Beschluss
5 Ws 222/19, 5 Ws 222/19 - 121 AR 232/19
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0414.5WS222.19.00
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Leitsätze
1. Der Maßstab des § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB gilt auch für die Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht.(Rn.27)
2. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.(Rn.31)
3. Die Gesetzmäßigkeit nachträglicher Änderungen richtet sich nach § 68d StGB, der Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung tragen und einem künftigen Fehlverhalten entgegenwirken soll; ein „Verbot der Schlechterstellung“ gilt insoweit nicht.(Rn.33)
4. Nachtragsanordnungen kommen nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat.(Rn.34)
5. Erteilte Weisungen bedürfen grundsätzlich - soweit es sich nicht um offensichtlich gebotene Weisungen handelt, die regelmäßig auch ohne nähere Begründung rechtmäßig sind - jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung.(Rn.35)
6. Bei der im Rahmen des § 68d StGB anzustellenden aktuellen Legalprognose sind nicht nur Straftaten oder zumindest rechtswidrige Taten, sondern - soweit prognoserelevant - auch das sonstige Verhalten des Betroffenen und außerhalb seiner Person liegende, von seinem Verschulden unabhängige Umstände zu berücksichtigen; eines (rechtskräftigen) strafrechtlichen Schuldspruchs bedarf es nicht.(Rn.44)
7. Ausreichend und erforderlich für die Einbeziehung prognoserelevanter Umstände ist es, dass diese konkret und nachvollziehbar festgestellt werden.(Rn.46)
8. Auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB gestützte Weisungen zur Duldung von Hausbesuchen sind grundsätzlich zulässig.(Rn.55)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. November 2019 angeordnete Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die in dem genannten Beschluss getroffenen Anordnungen
a) zu 2. a) und
b) zu 2. f), soweit der Beschwerdeführer angewiesen worden ist, nach Maßgabe des LKA Besuche zu dulden,
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Maßstab des § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB gilt auch für die Entscheidung über die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht.(Rn.27) 2. Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet.(Rn.31) 3. Die Gesetzmäßigkeit nachträglicher Änderungen richtet sich nach § 68d StGB, der Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung tragen und einem künftigen Fehlverhalten entgegenwirken soll; ein „Verbot der Schlechterstellung“ gilt insoweit nicht.(Rn.33) 4. Nachtragsanordnungen kommen nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat.(Rn.34) 5. Erteilte Weisungen bedürfen grundsätzlich - soweit es sich nicht um offensichtlich gebotene Weisungen handelt, die regelmäßig auch ohne nähere Begründung rechtmäßig sind - jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung.(Rn.35) 6. Bei der im Rahmen des § 68d StGB anzustellenden aktuellen Legalprognose sind nicht nur Straftaten oder zumindest rechtswidrige Taten, sondern - soweit prognoserelevant - auch das sonstige Verhalten des Betroffenen und außerhalb seiner Person liegende, von seinem Verschulden unabhängige Umstände zu berücksichtigen; eines (rechtskräftigen) strafrechtlichen Schuldspruchs bedarf es nicht.(Rn.44) 7. Ausreichend und erforderlich für die Einbeziehung prognoserelevanter Umstände ist es, dass diese konkret und nachvollziehbar festgestellt werden.(Rn.46) 8. Auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB gestützte Weisungen zur Duldung von Hausbesuchen sind grundsätzlich zulässig.(Rn.55) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 13. November 2019 angeordnete Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die in dem genannten Beschluss getroffenen Anordnungen a) zu 2. a) und b) zu 2. f), soweit der Beschwerdeführer angewiesen worden ist, nach Maßgabe des LKA Besuche zu dulden, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. I. Der Beschwerdeführer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht Berlin gegen ihn am 14. Dezember 1995 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 29 Fällen – unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Tiergarten vom 31. Januar 1995 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren – verhängt hatte, bis zum 31. August 2001 vollständig verbüßt und steht seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unter Führungsaufsicht. Mit Beschluss vom 11. April 2002 hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Beschwerdeführer für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelferin unterstellt und ihm näher bezeichnete Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (betreffend den Aufenthalt in Schulen und auf Schulhöfen während der allgemeinen Unterrichtszeiten, auf Spielplätzen und in Kinderfreizeitstätten), Nr. 3 (Beherbergungsverbot für Personen unter 14 Jahren), Nr. 4, Nr. 7 (Pflicht zur Meldung bei der Bewährungshelferin) sowie Nr. 8 StGB erteilt. Am 14. November 2003 ordnete die Strafvollstreckungskammer