Beschluss
3 Ws 1078/00 (StVollz), 3 Ws 1079/00 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2001:0110.3WS1078.00STVOLLZ.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufgehoben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 1.500,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerde-verfahren auf 1.500,-- DM festgesetzt. Der Antragsteller verbüßt mehrere Freiheitsstrafen bzw. Restfreiheitsstrafen, u.a. wegen schweren Raubes, schwerer räuberischer Erpressung und versuchten Mordes in der Justizvollzugsanstalt O1. Zwei Drittel der Strafen werden am 11. November 200… verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 14. Mai 201… notiert. Im Anschluß daran ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung vorgesehen. Der Antragsteller war seit dem 1. Juli 199… als Hausfrisör in der Vollzugsanstalt eingesetzt. Am Vormittag des 19. November 199… gelang einem Strafgefangenen die Flucht aus der Anstalt. Bereits um 11.10 Uhr wußte der Antragsteller durch Informationen über Mitgefangene von der Flucht. Seitens der Anstalt wurde die Flucht hingegen erst gegen 17.00 Uhr bemerkt. Am 24. November 199… wurde der Antragsteller aus diesem Anlaß zu dem Anstaltsleiter gerufen und unter Androhung des Verlustes seines Arbeitsplatzes aufgefordert, den Namen des Gefangenen mitzuteilen, der ihn am 19. November bereits um 11.10 Uhr über die Flucht informiert hatte. Da der Antragsteller sich weigerte den Namen zu nennen, wurde er noch am gleichen Tag mit sofortiger Wirkung von seiner Arbeit als Hausfrisör abgelöst. Diese Maßnahme wurde damit begründet, daß der Antragsteller aus Sicherheitsgründen auf der Position des Hausfrisörs nicht mehr tragbar sei. Der Antragsteller habe als Hausfrisör eine Vertrauensposition genossen, die nunmehr mit seinen noch zu verbüßenden Freiheitsstrafen nicht mehr in Einklang stehe. Es müsse befürchtet werden, daß er sein Wissen über mögliche Schwachstellen im Sicherheitsgefüge der Vollzugsanstalt für sich selbst nutzen könne oder diese Informationen an andere Gefangene weitergebe. Ohnehin werde die Position des Hausfrisörs zukünftig nicht mehr mit Gefangenenkräften besetzt, sondern eine Privatperson vertraglich als Frisör verpflichtet werden. Der Antragsteller gelte jedoch unverschuldet ohne Arbeit und habe die Möglichkeit, auf anderen sicherheitsmäßig unbedenklichen Positionen eingesetzt zu werden. Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die angeordnete Ablösung des Antragstellers als Hausfrisör aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, daß dem Antragsteller der Verdienstausfall zu ersetzen sei, den er dadurch erlitten habe, daß er seit dem 25. November 199… nicht mehr als Hausfrisör beschäftigt war. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer war die Ablösung des Antragstellers als Hausfrisör rechtswidrig. Diese Maßnahme sei weder als Disziplinarmaßnahme noch unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG gerechtfertigt. Das Nichtmelden einer Flucht sei kein Pflichtenverstoß nach § 82 Abs. 4 StVollzG und gehöre auch nicht zu den sonstigen Pflichten, die dem Gefangenen durch oder aufgrund des Strafvollzugsgesetzes auferlegt seien (§ 102 Abs. 1 StVollzG). Da es sich bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes als Hausfrisör um eine den Antragsteller begünstigende Maßnahme gehandelt habe, habe diese nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden können. Hiernach komme allenfalls der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG in Betracht. Dieser liege jedoch nicht vor. Aus der nachträglich eingetretenen Tatsache, daß der Antragsteller über die Flucht eines Mitgefangenen vor der Anstaltsleitung informiert gewesen und gegenüber dieser keine Angaben zu dem Vorfall gemacht habe, leite die Vollzugsbehörde eine Fluchtgefahr des Antragstellers ab, weil sie vermute, daß der Antragsteller wesentlich mehr Kenntnisse über die gelungene Flucht und somit über Fluchtwege und Sicherheitslücken besitze, weshalb der Antragsteller für die Position als Hausfrisör nicht länger geeignet sei. Dabei handele es sich jedoch lediglich um Vermutungen, die für die nachträgliche Annahme von Fluchtgefahr und fehlende Eignung des Antragstellers nicht ausreichten. Da der Antragsteller zu Unrecht von seiner Tätigkeit als Hausfrisör abgelöst worden sei, müsse ihm der dadurch entstandene Verdienstausfall erstattet werden. Weil von dem Antragsteller kein bestimmter Betrag begehrt worden sei und auch der Kammer nicht alle hierzu erforderlichen Informationen Vorgelegen hätten, sei insoweit lediglich der Anspruchsgrund festzustellen gewesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Vollzugsanstalt, der der Auffassung ist, daß die Ablösung des Antragstellers als Hausfrisör aus Sicherheitsgründen rechtmäßig erfolgt sei und im übrigen sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalles aus dem Strafvollzugsgesetz nicht ableiten lasse. