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Beschluss

3 Ws 952/12

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:1105.3WS952.12.0A
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Tenor
Die nach dem Inhalt der vom Antragsteller selbst unterzeichneten Beschwerdebegründung (Bl. 524 ff. Bd. II VH) und nach Antrag und Begründung des Rechtsmittels des Verteidigers (Bl. 535 ff. Bd. II VH) ausschließlich gegen die fehlende Überweisung des Verurteilten gerichtete Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Überweisung des Verurteilten in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB scheidet aus.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Inhalt der vom Antragsteller selbst unterzeichneten Beschwerdebegründung (Bl. 524 ff. Bd. II VH) und nach Antrag und Begründung des Rechtsmittels des Verteidigers (Bl. 535 ff. Bd. II VH) ausschließlich gegen die fehlende Überweisung des Verurteilten gerichtete Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Überweisung des Verurteilten in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB scheidet aus. Eine direkte Anwendung des § 67a I, II StGB kommt, wie die Kammer zutreffend ausführt, nicht in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht nur eine Überweisung von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Entziehungsanstalt und umgekehrt (§ 67a I StGB); ferner kann bei Anordnung der Sicherungsverwahrung eine Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in die Entziehungsanstalt erfolgen (§ 67a II 1 StGB). Dagegen sieht das Gesetz ausdrücklich die Überweisung aus dem Straf vollzug in den Vollzug der Maßregeln nach § 63 StGB oder § 64 StGB nur dann vor, wenn neben der Strafe die Sicherungsverwahrung angeordnet ist (§ 67a II 2 StGB). In den Fällen, in denen - wie hier - nur Freiheitsstrafe, auch lebenslange - angeordnet ist, scheidet nach dem klaren Gesetzeswortlaut ein Vikariieren hingegen aus. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist (BVerfG; Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578+796/02 – juris Rn 79; OLG Karlsruhe, NStZ 1991, 302; NStZ 2000, 279; Justiz 1998, 532; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 67a Rn 2; Rissing van Saan/Peglau, in: LK-StGB, 12. Aufl., § 67a Rn 4 mwN). Hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Auch bei der Einführung des § 67a II 2 StGB hat der Gesetzgeber ausdrücklich betont, dass er an der bereits früher getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, einen Wechsel aus dem Strafvollzug in eine im Erkenntnis nicht angeordnete Maßregel nicht zuzulassen, festhalte, weil er sie „nach wie vor für richtig halte“ (BT-Dr. 16/1110, S. 17). Diese Entscheidung habe lediglich zu „Ungereimtheiten“ geführt, wenn neben der Freiheitsstrafe, die – gem. § 67 I StGB zwingend erst im Anschluss an die Strafe zu vollstreckende – Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Denn nach der bis dahin geltenden Regelung habe die Überweisung erst mit Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung erfolgen können, deren Vollzug könne im Falle schwerer psychischer Erkrankungen aber überflüssig werden, wenn die Verurteilten bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Vollzug der Maßregel gem. § 63 StGB erfolgreich behandelt werden würden (BT.-Dr. 16/1110, S. 11, 17). Nur diese Ungereimtheiten gelte es – wie durch die Neuregelung des § 67a I 2 StGB geschehen – zu beseitigen. Dass dem Gesetzgeber bei diesen Erwägungen Unterschiede zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe, namentlich wenn letztgenannte über die schuldausgerichtete Verlängerungsdauer hinaus vollstreckt wird, aus dem Blick geraten sein könnten, ist auszuschließen. Dies vor allem auch mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber nur wenige Jahre zuvor durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltene Sicherungsverwahrung vom 21.08.2002 (BGBL. I S. 3344) zum 28.08.2002 ermöglicht hatte, die Sicherungsverwahrung auch neben der lebenslangen Freiheitsstrafe anzuordnen. Ferner verfolgte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vornehmlich den Zweck, den gegenüber dem Strafvollzug kostenintensiveren Maßregelvollzug zu entlasten (BT-Dr. 16/1110, S. 2). Namentlich wurde den Bedenken des