Beschluss
20 Ws 133/18
OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2018:1004.20WS133.18.00
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Leitsätze
Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, ob ein Gefangener bei einer Änderung des Vollstreckungsplanes in der für ihn bisher zuständigen Justizvollzugsanstalt verbleiben kann, oder ob dem § 152 StVollzG entgegensteht, ist eine Ermessensentscheidung, die lediglich daraufhin geprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind. (Rn.12)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers … gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 25.06.2018 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, ob ein Gefangener bei einer Änderung des Vollstreckungsplanes in der für ihn bisher zuständigen Justizvollzugsanstalt verbleiben kann, oder ob dem § 152 StVollzG entgegensteht, ist eine Ermessensentscheidung, die lediglich daraufhin geprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind. (Rn.12) 1. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers … gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 25.06.2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 300,00 € festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit noch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten für die Staatsanwaltschaft Rostock (Az. 415 Js 13391/12). Weiterhin steht die Verbüßung des Restes einer Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich 2 Jahren und 9 Monaten, ebenfalls für die Staatsanwaltschaft Rostock (Az. 415 Js 13391/12), an. Zweidrittel der Strafe sind am 05.11.2019 verbüßt. Das Strafende ist für den 28.05.2022 vorgemerkt. Mithin stehen insgesamt 7 Jahre Freiheitsstrafe zur Verbüßung an; der Strafrest insgesamt per 01.04.2018 (Inkrafttreten des aktuellen Vollstreckungsplans) betrug noch mehr als 4 Jahre. Aufgrund des (bis zum 31.03.2018 geltenden) Vollstreckungsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Vollzug von Freiheits- und Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung, Jugendarrest sowie anderen Haftarten und für die Unterbringung von psychisch Kranken (im weiteren: Vollstreckungsplan M-V) verbüßt der Beschwerdeführer die Strafhaft in die Justizvollzugsanstalt ... Die Justizvollzugsanstalt … plant die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt …, die aufgrund des ab dem 01.04.2018 in Kraft getretenen Vollstreckungsplans M-V für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen über 4 Jahren bei erwachsenen männlichen Verurteilten zuständig ist. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer, der mit am 10.04.2018 bei dem Landgericht Rostock eingegangenem Schreiben vom 05.04.2018 eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG beantragt hat. Zur Begründung führte er aus, dass er in der Justizvollzugsanstalt ... über einen Arbeitsplatz verfüge und auch die Besuchsdurchführung für seine Eltern besser gewährleistet werden könne. Die Vollzugsbehörde hat zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 25.04.2018 Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hat hierzu mit am 20.06.2018 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 19.06.2018 eine Stellungnahme abgegeben. Zudem wurde er am 20.06.2018 persönlich angehört. Mit Beschluss vom 25.06.2018 hat das Landgericht Rostock den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass gewichtige Gründe, die eine Ausnahme zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Für Besuche der Eltern könne alternativ eine Besuchsüberstellung erfolgen. Die Zuständigkeit des Vollzuges richte sich nach dem jeweils aktuellen Vollzugsplan, der eine gleichmäßige Auslastung der Vollzugsanstalten und eine möglichst zielgerichtete vollzugliche Behandlung sicherstellen soll. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.07.2018, beim Landgericht am 06.07.2018 eingegangen, Beschwerde eingelegt und hat diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe es versäumt, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Nach §§ 23 und 436 Strafvollstreckungsordnung sei eine Abwägung widerstreitender Interessen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach von der Justizvollzugsanstalt … in die Justizvollzugsanstalt … und umgekehrt verlegt worden. In der Justizvollzugsanstalt …habe er die Möglichkeit sich sozial und arbeitstechnisch zu integrieren. In der Justizvollzugsanstalt … sei nicht zu erwarten, dass ihm die Aufnahme von Arbeit wegen mehrerer gerichtlicher Verfahren erlaubt werde. In der Justizvollzugsanstalt … könne er soziale Kontakte zu seiner Familie wegen der Wohnortnähe pflegen, was für eine Integration nach Strafhaftverbüßung wichtig sei. Auch sei dem Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt … die Teilnahme an einer Maßnahme der Tataufbereitung in Aussicht gestellt worden. Die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt … stelle für den Beschwerdeführer eine erhebliche Härte dar, da es während der Zeit, als er in der Justizvollzugsanstalt … gewesen sei, eine Vielzahl von Beschwerden und gerichtliche Verfahren gegeben habe. Dies zeige, dass sich der Beschwerdeführer in diese Haftanstalt nicht habe einordnen können. