Beschluss
3 Ws 717/12
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0104.3WS717.12.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden (Strafvollstreckungskammer) vom 27. Juni 2012 aufgehoben.
Die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2003 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 für erledigt erklärt.
Der Verurteilte ist in dieser Sache an diesem Tage aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen.
Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht ein.
Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem oben genannten Urteil wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre.
Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt.
Während dieser Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
Zur weiteren Ausgestaltung der Führungsaufsicht sowie zur Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 StPO wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden (Strafvollstreckungskammer) vom 27. Juni 2012 aufgehoben. Die mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2003 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 für erledigt erklärt. Der Verurteilte ist in dieser Sache an diesem Tage aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen. Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht ein. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem oben genannten Urteil wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre festgesetzt. Während dieser Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen künftigen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Zur weiteren Ausgestaltung der Führungsaufsicht sowie zur Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 StPO wird die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wiesbaden zurückgegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 463 Abs. 4 StPO die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus und der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Das gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2003 wegen Nötigung sowie versuchter Nötigung in zwei Fällen und Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Folgende Taten sind festgestellt: Am … Januar 2003 gegen 8.00 Uhr trat der Verurteilte von hinten an den75-jährigen Zeugen Z1 heran, der von einem Schwimmbadbesuch des Bezirksbades in O1 nach Hause kam, schlug ihm unvermittelt mit einer Handtasche in die Kniekehle, titulierte ihn als „alte Drecksau“ und entfernte sich anschließend (UA II. 1). In gleicher Weise ging er am … Januar 2003 erneut gegen den Geschädigten Z1 vor als dieser gegen 8.30 Uhr zum Arzt gehen wollte und beschimpfte ihn mit den Worten: „Du alte Drecksau, verschwinde“ (UA II. 3). Am Tage darauf rief der Verurteilte Herrn Z1 in seiner Wohnung an, bezeichnete ihn als „Drecksau“ und legte auf (UA II. 4). Die Schläge in die Kniekehle führten zu keinen Verletzungen. Am Morgen des … Januar 2003 trat der Verurteilte plötzlich an die …jährige Zeugin Z2 heran, die sich auf dem Nachhauseweg vom Bad O1 befand. Er sagte zu ihr, sie solle sich hier nicht mehr blicken lassen und es nicht mehr wagen, ins Schwimmbad nach O1 zu kommen, sonst werde er sie „platt machen“. Anschließend stellte er sich Frau Z2 in den Weg, so dass sie zunächst nicht vorbeikam. Als sie ihn schließlich doch passierte, pustete er ihr ins Gesicht. Die Zeugin ließ sich aufgrund dieses Vorfalles nicht davon abhalten, am nächsten Tag wieder ins Schwimmbad zu gehen (UA II. 2). Am darauffolgenden Tag, dem ... Januar 2003 lauerte der Verurteilte Frau Z2 auf, als sie gegen 6.30 Uhr ins Bad gehen wollte. Er schrie sie wiederum an, dass sie sich hier nicht mehr blicken lassen und es nicht mehr wagen solle, nach O1 ins Schwimmbad zu gehen, sonst werde er sie „platt machen“. Als Frau Z2 daraufhin versuchte, über einen anderen Weg zum Schwimmbad zu gelangen, traf sie unterwegs wieder auf den Verurteilten. Da sie alleine war und Angst hatte, kehrte sie nach Hause zurück (UA II. 5). Am Morgen des ... Januar 2003 befand sie sich erneut auf dem Weg ins Schwimmbad. Dabei wurde sie von zwei Personen begleitet. Als der Verurteilte um die Ecke kam, verständigten sie die Polizei. Der Verurteilte bewegte sich nun auf die Gruppe zu und sagte, dass er nur „die mit der roten Kappe“ haben wolle. Damit war Frau Z2 gemeint. Da sich die Zeugin Z3 zwischen ihn und Frau Z2 stellte und zudem erklärte, sie habe Pfefferspray dabei, ließ der Angeklagte von der Gruppe ab und entfernte sich. Wenig später wurde er in der Nähe von der Polizei festgenommen. Der Beschwerdeführer ist seitdem nicht mehr in Freiheit. Er befand sich zunächst in Untersuchungshaft und anschließend aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2003 in einstweiliger Unterbringung gemäß § 126a StPO in einem psychiatrischen Krankenhaus. Seit der am 15. Dezember 2003 eingetretenen Rechtskraft des Urteils vom 4. Dezember 2003 wird die Maßregel gemäß § 63 StGB vollzogen. