OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 907/06

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2006:0926.3WS907.06.0A
5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen. I. Das Landgericht Koblenz verhängte gegen den Verurteilten am 10.8.2001 wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Unterbringung wurde zuletzt in der Klinik für forensische Psychiatrie in B vollzogen. Durch Anrechnung bisheriger Haft- und Unterbringungszeiten galten 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe seit dem 4.12.2003 als verbüßt. Während einer Wochenenderprobung vom 28. auf den 29.2.2004 kehrte der Verurteilte nicht in die Klinik zurück und wurde mit Kokain und Heroin rückfällig. Am 10.3.2004 stellte er sich. Gegenüber einem Therapeuten gab er an, zu einer Fortführung der Therapie nicht bereit zu sein, was er am Folgetag widerrief. Die Klinik sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 15.3.2004 für die Aussichtslosigkeit der weiteren Behandlung aus. Der Verurteilte sei, was näher ausgeführt worden ist, nicht therapiewillig. In der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 14.4.2004 gab der Verurteilte an, seine Behandlung fortsetzen zu wollen, schränkte aber ein, in seiner Behandlungsmotivation wankelmütig und unentschlossen zu sein. Mit Beschluss vom 15.4.2004 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg gemäß § 67 d Abs. 5 StGB an, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht weiter zu vollstrecken sei. Die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wurde versagt. Gegen diese Entscheidung legte der – damals schon anwaltlich vertretene – Verurteilte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein und kündigte eine Begründung oder Rücknahme an. Mit Schreiben vom 6.6.2004, welches am 8.6.2004 bei der Strafvollstreckungskammer einging, nahm er sein Rechtsmittel zurück. Er erstrebe die Rechtskraft des Beschlusses und seine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt, was am 24.6.2004 geschah. Die Staatanwaltschaft Koblenz berechnete die Strafzeit – Restfreiheitsstrafe von 487 Tagen aus ursprünglich 4 Jahren – ab Rechtskraft des die Aussichtslosigkeit feststellenden Beschlusses der Strafvollstreckungskammer, nämlich beginnend mit dem 8.6.2004. Das Strafende wurde auf den 7.10.2005 notiert. Derzeit verbüßt der Verurteilte Strafhaft in anderer Sache. Der Verurteilte begehrt demgegenüber, die Zeit seit seiner Rückkehr in den Maßregelvollzug als verbüßte Strafe anzurechnen, jedenfalls aber die Zeit ab Beschlussfassung, dem 15.4.2004. Sein weiterer Aufenthalt habe nur seiner Anhörung und Zuwarten der Rechtskraft des Beschlusses gedient und stehe einer sog. Organisationshaft gleich. Das Rechtsmittel habe er damals in Hinblick auf die versagte Strafaussetzung zur Bewährung eingelegt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen den Antrag zurückgewiesen und auf das Datum der Rechtskraft des die Unterbringung beendenden Beschlusses abgestellt. Es liege nicht im Einflussbereich der Anstalten, dass sich die Verlegung bis zu diesem Tag verzögere. II. Die nach §§ 458 Abs. 1 S. 1, 462 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3, 311 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Vollstreckungsbehörde hat die Strafzeit zutreffend berechnet. 1. Stellt die Strafvollstreckungskammer nach § 67 d Abs. 5 StGB fest, dass die mit Urteil neben einer Freiheitsstrafe angeordnete Unterbringung in eine Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist, ist die Maßregel (noch) bis zur Rechtskraft des Beschlusses zu vollstrecken. Der weitere Verbleib des Verurteilten in der Entziehungsanstalt bis zu diesem Zeitpunkt wird nach § 67 Abs. 4 StGB auf die Strafe nur angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn – wie hier – zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe bereits als verbüßt galten und sich der effektive Freiheitsentzug um die Zeit zwischen Beschlussfassung und Rechtskraft verlängert. Eine der Organisationshaft vergleichbare Fallgestaltung liegt nicht vor (anders OLG Celle, Beschl. v. 12.1.2006, StV 2006, 422). Die sog. Organisationshaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Täter in Untersuchungshaft befindet, verurteilt wird und nach der gerichtlichen Entscheidung mit ihrer Rechtskraft im psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, aber nicht sofort untergebracht werden kann. Die Zeit, die der Verurteilte aus Transport- oder Belegungsgründen bis zu seiner Aufnahme im Maßregelvollzug noch in der Justizvollzugsanstalt zuwarten muss, ist regelwidrig. Diese Zwischenzeit in sog. Organisationshaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. Kann dieser Verstoß zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzugs führen, gebieten es Art. 2 Abs. 2 S.2, 104 Abs. 1 GG der Vollstreckungsbehörde von Verfassungs wegen, den Folgen dieser Regelwidrigkeit im Rahmen der Strafzeitberechnung in geeigneter Weise entgegen zu wirken ( vergl. BVerfG, Beschl. v. 18.6.1997, NStZ 1998, 77 ). Wird aber im Einklang mit der rechtskräftigen Verurteilung die Maßregel vollzogen, liegt der Sachverhalt bei der Beendigung der Maßregel anders. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach § 67 d Abs. 5 StGB ist die Maßregel weiter zu vollziehen. Die Freiheitsstrafe darf erst mit der Rechtskraft des die Maßregel beendenden Beschlusses vollstreckt werden. Das Verbleiben des Verurteilten im Maßregelvollzug ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht "regelwidrig", sondern regelgerecht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Entscheidung nach § 67 d Abs. 5 StGB schon vor Rechtskraft vollzogen, gegen den Verurteilten mithin bereits Strafhaft vollstreckt werden könnte. Dies ist aber nicht der Fall, insbesondere hemmt das statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde den Vollzug der Entscheidung. § 307 Abs. 1 StPO, wonach durch eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, ist nicht einschlägig (anders OLG Celle aaO). Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung aufschiebende Wirkung (§§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 S. 2 StPO). Gleiches gilt für die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen Beschlüsse, wenn – wie vorliegend - von dem Ergebnis die Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel abhängt. Dies ist aus dem Grundgedanken des § 449 StPO abzuleiten, wonach Strafurteile erst nach Rechtskraft vollstreckbar sind (OLG Karlsruhe NJW 1964, 1085 ; Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 307 Rz.1; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 307 Rz.3; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 307 Rz.1; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 307 Rz.1; Lemke-Rautenberg, StPO, 3. Aufl., Rz. 3). Die Annahme der aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde des Verurteilten gegen den Ausspruch der Erledigung der Maßregel entspricht der Tragweite der Entscheidung. Dem Verurteilten wird mit Feststellung der Aussichtslosigkeit endgültig die Möglichkeit genommen, seine im Erkenntnisverfahren festgestellte als therapiefähig angesehene Abhängigkeit weiter behandeln zu lassen (Trödler/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 67 d Rz. 7 b; OLG Hamm, NStZ 2000, 168). Das Rechtsmittel eines Verurteilten zielt auf eine Aufhebung der festgestellten Aussichtslosigkeit der Behandlung und ist verständiger Weise von dem Willen getragen, die Behandlung der Abhängigkeit fort zu setzten. Ohne erfolgreiche Behandlung wird denn auch die Chance auf eine Aussetzung des Strafrestes entscheidend gemindert, da bei der Prognoseentscheidung eine nicht bewältigte Abhängigkeit als gewichtiger negativer Faktor einzustellen ist. Nach all dem ist auch auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten die Maßregel weiter zu vollziehen. Der Verurteilte ist bis zur Rechtskraft des Ausspruchs der Erledigung weiter zu behandeln. Für den Vollzug der Maßregel enthält § 67 Abs. 4 StGB jedoch eine gesetzliche Regelung für die Anrechnung auf die Strafe. Die Beschränkung der Anrechnung auf zwei Drittel kann zur Folge haben, dass die Gesamtdauer von Maßregelvollzug und Strafvollstreckung die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe übersteigt ( vergl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 67 Rz. 11), was nicht verfassungswidrig ist ( vergl. BVerfGE 91, 1-70). 2. Die Rechtskraft des die Erledigung feststellenden Beschlusses ist zutreffend auf den 8.6.2004 notiert worden. Der Verurteilte kann sich nachträglich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Rechtsmittel nur in Hinblick auf die versagte Strafaussetzung zur Bewährung einlegen wollen. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob der Verurteilte sein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 15.4.2004 auf die versagte Strafaussetzung beschränkt hat. Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels, die die Erledigung der Maßregel nicht angreift, ist zuvor zulässig. Der Ausspruch der Erledigung und die Entscheidung über die Strafaussetzung sind nämlich derart selbständig, dass sie einer gesonderten Behandlung zugänglich sind (Senat, Beschluss vom 3.6.2005 – 3 Ws 298-299/05, RuP 2006, 151). Die Rechtsmitteleinlegung des Verurteilten enthielt aber weder ausdrücklich eine Beschränkung, noch ergab sich eine Beschränkung aus den Umständen. Das Rechtsmittel enthielt keine Begründung. Der Verurteilte war sich – wie sich aus seiner Anhörung ergibt - unschlüssig, ob er eine weitere Behandlung wünsche. Die Zeit, die der Verurteilte nach Rechtskraft des Beschlusses noch in der Entziehungsanstalt bis zu seiner Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt verbracht hat, hat die Vollstreckungsbehörde – in Anlehnung an die Grundsätze der Organisationshaft – der Strafe angerechnet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.