gegen den Beschwerdeführer gemäß § 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB die unbefristete Führungsaufsicht an, nachdem er einer mit Beschluss vom 28. März 2003 ergänzend angeordneten Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 StGB nicht nachgekommen war. Da er zudem jegliche Zusammenarbeit mit der Bewährungshelferin ablehnte, wurde er am 24. November 2003 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mit Beschluss vom 5. August 2008 ordnete das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht, nunmehr auch gestützt auf die mit Wirkung vom 18. April 2007 neu eingeführte Vorschrift des § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB, an und erweiterte die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB um ein Aufenthaltsverbot in öffentlichen Schwimmbädern (Frei- und Hallenbädern) mit Ausnahme von Seniorenschwimmzeiten, nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern, begangen am 24. Mai 2008 in einem Berliner Schwimmbad, eingeleitet worden war. Wegen des vorbezeichneten Tatvorwurfs und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht – begangen durch die ganztägige Beaufsichtigung eines achtjährigen Mädchens am 13. August 2008 – wurde gegen den Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – Jugendschöffengericht – vom 25. Februar 2010 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2011 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Nach Vollverbüßung dieser Strafe im Zeitraum vom 28. Februar 2012 bis 27. August 2013 ordnete die Strafvollstreckungskammer am 30. September 2013, bestätigt durch Beschluss des Kammergerichts vom 31. Oktober 2013 – 2 Ws 518/13 –, sowie erneut am 30. Oktober 2015 die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht nebst Unterstellung unter Bewährungshilfe an und erhielt die bisherigen Weisungen aufrecht. Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen den letztgenannten Beschluss wurde die Meldeweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB mit Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016 – 5 Ws 151/15 – wegen unzureichender Begründung aufgehoben und sodann vom Landgericht nicht erneut erteilt. Zur Begründung führte das Landgericht in seinem Beschluss vom 18. Mai 2016 aus, dass sich die Eignung der Meldeweisung für die Erreichung des Maßregelzwecks nicht feststellen lasse. In der Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass die nahezu durchgängige und beharrliche Nichtbefolgung der genannten Weisung den Zweck der Maßregel gefährdet habe; vielmehr habe der Beschwerdeführer ausgerechnet in der Zeit, in der er ausnahmsweise der Weisung nachgekommen sei, die einschlägige Sexualstraftat begangen. Mit Beschluss vom 13. November 2017 ordnete die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht nebst Unterstellung unter Bewährungshilfe an und erhielt die bisherigen Weisungen aufrecht. Unter dem 11. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften im Zeitraum vom 25. Juni 2016 bis 2. November 2017. Ihm wurde zur Last gelegt, (mindestens) zwischen dem 25. Juni 2016 und dem 10. April 2017 im PC Pool der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin Zugriff auf den für ihn eingerichteten Account „r“ gehabt zu haben, auf dem sich 13 kinder- und 23 jugendpornographische Bilddateien befunden hätten. Ferner sollen sich im Tatzeitraum, spätestens am 2. November 2017, in der Wohnung des Beschwerdeführers auf einem Smartphone Sony Ericsson XPeria 28 kinder- und 19 jugendpornographische Bilddateien befunden haben. Nach der Pensionierung der zuvor zuständigen Bewährungshelferin Ge. im Mai 2019 wurde die Führungsaufsichtssache aufgrund des Indexdeliktes an die spezialisierte Dienstgruppe Sicherheitsmanagement (DG SiMa) abgegeben, deren Bewährungshelfer in der Arbeit mit Sexualstraftätern speziell geschult sind und anhand von standardisierten und evaluierten Prognoseinstrumenten eine fundierte Risiko- und Bedarfsermittlung vornehmen. Die nunmehr für den Beschwerdeführer zuständige Bewährungshelferin Gr. regte im Hinblick auf das neue Strafverfahren mit Schreiben vom 17. Juni 2019 das Wiederaufleben der Meldeweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB, näher bezeichnete Änderungen der Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB sowie eine zusätzliche Weisung betreffend Kontakte des Beschwerdeführers zum Landeskriminalamt Berlin an, nachdem dieser ihrer schriftlichen Einladung zum 11. Juni 2019 nicht gefolgt war und sich auch nicht anderweitig bei ihr gemeldet hatte. Zur Begründung führte die Bewährungshelferin an, dass zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben – der Risiko- und Bedarfsermittlung – der regelmäßige persönliche Kontakt mit dem Probanden erforderlich sei. Entsprechend dieser Anregung fasste das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten sowie Gewährung von Akteneinsicht an diesen die Weisungen „unter teilweiser Abänderung und Ergänzung sowie aus Gründen der Klarstellung und Übersichtlichkeit“ mit Beschluss vom 26. August 2019 dahingehend