Beschluss
1 Vollz (Ws) 641/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2009:1029.1VOLLZ.WS641.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtenen Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Strafvollstreckungskammer die Rechtswidrigkeit der Ablösung des Betroffenen von der Arbeit mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2009 festgestellt hat. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ab-lösungsentscheidung wird zurückgewiesen. Der Betroffene trägt die Kosten die Kosten des Verfahrens. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Betroffene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Detmold eine Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Geiselnahme. Das Strafende ist auf den 15. März 2015 notiert. 2/3 der Strafe werden am 13. Juli 2012 verbüßt sein. 4 Der Betroffene war von der Justizvollzugsanstalt in einem Unternehmerbetrieb zur Arbeit eingesetzt. Am 18. Juni 2009 wurden im Haftraum des Betroffenen im Rahmen einer Kontrolle 24 Tabletten des Schmerzmittels "Tramadol 100 ret" aufgefunden, welches dem Betroffenen nicht ärztlich verordnet worden war. Die Tabletten waren hinter einem Wandbild in einem Tabakspäckchen versteckt. Bei "Tramadol 100 ret" handelt es sich um ein Schmerzmittel mit Suchtpotential. 5 Aufgrund der Auffindesituation bestand seitens der Anstaltsleitung gegen den Betroffenen der Verdacht, dass er das Schmerzmittel unerlaubt konsumiere oder damit Handel treibe. Daher wurde gegen den Betroffenen ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zudem wurde er am 24. Juni 2009 von seinem Arbeitsplatz abgelöst, da die Anstaltsleitung befürchtete, dass infolge des unerlaubten Schmerzmittelkonsums erhöhte Unfallgefahr bestehe oder aber der Betroffene seinen Arbeitseinsatz dazu nutze, mit dem Schmerzmittel Handel zu treiben. 6 Bei Abschluss des Disziplinarverfahrens am 3. Juli 2009 wurde der Schmerzmittelfund als minderschwerer Verstoß eingestuft. Der Betroffene erhielt einen mündlichen Verweis. Die Ablösungsverfügung wurde wieder aufgehoben. Dennoch konnte der Betroffene nicht unmittelbar an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, da dieser inzwischen anderweitig durch einen anderen Strafgefangenen besetzt worden war. Der Betroffene wurde ab dem 3. Juli 2009 bis zum 1. August 2009 als unverschuldet beschäftigungslos eingestuft. Ab dem 1. August 2009 wurde er wieder zur Arbeit eingesetzt. 7 Gegen die Ablösung von der Arbeit hat der Betroffene unter dem 7. Juli 2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG gestellt und im weiteren Verlauf u.a. beantragt festzustellen, dass die Ablösung von der Arbeit rechtswidrig war. Zur Begründung hat er ausgeführt, es habe sich nicht um seine Tabletten gehandelt und er habe auch von der Existenz der Tabletten nichts gewusst. Bei der Ablösung von der Arbeit habe es sich um eine Vorverurteilung gehandelt, die nicht auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen erfolgt sei. Dies sei für ihn mit erheblichen finanziellen und sozialen Nachteilen verbunden gewesen. 8 Mit Beschluss vom 1. September 2009 hat das Landgericht Detmold unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen die Rechtswidrigkeit der Ablösung des Antragstellers mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2009 festgestellt. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer unter anderem ausgeführt, der aus der Auffindung der Tabletten resultierende Verdacht gegen den Antragsteller reiche nicht für eine Abberufung von der Arbeit nach Widerrufsgrundsätzen (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 2 VwVfG). Ein solcher Verdacht müsse von seiner Intensität her demjenigen vergleichbar sein, der im Arbeitsrecht auch ohne den sicheren Nachweis eines Fehlverhaltens eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen vermöge. Hierfür sei ein schwerwiegender Verdacht erforderlich, dessen starke Verdachtsmomente sich auf objektive Tatsachen gründen müssten und bei dem der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Die Möglichkeiten der Sachaufklärung seien im vorliegenden Fall nicht ausgeschöpft worden. Die Anstaltsleitung habe daher ihr Ermessen auf unzureichender Tatsachengrundlage ausgeübt. 9 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde wendet sich die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Detmold gegen den vorgenannten Beschluss, soweit darin festgestellt wird, dass die Ablösung des Antragstellers mit Verfügung vom 10 24. Juni 2009 rechtswidrig war. Sie vertritt im Rahmen der von ihr gerügten Verletzung des materiellen Rechts die Auffassung, die Maßnahme der Ablösung von der Arbeit sei aufgrund der gegen den Betroffenen aufgrund des Tablettenfundes bestehenden Verdachtslage und der sich daraus ergebenden Gefahren gerechtfertigt gewesen. Bei der Ablösung habe es sich um eine allgemeine, lediglich vorläufige Maßnahme bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts gehandelt. 