Beschluss
3 T 438/16
LG Kassel Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKASSE:2017:0428.3T438.16.00
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Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 01.08.2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 01.08.2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Landgericht Gießen verhängte gegen den Betroffenen durch das am 04.02.2004 rechtskräftig gewordene Urteil eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Nach den Gründen des Urteils, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 126 ff. d.A.), entwickelte der Betroffene in der Haft eine "Haftpsychose in Form von teils paranoiden Vorstellungen" (so Seite 9 des Urteils - Bl. 134 d.A.). Seit dem 01.06.2011 wird die Haft in der Justizvollzugsanstalt "......" vollstreckt. Mit Schreiben vom 05.01.2015 (Bl. 1 ff. d.A.) regte der Leiter der Justizvollzugsanstalt "......" die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf das von "......" erstattete Gutachten vom 09.12.2014 (Bl. 4 ff. d.A.) an, der Betroffene leide an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und sei nicht bereit, sich medikamentös behandeln zu lassen. Daraufhin bestellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.06.2015 (Bl. 73 ff. d.A.) den eingangs bezeichneten Betreuer unter anderem für die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit sowie der Entscheidung über die Unterbringung. Mit Schreiben vom 21.07.2016 (Bl. 88 ff. d.A.) hat der Betreuer die "Einweisung des Betreuten in die "......" -Klinik "......" , Standort "......" , beantragt und zugleich die "Zwangsmedikation nach Feststellung des Gutachters"; insoweit nahm der Betreuer Bezug auf das Schreiben des Leiters der Justizvollzugsanstalt "......" vom 19.07.2016 (Bl. 91 d.A.) sowie die diesem beigefügte Stellungnahme des anstaltsärztlichen Dienstes (Bl. 92 ff. d.A.). Im Nachgang dazu beauftragte das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.07.2016 (Bl. 98 d.A.) den Sachverständigen Dr. med. "......" mit der Erstattung eines Gutachtens zur Notwendigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen. Noch bevor dieses Gutachten vorgelegt werden konnte hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 01.08.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 101 ff. d.A.), den Beschluss vom 26.07.2016 aufgehoben und den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme sowie auf Genehmigung der Zwangsmedikation zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, dass der auf die Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme gerichtete Antrag im Hinblick auf die gegen den Betroffenen vollzogene Haftstrafe bereits unzulässig sei; denn dem Antrag fehle das hierfür notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Weil, so das Amtsgericht weiter, der Betroffene aufgrund öffentlich-rechtlicher, nämlich strafrechtlicher, Vorschrift untergebracht sei, komme auch die Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen nicht in Betracht. Gegen die Entscheidung wendet sich der Betreuer mit seinem Rechtsmittel vom 30.08.2016 (Bl. 106 ff. d.A.), mit dem er sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 02.09.2016 (Bl. 112 d.A.) nicht abgeholfen und die Verfahrensakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Im Rechtsmittelverfahren hat die Kammer durch Beschluss vom 06.09.2016 (Bl. 114 f. d.A.) die eingangs bezeichnete Verfahrenspflegerin bestellt und dem Betreuer aufgegeben, die von ihm gestellten Anträge zu konkretisieren. Schließlich mit Schriftsatz vom 17.01.2017 (Bl. 205 ff. d.A.) hat der Betreuer beantragt, unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 01.08.2016 die Unterbringung des Betroffenen in der forensisch-psychiatrischen Klinik "......" für die Dauer von bis zu 12 Monaten zu genehmigen und - unter Bezugnahme auf das Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. "......" vom 05.12.2016 (Bl. 193 ff. d.A.) - die Zwangsmedikation zunächst für 14 Tage durch Verabreichung von Risperidon, beginnend mit 2 mg, verteilt auf ein bis zwei Tagesdosen mit Steigerung auf 4 mg am Folgetag und Erhöhung im Bedarfsfall auf 6 mg, mit einer Maximaldosis von 16 mg pro Tag, gegebenenfalls auch Depotmedikation mit einer Dosis von 25 mg in 14-tägigen Abstand sowie durch Verabreichung von Olanzipin (gemeint wohl Olanzapin) mit einer maximalen Tagesdosis von bis zu 20 mg zu genehmigen. Die Verfahrenspflegerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Schriftsätzen vom 24.10.2016 (Bl. 141 ff. d.A.) und vom 13.02.2017 (Bl. 212 ff. d.A.). II. Das nach §§ 58, 312 S. 1 Nr. 1 FamFG statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist der §§ 63 I, III, 64 FamFG und ist deshalb insgesamt zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg. (1) So hat es das Amtsgericht zu Recht abgelehnt, die freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen auf Antrag des Beschwerdeführers zu genehmigen. Dabei kann offen bleiben, ob der Betreuer gemäß dem Wortlaut seines Antrages vom 17.01.2017 (Bl. 205 f. d.A.) allein die Genehmigung einer Unterbringung zur Gefahrenabwehr, vgl. § 1906 I Nr. 1 BGB, hat erreichen wollen, oder - was im Hinblick auf die zugleich beantragte Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen näher liegend erscheint - auch die Genehmigung zur Durchführung einer Heilbehandlung, vgl. § 1906 I Nr. 2 BGB. Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die entsprechende Befugnis zusteht (vgl. nur Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage § 1906 Rn. 3 m.w.N) und das Betreuungsgericht die Unterbringung genehmigt, § 1906 II 1 BGB. Dieses erteilt die Genehmigung, solange sie zum Wohle des Betroffenen deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, § 1906 I Nr. 1 BGB, oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, § 1906 I Nr. 2 BGB. Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (OLG München, Beschluss vom 13.10.2005 - 33 Wx 137/05 - abgedr. u. a. in FamRZ 2006, 445 - 446 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In § 1906 BGB regelt das Gesetz die zivilrechtliche Unterbringung von volljährigen Betreuten durch den Betreuer (vgl. nur Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, 5. Auflage, § 1906 Rn. 2,). Darum geht es vorliegend indes nicht. Weder liegt es in der Verantwortung des Betreuers, dass und gegebenenfalls wo die Unterbringung des inhaftierten Betreuten vollzogen wird, noch ist der Betreuer zu einer solchen Entscheidung befugt. Diese Entscheidung trifft im Rahmen des Strafvollzugs vielmehr die Justizvollzugsanstalt. Diese kann gemäß § 24 IV Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) die Überstellung bzw. Verlegung von Kranken oder hilfsbedürftigen Gefangenen in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder ihrer Versorgung besser geeignete Justizvollzugsanstalt - erforderlichenfalls sogar außerhalb des Vollzugs - anordnen. Die genannte Bestimmung erlaubt der Justizvollzugsanstalt auch die hier vom Betreuer angestrebte Verlegung in eine psychiatrische Einrichtung des Maßregelvollzugs (dazu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2012 -3 Ws 952/12 - zitiert nach Juris, dort Rn. 9, 12 mit zahlreichen Nachweisen). Danach weist das Gesetz die von dem Betreuer beabsichtigte "Unterbringung" in der forensisch-psychiatrischen Klinik "......" der Justizvollzugsanstalt zu. Dass ein Betreuer im Sinne von § 1896 BGB auf diese Entscheidungen einen rechtlich relevanten Einfluss nehmen könnte, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Mithin scheidet eine Verlegung des Betroffenen in eine Klinik des Maßregelvollzugs nach den Bestimmungen über eine zivilrechtliche Unterbringung im Sinne von § 1906 BGB von vornherein aus. Daraus folgt zugleich, dass für eine Entscheidung über eine solche Verlegung bzw. einen Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung in diesem Sinne schon der Rechtsweg zu den Betreuungsgerichten nicht eröffnet ist. (2) Ausgehend davon kann auch der Antrag des Betreuers auf Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen keinen Erfolg haben. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 25 III 2 HStVollzG die Justizvollzugsanstalt bei dem zuständigen Gericht die Bestellung einer Betreuung von Amts wegen unter anderem dann anzuregen hat, wenn medizinische Untersuchungen und Behandlungen gegen den natürlichen Willen Gefangener etwa bei erheblicher Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der Gefangenen durchzuführen sind. § 25 HStVollzG in der seit dem 28.06.2010 geltenden Fassung trägt den Grundsätzen Rechnung, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09) zur Statthaftigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug aufgestellt hat (vgl. Drucksache 18/6068 des Hessischen Landtags vom 28.08.2012). In diesem Zusammenhang berücksichtigt § 25 III HStVollzG, dass das Freiheitsgrundrecht auch die "Freiheit zur Krankheit" einschließt und mithin das Recht, auf Heilung zielende Eingriffe selbst dann abzulehnen, wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind. Auch der Umstand der Inhaftierung begründet keine Vernunfthoheit der Anstalt in Gesundheitsfragen, weshalb die Justizvollzugsanstalt in den Fällen einer Selbstgefährdung Zwangsmaßnahmen nicht ergreifen darf, solange von einer freien Willensbestimmung ausgegangen werden kann (so Graf in Beck'scher online Kommentar Strafvollzugsrecht Hessen, Stand 01.07.2016, § 25 HStVollzG, Rn. 10). Für den Fall, dass der Verdacht besteht, der Gefangene sei zu einer freien Willensbestimmung nicht oder nicht mehr fähig, verpflichtet § 25 III 2 HStVollzG die Anstalt, bei dem zuständigen Gericht die Bestellung eines Betreuers anzuregen. Ausgehend davon dient auch die Bestellung eines Betreuers dem Schutz des Gefangenen (Drucksache 18/6068 des Hessischen Landtags vom 28.08.2012). Damit geht indes nicht die Befugnis des Betreuers einher, über die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen zu entscheiden. Vielmehr bestimmt § 25 IV HStVollzG, dass solche Zwangsmaßnahmen ärztlich angeordnet, geleitet und überwacht werden müssen und die Anordnung der Zustimmung der Anstaltsleitung bedarf. Folgerichtig regelt § 25 V HStVollzG, dass der Gefangene gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen kann. Dabei mag ein solcher Antrag durch einen insoweit zur Entscheidung befugten Betreuer als gesetzlichem Vertreter des Betreuten, vgl. § 1901 BGB, gestellt werden. Selbst dann ist indes der Rechtsweg zu den Strafgerichten eröffnet (in diesem Sinne OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.04.2016 - 2 Ws 90/16 - für die Beschwerde gegen die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO). Dafür, dass das Gesetz parallel zum Vorgehen nach § 25 HStVollzG die Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei Gefangenen - ggfls. zusätzlich - von einem Antrag des Betreuers nach näherer Maßgabe von § 1906 III BGB i.d.F. des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.2013 (BGBl I, 266 f.) und zudem von einer Genehmigung eines solchen Antrags durch das Betreuungsgericht hat abhängig machen wollen, spricht nichts. Vielmehr ist den Betreuungsgerichten allein die Entscheidung über die Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei solchen Betreuten zugewiesen, die nach § 1906 I BGB geschlossen untergebracht sind. Danach war dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers der Erfolg zu versagen. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die durch das Beschwerdeverfahren veranlassten Kosten aufzuerlegen, § 25 II GNotKG. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 II FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.