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Beschluss

3 Ws 813/10

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0903.3WS813.10.0A
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Leitsätze
1. Für Klagen auf Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig 2. Zur Bindungswirkung einer Verweisung der Zivil- an die Strafkammer in entsprechender Anwendung von § 17 a II 3 GVG
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Klagen auf Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig 2. Zur Bindungswirkung einer Verweisung der Zivil- an die Strafkammer in entsprechender Anwendung von § 17 a II 3 GVG Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Durch Urteil des Landgerichts Hanau vom 27.2.2006 wurden die damaligen Angeklagten A u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen und Munition, um sie einem Nichtberechtigten zu überlassen, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb, Besitz und Führen von halbautomatischen Kurzwaffen schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen fassten die Verurteilten den Plan, einen illegalen Handel mit funktionsfähigen Schusswaffen verschiedenster Art und Kaliber nebst dazugehöriger Munition aufzubauen. Aufgabe des Verurteilten A war es, unter dem Deckmantel eines Tätigwerdens für die Firma B, welche die Nachverurteilte C, eine lizenzierte Waffenhändlerin, die A eine Vollmacht zum Einkauf von Waffen für die Firma B ausgestellt hatte, innehatte, zu erwerben, diese in der Wohnung des A in Stadt1, in der Wohnung der Nachverurteilten C oder in der von der Firma B angemieteten Lagerhalle in der X-Straße in Stadt1 zu lagern und nicht in die Waffenhandelsbücher der gesondert Verurteilten C eintragen zu lassen, um sie sodann an den Verurteilten D zu veräußern. Der Verurteilte D veräußerte die Waffen seinerseits an nichtberechtigte Abnehmer. Die Verurteilten A und D waren nicht im Besitz der dafür erforderlichen waffenrechtlichen Lizenz. Im Rahmen der vorerwähnten Verfahren waren bei der Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten A, des erwähnten Lagerraums der Fa. B und der Wohnung und Kanzleiräume der Verurteilten C eine große Menge an Schusswaffen und Munition aufgefunden und nach § 94 StPO sichergestellt worden, die teilweise Gegenstand der vorerwähnten Verurteilungen waren. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 20.02.2006 erklärte der Angeklagte A, er verzichte auf alle bei ihm beschlagnahmen Waffen und sonstige Gegenstände, soweit sie in seinem Eigentum stünden. Die Antragstellerin, die Ehefrau des Verurteilten A, begehrt nun die Herausgabe einer Reihe von Unterlagen und einer Vielzahl von Waffenteilen, die nicht den Beschränkungen nach dem KWKG und dem WaffG unterfallen, wobei sie behauptet, die Gegenstände stünden aufgrund einer Sicherungsübereignung in ihrem Eigentum. Insoweit hat die Antragstellerin ursprünglich den Zivilrechtsweg beschritten und gegen das Land Hessen Klage vor dem Landgericht Wiesbaden erhoben, wobei hinsichtlich der im einzelnen gestellten Anträge auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen wird. Die Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden gab den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt a.M. ab. Die dortige Zivilkammer erklärte sich mit Beschluss vom 14.01.2009 für funktionell unzuständig und verwies das Verfahren gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG analog, 281 ZPO an die Strafkammer des Landgerichts Hanau. Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf die Vorschriften der §§ 111 k, 111 f Abs. 5 StPO. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die 2. Strafkammer des Landgerichts Hanau die Anträge zurück, da die Voraussetzungen des § 111 k StPO nicht vorlägen. Über etwaige zivilrechtliche Ansprüche habe die Strafkammer nicht zu befinden, da es sich nicht um ein Zivilverfahren, sondern um ein den Regelungen der StPO unterfallenes Verfahren handele. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.09.2009. Die Akten sind dem Senat mit Verfügung vom 24.08.2010 zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt worden. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Aufgrund der Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG analog war die Strafkammer des Landgerichts Hanau zur Entscheidung berufen. Im Ausgangspunkt hat allerdings die Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt seine funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht verneint. § 111 f Abs. 5 StPO begründet die Zuständigkeit der Strafgerichte nur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens. Nach dieser Vorschrift kann gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden, jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragt werden, wobei hiermit bis zur Erhebung der öffentlichen Klage der Ermittlungsrichter und im Anschluss das in der Hauptsache mit der Sache befasste (Straf-)Gericht zu verstehen ist. Die Vorschrift ist aber für Entscheidungen, die nach Rechtskraft zu treffen sind, nicht anwendbar, auch wenn eine solche umfassende Kompetenzverschiebung auf die Strafgerichte dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Für die Entscheidung zuständig ist also, der Ermittlungsrichter oder, nach nach Erhebung der öffentlichen Klage, das mit der Hauptsache befasste Gericht sowie nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszugs. Die Zuständigkeit der Strafgerichte gilt auch dann, wenn es sich in der Sache um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe handelt (§§ 766, 771 bis 776 ZPO) oder der Gerichtsvollzieher tätig gewesen ist.