Beschluss
V 4 Ws 163/20
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0814.V4WS163.20.00
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Leitsätze
1. § 26 JVollzGB III ist auch die Ermächtigungsgrundlage für das Anhalten anstaltsinternen Schriftverkehrs. (Rn.18)
2. Allein das abstrakte Reden über ein Werk, das in der Rechtsprechung vereinzelt als vollzugsfeindlich eingeordnet wurde, ist nicht geeignet, eine Gefährdung der (Wieder-)Eingliederung oder gar eine Gefahr für die Anstaltsordnung zu begründen. (Rn.26)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Ravensburg vom 2. Juli 2020
a u f g e h o b e n .
2. Es wird festgestellt, dass die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt R. vom 27. April 2020 rechtswidrig gewesen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 26 JVollzGB III ist auch die Ermächtigungsgrundlage für das Anhalten anstaltsinternen Schriftverkehrs. (Rn.18) 2. Allein das abstrakte Reden über ein Werk, das in der Rechtsprechung vereinzelt als vollzugsfeindlich eingeordnet wurde, ist nicht geeignet, eine Gefährdung der (Wieder-)Eingliederung oder gar eine Gefahr für die Anstaltsordnung zu begründen. (Rn.26) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Ravensburg vom 2. Juli 2020 a u f g e h o b e n . 2. Es wird festgestellt, dass die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt R. vom 27. April 2020 rechtswidrig gewesen ist. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt. I. Dem Antragsteller, der sich im geschlossenen Strafvollzug der Antragsgegnerin befindet, wurde am 28. April 2020 ein von ihm am 21. April 2020 per Hauspost an einen Mitgefangenen gesendeter Brief zurückgegeben, nachdem dieser am 27. April 2020 durch die Anstaltsleitung angehalten worden war.Der Brief enthielt folgende beanstandete Passagen: „... Dem Hussels- Einhorn Eichhorn (muß ja korrekt sein, ha ha ha) habe ich über’s WE nen persönlichen Brief geschrieben ... ... Stichwort „Buch“. Ich habe mal zum Spaß noch eines bestellt – und jetzt halt Dich fest, sogar bekommen, ganz ordnungsgemäß über die Kammer mit Marke. ... Aber Dir bringt das Buch ja eh nichts, die Anstalt sagt doch ganz offen, dass es zur Resozialisierung nicht dient ... und ich les es ja nur zum Spaß ha ha... ... Ach ja, das mit den Ziffern (Du weist was ich meine) hat geklappt. Eigentlich könnte die weitere Beschwerde wegen dem VT abgeblasen werden, aber jetzt habe ich Spaß daran gefunden es auch durchzuziehen bis alle Lampen leuchten ...“ Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, ihre Verfügung beruhe auf § 26 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 JVollzGB III. Gegen diese Maßnahme hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Mai 2020 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg gewendet. Der Antragsteller hat vorgetragen, den in Rede stehenden Brief am 28. Mai 2020 an seinen ehemaligen, mittlerweile in Freiheit befindlichen, Mitgefangenen versendet zu haben. Der Inhalt des Briefes habe dessen Anhaltung im Rahmen des anstaltsinternen Schriftverkehrs indes nicht gerechtfertigt. Es sei nicht verboten, über ein Buch zu schreiben, welches dem Briefpartner überdies ohnehin bekannt sei. Die Ausführungen zu den Ziffern bezögen sich nicht auf den Videotext. Es sei insoweit um eine andere Sache gegangen. Die Sicherheit und Ordnung der Anstalt sei durch den Brief ebenso wenig gefährdet worden wie die Eingliederung des kurz vor der Entlassung stehenden Mithäftlings. Bei alledem sei auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung im Blick zu behalten. Nachdem der angehaltene Brief an den zwischenzeitlich entlassenen Mitgefangenen abgeschickt worden war, hat der Antragsteller beantragt, die Rechtswidrigkeit der Anhalteverfügung festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Die Verfügung vom 27. April 2020 sei dem Antragsteller am 28. April 2020 mit einer Begründung eröffnet worden. Er habe grundsätzlich keinen Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid, sondern nur einen solchen auf eine (mündliche) Begründung. Der Antragsteller habe die Verfügung jedoch sogar selbst durchlesen dürfen. Der Inhalt des Briefes gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Sein