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 17.08.2018 eine Stellungnahme abgegeben. Es vertritt die Auffassung, dass der Vortrag des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Antrag sei nicht in der nach § 118 Abs. 1 Satz 2 StVollzG Bund vorgeschriebenen Form erhoben worden. Zudem lägen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 116 Abs. 1 StVollzG Bund nicht vor, da in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt sei, dass bei einer Verlegung in die nach dem zuständigen Vollstreckungsplan zuständige Justizvollzugsanstalt lediglich zu prüfen sei, ob im Einzelfall gewichtige Gründe einer Verlegung entgegenstehen. Eine solche Prüfung sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt. II. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts Rostock eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) des Beschwerdeführers, mit dem er sich gegen die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt … wendet, ist zulässig, jedoch unbegründet. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG sind erfüllt. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts geboten, denn die Frage, ob ein Gefangener nach Änderung des Vollstreckungsplans in der für ihn bislang zuständigen Justizvollzugsanstalt verbleiben kann oder ob § 152 StVollzG dem entgegensteht oder ob es sich hierbei um eine nur begrenzt überprüfbare Ermessensentscheidung der Justizvollzugsbehörde handelt, ist obergerichtlich - anders als die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verlegung in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Justizvollzugsanstalt erfolgen kann - noch nicht entschieden. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde geboten und zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschritten des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 5 Ws 210/16) oder wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2018, Az. 2 Ws 130/18 Vollz; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014, Az. III-1 Vollz (Ws) 497/14, zitiert nach Juris), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. KG Berlin, a.a.O.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass der von den Strafvollstreckungskammer erlassene Beschluss grundsätzlich die Anforderungen erfüllen muss, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. KG Berlin, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 3 Vollz (Ws) 4/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2000, Az. 3 Ws 712/00 (StVollz), jeweils zitiert nach Juris). Die Regelung des Vollstreckungsplans gemäß § 152 StVollzG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 StVollzG M-V, der als solcher nicht anfechtbar ist, dient einmal der unter rechtsstaatlichen und organisatorischen Gesichtspunkten notwendigen Vorwegfestlegung der örtlich und sachlich zuständigen Anstalt, zum anderen der unter Behandlungsgesichtspunkten differenzierten Unterbringung der Gefangenen. Der Gefangene wird zu Beginn des Vollzugs in eine Vollzugsanstalt aufgenommen, deren Zuständigkeit sich nach allgemeinen, regelmäßig typisierten Merkmalen richtet (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 152, Rdn. 2; Laubenthal in Laubenthal/Nerther/Neubacher/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., unter N Rdn. 15). Der Vollstreckungsplan ist eine Verwaltungsvorschrift, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.1996, Az. 4 VAs 3/96, zitiert nach Juris). Er regelt die sachliche Zuständigkeit der Anstalt, die sich nach Alter, Geschlecht, Strafart und Straflänge richtet, sowie danach, ob sich der Gefangene erstmals im Vollzug befindet (vgl. Laubenthal in Laubenthal/Nerther/Neubacher/Verrel, StVollzG, a.a.O., Rdn. 17; Koespel in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 152 Rdn. 2 und 4). Hieraus ergibt sich für den Verurteilten jedoch kein subjektiv - öffentliches Recht auf Einweisung in eine bestimmte nach dem Vollstreckungsplan zuständige Vollzugsanstalt; der Gefangene hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Vollzugsanstalt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.1996, Az. 4 VAs 3/96, zitiert nach Juris). Aufgrund der mit dem Erlass des Vollstreckungsplans eingetretenen Selbstbindung ist ein willkürliches Abweichen von diesem versagt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.05.2010, Az. 2 Ws 191/10, zitiert nach Juris). Sowohl bei der Einweisung als auch bei der Verlegung gemäß § 8 Abs. 1 StVollzG bzw. § 16 StVollzG M-V oder § 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG (wobei anzumerken ist, dass diese Voraussetzung nicht vorliegen) hat eine Ermessensentscheidung zu erfolgen. Die Begrenzung dieses Ermessens ergibt sich bei Verlegungen unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 8 Abs. 1 StVollzG bzw. § 16 StVollzG M-V, aber auch aus dem allgemeinen Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O). Die Entscheidung der Justizvollzugsbehörde über die Verlegung kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob diese die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat oder von ihr in einer dem Zweck des Vollstreckungsplans nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Im Einzelfall kann aufgrund der Selbstbindung nur dann vom Vollstreckungsplan abgewichen werden, wenn hinreichende sachliche Gründe vorliegen. Dies ergibt sich sowohl aus § 26 StVollStrO als auch aus § 16 Abs. 1 StVollzG M-V sowie aus dem Vollstreckungsplan M-V, der ausdrücklich auf die Bestimmungen des StVollzG M-V und die StVollStrO Bezug nimmt. Dementsprechend wird ein Abweichen von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln dann für zulässig gehalten, wenn ein wichtiger Grund oder ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; Koespel in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Rdn. 2). Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Landgericht in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich dargelegt, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt … nur darauf zu überprüfen ist, ob von einem vollständigen und richtig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde, jedoch ergibt sich aus den - wenn auch sehr knappen - Gründen, dass eine darüber hinausgehende Prüfung durch das Landgericht nicht stattgefunden hat und die Entscheidung der Justizvollzugsbehörde als nicht fehlerhaft angesehen wurde. Dabei konnte als entscheidendes Kriterium herangezogen werden, dass keine gewichtige Gründe vorliegen, die für einen Verbleib in der Justizvollzugsanstalt … sprechen. Dabei wurden die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, er habe sich sozial und arbeitstechnisch in der Justizvollzugsanstalt … integriert und könne wegen der Wohnortnähe Kontakt zu seinen Eltern pflegen sowie Besuch empfangen, erwogen, lassen jedoch vor dem Hintergrund des nunmehr geltenden Vollstreckungsplans keine anderweitige, als die durch die Justizvollzuganstalt vorgenommene, Beurteilung zu. Die diesbezügliche Entscheidung der Justizvollzugsanstalt … widerspricht nicht den Verwaltungsvorschriften. Der Verlegung des Beschwerdeführers stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder sonstige besonders schützenswerte Belange entgegen. Zwar stellt die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt einen erheblichen Einschnitt für ihn dar, so dass er sich unter Umständen auf Vertrauensschutz berufen kann. Gerade für den Gefangenen, der sich nicht wie der Mensch in Freiheit seine engeren sozialen Kontakte selbst auswählen und sich von anderen abwenden kann, erhält das Gewöhnt sein in die Gegebenheiten einer bestimmten Anstalt große Bedeutung. So muss er etwa mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt sowie dem Aufsichtspersonal auszukommen lernen und kann nur in einem beschränkten Maße unter den Gefangenen engere Bindungen knüpfen und andere Kontakte meiden; er muss innerhalb der objektiven Gegebenheiten der neuen Anstalt sein persönliches Lebensumfeld (von neuem) aufbauen. Diese Position ist jedenfalls dann schutzwürdig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Strafvollstreckungsbehörde in einem Gefangenen das Vertrauen erweckt hat, es werde bei der Strafvollstreckung in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt bleiben (BVerfG, Beschluss vom 28.02.1993, Az. 2 BvR 196/92, zitiert nach Juris). Besonders schützenswerte Belange sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Ein besonderes Vertrauen in einem Verbleib in die Justizvollzugsanstalt … wurde bei dem Beschwerdeführer nicht geweckt. Auch seine früheren Verlegungen erfolgten ausschließlich aus Gründen der Zuständigkeit aufgrund des jeweils geltenden verbindlichen Vollstreckungsplans; bei jederzeit möglicher Änderung des Vollstreckungsplans ist die Verlegung des Gefangenen die Folge (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., Rdn. 2). Der Verbleib in eine bestimmte Justizvollzugsanstalt wurde ihm nicht zugesagt; wird vom ihm aber auch nicht vorgetragen. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt … erneut eingewöhnen muss, steht der Rechtmäßigkeit der Verlegungsentscheidung nicht entgegen. Er hat auch in der Justizvollzugsanstalt … die Möglichkeit zu arbeiten, an Freizeitaktivitäten etc. teilzunehmen und soziale Kontakte zu knüpfen, sofern aus Anstaltssicht keine Gründe dagegen sprechen. Die Annahme, es sei wegen des Vorhandenseins mehrerer gerichtlicher Verfahren nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer Arbeit in der Justizvollzugsanstalt erhalte, ist rein spekulativ und nicht näher dargelegt. Für Besuche der Eltern des Beschwerdeführers könnte - worauf zu Recht hingewiesen wurde - alternativ eine Besuchsüberstellung erfolgen. Im Übrigen verbietet es sich, Gefangene allein aufgrund ihres Wunsches in eine familiennähere Justizvollzugsanstalt zu verlegen (Vgl. Senatsbeschluss vom 11.03.1996, Az. I Vollz (Ws) 4/96, zitiert nach Juris). Eine Verlegung zur Aufrechterhaltung persönlicher und familiärer Beziehungen kommt nur dann in Betracht, wenn dies als Behandlungsmaßnahme und zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheint. Dies ist vorliegend jedoch weder ersichtlich, noch dargelegt. III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. IV. 1. Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 60, 65, 52 GKG festgesetzt.