“ Dieser Wille des historischen Gesetzgebers hat in der Gesetzesfassung aber hinsichtlich der Zuständigkeit nach Rechtskraft keinen Niederschlag gefunden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens sind nämlich keine Maßnahmen denkbar, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden. Dies ergibt sich daraus, dass Beschlagnahme oder Arrest nach allgemeiner Auffassung in dem Moment enden, in dem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, StV 2005, 486 f, zit. nach Juris; KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 98 Rn. 32; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 98 Rn. 29). Mithin scheidet eine Zuständigkeit der Strafgerichte nach dem klaren Wortlaut von § 111 f Abs. 5 StPO nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus (a.A. OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 2 Ws 236/10; KK-Nack, StPO, 6. Aufl., § 111f Rn. 7). Nach diesem Zeitpunkt sind für Herausgabeansprüche nach § 985 BGB oder aber aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (vgl. BGH, StV 2005, 486 f, zit. nach Juris; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2010, Az. 2 Ws 236/10, zit. nach Juris). Die vom Zivilgericht vorgenommene Verweisung des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 17a ff GVG ist aber für die Strafkammer grundsätzlich bindend, so dass eine Zurückverweisung nicht mehr in Betracht kam. Zunächst ist die Vorschrift des § 17 a Abs. 2 GVG in entsprechender Anwendung auch auf Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar (BGH, Beschluss vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 16/05; OLG München, Beschluss vom 25.11.2009, 4 Ws 130/09 (R); jeweils zit. nach Juris; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 17a Rn. 55). Soweit der Senat hierzu früher eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Senat, NJW 1998, 1165 [1166]), so wird daran nicht mehr festgehalten. Die Verweisung an die Strafkammer entfaltet grundsätzlich auch Bindungswirkung. Die Verweisungsentscheidung kann nämlich in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 GVG). Hieraus folgt aber auch, dass ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, sobald er rechtskräftig geworden ist, grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az. X ARs 363/03; zit. nach Juris). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist deshalb nach der Rechtsprechung deshalb allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2003, Az. X ARZ 138/03; BAG, Beschluss vom 19.03.2003, Az. 5 As 1/03; BVerwG, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 AV 1/10; jeweils zit. nach Juris). Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber erkennbar nicht vor, da zum Teil auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Zuständigkeit der Strafgerichte für Herausgabeentscheidungen im Rahmen des § 111 f Abs. 5 StPO auch nach Rechtskraft der Entscheidung bejaht wird. Ausgehend von der nach § 17 a Abs. 2 GVG bindenden Verweisung konnte die Strafkammer es im Kern aber nicht bei einer Prüfung etwaiger Ansprüche nach § 111 k StPO belassen und über etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht befinden. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG hat nämlich das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei es sich bei der Strafkammer aufgrund der bindenden Verweisung um das Gericht des zulässigen Rechtswegs handelt. Dies führt dazu, dass die Strafkammer im Grundsatz auch über etwaige zivilrechtliche Herausgabeansprüche zu befinden hat (vgl. BGH. Beschluss vom 23.03.2005, Az. 2 ARs 16/05; zit. nach Juris). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich das weitere Verfahren grundsätzlich nach den Verfahrensvorschriften, die für das im Verweisungsbeschluss bezeichnete Gericht gelten, richtet und zwar unabhängig davon, ob die Verweisung zurecht erfolgt ist (vgl. Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 17b GVG Rn. 3). Dies hat etwa zur Folge, dass die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung über den betreffenden Anspruch im Freibeweisverfahren zu befinden hat. Ausgehend hiervon erscheint es allerdings denkbar, dass es Konstellationen geben kann, in denen das aufgrund Verweisung mit der Sache befasste Gericht über den jeweiligen Anspruch im Rahmen seiner Verfahrensordnung nicht abschließend befinden kann und insoweit § 17 Abs. 2 GVG eine Einschränkung erfahren muss. Diese Frage kann hier aber offen bleiben, da der Senat über die erhobenen Ansprüche abschließend befinden kann. Herausgabeansprüche über § 111 k StPO hat die Strafkammer zutreffend verneint. Die Antragstellerin ist nicht Verletzte im Sinne des § 111 k StPO und eine Herausgabeentscheidung an sie als „Dritte“ kann allenfalls dann erfolgen, wenn ihr Eigentums- und Besitzrecht offenkundig wäre. Dies ist allerdings ausgehend von den zutreffenden Erwägungen der Kammer hier gerade nicht der Fall, wobei auch die Beschwerde die Entscheidung insoweit nicht angreift. Herausgabeansprüche über § 111 f Abs. 5 StPO scheiden aber nach obigen Erwägungen aus, da das Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Die Antragstellerin kann die beanspruchten Gegenstände nicht nach § 985 BGB herausverlangen. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Antragstellerin Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände ist. Dies hat sie aber bereits nicht substantiiert genug vorgetragen. Nach ihrem Vortrag war ihr Ehemann, der Verurteilte A, zunächst Eigentümer. Dieser habe ihr die Gegenstände mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 12.03.2003 übereignet. Sie könne allerdings den schriftlichen Vertrag nicht mehr vorlegen, da dieser ebenfalls beschlagnahmt und nicht herausgegeben worden sei. Selbst die Beschlagnahme des schriftlichen Vertrages würde die Antragstellerin aber nicht davon entbinden, die Vereinbarung im Einzelnen darzulegen. Hier wird aber weder genau vorgetragen, welche Gegenstände im Einzelnen unter die Sicherungsübereignung gefallen sein sollen, noch wird auch nur ansatzweise die Sicherungsabrede näher mitgeteilt. Es findet sich lediglich der Hinweis, der Kaufpreis sei in Höhe von 15.000,- DM von der Antragstellerin anbezahlt worden, der vollständige Kaufpreis sei später vom Verurteilten A gezahlt worden. Dieser Vortrag reicht nicht, um eine Sicherungsabrede schlüssig darzulegen. Im Übrigen ist der Vortrag nicht recht nachvollziehbar, da der Verurteilte A die Gegenstände zwischen 1994 und 2003 erworben haben will, was sich kaum damit in Einklang bringen lässt, dass von einem einheitlichen Kaufpreis gesprochen wird, dessen Höhe allerdings auch nicht mitgeteilt wird. Unabhängig davon bleibt aber auch völlig unklar, welche Gegenstände im Einzelnen übereignet worden sein sollen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass auch bei Sachgesamtheiten die Einigung nach § 929 S. 1 BGB dem sachenrechtlichen Bestimmtheitserfordernis genügen muss. Die Antragstellerin hat die Gegenstände noch nicht einmal hinsichtlich ihrer Anzahl näher bestimmt. Zwar genügt es den Anforderungen an die Bestimmtheit der Sicherungsübereignung, wenn sich beim sog. Raumsicherungsvertrag die Einigung auf sämtliche in einem besonderen Raum aufbewahrten und im Alleineigentum des Schuldners stehenden Gegenstände einer Sachgesamtheit bezieht, oder beim sog. Markierungsvertrag wenn bei nicht räumlich getrennter Aufbewahrung vereinbarungsgemäß die zu übereignenden Gegenstände, die von der Eigentumsübertragung nicht erfasst werden sollen, in geeigneter Weise gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.1992, Az. II ZR 11/91, zit. nach Juris). Der Vortrag der Antragstellerin genügt aber weder für einen Raumsicherungs- noch für einen Markierungsvertrag. Hier teilt die Antragstellerin schon nicht mit, welche Sachgesamtheit genau an sie übereignet worden sein soll. Im Übrigen und entscheidend soll sich - nach ihrem Vortrag - die Übereignung nur auf die sogenannten freien Waffenteile und Dekowaffen erstreckt haben und damit nur auf einen Teil der gelagerten Waren. Mithin wurden aber gerade nicht alle Gegenstände in einem Raum übereignet, was für die Individualisierung bei einem Raumsicherungsvertrag nicht ausreicht. Insoweit reicht nämlich die Kennzeichnung von Teilmengen nach rechtlichen Merkmalen, hier nach dem Unterfallen unter das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz, nicht aus (vgl. PWW/Nobbe, BGB, 3. Aufl., Vor §§ 1204 ff Rn. 26). Damit wäre eine Übereignung aber nur im Rahmen eines „Markierungsvertrags“ möglich, wobei die Antragstellerin aber gerade nicht mitteilt, dass Teile der gelagerten Gegenstände besonders gekennzeichnet wurden. Selbst wenn man damit von einem Sicherungsübereignungsvertrag ausgehen würde, wäre dieser nicht geeignet gewesen, zum Eigentumsübergang der einzelnen Gegenstände gemäß §§ 929, 930 BGB zu führen. Die Antragstellerin hat damit bereits nicht hinreichend vorgetragen, dass ihr Rechte an den ursprünglich beschlagnahmten Gegenständen zustehen, weshalb ihren Beweisangeboten nicht nachzugehen war. Da der Antragstellerin keine Rechte an den in den Anträgen bezeichneten Gegenständen zustehen, kommen auch keine Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis in Betracht, weshalb die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zurückzuweisen war. Ein richterlicher Hinweis vor der Entscheidung war hier nicht veranlasst, da das beklagte Land im Zivilverfahren bereits auf die mangelnde Substantiierung hinsichtlich des Eigentumsübergangs hingewiesen hat. Im Übrigen hat auch die Strafkammer im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Sicherungsübereignung nicht hinreichend konkret dargelegt hat. Die weitergehenden Anträge führen zu keiner anderen Beurteilung, da diese jeweils an das Eigentum der Antragstellerin anknüpfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.