Inhalt könnte die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden und sei teilweise „verklausuliert/zweideutig“. Der Antragsteller habe in seinem Schreiben an den Mitgefangenen vom 21. April 2020 auf ein von ihm – dem Antragsteller – über die Kammer mit Paketmarken bestelltes Buch Bezug genommen, dessen Titel er nicht genannt, bei dem aber der Verdacht bestanden habe, dass es sich um ein in der Anstalt verbotenes Werk handele, was sich bei einer nachfolgenden Haftraumkontrolle auch bestätigt habe. Dem Antragsteller sei das entsprechende Besitzverbot bei alldem bekannt gewesen. Da das vom Antragsteller in seinem Schreiben angesprochene Buch vollzugsfeindliche Tendenzen aufweise und dessen Inbezugnahme sich gegenüber seinem Mitgefangenen als animierend darstelle, sei das Schreiben insoweit geeignet, die Anstaltsordnung wie auch die Eingliederung des Mitgefangenen zu gefährden. Mit „Hussels-Einhorn Eichhorn“ sei der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer gemeint gewesen. Mit den in dem Brief genannten Ziffern („du weißt was ich meine“) habe sich der Antragsteller offensichtlich auf den in der Anstalt verbotenen Empfang von Videotext bezogen. Auch dieses Verbot sei dem Antragsteller bekannt gewesen. Eingedenk der „Vorgeschichte“, welche der Antragsteller mit dem (begehrten) Empfang von Videotext in der Anstalt habe, habe zu befürchten gestanden, der Antragsteller habe einen Weg gefunden, den Videotext freizuschalten. Insoweit sei das Schreiben jedenfalls – bewusst – unverständlich. Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 2. Juli 2020 den Antrag vom 8. Mai 2020 kostenpflichtig zurückgewiesen. Nachdem sich der ursprüngliche Antrag vom 8. Mai 2020 infolge Versendung des Briefes (nach außen) erledigt habe, handele es sich nunmehr um einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das Feststellungsinteresse ergebe sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Mit Blick auf die Anhalteverfügung seien keine Ermessensfehler der Vollzugsbehörde feststellbar. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Buch weise, wie das Landgericht auch im Rahmen anderer Beschlüsse aus jüngerer Vergangenheit festgestellt habe, vollzugsfeindliche Tendenzen auf. Es sei geeignet, sowohl die Vollzugsziele als auch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden. Insbesondere berge die „Empfehlung“ des Buches an den Mithäftling die Gefahr, dass dieser sich in Oppositionshaltung gegenüber dem Strafvollzug begebe. Zugleich werde das Vollzugsziel eines künftigen straffreien Lebens gefährdet. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Ziffern handele es sich um nachvollziehbare Überlegungen der Anstalt, dass der Antragsteller damit auf einen nun doch entdeckten Zugang zum – an sich verbotenen – Videotext habe hinweisen wollen. Damit handele es sich um einen im Hinblick auf Sicherheitsbelange mehrdeutig abgefassten Text. Auf eine mögliche Beleidigung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer komme es damit nicht an. Insgesamt lägen jedenfalls zwei durchgreifende Anhaltegründe vor. Gegen diesen Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit seiner zu Protokoll des Rechtspflegers des Landgerichts Ravensburg erklärten, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Feststellungsantrag) bezeichneten Rechtsbeschwerde, die er auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen stützt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Der gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbehelf wurde form- und fristgerecht nach Maßgabe des § 118 StVollzG eingelegt. b) Die Zulassung ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung geboten: In obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob das Anhalten anstaltsinterner Post nach § 31 StVollzG bzw. der landesspezifischen Entsprechung – hier: § 26 JVollzGB III – (so etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Januar 1999 – Ws 1462–98, NStZ-RR 1999, 189: „zumindest analog“ AK-StVollzG/Feest/Wegner, 7. Aufl. 2017, § 28 Rn. 3; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., E 9) oder aber nach der Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bzw. § 3 Abs. 2 