neu, dass es den Verurteilten anwies, a) sich einmal monatlich bei der für ihn zuständigen Bewährungshelferin zu den von ihr oder der Führungsaufsichtsstelle zu bestimmenden Zeiten zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), b) sich nicht in öffentlichen Schwimmbädern (Frei- und Hallenbädern) – mit Ausnahme von Seniorenschwimmzeiten – und an Orten aufzuhalten, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen frequentiert werden bzw. für deren Aufenthalt bestimmt sind, wie Kindergärten, Schulen, Horten, Kinder- und Jugendwohnheimen, Kinder- und Jugendfreizeitstätten (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), c) keinen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt, auch über Telemedien, zu Personen unter 18 Jahren aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, nicht auszubilden sowie sie nicht zu beherbergen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB), d) keine beruflichen oder ehrenamtlichen oder auf Gefälligkeit beruhenden Tätigkeiten auszuüben, die die Beaufsichtigung, Betreuung, Begleitung, Ausbildung oder Instruktion von Kindern beinhalten (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), e) jeden Wechsel des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB), f) sich einmal im Monat beim Landeskriminalamt Berlin, LKA 13 Zentralstelle SPREE (…), zu den von diesem zu bestimmenden Zeiten zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) bzw. nach Maßgabe des LKA entsprechende Besuche zu dulden (§ 68b Abs. 2 StGB). Dem Antrag auf Erteilung einer vom Präsidenten des Landgerichts – Führungsaufsichtsstelle – angeregten und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2019 unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilten ergänzenden Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, mit der ihm die Nutzung von Internetanschlüssen für den Aufruf von Webseiten mit kinderpornographischem Inhalt untersagt werden sollte, entsprach die Strafvollstreckungskammer nicht, da sie hierfür angesichts der Strafbarkeit des zu untersagenden Verhaltens keine Veranlassung sah. Zur Vorbereitung der sodann anstehenden Entscheidung über die Fortdauer der Führungsaufsicht beraumte die Strafvollstreckungskammer einen Anhörungstermin auf den 7. November 2019 an. Ein Erscheinen zu diesem Termin lehnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2019 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es an jeglicher Anhörungsgrundlage fehle, da ihm nichts bekannt sei, „wozu [er] gehört werden könnte, zu dem [er sich] nicht bereits schriftlich geäußert habe“. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2019, auf dessen Gründe der Senat wegen der weiteren Einzelheiten – auch zum Verlauf der Führungsaufsicht – verweist, hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht nebst Unterstellung unter Bewährungshilfe angeordnet und dem Verurteilten dieselben Weisungen wie in dem Beschluss vom 26. August 2019 erteilt. Zur Begründung hat die Kammer die Delinquenzgeschichte, die unterbliebene Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Persönlichkeitsdefiziten, die Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe und den Verdacht der erneuten Begehung einschlägiger Straftaten angeführt und ergänzend auf die Gründe des Beschlusses vom 26. August 2019 Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 19. November 2019 und der zugleich – durch ausdrückliche Bezugnahme auf die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26. August 2019 erhobene Beschwerde vom 9. September 2019 – eingelegten (einfachen) Beschwerde. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, die Weisungen verstießen gegen die Unschuldsvermutung und seien – auch in ihrer Gesamtheit – unverhältnismäßig. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Kontaktverbotes zu Personen unter 18 Jahren und der Erweiterung des Aufenthaltsverbotes. Zudem basiere der Beschluss auf dem Antrag einer „nichtantragsberechtigten Person“. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die vorbezeichneten Rechtsmittelschriften und das weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. November 2019. II. Die eingelegten Rechtsmittel haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Verfahren der Strafvollstreckungskammer ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. a) Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nicht verletzt worden. Dem Beschwerdeführer ist entgegen seinem Vortrag mit Schreiben vom 16. Juli 2019 umfassende Akteneinsicht genehmigt worden. Die Akten wurden nach telefonischer Rücksprache am 7. August 2019 auf der Geschäftsstelle für ihn bereitgehalten. Zu der kurz darauf zu den Akten gelangten Anregung einer Weisungsergänzung durch den Präsidenten des Landgerichts – Führungsaufsichtsstelle – ist der Beschwerdeführer schriftlich angehört worden. Für die erneute Erteilung von Akteneinsicht bestand angesichts des ansonsten unveränderten Akteninhalts keine Veranlassung. Ebenso wenig bedurfte es der Gewährung von „Akteneinsicht in den Geschäftsverteilungsplan“ oder der Erteilung rechtlicher Auskünfte. Die Annahme des Beschwerdeführers, es handele sich bei der Anregung der Weisungsergänzung um eine unzulässige „persönliche Einmischung des LG-Präsidenten inhaltlich in das Verfahren“, ist fernliegend. Dem justizerfahrenen, seit etwa 18 Jahren mit der Maßregel der Führungsaufsicht vertrauten Beschwerdeführer waren und sind die gesetzlichen Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle bekannt. Ein Anspruch auf „Akteneinsicht in den Geschäftsverteilungsplan“ besteht schon deshalb nicht, weil der Geschäftsverteilungsplan nicht Inhalt der Verfahrensakten ist. Unabhängig davon ist der Geschäftsverteilungsplan auf der Website des Landgerichts veröffentlicht und bedurfte daher keiner Mitteilung an den Beschwerdeführer. Dem von der Strafvollstreckungskammer anberaumten Anhörungstermin am 7. November 2019 ist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine bereits eingereichten schriftlichen Stellungnahmen bewusst ferngeblieben und hat sich hierdurch selbst der Möglichkeit begeben, sich ergänzend zu informieren und zur Sache zu äußern. b) Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Unzuständigkeit der Bewährungshelferin Gr. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Gründe des Beschlusses vom 26. August 2019 zu eigen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht ist zulässig (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1; § 311 Abs. 2 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der unbefristeten Führungsaufsicht weiterhin nicht vorliegen, da nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Kammer hat ihrer Entscheidung zutreffend den Maßstab des § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde gelegt, der aufgrund der Verweisung in § 68e Abs. 3 Satz 1, Satz 2 StGB auch für die unbefristete Führungsaufsicht gilt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. November 2018 – 2 Ws 422/18 – juris Rdn. 8, 15 [betreffend eine nach § 68c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB angeordnete unbefristete Führungsaufsicht]; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68e Rdn. 16; Groß in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 68e Rdn. 21). Soweit das OLG Karlsruhe bei der Prüfung der Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht die Anwendung der engeren – für die Anordnung der Maßregel geltenden – Voraussetzungen des § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB für erforderlich erachtet hat, hat es diese Auffassung ausdrücklich nur für den konkreten Fall vertreten, in dem – anders als hier – bereits die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht einer gesetzlichen Grundlage entbehrte, und die Frage des anzuwendenden Maßstabs im Übrigen offen gelassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2015 – 2 Ws 495/15 – juris Rdn. 10 ff.; offen gelassen auch in dem oben zitierten [den Beschwerdeführer betreffenden] Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016 – 5 Ws 151/15 –). Die danach erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte keine Straftaten (von Gewicht) mehr begehen wird (vgl. Groß, a.a.O., § 68e Rdn. 11 ff.), ist hier nicht gegeben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und nimmt ergänzend auf die fortgeltenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 25. Februar 2016 (dort unter II. 2.) zur Rückfallgefährdung des Beschwerdeführers Bezug. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ist die Führungsaufsicht nicht etwa deshalb aufzuheben oder gar – wie der Beschwerdeführer geltend macht – „mehrfach erloschen“, weil die Strafvollstreckungskammer in früherer Zeit die zweijährige Überprüfungsfrist des § 68e Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht eingehalten hat. Hierauf ist der Beschwerdeführer bereits in den vorbezeichneten Beschlüssen des Senats vom 25. Februar 2016 und des 2. Strafsenats vom 31. Oktober 2013 hingewiesen worden. 3. Die nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (einfache) Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. a) Die nach §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris Rdn. 9 m.w.N.). (1) Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes sind Weisungen so zu formulieren, dass der Verurteilte unmissverständlich weiß, welches Verhalten von ihm verlangt wird bzw. welches Verhalten gegen die Weisung verstößt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2011 – 2 BvR 1165/11 – juris Rdn. 18 [betreffend Weisungen nach § 56c Abs. 1 StGB]; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 – m.w.N.