Beschluss
3 Ws 606/03 (StVollz)
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:0718.3WS606.03STVOLLZ.00
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Leitsätze
Die Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraums stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Ihr kann von dem hiervon betroffenen Gefangenen mit einem Anfechtungs- in Verbindung mit einem Verpflichtungsantrag begegnet werden.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 600 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraums stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Ihr kann von dem hiervon betroffenen Gefangenen mit einem Anfechtungs- in Verbindung mit einem Verpflichtungsantrag begegnet werden. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen. Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 600 € festgesetzt. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.3.2000 (10 Js 11690.7/99 - 73 Ls) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen Diebstahls pp. sowie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. In der Zeit vom 15.2.2001 bis zum 6.12.2001 befand er sich im Maßregelvollzug der Klinik für forensische Psychiatrie in Stadt1. Mit Beschluss vom 15.8.2001 (StVK 227/01), rechtskräftig seit dem 15.11.2001, wurde die weitere Vollstreckung der Maßregel aus Gründen, die in der Person des Verurteilten lagen, gemäß § 67 d V StGB beendet. Seither befindet sich der Antragsteller in Strafhaft. In der Zeit vom 29.6. bis zum 6.12.2001 hielt sich der Verurteilte im Maßregelvollzug auf der besonders gesicherten Station 7.1 auf, wo er sich eine 9,72 qm große Zelle mit einem Mitpatienten teilte. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.12.2002, eingegangen bei Gericht am 30.12.2002, begehrte der Antragsteller, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gemeinsamen Unterbringung zusammen mit einem zweiten Gefangenen in einem ca. 8 qm großen Haftraum mit freistehender Toilette, 23 Stunden täglich. Zur Begründung trug er vor, eine solche Form der Unterbringung beinhalte eine körperliche Misshandlung, welche ihm unter Berücksichtigung der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Menschenwürde nicht zumutbar gewesen sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Feststellungsantrag mangels berechtigten Interesses des Antragstellers an der begehrten Feststellung als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die gemäß §§ 138 II, 118 I S. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts (§ 116 I StVollzG) geboten. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Die bereits auf die zulässige Sachrüge vom Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, 9. Auflage, § 118 Rdnr. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 25.6.1984 1 Vollz (Ws) 104/84 - Juris) ergibt, dass die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zu Recht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Als allgemeiner Feststellungsantrag war das Begehren des Antragstellers aus Gründen der Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes nicht zulässig. Zwar ist anerkannt, dass im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte umfassende Rechtsschutzgarantie ein derartiger Antrag nicht generell unstatthaft ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 115; OLG Frankfurt, ZfStrVo 1985,184,185; OLG Frankfurt, Beschl. vom 21.1.1999 - 3 Ws 871/98 (StVollz) vom 31.7.1998 - 3 Ws 427/98 (StVollz), Beschl. vom 3.11.1989 - 3 Ws 727/89 (StVollz); OLG Hamm, NStZ 1983,2 140; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 431; Volckart in AK-StVollzG, 4. Aufl., Rdnr. 59 zu § 115), obwohl das Strafvollzugsgesetz - anders als die VwGO - einen allgemeinen Feststellungsantrag nicht regelt. Ein derartiger der allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage nachgebildeter allgemeiner Feststellungsantrag ist jedoch ausschließlich zur Schließung der ansonsten bestehenden Rechtsschutzlücke nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag ausgeschlossen ist und demgemäss § 115 Abs. 3 StVollzG gerade nicht eingreift (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.1989 - 3 Ws 871/98 (StVollz), NStE 13 zu § 115 StVollzG). In den Fällen, in denen ein zulässiger Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag erhoben wurde bzw. hätte erhoben werden können, ist die allgemeine Feststellungsklage hingegen subsidiär (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O. Rdnr. 14 zu § 115; Volckart in AK-StVollzG a.a.O., Rdnr. 32 zu § 109). Letztgenannter Fall ist vorliegend gegeben. Bei der Unterbringung in einer Doppelzelle handelt es sich um eine den Gefangenen belastenden Maßnahme, der er mit einem Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag begegnen kann, nämlich auf Aufhebung der ihn belastenden Maßnahme in Verbindung mit der Verpflichtung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 3.7.2003 - 1 Ws 171/03 , zur Veröffentlichung vorgesehen in NStZ-RR; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 8.8.1989 - 1 Vollz (Ws) 82/89, das zwar einerseits den belastenden Regelungscharakter einer Verlegung in einen (anderen) Haftraum bejaht, andererseits ohne jedwede Begründung und für das Ergebnis nicht tragend hierin aber nur einen Realakt sehen will). Auch als Feststellungsantrag gem. § 115 III StVollzG ist das Begehren nicht zulässig. Zwar ist ohne Belang, dass bereits durch Verlegung in den Strafvollzug und damit vor Antragstellung sich die im Wege des Anfechtensantrages zu beanstandende Maßnahme der Vollzugsbehörde erledigt hatte (vgl. ausführl. Senatsbeschluss vom 18.7.2003 - 3 Ws 578/03 (StVollz); Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 115; Volckart in AK-StVollzG, Rdnr. 32 zu § 109; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage Rdnr. 95 ff zu § 113; KK-Kissel, StPO, 4. Auflage, Rdnr. 17 zu § 28 EGGVG; LR- Böttcher, StPO, 25. Auflage, Rdnr. 5 zu § 28 EGGVG mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Jedoch müssen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegeben sein (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O. Rdnr. 14 zu § 115; Volckart in AK-StVollzG, a.a.O. Rdnr. 32 zu § 109). Hieran fehlt es. Gemäß § 112 I StVollzG muss ein derartiger Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. Die Anordnung der Unterbringung in einer Doppelzelle oder die Ablehnung der Verlegung in eine Einzelzelle erfolgt in aller Regel jedoch mündlich, so dass in diesen Fällen mangels schriftlicher Bekanntgabe die Frist nicht zu laufen beginnt (vgl. Senat, ZfStrVo 79, 61, Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 112 m.w.N.). Auch vorliegend geben weder die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer noch das (Rechtsbeschwerde) Vorbringen Anhalt für eine schriftliche Eröffnung der Zuweisung des Haftraumes. Gleichwohl ist in derartigen Fällen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Haftraumzuweisung an nur bis zum Ablauf eines Jahres zulässig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung der für den Vornahmeantrag gem. § 113 III StVollzG geltenden Regelung, wonach ein derartiges Begehren nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrages auf Vornahme zulässig ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 112 unter Hinweis auf OLG Nürnberg, Beschluss vom 2.6.1986 - Ws 297/86). Grund für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist, zu verhindern, dass die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, für die die Frist des § 112 I StVollzG nicht in Lauf gesetzt wurde, nicht auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bleibt (vgl. hierzu LG Regensburg, Beschluss vom 3.7.1992 - 2 StVK 172/84 (13) in NStZ 1992, 560; ähnlich in anderem Zusammenhang auch BverfG, Beschluss vom 28.10.1975 - 2 BvR 883/73, 379/7, 497/74, 526/74 in BVerfGE 40, 237 ff). Angesichts dessen vermag die Auffassung des Thüringer OLG -Jena- (Beschluss vom 10.2.2003 in Sachen VAs 1/03 im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 23 EGGVG), wonach eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 27 III EGGVG über die Befristung des Untätigkeitsantrages, dem der § 113 III StVollzG entspricht, nicht ausreichend gerechtfertigt werden könne, nicht zu überzeugen. Es gibt hierfür keinerlei Begründung ab. Auch die von ihm zitierten Stimmen aus der