11 Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Rechtsbeschwerde beigetreten. 12 II. 13 Die zulässige Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Detmold, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässt, hat in der Sache Erfolg. 14 Die Strafvollstreckungskammer hat zu Unrecht die Rechtswidrigkeit der Ablösung des Betroffenen von der Arbeit mit Verfügung der Anstaltsleitung vom 24. Juni 2009 festgestellt. 15 Wird – wie hier – die Ablösung von der Arbeit nicht im Wege einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 102 ff. StVollzG vorgenommen, ist sie als Widerruf einer den Betroffenen begünstigenden Maßnahme an den zu §§ 49 VwVfG, 14 Abs. 2 StVollzG entwickelten Grundsätzen zu messen. Dabei steht der Vollzugsanstalt hinsichtlich der Beurteilung der einen Widerruf rechtfertigenden Beeinträchtigung von Sicherheitsinteressen der Anstalt und anderen für eine Ablösung vom Arbeitsplatz in Betracht kommenden Gründen im Hinblick auf ihre besondere Sachnähe und die ihr obliegende Verantwortung für die Anstaltssicherheit ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Vollzugsanstalt ist daher nur in Anwendung der Grundsätze des 16 § 115 Abs. 5 StVolllzG überprüfbar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2005 – 1 Ws 291/04 m.w.N.). 17 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hält die mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2009 erfolgte Ablösung des Betroffenen von der Arbeit einer rechtlichen Überprüfung Stand. 18 Der Tablettenfund in dem Haftraum des Betroffenen stellte einen nachträglich eingetretenen Umstand dar, der in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG bzw. des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG die Anstaltsleitung berechtigte, die den Betroffenen begünstigende Maßnahme der Beschäftigung in einem Unternehmerbetrieb zu widerrufen. 19 Dieser insoweit feststehende Sachverhalt rechtfertigte zunächst den Verdacht, dass der Betroffene entweder die aufgefundenen Medikamente selbst in missbräuchlicher Weise konsumiert oder damit Handel treibt. Beides rechtfertigte entweder im Hinblick auf ein erhöhtes Unfallrisiko am Arbeitsplatz oder die Gefährdung der Sicherheit der Anstalt durch das Handeltreiben mit einem Medikament mit Suchtpotential die Ablösung von der Arbeit. 20 Die Anstaltsleitung war auch nicht gehalten, vor der Ablösungsentscheidung den Sachverhalt weiter aufzuklären. Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit der Justizvollzugsanstalt und deren Gefährdung durch unerlaubten Handel mit Suchtmitteln reichte der durch objektive Umstände begründete Verdacht gegen den Betroffenen aus, um ihn von der Arbeit abzulösen. Der – feststehende – Fund einer erheblichen Menge eines dem Betroffenen nicht verordneten Medikaments mit Suchtpotential legte den Verdacht nahe, dass der Betroffene entweder das Medikament selbst konsumiert oder damit Handel treibt. Letzteres wäre bei einem Einsatz als Arbeiter in einem Unternehmerbetrieb und den sich dabei ergebenden persönlichen Kontakten besonders leicht möglich. Wäre in solchen Fällen eine Ablösung von der Arbeit nur bei eindeutiger Beweislage nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen möglich, würde dies eine schwere Beeinträchtigung der Sicherheit der Anstalt mit sich bringen. Der Gefangene könnte gegebenenfalls in dieser Zeit seine illegalen Geschäfte fortsetzen oder die Ermittlungen erschweren. (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2001, 3 Ws 1078/00). 21 Die Rechtmäßigkeit der Ablösung des Betroffenen wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Tablettenfund in seinem Haftraum sich nach Abschluss des 22 Disziplinarverfahrens lediglich als minder schwerer Verstoß darstellte, der mit einem mündlichen Verweis geahndet wurde. Wie oben ausgeführt war die Ablösung von der Arbeit bereits durch die bestehende Verdachtslage gerechtfertigt. Die Anstaltsleitung hat zudem, sobald sich nach Abschluss des Disziplinarverfahrens der Pflichtverstoß des Betroffenen als nur geringfügig erwiesen hat, die Ablösungsverfügung aufgehoben und dem Betroffenen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt erneut eine Arbeit zugewiesen. 23 Nach alledem war der angefochtene Beschluss im tenorierten Umfang abzuändern. Der Senat konnte anstelle der Strafvollstreckungskammer über den Antrag des Betroffenen entscheiden, da die Sache spruchreif ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 StVollzG.