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die erteilte Weisung geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 – juris Rdn. 18 m.w.N.; Senat a.a.O.). Ferner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar sein muss; insoweit stellt § 68b Abs. 3 StGB eine einfachgesetzliche Ausprägung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen dar. Die Feststellung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (zum Ganzen vgl. BVerfG a.a.O., juris Rdn. 19 ff. m.w.N.; Senat a.a.O. m.w.N.). (2) Für die Gesetzmäßigkeit nachträglicher Änderungen gilt § 68d StGB. Dieser sieht vor, dass das Gericht Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und Abs. 5, § 68b und § 68c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB auch nachträglich treffen, ändern und aufheben kann. Normzweck des § 68d StGB ist es, Weisungen während der Dauer der Führungsaufsicht den wechselnden Verhältnissen anzupassen, namentlich Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen und einem künftigen Fehlverhalten entgegenzuwirken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2013 – III-4 Ws 213/13 – juris Rdn. 5; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. November 2010 – 3 Ws 1081/10 – juris Rdn. 5; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 Ws 541/13 – juris Rdn. 7 m.w.N.; Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 4, 6; Heintschel-Heinegg in BeckOK StGB 45. Ed. 1. Februar 2020, § 68d Rdn. 1). Entsprechend dem Zweck der Führungsaufsicht ist für die Begründung einer nachträglichen Entscheidung einzig das Ergebnis einer aktuellen Legalprognose maßgeblich (vgl. Kinzig a.a.O., § 68d Rdn.1; Groß a.a.O., § 68d Rdn. 4). Ein „Verbot der Schlechterstellung“ gilt für derartige Nachtragsentscheidungen nicht; sie sind vielmehr auch dann zulässig, wenn sie eine neue oder verstärkte Belastung des Verurteilten zur Folge haben (vgl. KG a.a.O. – juris Rdn. 6 m.w.N.; Schneider in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 68d Rdn. 4, 10). Entsprechend dem Normzweck kommt die Anwendung des § 68d StGB allerdings nur dann in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind, nicht dagegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (vgl. OLG Hamm a.a.O. sowie Beschluss vom 2. Dezember 1999 – 3 Ws 710/99 – juris Rdn. 7 [zu § 56e StGB]; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. November 2007 – 1 Ws 716/07 – juris Rdn. 19; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 26. August 2003 – 1 Ws 231/03 – juris Rdn. 8 und vom 24. September 2004 – 1 Ws 248/04 – juris Rdn. 10 [jeweils zu § 56e StGB]; Groß a.a.O.; Kinzig a.a.O., § 68d Rdn. 4; Fischer, StGB 67. Aufl., § 68d Rdn. 2; KG a.a.O. – juris Rdn. 7 m.w.N.). Ebenso wenig genügt eine bei gleichbleibender Tatsachengrundlage vorgenommene Veränderung der Gefährlichkeitseinschätzung durch eine Fallkonferenz der Polizei, die zu einer Hochstufung des Probanden in eine andere polizeiliche Risikogruppe führt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2013, a.a.O.; Heintschel-Heinegg a.a.O., § 68d Rdn. 6). Diese Grundsätze gelten insbesondere für die nachträgliche Anordnung oder Änderung von Weisungen. Das bloß versehentliche Unterlassen einer solchen Anordnung darf nicht in einem Beschluss nach § 68d StGB korrigiert werden (vgl. KG a.a.O. m.w.N.). Dagegen liegt eine veränderte Lage liegt vor, wenn sich eine Weisung als ineffektiv erwiesen hat; sie kann dann durch eine andere ersetzt werden (vgl. Kinzig a.a.O.). Möglich ist es ferner, eine bereits ergangene Weisung klarer zu fassen oder zu präzisieren (vgl. Kinzig a.a.O.; Groß a.a.O.; Schneider a.a.O., § 68d Rdn. 5). (3) Erteilte Weisungen bedürfen grundsätzlich – soweit es sich nicht um offensichtlich gebotene Weisungen handelt, die regelmäßig auch ohne nähere (über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinausgehende) Begründung rechtmäßig sind (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris Rdn. 20 m.w.N.) − jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, da ihre Anordnung den Verurteilten belastet. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und insoweit auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen. Fehlen die erforderlichen Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung – oder deren Ablehnung – nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 − 2 Ws 37-38/14 − juris Rdn. 28; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 – m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben begegnen die getroffenen Anordnungen überwiegend keinen Bedenken. aa) Die weitere Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe, die der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB entspricht (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018, a.a.O. – juris Rdn. 11 m.w.N.), ist ebenso wenig zu beanstanden wie die unverändert gebliebenen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8 StGB (lit. d) und e) des angefochtenen Beschlusses). bb) Das auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützte Aufenthaltsverbot (lit. b) des angefochtenen Beschlusses) hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. Es ist – auch mit der Erweiterung auf Orte, die regelmäßig von Jugendlichen frequentiert werden – verhältnismäßig und zumutbar. Die Weisung ist geeignet und geboten, um die Kontaktaufnahme des Verurteilten zu dem potentiellen Opferkreis zu unterbinden und ihn damit an der Begehung neuer einschlägiger Straftaten zu hindern. (1) Soweit die frühere Aufzählung – Schulen und