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer litt der Verurteilte zur Tatzeit an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit wahnhaften und schizoiden Anteilen, aufgrund deren seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB). Weder die Geschädigte Z2 noch der Geschädigte Z1 kannten den Verurteilten vor den Taten; es handelt sich bei ihnen um Zufallsopfer. Während der Unterbringung hat der Verurteilte trotz aller Bemühungen des Klinikpersonals sämtliche therapeutischen Angebote konsequent abgelehnt und jegliches auf eine Behandlung zielende Gespräch verweigert. Die Einnahme antipsychotisch wirkender Medikamente, mit der er zeitweise einverstanden war, lehnt er inzwischen wieder ab. Er ist therapeutisch nicht erreichbar, verhält sich jedoch angepasst, unauffällig und zurückhaltend. Die meiste Zeit verbringt er Radio hörend in seinem Zimmer. Die Klink geht davon aus, dass die Verweigerungshaltung des Untergebrachten Teil der fortbestehenden wahnhaften Symptomatik ist. Die zuletzt gestellte Diagnose lautet: undifferenzierte Schizophrenie mit paranoiden und katatonen Symptomen und kontinuierlichem Verlauf (ICD 10: F 20.30). Von Beginn an setzte der Verurteilte darauf, dass er irgendwann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entlassen werden müsse. Dieser Zeitpunkt ist nunmehr erreicht, wenngleich die Legalprognose ausgesprochen ungünstig ist. Es ist zu befürchten, dass der Verurteilte ins Obdachlosenmilieu zurückkehren und sich auf keinerlei strukturierendes Setting einlassen wird. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er aufgrund der unbehandelten psychotischen Störung alsbald in Situationen geraten, in denen es aufgrund wahnhafter Fehlwahrnehmungen erneut zu Straftaten, wie Bedrohungen, Nötigungen, einfachen Körperverletzungen und Beleidigungen kommen wird. Zudem ist zu besorgen, dass er gegen strafbewehrte Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht verstoßen wird (§ 145a StGB). Die Freiheit der Person darf allerdings nur aus gewichtigen Gründen eingeschränkt werden. Solche Gründe sind die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und der Schutz der Allgemeinheit. Kollidiert der Freiheitsanspruch mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. nur BVerfG NStZ-RR 2012, 385 ). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht auch die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB). Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit verlangt nach gerechtem Ausgleich. Dabei gewinnt der Freiheitsanspruch bei lang andauernden Unterbringungen zunehmend an Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12). Die Dauer der Freiheitsentziehung ist mit den Anlasstaten und mit möglicherweise im Falle der Freilassung zu erwartenden Taten abzuwägen. Mit einzustellen ist auch der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung, dem je nach Wertigkeit des gefährdeten Rechtsguts unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2005 – 3 Ws 1244/04 m.N.). Nach diesen Maßstäben ist im Hinblick auf die vom Untergebrachten verwirklichten wie im Falle seiner Entlassung drohenden Straftaten von einer lang andauernden Unterbringung auszugehen. Die Unterbringung wird bereits seit über neun Jahren vollzogen. Untersuchungshaft und einstweilige Unterbringung hinzugerechnet, befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund der Anlasstaten seit fast zehn Jahren nicht mehr in Freiheit. Die von ihm begangenen und künftig drohenden Taten haben vor allem belästigenden Charakter und sind der einfachen bis allenfalls der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Dies zeigt sich bereits an den verwirklichten Straftatbeständen und den von der Strafkammer - nach Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - jeweils verhängten Einzelstrafen (zweimal acht Monate Freiheitsstrafe, einmal sechs Monate Freiheitsstrafe dreimal Geldstrafe von 120 Tagesätzen), aus denen eine Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildet worden ist. Die Unterbringung dauert bereits ein Mehrfaches der verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe an. Bei dieser Sachlage muss der Schutz der Allgemeinheit zurücktreten. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass von dem Untergebrachten über die Anlasstaten hinaus gehend auch (einfache) Körperverletzungsdelikte drohen, wie er sie bereits in der Vergangenheit beging, ohne dass gleichzeitig mit der Verurteilung seine Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet worden wäre (siehe die auf Seite 5 unter I. 5. der Urteilsgründe aufgeführte Vorstrafe: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2001 – 5/30 Kls 3530 Js …/01). Nach alledem war die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 Satz 1 StGB). Die Erledigung tritt allerdings erst zum 1. Juli 2013 ein, um der Klinik ausreichend Zeit zur unabdingbaren Vorbereitung der Entlassung des ansonsten wohnungslosen Untergebrachten zu geben (vgl. Senat aaO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 307; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 338). Obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 StGB mangels einer günstigen Legalprognose hierfür nicht vorliegen, sieht sich der Senat gehalten, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Restgesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, soweit diese nicht durch Anrechnung erledigt ist (BVerfG NStZ-RR 2012, 385 ). Mit Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB). Der Senat hat diese nur hinsichtlich ihrer Dauer (§ 68c Abs. 1 StGB) und der Bestellung eines Bewährungshelfers (§ 68a Abs. 1 StGB) ausgestaltet. Da die weitere Ausgestaltung derzeit noch nicht möglich ist, hat der Senat das Verfahren insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben (vgl. Senat aaO; OLG Oldenburg aaO; OLG Karlsruhe aaO). Dieser obliegt auch die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 StPO.