbeschluß vom 07.07.2000 zugrunde liegen, zu dem sich der Antragsteller geäußert hat. Ergänzend weist der Senat aber auf folgende Ausführungen in der Beschwerdebegründung des HMdJ hin, die ebenfalls zutreffen dürften. Die StVK hat auch verkannt, daß sie wegen der Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde auf den Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme abzustellen hatte, hier also auf den 24.11.1999 als Zeitpunkt des Versagungsbescheides; dies gilt auch bei Verpflichtungsanträgen nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG (OLG Celle NStZ 89, 198; KG ZfStrVo 89, 374; NStZ 90, 559; OLG Hamm StV 91, 174; NStZ 91, 303). Sie hat dagegen u. a. darauf abgestellt, daß der Gefangene „am 08.06.2000 zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt“ hatte; dies war für die Prüfung des Versagungsbescheides unzulässig, da der Zweidrittelzeitpunkt damals noch etwa 7 Monate ausstand. Gleiches gilt für ihr Abstellen auf das erst am 15.05.2000 erstellte Gutachten des A1 sowie auf dessen Prognosegutachten vom 19.04.2000. Auf bei nach Ansicht der StVK „richtigen“ Ermessensausübung hätte die JVA am 24.11.1999 keines dieser Gutachten würdigen können, da sie noch nicht existierten. Der Senat hat sich dieser zitierten Rechtsprechung im Hinblick auf BVerwGe 61, 176, 191 f seit 1993 in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. zuletzt etwa Beschluß vom 26.01.2000 - 3 Ws 22/00 StVollzG m.w.N.). Der Antragsteller wird daher, auch aus verfahrensökonomischen Gründen, zu prüfen haben, ob die weitere Durchführung des Verfahrens, das die Ablehnung von Vollzugslockerungen mit der am 24.11.1999 gegebenen Begründung zum Gegenstand und den damaligen Sachstand zugrundezulegen hat, unter den Umständen des vorliegenden Falles hilfreich ist.