Schulhöfe während der allgemeinen Unterrichtszeiten, Spielplätze und Kinderfreizeitstätten – in dem Beschluss vom 26. August 2019 und entsprechend in dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2019 durch die allgemeine Bezeichnung der Örtlichkeiten ihrer Art nach ersetzt worden ist, handelt es sich um eine zulässige Präzisierung der bisherigen Weisung. Diese erweist sich als sachgerecht, da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist und § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB daher bei der Beschränkung auf eine Aufzählung weitgehend leerliefe (vgl. KG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 Ws 14/14 – juris Rdn. 10 m.w.N.). Die beispielhafte Benennung von Kindergärten, Schulen, Horten, Kinderwohnheimen und Kinderfreizeitstätten verdeutlicht, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder typischerweise aufhalten. (2) Auch die Erstreckung des Aufenthaltsverbotes auf Orte, die regelmäßig von Jugendlichen frequentiert werden, unter beispielhafter Aufzählung von Jugendwohnheimen und Jugendfreizeitstätten, ist nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht zu beanstanden. (a) Anlass für die Ergänzung der Weisung war das gegen den Verurteilten geführte Ermittlungsverfahren, in dem diesem – anders als in den früheren Strafverfahren – nicht nur Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, sondern auch solche gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Jugendlichen vorgeworfen werden und sich somit der Kreis potentieller Opfer auf Jugendliche erweitert hat (vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation KG, Beschluss vom 22. Januar 2014, a.a.O. – juris Rdn. 8). Die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Tatvorwürfe aus dem Zeitraum vom 25. Juni 2016 bis zum 2. November 2017 sind der Strafvollstreckungskammer erst durch Mitteilung der Anklageschrift vom 11. März 2019 und damit zeitlich nach Erlass der Fortdauerentscheidung vom 13. November 2017 bekannt geworden. Es handelt sich damit um eine Änderung des Kenntnisstandes, die die Anwendung des § 68d StGB rechtfertigt. Die Ergänzung der Weisung erscheint geboten, um der Begehung einschlägiger Straftaten (auch) zum Nachteil von Jugendlichen entgegenzuwirken. (b) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm mit der Anklage zur Last gelegten Taten noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, stand der Berücksichtigung des vorgeworfenen Verhaltens bei der Entscheidung über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht entgegen. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, liegt hierin nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Unschuldsvermutung dann verletzt, wenn die Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, obwohl diese Person nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen ist, nicht aber dann, wenn für eine (Prognose-)Entscheidung, die das Vorliegen einer Straftat nicht voraussetzt, Fakten berücksichtigt werden, die (auch) von einem Strafgericht zu beurteilen sind (vgl. EGMR, Urteil vom 27. März 2014 – 54963/08 – Tz. 46, 50, 53 bei juris; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. März 2019 – 1 Ws 164/18 – juris Rdn. 62). So liegt es hier. Wie bereits ausgeführt ist es Sinn und Zweck des § 68d StGB, Fortschritten oder Rückschritten des Verurteilten in Bezug auf kriminalprognostisch relevante Umstände Rechnung zu tragen und einem künftigen Fehlverhalten entgegenzuwirken. Bei der insoweit anzustellenden aktuellen Legalprognose sind nicht nur Straftaten (oder zumindest rechtswidrige Taten), sondern – soweit prognoserelevant – auch das sonstige Verhalten des Betroffenen und sogar außerhalb seiner Person liegende, von seinem Verschulden unabhängige Umstände wie etwa eine negative Veränderung des sozialen Umfeldes oder das Entfallen einer Unterbringungsmöglichkeit (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O. – juris Rdn. 6) zu berücksichtigen (vgl. [selbst für die an engere Voraussetzungen gebundene Prognoseentscheidung nach § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB] Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 5 Ws 221/18 – juris Rdn. 12, 31). Hieran wird deutlich, dass es einer (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung nicht bedarf (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 14. November 2011 – III-2 Ws 688/11 – juris Rdn. 15 ff. [Eintritt der Rechtskraft als neuer Umstand i.S.d. § 68d StGB]). Insbesondere lassen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei einem Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, der die Feststellung der Begehung einer Straftat voraussetzt (dazu vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2002 – 37568/97 – Tz. 63 ff. bei juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. August 2008 – 2 BvR 1448/08 – juris Rdn. 11 ff.), nicht auf die hier zu treffende Entscheidung übertragen, bei der es lediglich auf das Vorliegen neuer prognoserelevanter Umstände ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2019, a.a.O. – juris