JVollzGB III (so OLG Koblenz, Beschluss vom 1. September 1998 – 2 Ws 500/98; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 2 Ws 527/94, NStZ 1995, 151; BeckOK-Strafvollzugsrecht/Bosch, 17. Edition, § 29 StVollzG Rn. 3; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 28 Rn. 1) zu beurteilen ist. Im Geltungsbereich des Justizvollzugsgesetzbuches (III) fehlt es bislang – soweit ersichtlich – an einer obergerichtlichen Stellungnahme. Nachdem die Voraussetzungen des § 31 StVollzG bzw. § 26 JVollzGB III einerseits sowie des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG bzw. § 3 Abs. 2 JVollzGB III andererseits durchaus divergieren, ist die Notwendigkeit der Befassung auch nicht generell unter dem Gesichtspunkt denklogisch fehlender Entscheidungserheblichkeit ausgeschlossen (OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2014 – 1 Vollz (Ws) 337/13, konnte die Entscheidung – nur – eingedenk der konkreten Situation in der JVA [JVA höchster Sicherheitsstufe] offen lassen). Entsprechend ist es geboten, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts i.S.d. § 116 Abs. 1 Var. 1 StVollzG zu ermöglichen. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts Ravensburg ist schon auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil die zwischenzeitlich erledigte Anhalteverfügung der Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen ist und den Antragsteller in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt hat. a) Rechtsfehlerfrei ist die Strafvollstreckungskammer zunächst von einer Erledigung des gegen die Anhalteverfügung gerichteten (ursprünglichen) Antrags, der notwendigerweise als Anfechtungsantrag auszulegen war (zur Subsidiarität des Feststellungsantrags KG, Beschluss vom 29. August 2007 – 2 Ws 66/07 Vollz, NStZ-RR 2008, 92, 93; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 606/03, NStZ-RR 2004, 29), ausgegangen: Der Antragsteller hatte das in Rede stehende Schreiben am 28. Mai 2020, mithin zu einem Zeitpunkt zwischen Beantragung gerichtlicher Entscheidung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (11. Mai 2020) und der Befassung durch die Kammer (2. Juli 2020), an seinen ehemaligen, mittlerweile in Freiheit befindlichen Mitgefangenen versendet. Der Antragsteller hat auf diesen Umstand in seiner an die Kammer gerichteten Stellungnahme vom 8. Juni 2020 selbst hingewiesen, um im gleichen Schreiben ausdrücklich an seinem Begehr, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung möge festgestellt werden, festzuhalten. Darin durfte die Strafvollstreckungskammer einen Antrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG sehen. b) Die Anhalteverfügung der JVA R. vom 27. April 2020 kam indes ermessensfehlerhaft zustande. Dies ergibt sich daraus, dass die Anstalt die Verfügung zunächst auf drei, sodann immerhin noch auf zwei Anhaltegründe i.S.d. § 26 Abs. 1 JVollzGB III gestützt hat, obgleich nach den Sachverhaltsfeststellungen nur einer der Anhaltegründe in Betracht kommt. Zwar wurden die Voraussetzungen für das Anhalten des Schreibens wegen Unverständlichkeit gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 6 JVollzGB III ohne Rechtsfehler angenommen. Jedoch ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von nach § 115 Abs. 5 StVollzG relevanten Ermessensfehlern beeinflusst, da weitere unzulässige Anhaltegründe nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 5 JVollzGB III in die Erwägungen einbezogen wurden und wegen des bestehenden Anhaltegrundes keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Heranziehung des § 26 Abs. 1 Nr. 6 JVollzGB III (§ 31 StVollzG) als Ermächtigungsgrundlage betreffend das Anhalten (auch) anstaltsinternen Schriftverkehrs. Wenngleich sich die Vorschrift innerhalb des JVollzGB III im Abschnitt über den „Verkehr mit der Außenwelt“ befindet, lässt der mit § 31 StVollzG weitestgehend identische Wortlaut (zum Gleichlauf vgl. auch LT-Drs. 14/5012, S. 219) keine entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs erkennen (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Januar 1999 – Ws 1462/98, NStZ-RR 1999, 189). Er ist für eine Einbeziehung des anstaltsinternen Schriftverkehrs grundsätzlich offen. Sinn und