Beschluss
3 Ws 1081/10
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1111.3WS1081.10.0A
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Leitsätze
1. Die Anwendung der Vorschrift § 68 d StGB kommt nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind.
2. Hingegen scheidet eine Neuerteilung oder (erneute) Änderung einer Weisung aus und ist gesetzeswidrig, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist bzw. sich lediglich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung der Vorschrift § 68 d StGB kommt nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind. 2. Hingegen scheidet eine Neuerteilung oder (erneute) Änderung einer Weisung aus und ist gesetzeswidrig, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist bzw. sich lediglich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. Gegen den Verurteilten wurde am 11.03.1994 durch das Landgericht Kassel wegen Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt und (erstmals) die Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe, nachfolgender Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und Überschreitung der nach Tatzeitrecht gem. § 67 I 1 StGB a.F. gültigen Zehnjahresfrist wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 31.05.2010 in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 die weitere Vollstreckung der Maßregel für unzulässig erklärt. Bereits mit Beschluss vom 18.05.2010 hatte die Kammer die in diesem Fall von Gesetztes wegen eintretende Führungsaufsicht u. a. mit mehreren Weisungen ausgestaltet. Mit Beschluss vom 06.08.2010 änderte sie die dem Verurteilten bezüglich des seines Wohn- und Aufenthaltsortes dem Verurteilten erteilte Weisung ab und ordnete zusätzlich eine Meldepflicht an. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten zusätzlich angewiesen, „keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich einmal monatlich nach Aufforderung durch den Bewährungshelfer einer Alkoholkontrolle bei der Polizeidienststelle seines Wohnortes zu unterziehen“. Hiergegen richtet sich nach §§ 463 II, 453 I 1 StPO statthafte Beschwerde des Verurteilten, die auch in der Sache Erfolg hat. Nachträgliche Entscheidungen nach § 68 d StGB unterliegen den gleichen Anfechtungsvoraussetzungen wie ihre Anordnung (Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 453 Rn 27 mwN). Die dem Verurteilten mit dem angefochtenen Beschluss nachträglich erteilte Weisung hält der dem Senat obliegenden Prüfung auf ihre Gesetzmäßigkeit (§§ 463 II, 453 II 2 StPO) nicht stand. Sinn und Zweck § 68 d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten und/oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2004, 89 – für die Parallelvorschrift des § 56 e StGB). Von daher kommt die Anwendung der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.11.2007 – 1 Ws 716/07– juris; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68d Rn 4; § 56e Rn 2; Groß, in: MüKo-StGB § 68d Rn 4, 56 e Rn 8; Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, § 68d Rn 4, § 56e Rn 2; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. § 68d Rn 1; OLG Stuttgart aaO; NStZ-RR 2004, 362 –jew. mwN – zu § 56e StGB; OLG Hamm, StV 2001, 227– zum gänzlichen Unterbleibens eines Bewährungsbeschlusses; ähnlich Schneider, in: LK-StGB, 26. Aufl., § 68d Rn 5; Frehsee/Ostendorf, in: NK-StGB, § 68d 5). Dies gilt auch bei einer erneuten Änderung bzw. Neuerteilung von Weisungen (vgl. Groß, § 68d Rn 2 mwN). Hingegen scheidet eine Neuterteilung oder (erneute) Änderung einer Weisung aus und ist gesetzeswidrig, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist, bzw. sich lediglich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (OLG Stuttgart, Fischer, Stree/Kinzig, Groß – jew. aaO und mwN). Letztgenannte Fallkonstellation liegt hier indes vor. Die Kammer hat den nach Erlass des ursprünglichen Beschlusses zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht vom18.05.2010 eingetretenen Umstand, dass der Verurteilten entgegen der dortigen Weisung unter III b) nicht in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden konnte, sondern ihm eine eigene Wohnung vermittelt werden musste, zum Anlass genommenen, die genannte Weisung mit Beschluss vom 06.08.2010 zu ändern und dem Verurteilten zusätzlich eine Meldeauflage zu erteilen. Im angefochtenen Beschluss hat sie die Erteilung des Alkoholverbots lediglich mit dem gleichen Umstand – der fehlenden Aufnahme des Verurteilten in das Haus ... in ... – zusammen mit weiteren bekannten Tatsachen begründet, nämlich der Begehung von Straftaten, insbesondere des der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Grunde liegenden Indexdeliktes unter Alkoholeinfluss sowie der dem Gutachtens von Prof. A vom 11.09.2009 entnommenen Einschätzung, dass außerhalb des strukturierten Rahmens einer geschlossenen Einrichtung ein Rückfall in frühere Trinkgewohnheiten droht und weitere Straftaten zu besorgen sind. Bei dieser Sachlage hätte die Kammer jedoch die Erteilung des Alkoholverbots bereits im Beschluss vom 06.08.2010 vornehmen müssen; das bloß versehentliche Unterlassen einer solchen Anordnung darf nach den dargestellten Grundsätzen nicht in einem Beschluss nach § 68 d StGB korrigiert werden (vgl. Groß, § 56e Rn 8; OLG Hamm aaO). Eine neue bzw. der Kammer bei Erlass ihrer Entscheidung vom 06.08.2010 nicht bekannte Tatsache hätte allerdings dargestellt, wenn der Verurteilte nach Bezug seiner Wohnung begonnen hätte, (regelmäßig) Alkohol zu trinken. Hierauf hat die Kammer ihre Entscheidung indes weder gestützt, noch ist dieser Umstand in den Akten beweiskräftig festgestellt. Dem Senat ist es auf Grund seiner nur beschränkten Überprüfungskompetenz und dem Verbot, in den Beurteilungs- und Ermessenspielraum der Kammer einzugreifen, versagt, den Anordnungsgrund auszutauschen oder den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. BGHSt 30, 320; Senat, Beschl. v. 31.01.2006 – 3 VAs 49/05). Der angefochtene Beschluss war deshalb mit der Kosten- und Auslagenfolge aus §§ 467 I, 473 III StPO in entsprechender Anwendung aufzuheben.