Literatur führen lediglich apodiktisch aus: "Auch dürfte es nicht angängig sein, die Regelung über die Befristung des Untätigkeitsantrages nach § 27 III entsprechend anzuwenden" (vgl. z.B. LR-Böttcher, 25. Auflage, StPO, Rdnr. 4 zu § 26 EGGVG). Selbst wenn man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, ist das Recht auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls verwirkt. Dem Rechtsinstitut der Verwirkung liegt u.a. zentral der Gesichtspunkt zugrunde, dass aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten die Frage der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts nicht auf längere Dauer ungeklärt bleiben dürfen. Mit Blick darauf erscheint es dem Senat angemessen, von einer Verwirkung des Antrages gem. §§ 109, 115 III StVollzG auszugehen, wenn der Antragsteller ihn nicht binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem er spätestens von der einschlägigen Rechtslage in zumutbarer Weise hätte Kenntnis nehmen können, angebracht hat (im Ansatz ebenso Thüringer OLG a.a.O.; Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 112; Volckart in AK-StVollzG a.a.O., Rdnr. 3 zu § 112). Dies ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 32, 305 ff.) und erscheint mit Blick auf die u.a. aus der Fristenregelung (§§ 112, 113 StVollzG) erkennbare Intention des StVollzG geboten, nicht nur wegen der Gewaltunterworfenheit des Gefangenen, sondern auch aus behandlerischen Gründen (§ 2 StVollzG) zwischen der Anstalt und ihm streitige Maßnahmen einer unverzüglichen gerichtlichen Klärung zuzuführen. In welchen Fällen die gemeinsame Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum die Menschenwürde verletzt, ist seit der Entscheidung des OLG Hamm vom 23.6.1967 (1 VAs 12/67 in NJW 1967, 2024 f.) und des Senats vom 15.8.1985 (3 Ws 447/85 (StVollz) in StV 1986, 27 f.), der die obergerichtliche Rechtsprechung und die strafvollzugsrechtliche Literatur gefolgt ist, geklärt. Angesichts dessen und in Hinblick auf die regelmäßig nach § 5 II StVollzG erfolgte Belehrung, welche dem Gefangenen auch die Möglichkeit eröffnet, von der einschlägigen Rechtslage Kenntnis zu nehmen, erscheint es angemessen, den Beginn dieser Jahresfrist auf den Tag der Einweisung in die Zelle festzusetzen. Nach den von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen ist diese Jahresfrist hier versäumt. Der Umstand, dass die Maßnahme der Einweisung in der Folgezeit tatsächlich vollzogen wird, ist für den Fristablauf hingegen ohne Bedeutung. Denn dieser Vollzug beruht nicht jeweils auf einer neuen Entscheidung und deren Bekanntgabe, sondern stets auf der einmal getroffenen Entscheidung. Auf die Versäumung der Jahresfrist ab Zuweisung des mehrfach belegten Haftraumes kommt es allerdings nicht in allen Fällen an. Hat die Vollzugsbehörde nämlich während bzw. nach Ablauf der Jahresfrist einen Antrag eines Gefangenen auf Aufhebung der Unterbringung in einer Doppelzelle und Unterbringung in eine Einzelzelle - sei es schriftlich oder mündlich - nach erneuter Sachprüfung beschieden, so handelt es sich um einen sog. Zweitbescheid, mit der Folge, dass dieser wieder gemäß §§ 109 StVollzG angefochten und auf Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Verlegung angetragen werden kann, ohne dass es auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Fall ankommt (vgl. LG Regensburg a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, Anh § 42 Rdnr. 29). Dass der Verurteilte noch einmal beantragt hätte, ihn aus der Doppelzelle in eine Einzelzelle zu verlegen, ist den von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Dafür, dass sie unvollständig gewesen sein könnten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, namentlich verhält sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht. Die Sache bedarf nicht der gemäß § 121 II GVG der Vorlage an den Bundesgerichtshof, auch wenn der Senat von der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts abgewichen sein sollte. Denn dessen Entscheidung erging nicht auf dem Gebiete des Strafvollzugsrechts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 II StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 13, 48 a GKG.