Zweck der Überwachung von Schriftwechseln, die in der Anhaltemöglichkeit des § 26 Abs. 1 JVollzGB III eine besondere Ausprägung findet, streitet gleichermaßen für eine Einbeziehung auch des anstaltsinternen Schriftverkehrs. Die diesbezügliche gesetzgeberische Intention geht generell dahin, die Wahrnehmung der „Aufgaben des Strafvollzuges“, namentlich der Befähigung zu einem künftigen sozialverantwortlichen Leben ohne Straftaten sowie der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt, sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 7/918, S. 60; zum – weitgehenden – Gleichlauf mit der bundesgesetzlichen Regelung LT-Drs. 14/5012, S. 219). Nachdem die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt bzw. die Vollzugsziele usw. unabhängig davon gefährdet werden können, ob der Schriftwechsel mit der Außenwelt oder innerhalb der JVA erfolgt, ist eine Einbeziehung (auch) unter teleologischen Gesichtspunkten geboten (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Januar 1999 – Ws 1462/98, NStZ-RR 1999, 189; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Rn. 9 ferner Dessecker/Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Kap. 9 C Rn. 8). Man wird gar zu erwägen haben, ob Vollzugsziele und Anstaltsordnung durch anstaltsinternen Schriftverkehr nicht in besonderer Weise einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die Vorschrift kann auf das Anhalten anstaltsinternen Schriftverkehrs auch unmittelbare Anwendung finden. Soweit eine (nur) analoge Anwendung in Betracht gezogen wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Januar 1999 – Ws 1462/98, NStZ-RR 1999, 189: „zumindest analog“ ansatzweise auch bei Schüler-Springorum, NStZ 1995, 463, 464 a.E.), mag dies auf die systematische Verortung der Vorschrift zurückzuführen sein. Indes lässt der Wortlaut eine Einbeziehung des anstaltsinternen Schriftverkehrs ohne Weiteres zu – eine Analogiebildung ist entsprechend nicht geboten (vgl. auch AK-StVollzG/Feest/Wegner, 7. Aufl., § 28 Rn. 3). bb) Allenfalls der Anhaltegrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 JVollzGB III vermochte vorliegend zulässigerweise in die Ermessensausübung betreffend das Anhalten des Schriftstückes eingestellt werden. (1) Das Anhalten eines Schreibens nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 JVollzGB III setzt voraus, dass das Schreiben in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst ist. Das Merkmal „unverständlich“ knüpft dabei an den Inhalt des Schreibens an (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. Mai 2009 – 1 Ws 248/09). Bei möglicherweise sicherheitsgefährdenden Briefinhalten gehen Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Briefpartner (LG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 1984 – [98] Vollz 193/83, mitgeteilt in NStZ 1985, 349, 352; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 31 Rn. 10). Dem Schreiben des Antragstellers haftet insoweit eine Unverständlichkeit an, als auf „Ziffern“ mit dem Zusatz „Du weißt, was ich meine“ Bezug genommen wird, ohne dass aus dem Gesamtkontext der Ausführungen des Antragstellers ersichtlich würde, was exakt der Schreibende dem Empfänger für eine Botschaft übermitteln möchte. Im Zusammenhang mit der von der Anstaltsleitung mitgeteilten, im Beschluss der Kammer gleichfalls aufgegriffenen „Vorgeschichte“ – dem Bestreben des Antragstellers, (umfassenden) Zugriff auf den Videotext zu erhalten (im Jahre 2019) –, liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller Mitteilung dahingehend machen wollte, wie der – aus Sicherheitsgründen untersagte – Videotext doch zu erhalten sei. Entsprechend liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 6 JVollzGB III vor. (2) Anders liegt es mit Blick auf die weiteren von der Anstalt angenommenen Anhaltegründe: Eine Gefährdung des Vollzugszieles bzw. der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 1, 5 JVollzGB III ist anzunehmen, wenn eine Gefahr für die Eingliederung des Gefangenen besteht (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 31 Rn. 5). Dies kann etwa bei der Zusendung von Zeitschriften, die den Strafvollzug als Willkürsystem einordnen, der Fall sein (OLG Hamm, NStZ 1985, 