Bundesrates (BT-Dr. 16/1110 S. 17), der eine erhebliche Mehrbelastung der psychiatrischen Kliniken befürchtete, wenn die weite Fassung des § 67a II 2 StGB im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (nach diesem konnte eine Überweisung bereits erfolgen, wenn die Resozialisierung des Verurteilten hierdurch besser gefördert werden kann) realisiert werde, dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorschlag des Rechtsausschusses Folge geleistet wurde (BT-Dr. 16/5137, S. 11), als weitere Voraussetzung für eine Überweisung von Strafgefangenen mit im Anschluss notierter Sicherungsverwahrung in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB oder § 64 StGB aufzunehmen, dass bei den Betroffenen „ein Zustand nach § 20 StGB oder 21 StGB“ vorliegen muss (vgl. auch KG, StraFo 2010, 502 ). Dieses gesetzgeberische Ziel würde aber konterkariert, wenn der Maßregelvollzug mit weiteren Verurteilten, die lediglich zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden, belastet werden könnte, bei denen eine spätere „Kompensation“ der hierdurch entstehenden Kosten durch Vermeidung oder wenigstens Verkürzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (vgl. hierzu BT-Dr. 16/1110, S. 2) von vorneherein ausscheidet. Auch künftig ist – wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 06.06.2012 (BT—Dr. 17/9874) ergibt – die Möglichkeit einer Überweisung aus der im Erkenntnis allein angeordneten lebenslangen Freiheitsstrafe in den Maßregelvollzug nicht geplant. Es soll lediglich ermöglicht werden, den Verurteilten auch bei einer im Erkenntnis nur vorbehaltener Sicherungsverwahrung bereits aus dem Strafvollzug in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB oder 64 StGB zu überweisen; außerdem soll das bisherige Erfordernis, wonach beim Betroffenen ein Zustand nach § 20 oder 21 StGB vorliegen müsse, dadurch ersetzt werden, dass die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt sein muss, weil sich das bisherige Erfordernis „als wenig praktikabel und sinnvoll“ erwiesen habe (BT.-Dr. 17/9874, S. 19). Auch de lege ferenda ist damit keine Aufgabe des bisherigen gesetzgeberischen Willens erkennbar, außerhalb des Rechts der Sicherungsverwahrung keinen Wechsel aus dem Strafvollzug in eine im Erkenntnis nicht angeordnete Maßregel zuzulassen. Eine Überweisung im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 67a I, II StGB, welche der Verteidigung wohl vorschwebt, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die verfassungskonforme Auslegung würde voraussetzen, dass § 67a StGB nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung übereinstimmen, während andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen (BVerfGE 48, 40, 45). Sie findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 90, 263, 275). Letztgenannte Grenze würde jedenfalls nach dem soeben Ausgeführten überschritten. Den Bedenken, welche die Kammer und die Verteidigung gegen den Ausschluss von nur zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, die – wie der Verurteilte - 15 Jahre sowie die Zeit der schuldausgerichteten Verlängerungsdauer (hier: insgesamt 23 Jahre) aus dem Freiheitsgrundrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz herleiten, könnte von daher nur durch eine Vorlage gemäß Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen werden. Der Senat sieht indes für eine solche Vorlage keinen Anlass, weil er die Vorschrift des § 67a I StGB mit ihrem Ausschluss einer Überweisung dieses Personenkreises in den Maßregelvollzug nicht für verfassungswidrig hält. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom v. 08.11.2006 ( 2 BvR 578+796/02 – juris ) die Entscheidung des Gesetzgebers, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen vom Vikaiieren auszuschließen, gebilligt (aaO Rn 79), weil die in § 65 II StVollzG eröffnete Möglichkeit einer Verlegung des Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus hinreichend gewährleiste, dass dieser auch im Falle einer im Strafvollzug einschließlich der Vollzugskrankenhäuser nicht behandelbaren psychischen Erkrankung, die einer positiven Sozialprognose entgegenstehe, ausreichend therapiert werde (aaO Rn 80). Diese Erwägungen gelten entgegen der Auffassung der Verteidigung fort. § 24 IV HStVollzG