Rdn. 20 ff., 31). Es ist bereits unerheblich und muss für die Prognoseentscheidung auch nicht bewertet werden, ob die für die Beurteilung herangezogenen tatsächlichen Umstände zugleich einen Straftatbestand erfüllen (vgl. [für die Prognose betreffend die Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB] OLG Braunschweig a.a.O.). Ließe man eine Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände vor Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils nicht zu, liefe dies darauf hinaus, einen Verurteilten, dessen für die Prognose bedeutsames Verhalten zugleich einen Straftatbestand erfüllen kann, bei der Prognoseentscheidung gegenüber einem Verurteilten, der ein sonstiges prognoserelevantes Verhalten zeigt, zu privilegieren (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.). Eine solche Privilegierung wäre nicht zu rechtfertigen. Ausreichend und erforderlich für die Einbeziehung prognoserelevanter Umstände ist es, dass diese konkret und nachvollziehbar festgestellt werden, es sich insbesondere nicht nur um Vermutungen handelt. Diese Anforderungen hat die Strafvollstreckungskammer beachtet. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat wegen des prognoserelevanten Verhaltens des Beschwerdeführers Anklage erhoben (zur Berücksichtigung der Anklageerhebung bei einer Prognoseentscheidung vgl. OLG Braunschweig a.a.O.). Die Tatvorwürfe werden in der Anklageschrift vom 11. März 2019 detailliert beschrieben. Die Staatsanwaltschaft stützt den hinreichenden Tatverdacht auf eine Vielzahl von Beweismitteln (Zeugen, Urkunden und Augenscheinsobjekte); die inkriminierten Bilddateien sind der Anklage zufolge auf einem für den Beschwerdeführer eingerichteten Account sowie einem ihm zuzurechnenden, in seiner Wohnung befindlichen Smartphone gefunden worden. Der Beschwerdeführer ist den Tatvorwürfen im Übrigen weder substantiiert noch umfassend entgegengetreten, sondern hat in seinem Schreiben vom 5. August 2019 lediglich ausgeführt, dass „über die Hälfte der Vorwürfe in der Anklageschrift anzahlmäßig wie von der Deliktschwere offensichtlich frei erfunden“ worden sei, und die Anklageverfasserin als „hochkriminell oder schwer geistesgestört“ diffamiert. Soweit er im Übrigen pauschal beanstandet, dass „eine Vielzahl (…) aufgelisteter angeblich belastender Beweismittel in der Akte gar nicht [existierten]“ oder „gerade das Gegenteil belegt [hätten]“, „jetzt allerdings verschwunden“ seien, ist darauf hinzuweisen, dass das „Fehlen“ von Ausdrucken der WhatsApp-Chats und inkriminierten Dateien naheliegend dadurch zu erklären ist, dass dem Beschwerdeführer diese Ausdrucke im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugänglich gemacht, jedenfalls aber aus rechtlichen Gründen nicht überlassen worden sein dürften (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2. November 2012 – 2 Ws 114/12 – juris Rdn. 12 ff.). (3) Die Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist auch nicht unverhältnismäßig. Zum Beschwerdevorbringen ist anzumerken, dass es in Berlin verschiedene Schwimmbäder mit Angeboten speziell für Senioren wie etwa „Aqua 65+“ gibt, die der Beschwerdeführer nutzen kann. Ferner stellt der Einkauf in einem Geschäft, in dem sich bisweilen auch Kinder und Jugendliche aufhalten, für sich genommen erkennbar keinen Weisungsverstoß dar, da sich das Aufenthaltsverbot auf Orte bezieht, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten. cc) Auch das auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gestützte Kontaktverbot (lit. c) des angefochtenen Beschlusses) ist nicht zu beanstanden. Die Erweiterung der bisherigen Weisung, die nur die Beherbergung von Kindern untersagte, auf sonstige Formen des Kontaktes und der Kontaktaufnahme zu Kindern – insbesondere über Telemedien – und die Erweiterung des geschützten Personenkreises für sämtliche Formen des Kontaktes und der Kontaktaufnahme auf Jugendliche ist dem Bekanntwerden der Tatvorwürfe des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften und damit einer Änderung des Kenntnisstandes der Strafvollstreckungskammer geschuldet, die die Anwendung des § 68d StGB erlaubt. Die Weisung ist in ihrer erweiterten Fassung geeignet und erforderlich, um der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen – namentlich auch in Gestalt von Straftaten nach § 184b und § 184c StGB – entgegenzuwirken. Sie begegnet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken; denn sie dient der Verhinderung drohender Straftaten von erheblichem Gewicht, denen ein vergleichsweise geringer Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers gegenübersteht. Erkennbar stellen übliche geschäftsmäßige Kontakte etwa beim Einkauf in einem Laden, in dem Jugendliche als Angestellte oder Praktikanten beschäftigt sind, keinen Weisungsverstoß dar. dd) Die Anordnung zu lit. f) des angefochtenen Beschlusses hat insoweit Bestand, als der Beschwerdeführer angewiesen worden ist, sich einmal monatlich beim Landeskriminalamt Berlin, LKA 13 Zentralstelle SPREE, zu den von diesem zu bestimmenden Zeiten zu