134). Eine Gefahr für die Anstaltsordnung i.S.d. § 26 Abs. 1 Nr. 1 JVollzGB III liegt namentlich mit Blick auf Ratgeber und Musterbegründungen für Gefangene mit vollzugsfeindlicher Tendenz vor (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 31 Rn.4 m. zahlr. Nachw. zur Rspr.). Den vorgenannten Beispielen ist – unabhängig davon, ob sie den Gesichtspunkt gefährdeter (Wieder-)Eingliederung oder den Gesichtspunkt einer Gefahr für die Anstaltsordnung betreffen – gemein, dass der unmittelbare Umgang des Strafgefangenen mit vollzugsfeindlicher Lektüre unterbunden werden soll. Vorliegend geht es dagegen einzig um das Reden über ein – womöglich – vollzugsfeindliches Werk, wobei insbesondere keinerlei Bezugnahme auf einzelne, etwaig vollzugsfeindliche Inhalte erfolgt. Allein das abstrakte Reden über ein Werk, das in der Rechtsprechung vereinzelt als vollzugsfeindlich eingeordnet wurde, ist nicht geeignet, eine Gefährdung der (Wieder-)Eingliederung oder gar eine Gefahr für die Anstaltsordnung zu begründen. Andernfalls drohte das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG mit Blick auf die Kommunikation zwischen Insassen einer Haftanstalt gänzlich zur leeren Hülle zu verkommen (zur Notwendigkeit einzelfallbezogener Abwägung mit Blick auf Art. 5 GG vgl. bereits BT-Drs. 7/918, S. 60). Nachdem die Gefährdungseignung vorliegend von vornherein fehlt, mag dahinstehen, inwieweit die knappen, sich im Wesentlichen auf Verweisungen auf andere (eigene) Beschlüsse beschränkenden Darlegungen der Strafvollstreckungskammer zu den – angenommenen – vollzugsfeindlichen Inhalten des Werkes eine dahingehende Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht überhaupt ermöglichen würden. b) Indem die Anstaltsleitung im Rahmen ihrer von § 26 Abs. 1 JVollzGB III gebotenen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft vom Vorliegen mindestens zweier Anhaltegründe ausgegangen ist (ein dritter Anhaltegrund wurde nicht weiterverfolgt), hat sie einen Gesichtspunkt in die Abwägung einbezogen, den sie nicht hätte berücksichtigen dürfen. Die Anhalteverfügung beruht auf diesem Ermessensfehler. 3. Der Senat ist nicht gehindert, eine eigene Sachentscheidung betreffend den Fortsetzungsfeststellungsantrag zu treffen. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die auf eine erledigte Vollzugsmaßnahme gerichtete Rechtswidrigkeitsfeststellung könne nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 StVollzG einzig durch die Strafvollstreckungskammer, nicht aber durch das Rechtsbeschwerdegericht getroffen werden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 1 Ws 27/03; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 1985 – 1 Vollz (Ws) 56/85, NStZ 1985, 576; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2009 – 1 Vollz (Ws) 250/09, mitgeteilt in NStZ 2010, 436, 442; aus der Literatur vgl. BeckOK-Strafvollzugsrecht/Euler, 17. Edition, § 119 StVollzG Rn. 10), liegen dieser Rechtsprechung Sachverhalte zugrunde, in denen die Erledigung nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgte. Anders ist der – auch hier gegebene – Fall zu beurteilen, in dem die Erledigung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer eingetreten war (oben II. 2. a)). Hat die Strafvollstreckungskammer über den Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Sache entschieden und zudem alle zur Beurteilung notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, verbleibt es bei der Kompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts aus § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG, (seinerseits) in der Sache selbst zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht ist in diesen Fällen gerade nicht gehalten ist, eigene tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu treffen; vielmehr trifft es seine rechtliche Würdigung – wie gewohnt – auf Basis der diesbezüglichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer und bewegt sich somit nicht außerhalb der ihm zugedachten Funktion (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014, 1 Ws 213/14, StV 2015, 575 f.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 2). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, 2 Satz 2 StVollzG.