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch im Sinne des § 116 StVollzG zulässig, da es geboten erscheint, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Ablösung des Antragstellers von der Arbeit als Hausfrisör war entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer rechtmäßig. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer einen Pflichtenverstoß des Antragstellers im Sinne des § 82 Abs. 4 StVollzG zu Recht verneint. Der Antragsteller war insbesondere im Hinblick auf mögliche Repressalien durch Mitgefangene auch aus sonstigen Gründen nicht verpflichtet, dem Anstaltsleiter den Namen des Gefangenen mitzuteilen, der ihn bereits am Vormittag des 19. November 199… über die Flucht informiert hatte. Gleichwohl war die sofortige Ablösung des Antragstellers von seiner Position als Hausfrisör aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt. Flucht- und Fluchtversuche sind dazu geeignet, die Anstaltsordnung schwerwiegend zu beeinträchtigen (vgl. Böhm in Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 102 Rdnr. 14). Dies gilt insbesondere bei einer Anstalt wie der Justizvollzugsanstalt O1 mit der Sicherheitsstufe I, in der ca. 750 überwiegend langstrafige Gefangene untergebracht sind. Gelingt einem Strafgefangenen in einer derartigen Anstalt die Flucht und erhält hierüber sodann der die Position eines Hausfrisörs innehabende Gefangene Informationen von einem Mitgefangenen, dessen Name der Vollzugsbehörde nicht bekannt ist, besteht die naheliegende Gefahr, daß die erhaltenen Informationen nicht nur die gelungene Flucht als solche betreffen, sondern diese sich auf Schwachstellen im Sicherheitsgefüge der Anstalt, auf Fluchtwege, Fluchthelfer etc. beziehen können. Dies wiederum begründet die Befürchtung, daß der Gefangene die erhaltenen Informationen hinsichtlich der Flucht für sich selbst nutzen oder aber an andere Gefangene weitergeben könnte bzw. von diesen zur Preisgabe derartiger Informationen gezwungen werden könnte, wenn er - wie der Antragsteller- die Position eines Hausfrisörs bekleidet, der zu sämtlichen Gefangenen, die ansonsten in verschiedenen Flügeln und Stationen untergebracht sind, in ständigem Kontakt steht. Bei einer derartigen Vertrauensposition kommt es deshalb für eine sofortige Ablösung des Gefangenen nicht darauf an, ob dieser hinsichtlich der gelungenen Flucht darüber hinausgehende Kenntnisse, die die Sicherheit der Anstalt gefährden, tatsächlich erhalten hat. Vielmehr muß für eine solche Vorsichtsmaßnahme im Interesse der Sicherheit und Ordnung bereits die begründete Vermutung genügen, daß der betreffende Gefangene bei den Informationen durch Mitgefangene über eine Flucht möglicherweise Hinweise über Lücken im Sicherheitssystem erhalten hat. Eine solche Verdachtslage war nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen, des angefochtenen Beschlusses, wonach der Antragsteller bereits um 11.10 Uhr informiert über Mitgefangene von der am Vormittag gelungenen Flucht eines Strafgefangenen wußte, aber gegeben. Dabei handelt es sich um einen nachträglich eingetretenen Umstand, aufgrund dessen der Anstaltsleiter berechtigt war, die den Antragsteller begünstigende Maßnahme der Beschäftigung als Hausfrisör in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG bzw. des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (vgl. AK - StVollzG - Feest/Lesting, StVollzG, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 7, 8) zu widerrufen. Dürfte die Vollzugsanstalt im vorliegenden und in vergleichbaren Fällen nur bei eindeutiger Beweislage handeln, würde dies eine Gefährdung ihrer Sicherheit mit sich bringen. Da die Ablösung von der Arbeit als Hausfrisör rechtmäßig war, kam auch keine Feststellung hinsichtlich einer Erstattungspflicht wegen Verdienstausfalls in Betracht, ohne daß es darauf ankommt, ob eine derartige Erstattung im Wege der Folgenbeseitigung oder nur als Schadensersatz außerhalb des Strafvollzugsgesetzes geltend gemacht werden kann (vgl. Schülerin Schwind/Böhm, a.a.O., § 115 Rdnr. 16). Hiernach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf den §§ 13, 25, 48a GKG.