entspricht mit redaktionellen Anpassungen § 65 II StVollzG (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. § 24 Rn 4 allerdings mit fälschlichem Verweis auf § 60 StVollzG). Die Vorschrift ermöglicht deshalb wie § 65 II StVollzG eine Verlegung in alle Arten von Krankenhäuser (Arloth, § 65 Rn 5; Riekenbrauck/Keppler, in: Schwind/Böhm u.a., StVollzG, 5. Aufl., § 65 Rn 14), also auch in eine psychiatrische Einrichtung (oder Entziehungsanstalt) des Maßregelvollzugs (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 65 Rn 2 a.E). Dies gilt namentlich dann, wenn nur diese, nicht aber die allgemeinen Psychiatrie geeignet ist, die erforderliche Therapie, hier also sowohl die psychiatrische wie die kriminaltherapeutische Behandlung, durchzuführen, was die Ausführung des Sachverständigen SV1 nahelegen. Dass § 24 I HStVollzG die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und eine Orientierung der Notwendigkeit der Behandlung an der Versorgung gesetzlich Versicherter festschreibt, ändert an dem Anspruch des Verurteilten auf eine Behandlung in einer derartigen Einrichtung nichts. Hängt die Stellung einer positiven Kriminalprognose und damit eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Haft (§ 57a I Nr. 3 StGB) von der Heilung oder Besserung der Erkrankung, bzw. - wie vorliegend der Sachverständige SV1 ausführt - von der permanenten Behandlung sowie Begleitung und Überwachung der Erprobung des Verurteilten in kleinschrittigen Lockerungen durch forensisch besonders geschultes und erfahrenes Personal und Therapeuten ab, kann diese Behandlung mit den Mitteln des Strafvollzugs nicht ausreichend geleistet werden, bietet anderseits die Behandlung außerhalb des Vollzugs auch nur gewisse Erfolgsaussichten, so verdichtet sich - jedenfalls in Fällen, in denen, wie hier, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr durch die besondere Schwere der Schuld geboten ist - das durch § 24 IV 2 StVollzG eingeräumte Ermessen der Justizvollzugsanstalt zu einem Anspruch auf Verbringung in die Einrichtung (vgl. Senat, Beschl. v. 19.04. 2012 – 3 Ws 302/12 mwN; Calliess/Müller-Dietz, § 65 Rn 2) und kann- weil die Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen unabdingbar ist - der damit verbundene Kostenaufwand nicht als unverhältnismäßig (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 614 ; s. auch Senat Beschl. v 13.02.2002 – 3 Ws 76/02) und damit auch nicht als „unwirtschaftlich“ i.S. des § 24 I 2 HStVollzG oder dem Orientierungsgebot des § 24 I 3 HStVollzG widersprechend angesehen werden (Senat aaO). Von Verfassungs wegen eröffnet § 24 IV 2 HStVollzG wie § 65 II StVollzG nicht nur die Möglichkeit, kurzfristiger Interventionen in der Maßregelvollzugsanstalt mit anschließender Rückkehr in den Strafvollzug, sondern auch eine längerfristige Verbringung mit dem Ziel einer bedingten Entlassung aus der Klinik in eine geeignete Nachsorgeeinrichtung entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen SV1 (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 614 ). Eine Weigerung der Klinik, den Verurteilten ohne – vom Gesetz nicht ermöglichten (der Verurteilte bleibt auch während des Aufenthaltes in der Klinik Strafgefangener, die Verantwortung für die Sicherheit bleibt bei der Anstalt, vgl. Arloth, § 65 StVollzG Rn 7 ) - Übertragung des Rechts zur Lockerungsgewährung aufzunehmen, kann nicht zur Verfassungswidrigkeit des bundesrechtlichen Regelung des § 67a StGB führen. Soweit der Sachverständige SV1 in seiner Eigenschaft als Leiter der hessischen Maßregeleinrichtung geltend macht und die Verteidigung aufgreift, es sei verabsäumt worden, die (beleihungs-)vertraglichen Voraussetzungen für die Verbringung von Gefangenen in die Klinik zu schaffen, kann diese Frage offen bleiben. Die Exekutive kann sich durch ein derartiges Versäumnis einem gesetzlichen Anspruchs des Verurteilen aus § 24 IV 2 HStVollzG nicht entziehen. Überdies entstünde hierdurch lediglich eine Situation, die bei einer Verbringung zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten in ein vollzugsexternes Krankenhaus der allgemeinen Psychiatrie jederzeit auftreten kann, ohne dass das Bundesverfassungsgericht hieraus Konsequenzen für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 67a StGB gezogen hätte.