melden. Die insoweit auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB gestützte Weisung ist hinreichend bestimmt und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckungskammer hat die Neuerteilung dieser Weisung rechtsfehlerfrei damit begründet, dass es angesichts der neuen einschlägigen Tatvorwürfe der regelmäßigen präventiven Einwirkung der Beamten des LKA auf den Beschwerdeführer bedarf. ee) Die aufrechterhaltenen Weisungen stellen auch in ihrer Gesamtheit keinen übermäßigen Eingriff in die Rechte des Verurteilten dar, sondern sind angesichts des überragenden Gewichts der durch weitere Straftaten bedrohten Rechtsgüter – der körperlichen und seelischen Unversehrtheit sowie der sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen – und der noch immer hohen Rückfallgefährdung des Verurteilten erforderlich und angemessen. c) Dagegen können die übrigen Weisungen keinen Bestand haben. aa) Dies gilt zunächst für die Weisung zu lit. f), soweit sie dem Verurteilten aufgibt, „nach Maßgabe des LKA entsprechende Besuche zu dulden“, womit offenbar Besuche von Beamten des LKA 13 Zentralstelle SPREE in der Wohnung des Beschwerdeführers gemeint sind. Zwar sind auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB gestützte Weisungen zur Duldung von Hausbesuchen grundsätzlich zulässig (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 5 Ws 201/19 – m.w.N.). Sie müssen jedoch den eingangs dargelegten Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen und bedürfen im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Privatsphäre regelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 29. Januar 2018 – 5 Ws 8/18 – juris Rdn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Anordnung zur Duldung von Besuchen ist zeitlich und inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da die Kammer nicht festgelegt hat, in welcher Häufigkeit und durch wen die Besuche stattfinden sollen. Darüber hinaus fehlt es an einer – aus Verhältnismäßigkeitsgründen regelmäßig erforderlichen – Einschränkung in Bezug auf die Nachtzeit. Unabhängig davon erweist sich die Begründung als unzureichend. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Strafvollstreckungskammer nunmehr auch – anders als bisher – die Gewährung des Zutritts zur Wohnung zur Überwachung des Beschwerdeführers für erforderlich erachtet. bb) Ebenso wenig kann die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB erteilte Weisung, sich einmal monatlich bei der zuständigen Bewährungshelferin zu den von ihr oder der Führungsaufsichtsstelle zu bestimmenden Zeiten zu melden (lit. a) des angefochtenen Beschlusses) Bestand haben, da es insoweit an der erforderlichen Begründung fehlt. Zwar bedürfen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB – insbesondere bei ihrer erstmaligen Erteilung – vielfach keiner näheren Begründung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris Rdn. 20 m.w.N.). Vorliegend bestehen jedoch Besonderheiten, die die nachvollziehbare Darlegung der Gründe für die Anordnung erforderlich machen. Die ursprünglich erteilte und in der Folgezeit aufrecht erhaltene Weisung zur Meldung bei der Bewährungshelferin ist – wie eingangs ausgeführt – mit Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016 aufgehoben und sodann vom Landgericht in seinem Beschluss vom 18. Mai 2016 ausdrücklich nicht erneut erteilt worden, da sich die Eignung dieser – vom Beschwerdeführer nahezu durchgängig und beharrlich nicht befolgten – Weisung für die Erreichung des Maßregelzwecks nicht feststellen lasse. Angesichts dieser Vorgeschichte hätte es näherer Darlegungen bedurft, aus welchen Gründen die Kammer die (erneute) Anordnung einer gleichartigen Weisung für erforderlich und zur Verhinderung weiterer einschlägiger Straftaten geeignet erachtet. Insbesondere ist der im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26. August 2019 angenommene kausale Zusammenhang zwischen dem Entfallen der – vom Beschwerdeführer ohnehin nahezu durchgängig nicht befolgten – Kontaktweisung und den neuen Tatvorwürfen nicht nachvollziehbar. cc) Da es dem Senat als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war der angefochtene Beschluss im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 − 1 Ws 333/13 − juris Rdn. 23; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O.). Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass die Kammer bei der (erneuten) Erteilung zusätzlicher Weisungen die Gesamtbelastung für den Beschwerdeführer erneut im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben wird. III. 1. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 2. Eine Entscheidung über die Kosten der Beschwerde war wegen der teilweisen Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer noch nicht veranlasst, da der endgültige Erfolg dieses Rechtsmittels im kostenrechtlichen Sinne, auf den § 473 StPO abstellt, bis zum Vorliegen der neuen Sachentscheidung ungewiss ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O.; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 473 Rdn. 1).